Ausmaß und rechtliche Grundlage der Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen ab dem 7. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/256)
Text
Ausmaß und rechtliche Grundlage der Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen ab dem 7. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/256)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/625
21. Wahlperiode 23.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/256 –
Ausmaß und rechtliche Grundlage der Zurückweisungen von Asylbewerbern an
den deutschen Grenzen ab dem 7. Mai 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (www.koalitionsver
trag2025.de/, S. 93) haben die Regierungsparteien der 21. Wahlperiode die
Zurückweisung von Asylsuchenden an den deutschen Staatsgrenzen in
Abstimmung mit den Nachbarstaaten vereinbart. In Umsetzung dieser Abrede hat
das Bundesministerium des Innern die mündliche Weisung vom 13.
September 2015, den § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes (AsylG) nicht
anzuwenden, am 7. Mai 2025 zurückgenommen. Die Wiederanwendung des § 18
Absatz 2 Nummer 1 AsylG hat, so die aktuelle Weisung, zur Folge, dass
„Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die
Einreise verweigert werden kann“. Ausgenommen hiervon sind „erkennbar
vulnerable Personen“ (zum Wortlaut der Weisung vgl. www.lto.de/recht/hintergruen
de/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym).
Nach Beginn der Ausführung der Weisung gab es Medienberichten zufolge
jedoch bereits mindestens einen Fall, in dem ein Nachbarstaat die Kooperation
verweigerte und zurückgeschobene Asylbewerber letztlich doch nach
Deutschland gelangten (www.focus.de/politik/deutschland/polen-blockiert-rue
cknahme-asylbewerber-duerfen-doch-in-deutschland-bleiben_ace33dc8-d4ae-
4200-9d9b-9c936675c8f7.html). In der ersten Woche seit dem 7. Mai 2025
wurden laut Medienberichten von 51 Personen, die an der Landgrenze ein
Asylgesuch äußerten, 32 Personen zurückgewiesen und 19 als vulnerabel
anerkannten Personen wurde die Einreise gestattet (www.morgenpost.de/politik/
article409047649/neue-haerte-an-deutscher-grenze-aber-ein-entscheidender-n
achteil.html), was aus Sicht der Fragesteller Zweifel an der quantitativen
Relevanz der Maßnahme aufkommen lässt. Zudem lässt der im selben
Zeitungsartikel beschriebene Umstand, dass beispielsweise neun von zehn der täglich
in der Erstaufnahme Eisenhüttenstadt neu ankommenden Asylbewerber
geäußert haben sollen, über den Flughafen Berlin-Brandenburg eingereist zu sein
(Morgenpost ebd.), aus Sicht der Fragesteller vermuten, dass viele
Asylbewerber andere Zugangswege nach Deutschland als den über die Landgrenze
nutzen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 20. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welchen Rechtsgrundlagen im nationalen und im europäischen
Recht (neben dem zitierten § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG) beruht die
Weisung des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt vom
7. Mai 2025 zur Zurückweisung von Asylbewerbern an den deutschen
Grenzen, und erachtet die Bundesregierung insbesondere Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für
einschlägig?
Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf
Weisung des Bundesministers des Innern (BMI) vom 7. Mai 2025 die Kontrollen
auch unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit
Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
2. Weshalb eröffnet die Weisung den Beamten Ermessen („kann …“),
obwohl der Wortlaut des in der Weisung angeführten § 18 Absatz 1
Nummer 2 AsylG, in dessen Sinne ab sofort verfahren werden soll, ein
solches gerade nicht vorsieht, sondern eine Zurückweisung als zwingend
vorschreibt („ist zurückzuweisen“)?
Die Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 ist im Kontext der intensivierten
Binnengrenzkontrollen zu sehen. Damit einhergehend wurde nunmehr die
Möglichkeit eröffnet, die Kontrollen unter Anwendung der Regelungen des § 18
Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung
mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen. Dementsprechend können in diesem nunmehr gegebenen
Rahmen Asylsuchende zurückgewiesen werden. Aus humanitären,
völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des
Innern in seiner Weisungslage die Möglichkeit vorgesehen, bei vulnerablen
Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung
abzusehen.
