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Schriftliche Frage 32 von Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Drittstaaten zieht die Bundesregierung für die Einrichtung sogenannter Return Hubs bzw. Abschiebezentren in Betracht, und hat sie daz…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 32 von Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Drittstaaten zieht die Bundesregierung für die Einrichtung sogenannter Return Hubs bzw. Abschiebezentren in Betracht, und hat sie daz… Frage 32 (Luise Amtsberg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Drittstaaten zieht die Bundesregierung für die Einrichtung sogenannter Return Hubs bzw. Abschiebezentren in Betracht, und hat sie dazu bereits Gespräche geführt, und wenn ja, welche konkreten Vereinbarungen, Zusagen oder sonstigen Ergebnisse sind aus diesen Gesprächen bislang hervorgegangen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 8. Oktober 2026: Derzeit laufen gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten Abstimmungen zur Einrichtung von sogenannten Return Hubs in Drittstaaten. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 4 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5366 und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage28 des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6834 verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung erfolgt nicht. Die Beratungen und Erwägungen der Bundesregierung über die praktische Umsetzung des Konzepts der Rückkehrzentren in Drittstaaten, den sogenannten Return Hubs, dauern an, so dass es sich um laufende Vorgänge handelt. Diese berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weshalb die Bundesregierung hierzu keine Auskunft erteilt. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Eine frühzeitige Veröffentlichung regierungsinterner Beratungs- und Diskussionsprozesse zur etwaigen praktischen Umsetzung des Konzepts der Rückkehrzentren in Drittstaaten ist geeignet, die Offenheit künftiger Prüf- und Diskussionsprozesse zu beeinträchtigen. Eine Herausgabe dieser Informationen würde künftige Prüfungen negativ beeinflussen, weil sämtliche Erörterungen zu politisch sensiblen und hochkomplexen Themen stets vor dem Hintergrund getroffen werden müssten, dass sie im Anschluss öffentlich werden könnten. Die Prüfung würde in der Konsequenz so vorgenommen, als erfolgte sie in der Öffentlichkeit.

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