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Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern (Antwort zu Drs. 21/1046)

dip / drucksache 13.08.2025 · WP 21 · 21/1216 · Antwort · Original ↗

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Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern (Antwort zu Drs. 21/1046) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1216 21. Wahlperiode 13.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1046 – Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris- Konzern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die TeleClinic GmbH wurde 2015 in München gegründet und entwickelte sich rasch zu einem marktführenden Unternehmen im Bereich der digitalen Medizin in Deutschland. Im Juli 2020 erfolgte die vollständige Übernahme durch die Schweizer Zur Rose Group AG, zu der auch die Versandapotheke DocMorris gehört (corporate.docmorris.com/unternehmen/unsere-strategie). Seitdem ist die TeleClinic GmbH ein zentraler Baustein innerhalb des digitalen Plattform- und Arzneimittel-Ökosystems der Zur Rose Group. Die Integration von TeleClinic in einen internationalen Apothekenkonzern wirft grundlegende Fragen auf. Die Fragesteller sehen zentrale ordnungspolitische Prinzipien bedroht: die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, die Therapiefreiheit sowie die Gleichbehandlung aller gesetzlich Versicherten und den Schutz vertraulicher Patientendaten. Diese Bedenken werden durch aktuelle juristische und gesundheitspolitische Entwicklungen verstärkt. Das Landgericht München I urteilte im Mai 2024, dass die Koppelung ärztlicher Beratung mit Medikamentenwerbung im Modell der TeleClinic GmbH wettbewerbswidrig ist (www.pharmazeutische-zeitu ng.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.aerzteblatt.de/na chrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verliert-vor-Gericht). Parallel werden in verschiedenen Bundesländern stark divergierende Modelle telemedizinischer Erbringung im Rahmen der Notfallversorgung umgesetzt: Während in Niedersachsen die TeleClinic ab Juli 2025 als Erstkontaktplattform etabliert wird (www.haz.de/lokales/niedersachsen/teleclinic-kuenftig- alserstkontakt-in-der-notfallversorgung-KGG7ZUGI3JG2RGLF6V7WBLPPP M.html), läuft eine Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter anderem wegen gravierender Datenschutzbedenken (www.aerztezeitung.de/Politik/ KVNO-klagt-gegen-Teleclinic-Vertraege-und-Datenschutz-in-der-Kritik-4458 67.html). Die dargestellten Entwicklungen berühren nach Auffassung der Fragesteller unmittelbar den Verantwortungsbereich des Bundes, wie er insbesondere durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das Apothekengesetz und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. das Patientendatenschutzgesetz definiert ist. Die Bundesregierung trägt die Verantwortung für die bundesgesetzliche Regulierung des Gesundheitswesens einschließlich der gesetzlichen Leitplanken für die Digitalisierung – Telemedizin, ärztliche Vergütung, Arzneimittelmarktordnung und Datenschutz. Gerade die vollständige Integration von TeleClinic in einen internationalen Apothekenkonzern betrifft die durch § 11 des Apothekengesetzes normierte Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung und wirft Fragen nach der Therapiefreiheit, der Markttransparenz und der Gleichbehandlung gesetzlich Versicherter auf. Weiterhin ist es Aufgabe der Bundesregierung, die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz sensibler Patientendaten sicherzustellen (§ 67 SGB V, Patientendatenschutzgesetz). Die Nutzung und Speicherung von Gesundheitsdaten auf privatwirtschaftlichen Plattformen im Ausland begründet bei den Fragestellern ein erhöhtes Risiko für Datenschutz und IT-Sicherheit, dessen Bewertung und etwaige Regulierungsmaßnahmen ausdrücklich Bundeskompetenz sind. Schließlich ist die Sicherstellung einer gleichwertigen, diskriminierungsfreien Versorgung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein zentrales Bundesinteresse. Die sich abzeichnenden Versorgungsunterschiede zwischen einzelnen Bundesländern und exklusive digitale Versorgungsverträge einzelner Kassen erfordern nach Ansicht der Fragesteller prüfende und ggf. steuernde Maßnahmen des Bundesgesetzgebers. Nicht zuletzt ist es Aufgabe der Bundesregierung, Übernahmen und Konzentrationsprozesse im Gesundheitswesen – wie die Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/ DocMorris – wettbewerbsrechtlich zu begleiten und deren Auswirkungen auf die Marktordnung zu bewerten. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründung, die Kapitalgeber und die bisherigen Finanzierungsrunden der TeleClinic GmbH, insbesondere hinsichtlich öffentlicher Förderprogramme oder staatlicher Unterstützungsleistungen (vgl. www.munich-startup.de/2020/07/20/telecli nic-exit-zur-rose/ und www.hcm-magazin.de/sieben-millionen-fuer-teleme dizin-266483/)? Der Bundesregierung liegen keine weitergehenden Informationen vor, die über die öffentliche Berichterstattung hinausgehen. 