3. Wer gehört zu den in der Weisung von der Zurückweisung
ausgenommenen „vulnerablen Gruppen“, und entspricht deren Definition
der des EU-Rechts in der Aufnahme- und in der Verfahrensrichtlinie
(RL 2013/33/EU und RL 2013/32/EU) und den hieraus abgeleiteten
Kategorien in der Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) „Die Identifizierung von vulnerablen Personen im
Asylverfahren“ vom Juni 2022 (ebd., S. 4 und 5; www.bamf.de/SharedDocs/Anlage
n/DE/AsylFluechtlingsschutz/konzept-identifizierung-vulnerable-person
en.pdf?__blob=publicationFile&v=6)?
Im Sinne der Fragestellung erfolgt die Prüfung und Feststellung der
Vulnerabilität stets auf Grundlage des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung und
Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden
Informationen bzw. Erkenntnisse. Es handelt sich somit um eine
Einzelfallprüfung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Frauen mit minderjährigen
Kindern, Minderjährige, schwangere Frauen oder schwererkrankte sowie
behinderte Personen. Ebenso wie in Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
4. Weshalb werden vulnerable Gruppen ausgenommen, obwohl sie
gleichfalls aus einem sicheren Drittstaat einreisen, welcher zudem gemäß EU-
Recht (vgl. etwa Artikel 25 der Verfahrensrichtlinie sowie Artikel 21 ff.
der Aufnahmerichtlinie) zur Berücksichtigung ihrer Vulnerabilität
verpflichtet ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen nimmt die
Bundesregierung zur Rechtsanwendung anderer Mitgliedstaaten keine Stellung.
5. Wie wird an der Grenze, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger
Falschangaben in Asylverfahren, beispielsweise zur Minderjährigkeit
(rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/studie-oft-falsche-angaben-ueb
er-minderjaehrigkeit-bei-fluechtlingen), geprüft, ob eine behauptete
Vulnerabilität tatsächlich besteht, und wie lassen sich insbesondere eine
behauptete Schwangerschaft, Krankheit oder Minderjährigkeit
unmittelbar an der Grenze rechtsstaatlich und rechtssicher überprüfen?
Bestehen bei Vornahme grenzpolizeilicher Maßnahmen Zweifel, ob
ausländische Staatsangehörige, die um Schutz nachsuchen wollen, das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben und lässt sich dieses nicht durch Identitäts-/
Ausweisdokumente oder in anderer Weise glaubhaft belegen, ist das Alter vom
Jugendamt festzustellen. Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen
Inobhutnahme der ausländischen Person das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung
nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) durchzuführen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Auf welchen bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Nachbarstaaten
beruht die kooperative Abwicklung der Zurückweisung?
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihren Nachbarstaaten eine Vielzahl
von Abkommen zur grenzpolizeilichen Kooperation an den gemeinsamen
Grenzen abgeschlossen. Diese Abkommen können aufgrund des Umfangs der
Anlage* entnommen werden.
7. Wie viele Personen sind von Januar bis April 2025 an der deutschen
Grenze zurückgewiesen worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Gemäß der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) ordnete die
Bundespolizei im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2025 insgesamt
12 481 Zurückweisungen an allen deutschen Grenzen an. Die erbetene
statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gesamt 2025 12 481
Januar 3 283
Februar 3 052
März 2 939
April 3 207
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/625 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Wie viele Personen sind ab dem 1. Mai 2025 an der deutschen Grenze
a) zurückgewiesen oder
b) zurückgeschoben worden
(bitte tageweise aufschlüsseln), und wie viele Personen, die ein
Asylgesuch äußerten, waren seit dem 7. Mai 2025 jeweils darunter?
Die statistischen Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht
qualitätsgesicherten Datenlage des Sondermeldedienstes (SMD) der Bundespolizei. Die
erbetene statistische Aufschlüsselung bezieht sich auf die Feststellungen an den
deutschen Landgrenzen und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Daten der PES liegen gegenwärtig noch nicht vor.
Asylbegehren ggü. der
Bundespolizei
Zurückweisungen
aufenthaltsbeendende
Maßnahmen
01.05.2025 86 2
02.05.2025 82 8
03.05.2025 79 6
04.05.2025 67 2
05.05.2025 65 3
06.05.2025 93 3
07.05.2025 10 80 2
08.05.2025 10 139 11
09.05.2025 9 147 1
10.05.2025 12 122 31
11.05.2025 5 100 6
12.05.2025 4 105 3
13.05.2025 5 115 4
14.05.2025 6 79 6
15.05.2025 2 115 4
16.05.2025 12 115 2
17.05.2025 13 137 4
18.05.2025 9 114 2
19.05.2025 6 104 3
20.05.2025 4 115 4
21.05.2025 8 105 3
22.05.2025 8 100 2
23.05.2025 9 137 4
24.05.2025 6 142 5
25.05.2025 12 117 8
Gesamt 184 2 660 129
9. Wie viele Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen von
Asylbewerbern entfielen jeweils auf die verschiedenen Grenzabschnitte zu den
Nachbarstaaten?
