Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 593/26
08.10.26
Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Aufgrund Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu
weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), das durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bedarf es einer
redaktionellen Folgeänderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(Pkw-EnVKV) bezüglich der Bewehrung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
B. Lösung
Die vorliegende Änderungsverordnung nimmt die notwendige redaktionelle Anpassung in
§ 7 vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch die Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entstehen
keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten. Insbesondere sind keine Auswirkungen
auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 593/26
08.10.26
Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 7. Oktober 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Vierte Verordnung zur Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz
1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz
7 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S.
1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 55)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 15 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorliegende Änderungsverordnungsentwurf nimmt eine notwendige redaktionelle
Anpassung in § 7 vor, damit nach letzter Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) bezüglich § 15 Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 191), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215)
geändert worden ist, auch weiterhin Ordnungswidrigkeitstatbestände durch die
Marktüberwachungsbehörden festgestellt und im Bedarfsfalle mit Bußgeldern geahndet werden
können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Redaktionelle Folgeänderung des § 7.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung haben zu keinen Änderungen am
Verordnungsentwurf geführt.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr
ergibt sich aus § 4 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2
des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.
Da das EnVKG als eigene Angelegenheit von den Ländern ausgeführt wird (Artikel 83 GG),
obliegt die Marküberwachung den zuständigen Landesbehörden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechtslage wird durch den Verordnungsentwurf insofern nicht geändert, da durch die
vorliegende Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung lediglich
der bis zum 31.10.2026 bestehende Rechtsverweis auf § 15 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wieder korrekt hergestellt wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entstehen
keine finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht durch die
Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kein
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen, da mit der Verordnung nur
Rechtssicherheit geschaffen wird, ohne neue Regelungen vorzusehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Pkw-EnVKV)
§ 7 Ordnungswidrigkeiten: Der Verweis auf § 15 Absatz 1 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wird aktualisiert, um die Rechtskonformität wieder herzustellen. Mit
der letzten Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wurde u. a. der § 15
Absatz 1 in Reihenfolge und Inhalt verändert. Hiermit erfolgt die notwendige redaktionelle
Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll frühestmöglich in Kraft treten, um die Rechtskonformität wieder
herzustellen.
- 3 - Drucksache 593/26
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