Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)
3205 Verzinsung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
111 01
-830
Gebühren, sonstige Entgelte 1 860
-
5 478
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden
Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02.
111 02
-661
Einnahmen aus der Erstattung nach dem Stabilisierungsfondsgesetz 6 154
14 356
14 293
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen zu Nr. 2 der Erläuterungen dienen zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgendem Titel: 541 02.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Kostenerstattungen nach § 3e StFG............................................... 5 286
2. Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Rückführung von
Stabilisierungsmaßnahmen nach § 3e StFG beziehungsweise
§ 19 Absatz 2 WStBG...................................................................... -
3. Kostenerstattungen für Kosten der Finanzagentur nach § 19 i. V.
m. § 3e StFG................................................................................... 868
Zusammen............................................................................................ 6 154
Übrige Einnahmen
162 12
-830
Zinseinnahmen aus dem Kassenmanagement des Bundes 972 930
1 520 912
2 054 391
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden
Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben der Titel des Kap. 3205 mit Ausnahme der Tit. 541 01,
541 02 und 573 14 sind übertragbar.
2. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig:
Kap. 3205 mit Ausnahme des Titels 541 02.
3. Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 3205 mit Ausnahme des
Titels 541 02 dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden
Titeln geleistet werden: 111 01 und 162 12.
4. Einnahmen (wie z. B. Stückzinseinnahmen bei Begebung,
Zinseinnahmen auf Depotbestände und Rückerstattungen) fließen den
Ausgaben zu.
- 9 -
Verzinsung 3205
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Sächliche Verwaltungsausgaben
541 01
-830
Ausgaben aus Anlass der Beschaffung von Mitteln im Wege des Kredits 37 513
35 759
38 294
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Marktpflege sowie
Kosten für Dienstleistungen Dritter.
541 02
-062
Zahlungen an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 52 669
57 239
42 754
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 111 02. Dies
gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet
wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht
eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben
verwendet werden.
2. Die Erläuterungen zu Nr. 3 sind verbindlich.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ohne Kosten
nach § 19 i. V. m. § 3d StFG............................................................ 50 079
2. Kosten der Finanzagentur nach § 19 i. V. m. § 3d StFG.................. -
3. Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung................................... 2 590
Zusammen............................................................................................ 52 669
Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2000 wurde die "Bundesrepublik
Deutschland - Finanzagentur GmbH" mit dem Ziel der Optimierung des
Schuldenmanagements des Bundes gegründet. Alleiniger Gesellschafter der Finanzagentur
ist der Bund. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt rd. 25,5 T€ (50 TDM).
Gegenstand der Finanzagentur ist die Erbringung von Dienstleistungen für das
Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen auf den Finanzmärkten.
Die Zahlungen an die Finanzagentur dienen der Deckung der ihr bei der
Erbringung der Leistungen entstehenden Kosten und Aufwendungen.
Aus diesem Titel können auch unterjährige Darlehen gewährt werden, die die
Finanzagentur zur Sicherung der Liquidität in Form eines Darlehens bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ benötigt. Das Darlehen ist spätestens nach einer
Vertragsdauer von drei Monaten zurückzuzahlen. Einnahmen aus Tilgung und Verzinsung
werden in diesem Titel gebucht.
Seit 1. Januar 2018 erfüllt die Finanzagentur die ihr insbesondere durch § 3a
Absätze 2 bis 2c StFG übertragenen Aufgaben. Gleichzeitig wurde die
Finanzagentur gemäß § 3a Absatz 1 StFG mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung AöR (FMSA) beliehen. Darüber hinaus obliegt der
Finanzagentur seit 28. März 2020 gemäß § 18 Absatz 1 StFG die Verwaltung
des Wirtschaftsstabilisierungsfonds; seit Jahresbeginn 2025 trägt der Fonds seine
Verwaltungskosten selbst.
Schuldendienst
573 14
-830
Zinsen für Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank und nach
dem Umstellungsergänzungsgesetz sowie Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen
37 433
41 601
41 601
- 10 -
3205 Verzinsung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
575 01
-830
Zinsen für Bundesanleihen 17 557 116
15 446 455
112 190
13 027 240
Haushaltsvermerk:
1. Aus den Ausgaben dürfen Entschädigungen für verspätet vorgelegte
oder verlorengegangene Zinsscheine gezahlt werden.
2. Aus den Ausgaben dürfen Zahlungen aus Verträgen zur Optimierung
der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- und
Währungsrisiken geleistet werden.
575 02
-830
Zinsen für Bundesschatzbriefe -
-
-
575 03
-830
Zinsen für Bundesobligationen 2 368 386
1 428 144
83 401
575 04
-830
Zinsen für Schuldscheindarlehen 193 964
201 628
249 811
575 05
-830
Zinsen für Bundesschatzanweisungen 3 127 250
1 918 369
106 325
86 574
575 06
-830
Diskont für Unverzinsliche Schatzanweisungen 3 368 412
4 316 915
-255 612
575 08
-830
Zinsen gem. § 4 des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes
(SchlussFinG)
1 822 384
2 341 747
8 158 239
Erläuterungen:
Aus diesem Titel sind die Zuführungen an das Sondervermögen nach dem
SchlussFinG zu leisten und bei Entnahme von Mitteln nach § 4 SchlussFinG die
auf den Bundeshaushalt entfallenden Anteile zu vereinnahmen. Aus dem
Sondervermögen werden die Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere geleistet, die entsprechend den Emissionsbedingungen auf der Grundlage des
vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ("EUROSTAT")
berechneten unrevidierten harmonisierten Verbraucherpreisindexes in der Euro-Zone
ohne Tabak berechnet werden und an Dritte auszuzahlen sind. Die Zuführungen
zum Ausgleich der Inflation und deren Anpassungen an veränderte
Eigenbestände erfolgen jährlich und werden in Bezug auf den Zinszahlungstermin der
inflationsindexierten Bundeswertpapiere berechnet.
