Altersabhängiges Schonvermögen in der "neuen Grundsicherung" (Antwort zu Drs. 21/2814)
Text
Altersabhängiges Schonvermögen in der "neuen Grundsicherung" (Antwort zu Drs. 21/2814)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2983
21. Wahlperiode 27.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg,
Andreas Audretsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2814 –
Altersabhängiges Schonvermögen in der „neuen Grundsicherung“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung der
Vermögensregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Künftig sollen
altersabhängige Freibeträge für das Schonvermögen gelten. Bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres soll ein Freibetrag von 5 000 Euro gelten. Ab dem 31.
Lebensjahr verdoppelt sich dieser Betrag auf 10 000 Euro. Mit dem 41.
Lebensjahr steigt der Freibetrag auf 12 500 Euro, und ab dem 51. Lebensjahr bleiben
schließlich 20 000 Euro an Vermögen bei Leistungsbezug möglich. Zusätzlich
plant die Bundesregierung die Streichung der Karenzzeit.
Bisher galt im Bürgergeld für die Berücksichtigung von Vermögen eine
Karenzzeit von einem Jahr, indem ein Vermögen von maximal 40 000 Euro für
Leistungsbeziehende geschützt blieb (§ 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Dieser
Betrag musste vor dem Bezug von Bürgergeldleistungen nicht aufgebraucht
werden. Nach einem Jahr galt ein pauschaler Grundfreibetrag von
15 000 Euro, den leistungsberechtigte Personen als Vermögen behalten
durften. Diese Regelungen sollten Rücklagen, die nach dem Berufseinstieg
aufgebaut wurden, vor unverschuldeter Not und vorübergehenden Krisen in Zeiten
wirtschaftlicher Transformation schützen.
Ziel der Einführung der Karenzzeit war es, Leistungsberechtigten zu
ermöglichen, sich beim Neubezug von Bürgergeld vor allem auf die Arbeitssuche
konzentrieren zu können und sich zunächst keine Sorgen, um das kleine
Ersparte zu machen – und mit Blick auf die Karenzzeit bei den Bedarfen für
Unterkunft und Heizung auch um ihr Zuhause. Damit wurde ein Anreiz
geschaffen, innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug wieder zu verlassen, was
vielen Menschen auch gelingt. Dabei ist wichtig, festzuhalten, dass nur die
allerwenigsten Personen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, über
relevantes Vermögen verfügen.
Mit der Vereinheitlichung und Pauschalisierung des Freibetrags in Höhe von
15 000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft nach Ablauf der Karenzzeit
ging eine erhebliche Vereinfachung der Vermögensprüfung einher. Die
Regelung ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur unbürokratischer,
sondern für die Bürgerinnen und Bürger auch einfacher nachzuvollziehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 27. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die bisherige Regelung trägt nach Auffassung der Fragestellenden einer
Wirtschaft im Wandel Rechnung, in der Brüche in Erwerbsbiografien häufiger
vorkommen. Bei Verlust einer Erwerbstätigkeit können zum Beispiel
Qualifizierungen und Weiterbildungen notwendig sein, die länger dauern, als es die
Bezugszeit von Arbeitslosengeld I vorsieht. Übergangsphasen in der
Grundsicherung dürfen nicht dazu führen, dass Menschen sofort den Großteil des
Ersparten aufbrauchen müssen und dadurch dauerhaft sozial abrutschen.
1. Warum sollen junge Menschen in der sogenannten neuen
Grundsicherung mehr von ihrem Ersparten aufbrauchen müssen als ältere
Leistungsberechtigte, um Leistungen zu erhalten, obwohl das Grundgesetz allen
denselben Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz, Teilhabe und
Gleichbehandlung zusichert?
Im Koalitionsvertrag zur 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass die Höhe
des Schonvermögens an die Lebensleistung gekoppelt wird. Dies soll
bürokratiearm umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird derzeit
innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Ungeachtet dessen ist das
verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum für jede leistungsberechtigte
Person unabhängig von der Höhe des Schonvermögens gewährleistet.
2. Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die
Bundesregierung die Abschaffung der Karenzzeit bei Schonvermögen?
Die Bundesregierung setzt mit dem Entwurf des 13. Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Vereinbarungen aus dem
Koalitionsvertrag um. Dieser sieht die Streichung der Karenzzeit beim Vermögen
vor. Der aktuelle Forschungsbericht Nr. 14/2025 des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung (IAB) befasst sich mit der Bewertung und Relevanz der
Karenzzeit beim Vermögen im Bürgergeld. Demnach kommt die
Karenzzeitregelung nur bei einem geringen Anteil der Leistungsbeziehenden zur
Anwendung.
3. Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die
Bundesregierung eine Rückkehr zur Altersstaffelung bei der Freistellung der
Schonvermögen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie begründet die Bundesregierung konkret die Altersstufen bei der
Freistellung von Vermögen?
Die Anknüpfung der Vermögensfreibeträge an verschiedene Altersstufen ist
eine bürokratiearme Regelung, die in einer pauschalierten Betrachtungsweise
die Lebensleistung von Antragstellenden berücksichtigt und gleichzeitig
verwaltungsarm und ohne Nachweispflicht umgesetzt werden kann.
5. Warum erhalten Familien unter 40 Jahren mit zwei Kindern unter 18
Jahren ein geringeres Schonvermögen als ein alleinstehendes Paar ab dem
51. Lebensjahr, obwohl die Lebenshaltungskosten, Mietpreise und die
Auswirkungen plötzlicher Einkommensverluste in der Regel höher sind?
Bei der Staffelung nach Lebensalter wird berücksichtigt, dass bei Menschen
mit höherem Alter im Rahmen einer pauschalierten Betrachtungsweise
angenommen werden kann, dass sie in höherem Umfang erwerbstätig waren
(Lebensleistung) und in der Regel auch bereits ein höheres Vermögen ansparen
konnten. Die Höhe des Schonvermögens wird dabei weiterhin individuell für
jede Person der Bedarfsgemeinschaft bestimmt.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Familien unter
40 Jahren mit mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren nach derzeitiger
Berechnung von der Absenkung der Freibeträge betroffen wären?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
7. Was ist die Begründung der Bundesregierung dafür, dass eine 29-jährige
Person, die voll erwerbsfähig ist, ein deutlich geringeres Schonvermögen
von 5 000 Euro bekommen soll als eine 31-jährige Person mit
10 000 Euro?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4 und 5 verwiesen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den möglichen Zielkonflikt zwischen
der im Bürgergeld beschlossenen Erhöhung der
Erwerbstätigenfreibeträge für junge Menschen in Ausbildung und der im Entwurf der „neuen
Grundsicherung“ vorgesehenen Absenkung des Schonvermögens für
unter 30-Jährige, durch die junge Menschen trotz eigener
Erwerbstätigkeit weniger finanzielle Sicherheit und Eigenvorsorge aufbauen können?
Der mit dem Bürgergeldgesetz eingeführte erhöhte Grundabsetzbetrag soll
jungen Menschen beim Übergang von Schule und Beruf die Erfahrung vermitteln,
dass sich Arbeit lohnt. Ein Zielkonflikt zu den geplanten Änderungen beim
Schonvermögen wird darin nicht gesehen. Der erhöhte Grundabsetzbetrag dient
nicht dem Ziel, Vermögen aufzubauen. Er kann aber junge Menschen bei
Ausgaben unterstützen, die gerade beim Übergang von Schule und Beruf
typischerweise entstehen, wie zum Beispiel zum Erwerb des Führerscheins oder für die
Einrichtung der ersten eigenen Wohnung.
9. Wie begründet die Bundesregierung die stufenweise Erhöhung des
Schonvermögens um 2 500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und die
Erhöhung um weitere 7 500 Euro ab dem 51. Lebensjahr?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4, 5 und 7 verwiesen.
10. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob
altersabhängige Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II eine unzulässige
Altersdiskriminierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) darstellen könnten, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Schonvermögensgrenzen an das Lebensalter zu knüpfen, fällt in den
gesetzgeberisch eingeräumten Gestaltungsspielraum und verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Vereinbarkeit von
Schonvermögensfreibeträgen abhängig vom Lebensalter mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes für vereinbar erklärt (zur Vorgängerregelung des § 6
Absatz 4 Nummer 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung AlhiV, BSG-Urteil vom
27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R).
11. Wie viele Personen erhalten Bürgergeld in den folgenden Altersstufen
a) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
b) zwischen dem 31. Lebensjahr und der Vollendung des 40.
Lebensjahres,
c) zwischen dem 41. Lebensjahr und der Vollendung des 50.
Lebensjahres und
d) ab dem 51. Lebensjahr?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Juli 2025
rund 5,3 Millionen Regelleistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II
bezogen. Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Bestand an Regelleistungsberechtigten (RLB) nach Altersklassen (Juli
2025)
Altersklassen Bestand an RLB
Insgesamt 5 313 134
davon bis 30 Jahre 2 604 562
31 bis 40 Jahre 913 508
41 bis 50 Jahre 783 678
51 Jahre und älter 1 011 386
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Daten zu Leistungen nach dem SGB II liegen nach einer Wartezeit von drei
Monaten vor.
12. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden in den Jahren seit 2015 jeweils abgelehnt, weil
das Vermögen der Antragstellenden die jeweils geltenden Freibeträge
überschritt (bitte, sofern möglich, nach den Altersgruppen, die dem im
Entwurf der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen Altersstufenmodell
entsprechen (bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, über
50 Jahre), aufschlüsseln)?
13. Wie viele Leistungsberechtigte haben in den Jahren 2024 und 2025 nach
Ablauf der einjährigen Karenzzeit gemäß § 12 Absatz 4 SGB II ihren
Anspruch auf Bürgergeldleistungen verloren, weil ihr Vermögen die
Absetzbeträge überstieg?
