Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)
3205 Verzinsung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
111 01
-830
Gebühren, sonstige Entgelte -
1 860
2 917
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden
Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02.
111 02
-661
Einnahmen aus der Erstattung nach dem Stabilisierungsfondsgesetz 4 561
6 154
7 407
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen zu Nr. 2 der Erläuterungen dienen zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgendem Titel: 541 02.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Kostenerstattungen nach § 3e StFG............................................... 4 561
2. Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Rückführung von
Stabilisierungsmaßnahmen nach § 3e StFG beziehungsweise
§ 19 Absatz 2 WStBG...................................................................... -
3. Kostenerstattungen für Kosten der Finanzagentur nach § 19 i. V.
m. § 3e StFG................................................................................... -
Zusammen............................................................................................ 4 561
Übrige Einnahmen
162 12
-830
Zinseinnahmen aus dem Kassenmanagement des Bundes 477 577
972 930
2 098 198
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden
Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben der Titel des Kap. 3205 mit Ausnahme der Tit. 541 01,
541 02 und 573 14 sind übertragbar.
2. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig:
Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02.
3. Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des
Titels 541 02 dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden
Titeln geleistet werden: 111 01 und 162 12.
4. Einnahmen (wie z. B. Stückzinseinnahmen bei Begebung,
Zinseinnahmen auf Depotbestände und Rückerstattungen) fließen den
Ausgaben zu.
- 9 -
Verzinsung 3205
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Sächliche Verwaltungsausgaben
541 01
-830
Ausgaben aus Anlass der Beschaffung von Mitteln im Wege des Kredits 37 897
37 513
37 849
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Marktpflege sowie
Kosten für Dienstleistungen Dritter.
541 02
-062
Zahlungen an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 53 683
52 669
48 416
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 111 02. Dies gilt auch
für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls
Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese
Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese
Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht
mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ohne Kosten
nach § 19 i. V. m. § 3d StFG............................................................ 53 683
Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2000 wurde die Bundesrepublik
Deutschland - Finanzagentur GmbH mit dem Ziel der Optimierung des
Schuldenmanagements des Bundes gegründet. Alleiniger Gesellschafter der Finanzagentur
ist der Bund. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt rd. 25,5 T€ (50 TDM).
Gegenstand der Finanzagentur ist die Erbringung von Dienstleistungen für das
Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen auf den Finanzmärkten.
Die Zahlungen an die Finanzagentur dienen der Deckung der ihr bei der
Erbringung der Leistungen entstehenden Kosten und Aufwendungen.
Daneben decken die Zahlungen Kosten und Aufwendungen der Finanzagentur
bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des
Finanzmarktstabilisierungsfonds.
Aus diesem Titel können auch unterjährige Darlehen gewährt werden, die die
Finanzagentur zur Sicherung der Liquidität in Form eines Darlehens bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ benötigt. Das Darlehen ist spätestens nach einer
Vertragsdauer von drei Monaten zurückzuzahlen. Einnahmen aus Tilgung und Verzinsung
werden in diesem Titel gebucht.
Schuldendienst
573 14
-830
Zinsen für Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank und nach
dem Umstellungsergänzungsgesetz sowie Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen
33 265
37 433
41 601
575 01
-830
Zinsen für Bundesanleihen 20 351 754
17 557 116
15 585 107
Haushaltsvermerk:
1. Aus den Ausgaben dürfen Entschädigungen für verspätet vorgelegte
oder verlorengegangene Zinsscheine gezahlt werden.
2. Aus den Ausgaben dürfen Zahlungen aus Verträgen zur Optimierung
der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- und
Währungsrisiken geleistet werden.
- 10 -
3205 Verzinsung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
575 02
-830
Zinsen für Bundesschatzbriefe -
-
-
575 03
-830
Zinsen für Bundesobligationen 3 339 530
2 368 386
1 448 050
575 04
-830
Zinsen für Schuldscheindarlehen 183 132
193 964
201 629
575 05
-830
Zinsen für Bundesschatzanweisungen 2 563 471
3 127 250
1 929 066
575 06
-830
Diskont für Unverzinsliche Schatzanweisungen 1 805 511
3 368 412
299 086
4 017 829
575 08
-830
Zinsen gem. § 4 des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes
(SchlussFinG)
-262 646
1 822 384
365 481
1 976 266
Erläuterungen:
Aus diesem Titel sind die Zuführungen an das Sondervermögen nach dem
SchlussFinG zu leisten und bei Entnahme von Mitteln nach § 4 SchlussFinG die
auf den Bundeshaushalt entfallenden Anteile zu vereinnahmen. Aus dem
Sondervermögen werden die Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere geleistet, die entsprechend den Emissionsbedingungen auf der Grundlage des
vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ("EUROSTAT")
berechneten unrevidierten harmonisierten Verbraucherpreisindexes in der Euro-Zone
ohne Tabak berechnet werden und an Dritte auszuzahlen sind. Die Zuführungen
zum Ausgleich der Inflation und deren Anpassungen an veränderte
Eigenbestände erfolgen jährlich und werden in Bezug auf den Zinszahlungstermin der
inflationsindexierten Bundeswertpapiere berechnet.
