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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)

dip / haushalt 26.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025).

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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld) 3205 Verzinsung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 01 -830 Gebühren, sonstige Entgelte 1 860 - 5 478 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02. 111 02 -661 Einnahmen aus der Erstattung nach dem Stabilisierungsfondsgesetz 6 154 14 356 14 293 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen zu Nr. 2 der Erläuterungen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 541 02. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Kostenerstattungen nach § 3e StFG............................................... 5 286 2. Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen nach § 3e StFG beziehungsweise § 19 Absatz 2 WStBG...................................................................... - 3. Kostenerstattungen für Kosten der Finanzagentur nach § 19 i. V. m. § 3e StFG................................................................................... 868 Zusammen............................................................................................ 6 154 Übrige Einnahmen 162 12 -830 Zinseinnahmen aus dem Kassenmanagement des Bundes 972 930 1 520 912 2 054 391 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02. Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben der Titel des Kap. 3205 mit Ausnahme der Tit. 541 01, 541 02 und 573 14 sind übertragbar. 2. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02. 3. Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02 dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 111 01 und 162 12. 4. Einnahmen (wie z. B. Stückzinseinnahmen bei Begebung, Zinseinnahmen auf Depotbestände und Rückerstattungen) fließen den Ausgaben zu. - 9 - Verzinsung 3205 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Sächliche Verwaltungsausgaben 541 01 -830 Ausgaben aus Anlass der Beschaffung von Mitteln im Wege des Kredits 37 513 35 759 38 294 Erläuterungen: Veranschlagt sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Marktpflege sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter. 541 02 -062 Zahlungen an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 52 669 57 239 42 754 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 111 02. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. 2. Die Erläuterungen zu Nr. 3 sind verbindlich. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ohne Kosten nach § 19 i. V. m. § 3d StFG............................................................ 50 079 2. Kosten der Finanzagentur nach § 19 i. V. m. § 3d StFG.................. - 3. Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung................................... 2 590 Zusammen............................................................................................ 52 669 Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2000 wurde die "Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH" mit dem Ziel der Optimierung des Schuldenmanagements des Bundes gegründet. Alleiniger Gesellschafter der Finanzagentur ist der Bund. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt rd. 25,5 T€ (50 TDM). Gegenstand der Finanzagentur ist die Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen auf den Finanzmärkten. Die Zahlungen an die Finanzagentur dienen der Deckung der ihr bei der Erbringung der Leistungen entstehenden Kosten und Aufwendungen. Aus diesem Titel können auch unterjährige Darlehen gewährt werden, die die Finanzagentur zur Sicherung der Liquidität in Form eines Darlehens bis zu einer Höhe von 5 000 T€ benötigt. Das Darlehen ist spätestens nach einer Vertragsdauer von drei Monaten zurückzuzahlen. Einnahmen aus Tilgung und Verzinsung werden in diesem Titel gebucht. Seit 1. Januar 2018 erfüllt die Finanzagentur die ihr insbesondere durch § 3a Absätze 2 bis 2c StFG übertragenen Aufgaben. Gleichzeitig wurde die Finanzagentur gemäß § 3a Absatz 1 StFG mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR (FMSA) beliehen. Darüber hinaus obliegt der Finanzagentur seit 28. März 2020 gemäß § 18 Absatz 1 StFG die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds; seit Jahresbeginn 2025 trägt der Fonds seine Verwaltungskosten selbst. Schuldendienst 573 14 -830 Zinsen für Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank und nach dem Umstellungsergänzungsgesetz sowie Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen 37 433 41 601 41 601 - 10 - 3205 Verzinsung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 575 01 -830 Zinsen für Bundesanleihen 17 557 116 15 446 455 112 190 13 027 240 Haushaltsvermerk: 1. Aus den Ausgaben dürfen Entschädigungen für verspätet vorgelegte oder verlorengegangene Zinsscheine gezahlt werden. 2. Aus den Ausgaben dürfen Zahlungen aus Verträgen zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- und Währungsrisiken geleistet werden. 575 02 -830 Zinsen für Bundesschatzbriefe - - - 575 03 -830 Zinsen für Bundesobligationen 2 368 386 1 428 144 83 401 575 04 -830 Zinsen für Schuldscheindarlehen 193 964 201 628 249 811 575 05 -830 Zinsen für Bundesschatzanweisungen 3 127 250 1 918 369 106 325 86 574 575 06 -830 Diskont für Unverzinsliche Schatzanweisungen 3 368 412 4 316 915 -255 612 575 08 -830 Zinsen gem. § 4 des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) 1 822 384 2 341 747 8 158 239 Erläuterungen: Aus diesem Titel sind die Zuführungen an das Sondervermögen nach dem SchlussFinG zu leisten und bei Entnahme von Mitteln nach § 4 SchlussFinG die auf den Bundeshaushalt entfallenden Anteile zu vereinnahmen. Aus dem Sondervermögen werden die Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere geleistet, die entsprechend den Emissionsbedingungen auf der Grundlage des vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ("EUROSTAT") berechneten unrevidierten harmonisierten Verbraucherpreisindexes in der Euro-Zone ohne Tabak berechnet werden und an Dritte auszuzahlen sind. Die Zuführungen zum Ausgleich der Inflation und deren Anpassungen an veränderte Eigenbestände erfolgen jährlich und werden in Bezug auf den Zinszahlungstermin der inflationsindexierten Bundeswertpapiere berechnet. 