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Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

dip / drucksache 08.10.2026 · WP 21 · 593/26 · Verordnung · Original ↗

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Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 593/26 08.10.26 Wi Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung A. Problem und Ziel Aufgrund Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bedarf es einer redaktionellen Folgeänderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) bezüglich der Bewehrung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen. B. Lösung Die vorliegende Änderungsverordnung nimmt die notwendige redaktionelle Anpassung in § 7 vor. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Durch die Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entstehen keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten. Insbesondere sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten. Bundesrat Drucksache 593/26 08.10.26 Wi Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 7. Oktober 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung* Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Änderung der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 7 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die vorliegende Änderungsverordnungsentwurf nimmt eine notwendige redaktionelle Anpassung in § 7 vor, damit nach letzter Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) bezüglich § 15 Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, auch weiterhin Ordnungswidrigkeitstatbestände durch die Marktüberwachungsbehörden festgestellt und im Bedarfsfalle mit Bußgeldern geahndet werden können. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Redaktionelle Folgeänderung des § 7. III. Exekutiver Fußabdruck Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung haben zu keinen Änderungen am Verordnungsentwurf geführt. IV. Alternativen Es gibt keine Alternativen. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr ergibt sich aus § 4 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes. Da das EnVKG als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG), obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechtslage wird durch den Verordnungsentwurf insofern nicht geändert, da durch die vorliegende Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung lediglich der bis zum 31.10.2026 bestehende Rechtsverweis auf § 15 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wieder korrekt hergestellt wird. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entstehen keine finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht durch die Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Es ist keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen, da mit der Verordnung nur Rechtssicherheit geschaffen wird, ohne neue Regelungen vorzusehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Pkw-EnVKV) § 7 Ordnungswidrigkeiten: Der Verweis auf § 15 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wird aktualisiert, um die Rechtskonformität wieder herzustellen. Mit der letzten Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wurde u. a. der § 15 Absatz 1 in Reihenfolge und Inhalt verändert. Hiermit erfolgt die notwendige redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll frühestmöglich in Kraft treten, um die Rechtskonformität wieder herzustellen. - 3 - Drucksache 593/26

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