Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern (Antwort zu Drs. 21/1046)
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Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern (Antwort zu Drs. 21/1046)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1216
21. Wahlperiode 13.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1046 –
Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung,
Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-
Konzern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die TeleClinic GmbH wurde 2015 in München gegründet und entwickelte
sich rasch zu einem marktführenden Unternehmen im Bereich der digitalen
Medizin in Deutschland. Im Juli 2020 erfolgte die vollständige Übernahme
durch die Schweizer Zur Rose Group AG, zu der auch die Versandapotheke
DocMorris gehört (corporate.docmorris.com/unternehmen/unsere-strategie).
Seitdem ist die TeleClinic GmbH ein zentraler Baustein innerhalb des
digitalen Plattform- und Arzneimittel-Ökosystems der Zur Rose Group.
Die Integration von TeleClinic in einen internationalen Apothekenkonzern
wirft grundlegende Fragen auf. Die Fragesteller sehen zentrale
ordnungspolitische Prinzipien bedroht: die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, die
Therapiefreiheit sowie die Gleichbehandlung aller gesetzlich Versicherten und
den Schutz vertraulicher Patientendaten.
Diese Bedenken werden durch aktuelle juristische und gesundheitspolitische
Entwicklungen verstärkt. Das Landgericht München I urteilte im Mai 2024,
dass die Koppelung ärztlicher Beratung mit Medikamentenwerbung im
Modell der TeleClinic GmbH wettbewerbswidrig ist (www.pharmazeutische-zeitu
ng.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.aerzteblatt.de/na
chrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verliert-vor-Gericht).
Parallel werden in verschiedenen Bundesländern stark divergierende Modelle
telemedizinischer Erbringung im Rahmen der Notfallversorgung umgesetzt:
Während in Niedersachsen die TeleClinic ab Juli 2025 als
Erstkontaktplattform etabliert wird (www.haz.de/lokales/niedersachsen/teleclinic-kuenftig-
alserstkontakt-in-der-notfallversorgung-KGG7ZUGI3JG2RGLF6V7WBLPPP
M.html), läuft eine Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter
anderem wegen gravierender Datenschutzbedenken (www.aerztezeitung.de/Politik/
KVNO-klagt-gegen-Teleclinic-Vertraege-und-Datenschutz-in-der-Kritik-4458
67.html).
Die dargestellten Entwicklungen berühren nach Auffassung der Fragesteller
unmittelbar den Verantwortungsbereich des Bundes, wie er insbesondere
durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das Apothekengesetz und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. August
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
das Patientendatenschutzgesetz definiert ist. Die Bundesregierung trägt die
Verantwortung für die bundesgesetzliche Regulierung des Gesundheitswesens
einschließlich der gesetzlichen Leitplanken für die Digitalisierung –
Telemedizin, ärztliche Vergütung, Arzneimittelmarktordnung und Datenschutz.
Gerade die vollständige Integration von TeleClinic in einen internationalen
Apothekenkonzern betrifft die durch § 11 des Apothekengesetzes normierte
Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung und wirft
Fragen nach der Therapiefreiheit, der Markttransparenz und der
Gleichbehandlung gesetzlich Versicherter auf.
Weiterhin ist es Aufgabe der Bundesregierung, die informationelle
Selbstbestimmung und den Schutz sensibler Patientendaten sicherzustellen (§ 67
SGB V, Patientendatenschutzgesetz). Die Nutzung und Speicherung von
Gesundheitsdaten auf privatwirtschaftlichen Plattformen im Ausland begründet
bei den Fragestellern ein erhöhtes Risiko für Datenschutz und IT-Sicherheit,
dessen Bewertung und etwaige Regulierungsmaßnahmen ausdrücklich
Bundeskompetenz sind.
Schließlich ist die Sicherstellung einer gleichwertigen, diskriminierungsfreien
Versorgung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein zentrales
Bundesinteresse. Die sich abzeichnenden Versorgungsunterschiede zwischen
einzelnen Bundesländern und exklusive digitale Versorgungsverträge
einzelner Kassen erfordern nach Ansicht der Fragesteller prüfende und ggf.
steuernde Maßnahmen des Bundesgesetzgebers. Nicht zuletzt ist es Aufgabe der
Bundesregierung, Übernahmen und Konzentrationsprozesse im Gesundheitswesen
– wie die Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/
DocMorris – wettbewerbsrechtlich zu begleiten und deren Auswirkungen auf
die Marktordnung zu bewerten.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründung, die
Kapitalgeber und die bisherigen Finanzierungsrunden der TeleClinic GmbH,
insbesondere hinsichtlich öffentlicher Förderprogramme oder staatlicher
Unterstützungsleistungen (vgl. www.munich-startup.de/2020/07/20/telecli
nic-exit-zur-rose/ und www.hcm-magazin.de/sieben-millionen-fuer-teleme
dizin-266483/)?
Der Bundesregierung liegen keine weitergehenden Informationen vor, die über
die öffentliche Berichterstattung hinausgehen.
