Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 523/26
08.09.26
EU - Fz - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung
der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung
COM(2026) 616 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937;
Drucksache 36/14 = AE-Nr. 140087;
Drucksache 401/15 = AE-Nr. 150599;
Drucksache 707/21 = AE-Nr. 210801;
Drucksache 317/23 = AE-Nr. 230661;
Drucksache 715/25 = AE-Nr. 251183;
Drucksache 201/26 = AE-Nr. 260329
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.7.2026
COM(2026) 616 final
2026/0212 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im
Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten
Dekarbonisierung
{COM(2026) 619 final} - {COM(2026) 620 final} - {SEC(2026) 616 final} -
{SWD(2026) 616 final} - {SWD(2026) 617 final} - {SWD(2026) 618 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist der Eckpfeiler der EU-Klimapolitik und treibt
Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz voran. In der Richtlinie 2003/87/EG
(im Folgenden „EHS-Richtlinie“) sind die Vorschriften für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU festgelegt. Die Marktstabilitätsreserve (MSR)
für das EU-EHS wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 (im Folgenden „MSR-
Beschluss“)1 eingerichtet, um das EU-EHS widerstandsfähiger gegen Ungleichgewichte
zwischen Angebot und Nachfrage zu machen. Die Verordnung (EU) 2015/757 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von
Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung
dieser Emissionen2 (MRV-Verordnung für den Seeverkehr) vervollständigt den Rahmen der
Rechtsakte zur Regelung des EU-EHS.
Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Europäisches Klimagesetz)3 wurde ein rechtsverbindliches gesamtwirtschaftliches Ziel
festgelegt, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Die EHS-Richtlinie und der MSR-
Beschluss wurden 2023 durch die Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/9594 als Teil des
Pakets „Fit für 55“ geändert, mit dem alle Wirtschaftszweige der EU in die Lage versetzt
werden sollten, das Zwischenziel für 2030 zu erreichen, die Netto-Treibhausgasemissionen
bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
Die Welt von heute ist eine andere als vor einigen Jahren. Russlands Angriffskrieg gegen die
Ukraine und der Konflikt im Nahen Osten stellen die EU erneut vor die Herausforderung
steigender Energiepreise, die die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie
beeinträchtigen. Gleichzeitig verschärft sich der Klimawandel, wobei extreme
Wetterereignisse in Europa häufiger und schwerwiegender werden. Um diese
Herausforderungen zu bewältigen, muss die EU in heimische und saubere Energie investieren
und die Dekarbonisierung fortsetzen, um ihre Abhängigkeiten zu verringern, die industrielle
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig einen fairen und sozial gerechten Übergang
1 Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die
Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl.
L 264 vom 9.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1814/oj).
2 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die
Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die
Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).
3 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
4 Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung
der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen
Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten
Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj) und
Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung
der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer
Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
für alle zu fördern. Dies wurde bereits im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit5 und im Deal
für eine saubere Industrie6 dargelegt, die 2025 angenommen wurden. Angesichts des sich
rasch wandelnden geopolitischen Umfelds ist dies umso wichtiger.
Die EU hat ein neues rechtsverbindliches Klimaziel angenommen, die Netto-
Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % zu senken7. Das Klimaziel für 2040 bietet die
notwendige Vorhersehbarkeit und Stabilität für Investitionen in die Energiewende in der EU
und für die Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, wobei die derzeitige
wirtschaftliche, sicherheitspolitische und geopolitische Landschaft im Einklang mit dem
Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU8, dem Deal für eine saubere Industrie9 und
AccelerateEU10 in vollem Umfang berücksichtigt wird. Um das neue gesamtwirtschaftliche
Klimaziel für 2040 zu erreichen, muss der Besitzstand in den Bereichen Klima und Energie
gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes überarbeitet und aktualisiert
werden.
Der Rat ersuchte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 202611, bis
spätestens Juli 2026 eine Überprüfung des EU-EHS vorzulegen, um die Volatilität des CO2-
Preises zu verringern und deren Auswirkungen auf die Strompreise, einschließlich der damit
verbundenen Kosten entlang der Versorgungskette, und auf die Umlenkung von Aktivitäten
abzumildern und gleichzeitig die wesentliche Rolle des EHS bei der Klima- und der
Energiewende durch ein marktbasiertes Preissignal für CO2-Emissionen zu wahren, das
Investitionen und Innovation fördert. Der Rat, das Parlament und die Europäische
Kommission unterzeichneten im April 2026 den Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“, wonach
bis zum ersten Quartal 2027 eine Einigung über das überprüfte EU-EHS erzielt werden soll12.
Die vorliegende Überprüfung des EU-EHS ist der erste Teil eines Pakets von Vorschlägen,
das zur wirtschaftlichen Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zur Erreichung
des gesamtwirtschaftlichen Klimaziels für 2040 beitragen soll. Ziel dieses Vorschlags ist es
daher, sicherzustellen, dass das EU-EHS weiterhin die Verwirklichung der
gesamtwirtschaftlichen CO2-Neutralität bis 2050 auf markt- und regelbasierte,
technologieneutrale und wirtschaftlich kosteneffiziente Weise unterstützt und gleichzeitig
Vereinfachungen fördert, seine Rolle als Innovations- und Investitionsmotor zur Förderung
der Wettbewerbsfähigkeit stärkt, wirtschaftliche Wegbereiter und Vorreiter belohnt und die
Industrie stärker beim Übergang unterstützt.
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final).
7 Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der
Union für 2040 (ABl. L, 2026/667, 18.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/667/oj).
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final).
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – AccelerateEU – Energieunion (COM(2026) 370
final).
11 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 (EUCO 1/26 CO EUR 1 CONCL 1).
12 Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission vom 23. April 2026 (8473/26).
Das EU-EHS hat seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt, da die EHS-Sektoren ihre
Emissionen seit 2005 um mehr als 50 % gesenkt haben, während die Wirtschaft gleichzeitig
weiter gewachsen ist. Das EU-EHS ist eine wesentlicher Motor für eine saubere
Elektrifizierung. Die Emissionen aus der Strom- und Wärmeerzeugung sind um 58 %
zurückgegangen, während die Kapazität seit 1990 um 24 % gestiegen ist, was Anreize für den
Einsatz heimischer, sauberer Energiequellen wie erneuerbarer Energien schafft, sauberen
Erzeugern zugutekommt und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der
Industrie stärkt. Darüber hinaus hat das EHS zusammen mit dem CO2-Grenzausgleichssystem
(CBAM) dazu beigetragen, viele andere Länder davon zu überzeugen, eigene CO2 -
Bepreisungssysteme einzurichten. Nach Schätzungen der Weltbank fallen derzeit rund 30 %
der weltweiten Emissionen unter die CO2-Bepreisung, und dieser Anteil nimmt weiter zu.
Das Emissionshandelssystem der EU dürfte die Modernisierung der Wirtschaft und die
Dekarbonisierung weiter vorantreiben. Zugleich erfordert der Übergang zur Klimaneutralität
starke Unterstützung für die europäische Industrie sowie für saubere Technologien. Bei der
Überprüfung des EU-EHS im Jahr 2023 wurden mehrere Überprüfungsklauseln eingeführt,
um die Angemessenheit möglicher Anpassungen des Systems für Anlagen des Luft- und
Seeverkehrs sowie ortsfeste Anlagen im Jahr 2026 gemäß den Artikeln 3gg, 28b und 30 der
EHS-Richtlinie zu bewerten. Darüber hinaus legt Artikel 3 des MSR-Beschlusses die
rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung dieses Beschlusses fest. Die nächste Überprüfung
ist 2026 fällig. Mit diesem Vorschlag werden die einschlägigen Maßnahmen aus der
Folgenabschätzung eingeführt, die zur Aufarbeitung dieser Überprüfungsklauseln
durchgeführt wurde. Sie wahrt die zentralen Stärken des CO2-Marktes und sein Preissignal als
Triebkraft für Investitionen und passt gleichzeitig seine Struktur an und führt gezielte
Vereinfachungen ein, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und das System wirksamer
zu gestalten.
Die führende Rolle des EU-EHS bei der wirtschaftlichen Modernisierung und
Dekarbonisierung wird durch die Bedeutung seiner Verknüpfungsabkommen mit engen
Partnern wie der Schweiz gemäß dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar
2018 und dem Vereinigten Königreich, mit dem Verhandlungen geführt werden, anerkannt.
Diese Abkommen sind wichtige Instrumente zur Vermeidung von CO2-Emissionen und
Wettbewerbsverzerrungen.
Gewährleistung eines berechenbaren CO2-Marktes für EHS-Sektoren
Mit der Überarbeitung sollte das EU-EHS an die Klimaziele für 2040 und 2050 angepasst
werden, um einen besser gegliederten Dekarbonisierungspfad zu ermöglichen. Sie sollte auch
der in der Änderung des Europäischen Klimagesetzes erzielten Einigung Rechnung tragen,
einschließlich der Einbeziehung dauerhafter CO2-Entnahmen, wobei schwer zu
dekarbonisierende Restemissionen13, insbesondere in energieintensiven Industriezweigen, zu
berücksichtigen sind, und die Einführung und Verfügbarkeit dieser Technologien in dem
erforderlichen Umfang fördern, um den Markt anzukurbeln.
Das Europäische Klimagesetz beinhaltet auch die Möglichkeit, ab 2036 eine begrenzte Menge
hochwertiger internationaler Gutschriften zu nutzen, um einen angemessenen Beitrag zum
gesamtwirtschaftlichen Ziel für 2040 zu leisten. Diese Menge kann sich auf bis zu 5 % der
Netto-Treibhausgasemissionen der EU im Jahr 1990 belaufen, was einer Senkung der Netto-
Treibhausgasemissionen in der EU bis zum Jahr 2040 um mindestens 85 % gegenüber dem
Stand von 1990 entspricht. Eine Pilotphase von 2031 bis 2035 kann in Betracht gezogen
werden. Internationale Gutschriften sollten auf eine Art und Weise in die künftigen
Klimavorschriften aufgenommen werden, die eine kosteneffiziente Erreichung ehrgeiziger
13 Siehe Draghi-Bericht, Teil B, Abschnitt „The root cause of the EU’s competitiveness gap“.
Ziele ermöglicht. Der Rückgriff auf Gutschriften sollte sowohl der EU als auch Nicht-EU-
Ländern dabei helfen, Treibhausgasreduktionen zu erreichen, die mit dem Übereinkommen
von Paris vereinbar sind. Der spezifische Einsatz internationaler Gutschriften wird auf einer
gründlichen Folgenabschätzung beruhen und von der Entwicklung von Unionsrecht
abhängen, das robuste Kriterien mit hoher Integrität und andere Garantien vorsehen muss. In
diesem Vorschlag wird der Erwerb dieser internationalen Gutschriften berücksichtigt, um
Maßnahmen in der EU zu ergänzen, was sich in zusätzlichem unionsweiten Emissionsraum
für EHS-Sektoren niederschlägt.
Die MSR-Vorschriften des EU-EHS zielen darauf ab, strukturelle Angebot-Nachfrage-
Ungleichgewichte zwischen den für die Emission von CO2 verfügbaren Zertifikaten und den
Emissionen der betroffenen Unternehmen zu beseitigen. Ein fundamentaler Grundsatz bei der
Konzeption des Systems ist, dass der Markt schrittweise kleiner wird. Infolgedessen kann der
Beitrag des EU-EHS zu kosteneffizienten Emissionsreduktionen durch zunehmende
Marktineffizienzen beeinträchtigt werden. Mit diesem Vorschlag wird daher auch die MSR in
Ergänzung des Vorschlags der Kommission vom 1. April 202614 umfassender überarbeitet,
um auch weiterhin Marktstabilität, Vorhersehbarkeit und eine reibungslose Entwicklung des
CO2-Preises zu gewährleisten.
Stärkung des EU-EHS als Innovations- und Investitionsmotor für mehr Wettbewerbsfähigkeit
Ein wesentliches Ziel des Vorschlags besteht darin, die Investitionen in unser Energiesystem
und unsere Industrie erheblich zu erhöhen. Die Fähigkeit Europas zur Erzeugung sauberer,
heimischer und erschwinglicher Energie, insbesondere Strom, sollte erhöht werden, indem die
derzeitigen Ausgaben für importierte fossile Brennstoffe durch Kapitalinvestitionen in die
wirtschaftliche Modernisierung ersetzt werden. In den kommenden zehn Jahren und zur
Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 muss die Industrie einen erheblichen Wandel zur
Modernisierung, Dekarbonisierung und Umstellung auf sauberere und energieeffizientere
Technologien vollziehen, z. B. durch die Elektrifizierung, die Nutzung von Wasserstoff aus
erneuerbaren Quellen, den Einsatz von CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung
(Carbon Capture, Utilisation and Storage – CCUS) und die Generierung von CO2-Entnahmen.
Gleichzeitig muss die EU-Industrie im Einklang mit den Zielen des Deals für eine saubere
Industrie auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben und hochwertige Arbeitsplätze
sicherstellen. Dieser Wandel erfordert eine erhebliche Aufstockung der Investitionen. Dazu
gehören qualifizierte Arbeitskräfte, die in der Lage sind, die in den einschlägigen EHS-
Sektoren benötigten Technologien einzusetzen.
Zu diesem Zweck sind ein vorhersehbares EHS-Preissignal und die gezielte Verwendung der
Einnahmen aus dem EHS von entscheidender Bedeutung. Das EU-EHS ist ein wichtiger
Finanzierungsmechanismus für den grünen Wandel. Seit 2013 hat es mehr als 270 Mrd. EUR
mobilisiert, wovon etwa 75 % den Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, und kostenlose
Zuteilungen in Höhe von 255 Mrd. EUR gewährt. Um die Klimawirkung des Systems zu
maximieren, müssen die Einnahmen strategisch für Maßnahmen verwendet werden, die die
Dekarbonisierung beschleunigen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Seit
Juni 2023 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, 100 % der EHS-Einnahmen für Klima- und
Energiezwecke auszugeben und für die Sichtbarkeit dieser Ausgaben zu sorgen. Transparenz
und Wirksamkeit sind jedoch nach wie vor unzureichend. Die derzeitigen Ausgabenmuster
lassen kritische Lücken erkennen: Nur ein kleiner Teil der Einnahmen von rund 5 % fließt
direkt in die Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie in Sektoren wie Stahl,
14 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des
Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der
Marktstabilitätsreserve (COM(2026) 153 final).
Chemikalien und Düngemittel. Zusammen sind die Industriesektoren für etwa 47 % der EU-
EHS-Emissionen verantwortlich. Darüber hinaus besteht bei einigen Investitionen die Gefahr,
dass die Klimaneutralität untergraben wird, indem die Abhängigkeit von CO2-intensiven
Technologien wie Infrastruktur für fossile Brennstoffe aufrechterhalten wird, wodurch
langfristige Anbindeeffekte entstehen könnten. Die Einnahmen aus dem EHS sollten sowohl
auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene in viel größerem Umfang in Innovationen,
saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie in EHS-Sektoren reinvestiert
werden, um die Vorreiter bei diesem Wandel zu belohnen und Anreize für das industrielle
Rückgrat Europas zu schaffen. Verbesserungen bei den Ausgaben sollten mit einer größeren
Sichtbarkeit der Verwendung der Einnahmen einhergehen, die derzeit begrenzt ist.
Das CO2-Preissignal bietet einen Anreiz für die Dekarbonisierung der Industrie, und
zusammen mit dem System der kostenlosen Zuteilung und dem CBAM besteht ein Schutz vor
der Verlagerung von CO2-Emissionen. Darüber hinaus geht die Bepreisung von CO2-
Emissionen Hand in Hand mit Regulierungsmaßnahmen wie Zielen und Anforderungen im
Zusammenhang mit Energieeffizienz, heimischen sauberen Energiequellen wie erneuerbaren
Energien oder dekarbonisiertem Verkehr und dekarbonisierter Industrie. In vielen Sektoren
(z. B. Stahl, Zement oder Chemikalien) hat die kostenlose Zuteilung (zusammen mit dem
Rechtsrahmen) jedoch nicht dazu beigetragen, den transformativen Wandel voranzutreiben,
und sollte klarer mit dringend benötigten Investitionen innerhalb Europas verknüpft werden;
gleichzeitig mangelt es Investitionen in naher Zukunft immer noch an einem bankfähigen
Geschäftsszenario. Aus diesem Grund wurde im Deal für eine saubere Industrie die Bank zur
Dekarbonisierung der Industrie (Industrial Decarbonisation Bank – IDB) angekündigt, die im
Rahmen der Verwaltung des künftigen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit mit Mitteln in Höhe
von 100 Mrd. EUR ausgestattet ist. Ziel der IDB ist es, den Ausbau und die Einführung
ausgereifterer Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie, insbesondere in energieintensiven
Industriezweigen in allen Mitgliedstaaten, zu fördern, was hauptsächlich durch die
Reservierung eines bestimmten Anteils der EHS-Zertifikate finanziert werden soll15. Um
solche Investitionen anzustoßen und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, wird
der EHS-Investitionsbooster zur Gewährleistung rechtzeitiger Unterstützung bereits vor 2030
zur Verfügung stehen und so konzipiert sein, dass Solidarität gefördert wird. Da sich die IDB
auf den Ausbau und die Einführung konzentriert und sich dabei mit den kommerziellen
Risiken befasst, mit denen Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie konfrontiert sind, ist
es auch erforderlich, dass der Innovationsfonds die Kommerzialisierung innovativer und
neuartiger Technologien weiterhin unterstützt. Das EU-EHS unterstützt somit die Ziele des
Deals für eine saubere Industrie, indem es einen klaren und vorhersehbaren CO2-Preis bietet,
Anreize für Investitionen in Dekarbonisierungslösungen schafft und gleichzeitig weiterhin
Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen bietet und die Einnahmen, die das System
generiert, reinvestiert.
Spezielle Mechanismen gewährleisten eine kontinuierliche Solidarität mit
einkommensschwächeren Mitgliedstaaten, einschließlich der Umverteilung von 10 % der
Versteigerungseinnahmen, des Modernisierungsfonds und des garantierten Zugangs zum
EHS-Investitionsbooster. Sie sollten auch weiterhin einkommensschwächere Mitgliedstaaten
15 Die IDB wird in die Governance des künftigen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit
eingebunden, um sicherzustellen, dass sich beide Finanzierungsinstrumente ergänzen. Der Europäische
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit wird ebenso die Dekarbonisierung energieintensiver Industriezweige
unterstützen. Angesichts des hohen Investitionsbedarfs in diesen Sektoren sind beide Instrumente
erforderlich, sollten jedoch so konzipiert sein, dass sie sich gegenseitig in Bezug auf die technologische
Entwicklung, die Arten der angebotenen Instrumente und die Rolle im Investitionsweg des Projekts
ergänzen. Dies wird auch durch den gemeinsamen Governance-Rahmen erleichtert.
bei der Modernisierung ihres Energiesystems und der Beschleunigung des industriellen
Wandels unterstützen.
Vollzug eines gesamtwirtschaftlichen Wandels
Um einen gesamtwirtschaftlichen Wandel zu vollziehen, müssen alle Sektoren einen
angemessenen Beitrag zu den Klimazielen der EU leisten. Dazu gehört auch die Anwendung
eines wirksamen CO2-Preissignals auf den gerechten Anteil der EU an den
Luftverkehrsemissionen. Der Luftverkehr verursacht 2-3 % der weltweiten CO2-Emissionen16
und ist eine Quelle von nicht CO2-bedingten Auswirkungen auf das Klima, die mindestens so
bedeutend sind wie die von CO2. Der Anteil des Luftverkehrs an den verkehrsbedingten
Emissionen in der EU beträgt derzeit 14 % und etwa 4 % an den gesamten CO2-Emissionen in
der EU. Bis 2050 dürfte der Anteil des Luftverkehrs auf etwa 90 % steigen17.
Langstreckenflüge treiben dieses Wachstum voran und es sollte ein sinnvoller CO2-Preis auf
sie Anwendung finden. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) geht davon aus,
dass die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr weltweit weiter zunehmen
werden18. Der größte Teil dieses Wachstums soll durch das System zur Verrechnung und
Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ausgeglichen
werden19. Die Luftfahrt steht ebenso wie die Schifffahrt als schwer zu dekarbonisierender
Sektor, der durch lange Lebensdauern von Vermögenswerten, eine erhebliche
Kapitalintensität und eine derzeitige Knappheit unmittelbarer Alternativen zu fossilen
Brennstoffen gekennzeichnet ist, vor großen Herausforderungen bei der Dekarbonisierung.
Auf den Seeverkehr entfallen rund 14 % der gesamten verkehrsbedingten Emissionen in der
EU und rund 4 % der gesamten CO2-Emissionen in der EU. Der ökologische Wandel
erfordert die Mobilisierung der gesamten maritimen Wertschöpfungskette der EU sowie
erhebliche Investitionen in die Verbesserung der Schiffseffizienz, die Entwicklung neuer
nachhaltiger Antriebstechnologien und den Ausbau der Erzeugung und des Vertriebs
nachhaltiger erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe, unter anderem durch die
Modernisierung der Hafen- und Energieinfrastruktur. Darüber hinaus entwickelt die
Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) derzeit eine globale Maßnahme zur
Umsetzung der Treibhausgasstrategie 2023 der IMO, die unter anderem darauf abzielt, bis
oder nahe 2050 Netto-Null-Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr zu erreichen. Für
das EU-EHS könnte ein Mechanismus erforderlich sein, der die Unterstützung der neuen
globalen Maßnahme nach ihrer Annahme ermöglicht, um insbesondere Doppelzahlungen zu
verhindern, aber gleichzeitig das Preissignal und die Anreize für Schiffe, die EU-Häfen
anlaufen, aufrechtzuerhalten.
16 EASA, Europäischer Luftfahrt-Umweltbericht, 2025
https://www.easa.europa.eu/en/domains/environment/eaer/downloads#download-2025.
17 Quelle: Abbildung 76, Direkte CO2-Emissionen des EU-Verkehrssektors je Verkehrsträger, Anhang 8,
Folgenabschätzung im Hinblick auf das Klimaziel sowie Abschnitt 1.5.5, S. 97, https://eur-
lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:6c154426-c5a6-11ee-95d9-
01aa75ed71a1.0001.02/DOC_3&format=PDF.
18 „Bis 2050 wird der weltweite Luftverkehr jährlich 12,4 Milliarden Fluggäste bedienen müssen – fast
dreimal so viel wie heute.“,
https://www.icao.int/sites/default/files/publications/Aviation%20Budget%20Brochure/ICAO-Budget-
Brochure-eVersion-27Mar25.pdf.
19 Die ICAO stellt fest, dass die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr aufgrund der teilweisen
Beteiligung an CORSIA weiterhin über das CORSIA-Basisniveau hinaus steigen werden (~500 Mio. t
CO2 pro Jahr). Quelle: ICAO-Bericht A42-WP/28 – Technical Assessments in Support of the 2025
CORSIA Periodic Review,
https://www.icao.int/sites/default/files/Meetings/a42/Documents/WP/wp_028_en.pdf.
Im Luft- und Seeverkehr kommen ergänzende Strategien wie „RefuelEU Aviation“ und
„FuelEU Maritime“ in Synergie mit den zahlreichen Anreizen des EU-EHS zur Förderung der
Einführung nachhaltigerer Kraftstoffe zum Einsatz20. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit,
im Deal für eine saubere Industrie und in der EU-Strategie für das industrielle CO2-
Management21 wurde auch das Ziel festgelegt, die Wirtschaft zu dekarbonisieren, indem der
Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Material- und Kohlenstoff-
Wertschöpfungskette beschleunigt und die wirtschaftliche Sicherheit, Resilienz und
Wettbewerbsfähigkeit der EU unterstützt wird. Die Überarbeitung des EU-EHS bietet die
Gelegenheit, Anreize für die CO2-Kreislaufwirtschaft als wichtigen Dekarbonisierungspfad
für schwer zu dekarbonisierende Sektoren wie Zement, Stahl und Chemikalien zu schaffen
und diese auszuweiten und die Verfügbarkeit alternativer kohlenstoffhaltiger Rohstoffe
sicherzustellen. Die schrittweise Einbeziehung der Abfallverbrennung unterstützt dieses Ziel,
indem sie den Kreislauf schließt und gleichzeitig die wirtschaftlichen Argumente für eine
stärker kreislauforientierte Nutzung von Materialien, die Verringerung der
Treibhausgasemissionen aus der Abfallentsorgung und die Erzeugung recycelter Materialien,
die Primärrohstoffe mit höherem Kohlenstoffgehalt verdrängen, untermauert. Abfall bedeutet
nicht nur den Verlust wertvoller Ressourcen, sondern kann auch erhebliche negative
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Beispielsweise kann
die Abfallverbrennung zur Luftverschmutzung beitragen und von Deponien können Wasser-
und Bodenverunreinigungen ausgehen. Die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von
Siedlungsabfällen sind mit rund 40 Mio. t CO2-Äquivalent an fossilen CO2-Emissionen pro
Jahr erheblich, unterliegen jedoch derzeit in den meisten Mitgliedstaaten keinen speziellen
Dekarbonisierungsstrategien. Ein umfassender Rahmen, einschließlich der Einbeziehung des
Sektors in das EU-EHS und verstärkter Strategien für die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des
anstehenden Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft22, ist erforderlich, um die
gesamtwirtschaftliche Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und zur Dekarbonisierung des
Sektors beizutragen.
Daher zielt die Überprüfung darauf ab, i) zu gewährleisten, dass der Markt effizient bleibt und
ein Anreiz für Investitionen in die Dekarbonisierung im globalen Kontext geschaffen wird,
und ii) spezifische Herausforderungen anzugehen, mit denen die erfassten Sektoren
konfrontiert sind, um ihnen die Einführung verfügbarer Lösungen für die Dekarbonisierung
zu erleichtern, wobei anderen Rechtsakten Rechnung zu tragen ist, die die Energiewende
erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken.
Daher umfasst dieser Vorschlag die folgenden Maßnahmen:
i) Das System wird mit dem Emissionsreduktionsziel der Union von -90 % für 2040 in
Einklang gebracht und der EU-EHS-Zielpfad zur Emissionsreduktion ab 2031 wird angepasst.
Diese Änderung ermöglicht die weitere Vergabe von Zertifikaten in den 2040er-Jahren.
20 Für den Luftverkehr wurden mit „ReFuelEU Aviation“ Ziele für Kraftstoffhersteller festgelegt, um den
Anteil nachhaltiger Flugkraftstoffe zu erhöhen, beginnend mit einem Anteil bestimmter Biokraftstoffe
von 2 % im Jahr 2025, der im Jahr 2030 6 % erreichen soll (davon 0,7 % synthetische Kraftstoffe), und
für Luftfahrtunternehmen zur Betankung. Für den Seeverkehr wurden mit „FuelEU Maritime“
Obergrenzen für die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der Energie festgesetzt, die an
Bord von europäische Häfen anlaufenden Schiffen – unabhängig von ihrer Flagge – mit einer
Bruttoraumzahl über 5 000 verbraucht wird.
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen
CO2-Management in der EU (COM(2024) 62 final).
22 Verordnung (EU) [.../..] des Europäischen Parlaments und des Rates [Rechtsakt über die
Kreislaufwirtschaft] [Amtsblattfundstelle nach Annahme einfügen].
ii) Der mögliche Erwerb von 260 Millionen internationalen Gutschriften zur Ergänzung von
Maßnahmen in der EU und deren Verringerung auf -85 % im Vergleich zu 1990 wird
berücksichtigt, was sich in zusätzlichem unionsweiten Emissionsraum im EHS niederschlägt.
Dies wird durch die Einführung eines linearen Kürzungsfaktors umgesetzt, der im Einklang
mit dem Ambitionsniveau in der EU steht, das sich aus dem Erwerb internationaler
Gutschriften zugunsten der EHS-Sektoren und der Zurückstellung von Zertifikaten für den
Erwerb dieser internationalen Gutschriften ergibt. Für den Fall, dass nicht genügend
kosteneffiziente und hochwertige internationale Gutschriften mit hoher Integrität zur
Verfügung stehen, steht der lineare Kürzungsfaktor im Einklang mit dem EU-internen Ziel
von -90 % bis 2040.
iii) Die dauerhaften CO2-Entnahmen in der EU werden in das EU-EHS integriert, indem die
Obergrenze um eine Menge an Zertifikaten erhöht wird, die der Menge der von der
Kommission erworbenen CO2-Entnahmen entspricht, wodurch garantierter zusätzlicher
Emissionsraum für die am schwersten zu dekarbonisierenden Sektoren geschaffen und der
Ausbau der Industrie für die CO2-Entnahme unterstützt wird, während gleichzeitig die
Kontrolle der Qualität und Quantität der Entnahmen sichergestellt wird.
iv) Die MSR wird reformiert, um vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes einen
stabilen und liquiden Markt und eine reibungslose Preisentwicklung zu gewährleisten.
v) Die kostenlose Zuteilung und der Ausgleich indirekter CO2-Kosten werden über den
laufenden Zeitraum hinaus verlängert, während die kostenlose Zuteilung von der Vorlage von
Plänen für Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU sowie von der Durchführung
solcher Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU abhängig gemacht wird.
vi) Die finanzielle Unterstützung für Innovationen und Investitionen in die Dekarbonisierung,
vor allem für die Dekarbonisierung der Industrie, wird erhöht, sodass ein höherer Anteil der
Einnahmen aus dem EU-EHS an jene Sektoren zurückfließt, die sich im Anwendungsbereich
des EU-EHS befinden. Die IDB wird eingerichtet, um 100 Mrd. EUR an Finanzmitteln für
Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie bereitzustellen.
vii) Der Innovationsfonds wird ausgeweitet, um die Markteinführung von Innovationen mit
geringen CO2-Emissionen zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie für
saubere Technologien zu steigern.
viii) Die Anforderungen an die Verwendung der Versteigerungseinnahmen durch die
Mitgliedstaaten werden verschärft, unter anderem durch die Einführung von Mindestausgaben
für vorrangige Sektoren und zur verpflichtenden Sichtbarkeit.
ix) Es wird weiterhin Solidarität über den Modernisierungsfonds geleistet, um die
Modernisierung der Energiesysteme und die Dekarbonisierung der Industrie in
einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu unterstützen und gleichzeitig die Förderkriterien
und den Verteilungsschlüssel zu aktualisieren.
x) Die Umverteilung von 10 % der Versteigerungsmengen an einkommensschwächere
Mitgliedstaaten aus Gründen der Solidarität und zur Bereitstellung dieser Ressourcen für
Klimazwecke wird fortgesetzt.
xi) Ziel ist es, durch eine angemessene Anwendung des EU-EHS auf Flüge, deren
Bestimmungsort die unmittelbare Nachbarschaft der Union ist, eine wirksame CO2-
Bepreisung des gerechten Anteils der EU an den Emissionen aus dem internationalen Verkehr
zu erreichen. Dazu gehört auch die Unterstützung des Multilateralismus durch einen
Abzugsmechanismus für CORSIA-Kompensationskosten, mit dem doppelte Bepreisung
vermieden werden soll. Für Island würde die Kommission in Bezug auf den seit 2023
geltenden Anwendungsbereich des EHS eine Verlängerung des bestehenden Mechanismus im
Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses um drei Jahre befürworten.
xii) Es wird eine gezielte direkte Unterstützung für den See- und Luftverkehr eingerichtet, um
insbesondere die Einführung von in der EU hergestellten nachhaltigen Flug- und
Schiffskraftstoffen, sauberen Technologien und Wasserstoff voranzutreiben.
xiii) Eine Überprüfung des EU-EHS im Falle der Annahme einer globalen Maßnahme der
IMO ist vorgesehen, um das Risiko von Doppelzahlungen zu vermeiden und gleichzeitig die
Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren.
xiv) Zudem wird das Risiko der Umgehung im Seeverkehr durch neue Maßnahmen
angegangen und durch eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EHS auf
bestimmte Kategorien kleiner Schiffe (mit einer Bruttoraumzahl unter 5 000, aber nicht unter
400) für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt.
xv) Gezielte Vereinfachungsmaßnahmen werden eingeführt, die der Industrie und den
Behörden zugutekommen, da sie die Kosten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
senken und die Wirksamkeit der Umsetzung des Systems erhöhen.
xvi) Die Verbrennung von Siedlungsabfällen wird in das EU-EHS integriert. Der Punkt für
die Bilanzierung von CO2-Abscheidung und -Nutzung (Carbon Capture and Utilisation –
CCU) wird bei Produkten nachgelagert und bei E-Fuels auf Ebene der Kraftstoffhändler
angesiedelt. Dies ermöglicht einen Dekarbonisierungspfad für schwer zu dekarbonisierende
Branchen.
Im Zuge der Überarbeitung der EHS-Richtlinie wurde 2023 ein neues
Emissionshandelssystem geschaffen, das CO2-Emissionen aus der Verbrennung von
Brennbzw. Kraftstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in der Kleinindustrie abdeckt (EHS2).
Das EHS2 ist vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags ausgenommen, da es 2028 voll
funktionsfähig sein wird, seine Anwendung bis 2029 überprüft werden soll und eine
Bewertung der Durchführbarkeit der Einbeziehung der unter das EHS2 fallenden Sektoren in
das EU-EHS bis 2031 erfolgen soll.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen. Die
vorliegende Überprüfung des EU-EHS ist der erste Teil eines umfassenden
Maßnahmenpakets zur Sicherstellung, dass die EU darauf vorbereitet ist, ihre Klimaziele für
2040 mit einem überarbeiteten Energie- und Klimarahmen zu erreichen und gleichzeitig alle
Vorteile des grünen Wandels zu nutzen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.
Alle Initiativen des Pakets sind eng miteinander verknüpft und beruhen auf gemeinsamen
Modellen und Annahmen; jede von ihnen hängt von der Gestaltung der anderen ab. Die
Emissionen werden unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz, der technologischen
Tragfähigkeit und der Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Wahl der
heimischen sauberen Energiequellen, auf die verschiedenen politischen Instrumente verteilt.
Die Folgenabschätzungen zur Unterstützung der Überarbeitung des EU-EHS und künftige
Vorschläge umfassen sektorübergreifende Analysen, Beiträge von Sachverständigen und
Interessenträgern sowie die Auswirkungen der jüngsten geopolitischen Entwicklungen. Sie
spiegeln auch die Ziele und Maßnahmen wider, die in den nationalen Energie- und
Klimaplänen (NEKP) der Mitgliedstaaten dargelegt sind.
Die Analyse zeigt, dass die Verwirklichung der erforderlichen Emissionsreduktionen und der
erforderlichen CO2-Entnahmen ein ausgewogenes politisches Instrumentarium erfordert, das
gezielte Unterstützungsmaßnahmen, eine stabile CO2-Bepreisung, klare Ziele mit
angemessener Flexibilität und eine gestraffte, aber wirksame Regulierung umfasst. Diese
Grundsätze bilden die Basis für die Politikgestaltung und unterstützen Investitionen,
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Der Rahmen wird ferner durch eine solide
Governance-Struktur unterstützt, die Planung, Finanzierung, Zusammenarbeit und
Fortschrittsüberwachung umfasst und gleichzeitig die Resilienz gegenüber den zunehmenden
Auswirkungen des Klimawandels stärkt.
Angesichts der Erweiterungsziele der EU muss bei der Gestaltung und Umsetzung des
Rahmens auch die Integration von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern
berücksichtigt werden. Im Beitrittsprozess sollte geprüft werden, wie die
Solidaritätsmechanismen und -fonds des EU-EHS die Erweiterungsländer abdecken sollten.
