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Stärkung der kritischen Energieinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/4027)

dip / drucksache 05.03.2026 · WP 21 · 21/4572 · Antwort · Original ↗

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Stärkung der kritischen Energieinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/4027) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4572 21. Wahlperiode 05.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4027 – Stärkung der kritischen Energieinfrastruktur V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Anschlag auf eine Kabelbrücke in Berlin am 3. Januar 2026 gab es in Teilen des Berliner Bezirks Steglitz-Zehlendorf einen Stromausfall. Fast 50 000 Haushalte und mehr als 2 000 Betriebe waren ohne Strom; erst am fünften Tag war die Stromversorgung wieder vollständig hergestellt. Die Auswirkungen für die vom Stromausfall Betroffenen waren drastisch. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zum Stromausfall in Berlin in einem schriftlichen Bericht vom 13. Januar 2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie dargestellt (Ausschussdrucksache 21(9)159). Es werden beispielhaft sechs Maßnahmen aufgezählt, die zurzeit geprüft werden, um die Sicherheit der Stromversorgung zu erhöhen. Unklar bleibt, ob diese Maßnahmen eine Reaktion auf den Anschlag vom 3. Januar 2026 oder bereits auf den Anschlag vom 10. September 2025 darstellen. Am 10. September 2025 führte ein Anschlag auf zwei Strommasten in Adlershof zu einem Stromausfall von bis zu 35 Stunden für rund 50 000 Kunden. Weiterhin ist unklar, ob die Bundesregierung über die in dem Bericht genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen plant und, trifft dies zu, wie diese konkret ausgestaltet sind.  1. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Brandanschlag auf zwei Strommasten in Adlershof am 10. September 2025 vor? Anhand der Informationen in der Vorbemerkung der Fragesteller geht die Bundesregierung davon aus, dass die Frage auf die Brandstiftung an zwei Hochspannungsmasten am 9. September 2025 in Berlin-Treptow abzielt, infolge derer es zu einem großflächigen Stromausfall in mehreren Stadtteilen Berlins kam. Am 9. September 2025 veröffentlichten anonyme Verfassende ein mit der Tat korrespondierendes Schreiben auf der Internetseite „de.indymedia.org“. Mit Wirkung vom 12. September 2025 wurde das Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (GenStA Berlin) übernommen. Aufgrund der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern äußert sich die Bundesregierung nicht zu Ermittlungsverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden. b) Inwiefern hat das Hochspannungsnetz vor dem Brandanschlag das (n– 1)-Kriterium erfüllt? Das n-1 Kriterium bezieht sich nur auf einzelne Netzbetriebsmittel (z. B. einzelnes Kabel). Es war im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Parallelleitungen der Trasse erfüllt.  2. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Brandanschlag auf eine Kabelbrücke in Berlin-Lichterfelde am 3. Januar 2026 vor? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/4308 verwiesen. b) Inwiefern hat das Hochspannungsnetz vor dem Brandanschlag das (n– 1)-Kriterium erfüllt? Das n-1 Kriterium bezieht sich nur auf einzelne Netzbetriebsmittel (z. B. einzelnes Kabel). Es war im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Parallelleitungen auf der Kabelbrücke erfüllt.  3. Waren nach dem Anschlag auf zwei Strommasten in Adlershof am 10. September 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichende Ersatzteile und Personalressourcen beim Netzbetreiber vorhanden, um das Netz eigenständig wiederherzustellen, und wenn nein, welche Ersatzteile bzw. Personalressourcen haben dem Netzbetreiber gefehlt? Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand konnte der Netzbetreiber mit angemessenen Ressourcen die Reparatur des Stromnetzes sicherstellen.  4. Waren nach dem Anschlag auf eine Kabelbrücke in Berlin-Lichterfelde am 3. Januar 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichende Ersatzteile und Personalressourcen beim Netzbetreiber vorhanden, um das Netz eigenständig wiederherzustellen, und wenn nein, welche Ersatzteile bzw. Personalressourcen haben dem Netzbetreiber gefehlt? Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand konnte der Netzbetreiber mit angemessenen Ressourcen die Reparatur des Stromnetzes sicherstellen.  5. Welche gesetzlichen Anforderungen gibt es für die Vorhaltung der notwendigen Ersatzteile und Personalressourcen für einen Krisenfall, und sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Nachjustierungsbedarf? Bei Krisenfällen obliegen die Bedarfsermittlung und die Vorhaltung von Ersatzteilen und zusätzlichen Personalressourcen dem Netzbetreiber. Das ergibt sich aus seiner Verantwortung nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum Betrieb eines sicheren und zuverlässigen Stromnetzes. Die Vorgaben werden mit den sich aus dem KRITIS-Dachgesetz (KRITIS-DachG) ergebenden Prozessen sektorübergreifend formalisiert werden.  6. Welche Schlussfolgerungen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus dem Anschlag vom 10. September 2025 gezogen? a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um die Sicherheit der Stromnetze zu erhöhen? b) Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. durch Dritte eingeleitet, um die Sicherheit des Stromnetzes zu erhöhen? Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung steht kontinuierlich im Austausch mit den Netzbetreibern, um sicherzustellen, dass die Netzbetreiber einen möglichst umfassenden Schutz ihrer Betriebsmittel sicherstellen.  7. Hat die Bundesregierung zwischen dem 10. September 2025 und dem 3. Januar 2026 das Stromsystem auf Schwachstellen gegenüber physischen Angriffen untersucht, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung laut dem Bericht an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie vom 13. Januar 2026 nunmehr Schwachstellenanalysen für das Stromsystem insbesondere auf Ebene der Verteilnetze als zu prüfende Maßnahme bezeichnet, wenn ja, was waren die Ergebnisse zu diesem Zeitraum, und wenn nein, wieso sind entsprechende Untersuchungen nach dem 10. September 2025 nicht erfolgt? Gesetzlich verantwortlich für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems sind die Betreiber der Stromübertragungs- und -verteilernetze in Deutschland. Diese treffen nach den Regelungen im EnWG die notwendigen Maßnahmen für die Gewährleistung eines sicheren Stromsystembetriebs. Das schließt eine kontinuierliche Systembeobachtung sowie ggf. die Analyse von Schwachstellen mit ein.  8. War der Bundesregierung und bzw. oder den ihr nachgeordneten Behörden die angegriffene Kabelbrücke vor dem 3. Januar 2026 als Schwachstelle des Stromnetzes bereits bekannt, wenn ja, wer hat wann die Bundesregierung in welcher Form auf diese Gefährdung hingewiesen, und was wurde, ggf. auch durch Dritte, unternommen, um dieser Gefährdung entgegenzuwirken? Der Bundesregierung wurde die am 3. Januar 2026 angegriffene Kabelbrücke nicht im Vorfeld als Schwachstelle des Stromnetzes angezeigt.  