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Umsetzungsstand der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3526)

dip / drucksache 23.01.2026 · WP 21 · 21/3818 · Antwort · Original ↗

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Umsetzungsstand der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3526) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3818 21. Wahlperiode 23.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha Lensing, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3526 – Umsetzungsstand der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union hat im Jahr 2024 das Reformpaket zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS; „EU-Migrations- und Asylpakt“) verabschiedet. Die Europäische Kommission beschreibt auf ihrer Themenseite die zentralen Bausteine der Reform, darunter die neue Asylverfahrensverordnung, die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, die reformierte Eurodac- Verordnung sowie die neue Screening-Verordnung (https://home-affairs.ec.eur opa.eu/policies/migration-and-asylum/pact-migration-and-asylum_en). Diese Verordnungen sind unionsrechtlich verbindlich und verpflichten die Mitgliedstaaten unter anderem zur Durchführung standardisierter Grenzverfahren, zur biometrischen Erfassung, zur Anpassung bestehender Verfahrensordnungen und zur Implementierung eines solidaritätsbasierten Verteilungsmechanismus. Das Bundesministerium des Innern (BMI) weist auf seiner Informationsseite zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem darauf hin, dass die Asylverfahrensverordnung verpflichtende Grenzverfahren für bestimmte Personengruppen sowie die Bereitstellung unentgeltlicher rechtlicher Beratung im Verwaltungsverfahren vorsieht (www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/gemeinsam e-europaeische-asylsystem/FAQ-GEAS.html). Die Bundesregierung hat hierzu die Gesetzentwürfe auf den Bundestagsdrucksachen 21/1848, 21/2460 (GEAS-Anpassungsgesetz) und 21/1850, 21/2462 (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) vorgelegt, die wesentliche Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Datenrecht vorsehen. Am 3. November 2025 fand im Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem statt (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-pa-inneres-geas-111 7012). Die dort vorgetragenen Einschätzungen der Sachverständigen verdeutlichen, dass zahlreiche Fragen zur praktischen Realisierbarkeit der vorgesehenen Grenzverfahren, zur personellen Ausstattung, zur föderalen Zuständigkeitsverteilung, zur Belastbarkeit der Länder und Kommunen sowie zur Effektivität der Rückführungsverfahren weiterhin offen sind. Zusätzlich wurde in der Anhörung und im fachlichen Diskurs auf weitere Umsetzungsrisiken hingewiesen, insbesondere auf die operative Rolle der Europä- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) bei Screening- und Grenzverfahren, auf die erheblich erweiterten Anforderungen der reformierten Eurodac-Verordnung im Bereich der biometrischen Erfassung und IT- Infrastruktur sowie auf die Frage, wie die Unterbringung und der Betrieb der vorgesehenen Einrichtungen an den EU-Außengrenzen gewährleistet werden sollen (s. o.; www.welt.de/politik/deutschland/article6925c6d1ed2b4653d17e060 9/eu-asylreform-nicht-akzeptabel-warum-bundeslaender-sich-bei-dobrindts-as ylplaenen-querstellen.html; www.nius.de/politik/news/das-problem-mit-der-dr ittstaaten-loesung-das-waere-dann-die-asylbruecke-fuer-die-ganze-welt- nachdeutschland/c71d9790-b574-405b-9355-9b4c2c80da0c). Obgleich der Gesetzgebungsprozess eingeleitet wurde, liegt bislang keine umfassende, konsolidierte Darstellung der Bundesregierung zu den praktischen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen der Reform vor. Die bisherigen Informationen sind nach Ansicht der Fragesteller verstreut und beantworten wesentliche Fragen der Wirksamkeit, Machbarkeit und Risikobewertung nicht abschließend. Dies stellt nach Auffassung der Fragesteller eine demokratische Lücke dar, weil eine Reform dieser Tragweite eine transparente und nachvollziehbare Darstellung ihres Umsetzungsstandes durch die Bundesregierung erfordert. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Beratungen oder Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes 124, 78 [121]; 137, 185 [234 folgend]). Eine Pflicht der Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Bundesregierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Dort wo es sich um einen laufenden Vorgang handelt, der dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegt, erfolgt aus vorgenannten Gründen im Rahmen des parlamentarischen Fragewesen derzeit insoweit keine nähere Substantiierung.  1. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Gesamtstand der Umsetzung der einzelnen Rechtsakte des EU-Migrations- und Asylpaktes, und welche Schritte hält sie für besonders dringlich bzw. problembehaftet?  2. Welche Bundesressorts, nachgeordneten Behörden und interministeriellen Strukturen sind mit der Umsetzung betraut, und wo sieht die Bundesregierung derzeit die größten Abstimmungsbedarfe mit Ländern und Kommunen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erfordert eine umfangreiche operative und technische Umsetzung sowohl durch den Bund als auch durch die Länder und Kommunen. Die Bundesregierung arbeitet mit höchster Priorität an der vollständigen Umsetzung und ist dazu insbesondere mit den Ländern in engen und fortlaufenden Abstimmungen. Die vollständige Umsetzung rechtzeitig bis zur Anwendbarkeit der Regelungen im Juni 2026 und die aufgrund der föderalen Strukturen erforderlichen, umfassenden Abstimmungen stellen für alle Beteiligten eine erhebliche Herausforderung dar. An der operativen und technischen Ausgestaltung der neuen Verfahren und Prozesse in Zuständigkeit des Bundes arbeiten insbesondere das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Bundespolizei eng zusammen. Darüber hinaus sind z. B. das Bundeskriminalamt und das Bundesverwaltungsamt an der operativen und technischen Umsetzung beteiligt. Zur zudem erforderlichen rechtlichen Umsetzung hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettsitzung am 3. September 2025 zwei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des GEAS in das nationale Recht beschlossen und dem Bundestag zugeleitet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens waren alle Bundesressorts und die Länder beteiligt.  3. Welche Änderungen des Asylgesetzes (AsylG), des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und weiterer bundesrechtlicher Regelungen plant die Bundesregierung ggf. zusätzlich zu den Entwürfen auf den Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850, und weshalb wurden diese Änderungen nicht bereits in die vorgelegten Gesetzentwürfe aufgenommen? Mit den Gesetzentwürfen auf Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850 hat die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe zu der rechtlichen Umsetzung der GEAS-Reform vorgelegt. Etwaige weitere Anpassungen des Asyl- oder Aufenthaltsgesetzes sowie weiterer bundesrechtlicher Regelungen sind – sofern sie nicht bereits durch das Bundeskabinett beschlossen wurden – Gegenstand noch andauernder Beratungen innerhalb der Bundesregierung und fallen in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf den Ablauf, die Dauer und Qualität der Asylverfahren, insbesondere im Hinblick auf Screening-, Grenz- und Schnellverfahren, und auf welcher Datengrundlage beruhen diese Einschätzungen? Die GEAS-Reform schafft die Voraussetzungen auf europäischer Ebene, um irreguläre Migration dauerhaft zu begrenzen, Asylverfahren europaweit schneller, fairer und einheitlicher zu gestalten, und schafft ein neues Gleichgewicht aus Verantwortung und Solidarität. Deutschland setzt die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers um und hat dafür u. a. am 3. September 2025 zwei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des neuen GEAS in deutsches Recht verabschiedet. Die Asylverfahrens-Verordnung verfolgt das Ziel, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren. Nach der Asylverfahrens-Verordnung kann in bestimmten Fällen eine Entscheidung über den Asylantrag im Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen erfolgen. In einigen Fällen ist das Grenzverfahren auch verpflichtend durchzuführen. Ziel der Verfahren an den EU-Außengrenzen ist die schnelle, rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. Beschleunigte Prüfungsverfahren finden Anwendung auf Asylanträge, die von vornherein geringe Erfolgsaussichten aufweisen, z. B. in Fällen von Verstößen gegen Mitwirkungspflichten, sodass es schnell zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen kann. Die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 1356/2024 soll dazu beitragen, sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen werden und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden. Die Einholung und der Austausch von Informationen während der Überprüfung sollen die Prüfung des Asylantrags beschleunigen. Die Überprüfung soll zudem dazu beitragen, dass vulnerable Personen ermittelt werden, damit etwaige besondere Bedürfnisse bei der Durchführung des Asylverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden. Daten zu den neuen Verfahren werden vorliegen, nachdem das neue GEAS anwendbar ist.  5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den zusätzlichen Personal- und Sachmittelbedarf aufgrund der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Bund, Länder und Kommunen ein, und inwieweit weichen diese Schätzungen von bisherigen Annahmen ab? Die Einschätzungen der Bundesregierung zum Personal- und Sachmittelbedarf aufgrund der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich aus Abschnitt E Erfüllungsaufwand der jeweiligen Regierungsentwürfe (GEAS-Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 3 f. und 67 f.; GEAS-Anpassungsfolgegesetz, S. 2 f. und 25 f.), von deren Wiedergabe an dieser Stelle abgesehen wird. Zu Abweichungen liegen keine Erkenntnisse vor.  6. Welche Risiken für die Belastbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen, Behörden und Gerichten sieht die Bundesregierung konkret, und welche Maßnahmen sind zur strukturellen Vermeidung absehbarer Überlastungen vorgesehen? Die Verordnungen sehen verschiedene Mechanismen zur Vermeidung von Überlastungen vor, unter anderem: Zur Vermeidung von Überlastungen sieht die Asylverfahrens-Verordnung verschiedene Mechanismen vor, u. a. eine unionsweite angemessene Kapazität für die Durchführung von verpflichtenden Grenzverfahren in Höhe von 30 000 sowie eine jährliche Höchstzahl an Anträgen, die im verpflichtenden Grenzverfahren zu prüfen sind. Nach der Krisen-Verordnung werden den Mitgliedstaaten für bestimmte Krisensituationen Instrumente an die Hand gegeben, damit sie den hieraus entstehenden Herausforderungen besser begegnen können. Sie erhalten hierfür einen Maßnahmenkatalog, der von Abweichungen vom Grenzverfahren, über Verlängerung der Registrierungsfristen bis hin zu ergänzenden Solidaritätsmaßnahmen reicht. Ziel ist es, flexibel und bedarfsorientiert auf besondere Situationen zu reagieren, um die Funktionsfähigkeit des GEAS aufrecht zu erhalten.  7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Screening-, Grenz- und Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen praktisch umsetzbar sind, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, innerhalb sehr kurzer unionsrechtlicher Fristen Identitätsprüfungen, Vulnerabilitätsfeststellungen, die nach der Asylverfahrensverordnung zwingend vorgeschriebene unentgeltliche rechtliche Beratung sowie eine erste Asylprüfung durchzuführen, und welche konkreten Zeitvorgaben und Ablaufstrukturen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür gelten? Die Bundesregierung bereitet in Abstimmung mit den Ländern und betroffenen Behörden die Umsetzung der o. g. Verfahren vor und trifft die zur Umsetzung der GEAS-Reform notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Welche organisatorischen Strukturen, personellen Kapazitäten und finanziellen Mittel plant die Bundesregierung zur praktischen Umsetzung der nach der Asylverfahrensverordnung zwingend vorgeschriebenen unentgeltlichen rechtlichen Beratung ein, welche Kosten entstehen hierfür voraussichtlich, und welcher Staat bzw. welche staatliche Ebene trägt nach Kenntnis der Bundesregierung diese Kosten an den EU-Außengrenzen? Die nach Artikel 15 Absatz 2 der Asylverfahrens-Verordnung auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtend zu gewährende unentgeltliche Rechtsauskunft wird in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS- Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848) in einem neu eingefügten § 12b AsylG-E geregelt. Der Entwurf der Regelung sieht vor, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft auf Ersuchen des Antragstellers durch das BAMF gewährt wird. Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für die Umsetzung der Regelung wird auf die Ausführungen in Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 74 f., Vorgabe 4.3.1, verwiesen. Die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung ist derzeit noch Gegenstand laufender Beratungen zwischen BMI und BAMF und unterliegt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung).  