Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens (Antwort zu Drs. 21/4092)
Text
Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens (Antwort zu Drs. 21/4092)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4306
21. Wahlperiode 23.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4092 –
Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 29. Juni 2025 reiste der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nach
Israel, um dort Gespräche zu Sicherheitsfragen zu führen. Dabei traf er sich
mit dem Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu, dem Außenminister
Gideon Sa’ar, dem Verteidigungsminister Israel Katz und dem Minister für
strategische Angelegenheiten Ron Dermer, der laut wikipedia.org derzeit vor allem
den Kampf gegen die Kampagne Boycott, Divestment and Sanctions (BDS)
vorantreiben soll. Gegenstand der Gespräche war vor allem der Aufbau eines
vom Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt angestrebten „Cyber
Dome“ als schlagkräftiges, digitales Schutzschild gegen Spionage, Sabotage und
zum Schutz kritischer Infrastruktur (Bundesinnenminister Dobrindt nach
Israel gereist, deutschlandfunk.de vom 29. Juni 2025).
Am 12. Januar 2026 meldete das Bundesministerium des Innern (BMI) auf
seiner Webseite den Abschluss eines „Cyber- und Sicherheitspakts“. Das BMI
plane den Aufbau eines „Cyber-Dome“ als ein teilautomatisiertes System zur
Detektion, Analyse und Reaktion auf Cyberangriffe. Bei Aufbau dieses
Systems könne Deutschland von der Expertise Israels profitieren. Vermeldet
wurde vom BMI außerdem, dass ein hochrangiges Expertenteam der
Bundespolizei in das US-geführte Office of the Coordinator for Israel and the Palestinian
Authority entsandt werde. Neben Benjamin Netanjahu traf
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erneut auch den israelischen Außenminister Gideon
Sa’ar. Laut eines Berichts von table.media vom 11. Januar 2026
(Cybersicherheit: Dobrindt unterzeichnet Sicherheitspakt und baut Zusammenarbeit mit
Israel aus) geht es bei dem Cyber- und Sicherheitspakt um „eine enge
Vernetzung deutscher und israelischer Fähigkeiten in den Bereichen Gefahren-,
Cyber- und Drohnenabwehr“. Alexander Dobrindt wird mit den Worten zitiert,
man setze „auf einen systematischen Austausch statt punktueller
Zusammenarbeit und auf eine strukturierte Partnerschaft, die Prävention, Detektion und
Reaktion verbindet – vom Schutz des Cyberraums über den Einsatz von KI
[Künstlicher Intelligenz] gegen Cyberkriminalität bis hin zur Drohnenabwehr
sowie zum Zivil- und Bevölkerungsschutz.“ Israel solle Deutschland bei der
Entwicklung eines eigenen „Cyber-Domes“ unterstützen, mit dem
Cyberangriffe frühzeitig erkannt und abgewehrt werden sollten. Dies solle mit einer
Reihe von Behörden, Unternehmen und Forschungsinstituten entwickelt wer-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den. Die Zuständigkeit für Cybersicherheit solle künftig besser gebündelt und
die einzelnen Stellen miteinander vernetzt werden.
Nach Angaben der Webseite israel-heute.de (Deutschland und Israel
unterzeichnen Sicherheits- und Antisemitismus-Pakt, 12. Januar 2026) enthält das
Abkommen auch Teile zur Bekämpfung des Antisemitismus. Weitere
Informationen sind der Berichterstattung nicht zu entnehmen.
Irritierend an dem Vorgang ist nach Ansicht der Fragestellenden, dass den
Deutschen Bundestag zu diesem Vorhaben keine Informationen aus dem
Bundesinnenministerium zu den Haushaltsberatungen erreicht haben, obwohl eine
Haushaltsrelevanz auf der Hand liegt. Zudem ist eine Zusammenarbeit mit
israelischen Sicherheitsbehörden aufgrund zahlreicher Vorwürfe der Beteiligung
an Menschenrechtsverletzungen problematisch. Und auch an israelischen
Cyberfirmen gibt es durchaus Kritik, etwa weil sie Spähsoftware auch an
autoritäre Regime verkaufen (vgl. Cyber-Unternehmen NSO: Der Kontrollverlust |
DIE ZEIT; www.zeit.de/2021/30/nso-cyber-unternehmen-pegasus-software-is
rael-spionage).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei dem mit Israel
vereinbarten Cyber- und Sicherheitspakt entgegen der Überschrift zur Kleinen
Anfrage um kein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, sondern um eine
politische Absichtserklärung handelt. Die bereits bestehenden vielfältigen
Austausch- und Kooperationsformate im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern (BMI) mit israelischen Partnern bilden hierbei die Grundlage für die
weitere Intensivierung und den Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der
inneren Sicherheit. Israel verfügt im Bereich der Abwehr von Cyberangriffen
über eine weltweit anerkannte besondere Expertise. Haushaltsanmeldungen
erfolgen, wenn die notwendigen Vorbereitungen für solche Anmeldungen
abgeschlossen sind.
