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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung

dip / drucksache 08.09.2026 · WP 21 · 523/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 523/26 08.09.26 EU - Fz - U - Vk - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung COM(2026) 616 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937; Drucksache 36/14 = AE-Nr. 140087; Drucksache 401/15 = AE-Nr. 150599; Drucksache 707/21 = AE-Nr. 210801; Drucksache 317/23 = AE-Nr. 230661; Drucksache 715/25 = AE-Nr. 251183; Drucksache 201/26 = AE-Nr. 260329 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.7.2026 COM(2026) 616 final 2026/0212 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung {COM(2026) 619 final} - {COM(2026) 620 final} - {SEC(2026) 616 final} - {SWD(2026) 616 final} - {SWD(2026) 617 final} - {SWD(2026) 618 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS  Gründe und Ziele des Vorschlags Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist der Eckpfeiler der EU-Klimapolitik und treibt Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz voran. In der Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden „EHS-Richtlinie“) sind die Vorschriften für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU festgelegt. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) für das EU-EHS wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 (im Folgenden „MSR- Beschluss“)1 eingerichtet, um das EU-EHS widerstandsfähiger gegen Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu machen. Die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen2 (MRV-Verordnung für den Seeverkehr) vervollständigt den Rahmen der Rechtsakte zur Regelung des EU-EHS. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz)3 wurde ein rechtsverbindliches gesamtwirtschaftliches Ziel festgelegt, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Die EHS-Richtlinie und der MSR- Beschluss wurden 2023 durch die Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/9594 als Teil des Pakets „Fit für 55“ geändert, mit dem alle Wirtschaftszweige der EU in die Lage versetzt werden sollten, das Zwischenziel für 2030 zu erreichen, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Die Welt von heute ist eine andere als vor einigen Jahren. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und der Konflikt im Nahen Osten stellen die EU erneut vor die Herausforderung steigender Energiepreise, die die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beeinträchtigen. Gleichzeitig verschärft sich der Klimawandel, wobei extreme Wetterereignisse in Europa häufiger und schwerwiegender werden. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, muss die EU in heimische und saubere Energie investieren und die Dekarbonisierung fortsetzen, um ihre Abhängigkeiten zu verringern, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig einen fairen und sozial gerechten Übergang 1 Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1814/oj). 2 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj). 3 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj). 4 Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj) und Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj). für alle zu fördern. Dies wurde bereits im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit5 und im Deal für eine saubere Industrie6 dargelegt, die 2025 angenommen wurden. Angesichts des sich rasch wandelnden geopolitischen Umfelds ist dies umso wichtiger. Die EU hat ein neues rechtsverbindliches Klimaziel angenommen, die Netto- Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % zu senken7. Das Klimaziel für 2040 bietet die notwendige Vorhersehbarkeit und Stabilität für Investitionen in die Energiewende in der EU und für die Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, wobei die derzeitige wirtschaftliche, sicherheitspolitische und geopolitische Landschaft im Einklang mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU8, dem Deal für eine saubere Industrie9 und AccelerateEU10 in vollem Umfang berücksichtigt wird. Um das neue gesamtwirtschaftliche Klimaziel für 2040 zu erreichen, muss der Besitzstand in den Bereichen Klima und Energie gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes überarbeitet und aktualisiert werden. Der Rat ersuchte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 202611, bis spätestens Juli 2026 eine Überprüfung des EU-EHS vorzulegen, um die Volatilität des CO2- Preises zu verringern und deren Auswirkungen auf die Strompreise, einschließlich der damit verbundenen Kosten entlang der Versorgungskette, und auf die Umlenkung von Aktivitäten abzumildern und gleichzeitig die wesentliche Rolle des EHS bei der Klima- und der Energiewende durch ein marktbasiertes Preissignal für CO2-Emissionen zu wahren, das Investitionen und Innovation fördert. Der Rat, das Parlament und die Europäische Kommission unterzeichneten im April 2026 den Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“, wonach bis zum ersten Quartal 2027 eine Einigung über das überprüfte EU-EHS erzielt werden soll12. Die vorliegende Überprüfung des EU-EHS ist der erste Teil eines Pakets von Vorschlägen, das zur wirtschaftlichen Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zur Erreichung des gesamtwirtschaftlichen Klimaziels für 2040 beitragen soll. Ziel dieses Vorschlags ist es daher, sicherzustellen, dass das EU-EHS weiterhin die Verwirklichung der gesamtwirtschaftlichen CO2-Neutralität bis 2050 auf markt- und regelbasierte, technologieneutrale und wirtschaftlich kosteneffiziente Weise unterstützt und gleichzeitig Vereinfachungen fördert, seine Rolle als Innovations- und Investitionsmotor zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit stärkt, wirtschaftliche Wegbereiter und Vorreiter belohnt und die Industrie stärker beim Übergang unterstützt. 5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). 6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final). 7 Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040 (ABl. L, 2026/667, 18.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/667/oj). 8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). 9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final). 10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – AccelerateEU – Energieunion (COM(2026) 370 final). 11 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 (EUCO 1/26 CO EUR 1 CONCL 1). 12 Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 23. April 2026 (8473/26). Das EU-EHS hat seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt, da die EHS-Sektoren ihre Emissionen seit 2005 um mehr als 50 % gesenkt haben, während die Wirtschaft gleichzeitig weiter gewachsen ist. Das EU-EHS ist eine wesentlicher Motor für eine saubere Elektrifizierung. Die Emissionen aus der Strom- und Wärmeerzeugung sind um 58 % zurückgegangen, während die Kapazität seit 1990 um 24 % gestiegen ist, was Anreize für den Einsatz heimischer, sauberer Energiequellen wie erneuerbarer Energien schafft, sauberen Erzeugern zugutekommt und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Industrie stärkt. Darüber hinaus hat das EHS zusammen mit dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) dazu beigetragen, viele andere Länder davon zu überzeugen, eigene CO2 - Bepreisungssysteme einzurichten. Nach Schätzungen der Weltbank fallen derzeit rund 30 % der weltweiten Emissionen unter die CO2-Bepreisung, und dieser Anteil nimmt weiter zu. Das Emissionshandelssystem der EU dürfte die Modernisierung der Wirtschaft und die Dekarbonisierung weiter vorantreiben. Zugleich erfordert der Übergang zur Klimaneutralität starke Unterstützung für die europäische Industrie sowie für saubere Technologien. Bei der Überprüfung des EU-EHS im Jahr 2023 wurden mehrere Überprüfungsklauseln eingeführt, um die Angemessenheit möglicher Anpassungen des Systems für Anlagen des Luft- und Seeverkehrs sowie ortsfeste Anlagen im Jahr 2026 gemäß den Artikeln 3gg, 28b und 30 der EHS-Richtlinie zu bewerten. Darüber hinaus legt Artikel 3 des MSR-Beschlusses die rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung dieses Beschlusses fest. Die nächste Überprüfung ist 2026 fällig. Mit diesem Vorschlag werden die einschlägigen Maßnahmen aus der Folgenabschätzung eingeführt, die zur Aufarbeitung dieser Überprüfungsklauseln durchgeführt wurde. Sie wahrt die zentralen Stärken des CO2-Marktes und sein Preissignal als Triebkraft für Investitionen und passt gleichzeitig seine Struktur an und führt gezielte Vereinfachungen ein, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und das System wirksamer zu gestalten. Die führende Rolle des EU-EHS bei der wirtschaftlichen Modernisierung und Dekarbonisierung wird durch die Bedeutung seiner Verknüpfungsabkommen mit engen Partnern wie der Schweiz gemäß dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 und dem Vereinigten Königreich, mit dem Verhandlungen geführt werden, anerkannt. Diese Abkommen sind wichtige Instrumente zur Vermeidung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen. Gewährleistung eines berechenbaren CO2-Marktes für EHS-Sektoren Mit der Überarbeitung sollte das EU-EHS an die Klimaziele für 2040 und 2050 angepasst werden, um einen besser gegliederten Dekarbonisierungspfad zu ermöglichen. Sie sollte auch der in der Änderung des Europäischen Klimagesetzes erzielten Einigung Rechnung tragen, einschließlich der Einbeziehung dauerhafter CO2-Entnahmen, wobei schwer zu dekarbonisierende Restemissionen13, insbesondere in energieintensiven Industriezweigen, zu berücksichtigen sind, und die Einführung und Verfügbarkeit dieser Technologien in dem erforderlichen Umfang fördern, um den Markt anzukurbeln. Das Europäische Klimagesetz beinhaltet auch die Möglichkeit, ab 2036 eine begrenzte Menge hochwertiger internationaler Gutschriften zu nutzen, um einen angemessenen Beitrag zum gesamtwirtschaftlichen Ziel für 2040 zu leisten. Diese Menge kann sich auf bis zu 5 % der Netto-Treibhausgasemissionen der EU im Jahr 1990 belaufen, was einer Senkung der Netto- Treibhausgasemissionen in der EU bis zum Jahr 2040 um mindestens 85 % gegenüber dem Stand von 1990 entspricht. Eine Pilotphase von 2031 bis 2035 kann in Betracht gezogen werden. Internationale Gutschriften sollten auf eine Art und Weise in die künftigen Klimavorschriften aufgenommen werden, die eine kosteneffiziente Erreichung ehrgeiziger 13 Siehe Draghi-Bericht, Teil B, Abschnitt „The root cause of the EU’s competitiveness gap“. Ziele ermöglicht. Der Rückgriff auf Gutschriften sollte sowohl der EU als auch Nicht-EU- Ländern dabei helfen, Treibhausgasreduktionen zu erreichen, die mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Der spezifische Einsatz internationaler Gutschriften wird auf einer gründlichen Folgenabschätzung beruhen und von der Entwicklung von Unionsrecht abhängen, das robuste Kriterien mit hoher Integrität und andere Garantien vorsehen muss. In diesem Vorschlag wird der Erwerb dieser internationalen Gutschriften berücksichtigt, um Maßnahmen in der EU zu ergänzen, was sich in zusätzlichem unionsweiten Emissionsraum für EHS-Sektoren niederschlägt. Die MSR-Vorschriften des EU-EHS zielen darauf ab, strukturelle Angebot-Nachfrage- Ungleichgewichte zwischen den für die Emission von CO2 verfügbaren Zertifikaten und den Emissionen der betroffenen Unternehmen zu beseitigen. Ein fundamentaler Grundsatz bei der Konzeption des Systems ist, dass der Markt schrittweise kleiner wird. Infolgedessen kann der Beitrag des EU-EHS zu kosteneffizienten Emissionsreduktionen durch zunehmende Marktineffizienzen beeinträchtigt werden. Mit diesem Vorschlag wird daher auch die MSR in Ergänzung des Vorschlags der Kommission vom 1. April 202614 umfassender überarbeitet, um auch weiterhin Marktstabilität, Vorhersehbarkeit und eine reibungslose Entwicklung des CO2-Preises zu gewährleisten. Stärkung des EU-EHS als Innovations- und Investitionsmotor für mehr Wettbewerbsfähigkeit Ein wesentliches Ziel des Vorschlags besteht darin, die Investitionen in unser Energiesystem und unsere Industrie erheblich zu erhöhen. Die Fähigkeit Europas zur Erzeugung sauberer, heimischer und erschwinglicher Energie, insbesondere Strom, sollte erhöht werden, indem die derzeitigen Ausgaben für importierte fossile Brennstoffe durch Kapitalinvestitionen in die wirtschaftliche Modernisierung ersetzt werden. In den kommenden zehn Jahren und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 muss die Industrie einen erheblichen Wandel zur Modernisierung, Dekarbonisierung und Umstellung auf sauberere und energieeffizientere Technologien vollziehen, z. B. durch die Elektrifizierung, die Nutzung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen, den Einsatz von CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (Carbon Capture, Utilisation and Storage – CCUS) und die Generierung von CO2-Entnahmen. Gleichzeitig muss die EU-Industrie im Einklang mit den Zielen des Deals für eine saubere Industrie auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben und hochwertige Arbeitsplätze sicherstellen. Dieser Wandel erfordert eine erhebliche Aufstockung der Investitionen. Dazu gehören qualifizierte Arbeitskräfte, die in der Lage sind, die in den einschlägigen EHS- Sektoren benötigten Technologien einzusetzen. Zu diesem Zweck sind ein vorhersehbares EHS-Preissignal und die gezielte Verwendung der Einnahmen aus dem EHS von entscheidender Bedeutung. Das EU-EHS ist ein wichtiger Finanzierungsmechanismus für den grünen Wandel. Seit 2013 hat es mehr als 270 Mrd. EUR mobilisiert, wovon etwa 75 % den Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, und kostenlose Zuteilungen in Höhe von 255 Mrd. EUR gewährt. Um die Klimawirkung des Systems zu maximieren, müssen die Einnahmen strategisch für Maßnahmen verwendet werden, die die Dekarbonisierung beschleunigen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Seit Juni 2023 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, 100 % der EHS-Einnahmen für Klima- und Energiezwecke auszugeben und für die Sichtbarkeit dieser Ausgaben zu sorgen. Transparenz und Wirksamkeit sind jedoch nach wie vor unzureichend. Die derzeitigen Ausgabenmuster lassen kritische Lücken erkennen: Nur ein kleiner Teil der Einnahmen von rund 5 % fließt direkt in die Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie in Sektoren wie Stahl, 14 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve (COM(2026) 153 final). Chemikalien und Düngemittel. Zusammen sind die Industriesektoren für etwa 47 % der EU- EHS-Emissionen verantwortlich. Darüber hinaus besteht bei einigen Investitionen die Gefahr, dass die Klimaneutralität untergraben wird, indem die Abhängigkeit von CO2-intensiven Technologien wie Infrastruktur für fossile Brennstoffe aufrechterhalten wird, wodurch langfristige Anbindeeffekte entstehen könnten. Die Einnahmen aus dem EHS sollten sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene in viel größerem Umfang in Innovationen, saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie in EHS-Sektoren reinvestiert werden, um die Vorreiter bei diesem Wandel zu belohnen und Anreize für das industrielle Rückgrat Europas zu schaffen. Verbesserungen bei den Ausgaben sollten mit einer größeren Sichtbarkeit der Verwendung der Einnahmen einhergehen, die derzeit begrenzt ist. Das CO2-Preissignal bietet einen Anreiz für die Dekarbonisierung der Industrie, und zusammen mit dem System der kostenlosen Zuteilung und dem CBAM besteht ein Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen. Darüber hinaus geht die Bepreisung von CO2- Emissionen Hand in Hand mit Regulierungsmaßnahmen wie Zielen und Anforderungen im Zusammenhang mit Energieeffizienz, heimischen sauberen Energiequellen wie erneuerbaren Energien oder dekarbonisiertem Verkehr und dekarbonisierter Industrie. In vielen Sektoren (z. B. Stahl, Zement oder Chemikalien) hat die kostenlose Zuteilung (zusammen mit dem Rechtsrahmen) jedoch nicht dazu beigetragen, den transformativen Wandel voranzutreiben, und sollte klarer mit dringend benötigten Investitionen innerhalb Europas verknüpft werden; gleichzeitig mangelt es Investitionen in naher Zukunft immer noch an einem bankfähigen Geschäftsszenario. Aus diesem Grund wurde im Deal für eine saubere Industrie die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie (Industrial Decarbonisation Bank – IDB) angekündigt, die im Rahmen der Verwaltung des künftigen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit mit Mitteln in Höhe von 100 Mrd. EUR ausgestattet ist. Ziel der IDB ist es, den Ausbau und die Einführung ausgereifterer Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie, insbesondere in energieintensiven Industriezweigen in allen Mitgliedstaaten, zu fördern, was hauptsächlich durch die Reservierung eines bestimmten Anteils der EHS-Zertifikate finanziert werden soll15. Um solche Investitionen anzustoßen und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, wird der EHS-Investitionsbooster zur Gewährleistung rechtzeitiger Unterstützung bereits vor 2030 zur Verfügung stehen und so konzipiert sein, dass Solidarität gefördert