polradar

Schriftliche Frage 32 von René Springer (AfD): Wie viele Ukrainer sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 nach Deutschland eingereist, und wie bewertet die Bundesre…

dip / schriftliche_frage 23.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 32 von René Springer (AfD): Wie viele Ukrainer sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 nach Deutschland eingereist, und wie bewertet die Bundesre… Frage 32 (René Springer, AfD): Wie viele Ukrainer sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 nach Deutschland eingereist, und wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der für Ukrainer relevante Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit einer Ausreise für bis zu sechs Monate oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist bietet, ohne dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auswirkt – selbst wenn diese Ausreisen in die Ukraine stattfinden? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 20. Oktober 2026: Ausweislich des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 30. September 2026 231.956 ukrainische Staatsangehörige erfasst, die im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. September 2026 erstmals nach Deutschland eingereist sind. Davon waren zum genannten Stichtag noch 200.560 Personen in Deutschland aufhältig. Die Beendigung des Aufenthaltstitels für aus der Ukraine geflohene Personen, die in Deutschland vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genießen, unterliegt den allgemeinen geltenden Regeln des AufenthG zur Beendigung des Aufenthalts. Hiernach erlischt die Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Bei einer Ausreise, die einen Zeitraum kürzer als sechs Monate betrifft, ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass der Reisegrund vorübergehender Natur ist. Dies schließt auch Reisen in die Ukraine ein, z. B. zum Besuch von Angehörigen. Insoweit unterscheidet das Gesetz ganz bewusst Heimatreisen für vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG genießende Ukrainer von Heimatreisen von international Schutzberechtigten, für die strengere Regeln gelten. Bei Wiedereinreise nach sechs Monaten ist ein erneuter Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen, der auf Grundlage der jeweils geltenden Einschränkungen (seit 5. August 2026 Restriktionen mit Blick auf Personen mit militärischen Verpflichtungen) zu bewerten ist. Es sei denn, es wurde seitens der Ausländerbehörde als Einzelfallentscheidung aufgrund individueller Gründe vorab eine längere Frist zur Wiedereinreise gewährt.

Relationen