Die statistischen Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht
qualitätsgesicherten Datenlage des SMD der Bundespolizei. Die erbetene statistische
Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Daten der
PES liegen gegenwärtig noch nicht vor.
Grenze zu Zurückweisungen gemäß § 18 (2) AsylG Zurückschiebungen gemäß § 18 (3) AsylG
Österreich 18 0
Belgien 22 0
Schweiz 12 0
Tschechien 0 0
Dänemark 2 0
Frankreich 12 0
Luxemburg 5 0
Niederlande 6 0
Polen 28 0
Gesamt 105 0
10. Welche Nationalität hatten die zurückgewiesenen bzw.
zurückgeschobenen Asylbewerber?
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig im Sinne der Fragestellung keine
Erkenntnisse vor. Innerhalb des SMD werden keine Staatsangehörigkeiten von
zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen Personen erfasst. Daten der PES
liegen gegenwärtig noch nicht vor.
11. In wie vielen Fällen haben die Nachbarstaaten seit dem 7. Mai 2025 bei
Zurückweisung bzw. Zurückschiebung durch Deutschland eine
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Asylbewerbern verweigert, mit der Folge,
dass diese letztlich nach Deutschland einreisen konnten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte tageweise und unter Angabe des jeweiligen
Nachbarstaates aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
Die Bundespolizei erfasst im Sinne der Fragestellung keine statistischen Daten.
12. Lässt sich einer solchen Kooperationsverweigerung der Nachbarstaaten
dadurch vorbeugen, dass Asylbewerber bereits direkt auf der Grenze
zurückgewiesen werden, und an welchen Grenzübergängen wird
entsprechend verfahren?
Die Vornahme der Zurückweisung im Rahmen der vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen ist auch direkt an der Grenzlinie möglich.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind Standorte direkt auf der Grenzlinie in
den meisten Fällen – auch aufgrund der dadurch entstehenden äußerst
negativen Auswirkungen auf die Leichtigkeit des grenzüberschreitenden Verkehrs –
ungeeignet, um dort Kontrollen durchführen. Deshalb kontrolliert die
Bundespolizei gegenwärtig an keinem Grenzübergang unmittelbar auf der Grenzlinie.
Zu Kooperationsverweigerungen der Nachbarstaaten liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundespolizei arbeitet auch bei der Vornahme
grenzpolizeilicher Maßnahmen mit den jeweiligen Partnerbehörden der
Anrainerstaaten bereits langjährig eng und vertrauensvoll zusammen und stimmt
sich ab.
13. In wie vielen Fällen wurde gegen eine Zurückweisung bzw.
Zurückschiebung trotz Asylgesuchs bislang Klage erhoben bzw. einstweiliger
Rechtsschutz beantragt?
Im Sinne der Fragestellung wurde bislang in drei Fällen einstweiliger
Rechtsschutz beantragt. In einem der Verfahren wurde zudem Klage in der
Hauptsache erhoben.
14. Wie vielen als vulnerabel eingestuften Personen wurde seit dem 7. Mai
2025 nach Äußerung eines Asylgesuchs die Einreise gestattet (bitte
tageweise aufschlüsseln)?
Die statistischen Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht
qualitätsgesicherten Datenlage des SMD. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Datum Anzahl vulnerable Personen
08.05.2025 1
09.05.2025 2
10.05.2025 6
11.05.2025 1
12.05.2025 0
13.05.2025 1
14.05.2025 2
15.05.2025 1
16.05.2025 0
17.05.2025 2
18.05.2025 2
19.05.2025 4
20.05.2025 0
21.05.2025 2
22.05.2025 1
23.05.2025 4
23.05.2025 0
24.05.2025 0
25.05.2025 5
Gesamt 34
15. Bis zu welchem Entfernungsradius können Zurückschiebungen auch
noch bei Aufgriff im grenznahen Hinterland erfolgen?
Die Grenzbehörde ist für die Zurückschiebung im grenznahen Raum zuständig.
An der Landgrenze gilt dies gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern.
16. Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung Ausweichbewegungen von
Asylbewerbern und Schleusern über nicht kontrollierte Zugangswege
sowie über die grüne Grenze?
