Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Patientenrechtegesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Patientenrechtegesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6916
21. Wahlperiode 07.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Lena Gumnior, Dr. Janosch Dahmen,
Simone Fischer, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner, Misbah Khan
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Patientenrechtegesetzes
A. Problem
Mit den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde im Jahr 2013
durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
(BT-Drs. 17/10488) ein eigenständiges Regelwerk zum Behandlungsvertrag
geschaffen. Ziel war es, die Rechtsposition von Patientinnen und Patienten zu
stärken, die Transparenz im Behandlungsverhältnis zu erhöhen und die bisher
vornehmlich durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des
Arzthaftungsrechts gesetzlich zu verankern.
Dies war ein richtiger und wegweisender Schritt. In der praktischen Anwendung
zeigt sich nach über zehn Jahren jedoch, dass die Regelungen die gesteckten Ziele
nur teilweise erreichen. Mehrere strukturelle Aspekte des
Behandlungsverhältnisses bleiben unzureichend erfasst oder lassen sich in der Praxis nur schwer im
Nachhinein durchsetzen, sodass der intendierte Schutz nicht in vollem Umfang
gewährleistet wird.
Die bestehende gesetzliche Ausgestaltung bildet organisatorische und strukturelle
Einflussfaktoren auf das Behandlungsgeschehen bislang nur unvollständig ab.
Dies betrifft insbesondere organisatorische, personelle und sachliche
Rahmenbedingungen, die für die Einhaltung fachlicher Standards erforderlich sind.
Insbesondere die bestehende Haftungsverteilung bildet die tatsächlichen
Gegebenheiten des medizinischen Versorgungssystems nur bedingt ab. Die gesetzliche
Ausgestaltung führt in der Praxis dazu, dass haftungsrechtliche Verantwortung
überwiegend den unmittelbar behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder dem
eingebundenen, nichtärztlichen Personal zugeschrieben wird, während institutionelle
oder organisatorische Faktoren, die häufig maßgeblich zum Entstehen eines
Behandlungsfehlers beitragen oder ursächlich sind, nur unzureichend berücksichtigt
werden. Mängel in der personellen Ausstattung, Defizite in der Organisation des
Behandlungsablaufs oder unzureichende Hygienestandards sind vielfach Folge
struktureller Entscheidungen der Leitungsebene von Krankenhäusern und
anderen Behandlungseinrichtungen. Gleichwohl finden diese Umstände im geltenden
Regelungsgefüge keine systematische Abbildung. Die Folge ist, dass individuelle
Pflichtverletzungen einzelner Behandelnder in den Vordergrund treten, während
die Verantwortung für strukturelle oder organisatorische Versäumnisse rechtlich
nur begrenzt erfasst wird. Das wiegt umso schwerer, als situative menschliche
Fehler in Einzelfällen nie ganz vermieden werden könnten und häufig in der Folge
aus Angst vor möglichen Konsequenzen vertuscht werden. Für länger angelegte
organisatorische Maßnahmen ist hingegen ein effektives Compliance-System
möglich. Die Betrachtung der Organisationsebene hat damit auch eine stärkere
präventive Wirkung.
Zudem zeigt die Praxis weiterhin erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit der
Informations- und Wissensasymmetrie, die das Behandlungsverhältnis prägt. Die
gesetzlichen Vorgaben zur Beweislast, zur Aufklärung sowie zur Dokumentation
und Akteneinsicht mindern diese Asymmetrie nur begrenzt. Es bleibt für
Patientinnen und Patienten in Verfahren über mögliche Behandlungsfehler regelmäßig
schwierig, den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang nachzuweisen.
Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO setzt die volle richterliche Überzeugung
voraus und ermöglicht Beweiserleichterungen nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen. Dies führt dazu, dass Pflichtverletzungen zwar festgestellt werden können,
der Nachweis ihrer Schadenskausalität jedoch häufig kaum zu führen ist. Auch
die bestehenden Dokumentationsvorgaben lassen praktische
Interpretationsspielräume zu, die die Nachvollziehbarkeit des Behandlungsgeschehens
beeinträchtigen und damit die gerichtliche Aufklärung zusätzlich erschweren. Mit Blick auf
die weitgehende Digitalisierung der Behandlungsunterlagen wird zudem eine
rechtliche Klarstellung dahingehend benötigt, dass das Einsichtsrecht der
Patientinnen und Patienten in ihre Behandlungsakte auch die Änderungs- und
Speicherprotokolle elektronisch geführter Akten umfasst, die unter anderem
Zugriffsrechte und die Änderungshistorie beinhalten.
Die Entscheidung der Gerichte in Arzthaftungssachen hängt regelmäßig
maßgeblich von der Bewertung des medizinischen Sachverhalts durch das ärztliche
Gutachten ab. In der Praxis bestehen jedoch Hinweise auf mangelnde Neutralität der
Gutachterinnen und Gutachter, da diese als meist selbst praktizierende Ärztinnen
oder Ärzte berufsständischen Verbindungen unterliegen. Zudem fehlen häufig
vertiefte Kenntnisse im medizinrechtlichen Bereich, sodass medizinische und
rechtliche Fragestellungen nicht immer sachgerecht voneinander getrennt werden.
Da die Gutachten die wichtigste Entscheidungsgrundlage im Zusammenhang mit
der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern
sind, werden zudem verbindliche Standards und Qualitätskriterien benötigt, um
die immer noch bestehenden Unterschiede in der Qualität der Gutachten zu
beseitigen und um Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Neben der Qualität und Neutralität medizinischer Begutachtungen bestehen
weiterhin strukturelle Herausforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit von
Begutachtungs- und Beschwerdeverfahren. Für Patientinnen und Patienten ist häufig
nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien Sachverständige ausgewählt
werden. Immer wieder kommt es zu Interessenkonflikten, wenn Gutachter oder
Gutachterinnen beklagten Behandlerinnen, Behandlern oder Institutionen nahestehen.
Weiterhin bestehen Unklarheiten bei der Bestimmung derjenigen Personen, die
im konkreten Behandlungsverhältnis als verantwortlich handelnde
„Behandelnde“ im Sinne der §§ 630a ff. BGB anzusehen sind. Die
Verantwortungszuordnung gestaltet sich für Patientinnen und Patienten oftmals schwierig, da die
Abläufe in klinischen Einrichtungen arbeitsteilig und unter wechselnden
Zuständigkeiten erfolgen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
benötigen die Patientinnen und Patienten einen gesetzlich verankerten Anspruch
darauf, dass ihnen auf Nachfrage bei berechtigtem Interesse der Name der rechtlich
verantwortlichen Behandelnden oder der Vertragspartner vom Behandelnden
selbst oder von der Einrichtung genannt werden, in deren Räumlichkeiten die
Behandlung stattfand oder von der sie veranlasst wurde.
Auch die Informationspflichten nach § 630c BGB erfassen das Bedürfnis nach
Transparenz nur begrenzt, da eine Mitteilung über das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers lediglich in eng umschriebenen Konstellationen vorgesehen ist.
Darüber hinaus fehlt es Patientinnen und Patienten häufig an niedrigschwelligen
und unabhängigen Unterstützungsangeboten bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Insbesondere Ombuds-, Beschwerde- und Fürsprecherstrukturen sind bislang
nicht flächendeckend etabliert oder für Betroffene ausreichend sichtbar und
erreichbar.
Schließlich bleibt die Transparenz im Hinblick auf die strukturellen
Rahmenbedingungen der Behandlungseinrichtung unzureichend. Die Aufklärung nach
§ 630e BGB bezieht sich auf die konkrete medizinische Maßnahme, nicht jedoch
auf Umstände wie personelle Ausstattung, technische Möglichkeiten oder
besondere Spezialisierungen, die für die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer
bestimmten Einrichtung von wesentlicher Bedeutung sein können. Patientinnen
und Patienten erhalten damit häufig keine belastbare Grundlage zur Einschätzung
der Qualität oder Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Einrichtungen.
Insgesamt zeigt sich, dass das Regelungskonzept der §§ 630a ff. BGB trotz seiner
grundlegenden Bedeutung den praktischen Herausforderungen des modernen
medizinischen Versorgungssystems nicht vollständig gerecht wird. Die
unzureichende Erfassung organisatorischer Verantwortlichkeiten sowie die
fortbestehende erhebliche Informations- und Wissensasymmetrie verhindern in vielen
Fällen eine effektive Durchsetzung der Patientinnen- und Patientenrechte und
machen eine Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens erforderlich.
B. Lösung
Die §§ 630a bis 630h BGB werden zielgerichtet weiterentwickelt, um die
Patientinnen- und Patientenrechte in der medizinischen Versorgung zu stärken. Hierzu
wird ein klarer gesetzlicher Rahmen für die Organisationsverantwortung der
Leitung medizinischer Einrichtungen geschaffen. Informations-, Aufklärungs- und
Dokumentationspflichten der Behandelnden werden erweitert, präzisiert und an
moderne Behandlungsformen – insbesondere die Telemedizin – angepasst.
Beweisrechtliche Regelungen werden ergänzt, um strukturelle Nachteile von
Patientinnen und Patienten im Arzthaftungsprozess zu reduzieren. Darüber hinaus
werden verbindliche Qualitätsanforderungen für medizinische Sachverständige
sowie Regelungen zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung eingeführt.
Zudem werden die Unterstützungs- und Beratungsrechte von Patientinnen und
Patienten durch die stärkere Einbindung unabhängiger Ombuds- und
Fürsprecherstrukturen gefördert. Parallel werden Pflichten der gesetzlichen
Krankenkassen zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus
Behandlungs- und Aufklärungsfehlern gestärkt. Darüber hinaus soll im Rahmen
einer gesetzlichen Evaluation geprüft werden, ob ergänzende
Unterstützungsmechanismen für besonders schwer geschädigte Patientinnen und Patienten
erforderlich sind. Dabei ist insbesondere die mögliche Einrichtung eines Härtefall- oder
Entschädigungsfonds zu untersuchen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand und E.
Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf stärkt die Rechte von Patientinnen und Patienten und präzisiert
die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit medizinischer Einrichtungen bei
vermeidbaren Behandlungs- und Organisationsfehlern. Damit werden die Anreize
für präventives Handeln deutlich erhöht und strukturelle Fehlanreize korrigiert.
Vor diesem Hintergrund sind sowohl mittel- und langfristige finanzielle
Auswirkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen als auch zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für medizinische Einrichtungen zu berücksichtigen. Während Abschnitt D
die zu erwartenden Effekte auf die Haushalte der Solidargemeinschaft darstellt,
werden in Abschnitt E die Maßnahmen und Anpassungen beschrieben, die von
den Trägern medizinischer Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben zu erwarten sind. Unmittelbare Haushaltsausgaben der öffentlichen Hand
entstehen nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die gesetzlichen Krankenkassen ist mittel- und langfristig mit erheblichen
finanziellen Entlastungseffekten zu rechnen. Vermeidbare Behandlungsfehler
verursachen substanzielle Folgekosten, insbesondere durch erneute Eingriffe,
verlängerte Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen, dauerhafte
Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen wegen Erwerbsminderung.
Die Begutachtungszahlen des Medizinischen Dienstes Bund zeigen lediglich
einen sehr kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Fehlergeschehens. Nach
wissenschaftlichen Studien werden nur etwa 3 Prozent aller vermeidbaren Schadensfälle
statistisch erfasst (Medizinischer Dienst Bund, Pressemitteilung vom 30.10.2025,
https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-pressemitteilungen/mangel
nde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html, zuletzt abgerufen am
02.07.2026). Überträgt man die Ergebnisse internationaler Studien zur
Patientensicherheit auf Deutschland, so werden jährlich etwa 5 Prozent der stationär
behandelten Patientinnen und Patienten durch vermeidbare Behandlungsfehler
geschädigt – das sind mehr als 800.000 Betroffene (Medizinischer Dienst Bund,
Pressemitteilung vom 30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-
pressemitteilungen/mangelnde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html,
zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Die damit verbundenen Kosten für erneute
Eingriffe, Invalidität, Pflegebedürftigkeit oder gar Tod werden auf rund 15 Prozent
der Krankenhausausgaben geschätzt; dies entspricht einem Betrag von etwa
15 Milliarden Euro pro Jahr (Medizinischer Dienst Bund, Pressemitteilung vom
30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-pressemittei-
lungen/mangelnde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html, zuletzt
abgerufen am 02.07.2026).
Nach Schätzungen der „Organisation for Economic Co-operation and
Development“ (OECD), die inzwischen 68 Mitgliedstaaten umfasst, betragen die direkten
Kosten unsicherer Versorgung in den Gesundheitssystemen der Industrieländer
8,7 Prozent der Gesundheitsausgaben (OECD Health Working Papers No. 145,
The economics of patient safety: From analysis to action, S. 22 f.,
www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2022/08/the-
economicsof-patient-safety_dda2a072/761f2da8-en.pdf, zuletzt abgerufen am 02.07.2026).
Demnach geben die OECD-Länder jährlich etwa 606 Milliarden US-Dollar für
die Behandlung von Patienten aus, die durch vermeidbare Sicherheitsmängel
geschädigt wurden (OECD Health Working Papers No. 145, The economics of
patient safety: From analysis to action, S. 22 f., www.oecd.org/content/dam/oecd/en/
publications/reports/2022/08/the-economics-of-patient-safety_dda2a072/761f2da8-
en.pdf, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Überträgt man diese Schätzung auf die
Leistungsausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland von
rund 352 Milliarden Euro im Jahr 2025, entspricht dies einer Größenordnung von
etwa 31 Milliarden Euro.
