Verbesserung des Sicherheitskonzepts der elektronischen Patientenakte
Text
Verbesserung des Sicherheitskonzepts der elektronischen Patientenakte
Antrag
der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Tobias
Ebenberger, Lars Haise, Sebastian Maack, Edgar Naujok, Steffen Janich,
Dr. Michael Kaufmann, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl,
Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Nicole Hess,
Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch,
Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas
Fetsch, Carolin Bachmann, Adam Balten, Carsten Becker, René Bochmann,
Erhard Brucker, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Mirco Hanker, Udo
Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann,
Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Reinhard
Mixl, Andreas Paul, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Manfred Schiller,
Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Wolfgang
Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der
AfD
Verbesserung des Sicherheitskonzepts der elektronischen Patientenakte
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Einführung einer elektronischen Patientenakte (ePA) für die rund 70 Mio.
gesetzlich Versicherten in Deutschland wurde bereits vor 20 Jahren diskutiert, doch dauerten
Planung und Aufsetzung bis heute. Seit Ende April 2025 kann die ePA bundesweit
genutzt werden, sie soll nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die
medizinische Versorgung gezielt unterstützen.1 Dabei gilt die sogenannte
Widerspruchslösung, nach der alle gesetzlich Versicherten, die nicht aktiv bei ihrer
Krankenkasse widersprechen, von dieser eine ePA angelegt bekommen; bereinigt über alle
Krankenkassen, haben dies bis Mitte Mai 2025 rund 5 Prozent der gesetzlich
Versicherten getan.2 Die neue Bundesregierung hält am Zeitplan der Einführung der ePA
fest und will ihre Nutzung überdies für die Leistungserbringer obligat machen: „Noch
2025 rollen wir die elektronische Patientenakte stufenweise aus, von einer
bundesweiten Testphase zu einer verpflichtenden sanktionsbewehrten Nutzung. Wir vereinfa-
1 Vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-
alle.html
2 Vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article255973254/Millionen-Menschen-haben-elektronischer-Patien-
tenakte-widersprochen.html
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6932
21. Wahlperiode 07.07.2026
chen den Austausch zwischen den Versicherungsträgern und den Ärztinnen und
Ärzten. Doppeldokumentationen vermeiden wir.“3
In der ePA sollen dem BMG zufolge alle Dokumente in der Krankheits-
beziehungsweise Behandlungsgeschichte eines Menschen digital abgelegt werden können:
Arztbesuche in Praxis und Klinik, Untersuchungen, Laborbefunde, Röntgenbilder, MRT,
chronische Erkrankungen, Therapien, Medikationen, Impfungen. Idealerweise sollen
auch ältere Dokumente über erfolgte Behandlungen Schritt für Schritt digitalisiert und
in die ePA hochgeladen werden. Der Patient soll diese digitale Datensammlung über
eine App auf seinem mobilen Telefon verwalten und dabei bestimmen können,
welcher Leistungserbringer auf welche Daten Zugriff haben kann. Das BMG stellt ab auf
die Annehmlichkeiten und Vorteile der ePA: So habe der Patient einen raschen
Überblick auf aktuelle Befunde, Diagnosen und Therapieempfehlungen; Ärzten und
Psychotherapeuten läge die vollständige Medikation ihres Patienten vor; auch länger
zurückliegende Diagnosen und Therapien könnten erfasst werden; der Patient könne
bestimmen, wer welche Daten lesen könne; zudem seien die Daten der ePA mit ihren
sensiblen Daten besonders geschützt.4
Die sogenannte Telematikinfrastruktur zum Austausch der ePA wird von der
mehrheitlich im Bundesbesitz befindlichen gematik GmbH zur Verfügung gestellt.5 Praxen,
Kliniken und Apotheken sind über ihre Systeme und geeignete Schnittstellen an die
Telematikinfrastruktur angebunden, die Leistungserbringer legitimieren sich durch
ihre jeweiligen Heilberufeausweise. Den Zugang zur jeweiligen ePA inklusive
Schreibrechten bekommen sie durch den Patienten, der ihnen seine ePA mit seiner
Gesundheitskarte freischaltet. Die ePA-Daten selbst liegen auf Servern der
Krankenkassen, die hierfür auf die Angebote professioneller Dienstleister zurückgreifen.6 Die
Einrichtung und Wartung der technischen Infrastruktur der ePA mitsamt den verbauten
Komponenten wird sowohl vom Bundesamt für die Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) als auch der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit kritisch begleitet.
Allen Beteuerungen des BMG zum Trotz, wurden in der jüngeren Vergangenheit
immer wieder zum Teil gravierende Sicherheitslücken im Zusammenhang der ePA
aufgedeckt. So hat der Chaos Computer Club im Januar 2025 ausdrücklich davor gewarnt,
die ePA in ihrer gegenwärtigen Form in den Regelbetrieb zu überführen;7 zu einfach
sei es für technisch Versierte, sich mit einem simulierten Heilberufeausweis Zugriff
auf die komplette Datenbank der ePA auf der Telematikinfrastruktur zu erschleichen.
Der Sprecher der AG Kritis, Manuel Atug, geht in einem Interview noch weiter, wenn
er sagt, es sei nur eine Frage der Zeit, bis ein eklatanter Missbrauch der in der ePA
gesammelten Daten passiere.8 Zu einem besonders dramatischen Fall kam es Atug
zufolge 2020 in Finnland. Dort hatten sich Kriminelle Zugang zu zahlreichen
digitalisierten Datensätzen aus Psychotherapiesitzungen verschafft und die Betroffenen damit
erpresst, die Daten im Netz zu veröffentlichen, sollten sie nicht zahlen; in der Folge
kam es zu manchen Suiziden.9 Weiter moniert Atug die Praxis der mangelhafte Zu-
3 Vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Seite 110,
Zeile 3250ff.
4 Vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-
alle.html
5 Vgl. www.gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle
6 Die Techniker (TK) schreibt beispielhaft, dass zu diesem Zweck Server „in Europa“ genutzt werden, deren
Betreiber europäischem Datenschutzrecht unterliegen. Tatsächlich greift die TK auf Dienste des US-
Unternehmens IBM zurück; vgl. www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/online-services-
versicherte/elektronische-patientenakte-tk-safe/elektronische-patientenakte-2025-2171702?tkcm=ab.
7 Vgl. www.ccc.de/de/updates/2025/epa-transparenz
8 www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/elektronische-patientenakte-it-experten-prophezeien-
datenklau-bei-kassenpatienten-li.2287423
9 ebenda
griffssteuerung der ePA durch die Patienten. Bisher erlaubten es die Einstellungen in
der App lediglich, die Daten der ePA pauschal für alle Leistungserbringer
freizuschalten oder für keine. Eine selektive Differenzierung, welcher Arzt, Psychotherapeut oder
Apotheker welche Daten zu sehen bekomme, fehle entgegen den Ankündigungen aus
dem BMG bisher.10
Offen bleibt abschließend, inwieweit die ePA vor einer Beschlagnahmung durch die
Strafverfolgungsbehörden geschützt ist. Nach § 97 der Strafprozessordnung (StPO) ist
die Beschlagnahmung medizinischer oder psychologischer Daten, die der Arzt oder
Psychotherapeut in seiner Praxis oder in einer Klinik über einen Patienten erhebt,
analysiert und speichert, aufgrund dessen Zeugnisverweigerungsrechts verboten; gleiches
gilt für die kompilierten Daten eines Patienten auf den Servern der Krankenkassen.11
Die ePA, zu deren Verwalter der Patient mit seinem mobilen Telefon werden soll,
taucht in der StPO hingegen nicht auf. Schon werden Stimmen laut, dass die Polizei
zur besseren Prävention von Attentaten einen Zugriff brauche auf die medizinischen
Daten psychisch auffälliger Personen. Ein solch drohendes Aushebeln des
Datenschutzes gerade bei den hochsensiblen Daten, die in einer elektronischen Patientenakte
gesammelt werden, erscheint den Antragstellern höchst bedenklich.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass das derzeitige Ökosystem der
Datensicherheit und des Datenschutzes der elektronischen Patientenakte nicht geeignet ist, ihre
zum Teil erheblichen Sicherheitsmängel auszugleichen und das Vertrauen der
Patienten in die ePA im Besonderen und in die Digitalisierung des Gesundheitswesens im
