Rede von Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksachen 16/11130, 16/11195
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 27: Drucksachen 16/11130, 16/11195 –.
Text
Rede von Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksachen 16/11130, 16/11195
Der Gesetzesentwurf zur Novellierung des
Pfandbriefrechts sowie der angefügte Passus zum neuen
Erlaubnistatbestand der Anlageverwaltung transportieren zwei
wichtige Botschaften. Erstens. Die Kreditverbriefung
kann im Rahmen ordentlicher Gesetze ein sinnvolles
Finanzinstrument sein. Zweitens. Die Bundesregierung
hat endlich einen ersten zaghaften Schritt unternommen,
um der Missstände am grauen Kapitalmarkt Herr zu
werden.
Diese Botschaften decken sich mit den grünen
Forderungen nach stabilen Finanzmärkten und einer Stärkung
des Anlegerschutzes. Daher begrüßen wir die generelle
Stoßrichtung des Gesetzes. Gleichwohl haben wir bei den
vorgeschlagenen Regelungen inhaltliche Bedenken wie
auch Kritik an der konzeptionellen Vorgehensweise.
Lassen Sie mich zunächst auf den
pfandbriefrechtlichen Teil zu sprechen kommen. Die Verbriefung von
Krediten ist durch die Finanzmarktkrise stark in die Kritik
geraten. Denn es ist unbestritten, dass etwa die
hypothekenbesicherten Anleihen, die in den USA begeben
wurden, mit ursächlich für eine globale Finanzmarktkrise
sind, die mittlerweile zu einer ernsthaften Bedrohung für
das Weltwirtschaftssystem herangereift ist.
Das Problem liegt allerdings nicht beim
Verbriefungsmechanismus als solchem. Verbriefungen sind und
bleiben ein sinnvoller Weg, um Risiken auf mehrere Schultern
zu verteilen und über die Refinanzierungsmöglichkeit der
Banken Spielräume für neue Kreditvergabe zu eröffnen.
Dieser Vorgang ist auch ganz im Sinne eines
konservativen Kapitalmarktverständnisses, demgemäß solche
Konstruktionen letztlich der Realwirtschaft zu dienen haben.
Notwendig sind allerdings Regeln, die für eine hohe
Qualität und Transparenz der Verbriefungsprodukte sorgen.
Diese Regeln fehlten in den USA. Wir haben sie aber in
Deutschland mit dem Pfandbriefgesetz, das insbesonderedurch die Vorgabe restriktiver Beleihungswerte einen
Sicherheitspuffer schafft und dadurch
Vertrauenswürdigkeit und Stabilität des Anlagesegments garantiert.
Wenn nun in der Gesetzesbegründung der aktuellen
Novelle nachzulesen ist, die Änderungen des
Pfandbriefrechts seien zuvorderst notwendig, um im Wettbewerb mit
anderen Ländern um die günstigsten
Rahmenbedingungen bestehen zu können, dann ist höchste Vorsicht
geboten. Selbstverständlich ist bei einem Rechtsgebiet, dessen
Wurzeln aus dem 18. Jahrhundert herrühren, manche
Regelung überholt und als unnötig bürokratisch ersatzlos zu
streichen, wie es etwa beim Treuhändermitverschluss der
Fall ist. Solche verwaltungstechnischen Erleichterungen
steigern die Effizienz des Verbriefungsmechanismus und
machen den deutschen Pfandbrief wettbewerbsfähiger.
Andere Länder gewinnen allerdings insbesondere
deshalb an Emissionsvolumen, weil die Vorgaben über
Beleihungswerte lockerer sind oder die Palette an
Pfandbriefgattungen breiter ist. Ein solches Race to the Bottom darf
aber bei der Novellierung des Pfandbriefgesetzes
keinesfalls im Vordergrund stehen. Wir werden im
parlamentarischen Verfahren sehr genau darauf achten, dass
vorgenommene Änderungen nicht trotz gegenteiliger
Beteuerungen im Regierungsentwurf zu einer Aufweichung
der Qualität des deutschen Pfandbriefes und letztlich zu
einer Minderung des Anlegerschutzes führen.
Einen Punkt möchte ich vor dem Hintergrund aktueller
Entwicklungen der Finanzmarktkrise schließlich
besonders betonen: Gerade in Zeiten, in denen sich Banken
gegenseitig nicht mehr vertrauen, der Interbankenmarkt
also tot ist und Refinanzierungsmöglichkeiten gering
sind, steigt die Bedeutung der hinreichend gedeckten
Pfandbriefe. Pfandbriefe konnten sich daher lange Zeit
als Krisengewinner behaupten, bis es schließlich im
September zu Turbulenzen bei der Hypo Real Estate kam. Es
lässt sich gut argumentieren, dass selbst eine Insolvenz
des besagten Institutes die ausgegebenen Pfandbriefe
nicht hätte wertlos werden lassen. In der Theorie hätte die
getrennte Deckungsmasse ein Garant dafür sein müssen,
dass eine Insolvenz des begebenden Instituts weder
Zinszahlung noch Rückzahlung des investierten Geldes der
Anlegerinnen und Anleger beeinträchtigen kann.
Allerdings ist diese Handlungsfähigkeit trotz Insolvenz nur
gesichert, sofern vorübergehend ausreichend Liquidität
vorhanden ist.
