Schriftliche Frage 38 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Nutzen deutsche Sicherheitsbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung Produkte der Firma Oxygen Forensics bzw. haben sie diese na…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 38 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Nutzen deutsche Sicherheitsbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung Produkte der Firma Oxygen Forensics bzw. haben sie diese na…
Frage 38 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Nutzen deutsche Sicherheitsbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung Produkte der Firma Oxygen Forensics bzw. haben sie diese nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt (bitte ggf. nach Behörde und Nutzungszeitraum aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Behörden jüngste Erkenntnisse, nach denen erhebliche Zweifel bezüglich der Integrität der Firma bestehen (vgl. exemplarisch https://cybernews.com/ security/us-department-of-war-oxygen-forensics-r ussia-linked-fsb/)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 12. Oktober 2026:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gekommen, dass eine Beantwortung der Schriftlichen Frage – auch in eingestufter Form – nicht erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Würden Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei (BPOL), Zollkriminalamt (ZKA), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundesnachrichtendienst (BND) und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte der genannten Behörden möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der genannten Behörden bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden der genannten Behörden ziehen könnten. Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Aufgabenerfüllung von BKA, BPOL, ZKA, BfV, BND und ZITiS erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit der genannten Behörden nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Für den BND gilt des Weiteren: Die Beantwortung der hier gegenständlichen Frage berührt Grundrechte Dritter, was negative Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber haben würde. Dritte arbeiten mit dem BND nur unter der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen nicht – auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt wird. Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung von BKA, BPOL, ZKA, BfV, BND und ZITiS ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der genannten Behörden so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
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