Schriftliche Frage 10 von Reinhard Mixl (AfD): Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Zustimmung zu EU- Schuldeninstrumenten, obwohl nach meinem Verständnis Ar…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 10 von Reinhard Mixl (AfD): Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Zustimmung zu EU- Schuldeninstrumenten, obwohl nach meinem Verständnis Ar…
Frage 10 (Reinhard Mixl, AfD):
Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Zustimmung zu EU- Schuldeninstrumenten, obwohl nach meinem Verständnis Artikel 310 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine strukturelle Verschuldung der EU untersagt, und wie kann aus Sicht der Bundesregierung dabei ausgeschlossen werden, dass hieraus eine mögliche Haftung der deutschen Steuerzahler entsteht?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 23. Februar 2026:
Der EU-Haushalt wird nach Artikel 311 AEUV aus sogenannten Eigenmitteln finanziert. Er beruht dabei auf dem Grundsatz, dass Ausgaben und Einnahmen im Einklang stehen müssen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kommission gemäß den EU-Verträgen befugt, an den Kapitalmärkten Mittel im Namen der Union aufzunehmen. In Abhängigkeit vom jeweils vorliegenden Einzelfall stützen sich die europäischen Institutionen bei Erlass der Rechtsakte, in denen konkret eine Kreditaufnahme der EU vorgesehen wird, auf unterschiedliche einschlägige Rechtsgrundlagen. So wird die beim Europäischen Rat im Dezember 2025 politisch vereinbarte, weitere Unterstützung der Ukraine mit einem (über EU-Anleihen finanzierten) Kredit in Höhe von insgesamt 90 Mrd. Euro – wie schon vorherige Hilfen für die Ukraine – auf Artikel 212 AEUV gestützt. Das auf Artikel 212 AEUV beruhende Instrument der Makrofinanzhilfe ist ein seit Langem bewährtes Instrument im auswärtigen Handeln der EU. Das temporäre Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ beinhaltete (ebenfalls über EU-Anleihen finanzierte) nicht rückzahlbare Zuschüsse und Darlehen an die Mitgliedstaaten. Die dafür im Eigenmittelbeschluss (Beschluss 2020/2053 vom 14. Dezember 2020) nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV enthaltene Ermächtigung zur Schuldenaufnahme erfolgte als Antwort auf den besonderen Krisenfall der COVID-19-Pandemie und ist auf diesen beschränkt (außerordentlich, befristet und zweckgebunden). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem zu „Next- GenerationEU“ ergangenen Urteil vom 6. Dezember 2022 ausführlich zur Auslegung der angewendeten Rechtsnormen der Artikel 310 und 311 AEUV geäußert. Die Ermächtigung zur Schuldenaufnahme für „NextGenerationEU“ erfolgte außerdem durch einen von den Mitgliedstaaten einstimmig verabschiedeten Beschluss, der zudem durch die Parlamente aller Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.
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