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Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens (Antwort zu Drs. 21/4092)

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 21/4306 · Antwort · Original ↗

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Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens (Antwort zu Drs. 21/4092) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4306 21. Wahlperiode 23.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4092 – Abschluss eines deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitsabkommens V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 29. Juni 2025 reiste der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nach Israel, um dort Gespräche zu Sicherheitsfragen zu führen. Dabei traf er sich mit dem Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu, dem Außenminister Gideon Sa’ar, dem Verteidigungsminister Israel Katz und dem Minister für strategische Angelegenheiten Ron Dermer, der laut wikipedia.org derzeit vor allem den Kampf gegen die Kampagne Boycott, Divestment and Sanctions (BDS) vorantreiben soll. Gegenstand der Gespräche war vor allem der Aufbau eines vom Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt angestrebten „Cyber Dome“ als schlagkräftiges, digitales Schutzschild gegen Spionage, Sabotage und zum Schutz kritischer Infrastruktur (Bundesinnenminister Dobrindt nach Israel gereist, deutschlandfunk.de vom 29. Juni 2025). Am 12. Januar 2026 meldete das Bundesministerium des Innern (BMI) auf seiner Webseite den Abschluss eines „Cyber- und Sicherheitspakts“. Das BMI plane den Aufbau eines „Cyber-Dome“ als ein teilautomatisiertes System zur Detektion, Analyse und Reaktion auf Cyberangriffe. Bei Aufbau dieses Systems könne Deutschland von der Expertise Israels profitieren. Vermeldet wurde vom BMI außerdem, dass ein hochrangiges Expertenteam der Bundespolizei in das US-geführte Office of the Coordinator for Israel and the Palestinian Authority entsandt werde. Neben Benjamin Netanjahu traf Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erneut auch den israelischen Außenminister Gideon Sa’ar. Laut eines Berichts von table.media vom 11. Januar 2026 (Cybersicherheit: Dobrindt unterzeichnet Sicherheitspakt und baut Zusammenarbeit mit Israel aus) geht es bei dem Cyber- und Sicherheitspakt um „eine enge Vernetzung deutscher und israelischer Fähigkeiten in den Bereichen Gefahren-, Cyber- und Drohnenabwehr“. Alexander Dobrindt wird mit den Worten zitiert, man setze „auf einen systematischen Austausch statt punktueller Zusammenarbeit und auf eine strukturierte Partnerschaft, die Prävention, Detektion und Reaktion verbindet – vom Schutz des Cyberraums über den Einsatz von KI [Künstlicher Intelligenz] gegen Cyberkriminalität bis hin zur Drohnenabwehr sowie zum Zivil- und Bevölkerungsschutz.“ Israel solle Deutschland bei der Entwicklung eines eigenen „Cyber-Domes“ unterstützen, mit dem Cyberangriffe frühzeitig erkannt und abgewehrt werden sollten. Dies solle mit einer Reihe von Behörden, Unternehmen und Forschungsinstituten entwickelt wer- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den. Die Zuständigkeit für Cybersicherheit solle künftig besser gebündelt und die einzelnen Stellen miteinander vernetzt werden. Nach Angaben der Webseite israel-heute.de (Deutschland und Israel unterzeichnen Sicherheits- und Antisemitismus-Pakt, 12. Januar 2026) enthält das Abkommen auch Teile zur Bekämpfung des Antisemitismus. Weitere Informationen sind der Berichterstattung nicht zu entnehmen. Irritierend an dem Vorgang ist nach Ansicht der Fragestellenden, dass den Deutschen Bundestag zu diesem Vorhaben keine Informationen aus dem Bundesinnenministerium zu den Haushaltsberatungen erreicht haben, obwohl eine Haushaltsrelevanz auf der Hand liegt. Zudem ist eine Zusammenarbeit mit israelischen Sicherheitsbehörden aufgrund zahlreicher Vorwürfe der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen problematisch. Und auch an israelischen Cyberfirmen gibt es durchaus Kritik, etwa weil sie Spähsoftware auch an autoritäre Regime verkaufen (vgl. Cyber-Unternehmen NSO: Der Kontrollverlust | DIE ZEIT; www.zeit.de/2021/30/nso-cyber-unternehmen-pegasus-software-is rael-spionage). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei dem mit Israel vereinbarten Cyber- und Sicherheitspakt entgegen der Überschrift zur Kleinen Anfrage um kein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, sondern um eine politische Absichtserklärung handelt. Die bereits bestehenden vielfältigen Austausch- und Kooperationsformate im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit israelischen Partnern bilden hierbei die Grundlage für die weitere Intensivierung und den Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit. Israel verfügt im Bereich der Abwehr von Cyberangriffen über eine weltweit anerkannte besondere Expertise. Haushaltsanmeldungen erfolgen, wenn die notwendigen Vorbereitungen für solche Anmeldungen abgeschlossen sind.  1. In welcher Form wird die Bundesregierung den vollständigen Text des „Cyber- und Sicherheitspakts“ der Öffentlichkeit zugänglich machen, und wenn eine Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, warum nicht? Bei der „Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Rahmen eines Cyber- und Sicherheitspakts“ handelt es sich um keinen völkerrechtlichen Vertrag. Lediglich völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß § 76 Absatz 2 Nummer 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen (vgl. § 34 Absatz 1 Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge – RvV). Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit überdies bereits über die wesentlichen Inhalte der Gemeinsamen Absichtserklärung unterrichtet (vgl. Meldung auf der Webseite des BMI vom 12. Januar 2026 und verschiedene öffentliche Äußerungen des Bundesinnenministers).  2. Trifft es zu, dass mit dem Abkommen eine enge Vernetzung deutscher und israelischer Fähigkeiten in den Bereichen Gefahren-, Cyber- und Drohnenabwehr vereinbart wurde, und wenn ja, a) welche deutschen Fähigkeiten sind dabei gemeint, b) welche israelischen Fähigkeiten sind dabei gemeint, c) wie soll deren Vernetzung vonstatten gehen? Eine Kooperation im Bereich Cybersicherheit und -abwehr umfasst die einschlägigen informationstechnischen Anwendungen in diesem Themenfeld. Die Zusammenarbeit findet im Bereich der Entwicklung von Anwendungen und Methoden statt. Kooperationsformate sind auf der Arbeitsebene themen- und aufgabenabhängig. Sie beinhalten den Austausch über Technik und technikbezogene Themen. Der bestehende Austausch zwischen den deutschen und israelischen Behörden in Bezug auf den Bereich Drohnendetektion und Drohnenabwehr soll intensiviert und erweitert werden. Die Bundesregierung befindet sich hierzu in laufenden Gesprächen mit den israelischen Partnern.  3. Wie soll der „systematische Austausch“ zwischen den Behörden und Stellen auf deutscher und israelischer Seite aussehen, und a) was soll konkret Gegenstand dieses systematischen Austausches sein, b) welche Rechtsgrundlagen sind hierfür ggf. anzupassen, c) welche institutionalisierten und ablauforganisatorischen Verfahren sollen dafür geschaffen werden? Es handelt sich um intensive Gespräche auf Arbeitsebene zu konkreten Projekten, Erfahrungen, Methoden oder Strategien in den einzelnen Kooperationsbereichen, die entweder regelmäßig oder auch anlassbezogen virtuell oder in Präsenz stattfinden. Eine Änderung etwaiger Rechtsgrundlagen ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Zum Teil werden über die bestehenden Vereinbarungen hinaus weitere Vereinbarungen zu konkreten Projekten folgen.  4. Macht das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) derzeit von seiner Befugnis nach § 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Gebrauch, um gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang?  5. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?  6. Macht das BfV derzeit von seiner Befugnis nach § 22d BVerfSchG Gebrauch, sich an gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten zu beteiligen, und wenn ja, in welchem Umfang?  7. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, sind an diesen Dateien weitere ausländische Nachrichtendienste beteiligt, und wenn ja, welche?  8. Sofern gemeinsame Dateien betrieben werden, wie viele personenbezogene Datensätze waren und sind in den vergangenen zehn Jahren jeweils in diesen gemeinsamen Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten gespeichert gewesen (bitte nach Jahren, ggf. mit Stichtag 31. Dezember, und der einspeichernden Stelle auflisten)?  9. Wenn keine solchen gemeinsamen Dateien betrieben werden, was sind die Gründe dafür? Die Fragen 4 bis 9 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet. Die Beantwortung der Fragen zur Nutzung gemeinsamer Dateien insbesondere mit den israelischen Nachrichtendiensten, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach Nutzung gemeinsamer Dateien zwischen dem BfV und ausländischen Nachrichtendiensten könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines gegebenenfalls stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Informationen kann demzufolge einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die (zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 10. Wie soll die „strukturierte Partnerschaft“ aussehen, und a) was konkret soll Gegenstand dieser strukturierten Partnerschaft sein, b) welche deutschen Behörden und Stellen sollen Teil dieser strukturierten Partnerschaft sein, und wo soll die Federführung (ggf. Geschäftsführung) angesiedelt sein, c) welche israelischen Behörden und Stellen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Teil dieser strukturierten Partnerschaft sein, und wo soll auf israelischer Seite die Federführung hierfür liegen? Kern des Cyber- und Sicherheitspaktes ist im Wesentlichen eine Intensivierung des diesbezüglichen Fachaustausches zwischen den deutschen und israelischen Sicherheitsbehörden. Auf deutscher Seite sind hier vor allem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS), das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei zu nennen. Auf israelischer Seite sind die beteiligten Partner vor allem das Israel National Cyber Directorate (INCD) und die Israel National Police. 11. Welche Erkenntnisse erhofft sich der Bundesinnenminister hinsichtlich des Bevölkerungs- und Zivilschutzes von einem Austausch mit Israel angesichts der offensichtlich vollkommen unterschiedlichen geografischen, politischen und historischen Rahmenbedingungen für den Bevölkerungs- und Zivilschutz in Israel und Deutschland? Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erwartet von einem Austausch mit Israel praxisnahe Erkenntnisse aus einem Land mit hoher Einsatzfrequenz. Diese Erfahrungen fließen analytisch und angepasst an deutsche Verhältnisse in die Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes ein. 12. Welche Vorbereitungsarbeiten für den Aufbau eines „Cyber-Domes“ für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesministerium des Innern seit der Ankündigung des Bundesinnenministers im Juni 2025 geleistet worden, insbesondere hinsichtlich a) der strategischen Ziele eines solchen Cyber-Domes, b) der Strategie zum Aufbau eines solchen Cyber-Domes, c) der notwendigen Rechtsgrundlagen für die Verwendung einer KI innerhalb eines solchen Systems und der verkündeten teilautomatisierten Arbeitsweise, d) weiterer notwendiger rechtlicher Änderungen wie etwa der expliziten Übertragung von Aufgaben der Gefahrenabwehr im Cyberraum auf den Bund, e) der Bestimmung einer Behörde oder Stelle, der die wesentlichen Aufgaben zum Aufbau und Betrieb übertragen werden, sowie der weiteren zu beteiligenden Behörden und Stellen? Das BMI wurde vom Bundeskabinett mit Beschluss vom 27. August 2025 beauftragt, ein Realisierungskonzept für eine (teil-)automatisierte Erkennung und Abwehr von Cyber-angriffen im Netz („Cyberdome“) zu erarbeiten. Ziel ist es, Schäden durch Cyberangriffe zu reduzieren und im besten Fall zu vermeiden. Der Cyberdome ist als systematisches Programm geplant, das Projekte/ Vorhaben in drei Clustern (Detektionsnetzwerk, Analyseverbund, offenes Ökosystem zum Schutz individueller Systeme) synchronisiert. Die seit der Ankündigung des Bundesinnenministers im Juni 2025 zur Zusammenarbeit mit Israel bei der Entwicklung eines deutschen Cyberdomes begonnenen Vorbereitungs- bzw. Planungsarbeiten sind im BMI zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.. Sie unterliegen damit dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung einschließt. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Daher kann diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden. 13. Wie konkret soll die israelische Unterstützung für den Aufbau eines solchen Cyber-Domes aussehen, und a) welche Behörden, Stellen, Unternehmen und Forschungseinrichtungen auf israelischer Seite sollen dabei eingebunden werden b) welche deutschen Behörden, Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen dabei nach aktuellem Planungsstand eingebunden werden? Bei der Konzepterstellung für einen deutschen „Cyberdome“ ist vorgesehen, eng mit Israel, das im Bereich der Cyberabwehr weltweit als eines der technologisch führenden Länder gilt, zusammenzuarbeiten und von Israels Erfahrungen bei der automatisierten Erkennung und Blockierung von Cyberangriffen zu profitieren. Konkrete Details zu einer diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Israel sind zum aktuellen Zeitpunkt regierungsintern noch nicht abschließend abgestimmt. Daher kann diesbezüglich keine weitere Auskunft erteilt werden. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob die „Artificial Intelligence Platform“ des Softwareherstellers „Palantir Inc.“ innerhalb des israelischen „Iron Domes“ oder einer dem „Cyber Dome“ vergleichbaren Einrichtung genutzt wird (C134184_finaleprint.pdf), und ist die Nutzung dieser Anwendung oder einer vergleichbaren Anwendung auch in den Planungen für einen deutschen Cyber Dome beabsichtigt oder Gegenstand der Prüfung? 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob das KI-System Lavender innerhalb des israelischen Iron Domes oder einer dem Cyber Dome vergleichbaren Einrichtung genutzt wird, und ist die Nutzung dieser Anwendung oder einer vergleichbaren Anwendung auch in den Planungen für einen deutschen Cyber Dome beabsichtigt oder Gegenstand der Prüfung? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht öffentlich zu operativen Details von technischen Schutzeinrichtung ausländischer Stellen („Third-Party- Rule“), um die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Partnern nicht zu gefährden. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 16. Was genau ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgabe des Office of the Security Coordinator for Israel and the Palestinian Authority, und a) welchen Behörden oder öffentlichen Stellen ist dieses Büro nachgeordnet, b) welche Behörden und Stellen sind in diesem Büro vertreten oder in seine Tätigkeit eingebunden, c) wie ist der völkerrechtliche Status dieses Büros? Das US-geführte Office of the Security Coordinator for Israel and the Palestinian Authority (OSC) in Jerusalem existiert seit 2005. Das Kernanliegen des OSC besteht in der Rekrutierung, Ausbildung und Ausstattung von palästinensischen Sicherheitskräften, die im Westjordanland Sicherheitsverantwortung übernehmen sollen, sowie in der Unterstützung der Koordinierung zwischen den Palestinian Authority Security Forces (PASF) und den Israel Defence Forces (IDF). Bezugspunkt für die Arbeit des OSC sind die Oslo-Abkommen. Das OSC unterstützt und berät in enger Abstimmung mit Israel den polizeilichen Teil der Palästinensischen Behörde bei der Polizeiausbildung und der polizeilichen Aufgabenerfüllung im Westjordanland. Neben den USA und Deutschland sind weitere Staaten unter dem Dach des OSC engagiert. 17. Was genau wird die Aufgabe der deutschen Bundespolizeibeamten und ggf. weiterer Beamter im Office of the Coordinator for Israel and the Palestinian Authority? Das Engagement der Bundesregierung beim OSC dient der Förderung von Frieden und Stabilität in der Region. Eine wichtige Grundvoraussetzung zur politischen Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung ist die Übernahme von Sicherheitsverantwortung durch die Palästinensische Behörde in den palästinensischen Gebieten. Der Auftrag des deutschen Expertenteams besteht darin, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Akteure einen möglichen deutschen Beitrag bei der Stärkung der zivilen Sicherheitsbehörden in den palästinensischen Gebieten auszuarbeiten. 18. Wie viele deutsche Polizei- und Justizbeschäftigte (bitte mit ihren Aufgaben auflisten) sind derzeit an der EU-Mission EUPOL COPPS (EU Police Mission in the Palestinian Territories) beteiligt, und in welchem Umfang ist eine Aufstockung dieses Personalbestandes geplant? An der Mission EUPOL COPPS ist derzeit eine deutsche Polizeibeamtin beteiligt. Sie verrichtet ihren Dienst als Beraterin in der „Family and Protection Unit (FJPU)“. Die Entsendung von Beamtinnen und Beamten erfolgt aufgrund des „Freiwilligkeitsprinzips“. Aussagen zu einer Personalaufstockung kann die Bundesregierung daher nicht treffen, der aktuelle Kabinettbeschluss ermöglicht grundsätzlich eine Beteiligung mit bis zu 15 Beamtinnen und Beamten der Polizeien. 19. Wie viele Polizeibeamte aus welchen Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit an EUPOL COPPS beteiligt, und auf welche Zahl sollen sie anwachsen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine entsprechend aufgeschlüsselten Informationen vor. 20. Was ist der Inhalt und das Ziel der im Sicherheitspakt laut einem Pressebericht getroffenen Verabredungen zur Bekämpfung des Antisemitismus? Die Kooperation von Bundespolizei und BKA mit der Gedenkstätte Yad Vashem in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Polizeibeamtinnen und - beamten wird fortgeführt mit dem Ziel der Sensibilisierung für Probleme des Antisemitismus. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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