Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
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Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 618/26
30.10.26 BRFuss
DS
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über
die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur
Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz -
DIdG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 15. Oktober 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Digitales und Staatsmodernisierung – Drucksache 21/8617 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen
Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)
– Drucksache 21/7408 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.11.26
Erster Durchgang: Drs. 322/26
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „gemäß § 9 Absatz 3 sowie
für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4“ durch die Angabe „gemäß § 9 Absatz 4 sowie für
Maßnahmen nach § 9 Absatz 5“ ersetzt.
b) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde die
Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der
Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den
Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bei der Vergabe ist die digitale Souveränität der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu
berücksichtigen.“
c) § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
d) Nach § 13 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen ihres Ermessens soll die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständige
Behörde zudem über die für Nutzer wesentlichen Gesichtspunkte der Aufsicht auf ihrer
Internetseite informieren.“
e) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften des Bundesrechts oder
des Landesrechts abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.“
bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach
den Absätzen 1 bis 4 kann gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 den Offline-Modus an einem physischen Ort unter Nutzung von
Technologien für kurze Distanzen (Proximity-Technologien), bei der für die Zwecke
dieser Interaktion die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht über
elektronische Kommunikationsnetze auf internetbasierte Systeme zugreifen muss,
umfassen.“
f) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „zwölf Monaten“
ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „zwölf Monaten“
ersetzt.
g) Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erforderlichkeit fehlt, insoweit der Nutzer die Aufnahme des Lichtbilds in die
Personenidentifizierungsdaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU)
2026/1731 ausdrücklich ablehnt.“
h) § 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „Eine wiederholte angemessene Befristung ist
zulässig,“ durch die Angabe „Eine erneute angemessene Befristung ist einmal
zulässig,“ ersetzt.
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder
diese begrenzt werden.“
cc) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung unterrichtet
den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages
über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 und gibt ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb von mindestens zwei Sitzungswochen vor einer
Bekanntgabe im Bundesanzeiger.“
i) In § 24 Satz 1 wird die Angabe „im dritten Kalenderjahr“ durch die Angabe „im zweiten
Kalenderjahr“ ersetzt.
2. Artikel 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4
Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im
Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über
1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,
2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein
anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des
Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden
ist, oder
3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer über das zentrale Bürgerkonto
gemäß Satz 1 Nummer 1 werden stets gewährleistet. Die Verwendung des Bürgerkontos
ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.“ ‘
3. Artikel 9 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. § 22 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
‚2. Nach § 7 Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt:
„(3c) Für die Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium des Personalausweises in eine Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität benannten Stellen zuständig.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
c) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
‚5. Nach § 20a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Gesetzes über die
Europäische Brieftasche für die Digitale Identität benannten Stellen erhalten
hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der hoheitlichen
Berechtigungszertifikate bestimmen sich nach den in § 20 Absatz 1 des Gesetzes über
die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität zugewiesenen Aufgaben.“
6. § 24 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.‘
5. Artikel 12 wird durch den folgenden Artikel 12 ersetzt:
‚Artikel 12
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der
Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des
auszustellenden Personalausweises ihr 13. Lebensjahr nicht vollenden wird.“
2. § 20 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
‚Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine
neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich
der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem
Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“ ‘
6. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 10 die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 der Kommission vom 15. Juli 2026 zur
Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977, (EU) 2024/2979, (EU)
2024/2980 und (EU) 2024/2982 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und
Spezifikationen (ABl. L, 2026/1731, 22.7.2026)“.
Drucksache 618/26- 5 -
Relationen
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