9. Hat die Bundesregierung zwischen dem 10. September 2025 und dem 3. Januar 2026 Maßnahmen zur Vorhaltung von Ersatzteilen und Personalressourcen für eine schnelle Wiederversorgung der Kunden im Falle eines Ausfalls geprüft, wenn ja, was waren die Ergebnisse, und wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung steht kontinuierlich im Austausch mit den Stromnetzbetreibern (vgl. Antwort zu Frage 6). Wie bereits dargelegt, obliegen die Bedarfsermittlung und die Vorhaltung von Ersatzteilen und zusätzlicher Personalressourcen dem Netzbetreiber im Rahmen seiner Verantwortung nach § 11 EnWG zum Betrieb eines sicheren und zuverlässigen Stromnetzes. Sie werden mit den sich aus dem KRITIS-Dachgesetz ergebenden Prozessen sektorübergreifend formalisiert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Wurde die Einhaltung des (n–1)-Prinzip zwischen dem 10. September 2025 und dem 3. Januar 2026 im Hinblick auf physische Angriffe nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, wenn ja, durch wen, was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Ergebnisse, und wenn nein, wieso nicht? Hinsichtlich der Einhaltung des (n-1) Prinzips wird auf die Antwort zu den Fragen 1b und 2b verwiesen. Hinsichtlich einer Überprüfung des (n-1)-Prinzips wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 11. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 10. September 2025 und dem 3. Januar 2026 die Veröffentlichungs- bzw. Transparenzpflichten bei Stromnetzdaten dahin gehend überprüft, ob sie zur öffentlichen Preisgabe sensibler Daten der Strominfrastruktur führen, wenn ja, durch wen, was waren die konkreten Ergebnisse, und wenn nein, wieso nicht? Dem Beirat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurde eine Darstellung und Abwägung der Transparenzpflichten übermittelt. Die dort enthaltenen Vorschläge zur Abschaffung bzw. Abschwächung einzelner Transparenzpflichten befinden sich derzeit in Prüfung und müssen mit anderen Ressorts abgestimmt werden. Bei der Überprüfung sind die verschiedenen Gefahrenlagen und pragmatische Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden gesetzlichen Ausnahmetatbestände und Ermessensspielräume zur Vermeidung der Veröffentlichung sensibler Daten zu berücksichtigen. (vgl. auch Antwort zu Frage 12). 12. Welche Regelungen zu Veröffentlichungs- bzw. Transparenzpflichten sind von der Überprüfung erfasst, die das BMWE im Bericht an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie vom 13. Januar 2026 als zu prüfende Maßnahme genannt hat (bitte die Regelung möglichst genau, zum Beispiel mit Verweis auf Gesetze und Verordnungen und die entsprechenden Paragrafen, angeben)? Das BMWE prüft aktuell die Handlungsbedarfe, um den Schutz und die Resilienz der kritischen Infrastruktur wo nötig zu verbessern. Dazu gehört auch die Überprüfung von Veröffentlichungs-/Transparenzpflichten bei Stromnetzdaten, die durch verschiedene gesetzliche Regelungen auch jenseits des Energiewirtschaftsrechts und ihre praktizierte Auslegung im Einzelfall bestimmt werden. Zu den möglichen Lösungsansätzen im Bereich Transparenzpflichten tauscht sich das BMWE mit Branchenvertretern und den zuständigen Ressorts aus. 13. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 10. September 2025 und dem 3. Januar 2026 Maßnahmen ergriffen, um die „Roadmap Systemstabilität“ zu beschleunigen, wenn ja, welche, und durch wen konkret, und wenn nein, wieso ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung nicht geschehen? Das BMWE führt zusammen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein fortlaufendes Monitoring der Umsetzung aller 51 Prozesse der Roadmap Systemstabilität durch. In diesem Rahmen findet ständig ein Überprüfen und Nachjustieren innerhalb der einzelnen Prozesse statt. 14. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bearbeitungsstand der folgenden Prozesse der „Roadmap Systemstabilität“ a) V1. Festlegung übergeordneter Resilienzanforderungen des Systems in einem Branchenprozess, Im Prozess „V1 – Festlegung übergeordneter Resilienzanforderungen des Systems in einem Branchenprozess“ erfolgt zusammen mit den Stakeholdern die Bedarfsermittlung für übergeordnete Resilienzanforderungen. Hier wurden bereits erste Bereiche identifiziert, beispielsweisedie Ermittlung von bedarfsdimensionierenden Fällen für die Beherrschung von Großstörungen sowie der Netz- und Versorgungswiederaufbau. Im nächsten Schritt werden diese Bereiche weiter konkretisiert und anschließend Leitlinien und Vorgaben, insbesondere für Netzbetreiber, erarbeitet. b) V9. Ermöglichung netzbildender Eigenschaften im Verteilnetz, Im Rahmen des Prozesses „V9 – Ermöglichung netzbildender Eigenschaften im Verteilnetz“ wurde insbesondere der VDE FNN-Hinweis „Technische Anforderungen an Netzbildende Eigenschaften inklusive der Bereitstellung von Momentanreserve“ veröffentlicht, siehe www.vde.com/de/fnn/aktuelles/netzbilden de-eigenschaften. c) B2. Prüfung bzw. Weiterentwicklung (und ggf. Vereinheitlichung) des (n–1)-Prinzips, Im Prozess „B2 – Prüfung/Weiterentwicklung (und ggf. Vereinheitlichung) des (n-1)- Prinzips“ arbeiten die beiden Prozesskoordinatoren, Übertragungsnetzbetreiber und VDE FNN, sowie die Verteilnetzbetreiber an einem Papier zu einer möglichen Weiterentwicklung des (n-1)-Prinzips. Dieses soll voraussichtlich 2026 finalisiert werden. d) NVWA4. Festlegung Zielvorstellung „Verteilnetzinseln“ im Hinblick auf Anwendungsfälle begleitet durch Potenzialstudien? Im Rahmen des Prozesses „NVWA4 – Festlegung Zielvorstellung „Verteilnetzinseln“ in Hinblick auf Anwendungsfälle begleitet durch Potenzialstudien“ erfolgen aktuell Arbeiten zur Untersuchung von Inselnetzen im Hoch- und Mittelspannungsnetz inklusive unterlagerter Netzebenen. Dabei werden verschiedene Möglichkeiten der Inselnetzbildung untersucht, zum einen mit Hilfe von schwarzstartfähigen Anlagen, zum anderen die Möglichkeit des Fangens von Anlagen im Eigenbedarfsinselnetzbetrieb. 15. Hatte die Bundesregierung schon vor dem 3. Januar 2026 beschlossen, die Einrichtung eines Innovationszentrums „Resiliente Energieversorgung“ sowie eines Reallabors als Testfeld für eine inselnetzfähige Stromversorgung zu prüfen, wenn ja, wann, und wenn nein, wieso wurde dies erst nach dem 3. Januar 2026 beschlossen? Im Rahmen der Roadmap Systemstabilität wurden bereits in den Vorjahren Ideen zur Einrichtung von Reallaboren für eine inselnetzfähige Stromversorgung in der Branche besprochen. Grundsätzlich ist die Förderung von Reallaboren und von Vorhaben zu Resilienz der Energieversorgung im Rahmen der Energieforschungsförderung der Bundesregierung möglich. Eingehende Vorschläge stehen dabei untereinander in regem Wettbewerb um verfügbare Haushaltsmittel. Vorab kann zu noch ausstehenden Förderentscheidungen hinsichtlich eingegangener Projektskizzen in der Energieforschung keine Information erfolgen. 16. Wann plant das BMWE, die Prüfung der im Bericht vom 13. Januar 2026 genannten Maßnahmen abzuschließen, wann sollen erste Ergebnisse durch wen präsentiert werden, und wann sollen welche konkreten Maßnahmen von der Bundesregierung beschlossen und konkret umgesetzt werden? Zur Umsetzung der im Bericht genannten Maßnahmen führt das BMWE einen intensiven Austausch mit Branchenvertretern und weiteren zuständigen Ressorts. Die Prüfung dauert an. 17. Prüft bzw. entwickelt die Bundesregierung zurzeit über die genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit der Energieinfrastruktur, wenn ja, welche konkret, und wann werden diese durch wen veröffentlicht, beschlossen und konkret umgesetzt? Die im Bericht vom 13. Januar 2026 genannten Maßnahmen wurden im BMWE identifiziert, um den Schutz und die Resilienz der kritischen Infrastruktur wo nötig und so schnell wie möglich zu verbessern. Dafür kommen grundsätzlich weitere, auch eher mittel- und langfristig umsetzbare Maßnahmen in Betracht. Auch hier dauert die Prüfung an. 18. Plant die Bundesregierung Maßnahmen gegen Drohnenangriffe auf kritische Energieinfrastruktur, wenn ja, welche, und wann werden diese durch wen veröffentlicht, beschlossen