575 10
-830
Zinsen für weitere Produkte im Privatkundengeschäft -
-
-
575 11
-830
Zinsen für Grüne Bundeswertpapiere 861 932
629 619
306 407
575 12
-830
Zinsen für Geldmarktgeschäfte zur Haushaltsfinanzierung 76 566
3 558
-
575 20
-830
Sonstige auf Euro lautende Zinsausgaben für Schulden des Bundes -
-
-
575 21
-830
Zinsen für das Kassenmanagement des Bundes 1 216 617
1 043 666
342 009
1 942 776
576 13
-830
Sonstige auf fremde Währungen lautende Zinsausgaben für Schulden
des Bundes
-
-
-
Erläuterungen:
Zahlungen für nichtverjährbare Zinsansprüche aus dem Londoner
Schuldenabkommen.
- 11 -
Verzinsung 3205
Lfd.
Nr. Zweckbestimmung
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
1.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... 1 583 057 1 890 482 2 050 112
1.2 aus Abbau von Eigenbeständen
1.3 Entnahmen aus Rücklagen................................................................................................. 5 216 356 - -
Gesamteinnahmen............................................................................................................ 6 799 413 1 890 482 2 050 112
Ausgaben
2.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... 4 968 731
2.2 für Aufbau von Eigenbeständen.......................................................................................... 1 830 682
2.3 Zuführungen an Rücklagen................................................................................................. 1 890 482 2 050 112
Gesamtausgaben.............................................................................................................. 6 799 413 1 890 482 2 050 112
- 12 -
3205 Anlage 1
Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz
(SchlussFinG)
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für
Gewährleistungen des Bundes veranschlagt. Die
Gewährleistungstatbestände ergeben sich aus dem Haushaltsgesetz,
dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010
(BGBl. I S. 537), dem Stabilisierungsmechanismusgesetz
vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166)
geändert worden und dem SURE-Gewährleistungsgesetz vom
10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633). Bei Gewährleistungen handelt
es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nur übernommen
werden dürfen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
einer Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Der Gewährleistungsrahmen für die Binnenwirtschaft steht
insbesondere zur Förderung von Investitionen der
gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, sofern
eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, ein
allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der
Maßnahme besteht und es sich um ein wirtschaftlich
tragfähiges Konzept der Investition handelt. Mit der Übernahme
von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
unterstützt der Bund Investitionen und stärkt damit den
Wirtschaftsstandort Deutschland.
Das Instrument der Gewährleistungen bietet dem Bund
darüber hinaus die Möglichkeit, förderungswürdige oder im
staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme
zu unterstützen sowie finanzielle Verpflichtungen des Bundes
gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern.
Der im Haushaltsgesetz bereitgestellte
Gewährleistungsrahmen wird auch für Exportkreditgarantien eingesetzt. Die
staatliche Exportkreditversicherung schützt die deutschen
Exporteure und die finanzierenden Kreditinstitute vor dem Risiko
des Forderungsausfalls bei Ausfuhrgeschäften, insbesondere
in schwierigen Märkten. Dies trägt dazu bei, die Exportbasis
der deutschen Wirtschaft zu stärken und zu verbreitern.
Der Ermächtigungsrahmen für Gewährleistungen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 HG wird nachfolgend konkretisiert.
2026
Mio. €
2025
Mio. €
1 2 3
Ermächtigungsrahmen für
1. Ausfuhren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG)........................ 140 000 140 000
2. Ungebundene Finanzkredite, Direktinvestitionen im
Ausland, EIB-Kredite (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG)....... 70 000 70 000
3. FZ- und internationale Klimaschutzvorhaben (§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG)................................................. 46 000 45 000
4. Ernährungsbevorratung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HG)... 700 700
5. Binnenwirtschaft und sonstige Zwecke im Inland (§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG)................................................ 650 000 650 000
6. Internationale Finanzinstitutionen (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 HG)....................................................................... 90 000 90 000
7. Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 HG)............................................................ 1 010 1 010
8. Zinsausgleichsgarantien (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG).. 15 000 15 000
Zusammen.......................................................................... 1 012 710 1 011 710
Haushaltsvermerk:
Die nachfolgenden Erläuterungen zu Nr. 1 bis Nr. 8 sind
verbindlich.
1. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
HG dürfen übernommen werden
1.1 im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren
zugunsten von Ausführern sowie zugunsten von
Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit
entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen.
Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem
Auswärtigen Amt festlegt;
1.2 im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von
Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an
ausländische Schuldner;
1.3 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 1.1 oder
1.2 gedeckter Forderungen. Dabei können die
Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in
Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen
übernommen werden, wenn andernfalls die
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.
2. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
HG dürfen übernommen werden
2.1 für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der
Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder
im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland liegt;
2.2 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 2.1
gedeckter Forderungen. Dabei können die
Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen
werden, wenn andernfalls die
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;
2.3 zur Absicherung des politischen Risikos bei
förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,
in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine
Vereinbarung über die Behandlung von
Direktinvestitionen besteht oder, sofern dies nicht der Fall ist, durch
die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in
- 13 -
Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen