Zurückweisung von Schutzsuchenden
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Zurückweisung von Schutzsuchenden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/301
21. Wahlperiode 30.05.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Ferat Koçak, Jan Köstering und der
Fraktion Die Linke
Zurückweisung von Schutzsuchenden
Der damalige Kanzlerkandidat und heutige Bundeskanzler Friedrich Merz
erklärte am 23. Januar 2025: „Erstens: Ich werde im Fall meiner Wahl zum
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland am ersten Tag meiner Amtszeit das
Bundesinnenministerium im Wege der Richtlinienkompetenz des
Bundeskanzlers anweisen, die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarn
dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen Einreise
zurückzuweisen. Zweitens: Es wird ein faktisches Einreiseverbot in die
Bundesrepublik Deutschland für alle geben, die nicht über gültige Einreisedokumente
verfügen oder die von der europäischen Freizügigkeit Gebrauch machen. Das
gilt ausdrücklich auch für Personen mit Schutzanspruch. Die europäischen
Regeln – Dublin, Schengen, Eurodac – sind erkennbar dysfunktional.
Deutschland muss daher von seinem Recht auf Vorrang des nationalen Rechts
Gebrauch machen“ (www.cdu.de/app/uploads/2025/01/Pressestatement-Friedrich-
Merz-vom-23.01.2025.pdf).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde vereinbart: „Wir
werden in Abstimmung mit unseren europäischen Nachbarn Zurückweisungen
an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen vornehmen. Wir wollen
alle rechtsstaatlichen Maßnahmen ergreifen, um die irreguläre Migration zu
reduzieren“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf,
S. 95).
Nach seinem Amtsantritt nahm der neue Bundesminister des Innern Alexander
Dobrindt mit einem Schreiben vom 7. Mai 2025 an den Präsidenten der
Bundespolizei eine mündlich erteilte Weisung vom 13. September 2015 zurück.
„Die Anwendung der Regelung des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes
(AsylG) führt dazu, dass Schutzsuchende [so im Original] bei der Einreise aus
einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann“ [
Unterstreichung im Original]. „Erkennbar vulnerable Personen können weiterhin an die
zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden;
sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise. Ich
bitte die Bundespolizei, ab sofort im Sinne dieses Gesetzes zu verfahren“, heißt
es in der Weisung (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-gr
enzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym).
Nachbarländer zeigten sich angesichts dieser Maßnahme irritiert und erklärten,
dass sie davon ausgingen, dass sich Deutschland weiterhin an EU-Recht (EU =
Europäische Union) halte, das eine unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden (ohne vorherige Klärung der Zuständigkeit für die Asylprüfung) nicht
zulässt (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung [SZ] vom 10./11. Mai 2025: „Wie sich
Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“). Der polnische
Ministerpräsident Donald Tusk warnte bei Friedrich Merz’ Antrittsbesuch in Warschau vor
der Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr als „die
schlimmste Lösung“ (www.zeit.de/politik/ausland/2025-05/friedrich-merz-antri
ttsbesuch-polen-donald-tusk-zurueckweisungen), und er ergänzte: Polen werde
keine Geflüchteten aus Deutschland aufnehmen (www.tagesschau.de/ausland/e
uropa/merz-tusk-polen-100.html). In einem Post auf „X“ erklärte die Schweizer
Grenzbehörde, dass systematische Zurückweisungen an der Grenze „aus Sicht
der Schweiz gegen geltendes Recht“ verstießen, „die Schweiz bedauert, dass
Deutschland diese Maßnahmen ohne Absprache getroffen hat“. Dem „SZ“-
Bericht vom 10./11. Mai 2025 zufolge habe Vizekanzler Lars Klingbeil (SPD)
Bundeskanzler Friedrich Merz um eine Klärung der Sachlage gebeten, vor dem
Hintergrund, dass am 7. März 2025 in stundenlanger Verhandlung in kleiner
Runde zu diesem Thema diskutiert worden sei und ein Ministerialdirektor des
Bundesministeriums des Innern (BMI) erklärt habe, dass Zurückweisungen
ohne Abstimmung mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien – was
zur genannten Formulierung im Koalitionsvertrag geführt habe.
Zu Berichten, wonach das BMI gegenüber kurzfristig eingeladenen
Botschaftern der Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 eine Notlage nach Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „ausgerufen“
habe (www.welt.de/politik/deutschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-nat
ionale-Notlage-bei-Migration-aus.html), erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz
in Brüssel: „Es hat niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht,
eine Notlage ausgerufen. Wir kontrollieren jetzt an den Grenzen intensiver. Wir
kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-Europameisterschaft
[Fußball-EM] im letzten Jahr. Wir werden auch weiter zurückweisen, aber das
ist alles im Einklang mit europäischem Recht und darüber sind auch unsere
europäischen Nachbarn vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen
deutschen Alleingang“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-10
0.html).
Dem widersprachen jedoch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die
Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG; DBB = Deutscher Beamtenbund),
die betonten, dass die o. g. Weisung des BMI vom 7. Mai 2025
Zurückweisungen „zwingend vorschreibt“, was bei der Fußball-EM nicht der Fall gewesen
sei (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-zurueckw
eisungen-100.html). Tatsächlich fordert § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG eine
Einreiseverweigerung (Zurückweisung) bei einer Einreise aus einem „sicheren
Drittstaat“ (von denen, die Deutschland umgeben), allerdings wird diese
nationale Vorschrift schon seit den 1990er-Jahren von EU-Recht überlagert (vgl.
z. B. https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/; www.lto.de/rech
t/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-
europarechtthym, https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asylbew
erbern-aufgrund-einer-notlage/). Auch die Wissenschaftlichen Dienste (WD)
des Deutschen Bundestages kamen zu dem Ergebnis, dass die wohl
herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sei, dass die Regelungen der EU-
Dublin-Verordnung die Vorschrift nach § 18 Absatz 2 AsylG verdrängen
(„Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom 24. Januar
2024, WD 3 - 3000 -151/23, S. 10 f.). Professor Dr. Constantin Hruschka
befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass die Weisung
Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer Rechtsbruch“ sei
(https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/). Für die
Rechtsstaatlichkeit in Deutschland sei das eine schlechte Nachricht und es
stelle sich die Frage, „was daraus folgt, dass (nicht nur) Deutschland bereit ist,
diese Errungenschaft [die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale
Säule der Nachkriegsordnung] auf dem Altar der populistischen
Krisenkommunikation zu opfern, um der Bevölkerung Sicherheit und Kontrolle zu
suggerieren“ (ebd.).
Andreas Roßkopf von der GdP erklärte, dass die Verantwortung für die
Zurückweisungen „alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte
dürften nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzkontroll
en-dobrindt-100.html). Allerdings gibt es eine „Remonstrationspflicht“, d. h.,
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung und müssen rechtliche
Bedenken zu dienstlichen Anordnungen ihren unmittelbar oder auch
nächsthöheren Vorgesetzen gegenüber geltend machen (vgl. § 63 des
Bundesbeamtengesetzes).