575 10
-830
Zinsen für weitere Produkte im Privatkundengeschäft -
-
-
575 11
-830
Zinsen für Grüne Bundeswertpapiere 629 619
271 892
19 921
55 606
575 12
-830
Zinsen für Geldmarktgeschäfte zur Haushaltsfinanzierung 3 558
-
9 853
575 20
-830
Sonstige auf Euro lautende Zinsausgaben für Schulden des Bundes -
-
-
575 21
-830
Zinsen für das Kassenmanagement des Bundes 1 043 666
2 284 785
60 276
1 328 685
- 11 -
Verzinsung 3205
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
576 13
-830
Sonstige auf fremde Währungen lautende Zinsausgaben für Schulden
des Bundes
-
-
-
Erläuterungen:
Zahlungen für nichtverjährbare Zinsansprüche aus dem Londoner
Schuldenabkommen.
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
575 09
-830
Disagio auf Bundesanleihen, Bundesobligationen,
Bundesschatzanweisungen, Unverzinsliche Schatzanweisungen und Darlehen
9 157 257
476 271
14 862 929
- 12 -
3205 Verzinsung
Lfd.
Nr. Zweckbestimmung
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
1.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... 1 890 482 2 429 306 8 478 793
1.2 Entnahmen aus Rücklagen................................................................................................. - - -
Gesamteinnahmen............................................................................................................ 1 890 482 2 429 306 8 478 793
Ausgaben
2.1 für Schlusszahlungen der inflationsindexierten Bundesanleihen bei Fälligkeit................... - 4 033 260
2.2 Zuführungen an Rücklagen................................................................................................. 1 890 482 2 429 306 4 445 533
Gesamtausgaben.............................................................................................................. 1 890 482 2 429 306 8 478 793
- 13 -
Anlage 1
Übersicht gemäß § 5
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)
3205
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben für
Gewährleistungen des Bundes veranschlagt. Die
Gewährleistungstatbestände ergeben sich aus dem Haushaltsgesetz,
dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010
(BGBl. I S. 537), dem Stabilisierungsmechanismusgesetz
vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166)
geändert worden und dem SURE-Gewährleistungsgesetz vom
10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633). Bei Gewährleistungen handelt
es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nur übernommen
werden dürfen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
einer Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Der Gewährleistungsrahmen für die Binnenwirtschaft steht
insbesondere zur Förderung von Investitionen der
gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, sofern
eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, ein
allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der
Maßnahme besteht und es sich um ein wirtschaftlich
tragfähiges Konzept der Investition handelt. Mit der Übernahme
von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
unterstützt der Bund Investitionen und stärkt damit den
Wirtschaftsstandort Deutschland.
Das Instrument der Gewährleistungen bietet dem Bund
darüber hinaus die Möglichkeit, förderungswürdige oder im
staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme
zu unterstützen sowie finanzielle Verpflichtungen des Bundes
gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern.
Der im Haushaltsgesetz bereitgestellte
Gewährleistungsrahmen wird auch für Exportkreditgarantien eingesetzt. Die
staatliche Exportkreditversicherung schützt die deutschen
Exporteure und die finanzierenden Kreditinstitute vor dem Risiko
des Forderungsausfalls bei Ausfuhrgeschäften, insbesondere
in schwierigen Märkten. Dies trägt dazu bei, die Exportbasis
der deutschen Wirtschaft zu stärken und zu verbreitern.
Der Ermächtigungsrahmen für Gewährleistungen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 HG wird nachfolgend konkretisiert.
2025
Mio. €
2024
Mio. €
1 2 3
Ermächtigungsrahmen für
1. Ausfuhren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG)........................ 140 000 140 000
2. Ungebundene Finanzkredite, Direktinvestitionen im
Ausland, EIB-Kredite (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG)....... 70 000 70 000
3. FZ- und internationale Klimaschutzvorhaben (§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG)................................................. 45 000 38 750
4. Ernährungsbevorratung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HG)... 700 700
5. Binnenwirtschaft und sonstige Zwecke im Inland (§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG)................................................ 650 000 650 000
6. Internationale Finanzinstitutionen (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 HG)....................................................................... 90 000 85 000
7. Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 HG)............................................................ 1 010 1 010
8. Zinsausgleichsgarantien (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG).. 15 000 15 000
Zusammen.......................................................................... 1 011 710 1 000 460
Haushaltsvermerk:
Die nachfolgenden Erläuterungen zu Nr. 1 bis Nr. 8 sind
verbindlich.
1. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
HG dürfen übernommen werden
1.1 im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren
zugunsten von Ausführern sowie zugunsten von
Kredit- und Garantiegebern für Kredite an ausländische
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit
entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen.
Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem
Auswärtigen Amt festlegt;
1.2 im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von
Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an
ausländische Schuldner;
1.3 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 1.1 oder
1.2 gedeckter Forderungen. Dabei können die
Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in
Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen
übernommen werden, wenn andernfalls die
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.
2. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
HG dürfen übernommen werden
2.1 für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der
Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder
im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland liegt;
2.2 zum Zwecke der Umschuldung nach Nummer 2.1
gedeckter Forderungen. Dabei können die
Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen
werden, wenn andernfalls die
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;
2.3 zur Absicherung des politischen Risikos bei
förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,
in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine
Vereinbarung über die Behandlung von
Direktinvestitionen besteht oder, sofern dies nicht der Fall ist, durch
die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in
- 14 -