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Ausmaß und rechtliche Grundlage der Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen ab dem 7. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/256)

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/625 · Antwort · Original ↗

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Ausmaß und rechtliche Grundlage der Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen ab dem 7. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/256) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/625 21. Wahlperiode 23.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/256 – Ausmaß und rechtliche Grundlage der Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen ab dem 7. Mai 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (www.koalitionsver trag2025.de/, S. 93) haben die Regierungsparteien der 21. Wahlperiode die Zurückweisung von Asylsuchenden an den deutschen Staatsgrenzen in Abstimmung mit den Nachbarstaaten vereinbart. In Umsetzung dieser Abrede hat das Bundesministerium des Innern die mündliche Weisung vom 13. September 2015, den § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes (AsylG) nicht anzuwenden, am 7. Mai 2025 zurückgenommen. Die Wiederanwendung des § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG hat, so die aktuelle Weisung, zur Folge, dass „Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann“. Ausgenommen hiervon sind „erkennbar vulnerable Personen“ (zum Wortlaut der Weisung vgl. www.lto.de/recht/hintergruen de/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym). Nach Beginn der Ausführung der Weisung gab es Medienberichten zufolge jedoch bereits mindestens einen Fall, in dem ein Nachbarstaat die Kooperation verweigerte und zurückgeschobene Asylbewerber letztlich doch nach Deutschland gelangten (www.focus.de/politik/deutschland/polen-blockiert-rue cknahme-asylbewerber-duerfen-doch-in-deutschland-bleiben_ace33dc8-d4ae- 4200-9d9b-9c936675c8f7.html). In der ersten Woche seit dem 7. Mai 2025 wurden laut Medienberichten von 51 Personen, die an der Landgrenze ein Asylgesuch äußerten, 32 Personen zurückgewiesen und 19 als vulnerabel anerkannten Personen wurde die Einreise gestattet (www.morgenpost.de/politik/ article409047649/neue-haerte-an-deutscher-grenze-aber-ein-entscheidender-n achteil.html), was aus Sicht der Fragesteller Zweifel an der quantitativen Relevanz der Maßnahme aufkommen lässt. Zudem lässt der im selben Zeitungsartikel beschriebene Umstand, dass beispielsweise neun von zehn der täglich in der Erstaufnahme Eisenhüttenstadt neu ankommenden Asylbewerber geäußert haben sollen, über den Flughafen Berlin-Brandenburg eingereist zu sein (Morgenpost ebd.), aus Sicht der Fragesteller vermuten, dass viele Asylbewerber andere Zugangswege nach Deutschland als den über die Landgrenze nutzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Auf welchen Rechtsgrundlagen im nationalen und im europäischen Recht (neben dem zitierten § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG) beruht die Weisung des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 zur Zurückweisung von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen, und erachtet die Bundesregierung insbesondere Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für einschlägig? Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern (BMI) vom 7. Mai 2025 die Kontrollen auch unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.  