In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827
hatte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern
und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter bestätigt (vgl. Schreiben vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare
Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen
rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele
Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“
– was nach Auffassung der Fragestellenden gerade keine direkten
Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und
Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit
Griechenland und Spanien („Seehofer-Abkommen“, vgl. hierzu die Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine
solche Zurückweisung, von denen es nur sehr wenige und seit 2022 gar keine
mehr gab (vgl. Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/14902), als
menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/europ
aeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigkeit-von-z
urueckweisungen-an-den-binnengrenzen/).
Diskutiert wird, ob sich die Bundesregierung zur Rechtfertigung von
unionsrechtlich an sich verbotenen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden
(ohne Dublin-Prüfung) auf die Vorschrift nach Artikel 72 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union berufen kann, wonach die
Mitgliedstaaten weiterhin für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit zuständig sind. Auf eine Schriftliche Frage der
Abgeordneten Clara Bünger hatte die Bundesregierung im September 2024
hierzu erklärt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047,
S. 21): „Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat geprüft,
ob ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) möglich wäre, um schutzsuchende Drittstaatsangehörige
im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen
zurückzuweisen. Die Prüfung hat sich dabei auf die Darlegung der rechtlichen
Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 72 AEUV und die
Anforderungen an die Begründung konzentriert. Im Ergebnis der Prüfung sind die
Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch; Artikel 72 AEUV ist
danach eine eng auszulegende, vom EuGH gerichtlich überprüfbare
Ausnahmevorschrift. Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer tatsächlichen und
hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
(öffentliche Ordnung) oder des Funktionierens der Einrichtungen des Staates,
seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder des Überlebens der Bevölkerung
(innere Sicherheit) voraus. Zudem greift für sie als Ausnahmevorschrift der
ultima ratio-Grundsatz. So ist ein Rückgriff auf Artikel 72 AEUV nach der
Rechtsprechung des EuGH nur möglich, wenn das einschlägige Sekundärrecht
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und
inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung trägt und die vom
Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und
verhältnismäßig ist. Dies ist durch den Mitgliedstaat konkret darzulegen. Zudem ist für die
Frage der Verhältnismäßigkeit relevant, welche nationalen Maßnahmen
ergriffen wurden sowie ob Lösungen auf EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit vom betreffenden Mitgliedstaat gesucht wurden“. Diese
hohen Anforderungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach
Artikel 72 AEUV sind nach Einschätzung der Fragestellenden – auch angesichts
deutlich zurückgegangener Asylzahlen – offenkundig nicht erfüllt. Es ist nicht
bekannt, ob und wie das BMI eine mögliche Berufung auf Artikel 72 AEUV
wem gegenüber begründet hat, der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt
hatte sich bei der Verkündung der Zurückweisung von Schutzsuchenden
allerdings ausdrücklich auch auf Artikel 72 AEUV bezogen (vgl. www.lto.de/recht/
hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-
europarechtthym).
An den ersten beiden Tagen nach der o. g. Weisung Alexander Dobrindts sind
nach Medienberichten 19 Schutzsuchende trotz eines Asylgesuchs von der
Bundespolizei zurückgewiesen worden, in vier Fällen hätten sie aufgrund der
Ausnahmeregelung für vulnerable Personen einreisen können; insgesamt seien
286 von 365 bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen
zurückgewiesen worden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-z
urueckweisungen-100.html).
Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte als Bundesminister für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2015 infolge eines Wahlversprechens
der CSU einen Gesetzentwurf für eine Pkw-Maut vorgelegt, obwohl erhebliche
Zweifel an deren Vereinbarkeit mit EU-Recht bestanden. Einem
Vertragsverletzungsverfahren sah der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
nach eigener Auskunft damals mit Gelassenheit entgegen, „da das Gesetz zuvor
gründlich auf seine europarechtliche Konformität geprüft worden sei“ (www.bu
ndestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/379272-379272). Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) habe auch nicht die Kompetenz, über die Frage der
deutschen Kfz-Steuer zu entscheiden, so Alexander Dobrindt. Mit Urteil vom
18. Juni 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof entgegen dieser
Einschätzung die deutsche Pkw-Maut für rechtswidrig (www.lto.de/recht/nachrichten/n/
eugh-c591-17-pkw-maut-rechtswidrig-diskriminierung-klage-oesterreich#:~:te
xt=Die%20geplante%20Einf%C3%BChrung%20der%20Pkw,18.06.2019%2C
%20Az). Die Bundesrepublik Deutschland musste wegen der gescheiterten
Mautpläne 243 Mio. Euro Schadenersatz an einen österreichischen Maut-
Betreiber leisten. Der zu diesem Zeitpunkt (2023) amtierende Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur Volker Wissing bedauerte, dass diese
Summe nicht für Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung stehe (www.tagessch
au.de/inland/innenpolitik/pkw-maut-bund-schadensersatz-100.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welchen Einfluss hat Bundeskanzler Friedrich Merz auf
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gegebenenfalls genommen oder welche
Anweisungen hat er ihm gegebenenfalls (auch mündlich) erteilt, um seine am
23. Januar 2025 abgegebene Ankündigung zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden – am ersten Tag seiner Amtszeit oder danach –
umzusetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich mit
Datum auflisten)?
2. Hält das Bundesministerium des Innern an seiner, gegenüber der
Abgeordneten Clara Bünger in einem Schreiben vom 17. Oktober 2024
(Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827)
geäußerten Auffassung fest, „dass die unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen
Konstellationen möglich ist“ – wobei die dort beispielhaft genannten
Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-
Verfahrens“ nach Auffassung der Fragestellenden keine unmittelbaren
Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt
wird, und Zurückweisungen auf der Grundlage von
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien in den letzten Jahren gar nicht mehr
vollzogen wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie ist
damit vereinbar, dass nach der Weisung von Bundesinnenminister
Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 an die Bundespolizei solche
Zurückweisungen von Schutzsuchenden möglich sein sollen (siehe
Vorbemerkung der Fragestelle;, bitte so genau wie möglich und in
Auseinandersetzung mit der Rechtslage beantworten), und wenn nein, aus welchen
Gründen und wann hat das BMI seine Rechtsauffassung geändert (bitte so
genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage
beantworten)?
3. Wie ist die Weisung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt an den
Präsidenten der Bundespolizei vom 7. Mai 2025 (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) genau zu verstehen, und welche konkreten
Handlungsänderungen sind damit für die Bundespolizei aus Sicht des BMI verbunden
(bitte so genau wie möglich ausführen)?
4. Wer bzw. welche Abteilung bzw. Stelle hat diese Weisung vom 7. Mai
2025 im Wortlaut entworfen, auf welche Vorarbeiten, Gutachten,
Vermerke oder Ausführungen hat sich der Bundesinnenminister Alexander
Dobrindt beim Erlass der Weisung gestützt, und in welcher Art und Weise
hat er sich in seiner kurzen Amtszeit bis zum Erlass der Weisung
innerhalb des BMI gegebenenfalls um eine Einschätzung und rechtliche
Beratung dazu bemüht, ob der Inhalt der Weisung insbesondere mit EU-Recht
vereinbar ist (bitte so genau wie möglich ausführen)?
