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Schriftliche Frage 78 von Barbara Benkstein (AfD): Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die in diesen Wochen für alle rund 70 Mio. gesetzlich Ver…

dip / schriftliche_frage 21.02.2025 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 78 von Barbara Benkstein (AfD): Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die in diesen Wochen für alle rund 70 Mio. gesetzlich Ver… Frage 78 (Barbara Benkstein, AfD): Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die in diesen Wochen für alle rund 70 Mio. gesetzlich Versicherten von ihrer jeweiligen Krankenkasse angelegt wird (es sei denn, sie widersprechen aktiv) und die von den Patienten über eine App individuell digital verwaltet werden kann, von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen laufender Ermittlungen sowie vorausschauender Polizeiarbeit etwa zur Terrorprävention beschlagnahmt und ausgewertet werden kann (vgl. www.heise.de/hintergru nd/Wenn-der-Staat-die-Patientenakte-lesen-will-1 0248249.html), und plant die Bundesregierung darüber hinaus, ein ausdrückliches Verbot der Beschlagnahmung der ePA im § 97 der Strafprozessordnung (StPO), wo ein solches bisher explizit nicht vorkommt, zu verankern (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Sachstand: Strafprozessuale Einzelfragen zur Beschlagnahme einer elektronischen Patientenakte, WD 7 – 3000 – 021/23)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 19. Februar 2025: Nach geltendem Recht besteht nach Ansicht der Bundesregierung unter den in § 97 der Strafprozessordnung (StPO) genannten Voraussetzungen ein Beschlagnahmeverbot, wenn sich die Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt befinden und auch, wenn sich diese bei der aktenführenden Krankenkasse befinden. Schriftliche Aufzeichnungen oder schriftliche Mitteilungen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten unterfallen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Absatz 1 StPO, wenn sie im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten sind (hier der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt). Nach § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt dies auch für Daten, die von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten in die elektronische Patientenakte (ePA) eingestellt werden. Darüber hinaus greift das Beschlagnahmeverbot für die ePA gemäß § 97 Absatz 3 StPO auch dann, wenn sich die ePA bei der aktenführenden Krankenkasse (§ 342 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) befindet, da es sich bei letzterer im Rahmen der Führung der elektronischen Patientenakte um eine „mitwirkende Person“ nach § 53a Absatz 1 Satz 1 StPO handelt. Für Maßnahmen des Bundeskriminalamts zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gilt der besondere Schutz von § 62 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Die Vorschrift orientiert sich an den Regelungen in den §§ 53, 53a StPO. Über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei haben die zuständigen unabhängigen Gerichte zu entscheiden. Im Übrigen prüft die Bundesregierung, ob über die bereits bestehenden Regelungen hinaus weiterer gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf zum Schutz von Patientendaten besteht.

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