Allgemeinen zu fördern. Um diese an sich wünschenswerten Ziele zu erreichen, sind
noch deutliche Änderungen an der ePA erforderlich, von einem ordentlichen
Regelbetrieb in Praxis und Klinik kann derweil keine Rede sein; eine Verlängerung des
Testbetriebs erscheint vor diesem Hintergrund dringend geboten.12
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in enger Abstimmung mit den Standesvertretern der ambulant wie stationär
arbeitenden Ärzten und Psychotherapeuten eine Liste besonders sensibler
Diagnosen sowie Medikationen zu erarbeiten und regelmäßig nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft zu aktualisieren, deren Details keinesfalls in unbefugte
Hände geraten dürfen. Dazu zählen nach Auffassung der Antragsteller
mindestens Depressionen, HIV-Infektionen, Suchterkrankungen,
Schwangerschaftsabbrüche und Essstörungen, da diese die Betroffenen, wenn sie ungewollt öffentlich
werden, emotional und sozial stigmatisieren können. Diese Diagnosen sollen nur
auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten Eingang in die ePA finden können;
2. in enger Abstimmung mit der gematik und den Krankenkassen eine technische
Erweiterung der ePA auf den Weg zu bringen, die es ermöglicht, die unter
Nummer 1 genannten Diagnosen in einem besonders abgesicherten Bereich der ePA
unterzubringen, der für den Routineabruf unsichtbar ist und der nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Patienten zur Einsicht und zur Bearbeitung freigeschaltet
werden kann;
3. in enger Abstimmung mit den Standesvertretern der ambulant wie stationär
tätigen Ärzten und Psychotherapeuten sowie den Krankenkassen,
Sicherheitsfachleuten und Datenschützern eine breit angelegte, analog wie digital gespielte
Informationskampagne auf den Weg zu bringen, die die Patienten über die Chancen
10 ebenda
11 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html
12 Vgl. www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/baek-unterstuetzt-verlaengerung-der-
testphaseund-schrittweise-einfuehrung
und Risiken der ePA aufklärt, um sie zu einer informierten Entscheidung
bezüglich ihrer Nutzung zu befähigen;
4. bei der Anlage weiterer elektronischer Patientenakten die jetzt geltende
Widerspruchslösung durch eine Zustimmungslösung zu ersetzen, nach der nur der
gesetzlich versicherte Patient eine ePA bekommt, der es aktiv einfordert;
5. zur Verwaltung der Daten der ePA eine Lösung zu erarbeiten, die nicht nur als
App auf dem mobilen Telefon des Patienten funktioniert, sondern zudem auf
einem handelsüblichen Rechner. Angesichts der zu erwartenden Vielfalt und
Komplexität der in der ePA auflaufenden Dateien wird es am Monitor einfacher sein,
den Überblick über die eigenen Daten und ihre Freischaltung zu behalten;
6. in der ePA eine gesonderte Funktion einzurichten, nach der der Patient der
Nutzung seiner anonymisierten Daten zu Forschungszwecken durch Dritte
ausdrücklich zustimmen muss;
7. den Kreis der Unternehmen, die einen Zugang zu anonymisierten Daten zu
Forschungszwecken beantragen können, eng zu stecken und auf Unternehmen aus
der Medizin, der Biologie und der Pharmazie zu beschränken. Hiervon sollen
Unternehmen, deren Geschäftsmodell das Sammeln, Speichern, Analysieren und
Monetarisieren von Daten zu Werbezwecken ist, ausgeschlossen werden können;
8. den § 97 „Beschlagnahmeverbot“ der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich
um die derzeit und künftig in der individuellen elektronischen Patientenakte
gespeicherten Daten zu erweitern.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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