5. War dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt beim Erlass der
Weisung vom 7. Mai 2025 bewusst, dass die in der Weisung enthaltene
Aussage, dass Schutzsuchenden bei Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat
die Einreise verweigert werden kann, nach der zuvor geäußerten
Auffassung des Bundesinnenministeriums falsch ist, jedenfalls soweit es nicht
um wenige (kaum relevante) Ausnahmekonstellationen geht (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen), wenn ja,
warum hat er sich dennoch über diese fachliche Auffassung seines
Bundesministeriums hinweggesetzt, und wenn nein, warum hat er nicht auf
das Fachwissen seines Bundesministeriums vor Erlass einer so wichtigen
Weisung zurückgegriffen (bitte begründet ausführen)?
6. Hat es im Zusammenhang mit der Weisung vom 7. Mai 2025
Remonstrationen oder andere Formen des Protests oder Bedenkens innerhalb des
Bundesinnenministeriums oder der Bundespolizei gegeben (wenn ja, bitte
mit Datum, Inhalt der Bedenken und Funktion bzw. Stelle im
Bundesministerium oder in der Bundespolizei und so genau wie möglich
auflisten), und wenn nein, wie erklärt sich das die Bundesregierung, obwohl das
Bundesinnenministerium zuvor die Rechtsauffassung vertreten hat, dass
unmittelbare Zurückweisungen von Schutzsuchenden (bis auf wenige,
kaum relevante Ausnahmen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
rechtlich nicht zulässig sind und die Bundespolizei über Jahre hinweg
entsprechend agiert hat (bitte ausführen)?
7. Hat sich die Gewerkschaft der Polizei an die Bundespolizei bzw. an das
BMI gewandt, um zu erreichen, dass das BMI bzw. die Bundespolizei im
Fall, dass Gerichte die aktuelle Zurückweisungspraxis auf Grundlage der
genannten Weisung vom 7. Mai 2025 für rechtswidrig erachten könnten,
die politische und rechtliche Verantwortung dafür übernehmen und diese
nicht einzelnen Beamtinnen und Beamten übertragen (wenn nein, was ist
der Fall)?
Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend,
wonach das BMI bzw. die Bundespolizei dies bislang ausschließlich
mündlich zugesagt habe, wohingegen die Gewerkschaft der Polizei sich aber
um eine schriftliche Bestätigung bemühe, wenn nein, was ist der Fall, und
wenn ja, wie geht das BMI bzw. die Bundespolizei mit dieser Anfrage um
(bitte ausführen)?
8. Welche internen Hinweise, Anweisungen, Vorgaben oder Mitteilungen
mündlicher oder schriftlicher Art innerhalb der Bundespolizei hat es zur
Umsetzung oder im Kontext der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025
gegeben (bitte mit Datum und genauem Inhalt, möglichst im Wortlaut,
auflisten und differenziert auf Zurückweisungen und Zurückschiebungen
eingehen)?
9. Hat es am oder nach dem 7. Mai 2025 weitere Weisungen oder Hinweise
(auch mündlich oder fernmündlich) des BMI zur Präzisierung oder im
Kontext der Weisung vom 7. Mai 2025 gegeben, wenn ja, bitte mit Datum
und Inhalt, möglichst im Wortlaut, auflisten, und wenn nein, warum nicht,
angesichts möglicher Unklarheiten in Bezug auf diese Weisung (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wie ist es insbesondere zu verstehen und von der Bundespolizei
umzusetzen, dass nach der Weisung vom 7. Mai 2025 „Schutzsuchende
[so im Original] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die
Einreise verweigert werden kann [Unterstreichung im Original]“ (bitte
unter Benennung der Rechtsgrundlagen und so ausführlich wie
möglich darlegen)?
b) Handelt es sich hierbei um eine „Kann-Regelung“ im Ermessen der
Beamtinnen und Beamten (bitte ausführen), wenn ja, was sind die
Kriterien zur Anwendung dieses Ermessens in der Praxis bei der
Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte ausführen), und wenn nein,
wieso wurde dann das Wort „kann“ (und nicht z. B. „soll“ oder „ist“)
verwendet und zudem unterstrichen (bitte ausführen)?
c) Wie ist die in der Weisung gewählte Formulierung, dass die Einreise
von Schutzsuchenden verweigert werden „kann“, damit vereinbar,
dass es in der in Bezug genommenen Norm heißt, dass die Einreise zu
verweigern „ist“, wenn Betroffene aus einem sicheren Drittstaat
einreisen (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG; bitte begründen), und wie
wird diesbezüglich die Ausnahmeregelung für „erkennbar vulnerable
Personen“ in der Weisung vom 7. Mai 2025 begründet, obwohl solche
Ausnahmen in § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG nicht vorgesehen sind
(bitte begründen)?
d) Wieso wird in der Weisung nicht zugleich auf § 18 Absatz 4 AsylG
verwiesen, wonach von der Einreiseverweigerung bei einer Einreise
aus einem sicheren Drittstaat abzusehen ist, soweit die Bundesrepublik
Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft [so im Original]“ für die Durchführung eines
Asylverfahrens zuständig ist, was nach Auffassung der Fragestellenden nur in
einem Verfahren nach der EU-Dublin-Verordnung geklärt werden
kann (denn eine Zuständigkeit Deutschlands kann sich z. B. aus engen
Verwandtschaftsverhältnissen zu in Deutschland lebenden
Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten ergeben)?
10. Wie ist die Regelung zu „erkennbar vulnerablen Personen“ in der Weisung
vom 7. Mai 2025 zu verstehen bzw. von der Bundespolizei konkret
umzusetzen (bitte ausführen)?
a) Wie ist es insbesondere zu verstehen, wenn es dort heißt, dass solche
vulnerablen Personen an zuständige Stellen oder
Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden „können“, handelt es sich um eine
Regelung im Ermessen der Beamtinnen und Beamten, und wenn ja, nach
welchen Kriterien sollen sie von dieser Ausnahmeregelung in der
Praxis Gebrauch machen oder nicht (bitte ausführen), wenn nein, warum
wurden keine anderen, dementsprechenden Formulierungen gewählt
(z. B. „sind weiterzuleiten“; bitte ausführen und begründen)?
b) Was sind nach Auffassung des BMI „vulnerable Personen“ (bitte
abschließend auflisten), warum wurden keine entsprechend
konkretisierenden Hinweise an die Bundespolizei gegeben, die diese Anweisung
umsetzen muss (bitte ausführen und begründen)?
c) Wie sollen vulnerable Personen von der Bundespolizei an der Grenze
erkannt werden, wie ist insbesondere eine Sprachmittlung zur
Ermittlung entsprechend relevanter persönlicher Umstände sichergestellt,
und welche diesbezüglichen Informations-, Aufklärungs- oder
Ermittlungspflichten gelten hierbei für die Beamtinnen und Beamten der
Bundespolizei, auch mit Blick auf den Amtsermittlungs- und
Beratungsgrundsatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (bitte
ausführen)?
d) Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für
„erkennbar vulnerable Personen“, dass die Weiterleitung an zuständige
Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen soll, und zwar
„sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise“ (bitte so genau wie möglich und unter Bezugnahme auf die
hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen darlegen)?
Ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung, dass eine
„Fiktion der Nichteinreise“ aufrechterhalten werden kann, wenn
Betroffene bereits eingereist sind, an andere Stellen weitergeleitet wurden und
nicht mehr unter der Kontrolle der Bundespolizei stehen (bitte
begründen)?
e) Was ist die Intention des Hinweises zur „Fiktion der Nichteinreise“
(bitte ausführen und entsprechende Rechtsgrundlagen benennen), und
sollen hiermit insbesondere spätere Zurückweisungen von bereits
eingereisten und an andere Stellen weitergeleiteten vulnerablen Personen
durchgesetzt werden, wenn ja, unter welchen Bedingungen sind solche
nachträglichen Zurückweisungen nach Auffassung der
Bundesregierung vorstellbar, und wenn nein, was ist Sinn und Zweck dieses
Hinweises (bitte ausführen)?
f) Soll die Ausnahmeregelung für erkennbar vulnerable Personen (auch)
das Risiko reduzieren, „dass die Gerichte pauschale Zurückweisungen
im Eilverfahren kassieren“, wie Prof. Dr. Daniel Thym mutmaßt
(www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnah
me-weisung-europarecht-thym) und zuvor selbst vorgeschlagen hat
(https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asyl
bewerbern-aufgrund-einer-notlage/: „Ausnahmen für bestimmte
Personen wie Familien mit Kindern erhöhten außerdem die Chance, dass
der EuGH die Aktivierung der Notstandsklausel als verhältnismäßig
akzeptiert“; bitte begründen)?
11. Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht auf EU-
Recht eingegangen, das nach überwiegender Rechtsauffassung und auch
nach (zumindest vorheriger) Rechtsauffassung des BMI (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) die nationale Vorschrift des § 18 Absatz 2
Nummer 1 AsylG verdrängt (bitte ausführlich begründen), und genügt die
Weisung vom 7. Mai 2025 vor diesem Hintergrund den Grundsätzen der
Rechtsklarheit und der Rechtmäßigkeit (bitte begründen)?
12. Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht klargestellt
– wenn dies der Fall ist –, dass sich das BMI bei seinen Ausführungen zu
(angeblich) möglichen Zurückweisungen von Schutzsuchenden nur
deshalb auf das nationale Recht (AsylG) und nicht auf vorrangiges EU-Recht
(Dublin-Verordnung) bezieht, weil es gegebenenfalls der Auffassung war
bzw. ist, dass EU-Recht unter Berufung auf Artikel 72 AEUV außer
Betracht bleiben könne (bitte begründet ausführen)?
13. Enthält die Weisung vom 7. Mai 2025 gegebenenfalls vor allem deshalb
keine Ausführungen zur möglichen Berufung auf Artikel 72 AEUV, weil
das BMI in einem solchen Fall begründen müsste, warum es der
Auffassung ist, dass eine außergewöhnliche Notlage bzw. Bedrohung für die
Sicherheit und Ordnung vorliegt, die eine Abweichung vom EU-Asylrecht
rechtfertigt (bitte ausführen)?
14. Hält es die Bundesregierung angesichts der hohen Bedeutung des Themas
der Zurückweisung von Schutzsuchenden und der diesbezüglich
schwierigen Rechtsfragen nicht für erforderlich, der Bundespolizei eine
rechtssichere und nachvollziehbare juristische Begründung dafür zu geben,
warum von einer jahrelang geübten Praxis der Bundespolizei und
Rechtsauffassung des BMI abgewichen werden soll bzw. darf, obwohl sich an den
diesbezüglichen Rechtsgrundlagen mit dem Regierungswechsel nichts
geändert hat und obwohl zugleich die Berufung auf die Ausnahmeklausel
des Artikels 72 AEUV angesichts der seit geraumer Zeit deutlich
zurückgegangenen Asylzahlen nach Auffassung der Fragestellenden noch
schwieriger sein dürfte als bereits zuvor (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller; bitte begründet ausführen)?
15. Ist der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass
seine Weisung vom 7. Mai 2025 trotz der obigen Fragen zu dieser
Weisung den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei die von der
Gewerkschaft der Polizei im Vorfeld geforderte Rechtssicherheit verschafft
(der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei im Bereich Bundespolizei,
Andreas Roßkopf, erklärte, dass die Bundespolizei zu Zurückweisungen
von Asylsuchenden „Rechtssicherheit“ und „klare rechtliche Vorgaben“
brauche, Berliner Morgenpost vom 7. Mai 2025, S. 2), wenn ja, bitte
begründen, auch angesichts der Vielzahl der obigen Fragen zum Inhalt und
zu den Konsequenzen der Weisung, und wenn nein, welche Konsequenzen
hat das BMI hieraus gezogen oder noch geplant (bitte ausführlich
darlegen)?
16. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Auffassung des GdP-
Vertreters im Bereich Bundespolizei Andreas Roßkopf zutreffend, wonach
im Falle von Klagen gegen Zurückweisungen die Verantwortung hierfür
„alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte dürften nicht
belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzkontrollen-
dobrindt-100.html; bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen und
begründen)?
17. Inwiefern können Bundesbedienstete, die Schutzsuchende zurückweisen,
im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme persönlich belangt
werden vor dem Hintergrund ihrer Remonstrationspflicht nach § 63 des
Bundesbeamtengesetzes und angesichts des Umstands, dass öffentlich breit
darüber diskutiert wurde, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden
ohne Dublin-Verfahren gegen EU-Recht verstoßen könnten bzw. dass dies
sogar die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist und auch
vom BMI zuvor so vertreten wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller;
bitte so genau wie möglich ausführen)?
18. Ist es zutreffend, dass ein Ministerialdirektor des BMI am 7. März 2025 in
kleiner Verhandlungsrunde (mit Alexander Dobrindt, Thorsten Frei und
Boris Pistorius; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11. Mai 2025: „Wie
sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“) von
Facheinschätzungen berichtet haben soll, wonach Zurückweisungen ohne Abstimmung
mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien (bitte ausführen),
wenn nein, was war der Fall, und wenn ja, wieso ist Bundesinnenminister
Alexander Dobrindt der Auffassung, dass die von ihm angeordneten
Zurückweisungen von Schutzsuchenden rechtlich möglich seien, obwohl
auch relevante Nachbarländer die Rechtmäßigkeit dieser
Zurückweisungen bestreiten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
19. Kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der obigen Fragen dem
Eindruck der Fragestellenden widersprechen, dass die Weisung vom
7. Mai 2025 vor allem deshalb erlassen wurde, um symbolisch und für die
Öffentlichkeit eine „Wende in der Migrationspolitik“ bzw. eine Abkehr
von der Regierungszeit Dr. Angela Merkels zu markieren (vgl. auch www.
lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisungen-pushback
s-eu-recht; bitte begründen)?
20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus in
der Rechtswissenschaft geäußerten Bedenken, wonach die Weisung
Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer Rechtsbruch“
sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/)
und dass die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale Säule der
Nachkriegsordnung auf diese Weise „auf dem Altar der populistischen
Krisenkommunikation“ geopfert werde, „um der Bevölkerung Sicherheit
und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.; bitte begründen)?