14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen im
Bürgergeldbezug von der Absenkung des Schonvermögens betroffen wären
und vorhandenes Vermögen für eine erneute Leistungsberechtigung
verbrauchen müssten?
Die Fragen 12 bis 14 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
15. Auf welcher Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die
geplanten Einsparungen ermittelt, welche durch die Streichung der Karenzzeit
und die Absenkung des Schonvermögens erfolgen sollen?
Die vorgesehene Abschaffung der Karenzzeit für Vermögen (§ 12 SGB II) führt
im Jahr 2028 zu Einsparungen von schätzungsweise 50 Mio. Euro pro Jahr, von
denen 44 Mio. Euro auf den Bund und 6 Mio. Euro auf die Kommunen
entfallen. Es wird damit gerechnet, dass Personen infolge der Gesetzesänderungen
von einer Antragstellung Abstand nehmen, weil sie über höheres Vermögen
verfügen. Bei laufendem Leistungsbezug wird davon ausgegangen, dass die
Änderung einen Arbeitsanreiz bietet. Die Absenkung des Schonvermögens
führt zu geschätzten jährlichen Minderausgaben von rund 25 Mio. Euro, von
denen rund 22,1 Mio. Euro auf den Bund und rund 2,9 Mio. Euro auf die
Kommunen entfallen.
16. Welche Alternativen (z. B. einheitlicher Freibetrag, bedarfsorientierte
Staffelung, Orientierung an beruflicher Lebensleistung) wurden vor der
Festlegung des Altersstufenmodells geprüft und aus welchen Gründen
verworfen?
Mögliche weitere Anknüpfungspunkte, wie Zeiten von Erwerbstätigkeit oder
der Bezug von Arbeitslosengeld wären zwar ebenfalls geeignet, Lebensleistung
abzubilden, würden aber die Vorgabe der bürokratiearmen Umsetzung nicht
erfüllen und wurden deswegen verworfen.
17. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Absenkung des
Schonvermögens zu mehr bürokratischem Aufwand in den Jobcentern
führt, da geringere Freibeträge eine intensivere Vermögensprüfung
erfordern und dadurch sowohl die Verwaltung als auch die Betroffenen stärker
belastet werden?
Die vorgesehene Abschaffung der Karenzzeit Vermögen verlagert die ohnehin
erforderliche Vermögensprüfung an den Beginn des Leistungsbezuges. Die
Altersstufen sind übersichtlich und nachvollziehbar ausgestaltet, sodass die
Fallbearbeitenden keine komplexen Berechnungen anstellen müssen. Auch derzeit
müssen die Jobcenter prüfen, ob und in welcher Höhe Leistungsbeziehende
über Vermögen verfügen.
18. Welche Mehrkosten entstehen der Bundesagentur für Arbeit und den
kommunalen Trägern voraussichtlich durch die verschärfte
Vermögensprüfung im Rahmen der „neuen Grundsicherung“, etwa durch zusätzliche
Bearbeitungszeiten, Nachweisanforderungen und Personalaufwand, und
in welchem Verhältnis stehen diese Kosten zur erwarteten Einsparung bei
den Bürgergeldleistungen?
Durch die im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen wird lediglich der
Bearbeitungszeitpunkt einer stets vorzunehmenden Vermögensprüfung vorverlegt.
Ein Mehraufwand entsteht hierdurch nicht.
19. Ist infolge der geplanten Neuregelung der Vermögensfreibeträge eine
erneute Vermögensprüfung für alle bestehenden Leistungsbeziehenden
erforderlich, und wenn ja, wie viele Bedarfsgemeinschaften wären nach
Kenntnis der Bundesregierung davon voraussichtlich betroffen?
Der Referentenentwurf zum 13. Gesetzes zur Änderung des SGB II sieht vor,
dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben, die
bisherigen Regelungen zur Karenzzeit und Vermögensfreibeträge anzuwenden
sind. Im Übrigen ist auch derzeit bei jedem Folgeantrag zu prüfen, ob die
Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen und zwar unabhängig von der Höhe des
Vermögensfreibetrags.
20. Wird die Bundesregierung die Auswirkungen der neuen
Vermögensregelung nach Inkrafttreten der Grundsicherung evaluieren, und wenn ja,
nach welchen Kriterien?
Die Untersuchung der Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 55 Absatz 1 SGB II
gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Die
Bundesregierung wird unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes im
Rahmen dieses Auftrages mit der Bundesagentur für Arbeit abstimmen, wie die
gesetzlichen Neuregelungen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards
und der Konzeption der Bundesregierung evaluiert werden sollen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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