Schriftliche Frage 70 von Dario Seifert (AfD): Wie viele Drohnenüberflüge beziehungsweise Drohnensichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024, 2025 und im Jahr 2…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 70 von Dario Seifert (AfD): Wie viele Drohnenüberflüge beziehungsweise Drohnensichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024, 2025 und im Jahr 2…
Frage 70 (Dario Seifert, AfD):
Wie viele Drohnenüberflüge beziehungsweise Drohnensichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024, 2025 und im Jahr 2026 bis zum Stichtag der Beantwortung über oder in unmittelbarer Nähe von Liegenschaften der Bundeswehr in Mecklenburg- Vorpommern registriert, und in wie vielen dieser Fälle konnte der Betreiber beziehungsweise die Herkunft der Drohne festgestellt werden (vgl. NDR, 28. September 2026: „Sprunghafter Anstieg meldepflichtiger Drohnenvorfälle in MV“; NDR, 12. April 2025: „Radarstation, Windpark und Nuklear-Lager im Visier von Drohnen“; Bundeswehr, 28. April 2026: „Nur ressortübergreifend möglich: Drohnen wirksam abwehren“)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 16. Oktober 2026:
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Die Beantwortung der Frage zu Drohnensichtungen würde Zahlen und Informationen in solch detaillierter Form darlegen, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf Aufklärungsfähigkeiten sowie die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Bereich der Sabotageabwehr gezogen werden könnten. Eine Preisgabe der abgefragten Informationen könnte schwerwiegende Nachteile bei der Aufklärung und Abwehr von Spionage und Sabotage mit sich bringen und damit zu einer erheblichen Gefährdung militärischer Einheiten, Liegenschaften und des Bundeswehrpersonals führen. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundeswehr und somit der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen könnten ggf. auch Schwachstellen der Streitkräfte aufgedeckt werden, deren Kenntnis zum Nachteil der Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr genutzt werden könnten. Daraus könnten erhebliche negative Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
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