wird. Da sich die IDB auf den Ausbau und die Einführung konzentriert und sich dabei mit den kommerziellen Risiken befasst, mit denen Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie konfrontiert sind, ist es auch erforderlich, dass der Innovationsfonds die Kommerzialisierung innovativer und neuartiger Technologien weiterhin unterstützt. Das EU-EHS unterstützt somit die Ziele des Deals für eine saubere Industrie, indem es einen klaren und vorhersehbaren CO2-Preis bietet, Anreize für Investitionen in Dekarbonisierungslösungen schafft und gleichzeitig weiterhin Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen bietet und die Einnahmen, die das System generiert, reinvestiert. Spezielle Mechanismen gewährleisten eine kontinuierliche Solidarität mit einkommensschwächeren Mitgliedstaaten, einschließlich der Umverteilung von 10 % der Versteigerungseinnahmen, des Modernisierungsfonds und des garantierten Zugangs zum EHS-Investitionsbooster. Sie sollten auch weiterhin einkommensschwächere Mitgliedstaaten 15 Die IDB wird in die Governance des künftigen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit eingebunden, um sicherzustellen, dass sich beide Finanzierungsinstrumente ergänzen. Der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit wird ebenso die Dekarbonisierung energieintensiver Industriezweige unterstützen. Angesichts des hohen Investitionsbedarfs in diesen Sektoren sind beide Instrumente erforderlich, sollten jedoch so konzipiert sein, dass sie sich gegenseitig in Bezug auf die technologische Entwicklung, die Arten der angebotenen Instrumente und die Rolle im Investitionsweg des Projekts ergänzen. Dies wird auch durch den gemeinsamen Governance-Rahmen erleichtert. bei der Modernisierung ihres Energiesystems und der Beschleunigung des industriellen Wandels unterstützen. Vollzug eines gesamtwirtschaftlichen Wandels Um einen gesamtwirtschaftlichen Wandel zu vollziehen, müssen alle Sektoren einen angemessenen Beitrag zu den Klimazielen der EU leisten. Dazu gehört auch die Anwendung eines wirksamen CO2-Preissignals auf den gerechten Anteil der EU an den Luftverkehrsemissionen. Der Luftverkehr verursacht 2-3 % der weltweiten CO2-Emissionen16 und ist eine Quelle von nicht CO2-bedingten Auswirkungen auf das Klima, die mindestens so bedeutend sind wie die von CO2. Der Anteil des Luftverkehrs an den verkehrsbedingten Emissionen in der EU beträgt derzeit 14 % und etwa 4 % an den gesamten CO2-Emissionen in der EU. Bis 2050 dürfte der Anteil des Luftverkehrs auf etwa 90 % steigen17. Langstreckenflüge treiben dieses Wachstum voran und es sollte ein sinnvoller CO2-Preis auf sie Anwendung finden. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) geht davon aus, dass die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr weltweit weiter zunehmen werden18. Der größte Teil dieses Wachstums soll durch das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ausgeglichen werden19. Die Luftfahrt steht ebenso wie die Schifffahrt als schwer zu dekarbonisierender Sektor, der durch lange Lebensdauern von Vermögenswerten, eine erhebliche Kapitalintensität und eine derzeitige Knappheit unmittelbarer Alternativen zu fossilen Brennstoffen gekennzeichnet ist, vor großen Herausforderungen bei der Dekarbonisierung. Auf den Seeverkehr entfallen rund 14 % der gesamten verkehrsbedingten Emissionen in der EU und rund 4 % der gesamten CO2-Emissionen in der EU. Der ökologische Wandel erfordert die Mobilisierung der gesamten maritimen Wertschöpfungskette der EU sowie erhebliche Investitionen in die Verbesserung der Schiffseffizienz, die Entwicklung neuer nachhaltiger Antriebstechnologien und den Ausbau der Erzeugung und des Vertriebs nachhaltiger erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe, unter anderem durch die Modernisierung der Hafen- und Energieinfrastruktur. Darüber hinaus entwickelt die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) derzeit eine globale Maßnahme zur Umsetzung der Treibhausgasstrategie 2023 der IMO, die unter anderem darauf abzielt, bis oder nahe 2050 Netto-Null-Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr zu erreichen. Für das EU-EHS könnte ein Mechanismus erforderlich sein, der die Unterstützung der neuen globalen Maßnahme nach ihrer Annahme ermöglicht, um insbesondere Doppelzahlungen zu verhindern, aber gleichzeitig das Preissignal und die Anreize für Schiffe, die EU-Häfen anlaufen, aufrechtzuerhalten. 16 EASA, Europäischer Luftfahrt-Umweltbericht, 2025 https://www.easa.europa.eu/en/domains/environment/eaer/downloads#download-2025. 17 Quelle: Abbildung 76, Direkte CO2-Emissionen des EU-Verkehrssektors je Verkehrsträger, Anhang 8, Folgenabschätzung im Hinblick auf das Klimaziel sowie Abschnitt 1.5.5, S. 97, https://eur- lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:6c154426-c5a6-11ee-95d9- 01aa75ed71a1.0001.02/DOC_3&format=PDF. 18 „Bis 2050 wird der weltweite Luftverkehr jährlich 12,4 Milliarden Fluggäste bedienen müssen – fast dreimal so viel wie heute.“, https://www.icao.int/sites/default/files/publications/Aviation%20Budget%20Brochure/ICAO-Budget- Brochure-eVersion-27Mar25.pdf. 19 Die ICAO stellt fest, dass die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr aufgrund der teilweisen Beteiligung an CORSIA weiterhin über das CORSIA-Basisniveau hinaus steigen werden (~500 Mio. t CO2 pro Jahr). Quelle: ICAO-Bericht A42-WP/28 – Technical Assessments in Support of the 2025 CORSIA Periodic Review, https://www.icao.int/sites/default/files/Meetings/a42/Documents/WP/wp_028_en.pdf. Im Luft- und Seeverkehr kommen ergänzende Strategien wie „RefuelEU Aviation“ und „FuelEU Maritime“ in Synergie mit den zahlreichen Anreizen des EU-EHS zur Förderung der Einführung nachhaltigerer Kraftstoffe zum Einsatz20. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, im Deal für eine saubere Industrie und in der EU-Strategie für das industrielle CO2- Management21 wurde auch das Ziel festgelegt, die Wirtschaft zu dekarbonisieren, indem der Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Material- und Kohlenstoff- Wertschöpfungskette beschleunigt und die wirtschaftliche Sicherheit, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU unterstützt wird. Die Überarbeitung des EU-EHS bietet die Gelegenheit, Anreize für die CO2-Kreislaufwirtschaft als wichtigen Dekarbonisierungspfad für schwer zu dekarbonisierende Sektoren wie Zement, Stahl und Chemikalien zu schaffen und diese auszuweiten und die Verfügbarkeit alternativer kohlenstoffhaltiger Rohstoffe sicherzustellen. Die schrittweise Einbeziehung der Abfallverbrennung unterstützt dieses Ziel, indem sie den Kreislauf schließt und gleichzeitig die wirtschaftlichen Argumente für eine stärker kreislauforientierte Nutzung von Materialien, die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Abfallentsorgung und die Erzeugung recycelter Materialien, die Primärrohstoffe mit höherem Kohlenstoffgehalt verdrängen, untermauert. Abfall bedeutet nicht nur den Verlust wertvoller Ressourcen, sondern kann auch erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Beispielsweise kann die Abfallverbrennung zur Luftverschmutzung beitragen und von Deponien können Wasser- und Bodenverunreinigungen ausgehen. Die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen sind mit rund 40 Mio. t CO2-Äquivalent an fossilen CO2-Emissionen pro Jahr erheblich, unterliegen jedoch derzeit in den meisten Mitgliedstaaten keinen speziellen Dekarbonisierungsstrategien. Ein umfassender Rahmen, einschließlich der Einbeziehung des Sektors in das EU-EHS und verstärkter Strategien für die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des anstehenden Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft22, ist erforderlich, um die gesamtwirtschaftliche Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und zur Dekarbonisierung des Sektors beizutragen. Daher zielt die Überprüfung darauf ab, i) zu gewährleisten, dass der Markt effizient bleibt und ein Anreiz für Investitionen in die Dekarbonisierung im globalen Kontext geschaffen wird, und ii) spezifische Herausforderungen anzugehen, mit denen die erfassten Sektoren konfrontiert sind, um ihnen die Einführung verfügbarer Lösungen für die Dekarbonisierung zu erleichtern, wobei anderen Rechtsakten Rechnung zu tragen ist, die die Energiewende erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken. Daher umfasst dieser Vorschlag die folgenden Maßnahmen: i) Das System wird mit dem Emissionsreduktionsziel der Union von -90 % für 2040 in Einklang gebracht und der EU-EHS-Zielpfad zur Emissionsreduktion ab 2031 wird angepasst. Diese Änderung ermöglicht die weitere Vergabe von Zertifikaten in den 2040er-Jahren. 20 Für den Luftverkehr wurden mit „ReFuelEU Aviation“ Ziele für Kraftstoffhersteller festgelegt, um den Anteil nachhaltiger Flugkraftstoffe zu erhöhen, beginnend mit einem Anteil bestimmter Biokraftstoffe von 2 % im Jahr 2025, der im Jahr 2030 6 % erreichen soll (davon 0,7 % synthetische Kraftstoffe), und für Luftfahrtunternehmen zur Betankung. Für den Seeverkehr wurden mit „FuelEU Maritime“ Obergrenzen für die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der Energie festgesetzt, die an Bord von europäische Häfen anlaufenden Schiffen – unabhängig von ihrer Flagge – mit einer Bruttoraumzahl über 5 000 verbraucht wird. 21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen CO2-Management in der EU (COM(2024) 62 final). 22 Verordnung (EU) [.../..] des Europäischen Parlaments und des Rates [Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft] [Amtsblattfundstelle nach Annahme einfügen]. ii) Der mögliche Erwerb von 260 Millionen internationalen Gutschriften zur Ergänzung von Maßnahmen in der EU und deren Verringerung auf -85 % im Vergleich zu 1990 wird berücksichtigt, was sich in zusätzlichem unionsweiten Emissionsraum im EHS niederschlägt. Dies wird durch die Einführung eines linearen Kürzungsfaktors umgesetzt, der im Einklang mit dem Ambitionsniveau in der EU steht, das sich aus dem Erwerb internationaler Gutschriften zugunsten der EHS-Sektoren und der Zurückstellung von Zertifikaten für den Erwerb dieser internationalen Gutschriften ergibt. Für den Fall, dass nicht genügend kosteneffiziente und hochwertige internationale Gutschriften mit hoher Integrität zur Verfügung stehen, steht der lineare Kürzungsfaktor im Einklang mit dem EU-internen Ziel von -90 % bis 2040. iii) Die dauerhaften CO2-Entnahmen in der EU werden in das EU-EHS integriert, indem die Obergrenze um eine Menge an Zertifikaten erhöht wird, die der Menge der von der Kommission erworbenen CO2-Entnahmen entspricht, wodurch garantierter zusätzlicher Emissionsraum für die am schwersten zu dekarbonisierenden Sektoren geschaffen und der Ausbau der Industrie für die CO2-Entnahme unterstützt wird, während gleichzeitig die Kontrolle der Qualität und Quantität der Entnahmen sichergestellt wird. iv) Die MSR wird reformiert, um vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes einen stabilen und liquiden Markt und eine reibungslose Preisentwicklung zu gewährleisten. v) Die kostenlose Zuteilung und der Ausgleich indirekter CO2-Kosten werden über den laufenden Zeitraum hinaus verlängert, während die kostenlose Zuteilung von der Vorlage von Plänen für Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU sowie von der Durchführung solcher Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU abhängig gemacht wird. vi) Die finanzielle Unterstützung für Innovationen und Investitionen in die Dekarbonisierung, vor allem für die Dekarbonisierung der Industrie, wird erhöht, sodass ein höherer Anteil der Einnahmen aus dem EU-EHS an jene Sektoren zurückfließt, die sich im Anwendungsbereich des EU-EHS befinden. Die IDB wird eingerichtet, um 100 Mrd. EUR an Finanzmitteln für Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie bereitzustellen. vii) Der Innovationsfonds wird ausgeweitet, um die Markteinführung von Innovationen mit geringen CO2-Emissionen zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie für saubere Technologien zu steigern. viii) Die Anforderungen an die Verwendung der Versteigerungseinnahmen durch die Mitgliedstaaten werden verschärft, unter anderem durch die Einführung von Mindestausgaben für vorrangige Sektoren und zur verpflichtenden Sichtbarkeit. ix) Es wird weiterhin Solidarität über den Modernisierungsfonds geleistet, um die Modernisierung der Energiesysteme und die Dekarbonisierung der Industrie in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu unterstützen und gleichzeitig die Förderkriterien und den Verteilungsschlüssel zu aktualisieren. x) Die Umverteilung von 10 % der Versteigerungsmengen an einkommensschwächere Mitgliedstaaten aus Gründen der Solidarität und zur Bereitstellung dieser Ressourcen für Klimazwecke wird fortgesetzt. xi) Ziel ist es, durch eine angemessene Anwendung des EU-EHS auf Flüge, deren Bestimmungsort die unmittelbare Nachbarschaft der Union ist, eine wirksame CO2- Bepreisung des gerechten Anteils der EU an den Emissionen aus dem internationalen Verkehr zu erreichen. Dazu gehört auch die Unterstützung des Multilateralismus durch einen Abzugsmechanismus für CORSIA-Kompensationskosten, mit dem doppelte Bepreisung vermieden werden soll. Für Island würde die Kommission in Bezug auf den seit 2023 geltenden Anwendungsbereich des EHS eine Verlängerung des bestehenden Mechanismus im Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses um drei Jahre befürworten. xii) Es wird eine gezielte direkte Unterstützung für den See- und Luftverkehr eingerichtet, um insbesondere die Einführung von in der EU hergestellten nachhaltigen Flug- und Schiffskraftstoffen, sauberen Technologien und Wasserstoff voranzutreiben. xiii) Eine Überprüfung des EU-EHS im Falle der Annahme einer globalen Maßnahme der IMO ist vorgesehen, um das Risiko von Doppelzahlungen zu vermeiden und gleichzeitig die Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren. xiv) Zudem wird das Risiko der Umgehung im Seeverkehr durch neue Maßnahmen angegangen und durch eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EHS auf bestimmte Kategorien kleiner Schiffe (mit einer Bruttoraumzahl unter 5 000, aber nicht unter 400) für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt. xv) Gezielte Vereinfachungsmaßnahmen werden eingeführt, die der Industrie und den Behörden zugutekommen, da sie die Kosten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften senken und die Wirksamkeit der Umsetzung des Systems erhöhen. xvi) Die Verbrennung von Siedlungsabfällen wird in das EU-EHS integriert. Der Punkt für die Bilanzierung von CO2-Abscheidung und -Nutzung (Carbon Capture and Utilisation – CCU) wird bei Produkten nachgelagert und bei E-Fuels auf Ebene der Kraftstoffhändler angesiedelt. Dies ermöglicht einen Dekarbonisierungspfad für schwer zu dekarbonisierende Branchen. Im Zuge der Überarbeitung der EHS-Richtlinie wurde 2023 ein neues Emissionshandelssystem geschaffen, das CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennbzw. Kraftstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in der Kleinindustrie abdeckt (EHS2). Das EHS2 ist vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags ausgenommen, da es 2028 voll funktionsfähig sein wird, seine Anwendung bis 2029 überprüft werden soll und eine Bewertung der Durchführbarkeit der Einbeziehung der unter das EHS2 fallenden Sektoren in das EU-EHS bis 2031 erfolgen soll.  Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen. Die vorliegende Überprüfung des EU-EHS ist der erste Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Sicherstellung, dass die EU darauf vorbereitet ist, ihre Klimaziele für 2040 mit einem überarbeiteten Energie- und Klimarahmen zu erreichen und gleichzeitig alle Vorteile des grünen Wandels zu nutzen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Alle Initiativen des Pakets sind eng miteinander verknüpft und beruhen auf gemeinsamen Modellen und Annahmen; jede von ihnen hängt von der Gestaltung der anderen ab. Die Emissionen werden unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz, der technologischen Tragfähigkeit und der Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Wahl der heimischen sauberen Energiequellen, auf die verschiedenen politischen Instrumente verteilt. Die Folgenabschätzungen zur Unterstützung der Überarbeitung des EU-EHS und künftige Vorschläge umfassen sektorübergreifende Analysen, Beiträge von Sachverständigen und Interessenträgern sowie die Auswirkungen der jüngsten geopolitischen Entwicklungen. Sie spiegeln auch die Ziele und Maßnahmen wider, die in den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) der Mitgliedstaaten dargelegt sind. Die Analyse zeigt, dass die Verwirklichung der erforderlichen Emissionsreduktionen und der erforderlichen CO2-Entnahmen ein ausgewogenes politisches Instrumentarium erfordert, das gezielte Unterstützungsmaßnahmen, eine stabile CO2-Bepreisung, klare Ziele mit angemessener Flexibilität und eine gestraffte, aber wirksame Regulierung umfasst. Diese Grundsätze bilden die Basis für die Politikgestaltung und unterstützen Investitionen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Der Rahmen wird ferner durch eine solide Governance-Struktur unterstützt, die Planung, Finanzierung, Zusammenarbeit und Fortschrittsüberwachung umfasst und gleichzeitig die Resilienz gegenüber den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels stärkt. Angesichts der Erweiterungsziele der EU muss bei der Gestaltung und Umsetzung des Rahmens auch die Integration von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern berücksichtigt werden. Im Beitrittsprozess sollte geprüft werden, wie die Solidaritätsmechanismen und -fonds des EU-EHS die Erweiterungsländer abdecken sollten. Insgesamt steht der Rahmen im Einklang mit den Zielen für 2040, deckt alle Bereiche der Gesellschaft ab und wahrt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechtsvorschriften auf nationaler und auf EU-Ebene. Der Vorschlag zur Überarbeitung des EU-EHS ist ein Schlüsselelement dieses Rahmens, der auf den im Dezember 2025 angenommenen Vorschlägen für CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge und auf den im April 2026 angenommenen Vorschlägen für die Überarbeitung der MSR aufbaut. Das EU-EHS wird in den 2030er-Jahren weiterhin Emissionsreduktionen und den wirtschaftlichen Wandel vorantreiben. Ziel der Überprüfung ist es, die Wirksamkeit des CO2-Marktes zu erhalten und gleichzeitig seine Gestaltung zu verfeinern, um industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung, Innovation, Investitionen und die strategische Resilienz Europas besser zu unterstützen. Für den breiteren Rahmen der Klima- und Energiepolitik ist ein starker und vorhersehbarer CO2- Preis nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um Investitionen in heimische CO2-arme Energie, Elektrifizierung und saubere Technologien zu fördern und gleichzeitig Investoren langfristige Sicherheit zu bieten. Weitere Legislativvorschläge zu nationalen Zielen sowie zur Verwendung internationaler Gutschriften werden im Laufe des Jahres 2026 erwartet.  Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Im Deal für eine saubere Industrie werden Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in eine übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet. Er ist ein Bekenntnis dazu, Dekarbonisierung, Reindustrialisierung und Innovation gleichzeitig zu beschleunigen und damit auch die Resilienz Europas zu stärken. Er zielt darauf ab, der europäischen Industrie solidere wirtschaftliche Argumente für große klimaneutrale Investitionen in energieintensive Industriezweige und saubere Technologien an die Hand zu geben. Die Überprüfung des EU- EHS spielt eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung dieser Ziele und steht daher im Einklang mit dem breiteren Spektrum der Politikbereiche der Union, die Teil des Deals für eine saubere Industrie sind. Um die Klimaziele der EU für 2040 zu erreichen und die damit verbundenen politischen Maßnahmen umzusetzen, werden in den kommenden Jahrzehnten nachhaltige Investitionen in die Modernisierung des Energiesystems erforderlich sein. Neben Initiativen wie dem Deal für eine saubere Industrie, der Verordnung zur industriellen Beschleunigung23, der 23 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 (COM(2026) 100 final). Investitionsstrategie für saubere Energie24, dem Paket „Europäische Netze“25 und der Netto- Null-Industrie-Verordnung26 zielt der Rahmen für 2040 darauf ab, jene Vorhersehbarkeit zu bieten, die erforderlich ist, um die Energieeffizienz, die Elektrifizierung und Investitionen in saubere Technologien in Gebäuden, Verkehr, Industrie und Energienetzen zu beschleunigen. Die Dekarbonisierung der Industrie wird auch von der CO2-Abscheidung, Wasserstoff und anderen innovativen Technologien abhängen, wobei private Investitionen eine führende Rolle spielen. Das EU-EHS trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. Erstens soll ein CO2-Preissignal gesetzt werden, das Investitionen in CO2-arme Technologien belohnt. Das EHS legt einen Preis für CO2-Emissionen fest. Da die Kosten der CO2-Emissionen steigen, werden Investitionen in die Elektrifizierung und klimaneutrale Produktionsprozesse wirtschaftlich attraktiver als traditionelle fossile Energiequellen und emissionsintensive Produktionsmethoden. Zweitens sollen Einnahmen erzielt werden, mit denen die Dekarbonisierung finanziert wird. Die im März 2026 vorgelegte Verordnung zur industriellen Beschleunigung bietet einen klaren Rahmen, um Investitionen und Innovationen in Sektoren zu fördern, in denen Europa seine weltweite Führungsrolle aufrechterhalten oder ausbauen kann. Öffentliche Unterstützung wird von entscheidender Bedeutung sein, um zu diesem Zweck private Finanzmittel zu mobilisieren. Die in diesem Vorschlag vorgesehene Reinvestition von EU- und nationalen EHS-Einnahmen in den industriellen Wandel steht im Einklang mit diesen Zielen. Insbesondere werden mit diesem Vorschlag die Mittel für die Dekarbonisierung der Industrie und nachhaltige Brennstoffe aufgestockt, was zur Beschleunigung der Elektrifizierung, Förderung sauberer Technologien, Stärkung der industriellen Basis Europas und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beiträgt. Aufbauend auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts schlägt die Kommission in einer frühen Phase der IDB, deren Einrichtung im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie angekündigt wurde, einen EHS-Investitionsbooster vor. Sobald das EHS- Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wird der EHS-Investitionsbooster durch eine vorab festgelegte CO2-Prämie Investitionen in CO2-arme Technologien in energieintensiven Industriezweigen unterstützen. Ab 2031 werden in der zweiten Phase der IDB wettbewerbsfähige Instrumente wie Differenzverträge als Teil des umfassenderen Ziels eingesetzt, 100 Mrd. EUR für die Dekarbonisierung der Industrie zu mobilisieren. Mit diesem Vorschlag werden auch der Innovationsfonds und der Modernisierungsfonds verlängert. Der mit 200 Millionen Zertifikaten ausgestattete Innovationsfonds wird innovative Industrietechnologien für die Industrie und die Herstellung sauberer Technologien unterstützen. Der Modernisierungsfonds wird die Einnahmen aus der Versteigerung von 2,5 % der Obergrenze nach Artikel 9 für einkommensschwächere Mitgliedstaaten bereitstellen, um die Energieinfrastruktur zu modernisieren, erneuerbare Energien auszubauen, die Netze zu stärken, die Energieeffizienz zu verbessern und Technologien wie 24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Investitionsstrategie für saubere Energie (COM(2026) 116 final). 25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Paket „Europäische Netze“ (COM(2025) 1005 final). 26 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). die CO2-Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage – CCS) zu unterstützen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT  Rechtsgrundlage In den Artikeln 191, 192 und 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die EU ermächtigt, Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität zu ergreifen, die menschliche Gesundheit zu schützen und Maßnahmen auf internationaler Ebene zu fördern, um regionale oder weltweite Umweltprobleme gezielt anzugehen. Rechtsgrundlage dieser Initiative ist Artikel 192 Absatz 1, da mit dieser Initiative Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verwirklichung der anderen in Artikel 191 genannten Umweltziele ergriffen werden. Das EHS wird seit 2003 auf dieser Rechtsgrundlage betrieben. Das Europäische Parlament und der Rat haben alle Änderungen der EHS-Richtlinie auf dieser Rechtsgrundlage angenommen.  Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem und sowohl internationale Maßnahmen als auch EU-Maßnahmen können regionale, nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Die Anpassung des EHS an das Ziel der EU zur Treibhausgasreduktion für 2040 wird viele Sektoren in der gesamten EU-Wirtschaft betreffen. Ein koordiniertes Tätigwerden auf EU-Ebene ist daher unerlässlich und bietet deutlich bessere Aussichten, die notwendige Transformation herbeizuführen, da auf diese Weise massiv auf Kosteneffizienz beim Wandel und eine Aufwärtskonvergenz hingewirkt wird. Zudem weisen viele der in dieser Initiative erwogenen politischen Aspekte eine bedeutende Binnenmarktdimension auf, vor allem die Optionen zum Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen und die Finanzierungsmechanismen für CO2-arme Technologien. Ein Tätigwerden der EU kann auch die Entwicklung anderer marktbasierter Maßnahmen anregen und fördern. Als CO2-Marktplatz schafft das EHS Anreize dafür, Emissionsreduktionen bei den darunter fallenden Tätigkeiten zuerst durch die kosteneffizienten Lösungen herbeizuführen, und ist aufgrund seiner Größe effizienter. Die Umsetzung einer vergleichbaren Maßnahme auf nationaler Ebene würde kleinere, fragmentierte CO2-Märkte zur Folge haben, die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bergen und wahrscheinlich insgesamt zu höheren Emissionsminderungskosten führen. Dieselbe Logik gilt für die Ausweitung der CO2- Bepreisung auf weitere Sektoren.  Verhältnismäßigkeit Die Analyse der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zeigt, dass der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040 kosteneffizient umzusetzen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der EHS-Sektoren zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich für eine gesamtwirtschaftliche und EU- interne Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040 um insgesamt 90 % gegenüber dem Stand von 1990 ausgesprochen, wobei die Möglichkeit besteht, ab 2036 eine begrenzte Menge hochwertiger internationaler Gutschriften zu nutzen, um einen „angemessenen Beitrag“ zum Ziel für 2040 zu leisten. Dieser Vorschlag deckt einen Großteil dieser Treibhausgasemissionen ab und ändert die EHS-Richtlinie nach Maßgabe dieses Ziels.  Wahl des Instruments Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele lassen sich am besten durch eine Richtlinie erreichen. Sie ist das am besten geeignete Rechtsinstrument für Änderungen der bestehenden EHS-Richtlinie. Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Ziele zu erreichen und die Maßnahmen in ihr Sach- und Verfahrensrecht aufzunehmen. Dieser Ansatz lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer EU-Maßnahme mehr Freiheit als eine Verordnung, denn sie können frei über die Instrumente entscheiden, die sie für die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen am geeignetsten halten. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften mit ihren existierenden sach- und verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften für die Durchführung des EU-EHS, insbesondere für die Genehmigung von Anlagen, sowie den Durchsetzungs- und Sanktionsvorschriften vereinbar sind. Eine Richtlinie ist auch das geeignete Instrument zur Änderung des MSR-Beschlusses, da die Überprüfung dieses Rechtsinstruments in engem Zusammenhang mit den Auswirkungen der vorgeschlagenen Anpassungen des EU-EHS auf die Marktstabilität steht. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG  Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Bewertung der EHS-Richtlinie und des MSR-Beschlusses (siehe Anhang 15 der Folgenabschätzung) ergab, dass das EU-EHS in hohem Maße auf die umfassenderen klimapolitischen Maßnahmen der EU abgestimmt ist, wobei die EHS-Sektoren einen größeren Beitrag zur Erreichung des Ziels der EU zur Treibhausgasreduktion für 2030 leisten, da dies für diese Sektoren wirtschaftlich effizienter war, als es für Nicht-EHS-Sektoren war. Es gab Hinweise darauf, dass das EU-EHS den in der EU beobachteten allgemeinen Trend zur Emissionsreduktion wirksam vorangetrieben hat. Während des Bewertungszeitraums gingen die Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen erheblich zurück, was mit dem bei der Überarbeitung der EHS-Richtlinie im Jahr 2018 festgelegten Zielpfad, bis 2030 eine Verringerung um 43 % gegenüber dem Stand von 2005 zu erreichen, im Einklang steht und sogar darüber hinausgeht. Das verstärkte CO2-Preissignal in Phase IV (2021-2030) hat wahrscheinlich Anreize für höhere Gesamtemissionsminderungen geschaffen, da Reformen durchgeführt wurden, um das strukturelle Ungleichgewicht bei Angebot und Nachfrage von Zertifikaten zu beheben, das zuvor die Leistung des EU-EHS in Phase III (2013-2020) untergraben hat. Die Ausschöpfung von Emissionsminderungsoptionen dürfte im Energiesektor höher gewesen sein als in den Industriesektoren. Dies ist zum Teil auf die weiteren ergänzenden Maßnahmen zurückzuführen, die ergriffen wurden, um die Dekarbonisierung der Stromerzeugung in der gesamten EU zu unterstützen, sowie auf das Fehlen einer kostenlosen Zuteilung, wodurch die Auswirkungen des CO2-Preises für Industrieemittenten verringert worden wären. Durch die Einführung der MSR wurde das EU-EHS erheblich besser mit dem umfassenderen politischen Rahmen (d. h. der externen Kohärenz) in Einklang gebracht. Dadurch wurde der seit Langem kritisierte „Wasserbetteffekt“ angegangen, indem zugelassen wurde, dass das Angebot an Zertifikaten auf Nachfrageänderungen reagiert, einschließlich solcher, die durch sich überschneidende Maßnahmen wie die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie27 und der Energieeffizienzrichtlinie28 verursacht werden. In den letzten Jahren wurde mit Reformen des EU-EHS, wie z. B. Reformen der kostenlosen Zuteilung, begonnen, Probleme anzugehen, die zuvor im Hinblick auf die Kohärenz zwischen den verschiedenen Gestaltungselementen (d. h. interne Kohärenz) ermittelt worden waren. So trägt beispielsweise die Festlegung ehrgeizigerer Benchmarks für die kostenlose Zuteilung dazu bei, die Wirkung des CO2- Preissignals zu verstärken, um Anreize für die Dekarbonisierung zu schaffen und gleichzeitig ein Gleichgewicht beim Schutz der Industrie vor dem Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen zu schaffen. Erkenntnisse aus der Fachliteratur stützen das Argument, dass die Umsetzung der überarbeiteten EHS-Richtlinie seit 2018 einen erheblichen EU-Mehrwert für die Mitgliedstaaten erbracht hat und wahrscheinlich zu einer kosteneffizienteren Minderung von Treibhausgasemissionen geführt hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn nur auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen worden wären. Insgesamt bestätigt die Bewertung, dass das EHS bei der Erreichung seiner Ziele bisher durchaus erfolgreich war und ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung der Klimaziele der EU darstellt. In der Bewertung werden jedoch auch Bereiche aufgezeigt, in denen Verbesserungen möglich sind, wie z. B. ein besseres Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, und der Gewährleistung kontinuierlicher Anreize für Investitionen in die Dekarbonisierung, der Gewährleistung eines effizienteren Systems zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung (Monitoring, Reporting, Verification and Accreditation – MRVA) und der Stärkung der Sicherheitsmaßnahmen für das Unionsregister. Die MSR wurde 2015 angenommen, um den Überschuss an Zertifikaten im EU-EHS, der in den Phasen II (2008-2012) und III (2013-2020) entstanden ist, zu verringern und das Entstehen neuer Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage abzumildern, damit die Resilienz des EU-EHS nachhaltig gestärkt wird. Die Bewertung ergab, dass dieses Instrument das historische Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Zertifikate wirksam verringert hat. Es war auch bei der Abmilderung von Preisschocks infolge der COVID-19-Pandemie und der Energiepreiskrise wirksam. Insbesondere wurde mit der MSR glaubhaft das Engagement der EU für das EU-EHS zur Schau gestellt, wodurch das Vertrauen in den Markt gestärkt wurde.  Konsultation der Interessenträger Die Kommission konsultierte nationale, regionale und lokale Behörden, Interessenträger des Privatsektors, einschließlich einzelner Unternehmen und Wirtschaftsverbände, Nichtregierungs- und Umweltorganisationen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Gewerkschaften und Einzelpersonen in verschiedenen Phasen der Ausarbeitung dieses Vorschlags. Die Überarbeitung der EHS-Richtlinie und des MSR-Beschlusses stützt sich auf die Rückmeldungen, die im Rahmen einer Bewertung des derzeitigen Rahmens und einer direkt daran anschließenden Folgenabschätzung für die Überprüfung eingeholt wurden. Hauptziel der Konsultation war es, die Ansichten der Interessenträger zu den Optionen für 27 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj). 28 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj). Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen, die CO2-Entnahmen, den Luft- und Seeverkehr, Abfallbewirtschaftungsprozesse, nicht dauerhafte CCU, Schwellenwerte für die Feuerungswärmeleistung, die Verknüpfung mit anderen CO2-Märkten und die MSR einzuholen. Im Rahmen der Konsultation wurden die Verwendung von Einnahmen und Mechanismen zur Förderung einer CO2-armen Wirtschaft weiter bewertet. Die Kommission holte auch Beiträge zu möglichen Vereinfachungsmaßnahmen ein. Die Kommission organisierte eine öffentliche Online-Konsultation mit einem Fragebogen zu jedem der zu bewertenden und zu überprüfenden Bereiche, bei der insgesamt 540 Antworten eingingen29 und gleichzeitig mehr als 400 Positionspapiere und Rückmeldungen verschiedener Interessengruppen zu der Aufforderung zur Stellungnahme eingeholt wurden. Darüber hinaus wurden gezielte Befragungen durchgeführt, und die Kommission nahm an mehreren (virtuellen) bilateralen und multilateralen Treffen und Konferenzen mit Interessenträgern teil, um die Überarbeitung des EU-EHS zu erörtern, unter anderem mit Unternehmen und Wirtschaftsverbänden aus verschiedenen Sektoren, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und Behörden der Mitgliedstaaten. Um die Überarbeitung in Bezug auf Themen des Seeverkehrs zu unterstützen, fand eine gemeinsame Sitzung der Untergruppe des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt zur Umsetzung der MRV und des EHS für den Seeverkehr (ESSF) und der Sachverständigengruppe „Klimawandel“ (CCEG Maritime) statt. Schließlich wies die Kommission die Auftragnehmer an30, mittels detaillierter Fragebögen Meinungen und Beiträge zur Umsetzung der MRVA-Vorschriften für ortsfeste Anlagen und Seeverkehrsbetreiber einzuholen. Parallel dazu organisierte die Kommission am 29. Januar 2026 einen gezielten Workshop zum EU-EHS mit mehr als 50 Vertretern ortsfester Anlagen in der gesamten EU. Der Schwerpunkt lag auf den Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung und der Ermittlung von Bereichen, in denen die Compliance-Prozesse und -Anforderungen vereinfacht und gestrafft werden können31. Schließlich organisierte die Kommission am 12. Mai 2026 auch eine Gesprächsrunde mit hochrangigen Interessenträgern zur Überprüfung des EU-EHS. Die Gesprächsrunde ergänzte die öffentliche Konsultation und es wurden zusätzliche Beiträge zu den politischen Prioritäten eingeholt, die als Richtschnur für die bevorstehende Überprüfung des EU-EHS und der MSR für den Zeitraum von 2031 bis 2040 dienen sollen, sowie zu den ergänzenden Instrumenten, die erforderlich sind, um die Dekarbonisierung zu einem Motor für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der EU zu machen. Die Konsultationsergebnisse sind der Folgenabschätzung und dem Bewertungsbericht zu diesem Vorschlag zu entnehmen und wurden für den vorliegenden Vorschlag so umfassend wie möglich berücksichtigt. Grundsätzlich zeigten die öffentlichen Konsultationen eine breite Unterstützung für das EU- EHS als politisches Instrument. Die Interessenträger unterstützen im Allgemeinen die Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und dem im Europäischen Klimagesetz festgelegten Klimaziel für 2040, um weiterhin auf die kosteneffizienteste und wirtschaftlich effizienteste Weise zu Emissionsreduktionen beizutragen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Um Kohärenz mit dem Ziel für 2040 zu erreichen, halten viele Interessenträger die Abwärtsanpassung des linearen Kürzungsfaktors für wichtig, um die CO2-Preise einzudämmen und die Vorhersehbarkeit des Marktes zu verbessern. Gleichzeitig 29 Einzelheiten zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier: EU-Emissionshandelssystem (See- und Luftverkehr sowie ortsfeste Anlagen) und Marktstabilitätsreserve – Überprüfung. 30 Ricardo Nederland B.V., Viegand Maagøe A/S und SQ Consult. 31 Europäische Kommission: Reality check – Commission takes stock of ETS implementation with stationary installations, 2. Februar 2026. halten viele auch ein robustes Preissignal für die Investitionssicherheit für wichtig. Beide Ziele spiegeln sich in diesem Vorschlag wider. Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren, die nicht unter das CBAM fallen, entgegenzuwirken, findet die Fortsetzung der kostenlosen Zuteilung, insbesondere bei Interessenträgern aus der Industrie, allgemeine breite Unterstützung. Die Bedingung, die weitere kostenlose Zuteilung von Investitionen in die Dekarbonisierung abhängig zu machen, wird hauptsächlich vom Energiesektor und der Zivilgesellschaft unterstützt. Der Vorschlag kombiniert die Fortsetzung der kostenlosen Zuteilung mit der Bedingung, dass ein Teil davon abhängig von Investitionen in die Dekarbonisierung gemacht wird, um ein Gleichgewicht zwischen der Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und der Stärkung der Anreize für Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu schaffen. Darüber hinaus befürwortet eine große Mehrheit der Interessenträger die vorgeschlagene Fortsetzung des Ausgleichs für indirekte Kosten über 2030 hinaus, um dem Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen durch CO2-Kosten, die über die Strompreise weitergegeben werden, entgegenzuwirken. Nur einige Befragte aus der Zivilgesellschaft sprachen sich gegen eine Fortsetzung des Ausgleichs indirekter Kosten aus. Was die Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie betrifft, so ist eine große Mehrheit der Interessenträger in allen Interessengruppen für die Einrichtung einer IDB zur Förderung der Bemühungen um die Dekarbonisierung der Industrie mit einer breiten Palette von Finanzierungsinstrumenten, um maßgeschneiderte Unterstützung für sich ändernde Prioritäten und Bedürfnisse bieten zu können. Dies wird in dem Vorschlag gebührend berücksichtigt. Ebenso wird die Fortsetzung des Innovationsfonds und des Modernisierungsfonds von den Interessenträgern allgemein begrüßt. Dies spiegelt sich im Vorschlag wider, indem Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Energieeffizienz im Rahmen des Modernisierungsfonds weiterhin unterstützt und gleichzeitig einige Aspekte des Innovationsfonds verbessert und vereinfacht werden, ohne dass grundlegende Änderungen an seiner Funktionsweise und seinen Zielen vorgenommen werden. In Bezug auf die CO2-Entnahme spiegelt der Vorschlag die von einer großen Mehrheit der Interessenträger geäußerte Auffassung wider, dass dauerhafte CO2-Entnahmen in der EU in das EU-EHS einbezogen werden sollten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, damit diese nicht die notwendigen Emissionsreduktionen verhindern. Nur einige Befragte aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft sprachen sich dafür aus, auch vorübergehende CO2- Entnahmen bzw. gar keine CO2-Entnahmen einzubeziehen. Die Meinungen über die spezifischen Modalitäten der Integration durch eine zentrale EU-Behörde waren gemischt. Der Vorschlag enthält diesen Ansatz, um sowohl Sicherheit für die EHS-Sektoren in Bezug auf den verfügbaren Bruttoemissionsraum als auch Vorhersehbarkeit der Nachfrage nach CO2-Entnahmen zu schaffen, was der CO2-Entnahmeindustrie zugutekommt. Dies würde zu mehr Liquidität auf dem Markt und der Einführung solcher Technologien beitragen und gleichzeitig die Umweltintegrität gewährleisten sowie die Hemmnisse für Klimaschutzmaßnahmen verringern, indem die auf CCS basierenden dauerhaften CO2- Entnahmen in der EU, die gemäß dem Rahmen für die Zertifizierung von kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung (Carbon Removals and Carbon Farming – CRCF) zertifiziert sind, nur begrenzt integriert werden und die Verwaltungskosten für EHS- Sektoren, die nur mit EU-Zertifikaten handeln, gering sind. In allen Interessengruppen wird die MSR weithin als wirksam angesehen, um dem Überschuss auf dem Markt entgegenzuwirken. Die Mehrheit der Interessenträger, hauptsächlich aus der Industrie und dem Energiesektor, befürwortet jedoch Änderungen ihrer Parameter, um die Preisvorhersehbarkeit zu verbessern und die Liquidität angesichts der erwarteten künftigen Marktverknappung zu erhöhen, während einige Interessenträger aus der Zivilgesellschaft es im Allgemeinen vorziehen, den derzeitigen Ansatz beizubehalten. Die am häufigsten vorgeschlagenen Änderungen waren die Abschaffung der Regelung zum Gültigkeitsverfall und die dynamische Anpassung der Parameter an den Markt. Rechnung getragen wird diesen Änderungen in diesem Vorschlag und im gezielten Vorschlag zur Änderung der MSR vom April 2026, mit dem der Mechanismus für den Gültigkeitsverfall abgeschafft wird und es somit möglich ist, mehr als 400 Mio. Zertifikate in der Reserve als Puffer zur Unterstützung der Marktstabilität zu halten. In Bezug auf den Luftverkehr gibt es breite Unterstützung für die Ausweitung seines Beitrags zur Dekarbonisierung, und die Mehrheit der Interessenträger sowohl aus der Wirtschaft als auch aus der Zivilgesellschaft ist der Ansicht, dass der derzeitige Ansatz für internationale Flüge außerhalb Europas den Emissionen dieser Flüge nicht angemessen Rechnung trägt. Der Vorschlag trägt dazu bei, dieses Problem anzugehen, indem ein wirksamer CO2-Preis auch auf einen Teil des gerechten Anteils der EU an den Emissionen des internationalen Luftverkehrs angewandt wird, und zwar in einer Weise, die mit dem Anwendungsbereich der Initiative „ReFuelEU Aviation“ im Einklang steht. Interessenträger aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Sektor nannten auch eine verstärkte Unterstützung für nachhaltige Flugkraftstoffe als eine der wichtigsten Prioritäten. In dem Vorschlag wird dies gebührend berücksichtigt, indem die EHS-Unterstützung für die Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe erhöht und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin EHS- Einnahmen erhalten, um zusätzliche Dekarbonisierungsmaßnahmen zu finanzieren. In Bezug auf den Seeverkehr waren sich die Interessenträger weitgehend darin einig, dass die Einbeziehung in das EHS die Dekarbonisierung erfolgreich vorantreibt und gleichzeitig Möglichkeiten zur Verbesserung der Interaktion mit internationalen Maßnahmen, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Einbeziehung kleinerer Schiffe und zur Vereinfachung der Vorschriften ermittelt werden. Der Vorschlag trägt zu diesen Zielen bei, indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Umgehung zu verringern, und indem die Überprüfungsklausel angepasst wird, um insbesondere dem Risiko von Doppelzahlungen unter Berücksichtigung künftiger globaler IMO-Maßnahmen entgegenzuwirken. Mit dem Vorschlag wird auch ein aus dem EHS finanzierter Mechanismus eingeführt, um die Einführung nachhaltiger Kraftstoffe und sauberer Antriebstechnologien zu unterstützen. Es wird eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Kategorien kleinerer Schiffe vorgeschlagen, um dem erforderlichen Gleichgewicht zwischen Umweltnutzen und Umsetzungskosten Rechnung zu tragen. Der Vorschlag sieht eine befristete Verlängerung der Ausnahmeregelungen vor, die aus Gründen der Konnektivität und aus sozioökonomischen Gründen erforderlich sind. Parallel dazu soll ein Vorschlag für eine MRV-Verordnung für den Seeverkehr vorgelegt werden, um die Umsetzung des Systems zu verbessern und zu vereinfachen. In Bezug auf den Abfallbewirtschaftungssektor befürwortet die Mehrheit der Interessenträger die Einbeziehung der Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS unter Ausschluss der Verbrennung gefährlicher Abfälle, wie in diesem Vorschlag dargelegt, um Anreize für die Emissionsreduktion, die Kreislaufwirtschaft und die Nutzung von CO2-Entnahmen und CCU zu schaffen. Dies wurde im Allgemeinen von Interessenträgern aus der Industrie und der Zivilgesellschaft unterstützt, mit Ausnahme von Interessenträgern aus dem Abfallverbrennungssektor. Die Mehrheit der Interessenträger spricht sich dafür aus, Anreize für die CCU zu schaffen, indem die Abgabeverpflichtung für CO2, das abgeschieden und in Produkten ohne dauerhafte Speicherung genutzt werden, angepasst wird, wobei dieser Ansatz hauptsächlich in der Energiewirtschaft und der verarbeitenden Industrie Unterstützung findet. Bei der Frage, ob die Abgabeverpflichtung vollständig nachgelagert werden soll, gehen die Meinungen auseinander, wobei einige Interessenträger betonen, dass für E-Fuels regulatorische Kohärenz erforderlich ist. Der Vorschlag trägt diesen Erwägungen Rechnung, indem eine hybride nachgelagerte und Midstream-Bilanzierung eingeführt wird, um Anreize für CCU in vorgelagerten Anlagen und die Nutzung von CCU-basiertem CO2 in nachgelagerten Produkten zu schaffen.  Einholung und Nutzung von Expertenwissen Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erkenntnisse aus der Folgenabschätzung für die 2023 abgeschlossene vorangegangene Überarbeitung des EHS32, der Folgenabschätzung zur Mitteilung und zum Vorschlag zum Klimaziel für 204033 und auf alle im Rahmen anderer parallel verlaufender Initiativen gesammelten einschlägigen Erkenntnisse. Er baut auf Emissionsdaten und Erfahrungen bei der Umsetzung der EU-Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsysteme auf. Dieser Vorschlag stützt sich auf eine breite Palette integrierter Modellierungsinstrumente, die auf die gesamten Treibhausgasemissionen der EU-Wirtschaft Anwendung finden. Diese Instrumente werden verwendet, um eine Reihe von Szenarien mit auf das Klimaziel der Union für 2040 abgestimmten, in sich schlüssigen politischen Optionen zu erstellen. Darüber hinaus hat die Kommission die wachsende Anzahl empirischer Studien zum EU- EHS, die einem Peer-Review unterzogen wurden, sowie mehrere Unterstützungsverträge genutzt. Viegand Maagoe und SQ Consult leisteten zusätzliche Unterstützung bei der Bewertung des MRVA-Systems. Für den See- und Luftverkehr wurden sektorspezifische Studien von Ricardo durchgeführt34.  Folgenabschätzung Diesem Vorschlag ist ein Folgenabschätzungsbericht beigefügt, dessen Entwurf dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board – RSB) am 23. März 2026 vorgelegt wurde. Am 15. April 2026 gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab35. Der RSB wies auf fünf wesentliche Mängel des Entwurfs hin. Erstens vertrat er die Auffassung, dass die Kosten und der Nutzen des EU-EHS während des Bewertungszeitraums, einschließlich der Verteilung der Kosten, der Auswirkungen auf den CO2-Preis und der Auswirkungen kostenloser Zertifikate auf Emissionsreduktionen und Investitionen, nicht ausreichend quantifiziert worden waren. Zweitens mangelte es der Problemdefinition an Klarheit, und die Ziele waren nicht als SMART-Ziele (spezifisch, messbar, attraktiv, relevant, terminiert) festgelegt worden. Drittens war das Basisszenario unklar, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise, wie es mit der Folgenabschätzung zum Klimaziel für 2040 in Einklang steht. Viertens musste die Aufnahme von Maßnahmen in politische Optionen besser begründet werden, wobei eine weitere Analyse der 32 SWD(2021) 601 final. 33 SWD(2024) 63 final. 34 Ricardo, „Support for the 2026 review of the ETS directive for maritime“, Bericht erstellt für GD CLIMA (2026), Veröffentlichung in Kürze; Ricardo et al., „Supporting study for the implementation of the ETS Directive and MRV requirements for maritime transport“ (2024), insbesondere der Teil „MRV maritime evaluation support“ (2026), Veröffentlichung in Kürze; Ricardo, „Opportunities of the Green Transition for the EU Maritime Industry and Value Chain“ (2026), Veröffentlichung in Kürze. Ricardo, „Support for the review by the Commission concerning the implementation of ICAO’s CORSIA, and for Commission reports on certain types of flights, social impacts, and air connectivity of islands, remote territories and Iceland“, erstellt für GD CLIMA (2025), Veröffentlichung in Kürze. 