1. In welcher Form wird die Bundesregierung den vollständigen Text des
„Cyber- und Sicherheitspakts“ der Öffentlichkeit zugänglich machen,
und wenn eine Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, warum nicht?
Bei der „Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Rahmen eines
Cyber- und Sicherheitspakts“ handelt es sich um keinen völkerrechtlichen Vertrag.
Lediglich völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland sind
gemäß § 76 Absatz 2 Nummer 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen, um sie
der Allgemeinheit zugänglich zu machen (vgl. § 34 Absatz 1 Richtlinien für die
Behandlung völkerrechtlicher Verträge – RvV). Die Bundesregierung hat die
Öffentlichkeit überdies bereits über die wesentlichen Inhalte der Gemeinsamen
Absichtserklärung unterrichtet (vgl. Meldung auf der Webseite des BMI vom
12. Januar 2026 und verschiedene öffentliche Äußerungen des
Bundesinnenministers).
2. Trifft es zu, dass mit dem Abkommen eine enge Vernetzung deutscher
und israelischer Fähigkeiten in den Bereichen Gefahren-, Cyber- und
Drohnenabwehr vereinbart wurde, und wenn ja,
a) welche deutschen Fähigkeiten sind dabei gemeint,
b) welche israelischen Fähigkeiten sind dabei gemeint,
c) wie soll deren Vernetzung vonstatten gehen?
Eine Kooperation im Bereich Cybersicherheit und -abwehr umfasst die
einschlägigen informationstechnischen Anwendungen in diesem Themenfeld. Die
Zusammenarbeit findet im Bereich der Entwicklung von Anwendungen und
Methoden statt. Kooperationsformate sind auf der Arbeitsebene themen- und
aufgabenabhängig. Sie beinhalten den Austausch über Technik und
technikbezogene Themen. Der bestehende Austausch zwischen den deutschen und
israelischen Behörden in Bezug auf den Bereich Drohnendetektion und
Drohnenabwehr soll intensiviert und erweitert werden. Die Bundesregierung befindet sich
hierzu in laufenden Gesprächen mit den israelischen Partnern.
3. Wie soll der „systematische Austausch“ zwischen den Behörden und
Stellen auf deutscher und israelischer Seite aussehen, und
a) was soll konkret Gegenstand dieses systematischen Austausches
sein,
b) welche Rechtsgrundlagen sind hierfür ggf. anzupassen,
c) welche institutionalisierten und ablauforganisatorischen Verfahren
sollen dafür geschaffen werden?
Es handelt sich um intensive Gespräche auf Arbeitsebene zu konkreten
Projekten, Erfahrungen, Methoden oder Strategien in den einzelnen
Kooperationsbereichen, die entweder regelmäßig oder auch anlassbezogen virtuell oder in
Präsenz stattfinden. Eine Änderung etwaiger Rechtsgrundlagen ist hierfür
grundsätzlich nicht erforderlich. Zum Teil werden über die bestehenden
Vereinbarungen hinaus weitere Vereinbarungen zu konkreten Projekten folgen.
4. Macht das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) derzeit von seiner
Befugnis nach § 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
Gebrauch, um gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten
zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang?
5. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien
weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?
6. Macht das BfV derzeit von seiner Befugnis nach § 22d BVerfSchG
Gebrauch, sich an gemeinsamen Dateien mit israelischen
Nachrichtendiensten zu beteiligen, und wenn ja, in welchem Umfang?
7. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien
weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?
8. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, wie viele
personenbezogene Datensätze waren und sind in den vergangenen zehn Jahren jeweils
in diesen gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten
gespeichert gewesen (bitte nach Jahren, ggf. mit Stichtag 31. Dezember,
und der einspeichernden Stelle auflisten)?
9. Wenn keine solchen gemeinsamen Dateien betrieben werden, was sind
die Gründe dafür?
Die Fragen 4 bis 9 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen zur Nutzung gemeinsamer Dateien insbesondere
mit den israelischen Nachrichtendiensten, aber auch mit ausländischen
Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach
Nutzung gemeinsamer Dateien zwischen dem BfV und ausländischen
Nachrichtendiensten könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden.
Eine Konkretisierung hinsichtlich eines gegebenenfalls stattfindenden
Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die
Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die
Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen.
Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten.
Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog.
Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“
für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober
2016 (Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den
internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese
Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse
enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen
Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die
ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus.
Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch
eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer
Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer
Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im
Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter
Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung
bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung
durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der
Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit
möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen
Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen
politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich
und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153,
Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die
Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht
ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische
Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber
ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu
bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von
Informationen anlässlich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche
Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte,
dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den
Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer
Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde
hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen
Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit
einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in
der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen
Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine
erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche
Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals
ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Eine Bekanntgabe der Informationen kann demzufolge einen Nachteil für das
Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen
Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von
Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch
die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter
Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches
unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von
Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden,
würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden
und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am
internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die
notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und
dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
10. Wie soll die „strukturierte Partnerschaft“ aussehen, und
a) was konkret soll Gegenstand dieser strukturierten Partnerschaft sein,
b) welche deutschen Behörden und Stellen sollen Teil dieser
strukturierten Partnerschaft sein, und wo soll die Federführung (ggf.
Geschäftsführung) angesiedelt sein,
c) welche israelischen Behörden und Stellen sollen nach Kenntnis der
Bundesregierung Teil dieser strukturierten Partnerschaft sein, und wo
soll auf israelischer Seite die Federführung hierfür liegen?
Kern des Cyber- und Sicherheitspaktes ist im Wesentlichen eine Intensivierung
des diesbezüglichen Fachaustausches zwischen den deutschen und israelischen
Sicherheitsbehörden. Auf deutscher Seite sind hier vor allem das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS), das Bundeskriminalamt (BKA) und
die Bundespolizei zu nennen. Auf israelischer Seite sind die beteiligten Partner
vor allem das Israel National Cyber Directorate (INCD) und die Israel National
Police.
11. Welche Erkenntnisse erhofft sich der Bundesinnenminister hinsichtlich
des Bevölkerungs- und Zivilschutzes von einem Austausch mit Israel
angesichts der offensichtlich vollkommen unterschiedlichen geografischen,
politischen und historischen Rahmenbedingungen für den Bevölkerungs-
und Zivilschutz in Israel und Deutschland?
Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erwartet von einem Austausch
mit Israel praxisnahe Erkenntnisse aus einem Land mit hoher Einsatzfrequenz.
Diese Erfahrungen fließen analytisch und angepasst an deutsche Verhältnisse in
die Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes ein.
12. Welche Vorbereitungsarbeiten für den Aufbau eines „Cyber-Domes“ für
die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesministerium des Innern
seit der Ankündigung des Bundesinnenministers im Juni 2025 geleistet
worden, insbesondere hinsichtlich
a) der strategischen Ziele eines solchen Cyber-Domes,
b) der Strategie zum Aufbau eines solchen Cyber-Domes,
c) der notwendigen Rechtsgrundlagen für die Verwendung einer KI
innerhalb eines solchen Systems und der verkündeten
teilautomatisierten Arbeitsweise,
d) weiterer notwendiger rechtlicher Änderungen wie etwa der expliziten
Übertragung von Aufgaben der Gefahrenabwehr im Cyberraum auf
den Bund,
e) der Bestimmung einer Behörde oder Stelle, der die wesentlichen
Aufgaben zum Aufbau und Betrieb übertragen werden, sowie der
weiteren zu beteiligenden Behörden und Stellen?
Das BMI wurde vom Bundeskabinett mit Beschluss vom 27. August 2025
beauftragt, ein Realisierungskonzept für eine (teil-)automatisierte Erkennung und
Abwehr von Cyber-angriffen im Netz („Cyberdome“) zu erarbeiten. Ziel ist es,
Schäden durch Cyberangriffe zu reduzieren und im besten Fall zu vermeiden.
Der Cyberdome ist als systematisches Programm geplant, das Projekte/
Vorhaben in drei Clustern (Detektionsnetzwerk, Analyseverbund, offenes Ökosystem
zum Schutz individueller Systeme) synchronisiert. Die seit der Ankündigung
des Bundesinnenministers im Juni 2025 zur Zusammenarbeit mit Israel bei der
Entwicklung eines deutschen Cyberdomes begonnenen Vorbereitungs- bzw.
Planungsarbeiten sind im BMI zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen.. Sie unterliegen damit dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung,
der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-,
Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung einschließt. Die
Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende
Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Daher kann
diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden.
13. Wie konkret soll die israelische Unterstützung für den Aufbau eines
solchen Cyber-Domes aussehen, und
a) welche Behörden, Stellen, Unternehmen und
Forschungseinrichtungen auf israelischer Seite sollen dabei eingebunden werden
b) welche deutschen Behörden, Unternehmen und
Forschungseinrichtungen sollen dabei nach aktuellem Planungsstand eingebunden
werden?
Bei der Konzepterstellung für einen deutschen „Cyberdome“ ist vorgesehen,
eng mit Israel, das im Bereich der Cyberabwehr weltweit als eines der
technologisch führenden Länder gilt, zusammenzuarbeiten und von Israels
Erfahrungen bei der automatisierten Erkennung und Blockierung von Cyberangriffen zu
profitieren. Konkrete Details zu einer diesbezüglichen Zusammenarbeit mit
Israel sind zum aktuellen Zeitpunkt regierungsintern noch nicht abschließend
abgestimmt. Daher kann diesbezüglich keine weitere Auskunft erteilt werden.