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der vollständigen
Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group AG ergriffen oder
plant sie, um die bundesrechtlich geforderte Trennung von ärztlicher und
apothekerlicher Leistungserbringung nach § 11 des Apothekengesetzes
sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das Absprache-, Zuweisungs- und Makelverbot ist in § 11 des
Apothekengesetzes geregelt. Die Bundesregierung hat die Entwicklungen im Apothekenbereich
im Blick und prüft fortlaufend ggf. erforderlichen gesetzlichen
Anpassungsbedarf. Die Überwachung und der Vollzug apothekenrechtlicher Vorschriften
obliegen den zuständigen Behörden der Länder.
3. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass der Datenschutz und die
informationelle Selbstbestimmung gemäß Patientendatenschutzgesetz und
§ 67 SGB V bei privat betriebenen Telemedizin-Plattformen wie Tele
Clinic gewahrt bleiben – insbesondere im Kontext internationaler
Konzernstrukturen (vgl. www.teleclinic.com/datenschutz/)?
Die in Deutschland tätigen Unternehmen unterliegen den geltenden
datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Durchsetzung insbesondere der
Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) obliegt dabei den
zuständigen Datenschutzbehörden. Soweit der Einsatz von digitalen Anwendungen zur
Terminvermittlung in datenschutzrechtlicher Verantwortung der
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erfolgt, sind diese verpflichtet, die
Datenschutzkonformität und die Informationssicherheit der von ihnen eingesetzten Anwendungen zu
gewährleisten.
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Landgerichts München I vom Mai 2024 zur Koppelung ärztlicher
Beratung und Arzneimittelwerbung (TeleClinic GmbH), und werden
Anpassungen des Bundesrechts (insbesondere Apothekengesetz (ApoG) bzw.
SGB V bzw. Heilmittelwerbegesetz (HWG)) geprüft (vgl. www.pharmaze
utische-zeitung.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.
aerzteblatt.de/nachrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verlier
t-vor-Gericht)?
Die Regelungen des Heilmittelwerberechts sind europäisch harmonisiert und
haben sich bewährt. Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung dazu
aufmerksam und prüft fortlaufend ggf. erforderlichen gesetzgeberischen
Anpassungsbedarf.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Inwieweit sieht die Bundesregierung Risiken für die informationelle
Selbstbestimmung und den Datenschutz von Patienten, wenn
Gesundheitsdaten umfangreich über privatwirtschaftlich und konzernseitig betriebene
Telemedizinplattformen verarbeitet werden, und sieht die
Bundesregierung hier Änderungen am Patientendatenschutzrecht oder an
Haftungsregelungen für erforderlich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
6. Welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um nach Artikel 72
Absatz 2 GG und den Regelungen des SGB V eine diskriminierungsfreie und
gleichwertige telemedizinische Versorgung in ganz Deutschland
sicherzustellen und Zugangsunterschiede durch selektive TeleClinic-
Kooperationen zwischen verschiedenen Krankenkassen zu vermeiden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Welche Bewertungen und ggf. bereits erfolgten Prüfungen liegen der
Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen der Übernahme und
Integration der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/DocMorris auf
Grundlage ihrer Kompetenzen nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und SGB V vor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Versicherte benachteiligt werden
könnten, deren Krankenkasse keine Kooperation mit der TeleClinic GmbH
eingegangen ist, und sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
Handlungsbedarf auf Ebene des SGB V oder im Hinblick auf die
Telematikinfrastruktur, um einen gleichwertigen Zugang zur telemedizinischen
Versorgung sicherzustellen?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf
eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. Es ist ein wichtiges
Anliegen der Bundesregierung, dass die Versicherten zeitnah eine bedarfsgerechte
ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer Wartezeiten in der
medizinisch gebotenen Versorgungsebene und einen gleichberechtigten Zugang
zur notwendigen Gesundheitsversorgung erhalten. Auch für Versicherte auf
dem Land oder in strukturschwachen Regionen soll eine bedarfsgerechte
medizinische Versorgung gewährleistet sein. Telemedizin ist in diesem
Zusammenhang ein wichtiges Instrument zur Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung. Es obliegt auch beim Einsatz digitaler Anwendungen zur
Terminvermittlung den Kassenärztlichen Vereinigungen, zu prüfen, dass die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ihren
Versorgungsauftrag gegenüber allen Versicherten erfüllen.
Zuletzt wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des
Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) die zuvor gesetzlich geltende
leistungs- und fallbezogene Begrenzung zur Erbringung der Videosprechstunden in
der vertragsärztlichen Versorgung aufgehoben und damit deren
Anwendungsbereich flexibilisiert, um Videosprechstunden in einem größeren Umfang als
bisher zu ermöglichen. Es wurde die Möglichkeit gesetzlich eingeräumt, dass
Ärztinnen und Ärzte Leistungen der Videosprechstunde auch außerhalb der
Praxisräume anbieten können („Homeoffice“). Die Leistungen der
Videosprechstunde können dabei etwa auch über den elektronischen Terminservice
der Kassenärztlichen Vereinigungen („116117 – App oder Internetseite)
vermittelt werden. Soweit einzelne Krankenkassen etwa im Rahmen von Verträgen
nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für ihre
Versicherten zusätzliche Angebote bereitstellen, führt dies nicht zu einer Benachteiligung
anderer Versichertengruppen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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