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Schriftliche Frage 64 von René Springer (AfD): Inwiefern sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass temporäre Auslandsaufenthalte in die Ukraine für bis zu sechs Monate nicht z…

dip / schriftliche_frage 23.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 64 von René Springer (AfD): Inwiefern sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass temporäre Auslandsaufenthalte in die Ukraine für bis zu sechs Monate nicht z… Frage 64 (René Springer, AfD): Inwiefern sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass temporäre Auslandsaufenthalte in die Ukraine für bis zu sechs Monate nicht zum Erlöschen des Schutztitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes führen – Anpassungsbedarf bei der Vermögens- und Einkommensprüfung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wenn während dieser Zeit (etwa bei Reisen zum Jahreswechsel) behördlicherseits nicht nachvollzogen werden kann, ob im Heimatland ungemeldetes Einkommen (wie z. B. Rentenzahlungen auf ukrainische Konten) bezogen wird, und inwieweit sieht die Bundesregierung in diesem Kontext einen Bedarf, die Überprüfung der Ortsanwesenheit bzw. Ortsabwesenheit anzupassen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 19. Oktober 2026: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlischt, wenn die Ausreise nicht nur vorübergehender Natur ist. Das Aufenthaltsrecht erlischt grundsätzlich bei Aufenthalten außerhalb von Deutschland von mehr als sechs Monaten, vgl. § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG. Der Zugang zu Grundsicherungsleistungen hängt zwar unter anderem auch vom aufenthaltsrechtlichen Status ab. Neben diesem sind jedoch weiter Anspruchsvoraussetzungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erfüllen. Hierzu gehört das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können. Die leistungsberechtigten Personen sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, einschließlich Änderungen in den Verhältnissen im In- und Ausland. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Einkommenszuflüssen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen für einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld zudem erreichbar sein. Dazu ist in § 7b Absatz 3 SGB II geregelt, dass ein Auslandsaufenthalt bei vorheriger Zustimmung des Jobcenters zulässig ist, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch die Abwesenheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Abwesenheit ist auf in der Regel drei Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesregierung sieht hier keinen Anpassungsbedarf.

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