und konkret umgesetzt? Das BMWE prüft aktuell die Handlungsbedarfe, um den Schutz der kritischen Infrastruktur vor Drohnenüberflügen zu verbessern. Sie reichen von der Gründung von konkreten Sicherheitspartnerschaften vor Ort bis hin zu geeigneten technischen Lösungen für die Detektion, Bewertung und Abwehr von Drohnen. Der bessere Schutz vor Drohnen erfordert eine Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts. Die Prüfung dauert an. 19. Prüft die Bundesregierung die Forderung des Hauptgeschäftsführers des Deutschen Städtetages, Christian Schuchardt, vom 10. Januar 2026 (https://rp-online.de/politik/deutschland/stromausfall-in-berlin-staedte-fo rdern-blackout-reserve_aid-141999445), mobile Kraftwerke vorzuhalten, damit diese bei einem Stromausfall eingesetzt werden können, wenn ja, wann ist mit einem Ergebnis dieser Prüfung zu rechnen, und wenn nein, warum nicht? Grundsätzlich ist es Aufgabe der Netzbetreiber und der Länder als Katastrophenschutzbehörden, die notwendigen Mittel für Stromausfälle vorzuhalten. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob im Wege eines Resilienzfonds hier auch ein stärkeres Engagement des Bundes möglich ist. Diese Prüfung, die fachliche und haushalterische Fragestellungen umfasst, dauert an. Darüber hinaus arbeitet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) derzeit durch zweckgebundene Zurverfügungstellung von Bundesmitteln an die Länder daran, über die kommenden Jahre eine nationale Reserve „Blackout“ aufzubauen. Ziel ist es, kriegsbedingt ausgefallene Kapazitäten der Strom- und Notstromversorgung mithilfe zusätzlicher mobiler Netzersatzanlagen zumindest teilweise auszugleichen und damit den Resilienzaufbau der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu unterstützen. 20. Gibt es einen Austausch zwischen der Bundesregierung, der Bundesnetzagentur (BNetzA) und bzw. oder anderen nachgeordneten Stellen bzw. Behörden mit der Ukraine zur Sicherung von Energieinfrastruktur, wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung daraus für die Sicherung der deutschen Energieinfrastruktur, und wie ist vorgesehen, diese Erkenntnisse in konkrete Maßnahmen zur Sicherung der deutschen Energieinfrastruktur einzusetzen? Der Wissenstransfer zwischen Bundesnetzagentur und ukrainischen Stellen dient zur Unterstützung der Ukraine und deren notleidender Bevölkerung. Die Unterstützung dient insbesondere auch der Wiederherstellung oder dem Ersatz der durch russische Kriegsführung zerstörten Infrastruktur; sie erfolgt im Wesentlichen über die ÜNB. Im Rahmen der Mitarbeit in CEER pflegt die Bundesnetzagentur Kontakte mit dem ukrainischen Energieregulierer (NEURC). Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine bestehen regelmäßige Kontakte. Beispielsweise empfing das CEER-Sekretariat eine ukrainische Delegation von NEURC im vergangenen Jahr, um über aktuelle Themen zu sprechen (Integration Erneuerbarer Energien, regulatorische Unabhängigkeit, Verbraucherprioritäten). Außerdem wurde vergangenes Jahr ein Twinning Projekt mit NEURC geplant. 21. Wie waren die beiden am 10. September 2025 in Adlershof angegriffenen Strommasten nach Kenntnis der Bundesregierung physisch gegen Anschläge gesichert? Welche der ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen waren nach geltender Rechtslage verpflichtend, welche freiwillig, und was würde sich nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung des Entwurfs für ein KRITIS-Dachgesetz konkret an diesen Vorgaben ändern? Über die öffentlich berichteten Informationen hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. Etwaige Veränderungen der Rechtslage aufgrund des KRITIS-DachG werden abhängig sein von den nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und von denen der Betreiber sowie von den zu erarbeitenden sektorenübergreifenden Mindestanforderungen sowie etwaigen branchenspezifischen Resilienzstandards. 