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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld) 3205 Verzinsung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 01 -830 Gebühren, sonstige Entgelte - 1 860 2 917 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02. 111 02 -661 Einnahmen aus der Erstattung nach dem Stabilisierungsfondsgesetz 4 561 6 154 7 407 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen zu Nr. 2 der Erläuterungen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 541 02. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Kostenerstattungen nach § 3e StFG............................................... 4 561 2. Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen nach § 3e StFG beziehungsweise § 19 Absatz 2 WStBG...................................................................... - 3. Kostenerstattungen für Kosten der Finanzagentur nach § 19 i. V. m. § 3e StFG................................................................................... - Zusammen............................................................................................ 4 561 Übrige Einnahmen 162 12 -830 Zinseinnahmen aus dem Kassenmanagement des Bundes 477 577 972 930 2 098 198 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02. Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben der Titel des Kap. 3205 mit Ausnahme der Tit. 541 01, 541 02 und 573 14 sind übertragbar. 2. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02. 3. Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02 dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 111 01 und 162 12. 4. Einnahmen (wie z. B. Stückzinseinnahmen bei Begebung, Zinseinnahmen auf Depotbestände und Rückerstattungen) fließen den Ausgaben zu. - 9 - Verzinsung 3205 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Sächliche Verwaltungsausgaben 541 01 -830 Ausgaben aus Anlass der Beschaffung von Mitteln im Wege des Kredits 37 897 37 513 37 849 Erläuterungen: Veranschlagt sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Marktpflege sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter. 541 02 -062 Zahlungen an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 53 683 52 669 48 416 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 111 02. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ohne Kosten nach § 19 i. V. m. § 3d StFG............................................................ 53 683 Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2000 wurde die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit dem Ziel der Optimierung des Schuldenmanagements des Bundes gegründet. Alleiniger Gesellschafter der Finanzagentur ist der Bund. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt rd. 25,5 T€ (50 TDM). Gegenstand der Finanzagentur ist die Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen auf den Finanzmärkten. Die Zahlungen an die Finanzagentur dienen der Deckung der ihr bei der Erbringung der Leistungen entstehenden Kosten und Aufwendungen. Daneben decken die Zahlungen Kosten und Aufwendungen der Finanzagentur bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds. Aus diesem Titel können auch unterjährige Darlehen gewährt werden, die die Finanzagentur zur Sicherung der Liquidität in Form eines Darlehens bis zu einer Höhe von 5 000 T€ benötigt. Das Darlehen ist spätestens nach einer Vertragsdauer von drei Monaten zurückzuzahlen. Einnahmen aus Tilgung und Verzinsung werden in diesem Titel gebucht. Schuldendienst 573 14 -830 Zinsen für Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank und nach dem Umstellungsergänzungsgesetz sowie Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen 33 265 37 433 41 601 575 01 -830 Zinsen für Bundesanleihen 20 351 754 17 557 116 15 585 107 Haushaltsvermerk: 1. Aus den Ausgaben dürfen Entschädigungen für verspätet vorgelegte oder verlorengegangene Zinsscheine gezahlt werden. 2. Aus den Ausgaben dürfen Zahlungen aus Verträgen zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- und Währungsrisiken geleistet werden. - 10 - 3205 Verzinsung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 575 02 -830 Zinsen für Bundesschatzbriefe - - - 575 03 -830 Zinsen für Bundesobligationen 3 339 530 2 368 386 1 448 050 575 04 -830 Zinsen für Schuldscheindarlehen 183 132 193 964 201 629 575 05 -830 Zinsen für Bundesschatzanweisungen 2 563 471 3 127 250 1 929 066 575 06 -830 Diskont für Unverzinsliche Schatzanweisungen 1 805 511 3 368 412 299 086 4 017 829 575 08 -830 Zinsen gem. § 4 des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) -262 646 1 822 384 365 481 1 976 266 Erläuterungen: Aus diesem Titel sind die Zuführungen an das Sondervermögen nach dem SchlussFinG zu leisten und bei Entnahme von Mitteln nach § 4 SchlussFinG die auf den Bundeshaushalt entfallenden Anteile zu vereinnahmen. Aus dem Sondervermögen werden die Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere geleistet, die entsprechend den Emissionsbedingungen auf der Grundlage des vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ("EUROSTAT") berechneten unrevidierten harmonisierten Verbraucherpreisindexes in der Euro-Zone ohne Tabak berechnet werden und an Dritte auszuzahlen sind. Die Zuführungen zum Ausgleich der Inflation und deren Anpassungen an veränderte Eigenbestände erfolgen jährlich und werden in Bezug auf den Zinszahlungstermin der inflationsindexierten Bundeswertpapiere berechnet. 