35 ARES(2026)3999719. Wettbewerbsfähigkeit, der Erschwinglichkeit und der Wechselwirkungen zwischen den Vorschlägen erforderlich war. Fünftens waren die Kosten-Nutzen-Vergleiche der politischen Optionen nicht detailliert genug, was eine solide Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz behinderte. Der Folgenabschätzungsbericht wurde angepasst, um den Anmerkungen des RSB Rechnung zu tragen. Die Bewertung wurde verstärkt, um die verschiedenen Entwicklungen und die Auswirkungen des CO2-Preises auf die Industrie und den Stromsektor aufzuzeigen. Es wurden weitere Belege für die Umstellung auf andere Brennstoffe und die Rolle des EHS bei der Verringerung der Nutzung von Kohle sowie für die Emissionsminderungskosten in den wichtigsten Sektoren, die Grenzkosten der Emissionsminderung und die Verknüpfung mit dem EHS-Preis hinzugefügt, und die Ergebnisse einer zusätzlichen Literaturrecherche zu den Kosten und Vorteilen, die dem EHS zuzurechnen sind, wurden aufgenommen. Es wurden zusätzliche Informationen aus der Literatur und von Interessenträgern zu den Auswirkungen des EHS auf die Wettbewerbsfähigkeit aufgenommen. Die Bewertung wurde weiterentwickelt, um mehr Informationen über die Emissionsreduktionen und die Kostenweitergabe für die verschiedenen Sektoren aufzunehmen. In Bezug auf die Folgenabschätzung wurde die Problemdefinition präzisiert und die Ziele, die zuvor nicht als SMART-Ziele festgelegt worden waren, wurden anhand dieser Kriterien neu ausgestaltet (SO1.1.2, SO2.1.2, SO.1.1.3 und SO1.3.1). Die Problemursachen wurden so weit wie möglich quantifiziert und, wenn dies nicht der Fall war, weiter spezifiziert. Es wurden Erläuterungen zu den wichtigsten Unterschieden zwischen dem Basisszenario, dem 85-%-Ziel und dem Vorschlag für das EU-Klimaziel für 2040 hinzugefügt. Es wurden mehr Informationen über den Investitionsbedarf und dessen Zielpfad, über die Auswirkungen der Optionen für die Obergrenze (CAP3 gegenüber CAP1), differenziert nach energieintensiven und anderen Wirtschaftszweigen, sowie über die erforderlichen Technologien und ihren technischen Reifegrad bereitgestellt. Die wichtigsten Kompromisse zwischen den Optionen und den wichtigsten Maßnahmen, die die Gesamtwirkung jeder der drei politischen Optionen vorantreiben würden, wurden ermittelt. Dem Bericht waren weitere Informationen über die wichtigsten Modellannahmen und eine verbesserte Zugänglichkeit für politische Entscheidungsträger durch die Straffung wiederholter oder nicht belegter Behauptungen beigefügt. Darüber hinaus wurde Anhang IV der Bewertung mit einer Übersichtstabelle über die darin ermittelten Kosten und Nutzen beigefügt. Schließlich wurden kleinere Unstimmigkeiten, die der RSB in den Dokumenten festgestellt hatte, korrigiert. In den Abschnitten 5 bis 7 der beigefügten Folgenabschätzung werden die geprüften politischen Alternativen erläutert, verglichen und dargelegt, warum der endgültige Vorschlag als die beste politische Option angesehen wurde. In den Abschnitten 6 und 7 und in Anhang 3 werden eine Erläuterung der wichtigsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der bevorzugten Option sowie der betroffenen Personen und der Art und Weise, in der sie betroffen wären, sowie nach Möglichkeit quantitative Schätzungen von Nutzen und Kosten dargelegt. Was die für die EHS-Obergrenze gewählte Option betrifft, weicht der endgültige Politikvorschlag von den in der Folgenabschätzung bewerteten Optionen ab. Die Auswirkungen werden in Abschnitt 6.2.3.1 und in Anhang 8-1 zur Obergrenze beleuchtet. Wie im Abschnitt über die Konsultationen der Interessenträger dargelegt, gingen im Rahmen der öffentlichen Konsultation auch mehr als 400 Beiträge zu der Aufforderung zur Stellungnahme ein, darunter Positionspapiere und Rückmeldungen verschiedener Interessengruppen. Dies wird in Anhang 2 der beigefügten Folgenabschätzung näher erläutert. Die Folgenabschätzung umfasst die Prüfung der Kohärenz in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes, demzufolge die Kommission die Vereinbarkeit eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags der EU mit den Zielen des Klimagesetzes, wie dem EU-Ziel der Klimaneutralität, bewerten muss. Die Folgenabschätzung konzentriert sich auf die Analyse der Klimaauswirkungen der Maßnahmen. Sie basiert auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, wendet zwei ökonomische Modellierungsinstrumente an und untersucht die Kosteneffizienz jeder politischen Option. In der Folgenabschätzung werden die Auswirkungen der Maßnahmen mit einem Basisszenario verglichen und die Sensitivität gegenüber den wichtigsten Annahmen getestet. Der Legislativvorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziel der Klimaneutralität, da die Ausrichtung des EHS auf dieses Ziel und das Zwischenziel für 2040 seine Kernaufgabe ist. Wenn die Maßnahmen zu Unsicherheit hinsichtlich des Erreichens des Netto-Klimabeitrags des EU- EHS führen (Integration der CO2-Entnahme mit einer Voraberhöhung der Obergrenze) oder potenziell zu Schlupflöchern bei der Bilanzierung von Emissionen (nachgelagerte Bilanzierung von CCU), wird der Risikograd unter Bezugnahme auf die Verwirklichung der Klimaziele im weiteren Sinne und den Einsatz von Instrumenten zur Minderung bewertet und begründet. Was die Entnahme betrifft, so sind die Maßnahmen gerechtfertigt, um die Entnahme auszuweiten und die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, und die Risiken werden durch die Bereitstellung ausreichender Mittel für den Erwerb der Entnahmen und eine Überprüfungsklausel gemindert. In Bezug auf die CCU sind die Risiken gerechtfertigt, um Anreize für diese zu schaffen, während mit dem Vorschlag Abhilfemaßnahmen im Falle von Schlupflöchern eingeführt werden.  Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Seit der Überarbeitung der EHS-Richtlinie im Jahr 2018 wurde eine Reihe von Vereinfachungen eingeführt. Artikel 27a wurde in die EHS-Richtlinie aufgenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 t CO2- Äquivalent pro Jahr auszuschließen. Darüber hinaus wurden eine Reihe von Vereinfachungen und Klarstellungen durch Änderungen der Verordnung über die Überwachung und Berichterstattung (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission)36 vorgenommen und standardisierte Methoden und Instrumente entwickelt, um die Umsetzung zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden in dem dieser Folgenabschätzung beigefügten Bewertungsbericht näher erörtert, während eine Reihe möglicher Maßnahmen für eine weitere Straffung und Vereinfachung vorgeschlagen wurden (siehe Anhang 15 Abschnitt 9.4.4.2). Mehrere der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen, die Emissionen aus ortsfesten Anlagen betreffen, bringen im Allgemeinen keine Vereinfachung mit sich, da sie eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS vorsehen. Sie bringen jedoch eine Vereinfachung im weiteren Sinne mit sich, da EU-weite Klimaschutzmaßnahmen einen fragmentierten Ansatz verhindern sollen, bei dem nationale oder subnationale Maßnahmen die Komplexität des Binnenmarkts erhöhen. Darüber hinaus vereinfachen die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen die kostenlose Zuteilung, da die Carbon-Leakage-Liste für Phase V (2031-2040) nicht aktualisiert wird, wodurch der Verwaltungsaufwand für die Betreiber beseitigt wird. Die vorgeschlagene Option, die Konditionalität bei der kostenlosen Zuteilung auszuweiten, würde einen höheren 36 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj). Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der gegen die ökologischen Vorteile der Konditionalität und den Wert der kostenlosen Zuteilung abgewogen werden muss (siehe Abschnitt 6.2.1.6 der Folgenabschätzung). In der Folgenabschätzung (siehe Anhang 12) wird erwogen, eine Diskussion darüber aufzunehmen, ob mehr kleine Anlagen in das EU-EHS einbezogen werden sollten, indem der Schwellenwert für die thermische Kapazität von 20 MW gesenkt wird. Im Einklang mit der Folgenabschätzung wird eine solche Ausweitung in diesem Vorschlag jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass sie nicht verhältnismäßig wäre, da das EU-EHS2 auf die meisten der einschlägigen Emissionen Anwendung finden wird. Mit dem Paket werden schrittweise Verbesserungen durch Vereinfachungsinitiativen eingeführt, um das System auf harmonisierte und robuste Weise umzusetzen, bestehende Überschneidungen zu minimieren und Effizienzgewinne in Bezug auf die MRV-Verordnung für den Seeverkehr zu erzielen. Dies steht im Einklang mit der Bewertung (siehe Anhang 15 Abschnitt 8.5 der beigefügten Folgenabschätzung), in der der Schluss gezogen wurde, dass die vorgeschlagenen schrittweisen Verbesserungen besser wären als eine strukturelle Überarbeitung des MRV-Systems, da das MRV-System als solider Rahmen funktioniert und die sich aus der Überarbeitung von 2023 ergebenden Änderungen erfolgreich bewältigt hat, ohne die Gesamtqualität oder Nutzbarkeit der Daten zu beeinträchtigen. Die strategische Maßnahme SI1 für „Vereinfachung und gezielte Verbesserungsmaßnahmen“ im Seeverkehr umfasst spezifische Bestimmungen zur Vereinfachung des MRV-Systems für den Seeverkehr, die es Schifffahrtsunternehmen ermöglichen würden, ungenutzte Synergien zu nutzen, übermäßigen Aufwand zu minimieren und letztlich die Kosten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu senken. Mit der Maßnahme würde unter anderem sichergestellt, dass eine Stelle für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Emissionen eines bestimmten Schiffes im Rahmen des EHS/MRV-Systems für den Seeverkehr und des FuelEU-Maritime-Systems verantwortlich ist und dass der Grundsatz der einmaligen Überwachung und Berichterstattung durch einen gemeinsamen MRV- Konformitätszyklus vollständig umgesetzt wird. In der beigefügten Folgenabschätzung wird angenommen, dass Vereinfachungselemente für den Seeverkehrssektor jährliche Einsparungen zwischen 10 % und 20 % der derzeitigen jährlichen Verwaltungskosten für die Einhaltung der MRV-Vorschriften für Schifffahrtsunternehmen bedeuten würden. Eine Vereinfachung wird auch für den Luftverkehr vorgeschlagen, insbesondere für kleinere Betreiber, für die die Definition des gewerblichen Status gestrichen und durch einen einfachen Emissionsschwellenwert ersetzt wird, der für alle Betreiber gleichermaßen gilt. Neu erfasste Betreiber und die gestiegene Zahl bestehender Betreiber mit geringer Tätigkeit aufgrund einer Erhöhung des einschlägigen Schwellenwerts können sich auf eine vereinfachte Überwachung und Berichterstattung und einen Verzicht auf die Überprüfung verlassen. Durch den Ausschluss von Betreibern mit einer sehr geringen Abgabeverpflichtung im Rahmen des EU- EHS wird sichergestellt, dass der Verwaltungsaufwand für Luftfahrtunternehmen und Verwaltungsbehörden begrenzt bleibt, ohne die Umweltziele zu gefährden.  Grundrechte Der Vorschlag gewährleistet die Grundrechte und steht insbesondere im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta37 trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei. 37 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkungen der Initiative auf den Haushalt und die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, aus dem die Auswirkungen auf den Haushalt hervorgehen. 5. WEITERE ANGABEN  Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird das Funktionieren des EU-EHS weiterhin gemäß Artikel 10 Absatz 5 der EHS-Richtlinie überwachen und in ihrem jährlichen Bericht über den CO2-Markt evaluieren. Der Bericht über den CO2-Markt befasst sich auch mit den Auswirkungen der derzeitigen Überarbeitung des EHS. Er stützt sich auf die Analyse der Bewertung der Fortschritte bei der Anwendung der EHS-Richtlinie, die in deren Artikel 21 geregelt ist, gemäß dem die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Fragen der Zuteilung der Zertifikate, der Führung der Register, der Umsetzung der Überwachung und Berichterstattung, der Prüfung und Akkreditierung sowie im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie vorlegen. Die Bestimmungen zum jährlichen Bericht über den CO2- Markt und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten betreffen auch diejenigen Sektoren, auf die das EHS ausgeweitet wurde. Die per Regulierung der neuen Sektoren gewonnenen Daten aus der Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung werden eine wichtige Informationsquelle für die Kommission sein, mit deren Hilfe sie Fortschritte in den betreffenden Sektoren bewerten kann. In Bezug auf den Seeverkehr wird sich die Kommission auf Daten stützen, die über das MRV-System der EU für den Seeverkehr erhoben werden, sowie auf Analysen aus dem Jahresbericht über Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, der aggregierte und erläuterte Ergebnisse enthält. Das integrierte Governance- und Überwachungsverfahren im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz38 dürfte auch sicherstellen, dass klima- und energiebezogene Maßnahmen auf europäischer, regionaler, nationaler und lokaler Ebene, einschließlich des EHS, zur Klimaneutralität der EU und zu den Zielen der Energieunion beitragen. Mehrere Marktanalysten verfolgen die verschiedenen Aspekte des CO2-Marktes genau, und die Kommission wird diese Arbeit weiterhin überwachen. Die Kommission steht im regelmäßigen Austausch mit den Interessenträgern und behält daher deren Ansichten und Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des EHS im Blick. EHS- bezogene Fragen werden in einem speziellen Forum, der Sachverständigengruppe zum Klimawandel (Climate Change Expert Group – CCEG) erörtert, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Industrieverbände und NRO sowie die Kommission zusammenkommen. In ihren verschiedenen Zusammensetzungen erörtert die CCEG unter anderem die Umsetzung der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerungen sowie Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Unionsregisters. Darüber hinaus bietet das EHS- 38 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj). Compliance-Forum den zuständigen Behörden aller EHS-Länder (alle 27 Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein) eine Plattform für den Austausch von Informationen und Erfahrungen, um das EHS wirksam umzusetzen. Das Forum organisiert gezielte Veranstaltungen wie die jährlich abgehaltene Konferenz des Compliance-Forums, auf der Erfahrungen ausgetauscht und der Dialog zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, und organisiert Taskforces zu bestimmten Themen und Schulungsveranstaltungen. Die nationalen Akkreditierungs- und Prüfstellen werden gelegentlich zur Teilnahme an den Tätigkeiten des EHS-Compliance-Forums eingeladen. Darüber hinaus bringt die technische Arbeitsgruppe zum EHS-MRVA Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um Erfahrungen und Vorschläge in Bezug auf die wirksame und effiziente Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (Überwachungs- und Berichterstattungsverordnung) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung)39 auszutauschen und mögliche Aktualisierungen und Verbesserungen des EHS-MRVA-Rahmens zu erörtern.  Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, in begründeten Fällen die Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen zusammen mit einem oder mehreren Dokumenten zu übermitteln, in denen erläutert wird, in welchem Verhältnis die Bestandteile einer Richtlinie und die entsprechenden Teile nationaler Umsetzungsinstrumente zueinander stehen. Dies wird für diesen Vorschlag als gerechtfertigt erachtet, da gezielte Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sein werden; diese müssen ebenso ermittelt werden wie die Bestimmungen, deren Umsetzung nicht für notwendig erachtet wurde.  Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die wichtigsten Punkte der EU-EHS-Richtlinie, die mit dem Vorschlag geändert werden, sind folgende:  Obergrenze: Um das System an das Emissionsreduktionsziel der Union von - 90 % bis 2040 anzupassen, wird vorgeschlagen, Artikel 9 der EHS-Richtlinie zur Anpassung des EU-EHS-Zielpfades ab 2031 zu ändern. Diese Änderung würde einen verlangsamten jährlichen Rückgang und die fortgesetzte Vergabe von Zertifikaten in den 2040er-Jahren ermöglichen.  Internationale Gutschriften: Es wird vorgeschlagen, den geplanten Erwerb von internationalen Gutschriften mit hoher Integrität ab 2036 in Betracht zu ziehen, um den Bedarf an EU-internen Reduktionen bis 2040 um bis zu 5 Prozentpunkte zu verringern und gleichzeitig die Kosteneffizienz und die Abstimmung auf das Übereinkommen von Paris sicherzustellen. Die Senkung der EU-EHS-Obergrenze wird vorgeschlagen, um dieser Anpassung Rechnung zu tragen. Dies soll ab 2036 durch einen reduzierten linearen Kürzungsfaktor geschehen, der mit dem Ziel einer Verringerung der Emissionen in der EU um 85 % bis 2040 im Einklang steht; zudem sollen Zertifikate zur Finanzierung des Erwerbs jener Menge an internationalen Gutschriften (260 Mio. t) zurückgestellt werden, die der in den EU-EHS-Zielen festgelegten Verringerung entspricht. Vorbehaltlich des Berichts der Kommission über die 39 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj). Entwicklung eines Marktes für hochwertige internationale Gutschriften mit hoher Integrität und unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Kriterien sowie des Beitrags dieser Gutschriften zu den Klimazielen der EHS-Sektoren (siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 9b) wird ein Fallback-Mechanismus zur Wahrung der Umweltintegrität vorgeschlagen, der für EHS-Sektoren einen Zielpfad für eine Verringerung in der EU um 90 % bis 2040 vorsieht, falls keine kosteneffizienten und hochwertigen internationalen Gutschriften mit hoher Integrität verfügbar sind.  CO2-Entnahmen: Es wird vorgeschlagen, in die EHS-Richtlinie einen neuen Artikel 9c aufzunehmen, mit dem dauerhafte CO2-Entnahmen in das EU-EHS integriert werden. Dies erfolgt durch eine Erhöhung der Obergrenze um die Anzahl der Zertifikate, die der EU-internen dauerhaften und der dem CRCF- Zertifizierungsrahmen entsprechenden CO2-Entnahme per Bioenergie mit CO2- Abscheidung und -Speicherung (Biogenic Emissions Capture with Carbon Storage – BioCCS) und der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft mit anschließender Speicherung (Direct Air Capture with Carbon Storage – DACCS) (1:1) gleichkommt, deren Erwerb der Kommission übertragen wurde. Diese neu geschaffenen Zertifikate würden für den Erwerb der Entnahmen zugewiesen. Es wird vorgeschlagen, der Kommission zusätzliche Zertifikate zuzuteilen, um die Preisdifferenz zwischen Entnahmen und Zertifikaten zu schließen. Das EU-EHS-Nettoziel würde als Bruttoemissionen (entsprechend der Gesamtmenge der Zertifikate) abzüglich der Menge der geplanten zu erwerbenden Entnahmen berechnet. Um den Betreibern die Nutzung eigener Entnahmen zu erleichtern, wird vorgeschlagen, Betreibern, Schifffahrtsunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern gegebenenfalls zu ermöglichen, ihre eigenen fossilen Emissionen durch von ihnen selbst generierte CRCF-zertifizierte BioCCS-Entnahmen auszugleichen (Artikel 14 Absatz 1a). Dieser Ausgleichsmechanismus würde nicht unter Null gehen – er darf keine negativen Emissionen und den Erhalt von EU-Zertifikaten generieren– und erfordert einen Anpassungsmechanismus an die Zertifikate, die für den Erwerb von CO2-Entnahmen zugeteilt wurden, und an die CO2- Entnahmen, die erworben werden sollen, um zu verhindern, dass der Gesamtemissionsraum über die durch die Integration durch das Erwerbsprogramm implizierte Obergrenze hinaus zunimmt.  Bank zur Dekarbonisierung der Industrie Es wird vorgeschlagen, ab 2028 die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie als Einrichtung auf EU-Ebene zu etablieren, um den Ausbau und die Einführung von Technologien, Prozessen und Techniken zu unterstützen, mit denen die Emissionen in unter Anhang I fallenden ortsfesten Anlagen direkt verringert werden und die als solche auch dauerhafte CO2-Entnahmen generieren können. Die Bank wird ihre Tätigkeit in zwei Phasen aufnehmen (neuer Artikel 10cc). Erstens wird im Zeitraum von 2028 bis 2031 ein „Investitionsbooster“ 400 Millionen Zertifikate zurückstellen, um feste CO2-Prämien bereitzustellen, und bei dem das Windhundverfahren zum Einsatz kommt, um Investitionen auf der Grundlage der Geschwindigkeit zu beschleunigen (neuer Artikel 10cd). Zur Gewährleistung der Solidarität wird ein spezieller Anteil einkommensschwächeren Mitgliedstaaten vorbehalten. Die Unterstützung wird von der Einhaltung strenger Fertigstellungsfristen abhängig gemacht, und die Leistung wird durch die Ausgabe von Fertigstellungsgarantien sichergestellt. Die Zahlungen werden an die unabhängige Überprüfung der Emissionsvermeidung geknüpft und können in Zertifikaten geleistet werden. Zweitens wird die Bank ab 2031 Projekte hauptsächlich durch Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von CO2-Differenzverträgen oder CO2- Prämien unterstützen, um so für langfristige Einnahmenstabilität zu sorgen und das Risiko von Investitionen zu verringern (neuer Artikel 10ce). Der Vorschlag sieht Bietungs- und Fertigstellungsgarantien vor, um ernsthafte Absichten und einen fristgerechten Abschluss zu gewährleisten, ermöglicht eine Aufteilung der Mittelbindungen in Jahrestranchen und enthält Bestimmungen über Rückzahlungen und Einnahmen als externe zweckgebundene Einnahmen der Bank. Die Synergien mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit werden durch die Möglichkeit gestärkt, den von der Bank bewerteten Projekten ein „Wettbewerbsfähigkeitssiegel“ zu verleihen.  Innovationsfonds: Mit dem Vorschlag wird die Rechtsgrundlage des Innovationsfonds aktualisiert, um eine kontinuierliche und vorhersehbare Unterstützung für die Markteinführung von Innovationen und den Ausbau CO2-armer und CO2-freier Technologien sicherzustellen, die erheblich zur Dekarbonisierung der EU-EHS-Sektoren beitragen (Artikel 10cb). Der Vorschlag stärkt auch die Umsetzungsgrundsätze, einschließlich der Projektentwicklung und der technischen Unterstützung für Mitgliedstaaten mit geringer Beteiligung, führt Maßnahmen zur Abschreckung von spekulativen Anträgen ein und erhöht die Transparenz durch jährliche öffentliche Berichterstattung. Es werden Übergangsbestimmungen vorgesehen, um die weitere Anwendung von Artikel 10a Absatz 8 bis 2030 sicherzustellen.  Modernisierungsfonds: Mit dem Vorschlag wird der Modernisierungsfonds (geänderter Artikel 10d) angepasst, um ihn besser mit den ehrgeizigeren Klimaschutzzielen und den Zielen der Fairness in Einklang zu bringen, indem die Förderfähigkeits- und Verteilungsindikatoren anhand der neuesten verfügbaren Daten aktualisiert werden. Es erfolgt eine Ausweitung der förderfähigen Investitionsbereiche auf die Elektrifizierung und die Dekarbonisierung der Industrie, einschließlich CCS/CCU, während die Förderung der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen weiterhin verboten ist. Der Vorschlag stellt auch Zertifikate bereit, die aus Solidaritätsgründen über den Modernisierungsfonds umverteilt werden, um ihre Wirkung zu maximieren, und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, freiwillig zusätzliche Zertifikate aus ihren Versteigerungsmengen zu übertragen, um die Mittel des Fonds zu erhöhen. Darüber hinaus wird den begünstigten Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Anteil der EU-EHS-Obergrenze zugeteilt, um Investitionen über die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen und so die Dekarbonisierung der Industrie in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten voranzubringen.  Versteigerungseinnahmen: Mit dem Vorschlag werden gezielte Reformen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Einnahmen wirksamer, transparenter und in vollem Einklang mit den Klimazielen der EU verwendet werden (geänderter Artikel 10 Absatz 3). Der Vorschlag sieht die Festlegung klarer vorrangiger Ausgabenbereiche vor, die dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die den CO2-Preis zahlenden EHS-Sektoren mit den aus dem EHS generierten Einnahmen unterstützt werden sollten. Daher sollte eine Konzentration auf Sektoren mit hohem Wirkungspotenzial erfolgen, in denen die EHS- Einnahmen die größten Emissionsreduktionen und Zusatznutzen bewirken können. Zu diesen Prioritäten gehören EU-Klimafonds, saubere Energien und Netze, CO2-armer Verkehr (insbesondere für den See- und Luftverkehr), Dekarbonisierung der Industrie (einschließlich Elektrifizierung, CCS und saubere Technologien), Dekarbonisierung der Abfallbewirtschaftung, Kreislaufwirtschaft und Unterstützung von Forschung und Innovation in diesen Bereichen. Um gezielte und wirkungsvolle Ausgaben zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag verpflichtet, mindestens 50 % der EHS-Einnahmen für diese vorrangigen Bereiche bereitzustellen. Dieses verbindliche Minimum wird dazu beitragen, das derzeitige Ungleichgewicht bei den Ausgaben zu korrigieren, bei dem kritische Sektoren trotz ihrer wichtigen Rolle bei der Erreichung von Emissionsreduktionen unverhältnismäßig geringe Mittel erhalten. Mit dem Vorschlag wird die vollständige Angleichung an die Klimaneutralität sichergestellt, indem Investitionen verboten werden, die die langfristigen Klimaziele der EU untergraben. Dazu gehören Ausgaben für Maßnahmen, die Abhängigkeiten von CO2-intensiven Technologien schaffen oder verlängern, wobei die Bindung an fossile Brennstoffe ein zentrales Beispiel für eine solche Diskrepanz ist. Ferner wird vorgeschlagen, die Sichtbarkeitsanforderungen zu verschärfen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Interessenträger eindeutig die Verwendung der EHS-Einnahmen erkennen können (geänderter Artikel 30m), indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Herkunft der aus dem EHS finanzierten Maßnahmen über verschiedene Kanäle wie Projektdokumentationen und Anzeigetafeln öffentlich zu kommunizieren. Die Verwendung des standardisierten EU-Gütesiegels („(Ko-)finanziert durch das Emissionshandelssystem der Europäischen Union“) wird ein wichtiges Instrument sein, um diese Sichtbarkeit zu erreichen. Zu den vorrangigen Ausgabenbereichen gehört die Aufstockung der in der Richtlinie vorgesehenen Unterstützungsmechanismen zur Verringerung der Klimaauswirkungen von EHS-Sektoren. Es ist bereits jetzt der Fall, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, Zertifikate für bestimmte Zwecke nicht zu versteigern. In solchen Fällen sollten die nicht versteigerten Mengen im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission über das Eigenmittelsystem (COM(2025) 574, Erwägungsgrund 14) bei der Berechnung des Betrags der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems mitberücksichtigt werden. Diese Reformen werden durch Änderungen der anstehenden Governance- Verordnung40 ergänzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, ihre geplante Verwendung der Einnahmen aus EHS-Versteigerungen in ihre NEKP aufzunehmen. Diese Verpflichtung zur Ex-ante-Planung wird sicherstellen, dass vor der Einnahmenzuweisung Ausgaben strategisch auf die nationalen und die EU-weiten Klimaziele ausgerichtet werden, und gleichzeitig eine verbesserte Überwachung, öffentliche Kontrolle und Sichtbarkeit gegeben ist. 40 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).  Emissionen aus dem Luftverkehr: Es wird vorgeschlagen, die Anwendung einer wirksamen CO2-Bepreisung zu auszudehnen, indem das EHS in angemessener Weise auf den gerechten Anteil der EU an bestimmten nach außerhalb von Europa abgehenden Flügen (geänderter Artikel 28a Absatz 1 und Anhang I) und auf Geschäftsflüge (geänderter Artikel 3 Buchstaben o, p und am, Artikel 28a Absatz 4 und Anhang I Buchstaben j und k) angewandt wird. Dies geht mit entsprechenden Erhöhungen der Obergrenze einher (geänderter Artikel 28a Absatz 1). Die Unterstützung multilateraler Maßnahmen wird fortgesetzt, indem eine Verringerung der Abgabeverpflichtung im Rahmen des EHS mit Kosten für die unter CORSIA fallenden Emissionen ermöglicht wird (geänderter Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b). Es wird vorgeschlagen, die Umsetzung der Löschung von CORSIA-Einheiten bis 2035 zu verlängern (geänderter Artikel 12 Absatz 9). Zertifikate aus der ausgedehnten Anwendung werden recycelt, um Investitionen in die Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs durch die Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe und skalierbarer Dekarbonisierungslösungen sowie die kosteneffiziente Verringerung der Klimaauswirkungen von Kondensstreifen für Flüge, auf die das EHS Anwendung findet, zu fördern (geänderter Artikel 3c Absatz 6). Der Vorschlag enthält Vereinfachungsbestimmungen für die Berichterstattung (geänderter Artikel 28a Absatz 4) und für die Beantragung einer aus dem EHS finanzierten Unterstützung für die Dekarbonisierung des Luftverkehrs (geänderter Artikel 3c Absatz 6).  Emissionen aus dem Seeverkehr: Der Vorschlag erhöht die Wirksamkeit des derzeitigen Systems i) durch die Einrichtung eines Mechanismus für nachhaltige alternative Antriebe für den Seeverkehr (neuer Artikel 3gaa), mit dem weitere Einnahmen aus dem EU-EHS zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors recycelt werden sollen, ii) durch verstärkte Schutzmaßnahmen gegen das Risiko der Umgehung durch Containerschiffe und Schiffe, die an Offshore-Aktivitäten beteiligt sind oder diese unterstützen (geänderter Artikel 3ga Absatz 1 und Artikel 3), und durch die laufende Überwachung dieses Risikos. Da die groß angelegte Einführung von Lösungen zur Emissionsreduktion im Zusammenhang mit Schiffen und Flotten der Eisklasse auf Routen, für die bis zum 31. Dezember 2030 Ausnahmen gelten, nach wie vor eingeschränkt ist, wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer bestimmter Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2035 zu verlängern (geänderter Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b). Mit dem Vorschlag wird auch der in Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegte vorübergehende Umverteilungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2038 verlängert. Der Vorschlag stärkt die gleichen Wettbewerbsbedingungen durch eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf bestimmte Kategorien kleiner Schiffe (mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400) (geänderter Anhang I). Diese Art der gezielten Ausweitung erfordert eine Anhebung der Obergrenze (geänderter Artikel 9). Da das EU- EHS für den Seeverkehr in Wechselwirkung mit globalen Maßnahmen steht, die derzeit bei der IMO entwickelt werden, sieht der Vorschlag eine Überprüfungsklausel vor, die auf die Möglichkeit einer Maßnahme zur Vermeidung von Doppelzahlungen verweist (Artikel 3gg). Der Vorschlag sieht auch vor, dass eine bestimmte Menge an Zertifikaten zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer zurückgestellt und zugeteilt wird (neuer Artikel 3gab).  „EHS als Dienstleistung“: Um globale Klimaschutzmaßnahmen zu unterstützen und die Bepreisung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU- Ländern zu erleichtern, wird vorgeschlagen, den Mechanismus „EHS als Dienstleistung“ einzurichten, um Nicht-EU-Länder, in Bezug auf Emissionen, die nicht bereits Abgabeverpflichtungen im Rahmen des EU-EHS unterliegen, zu unterstützen (neuer Artikel 25b).  Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, kostenlose Zuteilung und Benchmarks nach 2031: Es wird vorgeschlagen, die derzeitigen Instrumente (kostenlose Zuteilung, Carbon-Leakage-Liste) auf den nächsten Zeitraum auszuweiten. Mit dem Vorschlag wird die Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 10b Absatz 1 zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industriezweige, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, bis 2040 verlängert. Der Vorschlag enthält auch Vorschriften für die kostenlose Zuteilung im EU-EHS für ortsfeste Anlagen für die in Artikel 11 der EHS- Richtlinie genannten Fünfjahreszeiträume bis 2040, wobei die maximale Aktualisierungsrate für die Benchmarks in Artikel 10a Absatz 2 angepasst wird, um dem tatsächlichen Dekarbonisierungspfad der Industriesektoren Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Nachfrage nach kostenlosen Zertifikaten die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors vor 2040 erforderlich macht, wird der Puffer auf 4 % der Gesamtmenge der Zertifikate erhöht. Mit dem Vorschlag wird der bestehende Ansatz der Konditionalität für Fernwärme erweitert und die kostenlose Zuteilung im EU-EHS ab dem am 1. Januar 2031 beginnenden Fünfjahreszeitraum an die Bedingung geknüpft, dass ein Plan für Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU erstellt wird (wodurch die heimische Produktion dekarbonisierter und CO2-armer Produkte verbessert wird) und Investitionen in die Dekarbonisierung getätigt werden, die zu einer erheblichen Emissionsreduktion führen. Konkret werden 80 % der Menge der kostenlosen Zuteilungen in jedem Fünfjahreszeitraum jährlich zugeteilt, sobald der Plan für Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU vorgelegt wird, einschließlich eines Investitions- und Emissionsreduktionsplans zur Verringerung der Gesamtauswirkungen auf das Klima, der von den EHS-Prüfern überprüft und von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Um weitere Anreize für industrielle Investitionen in der Union zu schaffen, werden die Betreiber verpflichtet, die gemäß Artikel 10a Absatz 3c Unterabsatz 1 erhaltenen Zertifikate zurückzugeben, wenn sie ihre einschlägigen Tätigkeiten in Länder außerhalb der Union verlagern oder anderweitig übertragen. Die verbleibenden 20 % der kostenlosen Zuteilung für den Zeitraum werden erst nach einer Prüfung zugeteilt, ob die Investitionen in die Dekarbonisierung erfolgreich durchgeführt wurden und die entsprechende erhebliche Emissionsreduktion bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums erreicht wurde. In Bezug auf CBAM- Sektoren wird vorgeschlagen, dass 15 % der kostenlosen Zuteilungen, aus denen aufgrund des CBAM-Faktors der Ausstieg erfolgte, ab 2028 wiedereingeführt werden, um die Geschwindigkeit, mit der das CBAM schrittweise eingeführt wird, zu verringern und das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern. Dies wird durch eine entsprechende Verringerung und Verzögerung des Ausstiegs aus der kostenlosen Zuteilung bis 2038 erreicht. Es werden auch Vorschriften für die Aktualisierung der Benchmarkwerte für die Zeiträume von 2031 bis 2035 und von 2036 bis 2040 aufgenommen, wodurch die Grundsätze der derzeitigen Methodik auf diese Zeiträume ausgeweitet werden.  Neue sektorspezifische Wärme- und Brennstoff-Benchmarks: Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, mit der der Kommission die Befugnis übertragen wird, im Rahmen der in Artikel 10a Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sektorspezifische Wärme- und Brennstoff-Benchmarks festzulegen.  Ausgleich indirekter Kosten: Gemäß dem Vorschlag können die Mitgliedstaaten weiterhin staatliche Beihilfen gewähren, um bestimmte stromintensive Industrien für einen Teil der CO2-Kosten zu entschädigen, die über den Strommarkt weitergegeben werden (Artikel 10 Absatz 6). Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird mit dem Vorschlag die Berichterstattung über den Ausgleich indirekter Kosten in eine umfassendere Berichterstattung über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen im Rahmen der Governance-Verordnung integriert, wobei die bevorstehende Änderung der Governance-Verordnung die einschlägige Rechtsgrundlage bildet.  Verbrennung von Siedlungsabfällen: Es wird vorgeschlagen, den derzeitigen Anwendungsbereich des EU-EHS auf die Mitverbrennung von Abfällen auf die gesamte Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle auszuweiten. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, eine neue, gesonderte Tätigkeit in Anhang I aufzunehmen, die die Beseitigung oder Verwertung in Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle umfasst. Darüber hinaus erfolgen neue Begriffsbestimmungen für „gefährliche Abfälle“ und „Siedlungsabfälle“ in Artikel 3 Buchstabe ak bzw. Artikel 3 Buchstabe al. Die Ausweitung des EU- EHS gilt gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für Emissionen aus Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 3 t pro Stunde. Die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten im Bereich der Verbrennung von Siedlungsabfällen wird im Zeitraum von 2031 bis 2034 schrittweise eingeführt, wobei Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle ab 2034 verpflichtet sind, 100 % ihrer geprüften Emissionen abzugeben (Artikel 12a). Abweichend davon sollten Mitgliedstaaten, die geeignete gleichwertige Maßnahmen umsetzen, für eine vorübergehende nationale Opt-out-Regelung in Betracht kommen. Für Anlagen in Gebieten in äußerster Randlage ist eine fakultative befristete Ausnahme bis zum 31. Dezember 2035 vorgesehen. Die Anzahl der Zertifikate, die der unionsweiten Gesamtmenge der Zertifikate für den Sektor hinzugefügt werden, sollte dem Zielpfad für die schrittweise Einführung von 2031 bis 2034 entsprechen (Artikel 9). Die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und Akkreditierung gelten weiterhin (Artikel 14 und 15). Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften werden so weit wie möglich im Hinblick auf ihre Anwendung auf den Sektor der Verbrennung von Siedlungsabfällen überprüft. Die energetische Verwertung von Abfällen für Fernwärme kommt nach den Fernwärmevorschriften für eine kostenlose Zuteilung in Betracht. Die Stromerzeugung kommt seit 2013 nicht mehr für eine kostenlose Zuteilung in Betracht. Die Liste der zulässigen Verwendungszwecke von Versteigerungseinnahmen (Artikel 10 Absatz 3) wird erweitert, um die lokalen Behörden bei der Umsetzung von Maßnahmen im Einklang mit den höheren Stufen der Abfallhierarchie zu unterstützen. Technologien, Prozesse und Techniken zur direkten Verringerung der Emissionen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, insbesondere die CO2-Abscheidung, kommen für eine Unterstützung der Bank zur Dekarbonisierung der Industrie, des Innovationsfonds und des Modernisierungsfonds in Betracht, um die Dekarbonisierung der Industrie zu beschleunigen. Darüber hinaus wird Fernwärme aus der energetischen Verwertung von Abfällen unter die Bestimmung über die kostenlose Zuteilung für Fernwärmeanlagen fallen, die auf den Zeitraum nach 2030 ausgeweitet wird. Zur Überwachung der Methanemissionen und unbeabsichtigten Auswirkungen der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die vollständige Abdeckung der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle sollten die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und Akkreditierung der Deponierung nicht gefährlicher Abfälle bis zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem das EU-EHS vollständig auf Emissionen aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen ausgeweitet wurde. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag die Beseitigung oder Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auf Deponien als neue Tätigkeit in Anhang I für die Zwecke der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung gemäß den Artikeln 14 und 15 der EHS-Richtlinie aufgenommen. Bei der Ausarbeitung von Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sollten die künftigen besten verfügbaren Techniken für Deponien berücksichtigt werden, um die regulatorische Kohärenz und die Umweltintegrität zu gewährleisten; sie sollten auf einem umfassenden Deponieregister beruhen, um Umgehungen zu vermeiden und die Wirksamkeit sicherzustellen. Es wird eine Berichterstattungs- und Überprüfungsklausel (Artikel 30 Absatz 9) aufgenommen, um die Methanemissionen aus Deponien zu überwachen, relevante Entwicklungen in Bezug auf die Umlenkung von Abfällen entgegen der Abfallhierarchie zu berücksichtigen und zu bewerten, ob die Ausweitung des EU-EHS auf Emissionen aus der Deponierung angemessen ist. Schließlich wird Anhang I Nummer 5 geändert, um den Ausschluss von Einheiten für die Verbrennung von Siedlungsabfällen zu streichen; dies sollte in die Genehmigung einer Anlage aufgenommen werden, wenn die Kapazitätsschwelle für die betreffende Tätigkeit überschritten wird. Anlagen für die Verbrennung gefährlicher Abfälle und Einheiten für die Verbrennung gefährlicher Abfälle sollten ausgeschlossen bleiben.  Nicht dauerhafte CO2-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU): Die Aufnahme der Abfallverbrennung bedeutet, dass die meisten Phasen des Lebenszyklus eines CCU-Produkts, aus dem der enthaltene Kohlenstoff freigesetzt werden kann, nun der CO2-Bepreisung unterliegen. Dies ermöglicht eine Bilanzierung der Emissionen an dem Punkt, an dem sie aus Produkten freigesetzt werden, und nicht an dem Punkt, an dem sie abgeschieden werden, wodurch das Risiko einer Doppelzählung von Emissionen und einer Untererfassung in der Bilanzierung vermieden wird. Folglich sollte in den Fällen, in denen CO2 nicht dauerhaft abgeschieden und in Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird, aus denen der Kohlenstoff bei bereits unter den Anwendungsbereich des EU- EHS fallenden Tätigkeiten wieder freigesetzt wird (z. B. verbrannte Kunststoffabfälle), die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 3b der EHS-Richtlinie aufgeschoben werden, bis das CO2 in einem in Anhang I der EHS-Richtlinie aufgeführten Verfahren freigesetzt wird (nachgelagert). Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, eine Liste von Produkten zu erstellen, aus denen der Kohlenstoff bei bereits unter den Anwendungsbereich des EU-EHS fallenden Tätigkeiten wieder freigesetzt wird. Als Ausnahme gilt, dass der in synthetischen Brennstoffen enthaltene abgeschiedene Kohlenstoff an dem Punkt bilanziert wird, an dem die Brennstoffe für den Verbrauch verteilt werden (Midstream), und nicht an dem Punkt, an dem die Brennstoffe in Industrieanlagen oder im Verkehrssektor verbrannt werden. Konkret wäre der neue Bilanzierungspunkt der Zeitpunkt, an dem die Brennstoffe verteilt werden, weshalb eine neue Tätigkeit in Anhang I aufgenommen wird. Um eine vollständige Erfassung aller CO2-Emissionen in der CCU-Kette zu gewährleisten, sollte der Anwendungsbereich des EHS in Anhang I auf die Abscheidung von CO2 für dessen Nutzung (derzeit fällt nur die Abscheidung zur Speicherung darunter), die Verarbeitung und Verflüssigung von abgeschiedenem CO2 und ähnliche Dienstleistungen sowie den Transport von abgeschiedenem CO2 für dessen Nutzung (derzeit fällt nur die Nutzung zur Speicherung darunter) ausgeweitet werden.  Klarstellung bestehender Vorschriften über den Anwendungsbereich, Genehmigungen und die Berichterstattung: Es wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung für „neuer Marktteilnehmer“ zu ändern, um eine vollständige Koordinierung mit der Begriffsbestimmung für „Bestandsanlage“ in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission41 zu gewährleisten und so die Begriffsbestimmung an die Praxis anzupassen und das Problem zu lösen, dass 18 Monate lang keine der beiden Begriffsbestimmungen anwendbar war. In dem Vorschlag werden der Anwendungsbereich und die Definition der Tätigkeit „Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag“ gemäß Anhang I der EHS-Richtlinie präzisiert. Zudem wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung horizontaler Mindestvorschriften auf EU-Ebene für die Erteilung, den Entzug und die Aussetzung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen zu erlassen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen, Umsetzungsprobleme zu lösen und klare Vorschriften in Bezug auf den Status von Anlagen als neue Marktteilnehmer oder Bestandsanlagen im Rahmen des EU-EHS sicherzustellen. Schließlich enthält der Vorschlag Änderungen, um die Rechtsgrundlage und die Koordinierung zwischen den Berichterstattungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 der EHS-Richtlinie zu präzisieren.  Finanzierung zum ordnungsgemäßen Funktionieren und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des EU-EHS: Es werden die Voraussetzungen für die Einführung von Einnahmen zur Finanzierung zum 41 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU- weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj). ordnungsgemäßen Funktionieren und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des EU-EHS, einschließlich des ordnungsgemäßen Betriebs, der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Sicherheit des Unionsregisters (Artikel 19) und der Umsetzung der Investitionsauflagen für die kostenlose Zuteilung, geschaffen. Die wichtigsten Punkte des MSR-Beschlusses, die mit dem Vorschlag geändert werden, sind folgende:  Zusätzlich zur vorgeschlagenen Abschaffung des Mechanismus für den Gültigkeitsverfall (COM(2026) 153 final42) wird mit diesem Vorschlag ein integriertes Paket von Änderungen eingeführt, um die MSR-Parameter im Zeitverlauf dynamisch zu gestalten. Damit soll einer sinkenden Obergrenze Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass die Reserve zur Aufrechterhaltung der Liquidität resilient bleibt.  Erstens wird vorgeschlagen, dass sich der obere und der untere Schwellenwert sowie die Freigabemenge (Artikel 1 Absätze 5 und 6) im Laufe der Zeit anpassen, und zwar mit einer festen jährlichen Verringerung um 4 % ab 2029. Die genauen Mengen dieser Werte werden auf die nächste Million gerundet und in Anhang I des MSR-Beschlusses angegeben.  Zweitens werden mit dem Vorschlag Änderungen in Bezug auf die Freigabe von Zertifikaten eingeführt:  Ab 2028 wird ein niedrigerer Puffer eingeführt (Artikel 1 Absatz 5), was der Logik des mit der Überarbeitung von 2023 eingeführten oberen Puffers entspricht. Der derzeitige untere Schwellenwert liegt bei 400 Millionen und die derzeitige Freigabequote bei 100 Millionen Zertifikaten. Dies bedeutet einen niedrigeren Pufferwert von 300 Millionen Zertifikaten. Liegt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate (Total Number of Allowances in Circulation – TNAC) zwischen dem unteren Schwellenwert und dem unteren Puffer, so wird die Menge der aus der MSR freigegebenen Zertifikate als „unterer Schwellenwert – TNAC“ berechnet, anstatt eine feste Menge von 100 Millionen nach den geltenden Vorschriften freizugeben. Liegt die TNAC unter dem unteren Puffer, werden 100 Millionen aus der MSR freigegeben.  Es wird vorgeschlagen, ab 2029 den unteren Schwellenwert von 400 Millionen und den unteren Puffer von 300 Millionen sowie die Menge von 100 Millionen Zertifikaten, die aus der Reserve freigegeben werden, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter dem unteren Puffer liegt, um eine feste Größe von 4 % pro Jahr zu verringern.  Drittens wird die Einstellungsquote der Reserve ab 2028 von 24 % auf 12 % gesenkt (Artikel 1 Absatz 5). Dies bedeutet, dass im Falle eines Überschusses künftige Einstellungen über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Angesichts einer sinkenden Obergrenze und künftiger Marktverknappungen ist es von Vorteil, die Einstellungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen. 42 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve (2026/0085(COD)). Folglich muss der obere Pufferschwellenwert nach unten auf 947 Millionen angepasst werden, um der geringeren Einstellungsquote Rechnung zu tragen.  Viertens werden Änderungen vorgeschlagen, wie der Luftverkehr in die Berechnung der TNAC einbezogen wird. Derzeit sieht Artikel 1 Absatz 4a vor, dass die Nettonachfrage aus dem Luftverkehr ab 2024 in die Berechnung einbezogen wird. Dieser Artikel wird geändert, um die kumulativen Auswirkungen der Nettonachfrage des Luftverkehrs im Zeitraum von 2012 bis 2023 in die TNAC einzubeziehen. Dies gilt ab 2028 und durch die Einbeziehung der kumulierten Nachfrage des Luftverkehrs ab 2012 in die TNAC-Berechnung für 2027 verringert sich der Wert um 173 Millionen Zertifikate. Dies macht die MSR reaktionsfähiger und wird zu einer früheren Freigabe von Zertifikaten führen. Die wichtigsten Änderungen der MRV-Verordnung für den Seeverkehr und der Verordnung „FuelEU Maritime“ sind folgende:  Mit dem Vorschlag soll eine Vereinfachung für Betreiber, die die MRV-/EHS- und FuelEU-Verpflichtungen erfüllen, erreicht werden, indem die einschlägigen MRV-Compliance-Zyklen zusammengeführt und bestehende Überschneidungen und Divergenzen minimiert werden. Dies macht es erforderlich, den Anwendungsbereich der MRV-Verordnung zusätzlich zu den Daten zu den Treibhausgasemissionen und zur Energieeffizienz auf die Energienutzung auszuweiten (geänderter Artikel 2) und die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen dahin gehend zu aktualisieren, dass alle relevanten Daten im Rahmen ein und desselben MRV-Systems erhoben werden (geänderte Artikel 9 und 10).  Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu Folgeänderungen am Inhalt des Monitoringkonzepts und den Modalitäten seiner Übermittlung (geänderter Artikel 6) sowie am Emissionsbericht (geänderter Artikel 11). Damit sind die Schifffahrtsunternehmen zur Einhaltung der MRV-Anforderungen sowohl im Rahmen von MRV/EHS als auch von FuelEU verpflichtet, alle erforderlichen Informationen in ein einziges Dokument aufzunehmen und im Rahmen eines gemeinsamen Arbeitsablaufs zu übermitteln.  Mit dem Vorschlag werden die Prüfvorschriften geändert, um der Ausweitung der Verordnung auf den Energieverbrauch und den sich daraus ergebenden neuen Berichtspflichten Rechnung zu tragen (geänderte Artikel 13 bis 16). Die der Kommission in Bezug auf die Prüf- und Akkreditierungsvorschriften gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse sollten so umgesetzt werden, dass ein einheitlicher Prüf- und Akkreditierungsrahmen für MRV, EHS und „FuelEU Maritime“ entsteht.  Mit dem Vorschlag wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Überwachungsmethoden und -vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass diese für den erweiterten Anwendungsbereich der Verordnung bzw. die zur Abdeckung des Energieverbrauchs hinzugefügten Datenpunkte geeignet sind (geänderter Artikel 5).  Die vorgeschlagenen Änderungen der MRV-Verordnung erfordern Folgeänderungen der FuelEU-Verordnung, da der Grundsatz der einmaligen Überwachung und Berichterstattung durch einen gemeinsamen MRV-Compliance-Zyklus vollständig umgesetzt wird.  Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein neuer Artikel 4a eingeführt, mit dem die Rolle der für MRV-Verpflichtungen zuständigen Verwaltungsbehörde präzisiert und ein Zuordnungsmechanismus für Schifffahrtsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der MRV-Verordnung fallen, eingerichtet wird, um die Robustheit des MRV-Systems weiter zu stärken.  Der Vorschlag zielt auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen durch eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf bestimmte Schiffskategorien zu stärken (geänderter Artikel 2 der MRV-Verordnung). Für diese gezielte Ausweitung müssen der Kommission delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der einschlägigen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften übertragen werden (geänderte Artikel 5, 6 und 11 der MRV-Verordnung).  Der Vorschlag enthält maßgeschneiderte Vorschriften, mit denen der Schutz vor einer Umgehung durch Schiffe, die Offshore-Aktivitäten durchführen oder unterstützen, gestärkt werden. Diese maßgeschneiderten Vorschriften erfordern die Änderung des Anwendungsbereichs der MRV-Verordnung (geänderter Artikel 2 der MRV-Verordnung), die Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen (geänderter Artikel 3 der MRV-Verordnung) und die Streichung der Liste der „Offshore-Schiffe“ (geänderter Anhang I der MRV-Verordnung). Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der einschlägigen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften zu erlassen (geänderte Artikel 5, 6 und 11 der MRV-Verordnung). 2026/0212 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen von Paris3, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. (2) Die Dringlichkeit, die Anstrengungen zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens von Paris von 1,5 °C fortzusetzen, ist nach den Erkenntnissen, zu denen der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinem sechsten Sachstandsbericht gelangt ist, noch deutlicher geworden; diesen Erkenntnissen zufolge kann die Erderwärmung nur dann auf 1,5 °C begrenzt werden, wenn umgehend dafür gesorgt wird, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen innerhalb dieses Jahrzehnts erheblich und nachhaltig gesenkt werden. (3) Die Union legte dem UNFCCC am 5. November 2025 ihren national festgelegten Beitrag vor, nachdem dieser vom Rat gebilligt worden war. Im national festgelegten Beitrag wird darauf hingewiesen, dass die Kommission nach der Festlegung des Klimaziels der Union für 2040 und im Einklang mit den vorgesehenen Überprüfungen eine klimapolitische Architektur für die Zeit nach 2030 ausarbeiten wird, wie auch die 1 ABl. C, , . 2 ABl. C, , . 3 ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. für diesen politischen Rahmen erforderlichen Vorschläge, damit das Ziel für 2040 auf faire und kosteneffiziente Weise erreicht werden kann. (4) Der national festgelegte Beitrag wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der politischen Debatte vorbereitet, die mit der Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern – Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“4 eingeleitet wurde; in die Mitteilung waren die Ergebnisse einer umfassenden Folgenabschätzung sowie die Beiträge von Interessenträgern aus einer öffentlichen Konsultation eingeflossen. Jene Folgenabschätzung liegt der Folgenabschätzung zur vorliegenden Richtlinie zugrunde. (5) Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit5 und im Deal für eine saubere Industrie6 wurden die fortgesetzte Dekarbonisierung und eine beschleunigte Kreislaufwirtschaft als entscheidende Faktoren ermittelt, um die Abhängigkeit Europas von fossilen Brennstoffen weiter zu verringern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz zu stärken, während gleichzeitig die Richtung für die Anpassung des Emissionshandelssystems (EHS) der EU an einen sich wandelnden geoökonomischen Kontext unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente vorgegeben wird. (6) Der sich rasch verändernde geopolitische Kontext hat weiter verdeutlicht, wie wichtig die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie ist, um die Ressourcensicherheit zu verbessern und die Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern, die die Hauptursache für höhere und volatilere Energiepreise ist. Durch die Konflikte in der Ukraine und im Nahen Osten ist die Union erneut mit volatilen und steigenden Energiepreisen konfrontiert, die auf die Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen zurückzuführen sind und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beeinträchtigen. Das Emissionshandelssystem der EU (EU- EHS) sollte weiterhin eine starke, berechenbare und zweckmäßige Triebkraft für die Dekarbonisierung sein, um so die Abhängigkeit der EU von der Einfuhr fossiler Brennstoffe zu verringern, ihre Resilienz zu stärken und gleichzeitig im Hinblick auf die Energiewende Investitionen in heimische erneuerbare Energien und andere CO2- freie und -arme Energiequellen zu fördern. (7) Der Rat ersuchte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 20267, bis spätestens Juli 2026 eine Überprüfung des EU-EHS vorzulegen, um die Volatilität des CO2-Preises zu verringern und deren Auswirkungen auf die Strompreise, einschließlich der damit verbundenen Kosten entlang der Versorgungskette, und auf die Umlenkung von Aktivitäten abzumildern und gleichzeitig die wesentliche Rolle des EHS bei der Klima- und der Energiewende durch ein marktbasiertes Preissignal für CO2-Emissionen zu wahren, das Investitionen und Innovation fördert. Das Parlament, der Rat und die Kommission unterzeichneten den Fahrplan „Ein Europa, 4 COM(2024) 63 final. 5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Januar 2025, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). 6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final). 7 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 (EUCO 1/26 CO EUR 1 CONCL 1). ein Markt“, wonach bis zum ersten Quartal 2027 eine Einigung über das überprüfte EU-EHS erzielt werden soll8. (8) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates9 hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, festgelegt. Jene Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission sich darum bemühen muss, alle künftigen Entwürfe von Maßnahmen oder Legislativvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang zu bringen und andernfalls im Rahmen der diese Vorschläge begleitenden Folgenabschätzung die Gründe hierfür darzulegen. (9) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in der durch die Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates10 geänderten Fassung wird als verbindliches Unionsziel für 2040 die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt. Zur Erreichung dieses Ziels kann ab 2036 eine begrenzte Menge hochwertiger internationaler Gutschriften genutzt werden, um einen „angemessenen Beitrag“ zum Ziel für 2040 zu leisten. Diese Menge kann sich auf bis zu 5 % der Netto- Treibhausgasemissionen der EU im Jahr 1990 belaufen, was einer Senkung der Netto- Treibhausgasemissionen der EU bis zum Jahr 2040 um mindestens 85 % gegenüber dem Stand von 1990 entspricht. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1119 kann eine Pilotphase von 2031 bis 2035 in Betracht gezogen werden. (10) Zur Verwirklichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschriebenen Emissionsreduktionen müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte das EU-EHS angepasst werden, damit es mit der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2040, mit dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt, übereinstimmt. (11) Der national festgelegte Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris umfasst Emissionen aus dem Luftverkehr, die einer effektiven CO2-Bepreisung im Rahmen des EU-EHS unterliegen, das bis zum 31. Dezember 2026 nur Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), abgehende Flüge in die Schweiz und abgehende Flüge in das Vereinigte Königreich erfasst. Dem national festgelegten Beitrag zufolge sollte der Anwendungsbereich durch die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie erweitert werden. Die 8 Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. 9 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj). 10 Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040 (ABl. L, 2026/667, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/667/oj). 11 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). Emissionen aus dem Luftverkehr werden voraussichtlich steigen, es sei denn, es wird verstärkt auf alternative Kraftstoffe zurückgegriffen. Die zusätzlichen Luftverkehrsemissionen, die ab 2027 unter das EU-EHS fallen, sollten noch nicht in den national festgelegten Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten aufgenommen und auch nicht als Emissionen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2021/1119 betrachtet werden. (12) Neben den verbindlichen rechtlichen Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates12 sollte die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe weiter durch das EU-EHS unterstützt werden, selbst wenn diese Vorgaben unabhängig von einer Unterstützung durch das EU-EHS gelten. Daher sollten reservierte Zertifikate für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe und anderer nicht aus fossilen Brennstoffen gewonnener Flugkraftstoffe, die unter Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, länger – bis 2040 – zur Verfügung stehen. Der Preisunterschied sollte nur noch zu einem geringeren Anteil abgedeckt werden, damit der Mechanismus über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann. Außerdem sollten alle Antriebsarten, einschließlich der Elektrifizierung, gleich behandelt werden. Die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs des EU-EHS für den Luftverkehr in Verbindung mit der entsprechenden Erhöhung der Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der Zertifikate für die Unterstützung alternativer Antriebstechnologien und Kraftstoffe. (13) Auch wenn der Anwendungsbereich der CO2-Bepreisung ab Januar 2029 nur teilweise ausgeweitet wird, sollte die EHS-Unterstützung für alternative Antriebstechnologien und Kraftstoffe ab diesem Datum auf alle abgehenden Flüge ausgeweitet werden. Dies wahrt die Gleichbehandlung auf allen Strecken, die von einem Flugplatz im Europäischen Wirtschaftsraum abgehen, und schafft Anreize für die rasche Bereitstellung solcher Alternativen. (14) Um die Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima zu verringern, sollten durch den in Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG beschriebenen Unterstützungsmechanismus auch kosteneffiziente Ansätze gefördert werden. Der Einsatz von Modellen zur Vorhersage von Kondensstreifen zur Unterstützung einer kosteneffizienten Eindämmung von Kondensstreifen stellt eine kostengünstige Ergänzung zu anderen Ansätzen dar, die durch diesen Mechanismus gefördert werden. Hierfür sollte eine begrenzte Anzahl der Zertifikate verwendet werden, die für die in Artikel 3c Absatz 6 genannten Zwecke reserviert sind. Der Mechanismus sollte den Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß Artikel 14 Absatz 5 der genannten Richtlinie ergänzen. (15) Um die effizientesten Anlagen zu belohnen, sollte es möglich sein, dass Anlagen, die zuvor aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW in das EU-EHS einbezogen waren und die ihre Produktionsprozesse zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen ändern und diesen Schwellenwert infolgedessen nicht mehr erreichen, bis zum Ende der beiden auf die Änderung ihrer Produktionsprozesse folgenden Fünfjahreszeiträume für die kostenlose Zuteilung weiterhin unter das EU-EHS fallen. 12 Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj). (16) Im Falle von Geschäftsflügen sollte die reservierte Zertifikatmenge nur für Luftfahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit Strom oder Wasserstoff angetrieben werden. Um einheitliche Bedingungen für die Zuteilung reservierter Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme einer Liste von Luftfahrzeugen, die als Geschäftsflugzeuge gelten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates13 ausgeübt werden. (17) Um sicherzustellen, dass Anlagen innerhalb jedes der in Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Fünfjahreszeiträume stets entweder unter den Status eines neuen Marktteilnehmers oder unter den Status einer Bestandsanlage fallen, muss die Begriffsbestimmung eines „neuen Marktteilnehmers“ in der genannten Richtlinie überarbeitet werden. Insbesondere fehlt bei der Begriffsbestimmung eines „neuen Marktteilnehmers“ gemäß Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG in Verbindung mit der Begriffsbestimmung einer „Bestandsanlage“ gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission14 am Ende jedes Zeitraums der kostenlosen Zuteilung ein Zeitraum von 1,5 Jahren, der drei Monate vor der Übermittlung des Verzeichnisses für den nächsten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG beginnt und für den keine der beiden Begriffsbestimmungen gilt. Daher sollte die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „neuer Marktteilnehmer“ überarbeitet werden, um sie an die derzeitige Praxis anzupassen, wonach eine Anlage nur dann als Bestandsanlage behandelt wird, wenn sie in dem gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den betreffenden Zeitraum übermittelten Verzeichnis aufgeführt ist. Folglich sollte jede Anlage, die innerhalb des Zeitraums, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des Verzeichnisses gemäß Artikel 11 Absatz 1 beginnt und am 31. Dezember des letzten Jahres des entsprechenden Fünfjahreszeitraums für die kostenlose Zuteilung endet, erstmals eine Genehmigung erhält, für diesen Zeitraum als neuer Marktteilnehmer gelten. Erhält eine Anlage erstmals eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die ihr anschließend entzogen wird, und wird ihr für denselben Zuteilungszeitraum eine andere neue Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt, so sollte die Anlage erst im folgenden Zuteilungszeitraum entsprechend der nach den einschlägigen Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zutreffenden Einstufung entweder als neuer Marktteilnehmer oder als Bestandsanlage wieder in das EU-EHS einbezogen werden können. (18) Die Union muss bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreichen, und alle Wirtschaftssektoren, einschließlich des Seeverkehrs, müssen dazu beitragen, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgegebenen Emissionsreduktionen im Einklang mit dem aktualisierten national festgelegten Beitrag der Union zu erreichen. Durch die Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS seit 2024 wird sichergestellt, dass der Sektor einen angemessenen Beitrag zu den Klimazielen der Union sowie zu den Zielen 13 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). 14 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU- weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj). des Übereinkommens von Paris leistet. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat im Jahr 2023 eine Strategie zur Dekarbonisierung der Schifffahrt15 bis etwa 2050 angenommen und vereinbart, mittelfristige Maßnahmen zu deren Umsetzung auszuarbeiten; hierzu soll ein Paket möglicher Maßnahmen geprüft werden, das sowohl technische als auch wirtschaftliche Elemente abdeckt. Die Annahme und Umsetzung einer solchen globalen Maßnahme, mit der die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr parallel zum EU-EHS de facto bepreist werden, würde das Risiko mit sich bringen, dass Schifffahrtsunternehmen doppelt bezahlen müssen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG über den Seeverkehr sollten überprüft werden, falls die IMO einen globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr annimmt. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vorlegen. In dem Bericht sollte die Kommission diesen globalen marktbasierten Mechanismus im Hinblick auf seine Zielvorgaben vor dem Hintergrund der Ziele des Übereinkommens von Paris, seine Umweltintegrität insgesamt, auch im Vergleich zu den in der Richtlinie 2003/87/EG enthaltenen Bestimmungen über den Seeverkehr, sowie Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und diesem Mechanismus, darunter die Frage der Vermeidung von Doppelzahlungen, prüfen. Um einem solchen Risiko von Doppelzahlungen vorzubeugen und gleichzeitig sicherzustellen, dass es nicht zu ökologischen Rückschritten kommt, sollte der begleitende Legislativvorschlag gegebenenfalls einen IMO-Abzugsmechanismus vorsehen, wonach es Schifffahrtsunternehmen gestattet sein sollte, weniger Zertifikate abzugeben, als es ihren geprüften Emissionen entspricht, sofern diese Emissionen im Rahmen der IMO-Maßnahme tatsächlich bepreist werden. Um der potenziellen Rolle der Union bei der Unterstützung der umfassenderen internationalen Bemühungen um die Dekarbonisierung des Seeverkehrs Rechnung zu tragen, sollte der begleitende Legislativvorschlag eine Maßnahme vorsehen, wonach Zertifikate für die Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer reserviert werden. (19) Es werden weiterhin erhebliche Investitionen erforderlich sein, um die Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in die Nachrüstung der Flotte und den Einsatz sauberer Technologien. Gleichzeitig entstehen Mitgliedstaaten, in denen die Konzentration von Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung besonders hoch ist, nach wie vor vergleichsweise hohe Verwaltungskosten, wenn mit dem EU-EHS die Dekarbonisierung des Seeverkehrs unterstützt wird, unter anderem durch Förderung von Kapitalinvestitionen im Seeverkehrssektor, wie etwa in Häfen und Schifffahrtsunternehmen, oder der Nutzung nachhaltiger Kraftstoffe und Antriebstechnologien. Die vorübergehende Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG trägt dazu bei, diese Ziele zu unterstützen, indem die entsprechenden Versteigerungseinnahmen im Einklang mit jener Richtlinie verwendet werden. Sie sollte daher bis zum 31. Dezember 2038 fortgesetzt werden. Die Kommission sollte bis zum 30. September 2035 prüfen, ob eine weitere Verlängerung gerechtfertigt ist. (20) Neben Verbesserungen der Energieeffizienz ist die Abkehr von der Nutzung fossiler Kraftstoffe von entscheidender Bedeutung für die Dekarbonisierung des 15 ANHANG 1, RESOLUTION MEPC.377(80), angenommen am 7. Juli 2023, IMO-Strategie von 2023 zur Senkung der durch Schiffe freigesetzten Treibhausgase. Seeverkehrssektors. Die erheblichen Preisunterschiede zwischen konventionellen fossilen Kraftstoffen und nachhaltigen Schiffskraftstoffen sowie das langsame Tempo der Einführung emissionsfreier Antriebstechnologien wie elektrischer und windunterstützter Antriebssysteme sind hierbei jedoch hinderlich. Die Unterstützung von Vorreitern ist daher wünschenswert, um Investitionen in die Dekarbonisierung des Seeverkehrs in der Union risikofreier zu machen. Folglich sollten im Zeitraum vom 1. Januar [2028 / erstes Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] bis zum 31. Dezember 2040 110 Millionen Zertifikate für Schifffahrtsunternehmen reserviert und ihnen auf transparente, gleiche und diskriminierungsfreie Weise zugeteilt werden, um den Preisunterschied zwischen konventionellen fossilen Kraftstoffen und zulässigen nachhaltigen Schiffskraftstoffen zu kompensieren sowie die zusätzlichen Kosten vollständig oder teilweise zu decken, die durch die Einführung und Nutzung zulässiger emissionsfreier Antriebstechnologien und der für den Einsatz zulässiger nachhaltiger Schiffskraftstoffe erforderlichen, unter Betriebsbedingungen mit solchen Kraftstoffen geprüften Technologien entstehen. Werden einem Schifffahrtsunternehmen im Rahmen dieser Reserve Zertifikate zugeteilt, so sollte das Schifffahrtsunternehmen diese Zuteilung berücksich

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