9. Welche Standards, Qualifikationen und Mindestanforderungen sieht die Bundesregierung für die Durchführung der nach der Asylverfahrensordnung zwingend vorgesehenen unentgeltlichen Rechtsberatung vor, welche Fristen gelten hierfür, und durch welche Stellen (staatliche Stellen, anerkannte Nichtregierungsorganisationen oder Rechtsanwälte) soll diese Rechtsberatung konkret erbracht werden? Hinsichtlich der Gewährung unentgeltlicher Rechtsauskunft im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Wie will die Bundesregierung die in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen, insbesondere die Übernahme von Personen im Rahmen von Relokationen (innerhalb der EU erfolgende Umsiedlungen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten), national umsetzen, und welche Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung für die bundesinterne Verteilung maßgeblich sein? Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen am 8. Dezember 2025 im Rat auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 verständigt. Auf dieser Grundlage sollen erstmals Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, durch andere Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus entlastet werden. Die EU-Kommission hat festgestellt, dass für Deutschland „eine Gefahr von Migrationsdruck“ besteht. Die EU-Kommission hat damit berücksichtigt, dass, – neben der hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im Berichtszeitraum – Deutschland auch aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in den vergangenen zehn Jahren sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen Schutzsuchenden in der EU, besonders belastet ist. Da Deutschland in der Vergangenheit umfangreich Schutzsuchende aufgenommen hat, die aus anderen europäischen Staaten kamen, muss die Bundesrepublik Deutschland im laufenden Solidaritätszyklus keine weitere Solidarität gegenüber anderen Mitgliedstaaten leisten. Deutschland wird seine Solidaritätsverpflichtung in Form einer Aufrechnung mit der Belastung aus erfolgten Zuständigkeitsübernahmen im Zusammenhang mit Sekundärmigration der Vergangenheit erfüllen. Für den Solidaritätspool 2027 wird die EU-Kommission zum 15. Oktober 2026 erneut ein sog. Solidaritätspaket vorlegen. Aussagen dazu, ob und in welchem Umfang Deutschland Solidaritätsleistungen erbringen oder erhalten wird, sind erst nach Vorlage und Auswertung der Dokumente der EU-Kommission möglich. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, anstelle von Relokationen finanzielle oder operative Solidaritätsbeiträge im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu leisten, und welche Präferenzen hat sie hinsichtlich Art und Umfang der von Deutschland zu erbringenden Solidaritätsleistungen? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Welche infrastrukturellen, personellen und technischen Maßnahmen plant die Bundesregierung für Screening- und Grenzverfahren, und wie bewertet sie deren Realisierbarkeit an den vorgesehenen Orten? Die Bundesregierung bereitet in Abstimmung mit den Ländern und betroffenen Behörden die Umsetzung der o. g. Verfahren vor und trifft die zur Umsetzung der GEAS-Reform notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche Anpassungen der statistischen Erfassung von Migration, Asylverfahren und Rückführungen plant die Bundesregierung, um die Auswirkungen der Umsetzung systematisch auswertbar zu machen? Das BMI prüft, ob und ggf. welche Änderungen an der statistischen Erfassung im Sinne der Fragestellung notwendig sind. Diese Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Welche Chancen, Risiken und Unklarheiten sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Migrationsteuerung, Rückführungseffizienz und Schutzstandards, und welche dieser Einschätzungen spiegeln sich bereits in den aktuellen Gesetzentwürfen wider? Die GEAS-Reform schafft die Voraussetzungen auf europäischer Ebene, um Asylverfahren europaweit schneller, fairer und einheitlicher zu gestalten, und schafft ein neues Gleichgewicht aus Verantwortung und Solidarität. Es handelt sich um das größte migrationspolitische Vorhaben seit Jahrzehnten. Die Reform zielt ab auf die Reduzierung irregulärer Migration, was für Deutschland als Sekundärmigrationsziel von erheblicher Bedeutung ist, beschleunigt Verfahren und stärkt gleichzeitig die Rechte vulnerabler Gruppen. Durch verlässliche Kontrollen und Registrierung an den EU-Außengrenzen und das neue Asylgrenzverfahren werden entscheidende Verbesserungen des Schutzes der EU-Außengrenzen EU-weit eingeführt. Von der neu geschaffenen, ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von Sekundärmigration profitieren. Zudem wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 4 verwiesen. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Umsetzung der Reform zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem in anderen EU- Mitgliedstaaten gewonnen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Umsetzung in Deutschland? Die EU-weiten Verbesserungen im Asylsystem können nur dann wirksam werden, wenn alle Mitgliedstaaten die Regelungen der Reform auch vollständig und rechtzeitig in die Praxis umsetzen und anwenden. Die Bundesregierung setzt sich daher für ein gemeinsames Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei der vollständigen und rechtzeitigen Umsetzung der GEAS-Reform ein. 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der öffentlichen Anhörung vom 3. November 2025 vorgetragenen Kritikpunkten und Änderungsvorschlägen der Sachverständigen, und aus welchen Gründen wurden einzelne dieser fachlichen Anregungen nicht in die Gesetzentwürfe auf den Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850 übernommen? Die Gesetzentwürfe auf Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850 wurden mit Kabinettbeschluss vom 3. September 2025 durch die Bundesregierung beschlossen, sodass Kritikpunkte und Änderungsvorschläge aus der öffentlichen Anhörung am 3. November 2025 hierbei noch nicht berücksichtigt werden konnten. Ob und inwieweit Anpassungsvorschläge aus der öffentlichen Anhörung im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch Berücksichtigung finden, ist Gegenstand des noch laufenden parlamentarischen Verfahrens. 17. Welche finanziellen Belastungen erwartet die Bundesregierung kurz-, mittel- und langfristig für Bund, Länder und Kommunen, und welche Abstimmungen zur Kostenverteilung liegen vor? Die finanziellen Auswirkungen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich aus Abschnitt D „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ der jeweiligen Regierungsentwürfe (GEAS-Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 3 f. und 66 f.; GEAS-Anpassungsfolgegesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1850, S. 3 f. und 24 f.), von deren Wiedergabe an dieser Stelle abgesehen wird. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 18. In welchem Umfang rechnet die Bundesregierung mit Mehrkosten durch neue Verfahrensanforderungen, Infrastruktur, Unterbringung, Rückführung, Personal und technische Ausstattung, und wie sollen diese Mehrkosten finanziert werden? Hinsichtlich der entstehenden Mehrkosten wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Die Haushaltsbedarfe werden aus EU-Fonds und nationalen Haushaltsmitteln finanziert. 19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Sicherstellung, dass Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der Screening- und Grenzverfahren effektiv, rechtssicher und ausreichend personell hinterlegt sind? Zur erforderlichen rechtlichen Umsetzung hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettsitzung am 3. September 2025 zwei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des GEAS in das nationale Recht beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Die Bundesregierung bereitet in Abstimmung mit den Ländern und betroffenen Behörden die weitere Umsetzung vor und trifft die zur Umsetzung der GEAS- Reform notwendigen Maßnahmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Welche konkreten Aufgaben und Befugnisse sollen nach Kenntnis der Bundesregierung von Frontex im Rahmen der Umsetzung der Screening- und Grenzverfahren nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wahrgenommen werden, wie sollen Zuständigkeiten zwischen den deutschen Behörden und Frontex abgegrenzt werden, und welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung von anderen Staaten getroffen, um Rechtsschutz, Aufsicht, Haftung und Transparenz insbesondere bei fehlerhaften oder rechtswidrigen Maßnahmen von Einsatzkräften der Agentur sicherzustellen? Die Mitgliedstaaten können auf Ersuchen die Unterstützung von Frontex im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen. Bei der Durchführung der Überprüfung können die Überprüfungsbehörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams von Frontex unterstützt werden. Hoheitliche Entscheidungen und die Durchführung der Verfahren würden bei den zuständigen nationalen Behörden verbleiben; Frontex handelt auf Ersuchen und unter Verantwortung des jeweiligen Mitgliedstaats. Rechtsschutz richtet sich nach nationalem Recht. Aufsicht, Haftung und Kontrolle liegen grundsätzlich beim Mitgliedstaat, ergänzt durch unionsrechtliche Kontrollmechanismen und interne Beschwerde- und Grundrechtsverfahren der Agentur. 