Rede von Karl Schiewerling (CDU/CSU) – Von der
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 34: Zweite und dritte Beratung des von der.
Text
Rede von Karl Schiewerling (CDU/CSU) – Von der
Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf setzen wir
die Beteiligung des Bundes an den kommunalen
Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2009 neu
fest. Das geschieht auf der Grundlage des SGB II. Der
Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, SGB II, zweckgebunden an den
Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und
Heizung im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen
durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung der sich aus
diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder – um
jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden, und das
aus guten Grund; denn die Kommunen sollen dieses Geld
für den Ausbau der Kinderbetreuung aufwenden. Um die
Entlastung der Kommunen um jährlich 2,5 Milliarden
Euro sicherzustellen, wurde im Rahmen des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für die Jahre 2005 und 2006 ein Bundesbeteiligungssatz
von 29,1 Prozent festgeschrieben.
Da sich das Verfahren regelmäßiger Anpassungen der
Höhe der Bundesbeteiligung auf der Grundlage einer
jährlichen Be- und Entlastungsrechnung für die
Kommunen als nicht zweckmäßig erwiesen hatte, gleichwohl
aber nicht auf eine jährliche Anpassung der
erforderlichen Höhe der Bundesbeteiligung verzichtet werdensollte, wurde im Einvernehmen mit den Ländern durch
das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes bestimmt,
dass die Höhe der Beteiligung des Bundes an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß der gesetzlich
verankerten Anpassungsformel zu bestimmen ist.
Innerhalb der Anpassungsformel spielt die Entwicklung der
Zahl der Bedarfsgemeinschaften eine wesentliche Rolle.
Um es kurz zu fassen: Mehr Bedarfsgemeinschaften
bedeuten mehr Bundeszuschuss. Weniger
Bedarfsgemeinschaften bedeuten weniger Bundeszuschuss.
Für das Jahr 2008 hatte das folgende Konsequenz: Da
sich die jahresdurchschnittliche Zahl der
Bedarfsgemeinschaften im maßgeblichen Zeitraum – von Juli 2005 bis
Juni 2006 im Vergleich zu dem Zeitraum von Juli 2006 bis
Juni 2007 – um mehr als 0,5 Prozent verändert hatte, sie
war um 3,7 Prozent gesunken, musste laut
Anpassungsgesetz die Bundesbeteiligung für das Jahr 2008 um
2,6 Prozent auf bundesdurchschnittliche 29,2 Prozent
gesenkt werden. An den Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Baden-Württemberg beteiligt sich der Bund für
das Jahr 2008 mit 32,6 Prozent, in Rheinland-Pfalz mit
38,6 Prozent und in den übrigen 14 Ländern mit
28,6 Prozent.
Auch für das Jahr 2009 muss die Höhe der
Bundesbeteiligung erneut angepasst werden. Die
jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften hat sich im
Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 im Vergleich zu dem
Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 von 3 827 934 auf
3 653 757 verringert. Das entspricht 4,6 Prozent. In der
Anpassungsformel heißt es, dass bei einer Veränderung
der Bedarfsgemeinschaften um plus oder minus 1 Prozent
eine Anpassung des Beteiligungssatzes um plus oder
minus 0,7 Prozentpunkte zu erfolgen hat.
Dementsprechend verringert sich die
Bundesbeteiligung um 3,2 Prozentpunkte; 4,6 mal 0,7 ergeben 3,22.
Hieraus ergibt sich eine Bundesbeteiligung in Höhe von
bundesweiten 26,0 Prozent. Die Sonderquoten für Baden-
Württemberg werden folglich auf 29,4 Prozent, die für
Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent und für die übrigen
Länder auf jeweils 25,4 Prozent festgelegt.
Die teilweise von kommunaler Seite beanstandete
angebliche Benachteiligung an dem Anpassungsgesetz ist
nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde die
Anpassungsformel nach langen Verhandlungen mit den
Ländern vereinbart und im Bundesrat einmütig beschlossen.
Auch in seiner Sitzung am 7. November 2008 hat der
Bundesrat beschlossen, keine Einwendungen gegen den
Gesetzentwurf zu erheben. Es sollte daher davon
auszugehen sein, dass die Anpassungsformel im Bundesrat nicht
grundsätzlich infrage gestellt wird.