2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der vollständigen Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group AG ergriffen oder plant sie, um die bundesrechtlich geforderte Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung nach § 11 des Apothekengesetzes sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Das Absprache-, Zuweisungs- und Makelverbot ist in § 11 des Apothekengesetzes geregelt. Die Bundesregierung hat die Entwicklungen im Apothekenbereich im Blick und prüft fortlaufend ggf. erforderlichen gesetzlichen Anpassungsbedarf. Die Überwachung und der Vollzug apothekenrechtlicher Vorschriften obliegen den zuständigen Behörden der Länder. 3. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass der Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung gemäß Patientendatenschutzgesetz und § 67 SGB V bei privat betriebenen Telemedizin-Plattformen wie Tele Clinic gewahrt bleiben – insbesondere im Kontext internationaler Konzernstrukturen (vgl. www.teleclinic.com/datenschutz/)? Die in Deutschland tätigen Unternehmen unterliegen den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Durchsetzung insbesondere der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) obliegt dabei den zuständigen Datenschutzbehörden. Soweit der Einsatz von digitalen Anwendungen zur Terminvermittlung in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erfolgt, sind diese verpflichtet, die Datenschutzkonformität und die Informationssicherheit der von ihnen eingesetzten Anwendungen zu gewährleisten. 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom Mai 2024 zur Koppelung ärztlicher Beratung und Arzneimittelwerbung (TeleClinic GmbH), und werden Anpassungen des Bundesrechts (insbesondere Apothekengesetz (ApoG) bzw. SGB V bzw. Heilmittelwerbegesetz (HWG)) geprüft (vgl. www.pharmaze utische-zeitung.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www. aerzteblatt.de/nachrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verlier t-vor-Gericht)? Die Regelungen des Heilmittelwerberechts sind europäisch harmonisiert und haben sich bewährt. Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung dazu aufmerksam und prüft fortlaufend ggf. erforderlichen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Inwieweit sieht die Bundesregierung Risiken für die informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz von Patienten, wenn Gesundheitsdaten umfangreich über privatwirtschaftlich und konzernseitig betriebene Telemedizinplattformen verarbeitet werden, und sieht die Bundesregierung hier Änderungen am Patientendatenschutzrecht oder an Haftungsregelungen für erforderlich? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 6. Welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um nach Artikel 72 Absatz 2 GG und den Regelungen des SGB V eine diskriminierungsfreie und gleichwertige telemedizinische Versorgung in ganz Deutschland sicherzustellen und Zugangsunterschiede durch selektive TeleClinic- Kooperationen zwischen verschiedenen Krankenkassen zu vermeiden? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 7. Welche Bewertungen und ggf. bereits erfolgten Prüfungen liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen der Übernahme und Integration der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/DocMorris auf Grundlage ihrer Kompetenzen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und SGB V vor? Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor. 8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Versicherte benachteiligt werden könnten, deren Krankenkasse keine Kooperation mit der TeleClinic GmbH eingegangen ist, und sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf auf Ebene des SGB V oder im Hinblick auf die Telematikinfrastruktur, um einen gleichwertigen Zugang zur telemedizinischen Versorgung sicherzustellen? Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, dass die Versicherten zeitnah eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene und einen gleichberechtigten Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung erhalten. Auch für Versicherte auf dem Land oder in strukturschwachen Regionen soll eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung gewährleistet sein. Telemedizin ist in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Es obliegt auch beim Einsatz digitaler Anwendungen zur Terminvermittlung den Kassenärztlichen Vereinigungen, zu prüfen, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ihren Versorgungsauftrag gegenüber allen Versicherten erfüllen. Zuletzt wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) die zuvor gesetzlich geltende leistungs- und fallbezogene Begrenzung zur Erbringung der Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung aufgehoben und damit deren Anwendungsbereich flexibilisiert, um Videosprechstunden in einem größeren Umfang als bisher zu ermöglichen. Es wurde die Möglichkeit gesetzlich eingeräumt, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen der Videosprechstunde auch außerhalb der Praxisräume anbieten können („Homeoffice“). Die Leistungen der Videosprechstunde können dabei etwa auch über den elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen („116117 – App oder Internetseite) vermittelt werden. Soweit einzelne Krankenkassen etwa im Rahmen von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für ihre Versicherten zusätzliche Angebote bereitstellen, führt dies nicht zu einer Benachteiligung anderer Versichertengruppen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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