21. Wird das Vorgehen der Bundesregierung zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden entgegen den Bestimmungen der EU-Dublin-Verordnung nach
Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass auch andere
Mitgliedstaaten sich nicht (mehr) an EU-Recht gebunden fühlen und auf das
deutsche Vorgehen verweisen könnten, sodass der politische
Zusammenhalt und die Rechtsgemeinschaft innerhalb der EU insgesamt gefährdet
werden könnten (bitte begründen)?
22. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um feststellen
oder evaluieren zu können, ob zuvor an den deutschen Grenzen
zurückgewiesene Schutzsuchende später und bzw. oder an anderer Stelle erneut
versuchen, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um überprüfen
zu können, wie „effektiv“ das Instrument der Zurückweisung von
Schutzsuchenden überhaupt ist (bitte genau darlegen, welche entsprechenden
Zahlen hierzu vorliegen bzw. erhoben werden könnten), und wenn es
keine Zahlen hierzu geben sollte, wie wird dies begründet angesichts der
großen politischen Bedeutung des Themas (bitte ausführen)?
23. Wie sind bisherige Abstimmungen mit den deutschen Nachbarstaaten in
Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden
verlaufen (bitte so genau wie möglich, mit Datum, Inhalt und Ergebnissen sowie
nach Mitgliedstaaten getrennt auflisten)?
a) Welcher Nachbarstaat hat insbesondere keine rechtlichen Bedenken
gegen die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges
Dublin-Verfahren durch Deutschland geäußert?
b) Welcher Nachbarstaat hat solche Zurückweisungen Schutzsuchender
ohne vorheriges Dublin-Verfahren gegebenenfalls ausdrücklich
gebilligt, und mit welchen dieser Staaten wurden gegebenenfalls welche
Regelungen zur Übergabe entsprechender Personen und zum weiteren
Verfahren vereinbart (bitte so genau wie möglich ausführen)?
c) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls gegen die Zurückweisung
von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren durch
Deutschland protestiert oder rechtliche Bedenken hiergegen
vorgebracht, intern oder öffentlich (bitte so genau wie möglich ausführen)?
d) Wie hat das BMI auf mögliche Proteste oder Bedenken von
Nachbarstaaten gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen)?
e) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls „Gegenmaßnahmen“ für den
Fall solcher Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges
Dublin-Verfahren, intern oder öffentlich, angekündigt (bitte ausführen,
auch zur Art möglicher Gegenmaßnahmen), inwiefern wurden solche
möglichen Gegenmaßnahmen von Nachbarstaaten bislang
gegebenenfalls in die Praxis umgesetzt, und wie hat das BMI bzw. die
Bundespolizei gegebenenfalls hierauf reagiert (bitte ausführlich darlegen)?
24. Wie waren die Reaktionen der laut Medienberichten (vgl. z. B. Post von
Robin Alexander auf „X“ vom 8. Mai 2025 und www.welt.de/politik/deut
schland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-nationale-Notlage-bei-Migr
ation-aus.html) am 7. Mai 2025 um 23.16 Uhr vom Leiter des Stabes E,
Internationale und EU-Angelegenheiten, für den 8. Mai 2025 um
15.00 Uhr ins BMI zu einer Besprechung eingeladenen Botschafter der
Nachbarstaaten Deutschlands, in der es um geplante Maßnahmen
Deutschlands in Kombination von Artikel 72 AEUV und Maßnahmen auf
der Grundlage nationaler Gesetzgebung mit der Folge von mehr
Kontrollen und Zurückweisungen gegangen sein soll (bitte so ausführlich wie
möglich darstellen)?
a) Welche Nachbarstaaten waren bei diesem Treffen im BMI am 8. Mai
2025 vertreten?
b) Welche Nachbarstaaten brachten hierbei gegebenenfalls Bedenken
gegen die geplante Maßnahme vor, und wie waren gegebenenfalls die
Reaktionen des BMI hierauf (bitte ausführlich darstellen)?
c) Welche Nachbarstaaten signalisierten hierbei gegebenenfalls
Zustimmung zu geplanten Maßnahmen und boten eine diesbezügliche
Zusammenarbeit in welcher Form an (bitte auflisten)?
25. Hat Bundeskanzler Friedrich Merz nach seinem Treffen mit dem
polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk mit Bundesinnenminister
Alexander Dobrindt zum Thema Zurückweisungen noch einmal
telefoniert (vgl. www.zdf.de/play/talk/maybrit-illner-128/maybrit-illner-vom-8-
mai-2025-100?staffel=2025, ab Minute 46:07), wenn nein, wie erklärt
sich die Bundesregierung, dass Bundeskanzler Friedrich Merz dies laut
der TV-Moderatorin Maybrit Illner um 22.00 Uhr auf einer
Pressekonferenz in Warschau gesagt haben soll, wenn ja, was hat der Bundeskanzler
Friedrich Merz dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zum
Thema Zurückweisungen gegebenenfalls gesagt oder angewiesen, und wie
wurde dies durch den Bundesinnenminister Alexander Dobrindt
gegebenenfalls umgesetzt (bitte ausführen)?
26. Welche Konsequenzen hat Bundeskanzler Friedrich Merz aus der
öffentlichen Äußerung des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk
gezogen, die Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr seien
„die schlimmste Lösung“ und Polen werde keine Geflüchteten aus
Deutschland aufnehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
ausführen)?
27. Inwiefern gab es vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 eine
Konsultation oder Gespräche des Bundeskanzleramts oder des BMI mit der
EU-Kommission in Bezug auf die geplante Zurückweisung von
Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren (bitte mit Datum, Inhalt und
gegebenenfalls Ergebnis und Gesprächspartner bzw. Gesprächspartnerin
auflisten), und wenn es keine entsprechenden Absprachen gegeben haben
sollte, warum nicht, geht es nach Auffassung der Fragestellenden doch um
eine umstrittene EU-rechtliche Frage mit möglichen negativen
Auswirkungen für die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
28. Gab es nach der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 zur Zurückweisung
von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren eine Information
der EU-Kommission und bzw. oder einen Austausch mit der EU-
Kommission hierzu (bitte mit Datum, genauem Inhalt, möglichem
Ergebnis bzw. möglichen Vereinbarungen und kontaktierter Stelle auflisten),
wie war gegebenenfalls die Positionierung bzw. Reaktion der EU-
Kommission (bitte so genau wie möglich ausführen), und wie hat
gegebenenfalls das BMI hierauf reagiert oder was ist diesbezüglich
gegebenenfalls geplant (bitte so genau wie möglich ausführen)?
29. Inwiefern hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei seiner
Einschätzung, dass die unmittelbaren Zurückweisungen von Schutzsuchenden
mit EU-Recht vereinbar seien (vgl. z. B. die Regierungsbefragung am
21. Mai 2025, Plenarprotokoll 21/6, ab S. 391), berücksichtigt, dass er als
damaliger Bundesverkehrsminister die Vereinbarkeit der Pkw-Maut mit
EU-Recht falsch eingeschätzt hat und dies für den deutschen Staat am
Ende mit Kosten von mindestens 243 Mio. Euro verbunden war (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführlich darlegen)?