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob die „Artificial
Intelligence Platform“ des Softwareherstellers „Palantir Inc.“ innerhalb des
israelischen „Iron Domes“ oder einer dem „Cyber Dome“ vergleichbaren
Einrichtung genutzt wird (C134184_finaleprint.pdf), und ist die Nutzung
dieser Anwendung oder einer vergleichbaren Anwendung auch in den
Planungen für einen deutschen Cyber Dome beabsichtigt oder
Gegenstand der Prüfung?
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob das KI-System
Lavender innerhalb des israelischen Iron Domes oder einer dem Cyber
Dome vergleichbaren Einrichtung genutzt wird, und ist die Nutzung
dieser Anwendung oder einer vergleichbaren Anwendung auch in den
Planungen für einen deutschen Cyber Dome beabsichtigt oder Gegenstand
der Prüfung?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht öffentlich zu operativen
Details von technischen Schutzeinrichtung ausländischer Stellen („Third-Party-
Rule“), um die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren ausländischen
Partnern nicht zu gefährden. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
16. Was genau ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgabe des
Office of the Security Coordinator for Israel and the Palestinian Authority,
und
a) welchen Behörden oder öffentlichen Stellen ist dieses Büro
nachgeordnet,
b) welche Behörden und Stellen sind in diesem Büro vertreten oder in
seine Tätigkeit eingebunden,
c) wie ist der völkerrechtliche Status dieses Büros?
Das US-geführte Office of the Security Coordinator for Israel and the
Palestinian Authority (OSC) in Jerusalem existiert seit 2005. Das Kernanliegen des
OSC besteht in der Rekrutierung, Ausbildung und Ausstattung von
palästinensischen Sicherheitskräften, die im Westjordanland Sicherheitsverantwortung
übernehmen sollen, sowie in der Unterstützung der Koordinierung zwischen
den Palestinian Authority Security Forces (PASF) und den Israel Defence
Forces (IDF). Bezugspunkt für die Arbeit des OSC sind die Oslo-Abkommen. Das
OSC unterstützt und berät in enger Abstimmung mit Israel den polizeilichen
Teil der Palästinensischen Behörde bei der Polizeiausbildung und der
polizeilichen Aufgabenerfüllung im Westjordanland. Neben den USA und Deutschland
sind weitere Staaten unter dem Dach des OSC engagiert.
17. Was genau wird die Aufgabe der deutschen Bundespolizeibeamten und
ggf. weiterer Beamter im Office of the Coordinator for Israel and the
Palestinian Authority?
Das Engagement der Bundesregierung beim OSC dient der Förderung von
Frieden und Stabilität in der Region. Eine wichtige Grundvoraussetzung zur
politischen Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung ist die Übernahme von
Sicherheitsverantwortung durch die Palästinensische Behörde in den
palästinensischen Gebieten. Der Auftrag des deutschen Expertenteams besteht darin, unter
Berücksichtigung der bereits vorhandenen Akteure einen möglichen deutschen
Beitrag bei der Stärkung der zivilen Sicherheitsbehörden in den
palästinensischen Gebieten auszuarbeiten.
18. Wie viele deutsche Polizei- und Justizbeschäftigte (bitte mit ihren
Aufgaben auflisten) sind derzeit an der EU-Mission EUPOL COPPS (EU
Police Mission in the Palestinian Territories) beteiligt, und in welchem
Umfang ist eine Aufstockung dieses Personalbestandes geplant?
An der Mission EUPOL COPPS ist derzeit eine deutsche Polizeibeamtin
beteiligt. Sie verrichtet ihren Dienst als Beraterin in der „Family and Protection Unit
(FJPU)“. Die Entsendung von Beamtinnen und Beamten erfolgt aufgrund des
„Freiwilligkeitsprinzips“. Aussagen zu einer Personalaufstockung kann die
Bundesregierung daher nicht treffen, der aktuelle Kabinettbeschluss ermöglicht
grundsätzlich eine Beteiligung mit bis zu 15 Beamtinnen und Beamten der
Polizeien.
19. Wie viele Polizeibeamte aus welchen Staaten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit an EUPOL COPPS beteiligt, und auf welche
Zahl sollen sie anwachsen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine entsprechend aufgeschlüsselten
Informationen vor.
20. Was ist der Inhalt und das Ziel der im Sicherheitspakt laut einem
Pressebericht getroffenen Verabredungen zur Bekämpfung des Antisemitismus?
Die Kooperation von Bundespolizei und BKA mit der Gedenkstätte Yad
Vashem in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Polizeibeamtinnen und -
beamten wird fortgeführt mit dem Ziel der Sensibilisierung für Probleme des
Antisemitismus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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