Professor Dr. Reinhard Busse (MPH, Technische Universität Berlin) geht davon
aus, dass die „ökonomischen Schäden durch vermeidbare unerwünschte
Ereignisse und Fehler [...] in Deutschland deutlich unterschätzt [werden]. Das
Unterlassen von Fehlervermeidung kostet ein Vielfaches – in Geld, aber vor allem in
vermeidbarem menschlichem Leid“ (Medizinischer Dienst Bund,
Pressemitteilung vom 30.10.2025, https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-
pressemitteilungen/mangelnde-patientensicherheit-kostet-milliarden-euro.html,
zuletzt abgerufen am 02.07.2026).
Der Gesetzentwurf setzt an dieser strukturellen Fehlallokation an. Durch die
Stärkung haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit und die Verbesserung der
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wird erwartet, dass medizinische Einrichtungen
verstärkt in Fehlerprävention und qualitätssichernde Maßnahmen investieren und
vermeidbare Behandlungsfehler reduziert werden. Dazu könnte auch ein
bundesweit zu führendes Register von vermeidbaren schwerwiegenden Ereignissen in
der medizinischen Versorgung, sogenannte Never Events, beitragen. Eine
Reduktion der Fehlerhäufigkeit führt zu geringeren Folgekosten und damit zu einer
Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler.
Gesamtgesellschaftlich ist ein fehlerarmes Versorgungssystem kostengünstiger
als die nachträgliche Behandlung von Schadensfolgen. Der Gesetzentwurf trägt
somit nicht nur zum Schutz der Patientinnen und Patienten bei, sondern auch zur
effizienten Nutzung der im Gesundheitswesen eingesetzten Mittel.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine. Die neuen Rechte wirken primär zugunsten der Patientinnen und Patienten
und führen nicht zu zusätzlichem Aufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt für medizinische Einrichtungen zu einem erhöhten
Anreiz, organisatorische, personelle und hygienische Standards konsequent
präventiv auszugestalten. Durch die gesetzliche Klarstellung der Haftungstatbestände
sowie die Absenkung der Anforderungen an den Nachweis der
haftungsbegründenden Kausalität wird das Haftungsrisiko für vermeidbare Behandlungsfehler
transparenter und rechtssicherer konturiert.
Hierdurch entsteht für Einrichtungsträger zusätzlicher Erfüllungsaufwand,
insbesondere in Form von Investitionen in Qualitätssicherungsmaßnahmen,
Personalfortbildung, Hygieneinfrastruktur, Risikomanagementsysteme und
Dokumentation. Dieser Aufwand dient der Vermeidung haftungsbegründender
Organisations- und Behandlungsfehler und stärkt nachhaltig die Patientensicherheit.
Die derzeitige Haftungspraxis führt strukturell dazu, dass die
betriebswirtschaftlichen Kosten präventiver Maßnahmen im Einzelfall geringer gewichtet werden
als das Risiko erfolgreicher Schadensersatzinanspruchnahmen. Der
Gesetzentwurf korrigiert diese Fehlanreizstruktur, indem er die haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit bei vermeidbaren Organisations- und Strukturmängeln klarer
konturiert und dadurch eine verursachungsgerechtere Kostenallokation fördert.
Der hierdurch entstehende Aufwand ist ordnungspolitisch geboten. Er trägt dazu
bei, bislang externalisierte Folgekosten stärker denjenigen Einrichtungen
zuzuordnen, in deren Verantwortungsbereich sie entstehen, und stärkt zugleich einen
fairen Wettbewerb zwischen qualitätsorientiert arbeitenden und risikoaffinen
Einrichtungen. Eine belastbare Quantifizierung des Erfüllungsaufwands ist mangels
geeigneter Datengrundlagen derzeit nicht möglich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden kann zusätzlicher
Aufwand entstehen. Soweit die erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher
Ansprüche zu einer Zunahme gerichtlicher Verfahren führt, kann dies bei der
ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Mehraufwand an Personal- und Sachmitteln führen.
Auch die Regelungen zur höheren Unabhängigkeit im Gutachterwesen können zu
Mehraufwand bei Verzeichniserstellung und Auswahl der jeweiligen
Sachverständigen führen. Der Umfang eines solchen Mehraufwands lässt sich derzeit
nicht verlässlich prognostizieren. Auch die Einrichtung eines Never-Event-
Registers wäre mit Aufwand verbunden, der jedoch in seiner Höhe derzeit noch nicht
im Detail absehbar ist. Darüberhinausgehender Vollzugsaufwand ist nicht zu
erwarten. Soweit Ombuds- oder Unterstützungsstrukturen ausgebaut oder neu
eingerichtet werden, kann hierdurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen,
der derzeit nicht belastbar quantifiziert werden kann.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Patientenrechtegesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 630a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Im Fall eines mit einem Krankenhaus oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung
geschlossenen Behandlungsvertrags wird vermutet, dass die Leitung des Krankenhauses oder der sonstigen
medizinischen Einrichtung, in der eine Behandlung nach Absatz 1 erfolgt, verpflichtet ist, die organisatorischen,
personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen und fortlaufend aufrechtzuerhalten, die erforderlich
sind, damit die geschuldete Behandlung fachgerecht durchgeführt werden kann. Dazu gehören insbesondere:
1. eine bedarfsgerechte personelle Ausstattung,
2. die Sicherstellung der fachlichen Qualifikation des eingesetzten medizinischen und pflegerischen
Personals,
3. die Bereitstellung einer dem fachlichen medizinischen Standard entsprechenden technischen und
räumlichen Ausstattung sowie
4. die Gewährleistung einer den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in
medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der medizinischen Pflege und
Eingliederungshilfe beim Robert Koch-Institut (KRINKO) sowie den Empfehlungen der Kommission
Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut entsprechenden und auf die Patientensicherheit
ausgerichteten internen Organisation.“
2. § 630c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der
Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen
Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die
Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Patientenbriefe sind nach der
Behandlung standardmäßig zu erstellen, dem Patienten auszuhändigen und in der Patientenakte
abzulegen; dies kann auch elektronisch erfolgen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die
Annahme eines Behandlungsfehlers oder die naheliegende Möglichkeit eines drittverursachten
Schadens, insbesondere durch den Hersteller eines Arzneimittels oder eines Medizin- oder Blutprodukts,
begründen, hat er den Patienten über diese unverzüglich zu informieren. Ist dem Behandelnden oder
einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein
Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 3 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden
oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des
Behandelnden verwendet werden. Auf Nachfrage sind dem Patienten oder im Todesfalle den
Hinterbliebenen bei berechtigtem Interesse die Namen seines Vertragspartners und der ihn tatsächlich
behandelnden Personen durch den Träger der Einrichtung zu nennen, in deren Räumlichkeiten die Behandlung
stattfand oder von der sie veranlasst wurde.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Verletzt der Behandelnde die Pflicht zur unverzüglichen Information über einen nach § 630c
Absatz 2 Satz 3 BGB offenbarungspflichtigen Umstand, so wird vermutet, dass der offen zu legende
Umstand für das Entstehen oder die Aufrechterhaltung des geltend gemachten Gesundheitsschadens
ursächlich war, sofern der Patient oder im Falle des Todes dessen Hinterbliebene darlegen, dass die
unterbliebene Information die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wesentlich erschwert hat.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Behandelnde hat den Patienten darüber hinaus über den zu erwartenden medizinischen und
individuellen Nutzen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum individuellen
Schadensrisiko der angebotenen Behandlung zu informieren.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
3. Nach § 630d Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Einwilligung kann auch elektronisch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfolgen.“
4. § 630e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme sowie zur konkreten
Behandlungssituation hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden oder
erreichbare Behandlungsausstattungen zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder
Heilungschancen führen können oder eine Behandlung nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen
Standards entsprechend § 630a Absatz 2 erfolgen kann.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur
Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; telemedizinische Verfahren sind zulässig;
ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform
erhält,“.
c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.“
5. § 630f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch und
sofern technisch möglich chronologisch zu führen; ergänzend sind Video- und Audioformate zulässig.
Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn
neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann, durch wen und aus welchem Grund sie
vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Stelle, bei der unter der europaeinheitlichen Notrufnummer nach § 164 Absatz 1 TKG
und der Richtlinie 2002/22/EG sowie der bundeseinheitlichen Telefonnummer gemäß § 75 Absatz 1a
SGB V Hilfeersuchen entgegengenommen werden, ist verpflichtet, die Dokumentation sowie die
Aufbewahrung sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlicher
Maßnahmen und deren Ergebnisse für die Dauer von zehn Jahren nach Annahme des Hilfeersuchens
zu gewährleisten. Zur fachgerechten medizinischen Dokumentation der Daten sind standardisierte,
softwaregestützte Ersteinschätzungsverfahren nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
zu verwenden.“
6. § 630g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende
Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften,
Änderungs- und Speicherprotokolle von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer
Abschriften, verlangen. Der Behandelnde hat die Vollständigkeit der von ihm erstellten Abschriften schriftlich
zu bestätigen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Abschrift kann auch
in elektronischer Form sowie auf Wunsch des Patienten in der elektronischen Patientenakte vorgelegt
werden. Bei berechtigtem Interesse des Patienten erstreckt sich sein Einsichtsrecht auch auf die
Hygienepläne des Krankenhauses, die in § 23 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten
anonymisierten Unterlagen sowie auf weitere Unterlagen und Aufzeichnungen, hinsichtlich derer ein
Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten besteht oder bestehen kann. Die Einsicht ist unverzüglich
zu gewähren. Auch Abschriften dieser Dokumente werden dem Patienten unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „seinen Erben“ die Angabe „mit der Maßgabe“ und nach der
Angabe „zu“ die Angabe „dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei unberechtigter vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Einsichtnahme oder Vorlage
einer unvollständigen Behandlungsakte beginnt der Lauf der Verjährungsfrist frühestens ab dem
Zeitpunkt, in dem die Einsichtnahme in die vollständige Akte gewährt wurde.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
7. § 630h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko
verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Ein Fehler des Behandelnden wird auch
vermutet, wenn er Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen
Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der medizinischen Pflege und Eingliederungshilfe beim
Robert Koch-Institut (KRINKO) und den Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und
Therapie beim Robert Koch-Institut nicht beachtet und auch keine mindestens gleichwertigen
Maßnahmen ergreift.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hat der Behandelnde eine Maßnahme beziehungsweise ihr Ergebnis in der Behandlungsakte
aufgezeichnet, wird der Inhalt der Aufzeichnung zugunsten des Patienten als richtig unterstellt, wenn der
Behandelnde nicht das Gegenteil nachweist.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Im Übrigen haben der Patient oder im Todesfalle dessen Hinterbliebene vorbehaltlich der
Absätze 1 und 3 zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Unter Berücksichtigung der Absätze
4 und 5 entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 der Zivilprozessordnung
nach freier Überzeugung, ob der Behandlungsfehler für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit ursächlich war, und über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.“
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 278a Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In Arzthaftungsprozessen soll das Gericht den Parteien spätestens im ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung die Durchführung einer Mediation oder eines Güterichterverfahrens vorschlagen und sie
über Ablauf, Vorteile und mögliche Auswirkungen auf die Verfahrensdauer und -kosten informieren.“
2. Nach § 404a wird der folgende § 404b eingefügt:
„§ 404b
Sachverständiger in Arzthaftungssachen
In Arzthaftungssachen ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der über
die für die Beurteilung des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens erforderliche besondere fachliche
Qualifikation verfügt. Der Sachverständige muss zudem eine von der zuständigen Ärztekammer geprüfte
Zusatzqualifikation in medizinrechtlicher Begutachtung nachweisen. Die Bundesärztekammer erlässt eine
Verfahrensordnung über die Auswahl medizinischer Sachverständiger hinsichtlich Unabhängigkeit,
fachlichen Qualifikation und Transparenz sowie eine verbindliche Leitlinie zur medizinrechtlichen Begutachtung.
Diese umfasst insbesondere auch die Bewertung möglicher Organisationsversäumnisse des verantwortlichen
medizinischen Personals und der Einrichtungsträger. Das Gericht hat insbesondere sicherzustellen, dass
Sachverständige über die für die Erstellung medizinischer Gutachten erforderliche besondere fachliche
Qualifikation verfügen und mögliche Interessenkonflikte offengelegt werden. Die Auswahl erfolgt nach
nachvollziehbaren und transparenten Kriterien. Die Verfahrensordnung soll Regelungen vorsehen, die eine
möglichst unabhängige und gleichmäßige Heranziehung geeigneter Sachverständiger gewährleisten. Hierfür
können insbesondere Zufalls-, Rotations- oder vergleichbare Verfahren vorgesehen werden.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. der Erkennung von Behandlungs- und Pflegefehlern.“
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „sollen“ durch die Angabe „müssen“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch nach einem Wechsel der Krankenkasse, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des
potenziellen Behandlungsfehlers bei der Krankenkasse versichert war oder nach dem Tod des zu Schaden
gekommenen Versicherten. Im Falle des Todes eines Versicherten können die Hinterbliebenen oder
sonstige gesetzliche Vertreter die Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus
Schäden durch Arzneimittel oder Medizinprodukte.“
c) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Krankenkassen haben Versicherte auf bestehende unabhängige Ombuds-, Beschwerde- und
Patientenberatungsstellen hinzuweisen und ihnen auf Wunsch entsprechende Kontaktmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen. Ergeben sich bereits aus den bei den Krankenkassen vorhandenen Daten und
Informationen nach § 25b Absatz 1 Nummer 7 offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass einem
Versicherten durch einen möglichen Behandlungsfehler oder Fehler bei der Einwilligungsaufklärung ein
nicht unerheblicher Schaden entstanden sein könnte, so haben die Krankenkassen den Versicherten
hiervon zu unterrichten und auf sein Antragsrecht auf Unterstützungsleistungen aus dieser Vorschrift
hinzuweisen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist es, die Patientinnen- und Patientenrechte im Behandlungsverhältnis nachhaltig zu stärken
und strukturelle Defizite in der aktuellen Ausgestaltung des Behandlungsrechts zu beseitigen. Die praktische
Anwendung der §§ 630a ff. BGB hat gezeigt, dass zentrale Herausforderungen des modernen medizinischen
Versorgungssystems – insbesondere organisatorische Verantwortlichkeiten, unzureichende Transparenz sowie
erhebliche Beweislastnachteile im Arzthaftungsprozess – bislang nur unvollständig adressiert werden.
Das Gesetz verfolgt daher drei zentrale Zielsetzungen:
1. Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz im Behandlungsverhältnis
Der eigentliche Grund für Schäden im Rahmen medizinischer Behandlungen liegt selten allein in Fehlern der
unmittelbar Behandelnden, sondern häufig auch in organisatorischen, personellen oder strukturellen Defiziten
innerhalb der jeweiligen Behandlungseinrichtung. Daher sollen Verantwortlichkeiten für die organisatorischen,
personellen und sachlichen Voraussetzungen einer fachgerechten Behandlung klarer zugeordnet und Patientinnen
und Patienten besser über einrichtungsbezogene Behandlungsrisiken, behandelnde Personen sowie ihre
Vertragspartner informiert werden.
2. Abbau struktureller Informations- und Wissensasymmetrien
Patientinnen und Patienten sind häufig nicht in der Lage, das Behandlungsgeschehen umfassend zu bewerten oder
Fehlerursachen zu erkennen. Die Ausweitung von Aufklärungs- und Informationspflichten sowie die Stärkung
dokumentationsbezogener Rechte wirken diesen Nachteilen entgegen.
3. Faire Ausgestaltung der Beweislast- und Beweismaßregeln
Aufgrund der Komplexität medizinischer Sachverhalte und begrenzter Erkenntnismöglichkeiten geraten
Patientinnen und Patienten im Haftungsprozess regelmäßig in Beweisnot. Durch Vermutungsregeln bei
Hygieneverstößen, der Beweismaßreduktion in Kausalitätsfragen sowie der Vermutung der Richtigkeit dokumentierter
Maßnahmen wird eine ausgewogene, sachgerechte Verteilung der Beweisrisiken geschaffen.
Die faire Ausgestaltung der Beweislast setzt zugleich eine verlässliche, sachgerechte und neutrale gerichtliche
Sachverhaltsaufklärung voraus. In Arzthaftungssachen kommt dem medizinischen Sachverständigengutachten
hierbei eine zentrale Bedeutung zu, da das Gericht den maßgeblichen medizinischen Sachverhalt regelmäßig nicht
aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Qualitätsdefizite, fehlende medizinrechtliche Expertise oder strukturelle
Nähe zwischen Sachverständigen und beklagten Leistungserbringern können die Wahrheitsfindung erheblich
beeinträchtigen und bestehende Beweisnachteile der Patientinnen und Patienten weiter verstärken. Die Änderung
trägt diesen Besonderheiten durch spezifische Regelungen zur Auswahl, Qualifikation und Verantwortlichkeit
medizinischer Sachverständiger Rechnung.
Die Reform ist notwendig, um die in der Problemdarstellung skizzierten Defizite zu beheben, insbesondere die
mangelnde Erfassung organisatorischer Fehlentscheidungen, die begrenzte Reichweite aufklärungsrechtlicher
Pflichten, bestehende Unsicherheiten bei der Einwilligung im telemedizinischen Bereich, die fehlende
Dokumentation notfallbezogener Beratung durch Leitstellen sowie den Patienten strukturell benachteiligende
Anforderungen an den Nachweis medizinischer Fehlverläufe.
Das Gesetz trägt damit zur Stärkung des Vertrauens in die Gesundheitsversorgung, zu einer Verbesserung der
Versorgungssicherheit und zu einer effektiveren Durchsetzung der Patientinnen- und Patientenrechte bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Klarstellung und Erweiterung der Organisationsverantwortung medizinischer Einrichtungen (§ 630a BGB)
Die Verpflichtung der Leitungsebene, die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Behandlung sicherzustellen, wird erstmals ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Ein
gesetzlicher Pflichtenkatalog benennt beispielhafte Kernbereiche struktureller Verantwortung.
2. Ausweitung der Informationspflichten über Behandlungsfehler und drittverursachte Risiken (§ 630c BGB)
Die bislang an Nachfrage oder Gesundheitsgefahren geknüpfte Offenbarungspflicht wird durch eine allgemeine
Pflicht zur unaufgeforderten Information über erkennbare Fehler ersetzt. Auch Hinweise auf fehlerhafte
Arzneimittel, Medizin- oder Blutprodukte sind künftig mitzuteilen.
3. Transparenz über Vertragspartner und tatsächlich behandelnde Personen (§ 630c Absatz 2 Satz 3 BGB)
Behandelnde müssen Patienten künftig eindeutig über Vertragspartner und behandelnde Personen informieren,
um die bisher bestehende Intransparenz in arbeitsteiligen Einrichtungen zu beseitigen.
4. Beweisrechtliche Absicherung der Informationspflichten (§ 630c Absatz 3 BGB)
Die Verletzung der Fehleroffenbarungspflicht löst künftig beweisrechtliche Folgen aus, die Anreize für eine
ordnungsgemäße Information setzen. Patientenbriefe werden nach der Behandlung standardmäßig erstellt, den
Patientinnen und Patienten ausgehändigt sowie in der Behandlungsakte dokumentiert.
5. Erweiterung und Absicherung telemedizinischer Einwilligung (§ 630d BGB)
Die Einwilligung kann künftig ausdrücklich auch mittels fortgeschrittener elektronischer Signatur erteilt werden.
6. Stärkung der einrichtungsbezogenen Aufklärung (§ 630e BGB)
Behandelnde haben über wissentliche Abweichungen vom Facharztstandard und einrichtungsspezifische Risiken
aufzuklären; zudem werden telemedizinische Aufklärung und elektronische Unterlagenübermittlung präzisiert.
7. Erweiterung der Dokumentationspflichten (§ 630f BGB)
Audiovisuelle Dokumentation wird ausdrücklich zugelassen, Verantwortlichkeiten bei Änderungen müssen
kenntlich sein, und für medizinische Leitstellen werden eigene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
geschaffen.
8. Zugang zur Behandlungsakte (§ 630g BGB)
Patientinnen und Patienten erhalten ein umfassendes Recht auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Der
Entwurf präzisiert, dass der Zugang unverzüglich zu allen relevanten Unterlagen gewährt werden muss und dass die
Einsichtnahme sowohl vor Ort als auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Damit wird die Transparenz
gegenüber den Patienten gestärkt und die Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen von Behandlungsfehlern
erleichtert.
9. Stärkung der Beweisposition von Patientinnen und Patienten (§ 630h BGB)
Der Entwurf enthält u. a.
– eine Vermutungsregel bei Nichtbeachtung der KRINKO-Empfehlungen,
– eine Vermutung der Richtigkeit dokumentierter Maßnahmen,
– eine Beweismaßreduktion beim Kausalitätsnachweis.
10. Förderung der Mediation bzw. Güterichterverfahren (§ 278a ZPO)
Die Gerichte sollen frühzeitig über Mediation oder Güterichterverfahren informieren.
11. Qualitätsanforderungen für medizinische Sachverständige (§ 404b ZPO)
Vorgesehen sind verbindliche Mindeststandards, verpflichtende Zusatzqualifikationen, transparente und
unabhängige Auswahlverfahren für Sachverständige, einheitliche Auswahlkriterien sowie die Einbeziehung
organisatorischer Rahmenbedingungen in den Begutachtungsauftrag.
12. Verpflichtende Unterstützung durch Krankenkassen (§ 66 SGB V)
Die Krankenkassen werden verpflichtet, Versicherte verbindlich bei der Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen aus Behandlungs- und Aufklärungsfehlern zu unterstützen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungen
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Bürgerliches Recht mitsamt Verfahrensrecht und
Strafrecht). Für die sozialversicherungsrechtliche Regelung in Artikel 4 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat Auswirkungen auf das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht sowie auf die gerichtliche
Durchsetzung von Ansprüchen aus Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Die Regelungen zielen darauf ab,
bestehende strukturelle Defizite im Behandlungsverhältnis und im Haftungsprozess zu beseitigen und die
Rechtsanwendung für alle Beteiligten transparenter und vorhersehbarer zu gestalten. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen
sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf trägt zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung bei, indem bestehende Pflichten im
Behandlungsverhältnis sowie Verantwortlichkeiten innerhalb medizinischer Einrichtungen gesetzlich klarer konturiert
werden. Durch die Präzisierung von Organisations-, Informations- und Dokumentationspflichten wird die
Rechtslage übersichtlicher und für die Beteiligten besser nachvollziehbar. Auch die bundeseinheitliche Ausgestaltung
der Anforderungen an medizinische Sachverständige fördert eine einheitliche Rechtsanwendung und erhöht die
Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsrelevante Auswirkungen im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht ersichtlich.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen ergeben sich aus dem
Gesetzentwurf nicht. Allenfalls sind Kosten in geringem Umfang durch die weiteren kostenlosen Kopien denkbar,
die sich jedoch durch die weitere Digitalisierung und die damit verbundene Reduzierung der Anzahl der Kopien
wiederum aufheben dürften.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für medizinische Leistungserbringer und Einrichtungsträger können sich in begrenztem Umfang zusätzliche
organisatorische, dokumentationsbezogene und informationsbezogene Pflichten ergeben. Diese knüpfen jedoch
weitgehend an bereits bestehende fachliche und rechtliche Standards an und dienen der Klarstellung und
Systematisierung bestehender Verantwortlichkeiten.
5. Weitere Kosten
Über den Erfüllungsaufwand hinausgehende Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf stärkt die Rechtsposition von Patientinnen und Patienten sowohl im Behandlungsverhältnis als auch
im Haftungsprozess. Die erweiterten Informations- und Dokumentationspflichten sowie die präzisierte
Ausgestaltung der Beweislast- und Beweismaßregeln erleichtern die Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Die Einführung verbindlicher Qualitätsanforderungen an medizinische Sachverständige verbessert die
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und stärkt das Vertrauen in die
Rechtspflege. Die Förderung alternativer Streitbeilegungsverfahren kann in geeigneten Fällen zu einer schnellen und
konsensualen Konfliktlösung beitragen.
Als Reaktion auf die verbesserten Patientenrechte sind auch größere Bemühungen der Träger im organisatorischen
Bereich zu erwarten, sodass nicht nur dort, wo Fehler eingetreten sind, die Haftung erleichtert wird, sondern
mittelfristig auch weniger Haftungsfälle auftreten werden.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Durchsetzung von Patientenrechten sowie bestehende
Versorgungslücken bei Schadensfällen ohne ausreichende Kompensationsmöglichkeiten sollen innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Einrichtung eines bundesweiten
Härtefalloder Entschädigungsfonds für Patientinnen und Patienten mit schweren gesundheitlichen Schäden infolge von
Behandlungsfehlern oder anderen Versorgungsschäden erforderlich ist und wie ein solcher Fonds ausgestaltet
werden könnte.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 630a)
Der bereits geltende Absatz 2 legt fest, dass die Behandlung grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der
Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen ist, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. In der Gesetzesbegründung zu § 630a Absatz 2 BGB (BT- Drs. 17/10488, S. 19) umfasst dieser „nicht
zuletzt“ auch die „Pflicht zur allgemein ordnungsgemäßen Organisation“. Somit bedarf es „[s]owohl in
personeller als auch in organisatorischer Hinsicht […] einer ausreichenden Planung. Eine sachgerechte Koordinierung
setzt insbesondere eine in sich schlüssige und zuverlässige Planung der Arbeitsabläufe und des Personaleinsatzes
voraus. Die für eine Behandlung im Einzelfall verantwortlichen Personen sowie das mit der medizinischen
Behandlung im Übrigen betraute Personal sind ordnungsgemäß auszuwählen und stetig zu überwachen. Diese
Personen müssen über die erforderliche fachliche und körperliche Eignung zur Durchführung medizinischer
Behandlungen verfügen. Verstößt ein Krankenhausträger oder ein Behandelnder gegen diesen besonderen
Sorgfaltsmaßstab, indem etwa einem noch nicht ausreichend qualifizierten Anfänger die Durchführung eines schwierigen
Eingriffs eigenverantwortlich übertragen wird, so führt diese organisatorische Fehlentscheidung zu einer Verletzung
des Absatzes 2 und schließlich zu einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Absatz 1“.
Diese organisatorischen Pflichten sind bereits nach geltendem Recht Bestandteil der fachlichen Standards im
Sinne des § 630a Absatz 2 BGB und in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Zur Klarstellung und zur
Stärkung der normativen Transparenz werden sie nunmehr ausdrücklich im Gesetzestext benannt. Mit dem neuen
Absatz 3 werden die bislang nur aus der allgemeinen vertraglichen Organisationsverantwortung hergeleiteten
Pflichten der Leitung von Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen erstmals gesetzlich
verankert. Der ausdrücklich normierte Pflichtenkatalog (Satz 2) konkretisiert die wesentlichen Bereiche, in denen
strukturelle Defizite besonders häufig schadensursächlich werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern
beschreibt beispielhaft typische Pflichtbereiche.
Die geltende Rechtslage führt in der Praxis häufig dazu, dass Schadensfälle allein dem behandelnden
medizinischen Personal zugerechnet werden, obwohl deren Ursache häufig maßgeblich in strukturellen oder
organisatorischen Defiziten der Einrichtung liegt. Zu nennen sind insbesondere eine unzureichende personelle Ausstattung,
Defizite in der Qualifikation des eingesetzten Personals, mangelhafte Hygiene sowie organisatorische Mängel.
Diese Umstände liegen typischerweise außerhalb des unmittelbaren Verantwortungs- und Einflussbereichs der
Behandelnden. Ihre Haftung kann jedoch oftmals nicht hinreichend von strukturellen und organisatorischen
Verantwortlichkeiten der jeweiligen Behandlungseinrichtung abgegrenzt werden. Dadurch werden organisatorische
Defizite und ihre Bedeutung für das Entstehen von Behandlungsfehlern bislang nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Gesetzgeber stellt daher klar, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten fachlichen Standards auch die
Sicherstellung der hierfür erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen umfasst.
Durch die ausdrückliche gesetzliche Normierung dieser Organisationspflichten wird unter anderem beabsichtigt,
dass sich die für Organisations- und Strukturentscheidungen verantwortlichen Personen künftig nicht mehr ohne
Weiteres ihrer Verantwortung entziehen können, indem die in Folge der Organisationsmängel auftretenden
Behandlungsfehler haftungsrechtlich allein dem unmittelbar behandelnden medizinischen Personal zugerechnet
werden. Die Norm wirkt damit bislang in der Praxis zu beobachtenden Unklarheiten in der Verantwortungszuordnung
entgegen und stellt sicher, dass Organisationsentscheidungen dort haftungsrechtlich erfasst werden, wo sie
tatsächlich getroffen werden.
Die Norm dient damit sowohl dem Patientenschutz als auch der Transparenz der Haftungsverteilung und setzt
zugleich einen Anreiz für Krankenhausträger, ihre Organisations- und Infrastrukturverantwortung ernst zu
nehmen.
Zu Nummer 2 (§ 630c)
Mit der Änderung des § 630c BGB werden die Pflichten des Behandelnden zur Information des Patienten über
erkennbare behandlungsrelevante Umstände neu gefasst und systematisch erweitert. Die Regelung zielt darauf ab,
die Transparenz im Behandlungsverhältnis zu erhöhen und die Durchsetzung von Patientenrechten wirksamer
auszugestalten.
Zu Absatz 2
Die Verpflichtung zur standardmäßigen Erstellung eines Patientenbriefs nach der Behandlung stärkt die
Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten sowie die Transparenz des Behandlungsgeschehens. Der
Patientenbrief ermöglicht es, Diagnosen, durchgeführte Maßnahmen, Medikation und Empfehlungen für die weitere
Behandlung in verständlicher Form zusammenzufassen und unterstützt so die sektorenübergreifende Versorgung
sowie die Therapietreue.
Mit dem Innovationsfondsprojekt PaSta (Patientenbrief) konnte gezeigt werden, dass standardisierte
Patientenbriefe die Verständlichkeit medizinischer Informationen verbessern und die Kommunikation zwischen
Behandelnden und Patientinnen und Patienten fördern. Die gesetzliche Verankerung überführt dieses erfolgreiche
Instrument in die Regelversorgung. Die Möglichkeit der elektronischen Aushändigung trägt der fortschreitenden
Digitalisierung des Gesundheitswesens Rechnung.
Liegen gemäß § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB für den Behandelnden erkennbare Umstände vor, die die Annahme
eines Behandlungsfehlers begründen, so hat er den Patienten auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher
Gefahren darüber zu informieren.
Über diese Fälle hinausgehende Informationspflichten sind nach den derzeit geltenden Regelungen nicht
vorgesehen. Der Behandelnde ist demnach regelmäßig nicht verpflichtet, den Patienten unaufgefordert über einen
Behandlungsfehler zu informieren, soweit keine gesundheitlichen Gefahren erkennbar sind (BT-Drs. 17/10488,
S. 21). Begründet wurde dies im Gesetzentwurf der Bundesregierung damit, dass den Behandelnden lediglich eine
Pflicht zur gesundheitlichen Sorge treffe, nicht aber eine umfassende Fürsorgepflicht (BT-Drs. 17/10488, S. 21).
Diese Argumentation überzeugt nicht. Die bisherige Regelung des § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB knüpft eine
Aufklärungspflicht an eine Nachfrage des Patienten oder die Annahme konkreter gesundheitlicher Gefahren für
diesen. Diese Einschränkung erweist sich jedoch in der Praxis als problematisch, da sie das Vertrauen zwischen
Behandelnden und Patientin bzw. Patient beeinträchtigen kann und den Schutz des Patienteninteresses nicht in
ausreichendem Maße gewährleistet. Zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten besteht ein
besonders schutzwürdiges Vertrauensverhältnis. Die Patientin bzw. der Patient überlässt den Behandelnden das
körperliche Wohl und die Gesundheit in der Erwartung, dass nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt wird, um
Linderung oder Heilung zu verschaffen. Dieses Vertrauensverhältnis ist von zentraler Bedeutung für die
Wirksamkeit ärztlicher Behandlung. Es darf nicht gefährdet werden, indem die Patientin bzw. der Patient erst auf
eigene Initiative prüfen oder erfragen müsste, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt. Ein solcher
Zustand birgt das Risiko, dass das Vertrauensverhältnis belastet oder sogar zerstört wird, gerade in Fällen, in
denen objektiv kein unmittelbarer Schaden zu erwarten ist. Gleichzeitig haben Patientinnen und Patienten ein
berechtigtes Informationsinteresse: sie müssen die Möglichkeit haben, Kenntnis von einem Behandlungsfehler zu
erlangen, unabhängig davon, ob dieser nach ärztlicher Einschätzung zu einer gesundheitlichen Gefährdung führt.
Die Entscheidung darüber, welche rechtlichen oder medizinischen Schritte erforderlich sind, darf nicht allein in
der Verantwortung der Behandelnden liegen, dessen subjektive – und möglicherweise auch nicht ganz
unvoreingenommene – Einschätzung nicht automatisch mit dem Patienteninteresse übereinstimmen muss. Nur durch
vollständige Aufklärung werden Patientinnen und Patienten in die Lage versetzt, eigenverantwortlich über das weitere
Vorgehen zu entscheiden und gegebenenfalls rechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, geltend
zu machen.
Auch der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Streichung
der Wörter „auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren“ ausgesprochen (s. BT-Drs.
17/10488, S. 38 f.). Die Voraussetzung einer Nachfrage würde „mutige“ Patientinnen und Patienten bevorzugen,
deren Vertrauensverhältnis bereits nachhaltig gestört sein dürfte. Nach Ansicht des Bundesrats dürften solche
Patientinnen und Patienten allerdings die Minderheit darstellen, sodass diese Informationspflicht lediglich auf
dem Papier bestehen dürfte.
Auch die Voraussetzung „zur Abwendung von gesundheitlichen Gefahren“ dürfte in der Praxis selten erfüllt sein.
Regelmäßig wird der Gesundheitsschutz bereits dadurch gewährleistet, dass Patientinnen und Patienten wegen
der fehlerbedingt eingetretenen Erkrankung oder Verletzung behandelt werden. Nur in Ausnahmefällen erfordert
der Schutz der Gesundheit darüber hinaus, dass über die ursächliche Verbindung zwischen einer bestehenden
Krankheit oder Verletzung und einem zuvor begangenen Behandlungsfehler informiert wird. Außerdem hätten
die Behandelnde oder der Behandelnde für den Fall, dass sie oder er zwar das Vorliegen eines Behandlungsfehlers
erkennt, die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten darüber aber nicht informiert, weil sie oder er die
Information nicht zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren für erforderlich hält, ein eindeutig überlegenes
Wissen hinsichtlich des bisherigen Behandlungsverlaufs und dessen Ordnungsgemäßheit. Darüber hinaus ist die
Frage, ob die Information über einen Behandlungsfehler erforderlich ist, um gesundheitliche Gefahren
abzuwehren, zum jeweiligen Zeitpunkt nicht immer eindeutig zu beurteilen und das Ergebnis dieser Abwägung hängt
maßgeblich von der subjektiven Einschätzung der oder des Behandelnden ab.
Die Einschränkung „auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren“ widerspricht damit dem
gesetzgeberischen Ziel, die Rechte von Patientinnen und Patienten zu stärken und mit den Behandelnden auf
Augenhöhe zu bringen (BT-Drs. 17/10488, S. 1). Die Regelung dient zugleich der Förderung einer offenen
Fehler- und Sicherheitskultur im Gesundheitswesen. Die frühzeitige und transparente Kommunikation von Fehlern
ermöglicht Lernen aus unerwünschten Ereignissen und stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten. Ziel
der Vorschrift ist nicht die zusätzliche Sanktionierung einzelner Behandelnder, sondern die Verbesserung von
Transparenz, Patientensicherheit und Fehlerprävention. Die Informationspflicht dient ausschließlich
patientenrechtlichen Zwecken und begründet keine strafprozessuale Selbstbelastungspflicht. Die Vorschrift verfolgt das
Ziel, Transparenz und Patientensicherheit zu fördern. Sie verändert weder die strafprozessuale Stellung der
Behandelnden noch begründet sie eigenständige Mitwirkungspflichten in Strafverfahren.
Die Förderung einer offenen Fehlerkultur setzt voraus, dass Mitarbeitende Beinahe-Fehler und tatsächliche Fehler
ohne Angst vor unangemessenen persönlichen Konsequenzen melden können. Interne Fehlermeldesysteme und
Verfahren der Qualitätssicherung sollen daher vorrangig Lern- und Verbesserungsprozessen dienen. Darüber
hinaus soll die Mitteilung über den Behandlungsfehler den Patienten darauf hinweisen, dass ihm ein Anspruch auf
Schadensersatz zusteht, und ihm dadurch die Möglichkeit eröffnen, diesen Anspruch durchzusetzen. Zweck des
§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB ist also, Patienten die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu erleichtern (ebenso:
MüKo-BGB/Wagner, § 630c Rn. 36; aA BeckOK-BGB/Katzenmeier, § 630c Rn. 12). Diese Funktion wird mit
der eingeschränkten Informationspflicht nicht effektiv erfüllt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Aufklärungspflicht für Ärztinnen und Ärzte künftig nicht
mehr durch die bislang in § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB normierten Voraussetzungen einzuschränken. Vielmehr
soll die oder der Behandelnde verpflichtet sein, jeden erkennbaren Behandlungsfehler gegenüber der Patientin
bzw. dem Patienten offenlegen zu müssen. Damit wird dem besonderen Schutzbedürfnis der Patientin bzw. des
Patienten Rechnung getragen, das Vertrauen in das ärztliche Verhältnis gestärkt und eine transparente
Rechtsposition für die Durchsetzung von Patientenrechten geschaffen. Umgekehrt kann dadurch jedenfalls in „intakten“
Arzt-Patienten-Beziehungen für den Regelfall vom Patienten davon ausgegangen werden, dass in Fällen, in denen
sie oder er nicht informiert wird, von der Ärztin bzw. vom Arzt auch kein Fehler gesehen wird. Auch das kann
das Vertrauensverhältnis festigen.
Darüber hinaus sollte sich die Informationspflicht nicht nur auf einen Behandlungsfehler der Ärztin, des Arztes
bzw. medizinischen Personals beschränken, sondern auch auf drittverursachte, sich aber gerade in der Behandlung
realisierende Gesundheitsschäden, die insbesondere durch die Verwendung von Medizin- oder Blutprodukten
entstehen können. Sie verpflichtet Behandelnde, die Betroffenen über solche erkennbaren Umstände zu
informieren, die auf mögliche Produktfehler, Sicherheitsmängel oder andere drittverursachte Risiken hindeuten. Dies
umfasst insbesondere Hinweise aus behördlichen Sicherheitsmitteilungen, Rückrufen oder Herstellerinformationen
sowie interne Erkenntnisse über potenziell risikobehaftete Chargen oder Implantate. Die Regelung dient der
Sicherstellung, dass die Betroffenen frühzeitig über Risiken unterrichtet werden, die die weitere Behandlung oder
Nachsorge beeinflussen können.
Diese Erweiterung der Informationspflicht trägt zugleich den tatsächlichen Gegebenheiten der medizinischen
Versorgung Rechnung. Hersteller von Medizin- und Blutprodukten verfügen regelmäßig nicht über Kenntnis
davon, bei welchen konkreten Patientinnen und Patienten ein bestimmtes Produkt eingesetzt oder implantiert wurde.
Entsprechende Sicherheitsinformationen, Rückrufmitteilungen oder Hinweise auf Produktfehler werden daher
typischerweise zunächst an Krankenhäuser oder andere medizinische Einrichtungen adressiert. Nur diese sind
aufgrund ihrer Dokumentations- und Behandlungsunterlagen in der Lage, den betroffenen Patientenkreis zu
identifizieren und eine individuelle Unterrichtung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die
Pflicht zur Weitergabe solcher Informationen an Betroffene gesetzlich ausdrücklich beim Behandelnden bzw. der
behandelnden Einrichtung zu verankern.
Die Regelung stellt zugleich klar, dass die Information unverzüglich zu erfolgen hat. Unverzüglich bedeutet dabei
– in Anlehnung an § 121 BGB – ohne schuldhaftes Zögern, sobald die oder der Behandelnde Kenntnis von den
maßgeblichen Umständen erlangt hat oder diese ohne weiteres erkennbar sind.
Eine darüberhinausgehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflicht trifft die bzw. den Behandelnden nicht.
Auch eine Erweiterung der haftungsrechtlichen Verantwortung der bzw. des Behandelnden für Fehler Dritter soll
damit nicht bezweckt werden. Sie bzw. er ist lediglich gehalten, auf ihr bzw. ihm bekannt gewordene oder ohne
Weiteres erkennbare Umstände zu reagieren. Die Regelung soll ausschließlich die Pflicht zur Weitergabe
relevanter Informationen an die Betroffenen und damit die Transparenz und die Patientensicherheit im
Zusammenspiel von Herstellern, Einrichtungen und Behandelnden stärken.
§ 630a Absatz 1 BGB bestimmt, dass der Vertragspartner der Patientin bzw. des Patienten derjenige wird, der die
medizinische Behandlung der Patientin bzw. des Patienten zusagt (Behandelnder). „Behandelnder“ ist aber nicht
notwendig die natürliche Person, welche die Behandlung in persona vornimmt, vielmehr können der die
Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende personenverschieden sein (BeckOK-
BGB/Katzenmeier, § 630a Rn. 59).
Einfach gestaltet sich der Fall, dass die Patientin bzw. der Patient eine niedergelassene Ärztin bzw. Arzt mit ihrem
bzw. seinem Anliegen aufsucht. Der niedergelassene Arzt haftet persönlich nach Vertragsrecht für eigene
schuldhafte schadensstiftende Pflichtverletzungen und solche seines Praxispersonals (§ 278 BGB). Schwieriger wird es
dann bereits, wenn sich die Patientin bzw. der Patient an eine Praxis wendet, in der mehrere Ärztinnen und Ärzte
zusammenarbeiten. Handelt es sich um eine Praxisgemeinschaft (Organisationsgemeinschaft), dann wird der
Behandlungsvertrag stets nur mit dem vom Patienten aufgesuchten Mitglied geschlossen; liegt dagegen eine
Gemeinschaftspraxis vor (sog. Berufsausübungsgemeinschaft), so kommt der Vertrag mit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zustande und nicht mit den einzelnen Ärztinnen und Ärzten (BeckOK-BGB /Katzenmeier, § 630a
Rn. 64). Nimmt die Patientin bzw. der Patient eine ambulante Behandlung im Krankenhaus in Anspruch, ist die
jeweilige Chefärztin bzw. Chefarzt Partei des Behandlungsvertrags und nicht der Krankenhausträger; hingegen
ist der Krankenhausträger Behandelnder im Falle der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus
(§ 115a SGB V) oder bei ambulanten Operationen im Krankenhaus nach § 115a SGB V (MüKo-BGB/Wagner,
§ 630a Rn. 34).
Der oder dem juristisch nicht vorgebildeten Patientin bzw. Patienten oder im Falle des Todes den Hinterbliebenen
kann dabei in aller Regel nicht klar sein, wer ihr bzw. sein Vertragspartner und damit im Falle einer
Klageerhebung auch passivlegitimiert ist. Der bzw. dem jeweiligen Behandelnden ist es jedoch zumutbar, Zweifel über die
Person des Vertragspartners auszuräumen. Deshalb sollte das Gesetz künftig eine ausdrückliche Pflicht zur
Information über die Person des Vertragspartners vorsehen.
Ähnlich verhält es sich bei der Bestimmung der die Patientin bzw. den Patienten tatsächlich behandelnden Person.
Insbesondere im Rahmen einer Krankenhausbehandlung können Patientinnen und Patienten der
Behandlungsdokumentation (§§ 630f, 630g BGB) regelmäßig nicht entnehmen, welche Person (Name und Identität des
Behandelnden) sie tatsächlich behandelt hat. Sie sind auf den allgemeinen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben
(§ 242 BGB) angewiesen. Es bedarf demnach auch hier einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung.
Zu Absatz 3
Die praktische Relevanz der Pflicht zur Information über einen Behandlungsfehler nach § 630c Absatz 2 Satz 2
BGB ist bislang minimal. Dies beruht maßgeblich darauf, dass für die behandelnde Ärztin bzw. Arzt keinerlei
wirtschaftlicher Anreiz besteht, der bestehenden Pflicht nachzukommen (MüKo-BGB/Wagner, § 630c Rn. 37).
Eine Verletzung der Fehleroffenbarungspflicht entfaltet nach der gegenwärtigen Rechtslage keine nennenswerte
eigenständige haftungsrechtliche Wirkung. Die Patientin bzw. der Patient hat einen Anspruch auf Schadensersatz
wegen des begangenen Behandlungsfehlers und erhält einen zweiten Anspruch wegen Verletzung der
Informationspflicht, der aber nicht über Ersteren hinausreicht (Katzenmeier, NJW 2013, 817 (819). Es handelt sich letztlich
um eine „ergebnisneutrale und daher sinnlose Verdoppelung der Haftung“ (Katzenmeier, MedR 2023, 118 (120)).
Ähnliches gilt für die Pflicht zur Offenbarung fremder Behandlungsfehler, denn eine Mithaftung des
nachbehandelnden Arztes besteht nicht (MüKo-BGB/Wagner, § 630c Rn. 38). Diesem Problem hat der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB entgegenzuwirken versucht, die ein strafprozessuales
Beweisverwertungsverbot dieser Information normiert, sodass die Angst vor Strafverfolgung einer Offenbarung jedenfalls nicht
entgegensteht. Der Versuch ist jedoch untauglich, weil die strafrechtliche Verfolgung ärztlicher
Fahrlässigkeitsdelikte ohnehin kaum vorkommt und in Zivilverfahren die Information vollumfänglich verwertbar bleibt. Da die
Erfüllung der Informationspflicht kaum Vorteile bringt und ihre Nichterfüllung nicht sanktioniert ist, erscheint es
aus Sicht eines auf ihre bzw. seine eigenen Interessen bedachten Ärztin bzw. Arztes rational, sich gegen die
Erfüllung der Pflicht zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund käme bei einem Verstoß gegen diese Pflicht die Normierung einer berufsrechtlichen
Sanktionierung in Frage (Gutmann, SoVD-Gutachten, Stärkung und Weiterentwicklung der Patientenrechte in
Deutschland, S. 46, abrufbar unter: www.sovd.de/Gutachten-Patientenrechte). Allerdings wäre diese Maßnahme
nur dann wirkungsvoll, wenn Verstöße effektiv durch die Ärztekammern geahndet werden. Da Ärztefunktionäre
die Offenbarungspflicht solcher Behandlungsfehler allerdings standespolitisch weitgehend ablehnen, bestehen
Zweifel an einer effektiven Compliance durch die Kammern (vgl. Montgomery et al., MedR 2013, Vol. 31, Heft 3,
149 (151); Gutmann, SoVD-Gutachten, S. 46).
Aus diesem Grund würde § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB erst dann an Relevanz gewinnen, wenn ein Verstoß gegen
die Informationspflicht künftig eine Änderung der Beweislast in Bezug auf Ansprüche aus dem primären
Behandlungsfehler zur Folge hätte, etwa weil die unterlassene Information die Beweislage der Patientin bzw. des
Patienten erschwert (so auch Katzenmeier, MedR 2023, 118 (120); Gutmann, SoVD-Gutachten 2021, S. 46). Thurn
sprach sich bereits 2013 dafür aus: „Die einzig denkbare, geradezu auf der Hand liegende und den Arzt wirklich
schmerzende Konsequenz einer Verletzung dieser – verfehlten – Informationspflicht wäre die Beweislastumkehr
gewesen, und zwar wegen Erschwerung der Beweislage (…)“ (Thurn, MedR 2013, Vol. 31, Heft 3, 153 (155)).
Der neue Absatz 3 schafft hierfür eine gesetzliche Grundlage. Zukünftig soll bei einem Verstoß gegen die
Informationspflicht die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden vermutet werden. Das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers muss dagegen nachgewiesen werden und ist von der Vermutungsregelung nicht umfasst.
Soweit der offenbarungspflichtige Umstand nicht in einem ärztlichen Behandlungsfehler, sondern im Einsatz
eines fehlerhaften Medizin- oder Blutprodukts eines Dritten besteht, bezieht sich die gesetzliche
Kausalitätsvermutung ausdrücklich auf den Einsatz dieses Produkts im konkreten Behandlungsgeschehen. Vermutet wird mithin,
dass der Einsatz des fehlerhaften Produkts ursächlich für den geltend gemachten Gesundheitsschadens war, sofern
die unterlassene Information die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wesentlich erschwert hat. Eine darüber
hinausgehende Vermutung dahingehend, dass dem Hersteller des Produkts ein Produktfehler im
haftungsrechtlichen Sinne oder ein Verschulden zur Last fällt, ist mit der Regelung ebenso wenig verbunden wie eine Vermutung,
dass der Einsatz des Produkts pflichtwidrig erfolgt ist.
Durch diese Konkretisierung wird klargestellt, dass die beweisrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die
Informationspflicht nicht zu einer faktischen Verlagerung der Haftungsrisiken zulasten des Herstellers führen
sollen. Die Vermutungswirkung knüpft allein an den offen zu legenden Umstand im Sinne der Norm an, der entweder
im Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder im Einsatz eines fehlerhaften Drittprodukts besteht. Der Hersteller
bleibt unbenommen, darzulegen und zu beweisen, dass es sich etwa um einen nicht beherrschbaren Ausreißer
handelt oder dass ein Produktfehler im haftungsrechtlichen Sinne nicht vorlag. Die Regelung bezweckt damit
ausschließlich eine patientenschützende Kompensation beweisrechtlicher Nachteile infolge unterlassener
Information, ohne die materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen im Arzthaftungs- oder Produkthaftungsrecht zu
verändern.
Die Einführung dieser beweisrechtlichen Konsequenz trägt damit den aufgezeigten strukturellen Informations-
und Beweisdefiziten des Patienten Rechnung und stellt sicher, dass die Pflicht zur unverzüglichen Information
nach § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB nicht folgenlos bleibt, sondern als effektives Instrument zur Förderung von
Transparenz, Patientensicherheit und redlichem Verhalten im Behandlungsverhältnis ausgestaltet wird.
Zu Nummer 3 (§ 630d)
Die zunehmende Nutzung telemedizinischer Verfahren führt zu einer Reihe von Verbesserungen in den Abläufen
des Gesundheitswesens. Hierzu zählen insbesondere der verbesserte Einsatz personeller Ressourcen sowie die
Vermeidung unnötiger Anfahrtswege für Patientinnen und Patienten. Im Rahmen der telemedizinischen
Aufklärung stellt die Einholung einer wirksamen Einwilligung jedoch weiterhin eine Herausforderung dar, da die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine ausdrückliche Regelung zur Verwendung elektronischer Signaturen
enthalten und in der Praxis daher Rechtsunsicherheiten bestehen.
Nach § 630d BGB ist für die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme keine besondere Form vorgeschrieben.
Sie kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder konkludent erklärt werden (vgl. BGH NJW 1961, 261 f.;
BGHZ 236, 42 (52) Rn. 24 = NJW 2023, 1435 (1437) = MedR 2023, 390 (393) m. Anm. Süß). Von dieser
allgemeinen Formfreiheit bleiben besondere gesetzliche Formerfordernisse unberührt; in den Fällen, in denen das
geltende Recht zusätzliche formelle Anforderungen vorsieht – etwa die Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1829
BGB) oder sonstige behördliche oder gerichtliche Genehmigungserfordernisse – gelten diese uneingeschränkt
fort.
Gleichwohl empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung des geforderten
Dokumentationsniveaus eine nachvollziehbare und beweissichere Aufzeichnung der Einwilligung. Hintergrund ist die in
§ 630h Absatz 2 Satz 1 BGB normierte Beweislast, nach der der Behandelnde im Streitfall den Nachweis einer
ordnungsgemäßen Einwilligung zu führen hat.
Eine gesetzliche Klarstellung, wonach die Einwilligung nach § 630d Satz 1 und 2 BGB auch mittels einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur (vgl. Artikel 3 Nummer 11, Artikel 26 der eIDAS-Verordnung) erteilt werden
kann, schafft hier Abhilfe. Zwar wäre aus rechtlicher Sicht auch die Verwendung einer einfachen elektronischen
Signatur ausreichend. Um jedoch die Integrität und Unveränderbarkeit der Einwilligungsdokumentation
sicherzustellen und damit einen erhöhten Beweiswert zu gewährleisten, erscheint die ausdrückliche Normierung der
fortgeschrittenen elektronischen Signatur sachgerecht. Diese gewährleistet, dass nachträgliche Änderungen an der
Einwilligungserklärung erkennbar werden bzw. die Signatur beim Versuch einer Veränderung bricht, womit sie
die Anforderungen an eine manipulationssichere Dokumentation in besonderem Maße erfüllt.
Die vorgesehene Ergänzung trägt daher sowohl den praktischen Erfordernissen der Digitalisierung im
Gesundheitswesen als auch den Beweislastregelungen des Patientenrechtegesetzes Rechnung und stärkt die
Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Zu Nummer 4 (§ 630e)
Die Neufassung des § 630e BGB präzisiert die Aufklärungspflichten des Behandelnden zur
Selbstbestimmungsaufklärung. Sie soll sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten alle für ihre Entscheidung wesentlichen
Informationen erhalten, einschließlich einrichtungsbezogener Risiken und Standardabweichungen. Gleichzeitig wird
die Nutzung moderner Kommunikationsmittel ermöglicht. Damit werden das Selbstbestimmungsrecht gestärkt,
die Qualität der Versorgung gefördert und Rechtssicherheit für die Behandelnden geschaffen.
Zu Absatz 1
§ 630e BGB kodifiziert die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur sogenannten
Selbstbestimmungsaufklärung. Ziel dieser Aufklärung ist es, dem Patienten die freie und autonome Entscheidung über das Ob
einer medizinischen Maßnahme zu ermöglichen. Hierzu muss der Patient über sämtliche für die Einwilligung
wesentlichen Umstände informiert werden (MüKo-BGB/Wagner, § 630e Rn. 2).
Nach allgemeiner Ansicht sind Patienten grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob, wie und von wem sie sich
medizinisch behandeln lassen möchten. Um eine solche Entscheidung zu ermöglichen, verlangt der
Bundesgerichtshof folgerichtig eine nicht nur methoden-, sondern auch einrichtungsbezogene Aufklärung über das konkret
vor Ort zu erwartende Risikoprofil (BGH NJW 1961, 2203 (2204); NJW 1971, 1887 (1888); NJW 1980, 1905
(1907); NJW 1987, 2291 (2293)), für das auch organisationsbezogene Aspekte eine wichtige Rolle spielen.
In der Praxis entstehen Behandlungsrisiken häufig aufgrund einrichtungsspezifischer Rahmenbedingungen, etwa
fehlender technischer Ausstattung, unzureichend qualifizierten oder fehlenden Personals sowie nicht
eingehaltenen Hygieneplänen. Solche absehbaren, einrichtungsspezifischen Mängel, die zu einer Abweichung vom
Facharztstandard führen, sind für die Selbstbestimmungsentscheidung des Patienten wesentlich. Mit der Änderung
wird daher die Pflicht des Behandelnden zur Aufklärung über wissentliche Standardabweichungen der
Einrichtung ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Einzelheiten ergeben sich in Abhängigkeit von der Frage, ob die
Behandlungsinfrastruktur der jeweiligen Einrichtung den medizinischen Standard unterschreitet (absolute
Mangelausstattung) oder lediglich im Hinblick auf erreichbare andere Einrichtungen zurückfällt (relative
Mangelausstattung) (Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider, S. 376).
Bei absoluter Mangelausstattung besteht nach Ansicht des BGH im Strafrecht über die normale Risikoaufklärung
hinaus eine Pflicht zur weitergehenden Aufklärung des Patienten über jede wissentliche Abweichung vom
Facharztstandard und die hiermit verbundene Risikoerhöhung gegenüber anderen Einrichtungen (st. Rspr. seit BGH,
Urt. v. 19.11.1997 – 3 StR 271)77, NJW 1998, 1802 Ls. 1 = BGHSt 43, 306-311; Neelmeier,
Organisationsverschulden patientenferner Entscheider, S. 377). Aufklärungspflichtig sind insbesondere die standardwidrige
Infrastruktur einer Einrichtung, beispielsweise durch Verzicht auf vorschriftsgemäße Medizingeräte, auf einen
Anästhesisten und auf Fachpflegepersonal bei Operationsassistenz oder Narkoseüberwachung (Neelmeier,
Organisationsverschulden patientenferner Entscheider, S. 377).
Im Zivilrecht liegt die Beweislast für einen Behandlungsfehler grundsätzlich bei der Patientin bzw. dem Patienten.
Für bestimmte Fallgruppen gelten jedoch Ausnahmen dieses Grundsatzes. Dazu gehören u. a. die Vereinbarung
von Substandardbehandlungen und auch die einseitige Standardunterschreitung, die die Ärztin bzw. der Arzt von
vornherein kennt, aber verschweigt (Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider, S. 380 f.).
Insoweit ist eine einrichtungsbezogene „Pflicht zur Aufklärung über Mängel im Qualitätsstandard im konkreten
Behandlungsbereich“ (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl. 2013, Rn. 519) grundsätzlich anerkannt
(Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider, S. 381).
Bei relativer Mangelausstattung soll die Aufklärung zumindest dann erfolgen, wenn dies zu medizinisch
signifikant unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen kann. Hierdurch wird der Patient in
die Lage versetzt, unter Abwägung der konkret vor Ort vorhandenen Möglichkeiten eine selbstbestimmte Wahl
zu treffen (Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider, S. 384). Entsprechende
Pflichtverletzungen treffen sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Einrichtungsträger.
Die geplante Änderung trägt dazu bei, die Qualität der medizinischen Versorgung zu sichern, die Einhaltung
fachlicher Standards zu stärken und die Selbstbestimmungsrechte der Patientinnen und Patienten zu fördern. Stellt
die Patientenaufklärung stärker auf die jeweiligen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtungen ab, können
Investitionen in Personal und damit in Behandlungssicherheit nachfragesteuernd erlöswirksam werden
(Neelmeier/Schulte-Sasse, GesR 2012, 65; Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider und
einrichtungsbezogene Aufklärung, S. 403). Die Gesetzesänderung schafft zudem Rechtssicherheit für die
Behandelnden, indem sie die bestehenden einrichtungsbezogenen Aufklärungspflichten ausdrücklich kodifiziert und
systematisch in die Generalklausel des § 630e Absatz 1 BGB einbettet. Gleichzeitig wird das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit gewahrt: Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf wissentliche Standardabweichungen und auf
signifikante Unterschiede, sodass die Behandelnden nicht überfordert werden und der Patient einen echten Nutzen
aus der Information zieht.
Zu Absatz 2
Die Aufklärung des Patienten muss gemäß § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB „mündlich durch den
Behandelnden“ erfolgen. Nach herrschender Auffassung und der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtgesetz setzt
die Mündlichkeit nicht zwingend die physische Anwesenheit von Patienten und Behandelndem voraus. Vielmehr
ist maßgeblich, dass ein unmittelbarer sprachlicher Austausch gewährleistet ist (MüKo-BGB/Wagner § 630e
Rn. 65; BT-Drs. 19/13438, S. 70; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier, V. Rn. 56).
Moderne telemedizinische Kommunikationsmittel, insbesondere Videokonferenzverfahren, ermöglichen einen
unmittelbaren Austausch, der dem persönlichen Gespräch weitgehend gleichwertig ist. Dadurch können
Aufklärungsgespräche auch ohne physische Präsenz stattfinden, was insbesondere in einfach gelagerten Fällen oder bei
geografisch entfernten Patientinnen und Patienten den Zugang zur medizinischen Versorgung erleichtert.
Eine ausdrückliche gesetzliche Aufnahme telemedizinischer Verfahren in § 630e Absatz 2 Nummer 1 BGB ist für
ihre Zulässigkeit zwar nicht erforderlich, da sie bereits aus der Auslegung des Begriffs „mündlich“ folgt. Für die
Praxis ist es jedoch sinnvoll, die Zulässigkeit telemedizinischer Aufklärung im Gesetzestext ausdrücklich zu
erwähnen. Dies stellt klar, dass der unmittelbare sprachliche Austausch zwischen Patienten und Behandelndem auch
über digitale Medien erfolgen kann. Damit werden die Autonomie der Patientinnen und Patienten gewahrt sowie
die Flexibilität der Behandelnden bei der Wahl geeigneter Kommunikationsmittel unterstützt.
Nach § 630e Absatz 2 Satz 2 BGB sind dem Patienten die für die Einwilligung wesentlichen Unterlagen
auszuhändigen. Die Klarstellung, dass dies „(…) auch elektronisch erfolgen“ kann, trägt der zunehmenden
Digitalisierung des Gesundheitswesens Rechnung und erleichtert insbesondere die Übermittlung umfangreicher
Aufklärungsunterlagen. Elektronische Übermittlung ermöglicht es dem Patienten, die Unterlagen orts- und
zeitunabhängig einzusehen, sie in Ruhe zu prüfen und bei Bedarf für eigene Unterlagen zu speichern. Gleichzeitig wird durch
die elektronische Bereitstellung eine nachvollziehbare Dokumentation der Aushändigung sichergestellt.
Zu Nummer 5 (§ 630f)
Die Änderungen in § 630f BGB betreffen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie deren digitale
Weiterentwicklung. Ziel ist es, die Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Beweissicherheit für Patientinnen und
Patienten zu stärken, die Patientensicherheit zu erhöhen und zugleich den Behandelnden klare Vorgaben zur
ordnungsgemäßen Führung der Behandlungsakte zu geben. Gleichzeitig wird der Praxis Rechnung getragen, indem
moderne digitale Verfahren ausdrücklich einbezogen werden, ohne dass zusätzliche Verpflichtungen über das
notwendige Maß hinaus geschaffen werden.
Die Regelung sieht zudem vor, dass die elektronisch geführte Behandlungsakte, soweit dies technisch möglich
ist, in chronologischer Reihenfolge ausgegeben werden kann. Die chronologische Ausgabe der
Dokumentationsinhalte dient der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Behandlungsverlaufs. Sie ermöglicht es dem
Patienten sowie im Streitfall dem Gericht, den zeitlichen Ablauf der Behandlung anhand der Akte lückenlos und
ohne zusätzlichen Aufwand zu rekonstruieren. Dies stärkt die Beweissicherungsfunktion der Behandlungsakte
(vgl. BT-Drs. 17/10488, S. 26) und erleichtert dem Patienten die Beweisführung in einem möglichen
Haftungsprozess. Der Vorbehalt der technischen Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die eingesetzten
Praxisverwaltungs- und Krankenhausinformationssysteme unterschiedliche technische Standards aufweisen; eine
unverhältnismäßige Belastung der Leistungserbringer durch nicht erfüllbare technische Anforderungen soll
vermieden werden.
Zu Absatz 1
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die nach § 630f Absatz 1 BGB zu führende Behandlungsakte nicht
auf text- oder schriftbasierte Dokumentationsformen beschränkt ist, sondern auch Video- und Audioformate
umfassen kann. Die medizinische Versorgung wurde in den letzten Jahren erheblich digitalisiert; insbesondere
telemedizinische Verfahren, digital gestützte Untersuchungen und audiovisuelle Befunde stellen in der Praxis
inzwischen einen relevanten Bestandteil der Behandlung dar. Ebenso werden bei der Notfallversorgung durch
Leitstellen und die im Rettungsdienst tätigen Personen vermehrt Video- und Audioaufnahmen zum Nachweis angefertigt.
In der bestehenden Fassung des Gesetzes ist nicht ausdrücklich geregelt, ob audiovisuelle Daten als Bestandteil
der Behandlungsakte zulässig und dokumentationsfähig sind. Zwar lässt der Begriff der elektronischen
Behandlungsakte (§ 630f Absatz 1 Satz 3 BGB) technisch solche Formate zu und auch in der Gesetzesbegründung zur
Einführung eines Patientenrechtegesetzes wird die elektronische Dokumentation, wie z. B. die Videoaufnahme
eines operativen Eingriffs, als zulässig erachtet. Die ausdrückliche Aufnahme der Zulässigkeit schafft jedoch
Rechtssicherheit und vermeidet divergierende Auslegungen.
Video- und Audioaufzeichnungen können die Dokumentationsqualität in vielfacher Hinsicht erhöhen. Sie
ermöglichen eine detailgetreue Erfassung von Befunden, Symptomen, telemedizinischen Interaktionen und klinischen
Verläufen, die mit rein schriftlicher Dokumentation oftmals nur eingeschränkt abbildbar sind. Darüber hinaus
wird der Beweiswert der Behandlungsakte gestärkt, da audiovisuelle Informationen eine objektivierte und stärker
manipulationsresistente Ergänzung darstellen.
Die vorgeschlagene gesetzliche Klarstellung lässt die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach der
DSGVO, unberührt. Der Patient wird in aller Regel in die Datenverarbeitung einwilligen (Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a DSGVO). Willigt er nicht ein, ist die Dokumentation jedenfalls für die Erfüllung eines Vertrags
erforderlich und damit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zulässig.
Die Ergänzung „durch wen“ stellt klar, dass Änderungen in der Behandlungsakte nicht nur inhaltlich
nachvollziehbar sein müssen, sondern auch erkennen lassen sollen, durch welche Person sie vorgenommen wurden. Ziel
des § 630f Absatz 1 Satz 2 BGB ist es, eine fälschungssichere Organisation der Dokumentation zu gewährleisten
(BT-Drs. 17/10488, S. 26). Die Behandlungsakte hat eine Beweissicherungsfunktion (BT-Drs. 17/10488, S. 26).
Die Norm dient damit nicht medizinischen Zwecken i. S. einer unmittelbaren Verbesserung der
Behandlungsqualität, sondern verfolgt ausschließlich das Ziel, der Patientin bzw. dem Patienten die Beweisführung in einem
möglichen Haftungsprozess zu erleichtern (MüKo-BGB/Wagner, BGB § 630f Rn. 13). Die Kenntlichmachung, durch
wen Änderungen an der Behandlungsakte vorgenommen worden sind, dient weitergehender Transparenz und
trägt damit zur Stärkung der Patientenrechte und damit letztlich auch der Patientensicherheit bei. Die Ergänzung
ist unerlässlich, um Verantwortlichkeiten eindeutig zuordnen zu können.
Zu Absatz 4
Mit § 630f Absatz 4 BGB wird erstmals eine ausdrückliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für
Leitstellen normiert, die unter der europaeinheitlichen Notrufnummer nach § 164 Absatz 1 TKG sowie der bundesweit
einheitlichen Rufnummer nach § 75 Absatz 1a SGB V Hilfeersuchen entgegennehmen. Hintergrund ist eine
bestehende Rechtslücke: Nach geltendem Recht unterliegen Leitstellen der 112 keiner gesetzlichen Pflicht zur
medizinisch relevanten Dokumentation der von ihnen vorgenommenen Ersteinschätzung oder der im Rahmen des
Notrufs angeleiteten Maßnahmen. Gerade bei der telefonischen Anleitung kritischer Sofortmaßnahmen – etwa
Reanimationsanweisungen – ist eine nachvollziehbare Dokumentation jedoch von erheblicher Bedeutung für die
Patientensicherheit sowie die spätere medizinische Weiterbehandlung.
Die Norm verpflichtet die Leitstellen daher, alle aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung
wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren und für zehn Jahre aufzubewahren. Die
Anlehnung an die für Behandelnde geltende Aufbewahrungsfrist dient der Einheitlichkeit. Zugleich wird klargestellt,
dass zur medizinisch sachgerechten Dokumentation standardisierte, softwaregestützte
Ersteinschätzungsverfahren nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu verwenden sind, um eine bundesweit einheitliche und
qualitativ hochwertige Datenerfassung sicherzustellen.
Zu Nummer 6 (§ 630g)
§ 630g BGB ist durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts
sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts zuletzt neu gefasst worden (BGBl. 2026 I, Nr. 28). Die
Neuregelung setzt insbesondere das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Oktober 2023 (Az. C-
307/22) um, wonach die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine
abweichenden Regelungen im nationalen Recht vorsehen dürfen. Die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben wird
ausdrücklich begrüßt. Die diesem Gesetzesentwurf zugrundeliegende Neufassung des § 630g BGB greift diese
Reform auf, entwickelt sie jedoch im Sinne einer modernen, patientenorientierten Ausgestaltung des Einsichtsrechts
konsequent weiter. Ziel ist es, die praktische Wirksamkeit des Einsichtsrechts zu stärken, den aktuellen Stand der
Digitalisierung im Gesundheitswesen abzubilden und bestehende Schutzlücken zulasten der Patientinnen und
Patienten zu schließen.
Zu Absatz 1
Die durch Gesetz vom 3. Februar 2026 eingeführte Fassung des § 630g Absatz 1 BGB, insbesondere der Anspruch
auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte sowie auf unentgeltliche Zurverfügungstellung
der ersten Abschrift, bleibt unberührt. Der vorliegende Gesetzentwurf baut hierauf auf und entwickelt die
Regelung weiter.
Es wird klargestellt, dass sich der Anspruch nicht nur auf Abschriften der Behandlungsakte als solcher, sondern
ausdrücklich auch auf Änderungs- und Speicherprotokolle erstreckt. Die Einsicht in diese Protokolle ist von
erheblicher Bedeutung, da die Patientinnen und Patienten oder im Falle eines Todesfalls deren Hinterbliebenen nur
auf diese Weise Kenntnis darüber erlangen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang an der
Behandlungsakte nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind. Dies dient der Transparenz und der Integrität der
Behandlungsdokumentation.
Zur weiteren Stärkung der Transparenz und Rechtssicherheit wird der Behandelnde verpflichtet, die
Vollständigkeit der von ihm erstellten Abschriften schriftlich zu bestätigen. Patientinnen und Patienten sind regelmäßig nicht
in der Lage zu beurteilen, ob ihnen sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt worden sind. Die
Vollständigkeitsbestätigung gleicht dieses strukturelle Informationsgefälle aus und verhindert, dass Einsichtsrechte durch
unvollständige oder fragmentarische Akten faktisch entwertet werden.
Ferner wird geregelt, dass Abschriften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Die Begrenzung auf lediglich
eine kostenfreie Abschrift erscheint angesichts der fortgeschrittenen Digitalisierung nicht sachgerecht.
Elektronische Kopien können regelmäßig ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand erstellt und übermittelt werden.
Gebühren für weitere Abschriften wirken abschreckend, begünstigen soziale Ungleichheiten und behindern die
effektive Wahrnehmung berechtigter Patientenrechte, etwa bei der Einholung mehrerer ärztlicher Stellungnahmen
oder der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen. Entsprechend findet § 811 Absatz 2 keine
Anwendung.
Schließlich wird das Einsichtsrecht ausdrücklich auf bestimmte behandlungsrelevante Unterlagen außerhalb der
eigentlichen Behandlungsakte erstreckt. Hierzu zählen insbesondere Hygienepläne sowie die in § 23 Absatz 4 und
5 des Infektionsschutzgesetzes genannten anonymisierten Unterlagen. Angesichts der Bedeutung nosokomialer
Infektionen ist es nicht nachvollziehbar, die Beweisposition betroffener Patientinnen und Patienten dadurch zu
schwächen, dass ihnen der Zugang zu entsprechenden Unterlagen verwehrt bleibt. Bereits die
Justizministerkonferenz hat am 9. November 2017 gefordert, ein solches Einsichtsrecht ausdrücklich vorzusehen.
Darüber hinaus kann sich das Einsichtsrecht auch auf weitere Unterlagen, etwa Dienstpläne oder organisatorische
Aufzeichnungen erstrecken, soweit ein Zusammenhang mit der konkreten Behandlung besteht oder bestehen
kann. Maßgeblich ist der sachliche Bezug zur Behandlung, nicht die formale Zuordnung zu einer bestimmten
Aktenkategorie.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen stellen damit sicher, dass das Einsichtsrecht nicht nur formal besteht, sondern
in der Praxis wirksam und durchsetzbar ausgestaltet ist.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 Satz 1 werden die durch Gesetz vom 3. Februar 2026 eingefügten Wörter „mit der Maßgabe, dass die
Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben“ gestrichen. Die Wahrnehmung vermögensrechtlicher
Interessen der Erben, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche, darf nicht
durch zusätzliche Kostenbelastungen erschwert werden. Durch die Streichung wird eine Gleichbehandlung mit
dem originären Einsichtsrecht des Patienten hergestellt. Im Übrigen bleibt Absatz 3 unverändert.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass bei unberechtigter vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Einsichtnahme oder bei
Vorlage einer unvollständigen Behandlungsakte der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit der tatsächlichen
Einsichtnahme in die vollständige Akte beginnt. Zwar erkennt die Rechtsprechung an, dass die Verjährung bereits
mit Kenntnisnahme einer unvollständigen Akte beginnen kann, sofern diese keine wesentlichen
Informationslücken mehr enthält. In der Praxis sind Patientinnen und Patienten jedoch regelmäßig erst nach vollständiger
Einsicht in der Lage, den Behandlungsverlauf nachzuvollziehen und eine rechtliche Prüfung ernsthaft in Erwägung
zu ziehen. Die Regelung trägt diesem Umstand Rechnung und stellt sicher, dass das Einsichtsrecht nicht durch
verjährungsrechtliche Effekte ausgehöhlt wird.
Zu Nummer 7 (§ 630h)
Die Änderungen in § 630h BGB betreffen die Beweislast und die Feststellung der Kausalität bei
Behandlungsfehlern, insbesondere im Zusammenhang mit nosokomialen Infektionen und der ordnungsgemäßen
Dokumentation medizinischer Maßnahmen. Ziel ist es, strukturelle Nachteile für Patientinnen und Patienten im
Arzthaftungsprozess zu beseitigen, die Durchsetzung von Patientenrechten zu erleichtern und die Beweisführung
praxisgerechter zu gestalten. Die Neuregelungen fördern Transparenz, stärken die Patientensicherheit und schaffen
Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Zu Absatz 1
Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 630h Absatz 1 BGB wird eine Vermutungsregel für Fälle
nosokomialer Infektionen eingeführt, in denen Behandelnde die Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der medizinischen Pflege und
Eingliederungshilfe beim Robert-Koch-Institut (KRINKO) und den Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva,
Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut, auf die § 23 IfSG verweist, nicht oder nicht vollständig beachten
und auch keine mindestens gleichwertigen Maßnahmen ergreifen.
Die bisherige Rechtspraxis zeichnet sich durch eine komplexe und für Patientinnen und Patienten schwer
handhabbare Beweislastverteilung aus. Nosokomiale Infektionen verwirklichen sich nicht ohne Weiteres im voll
beherrschbaren Risikobereich des Behandelnden im Sinne des bisherigen Satzes 1. Nach den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen tragen deshalb regelmäßig die Patientinnen und Patienten die Darlegungs- und Beweislast
für das Vorliegen eines Hygieneverstoßes.
Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Vortrag der Patientenseite
weiterentwickelt. Wurde früher verlangt, dass Patientinnen und Patienten konkrete Anhaltspunkte für strukturelle
Hygienemängel darlegen, ist der BGH hiervon abgerückt. Die sekundäre Darlegungslast des Behandelnden wird
nunmehr bereits dann ausgelöst, „wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den
insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der
Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet“ (BGH, NJW-RR 2020, 720 = MedR 2020, 924). Konkrete
Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß müssen daher gerade nicht vorgetragen werden.
Diese prozessuale Entlastung genügt jedoch nicht, um den bestehenden strukturellen Nachteilen der Patientinnen
und Patienten im Arzthaftungsprozess wirksam zu begegnen. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den
Behandelnden lediglich dazu, zu den ergriffenen Hygienemaßnahmen vorzutragen; sie führt aber nicht zu einer
materiell-rechtlichen Beweislastumkehr. Auch wenn der Vortrag der Behandlungsseite lückenhaft bleibt oder
Hygienemaßnahmen nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt werden können, verbleibt es regelmäßig bei der
Beweislast des Patienten für das Vorliegen eines Hygienefehlers und des Ursachenzusammenhangs. In der Praxis
scheitern daher weiterhin zahlreiche Klagen an Beweisschwierigkeiten, obwohl erhebliche Anhaltspunkte für eine
vermeidbare nosokomiale Infektion bestehen. Die bloße Erweiterung der Darlegungslasten reicht somit bei
weitem nicht aus, um eine effektive Durchsetzung der Patientenrechte sicherzustellen. Eine gesetzliche
Vermutungsregelung ist erforderlich, um diesen strukturellen Ungleichgewichten wirksam zu begegnen und eine konsistente
Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Für die Bestimmung des in Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen geltenden
Hygienestandards greift die Rechtsprechung in wesentlicher Weise auf die Empfehlungen KRINKO zurück. Diese
Empfehlungen geben den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft im Bereich der
Infektionsprävention wieder. Werden sie nicht beachtet, bestehen nach gefestigter Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an
die Darlegung der Einhaltung hygienischer Mindeststandards seitens der Behandelnden. Eine gesetzliche
Vermutungsregel fehlt jedoch bislang.
Die Justizministerkonferenz hat daher bereits am 9. November 2017 eine gesetzliche Beweislastumkehr für Fälle
empfohlen, in denen die einschlägigen Empfehlungen der KRINKO nicht beachtet oder keine mindestens
gleichwertigen Maßnahmen umgesetzt wurden. Ziel war es, die Stellung der Patientinnen und Patienten bei
nosokomialen Infektionen zu stärken und Rechtsklarheit zu schaffen. Die vorgeschlagene Ergänzung in § 630h Absatz 1
Satz 2 BGB übernimmt diese Anregung.
Durch die neue Vermutungsregel wird festgelegt, dass ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn dieser
die einschlägigen Empfehlungen nach § 23 IfSG nicht beachtet hat und auch keine gleichwertigen
Hygienemaßnahmen darlegen kann. Damit wird zugleich klargestellt, dass Behandelnde die Möglichkeit behalten, den
Entlastungsbeweis zu führen, indem sie nachweisen, entweder den Empfehlungen gefolgt zu sein oder andere
Maßnahmen von mindestens gleicher Wirksamkeit getroffen zu haben.
Die Ergänzung stärkt den Infektionsschutz, verbessert die Patientensicherheit und schafft Rechtsklarheit für
Gerichte und Beteiligte. Sie führt das haftungsrechtliche Schutzniveau an die bereits im Infektionsschutzgesetz
normierte Bedeutung der KRINKO-Empfehlungen heran und vermeidet zugleich eine unverhältnismäßige
Verschärfung der Haftung, da der Behandelnde weiterhin die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung hat.
Zu Absatz 3
§ 630h Absatz 3 Satz 1 BGB ordnet eine Beweislastumkehr für den Fall an, dass eine medizinisch gebotene
wesentliche Maßnahme oder ihr Ergebnis nicht aufgezeichnet oder die Behandlungsakte nicht aufbewahrt wurde.
Dagegen kann § 630h Absatz 3 BGB nicht die Vermutung entnommen werden, dass eine dokumentierte
Behandlungsmaßnahme auch tatsächlich durchgeführt wurde. Die Norm schützt damit bisher ausschließlich bei einer
fehlenden oder unvollständigen Dokumentation. Die Rechtsprechung misst der ordnungsgemäßen
Dokumentation lediglich eine Indizwirkung zu, welche im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286
ZPO zu berücksichtigen ist (BGHZ 239, 150 (157 ff.) = NJW 2024, 445 (446 f.) = MedR 2024, 357 (359) mAnm.
Laumen). Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass dokumentierte Maßnahmen überwiegend zugunsten der
Behandlerseite berücksichtigt werden, während eine Vermutung zugunsten der Patientinnen und Patienten nur in
Ausnahmefällen angenommen wird. Dies führt zu einer asymmetrischen Verteilung der Beweisrisiken und einem
strukturellen Ungleichgewicht. In Fällen, in denen eine dokumentierte Maßnahme – wäre sie tatsächlich so
durchgeführt worden – einen Behandlungsfehler darstellen würde, fehlt es bislang an einer klaren gesetzlichen Leitlinie
zur Beweislastverteilung. Die Praxis zeigt, dass Patientinnen und Patienten trotz dokumentierter fehlerhafter
Maßnahmen den Vollbeweis dafür führen müssen, dass diese Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden. Diese
Beweislast ist aufgrund eingeschränkter Kenntnismöglichkeiten des Behandlungsgeschehens regelmäßig kaum
erfüllbar und führt zu einer faktischen Schwächung des Patientenschutzes.
Die Einfügung eines neuen Satzes 2 stellt klar, dass der dokumentierte Inhalt der Behandlungsakte grundsätzlich
als richtig zugunsten der Patientinnen und Patienten zu unterstellen ist, sofern der Behandelnde nicht den
Gegenbeweis erbringt.
Durch die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit dokumentierter Maßnahmen wird zugleich vermieden, dass der
Behandelnde aus einer unrichtigen oder unklaren Dokumentation Vorteile ziehen kann. Die Beweislast für die
Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer dokumentierten Maßnahme liegt damit künftig in der Hand derjenigen Seite,
die das tatsächliche Behandlungsgeschehen kontrolliert und dokumentiert. Die Ergänzung fördert eine sorgfältige
Dokumentationspraxis und verbessert den Patientenschutz, ohne den Behandelnden unangemessen zu belasten,
da ihm weiterhin die Möglichkeit offensteht, die Vermutung durch substantiierten Vortrag zu widerlegen.