Insgesamt steht der Rahmen im Einklang mit den Zielen für 2040, deckt alle Bereiche der
Gesellschaft ab und wahrt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechtsvorschriften
auf nationaler und auf EU-Ebene.
Der Vorschlag zur Überarbeitung des EU-EHS ist ein Schlüsselelement dieses Rahmens, der
auf den im Dezember 2025 angenommenen Vorschlägen für CO2-Emissionsnormen für
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge und auf den im April 2026 angenommenen
Vorschlägen für die Überarbeitung der MSR aufbaut. Das EU-EHS wird in den 2030er-Jahren
weiterhin Emissionsreduktionen und den wirtschaftlichen Wandel vorantreiben. Ziel der
Überprüfung ist es, die Wirksamkeit des CO2-Marktes zu erhalten und gleichzeitig seine
Gestaltung zu verfeinern, um industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung,
Innovation, Investitionen und die strategische Resilienz Europas besser zu unterstützen. Für
den breiteren Rahmen der Klima- und Energiepolitik ist ein starker und vorhersehbarer CO2-
Preis nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um Investitionen in heimische CO2-arme
Energie, Elektrifizierung und saubere Technologien zu fördern und gleichzeitig Investoren
langfristige Sicherheit zu bieten.
Weitere Legislativvorschläge zu nationalen Zielen sowie zur Verwendung internationaler
Gutschriften werden im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Deal für eine saubere Industrie werden Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in eine
übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet. Er ist ein Bekenntnis dazu, Dekarbonisierung,
Reindustrialisierung und Innovation gleichzeitig zu beschleunigen und damit auch die
Resilienz Europas zu stärken. Er zielt darauf ab, der europäischen Industrie solidere
wirtschaftliche Argumente für große klimaneutrale Investitionen in energieintensive
Industriezweige und saubere Technologien an die Hand zu geben. Die Überprüfung des EU-
EHS spielt eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung dieser Ziele und steht daher im
Einklang mit dem breiteren Spektrum der Politikbereiche der Union, die Teil des Deals für
eine saubere Industrie sind.
Um die Klimaziele der EU für 2040 zu erreichen und die damit verbundenen politischen
Maßnahmen umzusetzen, werden in den kommenden Jahrzehnten nachhaltige Investitionen in
die Modernisierung des Energiesystems erforderlich sein. Neben Initiativen wie dem Deal für
eine saubere Industrie, der Verordnung zur industriellen Beschleunigung23, der
23 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der
Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724,
(EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 (COM(2026) 100 final).
Investitionsstrategie für saubere Energie24, dem Paket „Europäische Netze“25 und der Netto-
Null-Industrie-Verordnung26 zielt der Rahmen für 2040 darauf ab, jene Vorhersehbarkeit zu
bieten, die erforderlich ist, um die Energieeffizienz, die Elektrifizierung und Investitionen in
saubere Technologien in Gebäuden, Verkehr, Industrie und Energienetzen zu beschleunigen.
Die Dekarbonisierung der Industrie wird auch von der CO2-Abscheidung, Wasserstoff und
anderen innovativen Technologien abhängen, wobei private Investitionen eine führende Rolle
spielen.
Das EU-EHS trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. Erstens soll ein CO2-Preissignal gesetzt
werden, das Investitionen in CO2-arme Technologien belohnt. Das EHS legt einen Preis für
CO2-Emissionen fest. Da die Kosten der CO2-Emissionen steigen, werden Investitionen in die
Elektrifizierung und klimaneutrale Produktionsprozesse wirtschaftlich attraktiver als
traditionelle fossile Energiequellen und emissionsintensive Produktionsmethoden.
Zweitens sollen Einnahmen erzielt werden, mit denen die Dekarbonisierung finanziert wird.
Die im März 2026 vorgelegte Verordnung zur industriellen Beschleunigung bietet einen
klaren Rahmen, um Investitionen und Innovationen in Sektoren zu fördern, in denen Europa
seine weltweite Führungsrolle aufrechterhalten oder ausbauen kann. Öffentliche
Unterstützung wird von entscheidender Bedeutung sein, um zu diesem Zweck private
Finanzmittel zu mobilisieren. Die in diesem Vorschlag vorgesehene Reinvestition von EU-
und nationalen EHS-Einnahmen in den industriellen Wandel steht im Einklang mit diesen
Zielen. Insbesondere werden mit diesem Vorschlag die Mittel für die Dekarbonisierung der
Industrie und nachhaltige Brennstoffe aufgestockt, was zur Beschleunigung der
Elektrifizierung, Förderung sauberer Technologien, Stärkung der industriellen Basis Europas
und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beiträgt.
Aufbauend auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts schlägt die Kommission in einer
frühen Phase der IDB, deren Einrichtung im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie
angekündigt wurde, einen EHS-Investitionsbooster vor. Sobald das EHS-
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wird der EHS-Investitionsbooster durch eine
vorab festgelegte CO2-Prämie Investitionen in CO2-arme Technologien in energieintensiven
Industriezweigen unterstützen. Ab 2031 werden in der zweiten Phase der IDB
wettbewerbsfähige Instrumente wie Differenzverträge als Teil des umfassenderen Ziels
eingesetzt, 100 Mrd. EUR für die Dekarbonisierung der Industrie zu mobilisieren.
Mit diesem Vorschlag werden auch der Innovationsfonds und der Modernisierungsfonds
verlängert. Der mit 200 Millionen Zertifikaten ausgestattete Innovationsfonds wird innovative
Industrietechnologien für die Industrie und die Herstellung sauberer Technologien
unterstützen. Der Modernisierungsfonds wird die Einnahmen aus der Versteigerung von
2,5 % der Obergrenze nach Artikel 9 für einkommensschwächere Mitgliedstaaten
bereitstellen, um die Energieinfrastruktur zu modernisieren, erneuerbare Energien
auszubauen, die Netze zu stärken, die Energieeffizienz zu verbessern und Technologien wie
24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Investitionsstrategie für saubere Energie
(COM(2026) 116 final).
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Paket „Europäische Netze“
(COM(2025) 1005 final).
26 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735,
28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
die CO2-Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage – CCS) zu
unterstützen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
In den Artikeln 191, 192 und 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
wird die EU ermächtigt, Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur
Verbesserung ihrer Qualität zu ergreifen, die menschliche Gesundheit zu schützen und
Maßnahmen auf internationaler Ebene zu fördern, um regionale oder weltweite
Umweltprobleme gezielt anzugehen. Rechtsgrundlage dieser Initiative ist Artikel 192
Absatz 1, da mit dieser Initiative Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur
Verwirklichung der anderen in Artikel 191 genannten Umweltziele ergriffen werden. Das
EHS wird seit 2003 auf dieser Rechtsgrundlage betrieben. Das Europäische Parlament und der
Rat haben alle Änderungen der EHS-Richtlinie auf dieser Rechtsgrundlage angenommen.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem und sowohl internationale Maßnahmen
als auch EU-Maßnahmen können regionale, nationale und lokale Maßnahmen wirksam
ergänzen und verstärken. Die Anpassung des EHS an das Ziel der EU zur
Treibhausgasreduktion für 2040 wird viele Sektoren in der gesamten EU-Wirtschaft betreffen.
Ein koordiniertes Tätigwerden auf EU-Ebene ist daher unerlässlich und bietet deutlich bessere
Aussichten, die notwendige Transformation herbeizuführen, da auf diese Weise massiv auf
Kosteneffizienz beim Wandel und eine Aufwärtskonvergenz hingewirkt wird. Zudem weisen
viele der in dieser Initiative erwogenen politischen Aspekte eine bedeutende
Binnenmarktdimension auf, vor allem die Optionen zum Schutz vor der Verlagerung von
CO2-Emissionen und die Finanzierungsmechanismen für CO2-arme Technologien. Ein
Tätigwerden der EU kann auch die Entwicklung anderer marktbasierter Maßnahmen anregen
und fördern.
Als CO2-Marktplatz schafft das EHS Anreize dafür, Emissionsreduktionen bei den darunter
fallenden Tätigkeiten zuerst durch die kosteneffizienten Lösungen herbeizuführen, und ist
aufgrund seiner Größe effizienter. Die Umsetzung einer vergleichbaren Maßnahme auf
nationaler Ebene würde kleinere, fragmentierte CO2-Märkte zur Folge haben, die Gefahr von
Wettbewerbsverzerrungen bergen und wahrscheinlich insgesamt zu höheren
Emissionsminderungskosten führen. Dieselbe Logik gilt für die Ausweitung der CO2-
Bepreisung auf weitere Sektoren.
Verhältnismäßigkeit
Die Analyse der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zeigt, dass der Vorschlag dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er geht nicht über das hinaus, was erforderlich
ist, um die Ziele der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040
kosteneffizient umzusetzen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
und die Wettbewerbsfähigkeit der EHS-Sektoren zu gewährleisten.
Das Europäische Parlament und der Rat haben sich für eine gesamtwirtschaftliche und EU-
interne Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040 um insgesamt 90 % gegenüber
dem Stand von 1990 ausgesprochen, wobei die Möglichkeit besteht, ab 2036 eine begrenzte
Menge hochwertiger internationaler Gutschriften zu nutzen, um einen „angemessenen
Beitrag“ zum Ziel für 2040 zu leisten. Dieser Vorschlag deckt einen Großteil dieser
Treibhausgasemissionen ab und ändert die EHS-Richtlinie nach Maßgabe dieses Ziels.
Wahl des Instruments
Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele lassen sich am besten durch eine Richtlinie
erreichen. Sie ist das am besten geeignete Rechtsinstrument für Änderungen der bestehenden
EHS-Richtlinie.
Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Ziele zu erreichen und die Maßnahmen in
ihr Sach- und Verfahrensrecht aufzunehmen. Dieser Ansatz lässt den Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung einer EU-Maßnahme mehr Freiheit als eine Verordnung, denn sie können frei
über die Instrumente entscheiden, die sie für die Umsetzung der in der Richtlinie
vorgesehenen Maßnahmen am geeignetsten halten. Auf diese Weise können die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften mit ihren existierenden sach-
und verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften für die Durchführung des EU-EHS,
insbesondere für die Genehmigung von Anlagen, sowie den Durchsetzungs- und
Sanktionsvorschriften vereinbar sind.
Eine Richtlinie ist auch das geeignete Instrument zur Änderung des MSR-Beschlusses, da die
Überprüfung dieses Rechtsinstruments in engem Zusammenhang mit den Auswirkungen der
vorgeschlagenen Anpassungen des EU-EHS auf die Marktstabilität steht.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Bewertung der EHS-Richtlinie und des MSR-Beschlusses (siehe Anhang 15 der
Folgenabschätzung) ergab, dass das EU-EHS in hohem Maße auf die umfassenderen
klimapolitischen Maßnahmen der EU abgestimmt ist, wobei die EHS-Sektoren einen größeren
Beitrag zur Erreichung des Ziels der EU zur Treibhausgasreduktion für 2030 leisten, da dies
für diese Sektoren wirtschaftlich effizienter war, als es für Nicht-EHS-Sektoren war. Es gab
Hinweise darauf, dass das EU-EHS den in der EU beobachteten allgemeinen Trend zur
Emissionsreduktion wirksam vorangetrieben hat.
Während des Bewertungszeitraums gingen die Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen
erheblich zurück, was mit dem bei der Überarbeitung der EHS-Richtlinie im Jahr 2018
festgelegten Zielpfad, bis 2030 eine Verringerung um 43 % gegenüber dem Stand von 2005
zu erreichen, im Einklang steht und sogar darüber hinausgeht. Das verstärkte CO2-Preissignal
in Phase IV (2021-2030) hat wahrscheinlich Anreize für höhere
Gesamtemissionsminderungen geschaffen, da Reformen durchgeführt wurden, um das
strukturelle Ungleichgewicht bei Angebot und Nachfrage von Zertifikaten zu beheben, das
zuvor die Leistung des EU-EHS in Phase III (2013-2020) untergraben hat. Die Ausschöpfung
von Emissionsminderungsoptionen dürfte im Energiesektor höher gewesen sein als in den
Industriesektoren. Dies ist zum Teil auf die weiteren ergänzenden Maßnahmen
zurückzuführen, die ergriffen wurden, um die Dekarbonisierung der Stromerzeugung in der
gesamten EU zu unterstützen, sowie auf das Fehlen einer kostenlosen Zuteilung, wodurch die
Auswirkungen des CO2-Preises für Industrieemittenten verringert worden wären.
Durch die Einführung der MSR wurde das EU-EHS erheblich besser mit dem umfassenderen
politischen Rahmen (d. h. der externen Kohärenz) in Einklang gebracht. Dadurch wurde der
seit Langem kritisierte „Wasserbetteffekt“ angegangen, indem zugelassen wurde, dass das
Angebot an Zertifikaten auf Nachfrageänderungen reagiert, einschließlich solcher, die durch
sich überschneidende Maßnahmen wie die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie27 und der
Energieeffizienzrichtlinie28 verursacht werden. In den letzten Jahren wurde mit Reformen des
EU-EHS, wie z. B. Reformen der kostenlosen Zuteilung, begonnen, Probleme anzugehen, die
zuvor im Hinblick auf die Kohärenz zwischen den verschiedenen Gestaltungselementen (d. h.
interne Kohärenz) ermittelt worden waren. So trägt beispielsweise die Festlegung
ehrgeizigerer Benchmarks für die kostenlose Zuteilung dazu bei, die Wirkung des CO2-
Preissignals zu verstärken, um Anreize für die Dekarbonisierung zu schaffen und gleichzeitig
ein Gleichgewicht beim Schutz der Industrie vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen zu schaffen. Erkenntnisse aus der Fachliteratur stützen das Argument, dass die
Umsetzung der überarbeiteten EHS-Richtlinie seit 2018 einen erheblichen EU-Mehrwert für
die Mitgliedstaaten erbracht hat und wahrscheinlich zu einer kosteneffizienteren Minderung
von Treibhausgasemissionen geführt hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn nur auf
nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen worden wären.
Insgesamt bestätigt die Bewertung, dass das EHS bei der Erreichung seiner Ziele bisher
durchaus erfolgreich war und ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung der Klimaziele
der EU darstellt. In der Bewertung werden jedoch auch Bereiche aufgezeigt, in denen
Verbesserungen möglich sind, wie z. B. ein besseres Gleichgewicht zwischen der
Notwendigkeit, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, und der Gewährleistung
kontinuierlicher Anreize für Investitionen in die Dekarbonisierung, der Gewährleistung eines
effizienteren Systems zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung
(Monitoring, Reporting, Verification and Accreditation – MRVA) und der Stärkung der
Sicherheitsmaßnahmen für das Unionsregister.
Die MSR wurde 2015 angenommen, um den Überschuss an Zertifikaten im EU-EHS, der in
den Phasen II (2008-2012) und III (2013-2020) entstanden ist, zu verringern und das
Entstehen neuer Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage abzumildern, damit die
Resilienz des EU-EHS nachhaltig gestärkt wird. Die Bewertung ergab, dass dieses Instrument
das historische Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für
Zertifikate wirksam verringert hat. Es war auch bei der Abmilderung von Preisschocks infolge
der COVID-19-Pandemie und der Energiepreiskrise wirksam. Insbesondere wurde mit der
MSR glaubhaft das Engagement der EU für das EU-EHS zur Schau gestellt, wodurch das
Vertrauen in den Markt gestärkt wurde.
Konsultation der Interessenträger
Die Kommission konsultierte nationale, regionale und lokale Behörden, Interessenträger des
Privatsektors, einschließlich einzelner Unternehmen und Wirtschaftsverbände,
Nichtregierungs- und Umweltorganisationen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
Gewerkschaften und Einzelpersonen in verschiedenen Phasen der Ausarbeitung dieses
Vorschlags.
Die Überarbeitung der EHS-Richtlinie und des MSR-Beschlusses stützt sich auf die
Rückmeldungen, die im Rahmen einer Bewertung des derzeitigen Rahmens und einer direkt
daran anschließenden Folgenabschätzung für die Überprüfung eingeholt wurden. Hauptziel
der Konsultation war es, die Ansichten der Interessenträger zu den Optionen für
27 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
28 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom
20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen, die CO2-Entnahmen, den Luft-
und Seeverkehr, Abfallbewirtschaftungsprozesse, nicht dauerhafte CCU, Schwellenwerte für
die Feuerungswärmeleistung, die Verknüpfung mit anderen CO2-Märkten und die MSR
einzuholen. Im Rahmen der Konsultation wurden die Verwendung von Einnahmen und
Mechanismen zur Förderung einer CO2-armen Wirtschaft weiter bewertet. Die Kommission
holte auch Beiträge zu möglichen Vereinfachungsmaßnahmen ein.
Die Kommission organisierte eine öffentliche Online-Konsultation mit einem Fragebogen zu
jedem der zu bewertenden und zu überprüfenden Bereiche, bei der insgesamt 540 Antworten
eingingen29 und gleichzeitig mehr als 400 Positionspapiere und Rückmeldungen
verschiedener Interessengruppen zu der Aufforderung zur Stellungnahme eingeholt wurden.
Darüber hinaus wurden gezielte Befragungen durchgeführt, und die Kommission nahm an
mehreren (virtuellen) bilateralen und multilateralen Treffen und Konferenzen mit
Interessenträgern teil, um die Überarbeitung des EU-EHS zu erörtern, unter anderem mit
Unternehmen und Wirtschaftsverbänden aus verschiedenen Sektoren, Gewerkschaften,
Nichtregierungsorganisationen und Behörden der Mitgliedstaaten. Um die Überarbeitung in
Bezug auf Themen des Seeverkehrs zu unterstützen, fand eine gemeinsame Sitzung der
Untergruppe des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt zur Umsetzung der MRV
und des EHS für den Seeverkehr (ESSF) und der Sachverständigengruppe „Klimawandel“
(CCEG Maritime) statt. Schließlich wies die Kommission die Auftragnehmer an30, mittels
detaillierter Fragebögen Meinungen und Beiträge zur Umsetzung der MRVA-Vorschriften für
ortsfeste Anlagen und Seeverkehrsbetreiber einzuholen.
Parallel dazu organisierte die Kommission am 29. Januar 2026 einen gezielten Workshop zum
EU-EHS mit mehr als 50 Vertretern ortsfester Anlagen in der gesamten EU. Der Schwerpunkt
lag auf den Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung und der Ermittlung von Bereichen, in
denen die Compliance-Prozesse und -Anforderungen vereinfacht und gestrafft werden
können31. Schließlich organisierte die Kommission am 12. Mai 2026 auch eine
Gesprächsrunde mit hochrangigen Interessenträgern zur Überprüfung des EU-EHS. Die
Gesprächsrunde ergänzte die öffentliche Konsultation und es wurden zusätzliche Beiträge zu
den politischen Prioritäten eingeholt, die als Richtschnur für die bevorstehende Überprüfung
des EU-EHS und der MSR für den Zeitraum von 2031 bis 2040 dienen sollen, sowie zu den
ergänzenden Instrumenten, die erforderlich sind, um die Dekarbonisierung zu einem Motor
für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der EU zu machen.
Die Konsultationsergebnisse sind der Folgenabschätzung und dem Bewertungsbericht zu
diesem Vorschlag zu entnehmen und wurden für den vorliegenden Vorschlag so umfassend
wie möglich berücksichtigt.
Grundsätzlich zeigten die öffentlichen Konsultationen eine breite Unterstützung für das EU-
EHS als politisches Instrument. Die Interessenträger unterstützen im Allgemeinen die
Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und dem im Europäischen Klimagesetz
festgelegten Klimaziel für 2040, um weiterhin auf die kosteneffizienteste und wirtschaftlich
effizienteste Weise zu Emissionsreduktionen beizutragen und gleichzeitig die
Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Um Kohärenz mit dem Ziel für 2040 zu erreichen, halten
viele Interessenträger die Abwärtsanpassung des linearen Kürzungsfaktors für wichtig, um die
CO2-Preise einzudämmen und die Vorhersehbarkeit des Marktes zu verbessern. Gleichzeitig
29 Einzelheiten zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier: EU-Emissionshandelssystem (See- und
Luftverkehr sowie ortsfeste Anlagen) und Marktstabilitätsreserve – Überprüfung.
30 Ricardo Nederland B.V., Viegand Maagøe A/S und SQ Consult.
31 Europäische Kommission: Reality check – Commission takes stock of ETS implementation with
stationary installations, 2. Februar 2026.
halten viele auch ein robustes Preissignal für die Investitionssicherheit für wichtig. Beide
Ziele spiegeln sich in diesem Vorschlag wider.
Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren, die nicht unter das CBAM
fallen, entgegenzuwirken, findet die Fortsetzung der kostenlosen Zuteilung, insbesondere bei
Interessenträgern aus der Industrie, allgemeine breite Unterstützung. Die Bedingung, die
weitere kostenlose Zuteilung von Investitionen in die Dekarbonisierung abhängig zu machen,
wird hauptsächlich vom Energiesektor und der Zivilgesellschaft unterstützt. Der Vorschlag
kombiniert die Fortsetzung der kostenlosen Zuteilung mit der Bedingung, dass ein Teil davon
abhängig von Investitionen in die Dekarbonisierung gemacht wird, um ein Gleichgewicht
zwischen der Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und der Stärkung der
Anreize für Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu schaffen. Darüber hinaus
befürwortet eine große Mehrheit der Interessenträger die vorgeschlagene Fortsetzung des
Ausgleichs für indirekte Kosten über 2030 hinaus, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen durch CO2-Kosten, die über die Strompreise weitergegeben werden,
entgegenzuwirken. Nur einige Befragte aus der Zivilgesellschaft sprachen sich gegen eine
Fortsetzung des Ausgleichs indirekter Kosten aus.
Was die Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie betrifft, so ist eine große Mehrheit
der Interessenträger in allen Interessengruppen für die Einrichtung einer IDB zur Förderung
der Bemühungen um die Dekarbonisierung der Industrie mit einer breiten Palette von
Finanzierungsinstrumenten, um maßgeschneiderte Unterstützung für sich ändernde Prioritäten
und Bedürfnisse bieten zu können. Dies wird in dem Vorschlag gebührend berücksichtigt.
Ebenso wird die Fortsetzung des Innovationsfonds und des Modernisierungsfonds von den
Interessenträgern allgemein begrüßt. Dies spiegelt sich im Vorschlag wider, indem
Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Energieeffizienz im
Rahmen des Modernisierungsfonds weiterhin unterstützt und gleichzeitig einige Aspekte des
Innovationsfonds verbessert und vereinfacht werden, ohne dass grundlegende Änderungen an
seiner Funktionsweise und seinen Zielen vorgenommen werden.
In Bezug auf die CO2-Entnahme spiegelt der Vorschlag die von einer großen Mehrheit der
Interessenträger geäußerte Auffassung wider, dass dauerhafte CO2-Entnahmen in der EU in
das EU-EHS einbezogen werden sollten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, damit diese
nicht die notwendigen Emissionsreduktionen verhindern. Nur einige Befragte aus dem
Privatsektor und der Zivilgesellschaft sprachen sich dafür aus, auch vorübergehende CO2-
Entnahmen bzw. gar keine CO2-Entnahmen einzubeziehen. Die Meinungen über die
spezifischen Modalitäten der Integration durch eine zentrale EU-Behörde waren gemischt.
Der Vorschlag enthält diesen Ansatz, um sowohl Sicherheit für die EHS-Sektoren in Bezug
auf den verfügbaren Bruttoemissionsraum als auch Vorhersehbarkeit der Nachfrage nach
CO2-Entnahmen zu schaffen, was der CO2-Entnahmeindustrie zugutekommt. Dies würde zu
mehr Liquidität auf dem Markt und der Einführung solcher Technologien beitragen und
gleichzeitig die Umweltintegrität gewährleisten sowie die Hemmnisse für
Klimaschutzmaßnahmen verringern, indem die auf CCS basierenden dauerhaften CO2-
Entnahmen in der EU, die gemäß dem Rahmen für die Zertifizierung von
kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung (Carbon Removals and Carbon Farming –
CRCF) zertifiziert sind, nur begrenzt integriert werden und die Verwaltungskosten für EHS-
Sektoren, die nur mit EU-Zertifikaten handeln, gering sind.
In allen Interessengruppen wird die MSR weithin als wirksam angesehen, um dem
Überschuss auf dem Markt entgegenzuwirken. Die Mehrheit der Interessenträger,
hauptsächlich aus der Industrie und dem Energiesektor, befürwortet jedoch Änderungen ihrer
Parameter, um die Preisvorhersehbarkeit zu verbessern und die Liquidität angesichts der
erwarteten künftigen Marktverknappung zu erhöhen, während einige Interessenträger aus der
Zivilgesellschaft es im Allgemeinen vorziehen, den derzeitigen Ansatz beizubehalten. Die am
häufigsten vorgeschlagenen Änderungen waren die Abschaffung der Regelung zum
Gültigkeitsverfall und die dynamische Anpassung der Parameter an den Markt. Rechnung
getragen wird diesen Änderungen in diesem Vorschlag und im gezielten Vorschlag zur
Änderung der MSR vom April 2026, mit dem der Mechanismus für den Gültigkeitsverfall
abgeschafft wird und es somit möglich ist, mehr als 400 Mio. Zertifikate in der Reserve als
Puffer zur Unterstützung der Marktstabilität zu halten.
In Bezug auf den Luftverkehr gibt es breite Unterstützung für die Ausweitung seines Beitrags
zur Dekarbonisierung, und die Mehrheit der Interessenträger sowohl aus der Wirtschaft als
auch aus der Zivilgesellschaft ist der Ansicht, dass der derzeitige Ansatz für internationale
Flüge außerhalb Europas den Emissionen dieser Flüge nicht angemessen Rechnung trägt. Der
Vorschlag trägt dazu bei, dieses Problem anzugehen, indem ein wirksamer CO2-Preis auch
auf einen Teil des gerechten Anteils der EU an den Emissionen des internationalen
Luftverkehrs angewandt wird, und zwar in einer Weise, die mit dem Anwendungsbereich der
Initiative „ReFuelEU Aviation“ im Einklang steht. Interessenträger aus der Wirtschaft und
dem öffentlichen Sektor nannten auch eine verstärkte Unterstützung für nachhaltige
Flugkraftstoffe als eine der wichtigsten Prioritäten. In dem Vorschlag wird dies gebührend
berücksichtigt, indem die EHS-Unterstützung für die Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe
erhöht und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin EHS-
Einnahmen erhalten, um zusätzliche Dekarbonisierungsmaßnahmen zu finanzieren.
In Bezug auf den Seeverkehr waren sich die Interessenträger weitgehend darin einig, dass die
Einbeziehung in das EHS die Dekarbonisierung erfolgreich vorantreibt und gleichzeitig
Möglichkeiten zur Verbesserung der Interaktion mit internationalen Maßnahmen, zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Einbeziehung kleinerer Schiffe und zur
Vereinfachung der Vorschriften ermittelt werden. Der Vorschlag trägt zu diesen Zielen bei,
indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Umgehung zu verringern, und indem
die Überprüfungsklausel angepasst wird, um insbesondere dem Risiko von Doppelzahlungen
unter Berücksichtigung künftiger globaler IMO-Maßnahmen entgegenzuwirken. Mit dem
Vorschlag wird auch ein aus dem EHS finanzierter Mechanismus eingeführt, um die
Einführung nachhaltiger Kraftstoffe und sauberer Antriebstechnologien zu unterstützen. Es
wird eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Kategorien kleinerer
Schiffe vorgeschlagen, um dem erforderlichen Gleichgewicht zwischen Umweltnutzen und
Umsetzungskosten Rechnung zu tragen. Der Vorschlag sieht eine befristete Verlängerung der
Ausnahmeregelungen vor, die aus Gründen der Konnektivität und aus sozioökonomischen
Gründen erforderlich sind. Parallel dazu soll ein Vorschlag für eine MRV-Verordnung für den
Seeverkehr vorgelegt werden, um die Umsetzung des Systems zu verbessern und zu
vereinfachen.
In Bezug auf den Abfallbewirtschaftungssektor befürwortet die Mehrheit der Interessenträger
die Einbeziehung der Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS unter Ausschluss
der Verbrennung gefährlicher Abfälle, wie in diesem Vorschlag dargelegt, um Anreize für die
Emissionsreduktion, die Kreislaufwirtschaft und die Nutzung von CO2-Entnahmen und CCU
zu schaffen. Dies wurde im Allgemeinen von Interessenträgern aus der Industrie und der
Zivilgesellschaft unterstützt, mit Ausnahme von Interessenträgern aus dem
Abfallverbrennungssektor.
Die Mehrheit der Interessenträger spricht sich dafür aus, Anreize für die CCU zu schaffen,
indem die Abgabeverpflichtung für CO2, das abgeschieden und in Produkten ohne dauerhafte
Speicherung genutzt werden, angepasst wird, wobei dieser Ansatz hauptsächlich in der
Energiewirtschaft und der verarbeitenden Industrie Unterstützung findet. Bei der Frage, ob die
Abgabeverpflichtung vollständig nachgelagert werden soll, gehen die Meinungen
auseinander, wobei einige Interessenträger betonen, dass für E-Fuels regulatorische Kohärenz
erforderlich ist. Der Vorschlag trägt diesen Erwägungen Rechnung, indem eine hybride
nachgelagerte und Midstream-Bilanzierung eingeführt wird, um Anreize für CCU in
vorgelagerten Anlagen und die Nutzung von CCU-basiertem CO2 in nachgelagerten
Produkten zu schaffen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erkenntnisse aus der Folgenabschätzung für die 2023
abgeschlossene vorangegangene Überarbeitung des EHS32, der Folgenabschätzung zur
Mitteilung und zum Vorschlag zum Klimaziel für 204033 und auf alle im Rahmen anderer
parallel verlaufender Initiativen gesammelten einschlägigen Erkenntnisse. Er baut auf
Emissionsdaten und Erfahrungen bei der Umsetzung der EU-Überwachungs-,
Berichterstattungs- und Prüfsysteme auf.
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine breite Palette integrierter Modellierungsinstrumente, die
auf die gesamten Treibhausgasemissionen der EU-Wirtschaft Anwendung finden. Diese
Instrumente werden verwendet, um eine Reihe von Szenarien mit auf das Klimaziel der Union
für 2040 abgestimmten, in sich schlüssigen politischen Optionen zu erstellen.
Darüber hinaus hat die Kommission die wachsende Anzahl empirischer Studien zum EU-
EHS, die einem Peer-Review unterzogen wurden, sowie mehrere Unterstützungsverträge
genutzt. Viegand Maagoe und SQ Consult leisteten zusätzliche Unterstützung bei der
Bewertung des MRVA-Systems. Für den See- und Luftverkehr wurden sektorspezifische
Studien von Ricardo durchgeführt34.
Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist ein Folgenabschätzungsbericht beigefügt, dessen Entwurf dem
Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board – RSB) am 23. März 2026
vorgelegt wurde. Am 15. April 2026 gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten ab35. Der RSB wies auf fünf wesentliche Mängel des Entwurfs hin. Erstens
vertrat er die Auffassung, dass die Kosten und der Nutzen des EU-EHS während des
Bewertungszeitraums, einschließlich der Verteilung der Kosten, der Auswirkungen auf den
CO2-Preis und der Auswirkungen kostenloser Zertifikate auf Emissionsreduktionen und
Investitionen, nicht ausreichend quantifiziert worden waren. Zweitens mangelte es der
Problemdefinition an Klarheit, und die Ziele waren nicht als SMART-Ziele (spezifisch,
messbar, attraktiv, relevant, terminiert) festgelegt worden. Drittens war das Basisszenario
unklar, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise, wie es mit der Folgenabschätzung zum
Klimaziel für 2040 in Einklang steht. Viertens musste die Aufnahme von Maßnahmen in
politische Optionen besser begründet werden, wobei eine weitere Analyse der
32 SWD(2021) 601 final.
33 SWD(2024) 63 final.
34 Ricardo, „Support for the 2026 review of the ETS directive for maritime“, Bericht erstellt für
GD CLIMA (2026), Veröffentlichung in Kürze; Ricardo et al., „Supporting study for the
implementation of the ETS Directive and MRV requirements for maritime transport“ (2024),
insbesondere der Teil „MRV maritime evaluation support“ (2026), Veröffentlichung in Kürze; Ricardo,
„Opportunities of the Green Transition for the EU Maritime Industry and Value Chain“ (2026),
Veröffentlichung in Kürze. Ricardo, „Support for the review by the Commission concerning the
implementation of ICAO’s CORSIA, and for Commission reports on certain types of flights, social
impacts, and air connectivity of islands, remote territories and Iceland“, erstellt für GD CLIMA (2025),
Veröffentlichung in Kürze.
35 ARES(2026)3999719.
Wettbewerbsfähigkeit, der Erschwinglichkeit und der Wechselwirkungen zwischen den
Vorschlägen erforderlich war. Fünftens waren die Kosten-Nutzen-Vergleiche der politischen
Optionen nicht detailliert genug, was eine solide Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz
behinderte. Der Folgenabschätzungsbericht wurde angepasst, um den Anmerkungen des RSB
Rechnung zu tragen.
Die Bewertung wurde verstärkt, um die verschiedenen Entwicklungen und die Auswirkungen
des CO2-Preises auf die Industrie und den Stromsektor aufzuzeigen. Es wurden weitere
Belege für die Umstellung auf andere Brennstoffe und die Rolle des EHS bei der
Verringerung der Nutzung von Kohle sowie für die Emissionsminderungskosten in den
wichtigsten Sektoren, die Grenzkosten der Emissionsminderung und die Verknüpfung mit
dem EHS-Preis hinzugefügt, und die Ergebnisse einer zusätzlichen Literaturrecherche zu den
Kosten und Vorteilen, die dem EHS zuzurechnen sind, wurden aufgenommen. Es wurden
zusätzliche Informationen aus der Literatur und von Interessenträgern zu den Auswirkungen
des EHS auf die Wettbewerbsfähigkeit aufgenommen. Die Bewertung wurde
weiterentwickelt, um mehr Informationen über die Emissionsreduktionen und die
Kostenweitergabe für die verschiedenen Sektoren aufzunehmen.
In Bezug auf die Folgenabschätzung wurde die Problemdefinition präzisiert und die Ziele, die
zuvor nicht als SMART-Ziele festgelegt worden waren, wurden anhand dieser Kriterien neu
ausgestaltet (SO1.1.2, SO2.1.2, SO.1.1.3 und SO1.3.1). Die Problemursachen wurden so weit
wie möglich quantifiziert und, wenn dies nicht der Fall war, weiter spezifiziert. Es wurden
Erläuterungen zu den wichtigsten Unterschieden zwischen dem Basisszenario, dem 85-%-Ziel
und dem Vorschlag für das EU-Klimaziel für 2040 hinzugefügt. Es wurden mehr
Informationen über den Investitionsbedarf und dessen Zielpfad, über die Auswirkungen der
Optionen für die Obergrenze (CAP3 gegenüber CAP1), differenziert nach energieintensiven
und anderen Wirtschaftszweigen, sowie über die erforderlichen Technologien und ihren
technischen Reifegrad bereitgestellt. Die wichtigsten Kompromisse zwischen den Optionen
und den wichtigsten Maßnahmen, die die Gesamtwirkung jeder der drei politischen Optionen
vorantreiben würden, wurden ermittelt. Dem Bericht waren weitere Informationen über die
wichtigsten Modellannahmen und eine verbesserte Zugänglichkeit für politische
Entscheidungsträger durch die Straffung wiederholter oder nicht belegter Behauptungen
beigefügt. Darüber hinaus wurde Anhang IV der Bewertung mit einer Übersichtstabelle über
die darin ermittelten Kosten und Nutzen beigefügt. Schließlich wurden kleinere
Unstimmigkeiten, die der RSB in den Dokumenten festgestellt hatte, korrigiert.
In den Abschnitten 5 bis 7 der beigefügten Folgenabschätzung werden die geprüften
politischen Alternativen erläutert, verglichen und dargelegt, warum der endgültige Vorschlag
als die beste politische Option angesehen wurde. In den Abschnitten 6 und 7 und in Anhang 3
werden eine Erläuterung der wichtigsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen
Auswirkungen der bevorzugten Option sowie der betroffenen Personen und der Art und
Weise, in der sie betroffen wären, sowie nach Möglichkeit quantitative Schätzungen von
Nutzen und Kosten dargelegt. Was die für die EHS-Obergrenze gewählte Option betrifft,
weicht der endgültige Politikvorschlag von den in der Folgenabschätzung bewerteten
Optionen ab. Die Auswirkungen werden in Abschnitt 6.2.3.1 und in Anhang 8-1 zur
Obergrenze beleuchtet.
Wie im Abschnitt über die Konsultationen der Interessenträger dargelegt, gingen im Rahmen
der öffentlichen Konsultation auch mehr als 400 Beiträge zu der Aufforderung zur
Stellungnahme ein, darunter Positionspapiere und Rückmeldungen verschiedener
Interessengruppen. Dies wird in Anhang 2 der beigefügten Folgenabschätzung näher erläutert.
Die Folgenabschätzung umfasst die Prüfung der Kohärenz in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4
des Europäischen Klimagesetzes, demzufolge die Kommission die Vereinbarkeit eines jeden
Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags der EU mit den Zielen des
Klimagesetzes, wie dem EU-Ziel der Klimaneutralität, bewerten muss. Die
Folgenabschätzung konzentriert sich auf die Analyse der Klimaauswirkungen der
Maßnahmen. Sie basiert auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen,
wendet zwei ökonomische Modellierungsinstrumente an und untersucht die Kosteneffizienz
jeder politischen Option. In der Folgenabschätzung werden die Auswirkungen der
Maßnahmen mit einem Basisszenario verglichen und die Sensitivität gegenüber den
wichtigsten Annahmen getestet. Der Legislativvorschlag steht voll und ganz im Einklang mit
dem im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziel der Klimaneutralität, da die Ausrichtung
des EHS auf dieses Ziel und das Zwischenziel für 2040 seine Kernaufgabe ist. Wenn die
Maßnahmen zu Unsicherheit hinsichtlich des Erreichens des Netto-Klimabeitrags des EU-
EHS führen (Integration der CO2-Entnahme mit einer Voraberhöhung der Obergrenze) oder
potenziell zu Schlupflöchern bei der Bilanzierung von Emissionen (nachgelagerte
Bilanzierung von CCU), wird der Risikograd unter Bezugnahme auf die Verwirklichung der
Klimaziele im weiteren Sinne und den Einsatz von Instrumenten zur Minderung bewertet und
begründet. Was die Entnahme betrifft, so sind die Maßnahmen gerechtfertigt, um die
Entnahme auszuweiten und die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, und die
Risiken werden durch die Bereitstellung ausreichender Mittel für den Erwerb der Entnahmen
und eine Überprüfungsklausel gemindert. In Bezug auf die CCU sind die Risiken
gerechtfertigt, um Anreize für diese zu schaffen, während mit dem Vorschlag
Abhilfemaßnahmen im Falle von Schlupflöchern eingeführt werden.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Seit der Überarbeitung der EHS-Richtlinie im Jahr 2018 wurde eine Reihe von
Vereinfachungen eingeführt. Artikel 27a wurde in die EHS-Richtlinie aufgenommen, der es
den Mitgliedstaaten ermöglicht, Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 t CO2-
Äquivalent pro Jahr auszuschließen. Darüber hinaus wurden eine Reihe von Vereinfachungen
und Klarstellungen durch Änderungen der Verordnung über die Überwachung und
Berichterstattung (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission)36
vorgenommen und standardisierte Methoden und Instrumente entwickelt, um die Umsetzung
zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden in dem dieser Folgenabschätzung beigefügten
Bewertungsbericht näher erörtert, während eine Reihe möglicher Maßnahmen für eine weitere
Straffung und Vereinfachung vorgeschlagen wurden (siehe Anhang 15 Abschnitt 9.4.4.2).
Mehrere der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen, die Emissionen aus ortsfesten
Anlagen betreffen, bringen im Allgemeinen keine Vereinfachung mit sich, da sie eine
Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS vorsehen. Sie bringen jedoch eine
Vereinfachung im weiteren Sinne mit sich, da EU-weite Klimaschutzmaßnahmen einen
fragmentierten Ansatz verhindern sollen, bei dem nationale oder subnationale Maßnahmen die
Komplexität des Binnenmarkts erhöhen. Darüber hinaus vereinfachen die vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen die kostenlose
Zuteilung, da die Carbon-Leakage-Liste für Phase V (2031-2040) nicht aktualisiert wird,
wodurch der Verwaltungsaufwand für die Betreiber beseitigt wird. Die vorgeschlagene
Option, die Konditionalität bei der kostenlosen Zuteilung auszuweiten, würde einen höheren
36 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die
Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der gegen die ökologischen Vorteile der
Konditionalität und den Wert der kostenlosen Zuteilung abgewogen werden muss (siehe
Abschnitt 6.2.1.6 der Folgenabschätzung). In der Folgenabschätzung (siehe Anhang 12) wird
erwogen, eine Diskussion darüber aufzunehmen, ob mehr kleine Anlagen in das EU-EHS
einbezogen werden sollten, indem der Schwellenwert für die thermische Kapazität von
20 MW gesenkt wird. Im Einklang mit der Folgenabschätzung wird eine solche Ausweitung
in diesem Vorschlag jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass sie nicht
verhältnismäßig wäre, da das EU-EHS2 auf die meisten der einschlägigen Emissionen
Anwendung finden wird.
Mit dem Paket werden schrittweise Verbesserungen durch Vereinfachungsinitiativen
eingeführt, um das System auf harmonisierte und robuste Weise umzusetzen, bestehende
Überschneidungen zu minimieren und Effizienzgewinne in Bezug auf die MRV-Verordnung
für den Seeverkehr zu erzielen. Dies steht im Einklang mit der Bewertung (siehe Anhang 15
Abschnitt 8.5 der beigefügten Folgenabschätzung), in der der Schluss gezogen wurde, dass
die vorgeschlagenen schrittweisen Verbesserungen besser wären als eine strukturelle
Überarbeitung des MRV-Systems, da das MRV-System als solider Rahmen funktioniert und
die sich aus der Überarbeitung von 2023 ergebenden Änderungen erfolgreich bewältigt hat,
ohne die Gesamtqualität oder Nutzbarkeit der Daten zu beeinträchtigen.
Die strategische Maßnahme SI1 für „Vereinfachung und gezielte Verbesserungsmaßnahmen“
im Seeverkehr umfasst spezifische Bestimmungen zur Vereinfachung des MRV-Systems für
den Seeverkehr, die es Schifffahrtsunternehmen ermöglichen würden, ungenutzte Synergien
zu nutzen, übermäßigen Aufwand zu minimieren und letztlich die Kosten für die Einhaltung
der Verwaltungsvorschriften zu senken. Mit der Maßnahme würde unter anderem
sichergestellt, dass eine Stelle für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die
Emissionen eines bestimmten Schiffes im Rahmen des EHS/MRV-Systems für den
Seeverkehr und des FuelEU-Maritime-Systems verantwortlich ist und dass der Grundsatz der
einmaligen Überwachung und Berichterstattung durch einen gemeinsamen MRV-
Konformitätszyklus vollständig umgesetzt wird. In der beigefügten Folgenabschätzung wird
angenommen, dass Vereinfachungselemente für den Seeverkehrssektor jährliche
Einsparungen zwischen 10 % und 20 % der derzeitigen jährlichen Verwaltungskosten für die
Einhaltung der MRV-Vorschriften für Schifffahrtsunternehmen bedeuten würden.
Eine Vereinfachung wird auch für den Luftverkehr vorgeschlagen, insbesondere für kleinere
Betreiber, für die die Definition des gewerblichen Status gestrichen und durch einen einfachen
Emissionsschwellenwert ersetzt wird, der für alle Betreiber gleichermaßen gilt. Neu erfasste
Betreiber und die gestiegene Zahl bestehender Betreiber mit geringer Tätigkeit aufgrund einer
Erhöhung des einschlägigen Schwellenwerts können sich auf eine vereinfachte Überwachung
und Berichterstattung und einen Verzicht auf die Überprüfung verlassen. Durch den
Ausschluss von Betreibern mit einer sehr geringen Abgabeverpflichtung im Rahmen des EU-
EHS wird sichergestellt, dass der Verwaltungsaufwand für Luftfahrtunternehmen und
Verwaltungsbehörden begrenzt bleibt, ohne die Umweltziele zu gefährden.
Grundrechte
Der Vorschlag gewährleistet die Grundrechte und steht insbesondere im Einklang mit den in
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen. Nach dem
Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta37 trägt er
insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.
37 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen der Initiative auf den Haushalt und die erforderlichen personellen und
administrativen Ressourcen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, aus dem die Auswirkungen
auf den Haushalt hervorgehen.
5. WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird das Funktionieren des EU-EHS weiterhin gemäß Artikel 10 Absatz 5
der EHS-Richtlinie überwachen und in ihrem jährlichen Bericht über den CO2-Markt
evaluieren. Der Bericht über den CO2-Markt befasst sich auch mit den Auswirkungen der
derzeitigen Überarbeitung des EHS. Er stützt sich auf die Analyse der Bewertung der
Fortschritte bei der Anwendung der EHS-Richtlinie, die in deren Artikel 21 geregelt ist,
gemäß dem die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Fragen der Zuteilung der
Zertifikate, der Führung der Register, der Umsetzung der Überwachung und
Berichterstattung, der Prüfung und Akkreditierung sowie im Zusammenhang mit der
Einhaltung der Richtlinie vorlegen. Die Bestimmungen zum jährlichen Bericht über den CO2-
Markt und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten betreffen auch diejenigen Sektoren, auf
die das EHS ausgeweitet wurde. Die per Regulierung der neuen Sektoren gewonnenen Daten
aus der Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung werden eine wichtige
Informationsquelle für die Kommission sein, mit deren Hilfe sie Fortschritte in den
betreffenden Sektoren bewerten kann.
In Bezug auf den Seeverkehr wird sich die Kommission auf Daten stützen, die über das
MRV-System der EU für den Seeverkehr erhoben werden, sowie auf Analysen aus dem
Jahresbericht über Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, der aggregierte und
erläuterte Ergebnisse enthält. Das integrierte Governance- und Überwachungsverfahren im
Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion
und für den Klimaschutz38 dürfte auch sicherstellen, dass klima- und energiebezogene
Maßnahmen auf europäischer, regionaler, nationaler und lokaler Ebene, einschließlich des
EHS, zur Klimaneutralität der EU und zu den Zielen der Energieunion beitragen. Mehrere
Marktanalysten verfolgen die verschiedenen Aspekte des CO2-Marktes genau, und die
Kommission wird diese Arbeit weiterhin überwachen.
Die Kommission steht im regelmäßigen Austausch mit den Interessenträgern und behält daher
deren Ansichten und Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des EHS im Blick. EHS-
bezogene Fragen werden in einem speziellen Forum, der Sachverständigengruppe zum
Klimawandel (Climate Change Expert Group – CCEG) erörtert, in der die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, Industrieverbände und NRO sowie die Kommission
zusammenkommen. In ihren verschiedenen Zusammensetzungen erörtert die CCEG unter
anderem die Umsetzung der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerungen sowie Fragen im
Zusammenhang mit der Funktionsweise des Unionsregisters. Darüber hinaus bietet das EHS-
38 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
Compliance-Forum den zuständigen Behörden aller EHS-Länder (alle 27 Mitgliedstaaten,
Norwegen, Island und Liechtenstein) eine Plattform für den Austausch von Informationen und
Erfahrungen, um das EHS wirksam umzusetzen. Das Forum organisiert gezielte
Veranstaltungen wie die jährlich abgehaltene Konferenz des Compliance-Forums, auf der
Erfahrungen ausgetauscht und der Dialog zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, und organisiert Taskforces zu bestimmten Themen
und Schulungsveranstaltungen. Die nationalen Akkreditierungs- und Prüfstellen werden
gelegentlich zur Teilnahme an den Tätigkeiten des EHS-Compliance-Forums eingeladen.
Darüber hinaus bringt die technische Arbeitsgruppe zum EHS-MRVA Vertreter der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um Erfahrungen und Vorschläge in
Bezug auf die wirksame und effiziente Umsetzung der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2066 der Kommission (Überwachungs- und Berichterstattungsverordnung) und
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (Akkreditierungs- und
Prüfungsverordnung)39 auszutauschen und mögliche Aktualisierungen und Verbesserungen
des EHS-MRVA-Rahmens zu erörtern.
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, in begründeten Fällen die Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen zusammen mit einem oder mehreren Dokumenten zu übermitteln, in
denen erläutert wird, in welchem Verhältnis die Bestandteile einer Richtlinie und die
entsprechenden Teile nationaler Umsetzungsinstrumente zueinander stehen. Dies wird für
diesen Vorschlag als gerechtfertigt erachtet, da gezielte Änderungen der nationalen
Rechtsvorschriften erforderlich sein werden; diese müssen ebenso ermittelt werden wie die
Bestimmungen, deren Umsetzung nicht für notwendig erachtet wurde.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die wichtigsten Punkte der EU-EHS-Richtlinie, die mit dem Vorschlag geändert werden, sind
folgende:
Obergrenze: Um das System an das Emissionsreduktionsziel der Union von -
90 % bis 2040 anzupassen, wird vorgeschlagen, Artikel 9 der EHS-Richtlinie
zur Anpassung des EU-EHS-Zielpfades ab 2031 zu ändern. Diese Änderung
würde einen verlangsamten jährlichen Rückgang und die fortgesetzte Vergabe
von Zertifikaten in den 2040er-Jahren ermöglichen.
Internationale Gutschriften: Es wird vorgeschlagen, den geplanten Erwerb von
internationalen Gutschriften mit hoher Integrität ab 2036 in Betracht zu ziehen,
um den Bedarf an EU-internen Reduktionen bis 2040 um bis zu
5 Prozentpunkte zu verringern und gleichzeitig die Kosteneffizienz und die
Abstimmung auf das Übereinkommen von Paris sicherzustellen. Die Senkung
der EU-EHS-Obergrenze wird vorgeschlagen, um dieser Anpassung Rechnung
zu tragen. Dies soll ab 2036 durch einen reduzierten linearen Kürzungsfaktor
geschehen, der mit dem Ziel einer Verringerung der Emissionen in der EU um
85 % bis 2040 im Einklang steht; zudem sollen Zertifikate zur Finanzierung
des Erwerbs jener Menge an internationalen Gutschriften (260 Mio. t)
zurückgestellt werden, die der in den EU-EHS-Zielen festgelegten
Verringerung entspricht. Vorbehaltlich des Berichts der Kommission über die
39 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung
von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).
Entwicklung eines Marktes für hochwertige internationale Gutschriften mit
hoher Integrität und unter Berücksichtigung der in der Verordnung
(EU) 2021/1119 festgelegten Kriterien sowie des Beitrags dieser Gutschriften
zu den Klimazielen der EHS-Sektoren (siehe den vorgeschlagenen neuen
Artikel 9b) wird ein Fallback-Mechanismus zur Wahrung der Umweltintegrität
vorgeschlagen, der für EHS-Sektoren einen Zielpfad für eine Verringerung in
der EU um 90 % bis 2040 vorsieht, falls keine kosteneffizienten und
hochwertigen internationalen Gutschriften mit hoher Integrität verfügbar sind.
CO2-Entnahmen: Es wird vorgeschlagen, in die EHS-Richtlinie einen neuen
Artikel 9c aufzunehmen, mit dem dauerhafte CO2-Entnahmen in das EU-EHS
integriert werden. Dies erfolgt durch eine Erhöhung der Obergrenze um die
Anzahl der Zertifikate, die der EU-internen dauerhaften und der dem CRCF-
Zertifizierungsrahmen entsprechenden CO2-Entnahme per Bioenergie mit CO2-
Abscheidung und -Speicherung (Biogenic Emissions Capture with Carbon
Storage – BioCCS) und der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft mit
anschließender Speicherung (Direct Air Capture with Carbon Storage –
DACCS) (1:1) gleichkommt, deren Erwerb der Kommission übertragen wurde.
Diese neu geschaffenen Zertifikate würden für den Erwerb der Entnahmen
zugewiesen. Es wird vorgeschlagen, der Kommission zusätzliche Zertifikate
zuzuteilen, um die Preisdifferenz zwischen Entnahmen und Zertifikaten zu
schließen. Das EU-EHS-Nettoziel würde als Bruttoemissionen (entsprechend
der Gesamtmenge der Zertifikate) abzüglich der Menge der geplanten zu
erwerbenden Entnahmen berechnet. Um den Betreibern die Nutzung eigener
Entnahmen zu erleichtern, wird vorgeschlagen, Betreibern,
Schifffahrtsunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern gegebenenfalls zu
ermöglichen, ihre eigenen fossilen Emissionen durch von ihnen selbst
generierte CRCF-zertifizierte BioCCS-Entnahmen auszugleichen (Artikel 14
Absatz 1a). Dieser Ausgleichsmechanismus würde nicht unter Null gehen – er
darf keine negativen Emissionen und den Erhalt von EU-Zertifikaten
generieren– und erfordert einen Anpassungsmechanismus an die Zertifikate,
die für den Erwerb von CO2-Entnahmen zugeteilt wurden, und an die CO2-
Entnahmen, die erworben werden sollen, um zu verhindern, dass der
Gesamtemissionsraum über die durch die Integration durch das
Erwerbsprogramm implizierte Obergrenze hinaus zunimmt.
Bank zur Dekarbonisierung der Industrie Es wird vorgeschlagen, ab 2028
die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie als Einrichtung auf EU-Ebene zu
etablieren, um den Ausbau und die Einführung von Technologien, Prozessen
und Techniken zu unterstützen, mit denen die Emissionen in unter Anhang I
fallenden ortsfesten Anlagen direkt verringert werden und die als solche auch
dauerhafte CO2-Entnahmen generieren können. Die Bank wird ihre Tätigkeit in
zwei Phasen aufnehmen (neuer Artikel 10cc). Erstens wird im Zeitraum von
2028 bis 2031 ein „Investitionsbooster“ 400 Millionen Zertifikate
zurückstellen, um feste CO2-Prämien bereitzustellen, und bei dem das
Windhundverfahren zum Einsatz kommt, um Investitionen auf der Grundlage
der Geschwindigkeit zu beschleunigen (neuer Artikel 10cd). Zur
Gewährleistung der Solidarität wird ein spezieller Anteil
einkommensschwächeren Mitgliedstaaten vorbehalten. Die Unterstützung wird
von der Einhaltung strenger Fertigstellungsfristen abhängig gemacht, und die
Leistung wird durch die Ausgabe von Fertigstellungsgarantien sichergestellt.
Die Zahlungen werden an die unabhängige Überprüfung der
Emissionsvermeidung geknüpft und können in Zertifikaten geleistet werden.
Zweitens wird die Bank ab 2031 Projekte hauptsächlich durch
Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von CO2-Differenzverträgen oder CO2-
Prämien unterstützen, um so für langfristige Einnahmenstabilität zu sorgen und
das Risiko von Investitionen zu verringern (neuer Artikel 10ce). Der Vorschlag
sieht Bietungs- und Fertigstellungsgarantien vor, um ernsthafte Absichten und
einen fristgerechten Abschluss zu gewährleisten, ermöglicht eine Aufteilung
der Mittelbindungen in Jahrestranchen und enthält Bestimmungen über
Rückzahlungen und Einnahmen als externe zweckgebundene Einnahmen der
Bank. Die Synergien mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit
werden durch die Möglichkeit gestärkt, den von der Bank bewerteten Projekten
ein „Wettbewerbsfähigkeitssiegel“ zu verleihen.
Innovationsfonds: Mit dem Vorschlag wird die Rechtsgrundlage des
Innovationsfonds aktualisiert, um eine kontinuierliche und vorhersehbare
Unterstützung für die Markteinführung von Innovationen und den Ausbau
CO2-armer und CO2-freier Technologien sicherzustellen, die erheblich zur
Dekarbonisierung der EU-EHS-Sektoren beitragen (Artikel 10cb). Der
Vorschlag stärkt auch die Umsetzungsgrundsätze, einschließlich der
Projektentwicklung und der technischen Unterstützung für Mitgliedstaaten mit
geringer Beteiligung, führt Maßnahmen zur Abschreckung von spekulativen
Anträgen ein und erhöht die Transparenz durch jährliche öffentliche
Berichterstattung. Es werden Übergangsbestimmungen vorgesehen, um die
weitere Anwendung von Artikel 10a Absatz 8 bis 2030 sicherzustellen.
Modernisierungsfonds: Mit dem Vorschlag wird der Modernisierungsfonds
(geänderter Artikel 10d) angepasst, um ihn besser mit den ehrgeizigeren
Klimaschutzzielen und den Zielen der Fairness in Einklang zu bringen, indem
die Förderfähigkeits- und Verteilungsindikatoren anhand der neuesten
verfügbaren Daten aktualisiert werden. Es erfolgt eine Ausweitung der
förderfähigen Investitionsbereiche auf die Elektrifizierung und die
Dekarbonisierung der Industrie, einschließlich CCS/CCU, während die
Förderung der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen weiterhin verboten
ist. Der Vorschlag stellt auch Zertifikate bereit, die aus Solidaritätsgründen
über den Modernisierungsfonds umverteilt werden, um ihre Wirkung zu
maximieren, und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, freiwillig zusätzliche
Zertifikate aus ihren Versteigerungsmengen zu übertragen, um die Mittel des
Fonds zu erhöhen. Darüber hinaus wird den begünstigten Mitgliedstaaten ein
zusätzlicher Anteil der EU-EHS-Obergrenze zugeteilt, um Investitionen über
die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen und so die
Dekarbonisierung der Industrie in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten
voranzubringen.
Versteigerungseinnahmen: Mit dem Vorschlag werden gezielte Reformen
eingeführt, um sicherzustellen, dass die Einnahmen wirksamer, transparenter
und in vollem Einklang mit den Klimazielen der EU verwendet werden
(geänderter Artikel 10 Absatz 3). Der Vorschlag sieht die Festlegung klarer
vorrangiger Ausgabenbereiche vor, die dem Grundsatz Rechnung tragen, dass
die den CO2-Preis zahlenden EHS-Sektoren mit den aus dem EHS generierten
Einnahmen unterstützt werden sollten. Daher sollte eine Konzentration auf
Sektoren mit hohem Wirkungspotenzial erfolgen, in denen die EHS-
Einnahmen die größten Emissionsreduktionen und Zusatznutzen bewirken
können. Zu diesen Prioritäten gehören EU-Klimafonds, saubere Energien und
Netze, CO2-armer Verkehr (insbesondere für den See- und Luftverkehr),
Dekarbonisierung der Industrie (einschließlich Elektrifizierung, CCS und
saubere Technologien), Dekarbonisierung der Abfallbewirtschaftung,
Kreislaufwirtschaft und Unterstützung von Forschung und Innovation in diesen
Bereichen. Um gezielte und wirkungsvolle Ausgaben zu gewährleisten, sind
die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag verpflichtet, mindestens 50 % der
EHS-Einnahmen für diese vorrangigen Bereiche bereitzustellen. Dieses
verbindliche Minimum wird dazu beitragen, das derzeitige Ungleichgewicht
bei den Ausgaben zu korrigieren, bei dem kritische Sektoren trotz ihrer
wichtigen Rolle bei der Erreichung von Emissionsreduktionen
unverhältnismäßig geringe Mittel erhalten. Mit dem Vorschlag wird die
vollständige Angleichung an die Klimaneutralität sichergestellt, indem
Investitionen verboten werden, die die langfristigen Klimaziele der EU
untergraben. Dazu gehören Ausgaben für Maßnahmen, die Abhängigkeiten von
CO2-intensiven Technologien schaffen oder verlängern, wobei die Bindung an
fossile Brennstoffe ein zentrales Beispiel für eine solche Diskrepanz ist. Ferner
wird vorgeschlagen, die Sichtbarkeitsanforderungen zu verschärfen, um
sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Interessenträger eindeutig die
Verwendung der EHS-Einnahmen erkennen können (geänderter Artikel 30m),
indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Herkunft der aus dem EHS
finanzierten Maßnahmen über verschiedene Kanäle wie
Projektdokumentationen und Anzeigetafeln öffentlich zu kommunizieren. Die
Verwendung des standardisierten EU-Gütesiegels („(Ko-)finanziert durch das
Emissionshandelssystem der Europäischen Union“) wird ein wichtiges
Instrument sein, um diese Sichtbarkeit zu erreichen. Zu den vorrangigen
Ausgabenbereichen gehört die Aufstockung der in der Richtlinie vorgesehenen
Unterstützungsmechanismen zur Verringerung der Klimaauswirkungen von
EHS-Sektoren. Es ist bereits jetzt der Fall, dass die Mitgliedstaaten beschließen
können, Zertifikate für bestimmte Zwecke nicht zu versteigern. In solchen
Fällen sollten die nicht versteigerten Mengen im Einklang mit dem Vorschlag
der Kommission über das Eigenmittelsystem (COM(2025) 574,
Erwägungsgrund 14) bei der Berechnung des Betrags der Eigenmittel auf der
Grundlage des Emissionshandelssystems mitberücksichtigt werden. Diese
Reformen werden durch Änderungen der anstehenden Governance-
Verordnung40 ergänzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden,
ihre geplante Verwendung der Einnahmen aus EHS-Versteigerungen in ihre
NEKP aufzunehmen. Diese Verpflichtung zur Ex-ante-Planung wird
sicherstellen, dass vor der Einnahmenzuweisung Ausgaben strategisch auf die
nationalen und die EU-weiten Klimaziele ausgerichtet werden, und gleichzeitig
eine verbesserte Überwachung, öffentliche Kontrolle und Sichtbarkeit gegeben
ist.
40 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
Emissionen aus dem Luftverkehr: Es wird vorgeschlagen, die Anwendung
einer wirksamen CO2-Bepreisung zu auszudehnen, indem das EHS in
angemessener Weise auf den gerechten Anteil der EU an bestimmten nach
außerhalb von Europa abgehenden Flügen (geänderter Artikel 28a Absatz 1
und Anhang I) und auf Geschäftsflüge (geänderter Artikel 3 Buchstaben o, p
und am, Artikel 28a Absatz 4 und Anhang I Buchstaben j und k) angewandt
wird. Dies geht mit entsprechenden Erhöhungen der Obergrenze einher
(geänderter Artikel 28a Absatz 1). Die Unterstützung multilateraler
Maßnahmen wird fortgesetzt, indem eine Verringerung der
Abgabeverpflichtung im Rahmen des EHS mit Kosten für die unter CORSIA
fallenden Emissionen ermöglicht wird (geänderter Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe b). Es wird vorgeschlagen, die Umsetzung der Löschung von
CORSIA-Einheiten bis 2035 zu verlängern (geänderter Artikel 12 Absatz 9).
Zertifikate aus der ausgedehnten Anwendung werden recycelt, um
Investitionen in die Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs
durch die Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe und skalierbarer
Dekarbonisierungslösungen sowie die kosteneffiziente Verringerung der
Klimaauswirkungen von Kondensstreifen für Flüge, auf die das EHS
Anwendung findet, zu fördern (geänderter Artikel 3c Absatz 6). Der Vorschlag
enthält Vereinfachungsbestimmungen für die Berichterstattung (geänderter
Artikel 28a Absatz 4) und für die Beantragung einer aus dem EHS finanzierten
Unterstützung für die Dekarbonisierung des Luftverkehrs (geänderter
Artikel 3c Absatz 6).
Emissionen aus dem Seeverkehr: Der Vorschlag erhöht die Wirksamkeit des
derzeitigen Systems i) durch die Einrichtung eines Mechanismus für
nachhaltige alternative Antriebe für den Seeverkehr (neuer Artikel 3gaa), mit
dem weitere Einnahmen aus dem EU-EHS zur Unterstützung der
Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors recycelt werden sollen, ii) durch
verstärkte Schutzmaßnahmen gegen das Risiko der Umgehung durch
Containerschiffe und Schiffe, die an Offshore-Aktivitäten beteiligt sind oder
diese unterstützen (geänderter Artikel 3ga Absatz 1 und Artikel 3), und durch
die laufende Überwachung dieses Risikos. Da die groß angelegte Einführung
von Lösungen zur Emissionsreduktion im Zusammenhang mit Schiffen und
Flotten der Eisklasse auf Routen, für die bis zum 31. Dezember 2030
Ausnahmen gelten, nach wie vor eingeschränkt ist, wird vorgeschlagen, die
Geltungsdauer bestimmter Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2035 zu
verlängern (geänderter Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b). Mit dem Vorschlag
wird auch der in Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegte
vorübergehende Umverteilungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2038
verlängert. Der Vorschlag stärkt die gleichen Wettbewerbsbedingungen durch
eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf bestimmte
Kategorien kleiner Schiffe (mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber
nicht unter 400) (geänderter Anhang I). Diese Art der gezielten Ausweitung
erfordert eine Anhebung der Obergrenze (geänderter Artikel 9). Da das EU-
EHS für den Seeverkehr in Wechselwirkung mit globalen Maßnahmen steht,
die derzeit bei der IMO entwickelt werden, sieht der Vorschlag eine
Überprüfungsklausel vor, die auf die Möglichkeit einer Maßnahme zur
Vermeidung von Doppelzahlungen verweist (Artikel 3gg). Der Vorschlag sieht
auch vor, dass eine bestimmte Menge an Zertifikaten zur Unterstützung der am
wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer
zurückgestellt und zugeteilt wird (neuer Artikel 3gab).
„EHS als Dienstleistung“: Um globale Klimaschutzmaßnahmen zu
unterstützen und die Bepreisung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-
Ländern zu erleichtern, wird vorgeschlagen, den Mechanismus „EHS als
Dienstleistung“ einzurichten, um Nicht-EU-Länder, in Bezug auf Emissionen,
die nicht bereits Abgabeverpflichtungen im Rahmen des EU-EHS unterliegen,
zu unterstützen (neuer Artikel 25b).
Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, kostenlose Zuteilung und
Benchmarks nach 2031: Es wird vorgeschlagen, die derzeitigen Instrumente
(kostenlose Zuteilung, Carbon-Leakage-Liste) auf den nächsten Zeitraum
auszuweiten. Mit dem Vorschlag wird die Geltungsdauer der
Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 10b Absatz 1 zur Unterstützung
bestimmter energieintensiver Industriezweige, bei denen davon ausgegangen
wird, dass sie einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, bis 2040
verlängert. Der Vorschlag enthält auch Vorschriften für die kostenlose
Zuteilung im EU-EHS für ortsfeste Anlagen für die in Artikel 11 der EHS-
Richtlinie genannten Fünfjahreszeiträume bis 2040, wobei die maximale
Aktualisierungsrate für die Benchmarks in Artikel 10a Absatz 2 angepasst
wird, um dem tatsächlichen Dekarbonisierungspfad der Industriesektoren
Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Nachfrage nach kostenlosen
Zertifikaten die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden
Korrekturfaktors vor 2040 erforderlich macht, wird der Puffer auf 4 % der
Gesamtmenge der Zertifikate erhöht. Mit dem Vorschlag wird der bestehende
Ansatz der Konditionalität für Fernwärme erweitert und die kostenlose
Zuteilung im EU-EHS ab dem am 1. Januar 2031 beginnenden
Fünfjahreszeitraum an die Bedingung geknüpft, dass ein Plan für Investitionen
in die Dekarbonisierung in der EU erstellt wird (wodurch die heimische
Produktion dekarbonisierter und CO2-armer Produkte verbessert wird) und
Investitionen in die Dekarbonisierung getätigt werden, die zu einer erheblichen
Emissionsreduktion führen. Konkret werden 80 % der Menge der kostenlosen
Zuteilungen in jedem Fünfjahreszeitraum jährlich zugeteilt, sobald der Plan für
Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU vorgelegt wird, einschließlich
eines Investitions- und Emissionsreduktionsplans zur Verringerung der
Gesamtauswirkungen auf das Klima, der von den EHS-Prüfern überprüft und
von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Um weitere Anreize für
industrielle Investitionen in der Union zu schaffen, werden die Betreiber
verpflichtet, die gemäß Artikel 10a Absatz 3c Unterabsatz 1 erhaltenen
Zertifikate zurückzugeben, wenn sie ihre einschlägigen Tätigkeiten in Länder
außerhalb der Union verlagern oder anderweitig übertragen. Die verbleibenden
20 % der kostenlosen Zuteilung für den Zeitraum werden erst nach einer
Prüfung zugeteilt, ob die Investitionen in die Dekarbonisierung erfolgreich
durchgeführt wurden und die entsprechende erhebliche Emissionsreduktion bis
zum Ende des Fünfjahreszeitraums erreicht wurde. In Bezug auf CBAM-
Sektoren wird vorgeschlagen, dass 15 % der kostenlosen Zuteilungen, aus
denen aufgrund des CBAM-Faktors der Ausstieg erfolgte, ab 2028
wiedereingeführt werden, um die Geschwindigkeit, mit der das CBAM
schrittweise eingeführt wird, zu verringern und das verbleibende Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern. Dies wird durch eine
entsprechende Verringerung und Verzögerung des Ausstiegs aus der
kostenlosen Zuteilung bis 2038 erreicht. Es werden auch Vorschriften für die
Aktualisierung der Benchmarkwerte für die Zeiträume von 2031 bis 2035 und
von 2036 bis 2040 aufgenommen, wodurch die Grundsätze der derzeitigen
Methodik auf diese Zeiträume ausgeweitet werden.
Neue sektorspezifische Wärme- und Brennstoff-Benchmarks: Der
Vorschlag enthält eine Bestimmung, mit der der Kommission die Befugnis
übertragen wird, im Rahmen der in Artikel 10a Absatz 1 genannten delegierten
Rechtsakte sektorspezifische Wärme- und Brennstoff-Benchmarks festzulegen.
Ausgleich indirekter Kosten: Gemäß dem Vorschlag können die
Mitgliedstaaten weiterhin staatliche Beihilfen gewähren, um bestimmte
stromintensive Industrien für einen Teil der CO2-Kosten zu entschädigen, die
über den Strommarkt weitergegeben werden (Artikel 10 Absatz 6). Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern, wird mit dem Vorschlag die
Berichterstattung über den Ausgleich indirekter Kosten in eine umfassendere
Berichterstattung über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen im
Rahmen der Governance-Verordnung integriert, wobei die bevorstehende
Änderung der Governance-Verordnung die einschlägige Rechtsgrundlage
bildet.