Diese Frage, was bei kurzfristigen Engpässen, also
Fällen, in denen mehr Pfandbriefe als Kredite des
Sicherheitenpools fällig werden, für Folgewirkungen entstehen
und wie dem begegnet werden kann, rückt den im
Gesetzentwurf behandelten Aspekt des Liquiditätsrisikos ins
Rampenlicht. Aus diesem Grund ist es für uns Grüne im
weiteren Beratungsverlauf wesentlich, ob das
Liquiditätsrisiko insbesondere eindimensional ausgerichteter
Geschäftsmodelle wie jener der Immobilien- und
Staatsfinanzierer in der Novelle angemessen geregelt wird. Wir
stehen der gegenwärtigen Regelung einer
Liquiditätsreserve von lediglich 90 Tagen skeptisch gegenüber.
Lassen Sie mich ferner auf den zweiten Punkt zu
sprechen kommen, der die Einführung eines neuen
Erlaubnistatbestands der Anlageverwaltung im Kreditwesenge-Zu Protokoll gegebene Reden
setz betrifft. Der neue Erlaubnistatbestand der
Anlageverwaltung wird bestimmte kollektive
Anlagemodelle, die bisher auch nicht vom Investmentgesetz erfasst
wurden, einer Regulierung zuführen. Unter
Anlageverwaltung fallen künftig auch gesellschaftsrechtliche
Treuhandkommanditstrukturen, wie sie insbesondere bei
geschlossenen Fonds vorzufinden sind. Allerdings scheint
der Anwendungsbereich durch zahlreiche Punkte
eingeschränkt zu sein, so etwa durch die Voraussetzung, dass
der Erlaubnistatbestand nur greift, wenn die Anlage in
bestimmte Finanzinstrumente erfolgt. Jedenfalls steht
unter dem Strich, dass für viele bisher ungeregelte
Fondskonstruktionen Transparenz geschaffen wird und die
Organisations- und Wohlverhaltenspflichten des
Wertpapierhandelsgesetzes anwendbar sind. Das ist ein
wichtiger erster Schritt.
Es ist bemerkenswert, dass die Bundesregierung hier
im Ansatz eine Forderung der Grünen umsetzt, die wir im
Zuge der Umsetzung der Finanzmarkt-Richtlinie
eingebracht haben: geschlossene Fonds oder vergleichbare
Konstruktionen des grauen Kapitalmarktes an das
Anlegerschutzniveau des geregelten Kapitalmarktes
anzugleichen. Vor einem Jahr wurde diese Forderung unter
ideologischem Klammern an das Dogma einer Eins-zu-eins-
Umsetzung europäischer Richtlinien ohne Debatte
abgelehnt. Plötzlich ist es im vorliegenden Gesetz ohne
Probleme und unter kurzem Hinweis auf fehlende
Einschlägigkeit der Finanzmarkt-Richtlinie möglich, den
Regelungsrahmen doch zugunsten der Anlegerinnen und
Anleger zu erweitern. Diesen Wandel begrüßen wir sehr.
Er folgt aber nicht etwa der inhaltlichen Überzeugung
der Koalition, dass hier dringend etwas zu tun wäre,
sondern lediglich der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Sache GAMAG. Wir Grüne werden im
parlamentarischen Verfahren dafür eintreten, dass bei dem
Gesetz mehr als lediglich eine zusammengestauchte Lex
GAMAG herauskommt. Die Bundesregierung schreibt in
der Gesetzesbegründung auf Seite 75: „… der
Privatanleger wird regelmäßig durch eine Vielzahl an Gebühren
und Kosten belastet und da es sich nicht um
Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes handelt, droht
den Privatanlegern das Risiko des Totalverlustes der
eingezahlten Gelder. Eine Freistellung dieser Modelle von
der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz und
von den Organisations- und Wohlverhaltenspflichten
nach dem Wertpapierhandelsgesetz würde gegenüber
vergleichsweise risikoarmen Tätigkeiten, die
Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz unterfallen,
einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch
darstellen.“ Wir würden uns wünschen, die Bundesregierung
nähme diesen Maßstab für ihre Anlegerschutzpolitik
ernst. Daraus folgte nämlich, dass man sich das
umfassende Problem „grauer Kapitalmarkt“ einmal
konzeptionell vorknöpft.
Richtig und wichtig wäre es, eine Initiative durch Bund
und Länder anzustoßen, die die Ursachen der
Intransparenz und Anlagebetrugsfälle systematisch analysiert und
erfasst, materielle Anlegerschutzlücken gesetzlich behebt
und zugleich Fragen der Finanzaufsicht sowie der
Ausstattung und Kompetenz der Gerichte und
Staatsanwaltschaften berücksichtigt. Stattdessen wird im vorliegendenGesetz halbherzig ein Einzelaspekt beiläufig mit geregelt.
Das wird den Missständen am grauen Kapitalmarkt nicht
ansatzweise gerecht. Es ist aber für Anlegerinnen und
Anleger nicht hinnehmbar, dass sie – wie kürzlich im Fall
Göttinger Gruppe erneut geschehen – Schäden in
Milliardenhöhe erleiden, ohne dass sich der Gesetzgeber mit
diesem Problem angemessen beschäftigt. Überdies sind
solche Vorkommnisse wie bei der Göttinger Gruppe für
die Reputation des Finanzstandorts Deutschland
schädlich sowie volkswirtschaftlich eine sinnlose
Fehlallokation in Milliardenhöhe.
Kurzum, wir sehen in dem vorliegenden Gesetzentwurf
eine bedeutende Regelungsmaterie in stürmischen
Finanzmarktzeiten und damit eine Chance für klare
ordnungspolitische Vorgaben. Hier sollten erste
Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise Eingang finden und der
Finanzplatz Deutschland anlegerfreundlich
weiterentwickelt werden sowie eine Stärkung der Integrität und
Stabilität erfahren. Dafür werden wir uns im
parlamentarischen Verfahren einsetzen.