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Schriftliche Frage 83 von Kathrin Vogler (Gruppe Die Linke): Inwiefern können Medizinplattformen wie teleclinic.de und die vermittelten Ärztinnen und Ärzte nach Ansicht der Bundesregierung systembeding…

dip / schriftliche_frage 21.02.2025 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 83 von Kathrin Vogler (Gruppe Die Linke): Inwiefern können Medizinplattformen wie teleclinic.de und die vermittelten Ärztinnen und Ärzte nach Ansicht der Bundesregierung systembeding… Frage 83 (Kathrin Vogler, Gruppe Die Linke): Inwiefern können Medizinplattformen wie teleclinic.de und die vermittelten Ärztinnen und Ärzte nach Ansicht der Bundesregierung systembedingt alle gesetzlichen oder berufsrechtlichen Anforderungen (zum Beispiel das Einzelfallgebot nach § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte [MBO- Ä] für ausschließlich telemedizinische Behandlungen) einhalten, und wie können sie nach Ansicht der Bundesregierung den Facharztstandard einhalten, wenn etwa Leitlinien klar z. B. einen Erregernachweis, einen Bluttest oder eine körperliche Untersuchung vorsehen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 19. Februar 2025: Die telemedizinischen Versorgungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Videosprechstunden, Telekonsilien, telemedizinische Funktionskontrollen, Telemonitoring oder Pflegefallkonferenzen) leisten einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung. Bei der Durchführung von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde unterliegen die Leistungserbringenden vielschichtigen rechtlichen Anforderungen aus dem Bereich des Sozialrechts, des Datenschutzrechts, des Berufsrechts sowie weitergehenden Regelungen der Selbstverwaltung wie beispielsweise den Vorgaben nach Anlage 31 und 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nach den berufsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO), an der sich die Ärztekammern der Länder bei der Ausgestaltung ihrer Berufsordnungen in der Regel orientieren, dabei nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt und die Patientin oder der Patient zudem über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Die berufs- und behandlungsvertragsrechtlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße und sorgfaltsgerechte Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards sind dabei durch die Leistungserbringenden umfassend zu erfüllen. Sollte sich im Rahmen einer Behandlung im Wege der Videosprechstunde herausstellen, dass die Erhebung von Befunden eine persönliche Bestimmung von Vitalparametern oder eine weitergehenden Labordiagnostik erfordert, ist die Behandlung der Patientin oder des Patienten im persönlichen Kontakt durchzuführen und die Videosprechstunde insofern ungeeignet.

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