30. Bezieht sich das BMI zur Rechtfertigung von unmittelbaren
Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne Dublin-Verfahren) auf Artikel 72
AEUV (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und
rechtlich genau begründen, auch in Auseinandersetzung mit der einschlägigen
Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung in der
Rechtswissenschaft hierzu), wenn nein, wie wird die Umgehung der
verbindlichen EU-Dublin-Verordnung ansonsten begründet (bitte so genau wie
möglich ausführen und begründen), und wenn ja, wie ist dies vereinbar
mit der im September 2024 vom BMI auf Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger ausführlich dargelegten Einschätzung hierzu (vgl. Antwort zu
Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047, S. 21), die nach
Auffassung der Fragestellenden deutlich macht, wie hoch die Anforderungen für
die Inanspruchnahme von Artikel 72 AEUV sind und dass die
Voraussetzungen hierfür gegenwärtig nicht erfüllt sind, um Schutzsuchende an den
deutschen Binnengrenzen direkt zurückweisen zu können (bitte ausführen
und begründen)?
a) Inwiefern sieht die Bundesregierung gegebenenfalls die öffentliche
Ordnung und innere Sicherheit in Deutschland im Sinne von
Artikel 72 AEUV gefährdet, wenn Schutzsuchende nicht an den deutschen
Binnengrenzen unmittelbar zurückgewiesen werden, und wieso sind
solche Zurückweisungen nach Auffassung der Bundesregierung
gegebenenfalls zwingend erforderlich und verhältnismäßig, um
entsprechende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden (bitte
ausführlich begründen)?
b) Wieso hält die Bundesregierung gegebenenfalls die durch die GEAS-
Reform (GEAS = Gemeinsames Europäisches Asylsystem)
beschlossenen Maßnahmen, etwa entsprechende Solidaritätsmechanismen oder
Regelungen zur Änderung der Dublin-Verordnung, nicht für
ausreichend, um eine von ihr gegebenenfalls behauptete Bedrohung der
Sicherheit und Ordnung abwenden zu können (bitte ausführlich darlegen
und begründen)?
c) Welche Lösungen auf der EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit wurden durch die Bundesregierung gegebenenfalls
gesucht, um eine Nicht-Beachtung von EU-Recht unter Bezugnahme
auf Artikel 72 AEUV abwenden zu können, was nach Darstellung des
BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für die Frage der
Verhältnismäßigkeit einer Berufung auf Artikel 72 AEUV relevant ist (bitte
ausführen)?
d) Warum hat die Bundesregierung der GEAS-Reform zugestimmt, wenn
sie der Auffassung sein sollte, dass die Sicherheit und Ordnung in der
Bundesrepublik Deutschland durch die Einhaltung der geltenden und
auch der geänderten gemeinsamen EU-Asylregelungen gefährdet sind
(bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
e) Warum hat das BMI vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025
und der damit verbundenen Anwendung von nationalem (statt
europäischem) Asylrecht nicht darauf hingewirkt, dass der Mechanismus
nach Artikel 33 der EU-Dublin-Verordnung (EU) 604/2013 zur
Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung zur Anwendung kommt,
der Regelungen für den Fall eines besonderen Drucks auf das
Asylsystems eines Mitgliedstaats enthält (bitte begründen)?
f) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf
Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der neuen
Asylgesuche in Deutschland zuletzt deutlich gesunken ist und sie auch nur
einen Bruchteil der Asylgesuche ausmacht, die im Jahr 2015/2016
gestellt wurden, als die Bundesregierung sich nicht auf die Vorschrift
nach Artikel 72 AEUV berufen hat (bitte darlegen)?
g) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf
Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der unerlaubten
Einreisen in die Europäische Union im bisherigen Jahr 2025 um etwa
30 Prozent zurückgegangen ist, was der für Migration zuständige EU-
Kommissar Magnus Brunner als einen Erfolg der gemeinsamen
europäischen Maßnahmen wertete (www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-
illegale-grenzuebertritte-rueckgang-100.html), auch vor dem
Hintergrund, dass die Zahl der unerlaubten Einreisen in die EU im Jahr
zuvor bereits um 38 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken war
(www.tagesschau.de/ausland/europa/frontex-weniger-irregulaere-einre
isen-100.html)?
h) Ist die Einschätzung zutreffend, dass die Ausnahmeklausel nach
Artikel 72 AEUV „bereits aktiviert“ sei, weil Bundesinnenminister
Alexander Dobrindt die Zurückweisung von Schutzsuchenden
schriftlich angewiesen und dies gegenüber den Medien unter anderem mit
Artikel 72 AEUV gerechtfertigt habe (so z. B. Daniel Thym, www.lt
o.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weis
ung-europarecht-thym; bitte begründen, wenn nein, warum nicht)?
i) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass in dem
rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. März 2025 (10 BV 24.700) entgegen dem Vorbringen der
Bundespolizei festgestellt wurde (ebd., Randnummer 45 ff.), dass die
unionsrechtswidrigen Grenzkontrollen „auch nicht unter Verweis auf
Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
und Artikel 72 AEUV gerechtfertigt werden“ konnten, weil der EuGH
mit Urteil vom 26. April 2022 (C-368/20) dem Vorbringen der
deutschen Regierung nicht gefolgt sei, wonach es außergewöhnliche
Umstände rechtfertigen würden, von EU-Recht abzuweichen – was nach
Auffassung der Fragestellenden auf die Frage der Zurückweisung von
Schutzsuchenden übertragbar ist (bitte begründen)?
31. Mit welchen Daten und Argumenten belegt das BMI seine durch die
Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela
Ludwig auf Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger geäußerte
Auffassung (vgl. Plenarprotokoll 21/6, S. 411), dass eine Notlage im Sinne des
Artikels 72 AEUV dahin gehend bestehe, dass „keine Kommune in ganz
Deutschland […] mit den hohen Zahlen“ und „mit der
Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen“ und „von Wohnraum“
klarkomme, um dem entgegenzuwirken, „können wir im Moment nicht
anders, als nationales Recht an unseren Grenzen anzuwenden“ (bitte
ausführen)?
a) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer
repräsentativen Umfange des Forsa-Instituts (vgl. Frankfurter Rundschau vom
9. April 2025: „Die Verrohung wächst“) 90 Prozent der Kommunen in
Deutschland ihre schlechte finanzielle Lage bzw. Ausstattung
beklagten, die Aufnahme von Geflüchteten demgegenüber nur von 44
Prozent der ostdeutschen bzw. 57 Prozent der westdeutschen kommunalen
Akteure als schwierig bewertet wurde, was nach Auffassung der
Fragestellenden so gedeutet werden kann, dass das zentrale Anliegen der
Kommunen eine bessere finanzielle Ausstattung ist (bitte begründen)?
b) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer weiteren,
vom BMI geförderten Studie von November 2024 (https://mediendien
st-integration.de/fileadmin/Dateien/Gesemann_Freudenberg_DESI_A
ufnahme_Integration_Gefluechtete_November_2024_FINAL.pdf) die
meisten der antwortenden knapp 600 Kommunen (47 Prozent) zur
Unterbringung von Geflüchteten erklärten, die Situation sei
„herausfordernd, aber machbar“, während nur 5 Prozent von einem
„Notfallmodus“ sprachen (35 Prozent: im Krisenmodus, 14 Prozent: entspannt
oder noch entspannt; bitte begründen), und warum strebt die
Bundesregierung nicht eine andere Verteilung oder Verbesserung der
Unterbringungssituation Geflüchteter an, statt sich auf eine Notlage zur
Aussetzung von EU-Asylrecht zu berufen (bitte begründen)?
c) Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung,
dass ein (behaupteter) Mangel an Kindergarten-, Schul- und
Unterbringungsplätzen bereits eine hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellt, die vor dem
Hintergrund der hohen rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung
des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ausnahmsweise eine
Berufung auf die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des
Artikels 72 AEUV ermöglichen würde (bitte ausführen)?
d) Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich,
dem Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen
bzw. Wohnungen in Deutschland durch entsprechend gezielte
Maßnahmen in den jeweiligen Bereichen entgegenzuwirken, statt EU-
Asylrecht mit dieser Begründung außer Kraft zu setzen (bitte
nachvollziehbar begründen)?
e) Warum setzt sich die Bundesregierung nicht für eine passgenauere
Verteilung von Asylsuchenden ein, um individuelle und kommunale
Ressourcen besser nutzen zu können und die Aufnahmestrukturen zu
stärken, statt unter Berufung auf einen (vermeintlichen) Notstand
(Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen) EU-
Asylrecht außer Kraft zu setzen (vgl. www.stiftung-mercator.de/de/pu
blikationen/policy-paper-matchin/; bitte begründen)?
f) Warum bezieht sich die Bundesregierung zur Zurückweisung von
Asylsuchenden auf einen (vermeintlichen) Notstand im Sinne des
Artikels 72 AEUV (auf einen Mangel an Kindergarten-, Schul- oder
Unterbringungsplätzen), während sie zugleich Geflüchtete aus der
Ukraine nicht zurückweisen lässt, obwohl seit 2022 mehr Geflüchtete aus
der Ukraine als Asylsuchende nach Deutschland gekommen sind, und
wie ist das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (bitte
nachvollziehbar begründen)?
32. War das Dementi von Bundeskanzler Friedrich Merz in Brüssel, „Es hat
niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht, eine Notlage
ausgerufen“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-10
0.html), so zu verstehen, dass hiermit vor allem die (öffentliche)
„Ausrufung“ einer Notlage dementiert wurde, nicht aber der Umstand, dass sich
die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen (implizit) auf die Vorschrift des
Artikels 72 AEUV beruft oder berufen könnte (bitte nachvollziehbar
darlegen)?
a) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir
kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-Europameisterschaft im
letzten Jahr“ (a. a. O.), damit vereinbar, dass während der
Europameisterschaft gerade keine Schutzsuchenden zurückgewiesen wurden,
sodass diese Behauptung nach Auffassung der Fragestellenden als
irreführend oder falsch bezeichnet werden muss (bitte begründen) oder
widerspricht die Weisung des Bundesinnenministers Alexander
Dobrindt vom 7. Mai 2025 dem diesbezüglichen Willen des
Bundeskanzlers Friedrich Merz (bitte darlegen)?
b) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir werden
auch weiter zurückweisen, aber das ist alles im Einklang mit
europäischem Recht und darüber sind auch unsere europäischen Nachbarn
vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen deutschen Alleingang“
(a. a. O.), damit vereinbar, dass die Zurückweisung von
Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren gerade nicht im Einklang mit
europäischem Recht steht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
begründen)?
Wie ist diese Aussage weiter damit vereinbar, dass wichtige
europäische Nachbarn gerade nicht mit dem Vorgehen Deutschlands
einverstanden sind und z. B. der schweizerische Grenzschutz öffentlich sein
Bedauern ausgedrückt hat, dass die deutschen Maßnahmen gegen
geltendes Recht verstießen und ohne Absprache mit der Schweiz erfolgt
seien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
33. Ist die Aussage des Bundeskanzlers Friedrich Merz und seines
Stellvertreters Lars Klingbeil (vgl. z. B. Plenarprotokoll 21/3, S. 70), dass das
Europarecht bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden eingehalten werde, so
zu verstehen, dass sie dieser Auffassung sind, direkte Zurückweisungen
von Schutzsuchenden ohne Dublin-Verfahren seien deshalb mit
Europarecht vereinbar, weil sie sich auf Artikel 72 AEUV berufen und dieser
Artikel Teil des Europarechts ist, oder gibt es eine andere nachvollziehbare
Begründung für diese Aussage (bitte so genau wie möglich und mit Bezug
auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen im EU-Recht darlegen), und
wie ist das damit vereinbar, dass ganz überwiegend die Rechtsauffassung
vertreten wird, dass solche Zurückweisungen gegen EU-Recht verstoßen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller und z. B. auch https://mediendienst-
integration.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html#c2027)?
34. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Artikel 72 AEUV nur Abweichungen vom Titel V des AEUV betrifft und sich
z. B. nicht auf die in der EU-Grundrechte-Charta verbürgten Grundrechte
erstreckt (etwa das Gebot der Nicht-Zurückweisung, das Recht auf Asyl,
das Verbot von Kollektivausweisungen), dass weiterhin das Recht auf
effektiven Rechtsschutz nicht unter Verweis auf Artikel 72 AEUV
suspendiert werden kann und schließlich auch die Rechte aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention und die diesbezügliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unabhängig von der Frage
der Berufung auf Artikel 72 AEUV uneingeschränkt gelten und von der
Bundespolizei zu beachten sind – was direkten Zurückweisungen ohne
Prüfung etwaig drohender Gefahren nach Auffassung der Fragestellenden
schon aus diesem Grunde entgegensteht (vgl. https://verfassungsblog.de/d
er-mythos-von-der-notlage/), wenn nein, bitte differenziert begründen,
und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus in
Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte
ausführen)?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl, wonach es bei
den verstärkten Grenzkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze
eindeutig zu grundrechtswidrigem Racial Profiling gekommen sei, weil alle
Menschen, die aus Sicht der Bundespolizei „nicht in das Bild eines
Deutschen oder einer Europäerin passen, […] kontrolliert, alle anderen
durchgewunken“ worden seien, was z. B. dazu geführt habe, dass einige
Personen des Pro-Asyl-Teams angehalten und kontrolliert wurden, andere
hingegen nicht (www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-
denbinnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-
vonasylantraegen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann diese Kritik aufgrund
persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen), und welche
Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)?
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Pro Asyl, wonach die
Organisation – und zwar zeitlich bereits vor dem Erlass der Weisung vom
7. Mai 2025 – mit Menschen gesprochen habe, die versucht hätten, einen
Asylantrag zu stellen, manche auch schon einige Tage zuvor, dies jedoch
ignoriert worden sei und sie entsprechend zurückgewiesen worden seien
(www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenz
en-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantrae
gen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann auch diese Aussage aufgrund
persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen, vgl. PE_0705_Gren-
ze_5b6da39446.pdf), und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls
hieraus (bitte ausführen)?
37. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach den vom Präsidenten der
Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, auf der Pressekonferenz vom 7. Mai 2025
mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden vorgestellten Zahlen (www.youtube.com/watch?v=KNi
VIl-zCcQ9) ein immer größer werdender Anteil von bei der unerlaubten
Einreise aufgegriffenen Personen (angeblich) kein Asylgesuch gestellt
haben soll, obwohl dies ihre Zurückweisung verhindert hätte (seit
Einführung der Kontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 bis
zum 6. Mai 2025 habe es nach Dr. Dieter Romanns Angaben gerundet
34 000 unerlaubte Einreisen, 23 000 Zurückweisungen und 4 600 bis
4 700 Asylgesuche gegeben – das macht rechnerisch einen Anteil von
Asylsuchenden von nur noch knapp 14 Prozent, während dieser Anteil im
Jahr 2023 noch bei 44,7 Prozent lag, Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827), und teilt die Bundesregierung, auch vor dem
Hintergrund entsprechender Berichte aus der Praxis (z. B. www.proasyl.de/pr
essemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisier
t-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraegen/), die Sorge der
Fragestellenden, dass die Bundespolizei Asylgesuche übergeht oder ihre
Registrierung zu vermeiden sucht (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 20/14902), um die Zahl von Zurückweisungen
erhöhen zu können, wie es politisch gewollt ist (bitte nachvollziehbar
begründen)?
38. Wie ist es zu erklären, dass die Regierungsvertreter Thorsten Frei und
Lars Klingbeil in der Regierungsbefragung vom 14. Mai 2025
(Plenarprotokoll 21/3, S. 62 ff.) trotz mehrfacher konkreter Fragen, ob sich die
Bundesregierung bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf Artikel 72
AEUV berufe oder nicht, mit keinem Wort auf diesen Artikel eingegangen
sind, d. h., dass sie dies weder bestätigt noch dementiert haben, obwohl
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sich öffentlich bereits auf
Artikel 72 AEUV bezogen hatte (bitte nachvollziehbar darlegen und
begründen)?
39. Aus welchen Gründen wurde gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs, mit dem festgestellt wurde, dass eine Verlängerung der
Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze im Jahr 2022
rechtswidrig war, keine Rechtsmittel eingelegt (www.lto.de/recht/nachrich
ten/n/bayvgh-bayern-10bv23700-voelkerrechtler-salomon-
grenzkontrollegrenze-schengen-rechtswidrig)?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem
rechtskräftigen Urteil, insbesondere auch mit Blick auf andere immer wieder
verlängerte Grenzkontrollen an anderen Landesgrenzen, die nach
Auffassung der Fragestellenden ähnlichen Bedenken unterliegen wie die
vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten (bitte begründen; auch der
beteiligte Rechtsanwalt Christoph Tometten erklärte, dass sich die
Rechtswidrigkeit der Kontrolle aus der grundsätzlichen Beurteilung
der Rechtslage und nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls
ergebe; a. a. O.)?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten
rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit bzw.
Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen, die im maßgeblichen Zeitraum
erfolgt sind, denn nach Auffassung der Fragestellenden sind
Zurückweisungen rechtlich nur im Rahmen von Grenzkontrollen möglich, sodass
auch Zurückweisungen als rechtswidrig angesehen werden müssen,
wenn bereits die ihnen zugrunde liegenden Kontrollen rechtswidrig
waren (so sinngemäß auch Prof. Dr. Constantin Hruschka, https://verfa
ssungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/; bitte
begründen)?
c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten
rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die verlängerten Grenzkontrollen
an allen deutschen Landesgrenzen, vor dem Hintergrund, dass die
jeweiligen Verlängerungen der Grenzkontrollen an der
deutschbayerischen Grenze nach Auffassung der Fragestellenden immer
wieder ähnlich mit „migrations- und sicherheitspolitischen Gründen“ bzw.
der „erheblichen illegalen Sekundärmigration“ begründet wurden (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817), was nach
Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade keine „neue“
ernsthafte Bedrohung darstellt, und was hat die Auswertung und
Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 26. April
2022 in den Rechtssachen C-368/20 und C-369/20 auf die vom BMI
angeordneten Binnengrenzkontrollen ergeben (Nachfrage zur Antwort
auf die genannte Schriftliche Frage 40; bitte ausführen)?
d) Wie lauteten im Kern die jeweiligen inhaltlichen Begründungen der
Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission zur Rechtfertigung
der Einführung bzw. Verlängerung von Binnengrenzkontrollen seit
Ende 2022 (bitte mit Datum, Rechtsgrundlage, Grenzabschnitt und
inhaltlicher Begründung auflisten, ähnlich wie in der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817)?
40. Welche Statistiken führt die Bundespolizei in Bezug auf die
Zurückweisung oder Zurückschiebung von Asylsuchenden an den Grenzen bzw. in
Grenznähe seit dem 7. Mai 2025, und wie lauten die entsprechend bislang
vorliegenden Zahlen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
41. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den
entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren; gegebenenfalls auch
vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt
auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer
(EURODAC = European Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach
Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten
differenzieren)?
42. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen)?
43. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert (bitte zudem Angaben für den
entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele
EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten
Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
44. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren
nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
45. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den entsprechenden
Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten/Nachbarländern
differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach
den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und Rechtsgrundlage
für die Zurückweisung differenzieren)?
46. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten/Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
d) den Gründen der Zurückweisung?
47. Wie lauten die Zahlen zu Feststellungen unerlaubter Einreisen,
Asylgesuchen an der Grenze und Zurückweisungen seit der Weisung des BMI vom
7. Mai 2025 im Vergleich zu einem entsprechend langen Zeitraum vor
Erlass der Weisung (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen
Zeiträumen jeweils vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) registriert, und wie bewertet die Bundesregierung diese Bilanz?
48. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen
Jahr 2025 festgestellten Personen (bitte wie zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
49. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen Jahr 2025, und
wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach
Bundesländern differenziert auflisten und auch Angaben für den
Vergleichszeitraum des Vorjahres machen)?
50. In wie vielen Fällen gab es im bisherigen Jahr 2025 Zurückweisungen an
der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte
nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten
differenzieren), und welche Erfahrungen gibt es mit dem Pilotverfahren im
Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München (vgl. Antwort
zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/14902; bitte möglichst mit
konkreten Zahlen unterlegen)?
a) Wie viele Personen wurden bislang im Rahmen des Pilotprojekts zur
Durchführung des Dublin-Verfahrens nach dem Grenzübertritt
inhaftiert?
b) Um Dublin-Verfahren mit welchen Mitgliedstaaten handelte es sich
jeweils?
c) Auf welcher Grundlage wurde die Haft jeweils angeordnet?
d) Wie viele Eilanträge wurden in solchen Verfahren gestellt, und wie
viele mit welchem Ergebnis entschieden (bitte differenziert
darstellen)?
Berlin, den 23. Mai 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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