Ausweichbewegungen im Sinne der Fragestellung sind nicht auszuschließen.
Das ist der Bundesregierung bewusst. Die Schleusungsnetzwerke agieren
professionell. Sie beobachten die Lage und richten ihr Verhalten u. a. nach ihnen
bekannten Gegenmaßnahmen der Behörden einzelner Transitländer bzw.
Zielländer aus. Auch aus diesem Grund kontrolliert die Bundespolizei an den
jeweiligen Grenzabschnitten lageabhängig sowie zeitlich und örtlich flexibel, um
insbesondere Ausweichbewegungen der Schleuser zu erkennen und zu
unterbinden.
17. Welche Maßnahmen wurden in Umsetzung der neuen Weisungslage an
den deutschen Flughäfen ergriffen, wie viele Personen, die ein
Asylgesuch äußerten, wurden hier seit dem 7. Mai 2025 zurückgewiesen, und
wie viele davon wurden wieder aus Deutschland ausgeflogen bzw.
bereits an einem ausländischen Flughafen an einem Flug nach Deutschland
gehindert?
Wie bisher trifft die Bundespolizei alle erforderlichen Maßnahmen, um die
gesetzliche Aufgabe nach § 2 BPolG auch an Flughäfen zu gewährleisten. Die
Maßnahmen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 2 BPolG werden
an den deutschen Schengen-Binnengrenzen im zulässigen und erforderlichen
Umfang durchgeführt. Die Weisungslage bezieht sich ausschließlich auf die
Landgrenzen.
18. Wie viele der Erstantragsteller auf Asyl im Jahr 2025 sind nach Kenntnis
der Bundesregierung auf dem Landweg bzw. über deutsche Flughäfen
eingereist, und wie verteilen sich diese Zahlen speziell im Mai 2025
(bitte wochenweise aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie viele Schleuser wurden im Jahr 2025 bislang an den deutschen
Grenzen festgehalten, für wie viele von ihnen wurde anschließend
Haftbefehl beantragt, und in wie vielen Fällen wurde ein beantragter
Haftbefehl auch gerichtlich erlassen?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
Innerhalb der PES bzw. des SMD wird nur die Anzahl der Schleuser erfasst,
unabhängig von einem weiteren Verfahrensverlauf (z. B. Beantragung
Haftbefehl).
20. Beabsichtigt die Bundesregierung mit den Zurückweisungen auch den
Effekt, dass sich künftig von vornherein weniger potenzielle
Asylbewerber auf den Weg machen, um in Deutschland Asyl zu beantragen, und
wird die Bundesregierung über die neue Politik der Zurückweisung in
den Hauptherkunftsländern und in den Transitstaaten offensiv, so unter
anderem in den sozialen Medien, informieren?
Ein Effekt im Sinne der Fragestellung ist seitens der Bundesregierung nicht
auszuschließen.
Die intensivierten Binnengrenzkontrollen und in diesem Zusammenhang
nunmehr vorgenommene möglichen Zurückweisungen von Asylsuchenden sind als
eine Maßnahme erforderlich, um der Belastung der Systeme in Deutschland
durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren
entgegenzuwirken.
21. Von welchen Umständen und Kriterien hängt es ab, wie lange die
aktuelle Weisungslage fortbestehen soll?
Über die Dauer und Erforderlichkeit der Maßnahme wird seitens des BMI
angesichts der weiteren Entwicklung des Migrationsgeschehens und der Situation
in Deutschland zu befinden sein.
22. Welche Rolle spielt dabei insbesondere
a) die Entwicklung der Zahl der illegalen Grenzübertritte in die EU,
b) die Entwicklung der Zahl der Erstanträge auf Asyl in Deutschland?
Die Fragen 22a und 22b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
c) eine verbesserte Kooperation der Mitgliedstaaten an der EU-
Außengrenze bei Rücküberstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung?