22. Wie war die am 3. Januar 2026 angegriffene Kabelbrücke in Lichterfelde nach Kenntnis der Bundesregierung physisch gegen Anschläge gesichert? Welche der ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen waren nach geltender Rechtslage verpflichtend, welche freiwillig, und was würde sich nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf des KRITIS-Dachgesetzes konkret an diesen Vorgaben ändern? Über die öffentlich berichteten Informationen hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. Etwaige Veränderungen der Rechtslage aufgrund des KRITIS-DachG werden abhängig sein von den nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und von denen der Betreiber sowie von den zu erarbeitenden sektorenübergreifenden Mindestanforderungen sowie etwaigen branchenspezifischen Resilienzstandards. 23. Wie viele vollendete physische Angriffe auf das Stromsystem sind der Bundesregierung für den Zeitraum der letzten zehn Jahre bekannt (bitte die Angaben für die Jahre von 2016 bis 2026 einzeln aufschlüsseln), wie viele der Angriffe erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils auf Trafostationen, Leitungen oder Strommasten, und wie viele der Angriffe erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung am Übergang zwischen einem Erdkabel und einem oberirdischen Kabel bzw. einer Freileitung? 24. Wie viele versuchte physische Angriffe auf das Stromsystem sind der Bundesregierung für den Zeitraum der letzten zehn Jahre bekannt (bitte die Angaben für die Jahre von 2016 bis 2026 einzeln aufschlüsseln), wie viele der versuchten Angriffe erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils auf Trafostationen, Leitungen oder Strommasten, und wie viele dieser versuchten Angriffe erfolgten am Übergang zwischen einem Erdkabel und einem oberirdischen Kabel bzw. einer Freileitung? Die Fragen 23 und 24 werden im Zusammenhang beantwortet. Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet. Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/ oder inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt (z. B. Unterangriffsziel „Energieversorgungseinrichtung“ zum Oberangriffsziel „Infrastruktur“. Eine automatisierte Beauskunftung zu den beiden Fragen ist nicht möglich. Stattdessen werden die Zahlen der Fälle mit Nennung des Unterangriffsziels „Energieversorgungseinrichtung“ zur Verfügung gestellt. Dieses Unterangriffsziel wurde im Jahr 2022 im KPMD-PMK eingeführt. Es werden die bundesweit abgestimmten Jahresfallzahlen (Stichtag: 31. Januar des Folgejahres) sowie die weiterhin vorläufigen Fallzahlen des Jahres 2025 (Stichtag: 31. Dezember 2025) zur Verfügung gestellt. Welche Energieversorgungseinrichtung Ziel einer politisch motivierten Straftat war, ist in der Fallzahlenanwendung des BKA automatisiert nicht auszuwerten. Tatjahr Fälle davon Versuche 2022 121 3 2023 173 5 2024 151 1 2025 (vorläufig) 146 6 Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2025 vorläufigen Charakter haben und durch Nach-/ Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen sind. 25. Wie hoch ist laut Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung der wirtschaftliche Schaden durch den Stromausfall ab dem 10. September 2025? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu wirtschaftlichen Schäden vor. 26. Wie hoch waren laut Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die Kosten für die Wiederherstellung der Stromversorgung durch Stromnetz Berlin nach dem Anschlag auf das Stromnetz am 10. September 2025? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu Kosten der Wiederherstellung vor. 27. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung der wirtschaftliche Schaden durch den Stromausfall ab dem 3. Januar 2026? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu wirtschaftlichen Schäden vor. 28. Wie hoch waren laut Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die Kosten für die Wiederherstellung der Stromversorgung durch „Stromnetz Berlin“ nach dem Anschlag auf das Stromnetz am 3. Januar 2026? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu Kosten der Wiederherstellung vor. 29. Welche Anforderungen bestehen zurzeit auf Bundesebene für Betreiber von Stromnetzen (Übertragungs- und Verteilnetze) hinsichtlich der Überprüfung auf vulnerable Stellen, sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Nachjustierungsbedarf, und wenn ja, welchen konkret? Sowohl Übertragungsnetzbetreiber (alle zwei Jahre) als auch Verteilernetzbetreiber (auf Anforderung) müssen eine Schwachstellenanalyse nach § 13 Absatz 9, § 14 Absatz 1 EnWG durchführen. Die Analysen sollen dazu dienen, dass etwaige Schwachstellen identifiziert und rechtzeitig beseitigt oder Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass potentielle Schwachstellen in einem Gefährdungs- oder Störungsfall zeitnah mit den verfügbaren Maßnahmen ausgeglichen werden können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 15/3917, S. 57). Das KRITIS-DachG erfordert perspektivisch eine Risikoanalyse und -bewertung der Betreiber, welche auf einem Allgefahrenansatz basiert, im Zuge derer die nach KRITIS-DachG erforderlichen Maßnahmen identifiziert werden. Die auf Grundlage einer bereits durchgeführten Schwachstellenanalyse i. S. v. § 13 Absatz 9, § 14 Absatz 1 EnWG vorgenommenen Maßnahmen können auch nach Kritis-DachG anerkannt werden. 30. Gibt es ein bundesweites Monitoring, mit dem frühzeitig Ausfälle im Stromnetz erkannt werden? Wie verläuft nach Kenntnis der Bundesregierung der Informationsaustausch zwischen den Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern und den zuständigen Stellen in Bund, Ländern und Kommunen, sieht die Bundesregierung hier Nachjustierungsbedarf, und wenn ja, welchen konkret, beispielsweise hinsichtlich der Erstellung gemeinsamer Lagebilder? Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sind im Rahmen ihrer Systemverantwortung verpflichtet, die Transportfähigkeit des Stromnetzes sicherzustellen und durch den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten. Dafür ist es u. a. notwendig, kontinuierlich eine Vielzahl von Parametern zu monitoren, um in Echtzeit Auffälligkeiten im Stromnetz zu erkennen. Die Bundesregierung kann keine Fragen zum Informationsaustausch zwischen Netzbetreibern einerseits und Ländern und Kommunen andererseits beantworten. Das können nur die Länder und Kommunen selbst. Innerhalb der Bundesregierung liegt die Zuständigkeit für das Stromnetz v. a. beim BMWE. Als zuständiges Ressort steht das BMWE in kontinuierlichem, vertrauensvollem Austausch mit den Stromübertragungsnetzbetreibern und -verteilernetzbetreibern. Dieser Austausch findet teilweise direkt mit den Netzbetreibern statt, teilweise indirekt, z. B. über Verbände. Je nach Thema existieren zahlreiche unterschiedliche Gesprächs- und Austauschformate. Die Bundesnetzagentur hat zudem eine 24/7 Rufbereitschaft eingerichtet und verfügt über einen ständigen Gesprächskreis mit den Übertragungsnetzbetreibern zu Sicherheitsfragen, sodass von den Netzbetreibern identifizierte Gefahren zeitnah von der Bundesnetzagentur behandelt werden können. Auf Basis von Zulieferungen aus Bund und Ländern wird seit März 2022 das „KRITIS-Lagebild“ erstellt. Es entsteht im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Das KRITIS-Lagebild schafft eine Informationsbasis, die als Entscheidungsgrundlage für die strategische Ebene dient. Es trägt dazu bei, dass zielgerichtete Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit in Deutschland getroffen werden können. Die meldenden Stellen geben Lageinformationen und -bewertungen für die in ihrem Aufgabenbereich liegenden KRTIS-Branchen ab. Die Behörden der Länder melden bezogen auf die Lage im jeweiligen Land, Bundesbehörden nehmen eine bundesweite Perspektive ein. Das KRITIS-Lagebild ist übergreifend und ganzheitlich ausgerichtet. Meldungen können sich also auf alle Gefährdungen, Einschränkungen, Störungen und Ausfälle beziehen, die die Versorgungssicherheit mit kritischen Dienstleistungen in den jeweiligen Branchen in Mitleidenschaft ziehen können (All- Gefahren-Ansatz). 