Schriftliche Frage 27 von Clara Bünger (Gruppe Die Linke): Was hat die laut Medienberichten stattgefundene Prüfung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), unter welchen Umständen dire…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Schriftliche Frage 27 von Clara Bünger (Gruppe Die Linke): Was hat die laut Medienberichten stattgefundene Prüfung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), unter welchen Umständen dire…
Frage 27 (Clara Bünger, Gruppe Die Linke):
Was hat die laut Medienberichten stattgefundene Prüfung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), unter welchen Umständen direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen rechtlich zulässig sein könnten (vgl. z. B. t-online vom 10. September 2024: „Regierungskreise: Zweifel an Merz’ Vorschlag zu Zurückweisung“), erbracht (bitte so genau wie möglich und mit Angabe entsprechender Rechtsgrundlagen usw. darlegen), und wie genau sollen die in Medienberichten angekündigten schnellen Dublin-Verfahren an den Binnengrenzen nach den Vorstellungen des BMI erfolgen (vgl. Agenturmeldungen vom 10. September 2024, bitte ebenfalls so genau wie möglich und mit Angabe entsprechender Rechtsgrundlagen ausführen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 24. September 2024:
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat geprüft, ob ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich wäre, um schutzsuchende Drittstaatsangehörige im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen zurückzuweisen. Die Prüfung hat sich dabei auf die Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikel 72 AEUV und die Anforderungen an die Begründung konzentriert. Im Ergebnis der Prüfung sind die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch; Artikel 72 AEUV ist danach eine eng auszulegende, vom EuGH gerichtlich überprüfbare Ausnahmevorschrift. Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (öffentliche Ordnung), oder des Funktionierens der Einrichtungen des Staates, seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder des Überlebens der Bevölkerung (innere Sicherheit) voraus. Zudem greift für sie als Ausnahmevorschrift der Ultima-ratio-Grundsatz. So ist ein Rückgriff auf Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich, wenn das einschlägige Sekundärrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung trägt und die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies ist durch den Mitgliedstaat konkret darzulegen. Zudem ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit relevant, welche nationalen Maßnahmen ergriffen wurden sowie ob Lösungen auf EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vom betreffenden Mitgliedstaat gesucht wurden. Nationales Verfassungsrecht – soweit es anwendbar wäre – würde einer Einreiseverweigerung von Ausländern, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen wollen, jedenfalls nicht entgegenstehen. Wird ein Asylgesuch im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den deutschen Schengen-Binnengrenzen geäußert, prüft die Bundespolizei, ob ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Bei dieser Prüfung greift die Bundespolizei vorrangig auf European-Dactyloscopy-(EURO- DAC-)Treffer zurück oder zieht andere Belege heran. Die Bundespolizei führt zudem die erforderlichen Befragungen beziehungsweise Anhörungen durch und übermittelt die Daten und das Ergebnis der Befragung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), welches das Dublin-Verfahren beschleunigt einleitet und durchführt. Die Bundespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Beantragung von Haft nach Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung vorliegen und ob Haftkapazitäten zur Verfügung stehen und beantragt bejahendenfalls beim zuständigen Gericht Haft zur Sicherstellung des Verfahrens, um ein Untertauchen der Personen zu verhindern. Nach Zustimmung des Mitgliedstaats stellt das BAMF die Unzulässigkeit des Asylantrags fest und ordnet die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat an. Das BAMF klärt mit dem Zielstaat die Überstellungsmodalitäten. Nach Abschluss des Verfahrens führt die Bundespolizei die Überstellung durch.
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