Der tatsächliche Vollzug von Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat
ist für die effektive Anwendung der Dublin-III-Verordnung als europäisches
Instrument zur Reduzierung irregulärer Sekundärmigration von wesentlicher
Bedeutung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage
zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, BT-Drucksache 21/256
Zu Frage 6:
1. Völkerrechtliche Vereinbarungen Deutschlands mit seinen Nachbarstaaten zur
Zurückweisung/Rückübernahme von an den Landgrenzen aufgegriffenen Personen:
Partner Titel Uz-Datum Fundstelle
Belgien Übereinkommen betreffend die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt (Übk. V. 29.03.1991)
29.03.1991 BGBl 1993 II
1099
Dänemark Abkommen zur Regelung der Frage der
Abschiebung von Personen von der
Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark
und von Dänemark in die Bundesrepublik
Deutschland
31.05.1954 BAnz. 120/54
UNTS Bd. 200
S. 53
Vereinbarung über die praktischen Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Anwendung des
Übereinkommens vom 15. 6. 1990 über die
Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gestellten
Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) an der
deutsch-dänischen Grenze
03.03.1998 BGBl 1998 II
1204
Frankreich Übk. v. 29.3.1991 Siehe Belgien. Siehe Belgien.
Abkommen über die Übernahme und
Durchbeförderung von illegal aufhältigen
Personen
10.02.2003 BGBl 2006 II 99
Luxemburg Übk v. 29.03.1991 Siehe Belgien. Siehe Belgien.
Niederlande Übk. v. 29.3.1991 Siehe Belgien. Siehe Belgien.
Österreich Abkommen vom 16.12.1997 über die
Rückübernahme von Personen an der Grenze
16.12.1997 BGBl 1998 II 80
Polen Vertragspartei des Übk. v. 29.3.1991 i.V.m.
zusätzlicher Absprache zur technischen
Durchführung
Siehe Belgien. Siehe Belgien.
Schweiz Abkommen über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt
20.12.1993 BGBl 1996 II
945
Tschechien Abkommen über die Rückübernahme von
Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze
03.11.1994 BGBl 1995 II
133
2. Grenzabfertigungsabkommen
Polen: Bei Abschluss des bilateralen Polizeivertrages außer Kraft gesetzt.
Tschechien: Bei Abschluss des bilateralen Polizeivertrages außer Kraft gesetzt.
2. Polizeiverträge
Belgien Abkommen über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler
Grenzabfertigungsstellen über die
Grenzabfertigung in Zügen während der
Fahrt und über die Bestimmung von
Gemeinschafts- und
Betriebswechselbahnhöfen, im Verkehr über
die deutschbelgische Grenze
15.5.1956 BGBl 1958 II 191
Dänemark Abkommen über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung
von Gemeinschafts- und
Betriebswechselbahnhöfen an der
deutschdänischen Grenze
09.06.1965 BGBl 1967 II
1523
Frankreich Abkommen über nebeneinanderliegende
nationale Grenzabfertigungsstellen und
Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfe an der
deutschfranzösischen Grenze
04.07.1956 BGBl 1960 II
1533
Luxemburg Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Errichtung
von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der
deutschluxemburgischen Grenze vom -
16.02.1962 BGBl 1963 II 141
Niederlande Abkommen über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Errichtung
von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der
deutschniederländischen Grenze
30.05.1958 BGBl 1960 II
2183
Österreich Abkommen über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr
14.09.1955 BGBl 1957 II 582
Schweiz Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
während der Fahrt vom
01.06.1961 BGBl 1962 II 879
Belgien Abkommen über die Zusammenarbeit der
Polizeibehörden und Zollverwaltungen in
den Grenzgebieten
27.03.2000 BGBl 2002 II 1532
Vertrag über die Polizei- und
Zollzusammenarbeit
29.04.2024
Ratifizierung
steht noch
aus
-
Dänemark Abkommen über die polizeiliche
Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
21.03.2001 BGBl 2002 II 1536
Frankreich Abkommen über die Zusammenarbeit der
Polizei und Zollbehörden in den
Grenzgebieten
09.10.1997 BGBl 1998 II 2479
Luxemburg Vereinbarung über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg
24.10. 1995 BGBl. 1996 II 1203
Niederlande Vertrag über die grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit und die
Zusammenarbeit in strafrechtlichen
Angelegenheiten
02.03.2005 BGBl 2006 II 194
Österreich Vertrag über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zur polizeilichen
Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen
Angelegenheiten
10.11. und
19.12.2003
BGBl 2005 II 859
Polen Abkommen über die Zusammenarbeit der
Polizei-, Grenz- und Zollbehörden
15.05.2024 BGBl 2015 II 234
Schweiz Vertrag über die grenzüberschreitende
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
05.04.2022 BGBl 2023 II Nr.
339
Tschechien Vertrag über die polizeiliche
Zusammenarbeit und zur Änderung des
Vertrages vom 2. Februar 2000 über die
Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung
28.04.2015 BGBl 2016 II 474]
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