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Sachbeschädigungen von kritischen Infrastrukturen in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert abbilden

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8381 · Antrag · Original ↗

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Sachbeschädigungen von kritischen Infrastrukturen in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert abbilden Deutscher Bundestag Drucksache 21/8381 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Lars Haise, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Knuth Meyer-Soltau, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Achim Köhler, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Lars Schieske, Carina Schießl, Georg Schroeter, Dr. Christian Wirth, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael Blos, Peter Felser, Dr. Ingo Hahn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin und der Fraktion der AfD Sachbeschädigungen von kritischen Infrastrukturen in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert abbilden Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Beschädigungen, Anschläge und Sabotage der kritischen Infrastruktur (KRITIS) werden derzeit in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter dem Straftatenschlüssel „Sachbeschädigungen“ erfasst. Dabei gibt es keine Kategorisierung, die erkenntlich macht, dass es sich in entsprechenden Fällen um Straftaten gegen die Kritische Infrastruktur handelt. Eine gesonderte Ausweisung und Kategorisierung von Sachbeschädigungen an der kritischen Infrastruktur ist daher geboten, um ein umfassendes Sicherheits- und Lagebild zur künftigen Prävention zu erstellen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. den Erfassungsstandard innerhalb der PKS dahingehend zu konkretisieren, dass Sachbeschädigungen an Kritischer Infrastruktur in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert erfasst werden; 2. hierbei insbesondere Beschädigungen von Kommunikations-, Finanz-, Energie-, Wasser-, Gesundheits-, Ernährungs-, Verwaltungs-, Verkehrsinfrastruktur, zu kategorisieren; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. Anschläge auf kritische Infrastruktur als Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) zu erfassen und hierüber schwerpunktmäßig, gegliedert nach den verschiedenen Extremismusarten, zu berichten. Berlin, den 6. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen ist von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In den vergangenen Jahren ist sowohl national als auch international ein wachsendes Gefährdungspotenzial für kritische Infrastrukturen festzustellen. Sabotageakte, politisch motivierte Straftaten, Extremismus, organisierte Kriminalität sowie hybride Bedrohungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure können gezielt auf Einrichtungen der Energie- und Versorgungsinfrastruktur der Kommunikationsnetze oder des Verkehrs abzielen. Angriffe auf solche Einrichtungen können weitreichende Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die wirtschaftliche Stabilität sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung entfalten. Die polizeiliche Lagebeurteilung stützt sich maßgeblich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), in der die von der Polizei registrierten und endbearbeiteten Straftaten bundesweit erfasst werden. Diese Statistik stellt ein wichtiges Instrument für die kriminalpolitische Bewertung von Entwicklungen sowie für die Planung präventiver und repressiver Maßnahmen dar. Allerdings erfolgt die Erfassung von Straftaten in der PKS grundsätzlich nach Deliktsarten, etwa Sachbeschädigung, Diebstahl oder Körperverletzung. Eine systematische und bundesweit einheitliche gesonderte statistische Ausweisung von Sachbeschädigungen an kritischer Infrastruktur (KRITIS) als eigenständige Kategorie ist bislang nicht vorgesehen. Sachbeschädigungen an Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung oder des Verkehrs werden daher statistisch regelmäßig lediglich als allgemeine Sachbeschädigungs- und Brandstiftungsdelikte geführt. Dadurch bleibt vielfach unklar, in welchem Umfang gezielte Angriffe oder Beschädigungen gerade solche Einrichtungen betreffen, deren Funktionsfähigkeit für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung ist. Eine differenzierte Bewertung der Gefährdungslage kritischer Infrastruktur sowie eine evidenzbasierte Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen werden dadurch erschwert. Vor dem Hintergrund zunehmender sicherheitspolitischer Herausforderungen, wachsender Abhängigkeiten moderner Gesellschaften von technischen Infrastrukturen sowie einer steigenden Sensibilität gegenüber Sabotageakten und hybriden Bedrohungen erscheint eine präzisere statistische Erfassung entsprechender Straftaten geboten. Nur eine transparente und differenzierte Datengrundlage ermöglicht eine belastbare Lageanalyse, eine zielgerichtete Prävention sowie eine effektive Priorisierung sicherheitspolitischer Maßnahmen. Daher ist es angezeigt, Sachbeschädigungen an kritischer Infrastruktur in der Polizeilichen Kriminalstatistik gesondert auszuweisen und dabei insbesondere nach den betroffenen Infrastrukturbereichen – etwa Kommunikation, Energie, Wasser, Gesundheit, Verkehr oder Verteidigung – zu differenzieren. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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