Schriftliche Frage 84 von Kathrin Vogler (Gruppe Die Linke): Inwiefern handeln internationale Plattformen wie doktorabc.com, die ihren Sitz im Nicht-EU- Ausland haben, aber ärztliche Behandlungen sowie…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 84 von Kathrin Vogler (Gruppe Die Linke): Inwiefern handeln internationale Plattformen wie doktorabc.com, die ihren Sitz im Nicht-EU- Ausland haben, aber ärztliche Behandlungen sowie…
Frage 84 (Kathrin Vogler, Gruppe Die Linke):
Inwiefern handeln internationale Plattformen wie doktorabc.com, die ihren Sitz im Nicht-EU- Ausland haben, aber ärztliche Behandlungen sowie den Arzneimittelversand von zugewiesenen Versandapotheken von innerhalb der EU vermitteln, nach Ansicht der Bundesregierung rechtskonform, und sieht sie hier Handlungsbedarf in der Gesetzgebung (z. B. bei der Ausgestaltung des Arzneimittelversandhandels aus dem Ausland) oder in der Aufsichtspraxis?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 19. Februar 2025:
Nach § 630a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat eine medizinische Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gemäß § 7 Absatz 4 der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, an der sich die Ärztekammern der Länder bei der Ausgestaltung ihrer Berufsordnungen in der Regel orientieren, beraten und behandeln in Deutschland tätige Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. In der Folge enthält das Arzneimittelgesetz seit August 2019 kein Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheken mehr, wenn vor der Verschreibung offenkundig kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Die Überwachung der Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts obliegt der jeweiligen Landesärztekammer, die bei einem Verstoß berufsrechtliche bzw. berufsgerichtliche Maßnahmen ergreifen kann. Apotheken sind nach deutschem Recht unter anderem Rechtsgeschäfte oder Absprachen mit Dritten verboten, die eine Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben (§ 11 Absatz 1 des Apothekengesetzes). Das Verbot gilt auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Zudem ist es für Dritte unter anderem unzulässig, Verschreibungen an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren (§ 11 Absatz 1a des Apothekengesetzes). Für den Vollzug des Apothekenrechts sind die Länder bzw. im EU-Ausland die Vollzugsbehörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaats zuständig. Einen weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht das Bundesministerium für Gesundheit derzeit nicht.
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