31. Hält das BMWE den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes für geeignet, den Schutz vor Anschlägen auf Stromnetze wie die vom 10. September 2025 und vom 3. Januar 2026 in Zukunft zu erhöhen? Das KRITIS-DachG setzt erstmalig einen generellen und branchenübergreifenden Rahmen für die Erhöhung des physischen Schutzes kritischer Infrastrukturen und stellt damit einen wichtigen ersten Schritt dar. Unter anderem werden Betreiber kritischer Infrastrukturen, nicht nur im Energiebereich, danach verpflichtet, auf der Basis von Risikoanalysen und Risikobewertungen Resilienzpläne zu erarbeiten. Diese umfassen neben Maßnahmen für einen physischen Schutz und zur Überwachung der Anlagen auch organisatorische und technische Vorkehrungen zur besseren Bewältigung von Krisen. Die Bundesnetzagentur wird damit beauftragt, die Einhaltung dieser Anforderungen im Sektor Energie zu überwachen. Zudem werden noch im Nachgang weitere branchenspezifische Standards u. a. über Verordnungen geregelt werden. 32. Gibt es hinsichtlich der Bewertung, ob das KRITIS-Dachgesetz geeignet ist, identifizierte Missstände bei der Sicherheit der Energienetze zu beseitigen, einen Dissens zwischen verschiedenen Ressorts, wenn ja, zwischen welchen Ressorts und bezüglich welcher Fragen konkret, und welche bundesweiten Programme und Maßnahmen existieren oder sind geplant, um den Ausbau von Redundanzen in Verteilnetzen zu fördern? Zur den ersten beiden Teilfragen: Die Bundesregierung hat einen geeinten Gesetzentwurf zum KRITIS-DachG im Kabinett beschlossen, der sich im parlamentarischen Verfahren befindet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Zur zweiten Teilfrage: Aus den Planungsgrundsätze des Forums Netztechnik/ Netzbetrieb im VDE (FNN) ergibt sich, dass Stromnetze grundsätzlich n-1- sicher zu planen sind. Die Vorgaben zielen dabei auf den Ausfall eines einzelnen Netzbetriebsmittels ab und sind nicht auf einen lückenlosen Schutz gegenüber Anschlägen ausgerichtet. Vor dem Hintergrund des Berliner Stromausfalls stellt sich die Frage, ob das n-1-Prinzip in seiner aktuellen Auslegung noch zeitgemäß ist. So wird unter dem Stichwort „Georedundanz“ die räumliche Trennung eines Betriebsmittels von seiner Redundanz verstanden, um bei einem äußeren Störereignis den gleichzeitigen Ausfall beider Betriebsmittel zu verhindern. Eine mögliche Erweiterung des Redundanzbegriffs wird derzeit geprüft. Die Bundesregierung befindet sich hierzu im Austausch mit Branchenvertretern und der Bundesnetzagentur. 33. Inwiefern berücksichtigt der „Maßnahmenkatalog Netzwiederaufbauplan“ der vier Übertragungsnetzbetreiber nach Kenntnis der Bundesregierung Risiken durch gezielte physische Angriffe auf das Stromnetz? Der „Maßnahmenkatalog Netzwiederaufbauplan“ der Übertragungsnetzbetreiber regelt insbesondere, welche neuen Maßnahmen von den beteiligten Akteuren zu ergreifen sind, um einen erfolgreichen Wiederaufbau des Stromnetzes nach einem Schwarzfall zu gewährleisten. Beim Netzwiederaufbau kommt es insbesondere darauf an, Erzeugung und Last in auf einander abgestimmter Weise wieder hochzufahren. Schwarzfallfester bzw. schwarzfallrobuster Kommunikation kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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