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Schriftliche Frage 2 von Dr. Michael Espendiller (AfD): Ist dem Bundeskanzler Friedrich Merz bewusst, dass auch die Kredite, die der Bund nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ohne An…

dip / schriftliche_frage 23.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 2 von Dr. Michael Espendiller (AfD): Ist dem Bundeskanzler Friedrich Merz bewusst, dass auch die Kredite, die der Bund nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ohne An… Frage 2 (Dr. Michael Espendiller, AfD): Ist dem Bundeskanzler Friedrich Merz bewusst, dass auch die Kredite, die der Bund nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ohne Anrechnung auf die Schuldenregel zum Beispiel für die Ukraine aufnimmt, künftig zu tilgen sind und Zinsausgaben verursachen, die den Bundeshaushalt in den kommenden Jahren belasten werden, und hält er seine Aussage vom 14. Oktober 2026, durch die Ukraine-Hilfe fehle „kein Euro“ für Sozial- und Bildungsausgaben in Deutschland, vor diesem Hintergrund aufrecht? Antwort des Staatsministers Philipp Amthor vom 22. Oktober 2026: Die finanzielle Unterstützung der Ukraine im militärischen Bereich erfolgt gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 und Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes innerhalb der grundgesetzlich verankerten Bereichsausnahme der Schuldenbremse. Damit soll gewährleistet werden, dass Ausgaben im Rahmen der Bereichsausnahme nicht zulasten von inländischen Ausgaben gehen. Eine Tilgungsregelung für unter der Bereichsausnahme in Anspruch genommene Kreditermächtigungen ist nicht vorgesehen. Diese Vorgabe beschränkt sich gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 3 und Artikel 115 Absatz 2 Satz 8 des Grundgesetzes auf den Fall der Neuverschuldung bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen. Zinszahlungen für aufgenommene Kredite zur Unterstützung der Ukraine sind aus dem Bundeshaushalt zu leisten. Diese sind in Relation zur Zinsbelastung des Bundes aus Neuverschuldung und bestehender Verschuldung vergleichsweise gering und haben auch angesichts des Volumens des Bundeshaushalts keinen materiellen Einfluss auf etwaige Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Ausgaben für Soziales und Bildung.

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