polradar

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 - BBFestV 2026)

dip / drucksache 13.05.2026 · WP 21 · 288/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 - BBFestV 2026) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 288/26 13.05.26 AIS - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 - BBFestV 2026) A. Problem und Ziel Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II ergibt sowie aus den Werten nach § 46 Absatz 8 SGB II, die mit dieser Verordnung festgelegt und angepasst werden. Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2026 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2027 festzulegen. B. Lösung Erlass einer Rechtsverordnung. Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 SGB II bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2025 insgesamt rund 1,54 Milliarden Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 17,39 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 8,9 Prozent. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten betragen sowohl im Jahr 2026 als auch im Jahr 2027 bundesdurchschnittlich 72,4 Prozent. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2026 steigen die im Jahr 2026 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um rund 114 Millionen Euro. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen im Jahr 2026 entsprechende Mehreinnahmen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Diese Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 288/26 13.05.26 AIS - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 - BBFestV 2026) Bundeskanzleramt Berlin, 12. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 – BBFestV 2026) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 – BBFestV 2026) Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist: § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt wird, beträgt 1. 6,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 2. 8,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3. 4,6 Prozentpunkte für Berlin, 4. 7,5 Prozentpunkte für Brandenburg, 5. 10,0 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 10,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 7,1 Prozentpunkte für Hessen, 8. 10,0 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 12,7 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10. 10,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11. 6,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 12. 8,4 Prozentpunkte für das Saarland, 13. 12,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 14. 8,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 15. 9,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 16. 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. § 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026 1. 73,3 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 71,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,4 Prozent für Berlin, 4. 70,3 Prozent für Brandenburg, 5. 72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 69,9 Prozent für Hessen, 8. 72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 75,5 Prozent für Niedersachsen, 10. 72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 11. 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 12. 71,2 Prozent für das Saarland, 13. 74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, 14. 71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 15. 72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und 16. 74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2027 1. 73,3 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 71,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,4 Prozent für Berlin, 4. 70,3 Prozent für Brandenburg, 5. 72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 69,9 Prozent für Hessen, 8. 72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 75,5 Prozent für Niedersachsen, 10. 72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 11. 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 12. 71,2 Prozent für das Saarland, 13. 74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, 14. 71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 15. 72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und 16. 74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren konkrete Höhe für das jeweilige Jahr sich nach den Vorschriften des § 46 Absatz 6 bis 10 SGB II bemisst. Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2026 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2027 festzulegen. Die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Grundlage für die Ermittlung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2025 rund 1,54 Milliarden Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 17,39 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 8,9 Prozent. Unter Berücksichtigung dieser Werte werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten ermittelt. Im Bundesdurchschnitt beteiligt sich der Bund mit 72,4 Prozent im Jahr 2026 (rückwirkende Anpassung) sowie mit 72,4 Prozent im Jahr 2027 (Festlegung) an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte hatten keinen Einfluss auf den Inhalt des Verordnungsentwurfes. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2026 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2027 festzulegen. Die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung sieht keine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2026 steigen die im Jahr 2026 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um rund 114 Millionen Euro. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen im Jahr 2026 entsprechende Mehreinnahmen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verordnung führt nicht zu Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Verordnung entstehen der Wirtschaft keine Kosten. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Diese Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Keine. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II werden auf Grundlage von § 46 Absatz 8 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt. Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b BKGG. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2025 bundesweit rund 1,54 Milliarden Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 17,39 Milliarden Euro, die von den Ländern gemeldet wurden, einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 8,9 Prozent. Zu § 2 (Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Absatz 1 Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Höhe der geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit § 1 dieser Verordnung festzulegenden beziehungsweise anzupassenden Werten. Im Ergebnis beteiligt sich der Bund im Jahr 2026 in Höhe von durchschnittlich 72,4 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zu Absatz 2 Der Bund beteiligt sich im Jahr 2027 in Höhe von durchschnittlich 72,4 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zu § 3 (Inkrafttreten) § 3 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Drucksache 288/26 - 6 -

Relationen