575 10 -830 Zinsen für weitere Produkte im Privatkundengeschäft - - - 575 11 -830 Zinsen für Grüne Bundeswertpapiere 629 619 271 892 19 921 55 606 575 12 -830 Zinsen für Geldmarktgeschäfte zur Haushaltsfinanzierung 3 558 - 9 853 575 20 -830 Sonstige auf Euro lautende Zinsausgaben für Schulden des Bundes - - - 575 21 -830 Zinsen für das Kassenmanagement des Bundes 1 043 666 2 284 785 60 276 1 328 685 - 11 - Verzinsung 3205 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 576 13 -830 Sonstige auf fremde Währungen lautende Zinsausgaben für Schulden des Bundes - - - Erläuterungen: Zahlungen für nichtverjährbare Zinsansprüche aus dem Londoner Schuldenabkommen. Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 575 09 -830 Disagio auf Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen, Unverzinsliche Schatzanweisungen und Darlehen 9 157 257 476 271 14 862 929 - 12 - 3205 Verzinsung Lfd. Nr. Zweckbestimmung Soll 2025 1 000 € Soll 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 1 2 3 4 5 Einnahmen 1.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... 1 890 482 2 429 306 8 478 793 1.2 Entnahmen aus Rücklagen................................................................................................. - - - Gesamteinnahmen............................................................................................................ 1 890 482 2 429 306 8 478 793 Ausgaben 2.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... - 4 033 260 2.2 Zuführungen an Rücklagen................................................................................................. 1 890 482 2 429 306 4 445 533 Gesamtausgaben.............................................................................................................. 1 890 482 2 429 306 8 478 793 - 13 - Anlage 1 Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG) 3205 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für Gewährleistungen des Bundes veranschlagt. Die Gewährleistungstatbestände ergeben sich aus dem Haushaltsgesetz, dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 537), dem Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166) geändert worden und dem SURE-Gewährleistungsgesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633). Bei Gewährleistungen handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nur übernommen werden dürfen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Der Gewährleistungsrahmen für die Binnenwirtschaft steht insbesondere zur Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, sofern eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht und es sich um ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept der Investition handelt. Mit der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen unterstützt der Bund Investitionen und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Das Instrument der Gewährleistungen bietet dem Bund darüber hinaus die Möglichkeit, förderungswürdige oder im staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme zu unterstützen sowie finanzielle Verpflichtungen des Bundes gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern. Der im Haushaltsgesetz bereitgestellte Gewährleistungsrahmen wird auch für Exportkreditgarantien eingesetzt. Die staatliche Exportkreditversicherung schützt die deutschen Exporteure und die finanzierenden Kreditinstitute vor dem Risiko des Forderungsausfalls bei Ausfuhrgeschäften, insbesondere in schwierigen Märkten. Dies trägt dazu bei, die Exportbasis der deutschen Wirtschaft zu stärken und zu verbreitern. Der Ermächtigungsrahmen für Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 HG wird nachfolgend konkretisiert. 2025 Mio. € 2024 Mio. € 1 2 3 Ermächtigungsrahmen für 1. Ausfuhren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG)........................ 140 000 140 000 2. Ungebundene Finanzkredite, Direktinvestitionen im Ausland, EIB-Kredite (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG)....... 70 000 70 000 3. FZ- und internationale Klimaschutzvorhaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG)................................................. 45 000 38 750 4. Ernährungsbevorratung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HG)... 700 700 5. Binnenwirtschaft und sonstige Zwecke im Inland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG)................................................ 650 000 650 000 6. Internationale Finanzinstitutionen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HG)....................................................................... 90 000 85 000 7. Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HG)............................................................ 1 010 1 010 8. Zinsausgleichsgarantien (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG).. 15 000 15 000 Zusammen.......................................................................... 1 011 710 1 000 460 Haushaltsvermerk: Die nachfolgenden Erläuterungen zu Nr. 1 bis Nr. 8 sind verbindlich. 1. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HG dürfen übernommen werden 1.1 im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern sowie zugunsten von Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 1.2 im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; 1.3 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 1.1 oder 1.2 gedeckter Forderungen. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. 2. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HG dürfen übernommen werden 2.1 für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; 2.2 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 2.1 gedeckter Forderungen. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2.3 zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Direktinvestitionen besteht oder, sofern dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in - 14 -

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