Verbrennung von Siedlungsabfällen: Es wird vorgeschlagen, den derzeitigen
Anwendungsbereich des EU-EHS auf die Mitverbrennung von Abfällen auf die
gesamte Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung nicht gefährlicher
Abfälle auszuweiten. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, eine neue,
gesonderte Tätigkeit in Anhang I aufzunehmen, die die Beseitigung oder
Verwertung in Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen für
nicht gefährliche Abfälle umfasst. Darüber hinaus erfolgen neue
Begriffsbestimmungen für „gefährliche Abfälle“ und „Siedlungsabfälle“ in
Artikel 3 Buchstabe ak bzw. Artikel 3 Buchstabe al. Die Ausweitung des EU-
EHS gilt gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für Emissionen aus
Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von
mehr als 3 t pro Stunde. Die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten im
Bereich der Verbrennung von Siedlungsabfällen wird im Zeitraum von 2031
bis 2034 schrittweise eingeführt, wobei Verbrennungsanlagen für
Siedlungsabfälle ab 2034 verpflichtet sind, 100 % ihrer geprüften Emissionen
abzugeben (Artikel 12a). Abweichend davon sollten Mitgliedstaaten, die
geeignete gleichwertige Maßnahmen umsetzen, für eine vorübergehende
nationale Opt-out-Regelung in Betracht kommen. Für Anlagen in Gebieten in
äußerster Randlage ist eine fakultative befristete Ausnahme bis zum
31. Dezember 2035 vorgesehen. Die Anzahl der Zertifikate, die der
unionsweiten Gesamtmenge der Zertifikate für den Sektor hinzugefügt werden,
sollte dem Zielpfad für die schrittweise Einführung von 2031 bis 2034
entsprechen (Artikel 9). Die Überwachung und Berichterstattung sowie die
Prüfung und Akkreditierung gelten weiterhin (Artikel 14 und 15). Die in der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission festgelegten
Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften werden so weit wie
möglich im Hinblick auf ihre Anwendung auf den Sektor der Verbrennung von
Siedlungsabfällen überprüft. Die energetische Verwertung von Abfällen für
Fernwärme kommt nach den Fernwärmevorschriften für eine kostenlose
Zuteilung in Betracht. Die Stromerzeugung kommt seit 2013 nicht mehr für
eine kostenlose Zuteilung in Betracht. Die Liste der zulässigen
Verwendungszwecke von Versteigerungseinnahmen (Artikel 10 Absatz 3) wird
erweitert, um die lokalen Behörden bei der Umsetzung von Maßnahmen im
Einklang mit den höheren Stufen der Abfallhierarchie zu unterstützen.
Technologien, Prozesse und Techniken zur direkten Verringerung der
Emissionen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, insbesondere die
CO2-Abscheidung, kommen für eine Unterstützung der Bank zur
Dekarbonisierung der Industrie, des Innovationsfonds und des
Modernisierungsfonds in Betracht, um die Dekarbonisierung der Industrie zu
beschleunigen. Darüber hinaus wird Fernwärme aus der energetischen
Verwertung von Abfällen unter die Bestimmung über die kostenlose Zuteilung
für Fernwärmeanlagen fallen, die auf den Zeitraum nach 2030 ausgeweitet
wird. Zur Überwachung der Methanemissionen und unbeabsichtigten
Auswirkungen der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die vollständige
Abdeckung der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung nicht
gefährlicher Abfälle sollten die Überwachung und Berichterstattung sowie die
Prüfung und Akkreditierung der Deponierung nicht gefährlicher Abfälle bis zu
dem Zeitpunkt gelten, zu dem das EU-EHS vollständig auf Emissionen aus der
Verbrennung von Siedlungsabfällen ausgeweitet wurde. Zu diesem Zweck
wird mit dem Vorschlag die Beseitigung oder Verwertung nicht gefährlicher
Abfälle auf Deponien als neue Tätigkeit in Anhang I für die Zwecke der
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung gemäß den Artikeln 14 und 15
der EHS-Richtlinie aufgenommen. Bei der Ausarbeitung von Überwachungs-
und Berichterstattungsvorschriften sollten die künftigen besten verfügbaren
Techniken für Deponien berücksichtigt werden, um die regulatorische
Kohärenz und die Umweltintegrität zu gewährleisten; sie sollten auf einem
umfassenden Deponieregister beruhen, um Umgehungen zu vermeiden und die
Wirksamkeit sicherzustellen. Es wird eine Berichterstattungs- und
Überprüfungsklausel (Artikel 30 Absatz 9) aufgenommen, um die
Methanemissionen aus Deponien zu überwachen, relevante Entwicklungen in
Bezug auf die Umlenkung von Abfällen entgegen der Abfallhierarchie zu
berücksichtigen und zu bewerten, ob die Ausweitung des EU-EHS auf
Emissionen aus der Deponierung angemessen ist. Schließlich wird Anhang I
Nummer 5 geändert, um den Ausschluss von Einheiten für die Verbrennung
von Siedlungsabfällen zu streichen; dies sollte in die Genehmigung einer
Anlage aufgenommen werden, wenn die Kapazitätsschwelle für die betreffende
Tätigkeit überschritten wird. Anlagen für die Verbrennung gefährlicher Abfälle
und Einheiten für die Verbrennung gefährlicher Abfälle sollten ausgeschlossen
bleiben.
Nicht dauerhafte CO2-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU): Die Aufnahme
der Abfallverbrennung bedeutet, dass die meisten Phasen des Lebenszyklus
eines CCU-Produkts, aus dem der enthaltene Kohlenstoff freigesetzt werden
kann, nun der CO2-Bepreisung unterliegen. Dies ermöglicht eine Bilanzierung
der Emissionen an dem Punkt, an dem sie aus Produkten freigesetzt werden,
und nicht an dem Punkt, an dem sie abgeschieden werden, wodurch das Risiko
einer Doppelzählung von Emissionen und einer Untererfassung in der
Bilanzierung vermieden wird. Folglich sollte in den Fällen, in denen CO2 nicht
dauerhaft abgeschieden und in Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird,
aus denen der Kohlenstoff bei bereits unter den Anwendungsbereich des EU-
EHS fallenden Tätigkeiten wieder freigesetzt wird (z. B. verbrannte
Kunststoffabfälle), die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß
Artikel 12 Absatz 3b der EHS-Richtlinie aufgeschoben werden, bis das CO2 in
einem in Anhang I der EHS-Richtlinie aufgeführten Verfahren freigesetzt wird
(nachgelagert). Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis
übertragen, eine Liste von Produkten zu erstellen, aus denen der Kohlenstoff
bei bereits unter den Anwendungsbereich des EU-EHS fallenden Tätigkeiten
wieder freigesetzt wird. Als Ausnahme gilt, dass der in synthetischen
Brennstoffen enthaltene abgeschiedene Kohlenstoff an dem Punkt bilanziert
wird, an dem die Brennstoffe für den Verbrauch verteilt werden (Midstream),
und nicht an dem Punkt, an dem die Brennstoffe in Industrieanlagen oder im
Verkehrssektor verbrannt werden. Konkret wäre der neue Bilanzierungspunkt
der Zeitpunkt, an dem die Brennstoffe verteilt werden, weshalb eine neue
Tätigkeit in Anhang I aufgenommen wird. Um eine vollständige Erfassung
aller CO2-Emissionen in der CCU-Kette zu gewährleisten, sollte der
Anwendungsbereich des EHS in Anhang I auf die Abscheidung von CO2 für
dessen Nutzung (derzeit fällt nur die Abscheidung zur Speicherung darunter),
die Verarbeitung und Verflüssigung von abgeschiedenem CO2 und ähnliche
Dienstleistungen sowie den Transport von abgeschiedenem CO2 für dessen
Nutzung (derzeit fällt nur die Nutzung zur Speicherung darunter) ausgeweitet
werden.
Klarstellung bestehender Vorschriften über den Anwendungsbereich,
Genehmigungen und die Berichterstattung: Es wird vorgeschlagen, die
Begriffsbestimmung für „neuer Marktteilnehmer“ zu ändern, um eine
vollständige Koordinierung mit der Begriffsbestimmung für „Bestandsanlage“
in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der
Kommission41 zu gewährleisten und so die Begriffsbestimmung an die Praxis
anzupassen und das Problem zu lösen, dass 18 Monate lang keine der beiden
Begriffsbestimmungen anwendbar war. In dem Vorschlag werden der
Anwendungsbereich und die Definition der Tätigkeit „Herstellung von
Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t
pro Tag“ gemäß Anhang I der EHS-Richtlinie präzisiert. Zudem wird
vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu übertragen,
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung horizontaler Mindestvorschriften auf
EU-Ebene für die Erteilung, den Entzug und die Aussetzung von
Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen zu erlassen, um für gleiche
Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen,
Umsetzungsprobleme zu lösen und klare Vorschriften in Bezug auf den Status
von Anlagen als neue Marktteilnehmer oder Bestandsanlagen im Rahmen des
EU-EHS sicherzustellen. Schließlich enthält der Vorschlag Änderungen, um
die Rechtsgrundlage und die Koordinierung zwischen den
Berichterstattungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 der
EHS-Richtlinie zu präzisieren.
Finanzierung zum ordnungsgemäßen Funktionieren und zur
ordnungsgemäßen Verwaltung des EU-EHS: Es werden die
Voraussetzungen für die Einführung von Einnahmen zur Finanzierung zum
41 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59
vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
ordnungsgemäßen Funktionieren und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des
EU-EHS, einschließlich des ordnungsgemäßen Betriebs, der ordnungsgemäßen
Funktionsweise und der Sicherheit des Unionsregisters (Artikel 19) und der
Umsetzung der Investitionsauflagen für die kostenlose Zuteilung, geschaffen.
Die wichtigsten Punkte des MSR-Beschlusses, die mit dem Vorschlag geändert werden, sind
folgende:
Zusätzlich zur vorgeschlagenen Abschaffung des Mechanismus für den
Gültigkeitsverfall (COM(2026) 153 final42) wird mit diesem Vorschlag ein
integriertes Paket von Änderungen eingeführt, um die MSR-Parameter im
Zeitverlauf dynamisch zu gestalten. Damit soll einer sinkenden Obergrenze
Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass die Reserve zur
Aufrechterhaltung der Liquidität resilient bleibt.
Erstens wird vorgeschlagen, dass sich der obere und der untere Schwellenwert
sowie die Freigabemenge (Artikel 1 Absätze 5 und 6) im Laufe der Zeit
anpassen, und zwar mit einer festen jährlichen Verringerung um 4 % ab 2029.
Die genauen Mengen dieser Werte werden auf die nächste Million gerundet
und in Anhang I des MSR-Beschlusses angegeben.
Zweitens werden mit dem Vorschlag Änderungen in Bezug auf die Freigabe
von Zertifikaten eingeführt:
Ab 2028 wird ein niedrigerer Puffer eingeführt (Artikel 1 Absatz 5), was
der Logik des mit der Überarbeitung von 2023 eingeführten oberen
Puffers entspricht. Der derzeitige untere Schwellenwert liegt bei
400 Millionen und die derzeitige Freigabequote bei 100 Millionen
Zertifikaten. Dies bedeutet einen niedrigeren Pufferwert von
300 Millionen Zertifikaten. Liegt die Gesamtmenge der in Umlauf
befindlichen Zertifikate (Total Number of Allowances in Circulation –
TNAC) zwischen dem unteren Schwellenwert und dem unteren Puffer,
so wird die Menge der aus der MSR freigegebenen Zertifikate als
„unterer Schwellenwert – TNAC“ berechnet, anstatt eine feste Menge
von 100 Millionen nach den geltenden Vorschriften freizugeben. Liegt
die TNAC unter dem unteren Puffer, werden 100 Millionen aus der MSR
freigegeben.
Es wird vorgeschlagen, ab 2029 den unteren Schwellenwert von
400 Millionen und den unteren Puffer von 300 Millionen sowie die
Menge von 100 Millionen Zertifikaten, die aus der Reserve freigegeben
werden, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate
unter dem unteren Puffer liegt, um eine feste Größe von 4 % pro Jahr zu
verringern.
Drittens wird die Einstellungsquote der Reserve ab 2028 von 24 % auf 12 %
gesenkt (Artikel 1 Absatz 5). Dies bedeutet, dass im Falle eines Überschusses
künftige Einstellungen über einen längeren Zeitraum verteilt werden.
Angesichts einer sinkenden Obergrenze und künftiger Marktverknappungen ist
es von Vorteil, die Einstellungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen.
42 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des
Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der
Marktstabilitätsreserve (2026/0085(COD)).
Folglich muss der obere Pufferschwellenwert nach unten auf 947 Millionen
angepasst werden, um der geringeren Einstellungsquote Rechnung zu tragen.
Viertens werden Änderungen vorgeschlagen, wie der Luftverkehr in die
Berechnung der TNAC einbezogen wird. Derzeit sieht Artikel 1 Absatz 4a vor,
dass die Nettonachfrage aus dem Luftverkehr ab 2024 in die Berechnung
einbezogen wird. Dieser Artikel wird geändert, um die kumulativen
Auswirkungen der Nettonachfrage des Luftverkehrs im Zeitraum von 2012 bis
2023 in die TNAC einzubeziehen. Dies gilt ab 2028 und durch die
Einbeziehung der kumulierten Nachfrage des Luftverkehrs ab 2012 in die
TNAC-Berechnung für 2027 verringert sich der Wert um 173 Millionen
Zertifikate. Dies macht die MSR reaktionsfähiger und wird zu einer früheren
Freigabe von Zertifikaten führen.
Die wichtigsten Änderungen der MRV-Verordnung für den Seeverkehr und der Verordnung
„FuelEU Maritime“ sind folgende:
Mit dem Vorschlag soll eine Vereinfachung für Betreiber, die die MRV-/EHS-
und FuelEU-Verpflichtungen erfüllen, erreicht werden, indem die
einschlägigen MRV-Compliance-Zyklen zusammengeführt und bestehende
Überschneidungen und Divergenzen minimiert werden. Dies macht es
erforderlich, den Anwendungsbereich der MRV-Verordnung zusätzlich zu den
Daten zu den Treibhausgasemissionen und zur Energieeffizienz auf die
Energienutzung auszuweiten (geänderter Artikel 2) und die Überwachungs-
und Berichterstattungsanforderungen dahin gehend zu aktualisieren, dass alle
relevanten Daten im Rahmen ein und desselben MRV-Systems erhoben
werden (geänderte Artikel 9 und 10).
Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu Folgeänderungen am Inhalt
des Monitoringkonzepts und den Modalitäten seiner Übermittlung
(geänderter Artikel 6) sowie am Emissionsbericht (geänderter
Artikel 11). Damit sind die Schifffahrtsunternehmen zur Einhaltung der
MRV-Anforderungen sowohl im Rahmen von MRV/EHS als auch von
FuelEU verpflichtet, alle erforderlichen Informationen in ein einziges
Dokument aufzunehmen und im Rahmen eines gemeinsamen
Arbeitsablaufs zu übermitteln.
Mit dem Vorschlag werden die Prüfvorschriften geändert, um der
Ausweitung der Verordnung auf den Energieverbrauch und den sich
daraus ergebenden neuen Berichtspflichten Rechnung zu tragen
(geänderte Artikel 13 bis 16). Die der Kommission in Bezug auf die Prüf-
und Akkreditierungsvorschriften gemäß dieser Verordnung übertragenen
Befugnisse sollten so umgesetzt werden, dass ein einheitlicher Prüf- und
Akkreditierungsrahmen für MRV, EHS und „FuelEU Maritime“ entsteht.
Mit dem Vorschlag wird der Kommission zudem die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der
Überwachungsmethoden und -vorschriften zu erlassen, um
sicherzustellen, dass diese für den erweiterten Anwendungsbereich der
Verordnung bzw. die zur Abdeckung des Energieverbrauchs
hinzugefügten Datenpunkte geeignet sind (geänderter Artikel 5).
Die vorgeschlagenen Änderungen der MRV-Verordnung erfordern
Folgeänderungen der FuelEU-Verordnung, da der Grundsatz der
einmaligen Überwachung und Berichterstattung durch einen
gemeinsamen MRV-Compliance-Zyklus vollständig umgesetzt wird.
Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein neuer Artikel 4a eingeführt, mit
dem die Rolle der für MRV-Verpflichtungen zuständigen Verwaltungsbehörde
präzisiert und ein Zuordnungsmechanismus für Schifffahrtsunternehmen, die in
den Anwendungsbereich der MRV-Verordnung fallen, eingerichtet wird, um
die Robustheit des MRV-Systems weiter zu stärken.
Der Vorschlag zielt auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen durch
eine gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf bestimmte
Schiffskategorien zu stärken (geänderter Artikel 2 der MRV-Verordnung). Für
diese gezielte Ausweitung müssen der Kommission delegierte Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der einschlägigen Überwachungs-
und Berichterstattungsvorschriften übertragen werden (geänderte Artikel 5, 6
und 11 der MRV-Verordnung).
Der Vorschlag enthält maßgeschneiderte Vorschriften, mit denen der Schutz
vor einer Umgehung durch Schiffe, die Offshore-Aktivitäten durchführen oder
unterstützen, gestärkt werden. Diese maßgeschneiderten Vorschriften erfordern
die Änderung des Anwendungsbereichs der MRV-Verordnung (geänderter
Artikel 2 der MRV-Verordnung), die Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen
(geänderter Artikel 3 der MRV-Verordnung) und die Streichung der Liste der
„Offshore-Schiffe“ (geänderter Anhang I der MRV-Verordnung). Mit dem
Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zur Festlegung der einschlägigen Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften zu erlassen (geänderte Artikel 5, 6 und 11 der
MRV-Verordnung).
