Sachbeschädigungen von kritischen Infrastrukturen in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert abbilden
Text
Sachbeschädigungen von kritischen Infrastrukturen in der polizeilichen Kriminalstatistik gesondert abbilden
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8381
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Lars Haise, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd
Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Steffen Janich, Sascha Lensing,
Markus Matzerath, Arne Raue, Knuth Meyer-Soltau, Alexander Arpaschi, Adam
Balten, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch,
Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Achim Köhler, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer
Rothfuß, Bernd Schattner, Lars Schieske, Carina Schießl, Georg Schroeter,
Dr. Christian Wirth, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons, Dr. Christoph
Birghan, Dr. Michael Blos, Peter Felser, Dr. Ingo Hahn, Dr. Michael Kaufmann,
Rocco Kever, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan,
Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin und der Fraktion der AfD
Sachbeschädigungen von kritischen Infrastrukturen in der polizeilichen
Kriminalstatistik gesondert abbilden
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Beschädigungen, Anschläge und Sabotage der kritischen Infrastruktur (KRITIS)
werden derzeit in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter dem
Straftatenschlüssel „Sachbeschädigungen“ erfasst. Dabei gibt es keine Kategorisierung, die
erkenntlich macht, dass es sich in entsprechenden Fällen um Straftaten gegen die
Kritische Infrastruktur handelt. Eine gesonderte Ausweisung und Kategorisierung
von Sachbeschädigungen an der kritischen Infrastruktur ist daher geboten, um ein
umfassendes Sicherheits- und Lagebild zur künftigen Prävention zu erstellen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Erfassungsstandard innerhalb der PKS dahingehend zu
konkretisieren, dass Sachbeschädigungen an Kritischer Infrastruktur in der
polizeilichen Kriminalstatistik gesondert erfasst werden;
2. hierbei insbesondere Beschädigungen von Kommunikations-, Finanz-,
Energie-, Wasser-, Gesundheits-, Ernährungs-, Verwaltungs-,
Verkehrsinfrastruktur, zu kategorisieren;
V
orabfassung - w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Anschläge auf kritische Infrastruktur als Politisch Motivierte
Kriminalität (PMK) zu erfassen und hierüber schwerpunktmäßig, gegliedert nach
den verschiedenen Extremismusarten, zu berichten.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen ist von zentraler Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In den vergangenen Jahren ist
sowohl national als auch international ein wachsendes Gefährdungspotenzial für kritische Infrastrukturen
festzustellen. Sabotageakte, politisch motivierte Straftaten, Extremismus, organisierte Kriminalität sowie hybride
Bedrohungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure können gezielt auf Einrichtungen der Energie- und
Versorgungsinfrastruktur der Kommunikationsnetze oder des Verkehrs abzielen. Angriffe auf solche Einrichtungen
können weitreichende Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die wirtschaftliche Stabilität sowie die
öffentliche Sicherheit und Ordnung entfalten.
Die polizeiliche Lagebeurteilung stützt sich maßgeblich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), in der die
von der Polizei registrierten und endbearbeiteten Straftaten bundesweit erfasst werden. Diese Statistik stellt ein
wichtiges Instrument für die kriminalpolitische Bewertung von Entwicklungen sowie für die Planung präventiver
und repressiver Maßnahmen dar. Allerdings erfolgt die Erfassung von Straftaten in der PKS grundsätzlich nach
Deliktsarten, etwa Sachbeschädigung, Diebstahl oder Körperverletzung. Eine systematische und bundesweit
einheitliche gesonderte statistische Ausweisung von Sachbeschädigungen an kritischer Infrastruktur (KRITIS) als
eigenständige Kategorie ist bislang nicht vorgesehen.
Sachbeschädigungen an Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung oder
des Verkehrs werden daher statistisch regelmäßig lediglich als allgemeine Sachbeschädigungs- und
Brandstiftungsdelikte geführt. Dadurch bleibt vielfach unklar, in welchem Umfang gezielte Angriffe oder Beschädigungen
gerade solche Einrichtungen betreffen, deren Funktionsfähigkeit für das Gemeinwesen von besonderer
Bedeutung ist. Eine differenzierte Bewertung der Gefährdungslage kritischer Infrastruktur sowie eine evidenzbasierte
Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen werden dadurch erschwert.
Vor dem Hintergrund zunehmender sicherheitspolitischer Herausforderungen, wachsender Abhängigkeiten
moderner Gesellschaften von technischen Infrastrukturen sowie einer steigenden Sensibilität gegenüber
Sabotageakten und hybriden Bedrohungen erscheint eine präzisere statistische Erfassung entsprechender Straftaten
geboten. Nur eine transparente und differenzierte Datengrundlage ermöglicht eine belastbare Lageanalyse, eine
zielgerichtete Prävention sowie eine effektive Priorisierung sicherheitspolitischer Maßnahmen.
Daher ist es angezeigt, Sachbeschädigungen an kritischer Infrastruktur in der Polizeilichen Kriminalstatistik
gesondert auszuweisen und dabei insbesondere nach den betroffenen Infrastrukturbereichen – etwa
Kommunikation, Energie, Wasser, Gesundheit, Verkehr oder Verteidigung – zu differenzieren.
V
orabfassung - w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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