21. Welche technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung der erweiterten EURODAC- Vorgaben (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken), insbesondere der biometrischen Erfassung innerhalb sehr kurzer Fristen, der Datenübermittlung an EU-Stellen und der Anbindung nationaler Systeme, und welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung dabei? Das BMI arbeitet zusammen mit den betroffenen Stellen mit höchster Priorität an der operativen und technischen Umsetzung des Eurodac-Ausbaus. Die Arbeiten und Beratungen dazu sind noch nicht abgeschlossen, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird daher verwiesen. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur geplanten Unterbringungsinfrastruktur für Grenz- und Screeningverfahren an den EU- Außengrenzen vor, welche Mindeststandards hält sie für erforderlich, und welche Verantwortlichkeiten bestehen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Deutschland hinsichtlich Betrieb, Finanzierung und Kontrolle dieser Einrichtungen? Das BMI stimmt sich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Unterbringung im Grenzverfahren und während der Überprüfung an der Außengrenze mit den betroffenen Behörden in Bund und Ländern ab. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Standards der Unterbringung ergeben sich aus der Aufnahmerichtlinie. Durch die Europäische Union werden den Mitgliedstaaten Mittel für die Umsetzung des Migrations- und Asylpakets im Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sowie im Fonds für integrierte Grenzverwaltung (BMVI) zur Verfügung gestellt, die auch zur Finanzierung der Unterbringung genutzt werden können. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 sehen verpflichtend vor, dass die Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus für die Überprüfung des Screenings und des Asylgrenzverfahrens etablieren müssen. Ziel dieses Überprüfungsmechanismus ist nach dem Wortlaut der Verordnungen die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte während Screening und Asylgrenzverfahren. Dem unabhängigen Überwachungsmechanismus ist Zugang zu allen einschlägigen Orten der Überprüfung zu gewähren. 23. Auf welcher empirischen, wissenschaftlichen oder administrativen Grundlage beruht die Annahme der Bundesregierung, dass die vorgesehenen Screening-, Grenz- und Schnellverfahren geeignet sind, die von der EU angestrebten Wirkungen – insbesondere die Reduzierung irregulärer Migration, die Beschleunigung von Asylverfahren und die Erhöhung von Rückführungsquoten – tatsächlich zu erreichen, welche Daten, Studien oder bisherigen Erfahrungen stützen diese Annahme, und welche Erkenntnisse oder Hinweise liegen der Bundesregierung vor, die gegen die Wirksamkeit dieser Verfahren sprechen könnten? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 24. Welche der im Anhörungsverfahren vom 3. November 2025 erhobenen Kritikpunkte hält die Bundesregierung für berechtigt, und weshalb wurden diese nicht in die Gesetzentwürfe auf den Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850 übernommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 25. Welche Verantwortlichkeiten sieht die Bundesregierung bei Bund, Ländern und Kommunen, wenn die Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpaktes zu Überlastungen oder Verfahrensstaus führt? Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 verwiesen. 26. Welche Fehlannahmen früherer Asyl- und Migrationsreformen berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren aktuellen Prognosen, und wo wurden diese Annahmen angepasst? Die Bundesregierung prüft grundsätzlich fortlaufend gesetzgeberischen und operativen Handlungs- und Anpassungsbedarf. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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