575 10 -830 Zinsen für weitere Produkte im Privatkundengeschäft - - - 575 11 -830 Zinsen für Grüne Bundeswertpapiere 861 932 629 619 306 407 575 12 -830 Zinsen für Geldmarktgeschäfte zur Haushaltsfinanzierung 76 566 3 558 - 575 20 -830 Sonstige auf Euro lautende Zinsausgaben für Schulden des Bundes - - - 575 21 -830 Zinsen für das Kassenmanagement des Bundes 1 216 617 1 043 666 342 009 1 942 776 576 13 -830 Sonstige auf fremde Währungen lautende Zinsausgaben für Schulden des Bundes - - - Erläuterungen: Zahlungen für nichtverjährbare Zinsansprüche aus dem Londoner Schuldenabkommen. - 11 - Verzinsung 3205 Lfd. Nr. Zweckbestimmung Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 1 2 3 4 5 Einnahmen 1.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... 1 583 057 1 890 482 2 050 112 1.2 aus Abbau von Eigenbeständen 1.3 Entnahmen aus Rücklagen................................................................................................. 5 216 356 - - Gesamteinnahmen............................................................................................................ 6 799 413 1 890 482 2 050 112 Ausgaben 2.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... 4 968 731 2.2 für Aufbau von Eigenbeständen.......................................................................................... 1 830 682 2.3 Zuführungen an Rücklagen................................................................................................. 1 890 482 2 050 112 Gesamtausgaben.............................................................................................................. 6 799 413 1 890 482 2 050 112 - 12 - 3205 Anlage 1 Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG) Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für Gewährleistungen des Bundes veranschlagt. Die Gewährleistungstatbestände ergeben sich aus dem Haushaltsgesetz, dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 537), dem Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166) geändert worden und dem SURE-Gewährleistungsgesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633). Bei Gewährleistungen handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nur übernommen werden dürfen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Der Gewährleistungsrahmen für die Binnenwirtschaft steht insbesondere zur Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, sofern eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht und es sich um ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept der Investition handelt. Mit der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen unterstützt der Bund Investitionen und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Das Instrument der Gewährleistungen bietet dem Bund darüber hinaus die Möglichkeit, förderungswürdige oder im staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme zu unterstützen sowie finanzielle Verpflichtungen des Bundes gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern. Der im Haushaltsgesetz bereitgestellte Gewährleistungsrahmen wird auch für Exportkreditgarantien eingesetzt. Die staatliche Exportkreditversicherung schützt die deutschen Exporteure und die finanzierenden Kreditinstitute vor dem Risiko des Forderungsausfalls bei Ausfuhrgeschäften, insbesondere in schwierigen Märkten. Dies trägt dazu bei, die Exportbasis der deutschen Wirtschaft zu stärken und zu verbreitern. Der Ermächtigungsrahmen für Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 HG wird nachfolgend konkretisiert. 2026 Mio. € 2025 Mio. € 1 2 3 Ermächtigungsrahmen für 1. Ausfuhren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG)........................ 140 000 140 000 2. Ungebundene Finanzkredite, Direktinvestitionen im Ausland, EIB-Kredite (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG)....... 70 000 70 000 3. FZ- und internationale Klimaschutzvorhaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG)................................................. 46 000 45 000 4. Ernährungsbevorratung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HG)... 700 700 5. Binnenwirtschaft und sonstige Zwecke im Inland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG)................................................ 650 000 650 000 6. Internationale Finanzinstitutionen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HG)....................................................................... 90 000 90 000 7. Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HG)............................................................ 1 010 1 010 8. Zinsausgleichsgarantien (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG).. 15 000 15 000 Zusammen.......................................................................... 1 012 710 1 011 710 Haushaltsvermerk: Die nachfolgenden Erläuterungen zu Nr. 1 bis Nr. 8 sind verbindlich. 1. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HG dürfen übernommen werden 1.1 im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern sowie zugunsten von Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 1.2 im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; 1.3 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 1.1 oder 1.2 gedeckter Forderungen. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. 2. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HG dürfen übernommen werden 2.1 für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; 2.2 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 2.1 gedeckter Forderungen. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2.3 zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Direktinvestitionen besteht oder, sofern dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in - 13 - Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

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