2. Weshalb eröffnet die Weisung den Beamten Ermessen („kann …“), obwohl der Wortlaut des in der Weisung angeführten § 18 Absatz 1 Nummer 2 AsylG, in dessen Sinne ab sofort verfahren werden soll, ein solches gerade nicht vorsieht, sondern eine Zurückweisung als zwingend vorschreibt („ist zurückzuweisen“)? Die Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 ist im Kontext der intensivierten Binnengrenzkontrollen zu sehen. Damit einhergehend wurde nunmehr die Möglichkeit eröffnet, die Kontrollen unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dementsprechend können in diesem nunmehr gegebenen Rahmen Asylsuchende zurückgewiesen werden. Aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des Innern in seiner Weisungslage die Möglichkeit vorgesehen, bei vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen.  3. Wer gehört zu den in der Weisung von der Zurückweisung ausgenommenen „vulnerablen Gruppen“, und entspricht deren Definition der des EU-Rechts in der Aufnahme- und in der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/33/EU und RL 2013/32/EU) und den hieraus abgeleiteten Kategorien in der Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) „Die Identifizierung von vulnerablen Personen im Asylverfahren“ vom Juni 2022 (ebd., S. 4 und 5; www.bamf.de/SharedDocs/Anlage n/DE/AsylFluechtlingsschutz/konzept-identifizierung-vulnerable-person en.pdf?__blob=publicationFile&v=6)? Im Sinne der Fragestellung erfolgt die Prüfung und Feststellung der Vulnerabilität stets auf Grundlage des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung und Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen bzw. Erkenntnisse. Es handelt sich somit um eine Einzelfallprüfung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Frauen mit minderjährigen Kindern, Minderjährige, schwangere Frauen oder schwererkrankte sowie behinderte Personen. Ebenso wie in Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.  4. Weshalb werden vulnerable Gruppen ausgenommen, obwohl sie gleichfalls aus einem sicheren Drittstaat einreisen, welcher zudem gemäß EU- Recht (vgl. etwa Artikel 25 der Verfahrensrichtlinie sowie Artikel 21 ff. der Aufnahmerichtlinie) zur Berücksichtigung ihrer Vulnerabilität verpflichtet ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zur Rechtsanwendung anderer Mitgliedstaaten keine Stellung.  5. Wie wird an der Grenze, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Falschangaben in Asylverfahren, beispielsweise zur Minderjährigkeit (rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/studie-oft-falsche-angaben-ueb er-minderjaehrigkeit-bei-fluechtlingen), geprüft, ob eine behauptete Vulnerabilität tatsächlich besteht, und wie lassen sich insbesondere eine behauptete Schwangerschaft, Krankheit oder Minderjährigkeit unmittelbar an der Grenze rechtsstaatlich und rechtssicher überprüfen? Bestehen bei Vornahme grenzpolizeilicher Maßnahmen Zweifel, ob ausländische Staatsangehörige, die um Schutz nachsuchen wollen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und lässt sich dieses nicht durch Identitäts-/ Ausweisdokumente oder in anderer Weise glaubhaft belegen, ist das Alter vom Jugendamt festzustellen. Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) durchzuführen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  6. Auf welchen bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Nachbarstaaten beruht die kooperative Abwicklung der Zurückweisung? Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihren Nachbarstaaten eine Vielzahl von Abkommen zur grenzpolizeilichen Kooperation an den gemeinsamen Grenzen abgeschlossen. Diese Abkommen können aufgrund des Umfangs der Anlage* entnommen werden.  7. Wie viele Personen sind von Januar bis April 2025 an der deutschen Grenze zurückgewiesen worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)? Gemäß der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) ordnete die Bundespolizei im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2025 insgesamt 12 481 Zurückweisungen an allen deutschen Grenzen an. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Gesamt 2025 12 481 Januar 3 283 Februar 3 052 März 2 939 April 3 207 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/625 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  8. Wie viele Personen sind ab dem 1. Mai 2025 an der deutschen Grenze a) zurückgewiesen oder b) zurückgeschoben worden (bitte tageweise aufschlüsseln), und wie viele Personen, die ein Asylgesuch äußerten, waren seit dem 7. Mai 2025 jeweils darunter? Die statistischen Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht qualitätsgesicherten Datenlage des Sondermeldedienstes (SMD) der Bundespolizei. Die erbetene statistische Aufschlüsselung bezieht sich auf die Feststellungen an den deutschen Landgrenzen und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Daten der PES liegen gegenwärtig noch nicht vor. Asylbegehren ggü. der Bundespolizei Zurückweisungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen 01.05.2025 86 2 02.05.2025 82 8 03.05.2025 79 6 04.05.2025 67 2 05.05.2025 65 3 06.05.2025 93 3 07.05.2025 10 80 2 08.05.2025 10 139 11 09.05.2025 9 147 1 10.05.2025 12 122 31 11.05.2025 5 100 6 12.05.2025 4 105 3 13.05.2025 5 115 4 14.05.2025 6 79 6 15.05.2025 2 115 4 16.05.2025 12 115 2 17.05.2025 13 137 4 18.05.2025 9 114 2 19.05.2025 6 104 3 20.05.2025 4 115 4 21.05.2025 8 105 3 22.05.2025 8 100 2 23.05.2025 9 137 4 24.05.2025 6 142 5 25.05.2025 12 117 8 Gesamt 184 2 660 129  9. Wie viele Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen von Asylbewerbern entfielen jeweils auf die verschiedenen Grenzabschnitte zu den Nachbarstaaten? Die statistischen Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht qualitätsgesicherten Datenlage des SMD der Bundespolizei. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Daten der PES liegen gegenwärtig noch nicht vor. Grenze zu Zurückweisungen gemäß § 18 (2) AsylG Zurückschiebungen gemäß § 18 (3) AsylG Österreich 18 0 Belgien 22 0 Schweiz 12 0 Tschechien 0 0 Dänemark 2 0 Frankreich 12 0 Luxemburg 5 0 Niederlande 6 0 Polen 28 0 Gesamt 105 0 10. Welche Nationalität hatten die zurückgewiesenen bzw. zurückgeschobenen Asylbewerber? Der Bundesregierung liegen gegenwärtig im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Innerhalb des SMD werden keine Staatsangehörigkeiten von zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen Personen erfasst. Daten der PES liegen gegenwärtig noch nicht vor. 11. In wie vielen Fällen haben die Nachbarstaaten seit dem 7. Mai 2025 bei Zurückweisung bzw. Zurückschiebung durch Deutschland eine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Asylbewerbern verweigert, mit der Folge, dass diese letztlich nach Deutschland einreisen konnten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte tageweise und unter Angabe des jeweiligen Nachbarstaates aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Die Bundespolizei erfasst im Sinne der Fragestellung keine statistischen Daten. 12. Lässt sich einer solchen Kooperationsverweigerung der Nachbarstaaten dadurch vorbeugen, dass Asylbewerber bereits direkt auf der Grenze zurückgewiesen werden, und an welchen Grenzübergängen wird entsprechend verfahren? Die Vornahme der Zurückweisung im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen ist auch direkt an der Grenzlinie möglich. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind Standorte direkt auf der Grenzlinie in den meisten Fällen – auch aufgrund der dadurch entstehenden äußerst negativen Auswirkungen auf die Leichtigkeit des grenzüberschreitenden Verkehrs – ungeeignet, um dort Kontrollen durchführen. Deshalb kontrolliert die Bundespolizei gegenwärtig an keinem Grenzübergang unmittelbar auf der Grenzlinie. Zu Kooperationsverweigerungen der Nachbarstaaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundespolizei arbeitet auch bei der Vornahme grenzpolizeilicher Maßnahmen mit den jeweiligen Partnerbehörden der Anrainerstaaten bereits langjährig eng und vertrauensvoll zusammen und stimmt sich ab. 13. In wie vielen Fällen wurde gegen eine Zurückweisung bzw. Zurückschiebung trotz Asylgesuchs bislang Klage erhoben bzw. einstweiliger Rechtsschutz beantragt? Im Sinne der Fragestellung wurde bislang in drei Fällen einstweiliger Rechtsschutz beantragt. In einem der Verfahren wurde zudem Klage in der Hauptsache erhoben. 14. Wie vielen als vulnerabel eingestuften Personen wurde seit dem 7. Mai 2025 nach Äußerung eines Asylgesuchs die Einreise gestattet (bitte tageweise aufschlüsseln)? Die statistischen Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht qualitätsgesicherten Datenlage des SMD. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Datum Anzahl vulnerable Personen 08.05.2025 1 09.05.2025 2 10.05.2025 6 11.05.2025 1 12.05.2025 0 13.05.2025 1 14.05.2025 2 15.05.2025 1 16.05.2025 0 17.05.2025 2 18.05.2025 2 19.05.2025 4 20.05.2025 0 21.05.2025 2 22.05.2025 1 23.05.2025 4 23.05.2025 0 24.05.2025 0 25.05.2025 5 Gesamt 34 15. Bis zu welchem Entfernungsradius können Zurückschiebungen auch noch bei Aufgriff im grenznahen Hinterland erfolgen? Die Grenzbehörde ist für die Zurückschiebung im grenznahen Raum zuständig. An der Landgrenze gilt dies gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern. 16. Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung Ausweichbewegungen von Asylbewerbern und Schleusern über nicht kontrollierte Zugangswege sowie über die grüne Grenze? Ausweichbewegungen im Sinne der Fragestellung sind nicht auszuschließen. Das ist der Bundesregierung bewusst. Die Schleusungsnetzwerke agieren professionell. Sie beobachten die Lage und richten ihr Verhalten u. a. nach ihnen bekannten Gegenmaßnahmen der Behörden einzelner Transitländer bzw. Zielländer aus. Auch aus diesem Grund kontrolliert die Bundespolizei an den jeweiligen Grenzabschnitten lageabhängig sowie zeitlich und örtlich flexibel, um insbesondere Ausweichbewegungen der Schleuser zu erkennen und zu unterbinden. 17. Welche Maßnahmen wurden in Umsetzung der neuen Weisungslage an den deutschen Flughäfen ergriffen, wie viele Personen, die ein Asylgesuch äußerten, wurden hier seit dem 7. Mai 2025 zurückgewiesen, und wie viele davon wurden wieder aus Deutschland ausgeflogen bzw. bereits an einem ausländischen Flughafen an einem Flug nach Deutschland gehindert? Wie bisher trifft die Bundespolizei alle erforderlichen Maßnahmen, um die gesetzliche Aufgabe nach § 2 BPolG auch an Flughäfen zu gewährleisten. Die Maßnahmen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 2 BPolG werden an den deutschen Schengen-Binnengrenzen im zulässigen und erforderlichen Umfang durchgeführt. Die Weisungslage bezieht sich ausschließlich auf die Landgrenzen. 18. Wie viele der Erstantragsteller auf Asyl im Jahr 2025 sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Landweg bzw. über deutsche Flughäfen eingereist, und wie verteilen sich diese Zahlen speziell im Mai 2025 (bitte wochenweise aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Wie viele Schleuser wurden im Jahr 2025 bislang an den deutschen Grenzen festgehalten, für wie viele von ihnen wurde anschließend Haftbefehl beantragt, und in wie vielen Fällen wurde ein beantragter Haftbefehl auch gerichtlich erlassen? Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Innerhalb der PES bzw. des SMD wird nur die Anzahl der Schleuser erfasst, unabhängig von einem weiteren Verfahrensverlauf (z. B. Beantragung Haftbefehl). 20. Beabsichtigt die Bundesregierung mit den Zurückweisungen auch den Effekt, dass sich künftig von vornherein weniger potenzielle Asylbewerber auf den Weg machen, um in Deutschland Asyl zu beantragen, und wird die Bundesregierung über die neue Politik der Zurückweisung in den Hauptherkunftsländern und in den Transitstaaten offensiv, so unter anderem in den sozialen Medien, informieren? Ein Effekt im Sinne der Fragestellung ist seitens der Bundesregierung nicht auszuschließen. Die intensivierten Binnengrenzkontrollen und in diesem Zusammenhang nunmehr vorgenommene möglichen Zurückweisungen von Asylsuchenden sind als eine Maßnahme erforderlich, um der Belastung der Systeme in Deutschland durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren entgegenzuwirken. 