Schriftliche Frage 80 von Peter Aumer (CDU/CSU): Wie hoch war die Summe aller Sanktionen beim Bürgergeld/Hartz IV in den Jahren 2018 bis 2023 (bitte jährlich in Euro angeben) sowie im Jahr…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 80 von Peter Aumer (CDU/CSU): Wie hoch war die Summe aller Sanktionen beim Bürgergeld/Hartz IV in den Jahren 2018 bis 2023 (bitte jährlich in Euro angeben) sowie im Jahr…
Frage 80 (Peter Aumer, CDU/CSU):
Wie hoch war die Summe aller Sanktionen beim Bürgergeld/Hartz IV in den Jahren 2018 bis 2023 (bitte jährlich in Euro angeben) sowie im Jahr 2024 (bitte monatlich in Euro angeben), und wie hoch war daran jeweils der Anteil der sogenannten Totalverweigerer (bitte ebenfalls in Euro angeben)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. September 2024:
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit wurden Leistungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Jahressumme 2023 um rund 12,32 Mio. Euro gekürzt. Weitere Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Summe der Kürzungen durch Leistungsminderungen in Euro für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einer Leistungsminderung, Deutschland, Zeitreihe, Datenstand: August 2024 Berichtsjahr/Berichtsmonat Summe der Kürzungen durch Leistungsminderungen in Euro Jahressumme 2018 174.341.519 Jahressumme 2019 156.165.517 Jahressumme 2020 30.746.280 Jahressumme 2021 39.098.521 Jahressumme 2022 30.943.336 Jahressumme 2023 12.319.178 Berichtsjahr/Berichtsmonat Summe der Kürzungen durch Leistungsminderungen in Euro Januar 2024 1.114.332 Februar 2024 1.509.276 März 2024 1.588.137 April 2024 1.697.028 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Im Zeitraum des sogenannten Sanktionsmoratoriums von Juli bis Dezember 2022 (§ 84 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 19. Juni 2022) galten eingeschränkte Regeln für Leistungsminderungen (Sanktionen). Nur wiederholte Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) führten zu Leistungsminderungen. Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II) wurden nicht geahndet. Diese Besonderheit hat dementsprechend Auswirkung auf Daten für Berichtmonate ab Juli 2022 und wirkt noch in die Zeit ab Einführung des Bürgergeld-Gesetzes (Januar 2023) hinein. Während des Zeitraums des Sanktionsmoratoriums war die Leistungsminderung auf zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt. Sogenannten Arbeitsverweigerern, die sich bewusst und grundlos weigern, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit aufzunehmen und die vorher (innerhalb des letzten Jahres) bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ihr Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt haben, kann für bis zu zwei Monate der Regelbedarf im Bürgergeld komplett entzogen werden (§ 31a Absatz 7, § 31b Absatz 3 SGB II). Gesonderte statistische Angaben liegen hierzu nicht vor.
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