2026/0212 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im
Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten
Dekarbonisierung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen von Paris3, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)
angenommen wurde, trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen
Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu
halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über
dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(2) Die Dringlichkeit, die Anstrengungen zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens
von Paris von 1,5 °C fortzusetzen, ist nach den Erkenntnissen, zu denen der
Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinem sechsten
Sachstandsbericht gelangt ist, noch deutlicher geworden; diesen Erkenntnissen zufolge
kann die Erderwärmung nur dann auf 1,5 °C begrenzt werden, wenn umgehend dafür
gesorgt wird, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen innerhalb dieses Jahrzehnts
erheblich und nachhaltig gesenkt werden.
(3) Die Union legte dem UNFCCC am 5. November 2025 ihren national festgelegten
Beitrag vor, nachdem dieser vom Rat gebilligt worden war. Im national festgelegten
Beitrag wird darauf hingewiesen, dass die Kommission nach der Festlegung des
Klimaziels der Union für 2040 und im Einklang mit den vorgesehenen Überprüfungen
eine klimapolitische Architektur für die Zeit nach 2030 ausarbeiten wird, wie auch die
1 ABl. C, , .
2 ABl. C, , .
3 ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
für diesen politischen Rahmen erforderlichen Vorschläge, damit das Ziel für 2040 auf
faire und kosteneffiziente Weise erreicht werden kann.
(4) Der national festgelegte Beitrag wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der
politischen Debatte vorbereitet, die mit der Mitteilung der Kommission vom
6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern – Europas Klimaziel für 2040
und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und
wohlhabende Gesellschaft“4 eingeleitet wurde; in die Mitteilung waren die Ergebnisse
einer umfassenden Folgenabschätzung sowie die Beiträge von Interessenträgern aus
einer öffentlichen Konsultation eingeflossen. Jene Folgenabschätzung liegt der
Folgenabschätzung zur vorliegenden Richtlinie zugrunde.
(5) Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit5 und im Deal für eine saubere Industrie6
wurden die fortgesetzte Dekarbonisierung und eine beschleunigte Kreislaufwirtschaft
als entscheidende Faktoren ermittelt, um die Abhängigkeit Europas von fossilen
Brennstoffen weiter zu verringern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und
Resilienz zu stärken, während gleichzeitig die Richtung für die Anpassung des
Emissionshandelssystems (EHS) der EU an einen sich wandelnden geoökonomischen
Kontext unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente vorgegeben wird.
(6) Der sich rasch verändernde geopolitische Kontext hat weiter verdeutlicht, wie wichtig
die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie ist, um die Ressourcensicherheit
zu verbessern und die Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen
zu verringern, die die Hauptursache für höhere und volatilere Energiepreise ist. Durch
die Konflikte in der Ukraine und im Nahen Osten ist die Union erneut mit volatilen
und steigenden Energiepreisen konfrontiert, die auf die Abhängigkeit Europas von
importierten fossilen Brennstoffen zurückzuführen sind und die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Industrie beeinträchtigen. Das Emissionshandelssystem der EU (EU-
EHS) sollte weiterhin eine starke, berechenbare und zweckmäßige Triebkraft für die
Dekarbonisierung sein, um so die Abhängigkeit der EU von der Einfuhr fossiler
Brennstoffe zu verringern, ihre Resilienz zu stärken und gleichzeitig im Hinblick auf
die Energiewende Investitionen in heimische erneuerbare Energien und andere CO2-
freie und -arme Energiequellen zu fördern.
(7) Der Rat ersuchte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 20267,
bis spätestens Juli 2026 eine Überprüfung des EU-EHS vorzulegen, um die Volatilität
des CO2-Preises zu verringern und deren Auswirkungen auf die Strompreise,
einschließlich der damit verbundenen Kosten entlang der Versorgungskette, und auf
die Umlenkung von Aktivitäten abzumildern und gleichzeitig die wesentliche Rolle
des EHS bei der Klima- und der Energiewende durch ein marktbasiertes Preissignal
für CO2-Emissionen zu wahren, das Investitionen und Innovation fördert. Das
Parlament, der Rat und die Kommission unterzeichneten den Fahrplan „Ein Europa,
4 COM(2024) 63 final.
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Januar 2025,
Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, Der Deal für eine saubere
Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung
(COM(2025) 85 final).
7 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 (EUCO 1/26 CO EUR 1 CONCL 1).
ein Markt“, wonach bis zum ersten Quartal 2027 eine Einigung über das überprüfte
EU-EHS erzielt werden soll8.
(8) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates9 hat
die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050 klimaneutral zu
machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, festgelegt. Jene
Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission sich darum bemühen muss, alle
künftigen Entwürfe von Maßnahmen oder Legislativvorschläge, einschließlich
Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang zu
bringen und andernfalls im Rahmen der diese Vorschläge begleitenden
Folgenabschätzung die Gründe hierfür darzulegen.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in der durch die Verordnung (EU) 2026/667 des
Europäischen Parlaments und des Rates10 geänderten Fassung wird als verbindliches
Unionsziel für 2040 die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach
Abzug des Abbaus) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt. Zur
Erreichung dieses Ziels kann ab 2036 eine begrenzte Menge hochwertiger
internationaler Gutschriften genutzt werden, um einen „angemessenen Beitrag“ zum
Ziel für 2040 zu leisten. Diese Menge kann sich auf bis zu 5 % der Netto-
Treibhausgasemissionen der EU im Jahr 1990 belaufen, was einer Senkung der Netto-
Treibhausgasemissionen der EU bis zum Jahr 2040 um mindestens 85 % gegenüber
dem Stand von 1990 entspricht. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2021/1119 kann eine Pilotphase von 2031 bis 2035 in Betracht
gezogen werden.
(10) Zur Verwirklichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschriebenen
Emissionsreduktionen müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher
sollte das EU-EHS angepasst werden, damit es mit der gesamtwirtschaftlichen
Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2040, mit dem Ziel,
bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dem Ziel, danach negative
Emissionen zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt,
übereinstimmt.
(11) Der national festgelegte Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des
Übereinkommens von Paris umfasst Emissionen aus dem Luftverkehr, die einer
effektiven CO2-Bepreisung im Rahmen des EU-EHS unterliegen, das bis zum
31. Dezember 2026 nur Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
abgehende Flüge in die Schweiz und abgehende Flüge in das Vereinigte Königreich
erfasst. Dem national festgelegten Beitrag zufolge sollte der Anwendungsbereich
durch die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates11 auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie erweitert werden. Die
8 Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission.
9 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
10 Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der
Union für 2040 (ABl. L, 2026/667, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/667/oj).
11 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
Emissionen aus dem Luftverkehr werden voraussichtlich steigen, es sei denn, es wird
verstärkt auf alternative Kraftstoffe zurückgegriffen. Die zusätzlichen
Luftverkehrsemissionen, die ab 2027 unter das EU-EHS fallen, sollten noch nicht in
den national festgelegten Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten aufgenommen
und auch nicht als Emissionen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2021/1119
betrachtet werden.
(12) Neben den verbindlichen rechtlichen Vorgaben gemäß der Verordnung
(EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates12 sollte die Verwendung
nachhaltiger Flugkraftstoffe weiter durch das EU-EHS unterstützt werden, selbst wenn
diese Vorgaben unabhängig von einer Unterstützung durch das EU-EHS gelten. Daher
sollten reservierte Zertifikate für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe und
anderer nicht aus fossilen Brennstoffen gewonnener Flugkraftstoffe, die unter
Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, länger – bis 2040 – zur
Verfügung stehen. Der Preisunterschied sollte nur noch zu einem geringeren Anteil
abgedeckt werden, damit der Mechanismus über einen längeren Zeitraum beibehalten
werden kann. Außerdem sollten alle Antriebsarten, einschließlich der Elektrifizierung,
gleich behandelt werden. Die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs des
EU-EHS für den Luftverkehr in Verbindung mit der entsprechenden Erhöhung der
Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate ermöglicht
eine Erhöhung der Anzahl der Zertifikate für die Unterstützung alternativer
Antriebstechnologien und Kraftstoffe.
(13) Auch wenn der Anwendungsbereich der CO2-Bepreisung ab Januar 2029 nur teilweise
ausgeweitet wird, sollte die EHS-Unterstützung für alternative Antriebstechnologien
und Kraftstoffe ab diesem Datum auf alle abgehenden Flüge ausgeweitet werden. Dies
wahrt die Gleichbehandlung auf allen Strecken, die von einem Flugplatz im
Europäischen Wirtschaftsraum abgehen, und schafft Anreize für die rasche
Bereitstellung solcher Alternativen.
(14) Um die Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima zu verringern, sollten
durch den in Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG beschriebenen
Unterstützungsmechanismus auch kosteneffiziente Ansätze gefördert werden. Der
Einsatz von Modellen zur Vorhersage von Kondensstreifen zur Unterstützung einer
kosteneffizienten Eindämmung von Kondensstreifen stellt eine kostengünstige
Ergänzung zu anderen Ansätzen dar, die durch diesen Mechanismus gefördert werden.
Hierfür sollte eine begrenzte Anzahl der Zertifikate verwendet werden, die für die in
Artikel 3c Absatz 6 genannten Zwecke reserviert sind. Der Mechanismus sollte den
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus
dem Luftverkehr gemäß Artikel 14 Absatz 5 der genannten Richtlinie ergänzen.
(15) Um die effizientesten Anlagen zu belohnen, sollte es möglich sein, dass Anlagen, die
zuvor aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW in das EU-EHS einbezogen waren
und die ihre Produktionsprozesse zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen
ändern und diesen Schwellenwert infolgedessen nicht mehr erreichen, bis zum Ende
der beiden auf die Änderung ihrer Produktionsprozesse folgenden Fünfjahreszeiträume
für die kostenlose Zuteilung weiterhin unter das EU-EHS fallen.
12 Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative
„ReFuelEU Aviation“) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).
(16) Im Falle von Geschäftsflügen sollte die reservierte Zertifikatmenge nur für
Luftfahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit Strom oder Wasserstoff angetrieben
werden. Um einheitliche Bedingungen für die Zuteilung reservierter Zertifikate gemäß
Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme einer Liste von Luftfahrzeugen,
die als Geschäftsflugzeuge gelten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates13 ausgeübt werden.
(17) Um sicherzustellen, dass Anlagen innerhalb jedes der in Artikel 11 der
Richtlinie 2003/87/EG genannten Fünfjahreszeiträume stets entweder unter den Status
eines neuen Marktteilnehmers oder unter den Status einer Bestandsanlage fallen, muss
die Begriffsbestimmung eines „neuen Marktteilnehmers“ in der genannten Richtlinie
überarbeitet werden. Insbesondere fehlt bei der Begriffsbestimmung eines „neuen
Marktteilnehmers“ gemäß Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG in
Verbindung mit der Begriffsbestimmung einer „Bestandsanlage“ gemäß Artikel 2
Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission14 am Ende
jedes Zeitraums der kostenlosen Zuteilung ein Zeitraum von 1,5 Jahren, der drei
Monate vor der Übermittlung des Verzeichnisses für den nächsten Zeitraum gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG beginnt und für den keine der beiden
Begriffsbestimmungen gilt. Daher sollte die Begriffsbestimmung des Ausdrucks
„neuer Marktteilnehmer“ überarbeitet werden, um sie an die derzeitige Praxis
anzupassen, wonach eine Anlage nur dann als Bestandsanlage behandelt wird, wenn
sie in dem gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den betreffenden
Zeitraum übermittelten Verzeichnis aufgeführt ist. Folglich sollte jede Anlage, die
innerhalb des Zeitraums, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des
Verzeichnisses gemäß Artikel 11 Absatz 1 beginnt und am 31. Dezember des letzten
Jahres des entsprechenden Fünfjahreszeitraums für die kostenlose Zuteilung endet,
erstmals eine Genehmigung erhält, für diesen Zeitraum als neuer Marktteilnehmer
gelten. Erhält eine Anlage erstmals eine Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen, die ihr anschließend entzogen wird, und wird ihr für denselben
Zuteilungszeitraum eine andere neue Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
erteilt, so sollte die Anlage erst im folgenden Zuteilungszeitraum entsprechend der
nach den einschlägigen Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Buchstabe h der
Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/331 zutreffenden Einstufung entweder als neuer Marktteilnehmer oder als
Bestandsanlage wieder in das EU-EHS einbezogen werden können.
(18) Die Union muss bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreichen, und alle
Wirtschaftssektoren, einschließlich des Seeverkehrs, müssen dazu beitragen, die in der
Verordnung (EU) 2021/1119 vorgegebenen Emissionsreduktionen im Einklang mit
dem aktualisierten national festgelegten Beitrag der Union zu erreichen. Durch die
Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS seit 2024 wird sichergestellt, dass der
Sektor einen angemessenen Beitrag zu den Klimazielen der Union sowie zu den Zielen
13 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
14 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59
vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
des Übereinkommens von Paris leistet. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation
(IMO) hat im Jahr 2023 eine Strategie zur Dekarbonisierung der Schifffahrt15 bis etwa
2050 angenommen und vereinbart, mittelfristige Maßnahmen zu deren Umsetzung
auszuarbeiten; hierzu soll ein Paket möglicher Maßnahmen geprüft werden, das
sowohl technische als auch wirtschaftliche Elemente abdeckt. Die Annahme und
Umsetzung einer solchen globalen Maßnahme, mit der die Treibhausgasemissionen
aus dem Seeverkehr parallel zum EU-EHS de facto bepreist werden, würde das Risiko
mit sich bringen, dass Schifffahrtsunternehmen doppelt bezahlen müssen. Die
Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG über den Seeverkehr sollten überprüft
werden, falls die IMO einen globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung
der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr annimmt. Zu diesem Zweck sollte
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten
nach Annahme dieses Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht
vorlegen. In dem Bericht sollte die Kommission diesen globalen marktbasierten
Mechanismus im Hinblick auf seine Zielvorgaben vor dem Hintergrund der Ziele des
Übereinkommens von Paris, seine Umweltintegrität insgesamt, auch im Vergleich zu
den in der Richtlinie 2003/87/EG enthaltenen Bestimmungen über den Seeverkehr,
sowie Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und
diesem Mechanismus, darunter die Frage der Vermeidung von Doppelzahlungen,
prüfen. Um einem solchen Risiko von Doppelzahlungen vorzubeugen und gleichzeitig
sicherzustellen, dass es nicht zu ökologischen Rückschritten kommt, sollte der
begleitende Legislativvorschlag gegebenenfalls einen IMO-Abzugsmechanismus
vorsehen, wonach es Schifffahrtsunternehmen gestattet sein sollte, weniger Zertifikate
abzugeben, als es ihren geprüften Emissionen entspricht, sofern diese Emissionen im
Rahmen der IMO-Maßnahme tatsächlich bepreist werden. Um der potenziellen Rolle
der Union bei der Unterstützung der umfassenderen internationalen Bemühungen um
die Dekarbonisierung des Seeverkehrs Rechnung zu tragen, sollte der begleitende
Legislativvorschlag eine Maßnahme vorsehen, wonach Zertifikate für die
Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen
Inselentwicklungsländer reserviert werden.
(19) Es werden weiterhin erhebliche Investitionen erforderlich sein, um die
Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in die
Nachrüstung der Flotte und den Einsatz sauberer Technologien. Gleichzeitig entstehen
Mitgliedstaaten, in denen die Konzentration von Schifffahrtsunternehmen im
Verhältnis zu ihrer Bevölkerung besonders hoch ist, nach wie vor vergleichsweise
hohe Verwaltungskosten, wenn mit dem EU-EHS die Dekarbonisierung des
Seeverkehrs unterstützt wird, unter anderem durch Förderung von Kapitalinvestitionen
im Seeverkehrssektor, wie etwa in Häfen und Schifffahrtsunternehmen, oder der
Nutzung nachhaltiger Kraftstoffe und Antriebstechnologien. Die vorübergehende
Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2003/87/EG trägt dazu bei, diese Ziele zu unterstützen, indem die
entsprechenden Versteigerungseinnahmen im Einklang mit jener Richtlinie verwendet
werden. Sie sollte daher bis zum 31. Dezember 2038 fortgesetzt werden. Die
Kommission sollte bis zum 30. September 2035 prüfen, ob eine weitere Verlängerung
gerechtfertigt ist.
(20) Neben Verbesserungen der Energieeffizienz ist die Abkehr von der Nutzung fossiler
Kraftstoffe von entscheidender Bedeutung für die Dekarbonisierung des
15 ANHANG 1, RESOLUTION MEPC.377(80), angenommen am 7. Juli 2023, IMO-Strategie von 2023
zur Senkung der durch Schiffe freigesetzten Treibhausgase.
Seeverkehrssektors. Die erheblichen Preisunterschiede zwischen konventionellen
fossilen Kraftstoffen und nachhaltigen Schiffskraftstoffen sowie das langsame Tempo
der Einführung emissionsfreier Antriebstechnologien wie elektrischer und
windunterstützter Antriebssysteme sind hierbei jedoch hinderlich. Die Unterstützung
von Vorreitern ist daher wünschenswert, um Investitionen in die Dekarbonisierung des
Seeverkehrs in der Union risikofreier zu machen. Folglich sollten im Zeitraum vom
1. Januar [2028 / erstes Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] bis zum
31. Dezember 2040 110 Millionen Zertifikate für Schifffahrtsunternehmen reserviert
und ihnen auf transparente, gleiche und diskriminierungsfreie Weise zugeteilt werden,
um den Preisunterschied zwischen konventionellen fossilen Kraftstoffen und
zulässigen nachhaltigen Schiffskraftstoffen zu kompensieren sowie die zusätzlichen
Kosten vollständig oder teilweise zu decken, die durch die Einführung und Nutzung
zulässiger emissionsfreier Antriebstechnologien und der für den Einsatz zulässiger
nachhaltiger Schiffskraftstoffe erforderlichen, unter Betriebsbedingungen mit solchen
Kraftstoffen geprüften Technologien entstehen. Werden einem
Schifffahrtsunternehmen im Rahmen dieser Reserve Zertifikate zugeteilt, so sollte das
Schifffahrtsunternehmen diese Zuteilung berücksich
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015 (Unterrichtung)