Zu Absatz 6
§ 630h BGB regelt die Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht. Generell gilt auch für die Haftung wegen
fehlerhafter Erfüllung eines Behandlungsvertrags und für die Arzthaftung insgesamt der allgemeine Grundsatz der
Beweislastverteilung, nach der die Voraussetzungen einer Norm von derjenigen Partei zu beweisen sind, die für
sie günstige Rechtsfolgen aus ihr herleitet (MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, Rn. 7). Somit trägt der Patient
grundsätzlich die Beweislast für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität des pflichtwidrigen
Verhaltens für den erlittenen Schaden. Dies gilt sowohl für deliktische Ansprüche nach § 823 Absatz 1 BGB als auch
für diejenigen aus vertraglicher Haftung. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität (Ursächlichkeit des
Behandlungsfehlers für den Primärschaden) muss der Geschädigte damit beweisen, dass der Gesundheitsschaden
bei sorgfaltsgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung das
Regelbeweismaß des § 286 ZPO (MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, Rn. 7). Vom Richter wird also die volle
Überzeugung verlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025,
§ 286 Rn. 41). Der Nachweis der Kausalität ist daher selbst dann nicht geführt, wenn der Behandlungsfehler mit
hoher Wahrscheinlichkeit zum Gesundheitsschaden geführt hat, sofern keine besonderen Fallgruppen wie etwa
der grobe Behandlungsfehler gemäß § 630h Absatz 5 BGB vorliegen. Dies führt bei Patientinnen und Patienten
als oftmals medizinischen Laien häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Beweisführung, da diese die
Umstände der Behandlung in der Regel nicht kennen und auch nicht überprüfen können. Hingegen sind die
Behandelnden aufgrund ihres Sachverstandes zwangsläufig begünstigt. Dagegen unterliegt die haftungsausfüllende
Kausalität zwischen Primärschaden und Folgeschaden dem erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO.
Mit der Dogmatik der Vertragshaftung ist der Begriff des Primärschadens und dessen Inbezugnahme durch die
haftungsbegründende Kausalität eigentlich nicht vereinbar (MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, § 630h Rn. 94;
Spickhoff, NJW 2008, 1636 (1641)). Im Vertragsrecht ist anerkannt, dass sich der nach dem Beweismaß des § 286
ZPO zu führende Nachweis auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung beschränkt, während auf die Feststellung
des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden § 287 ZPO Anwendung findet (BGHZ 133,
110 (111 ff.) = NJW 1996, 2501; BGH NJW 2000, 509; 2000, 1572 (1573); MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023,
Vor. § 630a Rn. 54; Gutmann, Stärkung und Weiterentwicklung der Patientenrechte in Deutschland, Gutachten
für den Sozialverband Deutschland, 2021, S. 12 ff.). Der haftungsbegründende Tatbestand endet mithin bei der
Feststellung der Pflichtwidrigkeit. Zur Haftungsbegründung ist somit kein zusätzlicher Nachweis einer
Rechtsgutsverletzung oder eines sonstigen „Primärschadens“ erforderlich (MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, § 630h
Rn. 94). Die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, wonach ein Primärschaden als eigenständiges Element der
haftungsbegründenden Kausalität anzusehen und dessen Nachweis dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu
unterstellen ist, steht mit den Grundsätzen der vertraglichen Haftungsdogmatik somit nicht in Einklang (BGH VersR
2008, 644 Rn. 9 f. = NJW 2008, 1381; NJW 2014, 688 Rn. 13; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, Vor. § 630a
Rn. 54).
Auch im Rahmen der deliktischen Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB wird nach überwiegender und zutreffender
Auffassung bereits der ärztliche Heileingriff selbst als Rechtsgutsverletzung qualifiziert und nicht erst das
Ausbleiben des Heilerfolgs bzw. der Eintritt nachteiliger Folgen (MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, Vor. § 630a
Rn. 54). Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle von Aufklärungsfehlern ausdrücklich bestätigt, indem er den
Ursachenzusammenhang zwischen dem Aufklärungsfehler und dem erlittenen Gesundheitsschaden als Teil der
Haftungsausfüllung qualifiziert und dem Beweismaß des § 287 ZPO zugeordnet hat (BGH NJW-RR 2010, 833
Rn. 13 = VersR 2010, 115; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, Vor. § 630a Rn. 54).
Vor diesem Hintergrund wird § 630h BGB dahingehend geändert, dass für die Feststellung der Kausalität
zwischen Pflichtverletzung und Schaden künftig das Beweismaß des § 287 ZPO Anwendung findet. Der Arzt ist
sodann verpflichtet, diejenigen Schäden auszugleichen, die er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen
Behandlungsfehler verursacht hat, unabhängig davon, ob es sich um einen leichten oder groben
Behandlungsfehler handelt. Ein Schadensersatzanspruch wird hingegen verneint, wenn der Behandlungsfehler nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den eingetretenen Schaden war.
Hierdurch wird eine sachgerechte Angleichung an die allgemeinen Grundsätze der Vertragshaftung erreicht. Die
bisherige Konstruktion einer Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern wird hierdurch nicht obsolet,
verliert jedoch ihre zentrale kompensatorische Funktion. Die Haftungsverteilung erfolgt künftig primär über das
Beweismaß und nicht über eine Beweislastumkehr.
Die Neuregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass weder die Patientin bzw. der Patient noch die bzw. der
Behandelnde in der Lage ist, den hypothetischen Verlauf einer sorgfaltsgemäßen Behandlung vollständig
aufzuklären, und schafft eine sachgerechte und widerspruchsfreie Einbindung des Behandlungsvertrags in die allgemeinen
Strukturen des vertraglichen Haftungsrechts.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 278a)
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 5a wird die Nutzung von Mediation und Güterichterverfahren im Bereich
der Arzthaftung ausdrücklich gefördert. Streitigkeiten über Behandlungsfehler sind häufig durch eine besondere
Komplexität und eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer gekennzeichnet. Gleichzeitig besteht bei den
Parteien ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen und umfassenden Aufklärung des Behandlungsgeschehens.
Dies gilt insbesondere für Patientinnen und Patienten, die durch eine ärztliche Behandlung erhebliche Schäden
erlitten haben und auf eine zügige Klärung sowie gegebenenfalls auf Schadensersatzzahlungen angewiesen sind.
Die bestehende Rechtslage erlaubt bereits die Verweisung an eine Mediation oder ein Güterichterverfahren. Diese
Möglichkeiten werden im Arzthaftungsrecht jedoch bislang nur in geringem Umfang genutzt. Der neue Absatz
verpflichtet das Gericht nicht, eine Mediation einzuleiten, stellt jedoch die frühzeitige Information durch das
Gericht sicher. Dies schafft Transparenz und fördert eine informierte Entscheidung der Parteien, ohne in deren
Verfügungsbefugnis einzugreifen.
Zu Nummer 2 (§ 404b)
Mit dem neuen § 404b ZPO werden verbindliche Anforderungen an die Auswahl und Qualifikation medizinischer
Sachverständiger geschaffen. Die Vorschrift reagiert auf seit Jahren in Literatur und Praxis breit diskutierte
Qualitätsdefizite bei der medizinischen Begutachtung im Zivilprozess (Neelmeier, Organisationsverschulden
patientenferner Entscheider und einrichtungsbezogene Aufklärung, S. 225 ff; Positionspapier Medizinrechtsanwälte
e. V., Mehr Patientenrechte wagen, S. 25).
Die Entscheidung der Gerichte hängt regelmäßig in ausschlaggebendem Maße von der Bewertung des
medizinischen Sachverhalts durch den Sachverständigen ab. Noch stärker als in vielen anderen Rechtsgebieten kommt
dem Gutachten eine überragende Bedeutung für die richterliche Überzeugungsbildung nach den §§ 286, 287 ZPO
zu.
Insbesondere werden in der wissenschaftlichen Diskussion eine mangelnde Neutralität und eine fehlende Kenntnis
grundlegender medizinrechtlicher Begriffe wie „grober Behandlungsfehler“ oder „medizinischer Standard“
kritisiert. Viele Gutachter mögen zwar eine treffende Einschätzung des rein medizinischen Sachverhalts leisten
können. Sie verfügen aber oft nicht über die Fähigkeit, medizinische und rechtliche Fragestellungen sachgerecht
voneinander zu trennen. Eine obligatorische Zusatzqualifikation würde sicherstellen, dass Sachverständige über die
erforderlichen Kenntnisse auch hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen verfügen. Als Orientierung können
die „Allgemeinen Grundlagen der medizinischen Begutachtung“ dienen, die bereits als AWMF-Leitlinie (094-
001) vorliegen. Mit der Neuregelung wird daneben vorgegeben, dass der Sachverständige über die für die
Beurteilung des konkreten Behandlungsgeschehens erforderliche besondere fachliche Qualifikation verfügen muss.
Maßgeblich ist dabei nicht die individuelle Qualifikation der beklagten Person, sondern die fachliche Expertise,
die zur Bewertung des einschlägigen medizinischen Standards im konkreten Fall erforderlich ist. Dem oftmals
erhobenen Vorwurf mangelnder Neutralität der Gutachter soll durch transparente und nachvollziehbare
Auswahlverfahren begegnet werden. Die Verfahrensordnung der Bundesärztekammer soll deshalb Regelungen zur
Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gutachterauswahl enthalten. Zugleich sollen bundesweit einheitliche
Anforderungen an die besondere Qualifikation medizinischer Sachverständiger entwickelt werden. Hierzu können
insbesondere zertifizierte Fortbildungs- und Qualifizierungsstandards, Regelungen zur Offenlegung möglicher
Interessenkonflikte sowie transparente Auswahlkriterien gehören. Ziel ist eine qualitätsgesicherte, unabhängige und
nachvollziehbare Begutachtungspraxis.
Zudem haben Begutachtungsfehler ihre Ursache oftmals auch in einer unzureichenden Berücksichtigung
organisatorischer Rahmenbedingungen in medizinischen Einrichtungen. In der Praxis beschränken sich Gutachten
häufig auf einzelne Maßnahmen des ärztlichen Handelns, während dahinterliegende strukturelle Defizite – etwa
mangelhafte Dienstplangestaltung, Überlastungssituationen, unzureichende Qualitätssicherungsmaßnahmen oder
fehlerhafte Delegationsentscheidungen – unberücksichtigt bleiben. Diese Aspekte sind jedoch für die Feststellung
des medizinischen Standards und die Bewertung der Kausalität häufig von entscheidender Bedeutung. Die neue
Regelung stellt deshalb klar, dass auch mögliche Organisationsversäumnisse der Einrichtungsträger bzw. der für
diese verantwortlich handelnden Personen durch die Sachverständigen zu bewerten sind. Eine transparente und
unabhängige Auswahl der Sachverständigen ist von zentraler Bedeutung für das Vertrauen der Patientinnen und
Patienten in die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. Die Auswahlverfahren sollen nachvollziehbar ausgestaltet
werden und Interessenkonflikte möglichst vermeiden.
Die Bundesärztekammer soll deshalb ermächtigt werden, eine eigene, verbindliche Leitlinie zur
medizinrechtlichen Begutachtung zu entwickeln sowie eine Verfahrensordnung für die Auswahl medizinischer Sachverständiger
festzulegen. Dadurch werden bundeseinheitliche Qualitätsstandards geschaffen, die dem hohen Stellenwert des
medizinischen Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess gerecht werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 25b SGB V)
Die Ergänzung des § 25b Absatz 1 um den Zweck der Erkennung von Behandlungsfehlern dient der Stärkung der
Patientensicherheit sowie der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen. Nach § 66 SGB V
unterstützen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei
Behandlungsfehlern entstanden sind. Um dieser Aufgabe wirksam nachkommen zu können, ist es erforderlich, dass
Krankenkassen die ihnen vorliegenden versorgungsbezogenen Daten auch zum Zweck der Erkennung möglicher
Behandlungsfehler auswerten dürfen. Die Analyse von Abrechnungs- und Versorgungsdaten kann Hinweise auf
Auffälligkeiten liefern, die auf einen Behandlungsfehler hindeuten und ohne eine solche Auswertung häufig
unentdeckt blieben. Hierdurch können betroffene Versicherte frühzeitig auf bestehende Unterstützungs- und
Beratungsangebote aufmerksam gemacht werden. Darüber hinaus tragen entsprechende Auswertungen dazu bei,
Erkenntnisse über Fehlerquellen und Risiken in der gesundheitlichen Versorgung zu gewinnen und damit die
Qualität und Sicherheit der Versorgung insgesamt zu verbessern. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im
Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen sowie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben.
Zu Nummer 2 (§ 66 SGB V)
Mit der Reform des § 66 SGB V wird die Unterstützung der Versicherten bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern und Fehlern bei der Selbstbestimmungsaufklärung systematisch
gestärkt. Die bisherigen Vorschriften geben den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit, die Versicherten zu
unterstützen; eine Pflicht zur Unterstützung besteht bislang nicht.
Zudem sollen die Krankenkassen Versicherte auf bestehende unabhängige Ombuds-, Beschwerde- und
Patientenberatungsstellen hinweisen und ihnen auf Wunsch entsprechende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die neue Regelung sieht vor, dass die Krankenkassen die Versicherten bei der Prüfung und Beschaffung
relevanter Unterlagen, der Einholung von sozialmedizinischen Gutachten und der abschließenden Bewertung des
Sachverhalts aktiv unterstützen. Damit wird insbesondere Patientinnen und Patienten Rechnung getragen, die auf eine
schnelle Klärung und gegebenenfalls Schadensersatzzahlungen angewiesen sind.
Zudem wird die Unterstützung auch über Krankenkassenwechsel oder nach dem Tod der Versicherten
sichergestellt, wodurch Kontinuität im Zugang zu Unterstützungsleistungen gewährleistet wird. Der Begriff „nicht
unerheblich“ schafft eine praktikable Orientierung für die Krankenkassen und stellt zugleich sicher, dass kein
unverhältnismäßiger Aufwand in Bagatellfällen entsteht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Patientenrechtegesetzes (Gesetzentwurf)