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Altersabhängiges Schonvermögen in der "neuen Grundsicherung" (Antwort zu Drs. 21/2814)

dip / drucksache 27.11.2025 · WP 21 · 21/2983 · Antwort · Original ↗

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Altersabhängiges Schonvermögen in der "neuen Grundsicherung" (Antwort zu Drs. 21/2814) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2983 21. Wahlperiode 27.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Andreas Audretsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2814 – Altersabhängiges Schonvermögen in der „neuen Grundsicherung“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung der Vermögensregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Künftig sollen altersabhängige Freibeträge für das Schonvermögen gelten. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres soll ein Freibetrag von 5 000 Euro gelten. Ab dem 31. Lebensjahr verdoppelt sich dieser Betrag auf 10 000 Euro. Mit dem 41. Lebensjahr steigt der Freibetrag auf 12 500 Euro, und ab dem 51. Lebensjahr bleiben schließlich 20 000 Euro an Vermögen bei Leistungsbezug möglich. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Streichung der Karenzzeit. Bisher galt im Bürgergeld für die Berücksichtigung von Vermögen eine Karenzzeit von einem Jahr, indem ein Vermögen von maximal 40 000 Euro für Leistungsbeziehende geschützt blieb (§ 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Dieser Betrag musste vor dem Bezug von Bürgergeldleistungen nicht aufgebraucht werden. Nach einem Jahr galt ein pauschaler Grundfreibetrag von 15 000 Euro, den leistungsberechtigte Personen als Vermögen behalten durften. Diese Regelungen sollten Rücklagen, die nach dem Berufseinstieg aufgebaut wurden, vor unverschuldeter Not und vorübergehenden Krisen in Zeiten wirtschaftlicher Transformation schützen. Ziel der Einführung der Karenzzeit war es, Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich beim Neubezug von Bürgergeld vor allem auf die Arbeitssuche konzentrieren zu können und sich zunächst keine Sorgen, um das kleine Ersparte zu machen – und mit Blick auf die Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung auch um ihr Zuhause. Damit wurde ein Anreiz geschaffen, innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug wieder zu verlassen, was vielen Menschen auch gelingt. Dabei ist wichtig, festzuhalten, dass nur die allerwenigsten Personen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, über relevantes Vermögen verfügen. Mit der Vereinheitlichung und Pauschalisierung des Freibetrags in Höhe von 15 000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft nach Ablauf der Karenzzeit ging eine erhebliche Vereinfachung der Vermögensprüfung einher. Die Regelung ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur unbürokratischer, sondern für die Bürgerinnen und Bürger auch einfacher nachzuvollziehen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die bisherige Regelung trägt nach Auffassung der Fragestellenden einer Wirtschaft im Wandel Rechnung, in der Brüche in Erwerbsbiografien häufiger vorkommen. Bei Verlust einer Erwerbstätigkeit können zum Beispiel Qualifizierungen und Weiterbildungen notwendig sein, die länger dauern, als es die Bezugszeit von Arbeitslosengeld I vorsieht. Übergangsphasen in der Grundsicherung dürfen nicht dazu führen, dass Menschen sofort den Großteil des Ersparten aufbrauchen müssen und dadurch dauerhaft sozial abrutschen.  1. Warum sollen junge Menschen in der sogenannten neuen Grundsicherung mehr von ihrem Ersparten aufbrauchen müssen als ältere Leistungsberechtigte, um Leistungen zu erhalten, obwohl das Grundgesetz allen denselben Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz, Teilhabe und Gleichbehandlung zusichert? Im Koalitionsvertrag zur 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass die Höhe des Schonvermögens an die Lebensleistung gekoppelt wird. Dies soll bürokratiearm umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Ungeachtet dessen ist das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum für jede leistungsberechtigte Person unabhängig von der Höhe des Schonvermögens gewährleistet.  2. Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die Bundesregierung die Abschaffung der Karenzzeit bei Schonvermögen? Die Bundesregierung setzt mit dem Entwurf des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. Dieser sieht die Streichung der Karenzzeit beim Vermögen vor. Der aktuelle Forschungsbericht Nr. 14/2025 des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) befasst sich mit der Bewertung und Relevanz der Karenzzeit beim Vermögen im Bürgergeld. Demnach kommt die Karenzzeitregelung nur bei einem geringen Anteil der Leistungsbeziehenden zur Anwendung.  3. Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die Bundesregierung eine Rückkehr zur Altersstaffelung bei der Freistellung der Schonvermögen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Wie begründet die Bundesregierung konkret die Altersstufen bei der Freistellung von Vermögen? Die Anknüpfung der Vermögensfreibeträge an verschiedene Altersstufen ist eine bürokratiearme Regelung, die in einer pauschalierten Betrachtungsweise die Lebensleistung von Antragstellenden berücksichtigt und gleichzeitig verwaltungsarm und ohne Nachweispflicht umgesetzt werden kann.  5. Warum erhalten Familien unter 40 Jahren mit zwei Kindern unter 18 Jahren ein geringeres Schonvermögen als ein alleinstehendes Paar ab dem 51. Lebensjahr, obwohl die Lebenshaltungskosten, Mietpreise und die Auswirkungen plötzlicher Einkommensverluste in der Regel höher sind? Bei der Staffelung nach Lebensalter wird berücksichtigt, dass bei Menschen mit höherem Alter im Rahmen einer pauschalierten Betrachtungsweise angenommen werden kann, dass sie in höherem Umfang erwerbstätig waren (Lebensleistung) und in der Regel auch bereits ein höheres Vermögen ansparen konnten. Die Höhe des Schonvermögens wird dabei weiterhin individuell für jede Person der Bedarfsgemeinschaft bestimmt.  6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Familien unter 40 Jahren mit mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren nach derzeitiger Berechnung von der Absenkung der Freibeträge betroffen wären? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.  7. Was ist die Begründung der Bundesregierung dafür, dass eine 29-jährige Person, die voll erwerbsfähig ist, ein deutlich geringeres Schonvermögen von 5 000 Euro bekommen soll als eine 31-jährige Person mit 10 000 Euro? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4 und 5 verwiesen.  8. Wie bewertet die Bundesregierung den möglichen Zielkonflikt zwischen der im Bürgergeld beschlossenen Erhöhung der Erwerbstätigenfreibeträge für junge Menschen in Ausbildung und der im Entwurf der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen Absenkung des Schonvermögens für unter 30-Jährige, durch die junge Menschen trotz eigener Erwerbstätigkeit weniger finanzielle Sicherheit und Eigenvorsorge aufbauen können? Der mit dem Bürgergeldgesetz eingeführte erhöhte Grundabsetzbetrag soll jungen Menschen beim Übergang von Schule und Beruf die Erfahrung vermitteln, dass sich Arbeit lohnt. Ein Zielkonflikt zu den geplanten Änderungen beim Schonvermögen wird darin nicht gesehen. Der erhöhte Grundabsetzbetrag dient nicht dem Ziel, Vermögen aufzubauen. Er kann aber junge Menschen bei Ausgaben unterstützen, die gerade beim Übergang von Schule und Beruf typischerweise entstehen, wie zum Beispiel zum Erwerb des Führerscheins oder für die Einrichtung der ersten eigenen Wohnung.  9. Wie begründet die Bundesregierung die stufenweise Erhöhung des Schonvermögens um 2 500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und die Erhöhung um weitere 7 500 Euro ab dem 51. Lebensjahr? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4, 5 und 7 verwiesen. 10. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob altersabhängige Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstellen könnten, und wenn ja, wie lautet diese? Die Schonvermögensgrenzen an das Lebensalter zu knüpfen, fällt in den gesetzgeberisch eingeräumten Gestaltungsspielraum und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Vereinbarkeit von Schonvermögensfreibeträgen abhängig vom Lebensalter mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für vereinbar erklärt (zur Vorgängerregelung des § 6 Absatz 4 Nummer 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung AlhiV, BSG-Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R). 11. Wie viele Personen erhalten Bürgergeld in den folgenden Altersstufen a) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, b) zwischen dem 31. Lebensjahr und der Vollendung des 40. Lebensjahres, c) zwischen dem 41. Lebensjahr und der Vollendung des 50. Lebensjahres und d) ab dem 51. Lebensjahr? Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Juli 2025 rund 5,3 Millionen Regelleistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Bestand an Regelleistungsberechtigten (RLB) nach Altersklassen (Juli 2025) Altersklassen Bestand an RLB Insgesamt 5 313 134 davon bis 30 Jahre 2 604 562 31 bis 40 Jahre 913 508 41 bis 50 Jahre 783 678 51 Jahre und älter 1 011 386 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Daten zu Leistungen nach dem SGB II liegen nach einer Wartezeit von drei Monaten vor. 12. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden in den Jahren seit 2015 jeweils abgelehnt, weil das Vermögen der Antragstellenden die jeweils geltenden Freibeträge überschritt (bitte, sofern möglich, nach den Altersgruppen, die dem im Entwurf der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen Altersstufenmodell entsprechen (bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, über 50 Jahre), aufschlüsseln)? 13. Wie viele Leistungsberechtigte haben in den Jahren 2024 und 2025 nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gemäß § 12 Absatz 4 SGB II ihren Anspruch auf Bürgergeldleistungen verloren, weil ihr Vermögen die Absetzbeträge überstieg? 14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen im Bürgergeldbezug von der Absenkung des Schonvermögens betroffen wären und vorhandenes Vermögen für eine erneute Leistungsberechtigung verbrauchen müssten? Die Fragen 12 bis 14 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 15. Auf welcher Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die geplanten Einsparungen ermittelt, welche durch die Streichung der Karenzzeit und die Absenkung des Schonvermögens erfolgen sollen? Die vorgesehene Abschaffung der Karenzzeit für Vermögen (§ 12 SGB II) führt im Jahr 2028 zu Einsparungen von schätzungsweise 50 Mio. Euro pro Jahr, von denen 44 Mio. Euro auf den Bund und 6 Mio. Euro auf die Kommunen entfallen. Es wird damit gerechnet, dass Personen infolge der Gesetzesänderungen von einer Antragstellung Abstand nehmen, weil sie über höheres Vermögen verfügen. Bei laufendem Leistungsbezug wird davon ausgegangen, dass die Änderung einen Arbeitsanreiz bietet. Die Absenkung des Schonvermögens führt zu geschätzten jährlichen Minderausgaben von rund 25 Mio. Euro, von denen rund 22,1 Mio. Euro auf den Bund und rund 2,9 Mio. Euro auf die Kommunen entfallen. 16. Welche Alternativen (z. B. einheitlicher Freibetrag, bedarfsorientierte Staffelung, Orientierung an beruflicher Lebensleistung) wurden vor der Festlegung des Altersstufenmodells geprüft und aus welchen Gründen verworfen? Mögliche weitere Anknüpfungspunkte, wie Zeiten von Erwerbstätigkeit oder der Bezug von Arbeitslosengeld wären zwar ebenfalls geeignet, Lebensleistung abzubilden, würden aber die Vorgabe der bürokratiearmen Umsetzung nicht erfüllen und wurden deswegen verworfen. 17. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Absenkung des Schonvermögens zu mehr bürokratischem Aufwand in den Jobcentern führt, da geringere Freibeträge eine intensivere Vermögensprüfung erfordern und dadurch sowohl die Verwaltung als auch die Betroffenen stärker belastet werden? Die vorgesehene Abschaffung der Karenzzeit Vermögen verlagert die ohnehin erforderliche Vermögensprüfung an den Beginn des Leistungsbezuges. Die Altersstufen sind übersichtlich und nachvollziehbar ausgestaltet, sodass die Fallbearbeitenden keine komplexen Berechnungen anstellen müssen. Auch derzeit müssen die Jobcenter prüfen, ob und in welcher Höhe Leistungsbeziehende über Vermögen verfügen. 18. Welche Mehrkosten entstehen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern voraussichtlich durch die verschärfte Vermögensprüfung im Rahmen der „neuen Grundsicherung“, etwa durch zusätzliche Bearbeitungszeiten, Nachweisanforderungen und Personalaufwand, und in welchem Verhältnis stehen diese Kosten zur erwarteten Einsparung bei den Bürgergeldleistungen? Durch die im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen wird lediglich der Bearbeitungszeitpunkt einer stets vorzunehmenden Vermögensprüfung vorverlegt. Ein Mehraufwand entsteht hierdurch nicht. 19. Ist infolge der geplanten Neuregelung der Vermögensfreibeträge eine erneute Vermögensprüfung für alle bestehenden Leistungsbeziehenden erforderlich, und wenn ja, wie viele Bedarfsgemeinschaften wären nach Kenntnis der Bundesregierung davon voraussichtlich betroffen? Der Referentenentwurf zum 13. Gesetzes zur Änderung des SGB II sieht vor, dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben, die bisherigen Regelungen zur Karenzzeit und Vermögensfreibeträge anzuwenden sind. Im Übrigen ist auch derzeit bei jedem Folgeantrag zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen und zwar unabhängig von der Höhe des Vermögensfreibetrags. 20. Wird die Bundesregierung die Auswirkungen der neuen Vermögensregelung nach Inkrafttreten der Grundsicherung evaluieren, und wenn ja, nach welchen Kriterien? Die Untersuchung der Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 55 Absatz 1 SGB II gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesregierung wird unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes im Rahmen dieses Auftrages mit der Bundesagentur für Arbeit abstimmen, wie die gesetzlichen Neuregelungen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards und der Konzeption der Bundesregierung evaluiert werden sollen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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