21. Von welchen Umständen und Kriterien hängt es ab, wie lange die aktuelle Weisungslage fortbestehen soll? Über die Dauer und Erforderlichkeit der Maßnahme wird seitens des BMI angesichts der weiteren Entwicklung des Migrationsgeschehens und der Situation in Deutschland zu befinden sein. 22. Welche Rolle spielt dabei insbesondere a) die Entwicklung der Zahl der illegalen Grenzübertritte in die EU, b) die Entwicklung der Zahl der Erstanträge auf Asyl in Deutschland? Die Fragen 22a und 22b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. c) eine verbesserte Kooperation der Mitgliedstaaten an der EU- Außengrenze bei Rücküberstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung? Der tatsächliche Vollzug von Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat ist für die effektive Anwendung der Dublin-III-Verordnung als europäisches Instrument zur Reduzierung irregulärer Sekundärmigration von wesentlicher Bedeutung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, BT-Drucksache 21/256 Zu Frage 6: 1. Völkerrechtliche Vereinbarungen Deutschlands mit seinen Nachbarstaaten zur Zurückweisung/Rückübernahme von an den Landgrenzen aufgegriffenen Personen: Partner Titel Uz-Datum Fundstelle Belgien Übereinkommen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Übk. V. 29.03.1991) 29.03.1991 BGBl 1993 II 1099 Dänemark Abkommen zur Regelung der Frage der Abschiebung von Personen von der Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark und von Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland 31.05.1954 BAnz. 120/54 UNTS Bd. 200 S. 53 Vereinbarung über die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. 6. 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze 03.03.1998 BGBl 1998 II 1204 Frankreich Übk. v. 29.3.1991 Siehe Belgien. Siehe Belgien. Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen 10.02.2003 BGBl 2006 II 99 Luxemburg Übk v. 29.03.1991 Siehe Belgien. Siehe Belgien. Niederlande Übk. v. 29.3.1991 Siehe Belgien. Siehe Belgien. Österreich Abkommen vom 16.12.1997 über die Rückübernahme von Personen an der Grenze 16.12.1997 BGBl 1998 II 80 Polen Vertragspartei des Übk. v. 29.3.1991 i.V.m. zusätzlicher Absprache zur technischen Durchführung Siehe Belgien. Siehe Belgien. Schweiz Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt 20.12.1993 BGBl 1996 II 945 Tschechien Abkommen über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze 03.11.1994 BGBl 1995 II 133 2. Grenzabfertigungsabkommen Polen: Bei Abschluss des bilateralen Polizeivertrages außer Kraft gesetzt. Tschechien: Bei Abschluss des bilateralen Polizeivertrages außer Kraft gesetzt. 2. Polizeiverträge Belgien Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen, im Verkehr über die deutschbelgische Grenze 15.5.1956 BGBl 1958 II 191 Dänemark Abkommen über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen an der deutschdänischen Grenze 09.06.1965 BGBl 1967 II 1523 Frankreich Abkommen über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutschfranzösischen Grenze 04.07.1956 BGBl 1960 II 1533 Luxemburg Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutschluxemburgischen Grenze vom - 16.02.1962 BGBl 1963 II 141 Niederlande Abkommen über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutschniederländischen Grenze 30.05.1958 BGBl 1960 II 2183 Österreich Abkommen über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr 14.09.1955 BGBl 1957 II 582 Schweiz Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 01.06.1961 BGBl 1962 II 879 Belgien Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten 27.03.2000 BGBl 2002 II 1532 Vertrag über die Polizei- und Zollzusammenarbeit 29.04.2024 Ratifizierung steht noch aus - Dänemark Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten 21.03.2001 BGBl 2002 II 1536 Frankreich Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei und Zollbehörden in den Grenzgebieten 09.10.1997 BGBl 1998 II 2479 Luxemburg Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 24.10. 1995 BGBl. 1996 II 1203 Niederlande Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten 02.03.2005 BGBl 2006 II 194 Österreich Vertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten 10.11. und 19.12.2003 BGBl 2005 II 859 Polen Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden 15.05.2024 BGBl 2015 II 234 Schweiz Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit 05.04.2022 BGBl 2023 II Nr. 339 Tschechien Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung 28.04.2015 BGBl 2016 II 474]

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