polradar

Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)

dip / drucksache 30.10.2026 · WP 21 · 618/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 618/26 30.10.26 BRFuss DS Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 15. Oktober 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung – Drucksache 21/8617 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) – Drucksache 21/7408 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 20.11.26 Erster Durchgang: Drs. 322/26 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4“ durch die Angabe „gemäß § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5“ ersetzt. b) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bei der Vergabe ist die digitale Souveränität der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen.“ c) § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. d) Nach § 13 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Rahmen ihres Ermessens soll die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständige Behörde zudem über die für Nutzer wesentlichen Gesichtspunkte der Aufsicht auf ihrer Internetseite informieren.“ e) § 15 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften des Bundesrechts oder des Landesrechts abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.“ bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach den Absätzen 1 bis 4 kann gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 den Offline-Modus an einem physischen Ort unter Nutzung von Technologien für kurze Distanzen (Proximity-Technologien), bei der für die Zwecke dieser Interaktion die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht über elektronische Kommunikationsnetze auf internetbasierte Systeme zugreifen muss, umfassen.“ f) § 16 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „zwölf Monaten“ ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „zwölf Monaten“ ersetzt. g) Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Erforderlichkeit fehlt, insoweit der Nutzer die Aufnahme des Lichtbilds in die Personenidentifizierungsdaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 ausdrücklich ablehnt.“ h) § 23 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig,“ durch die Angabe „Eine erneute angemessene Befristung ist einmal zulässig,“ ersetzt. bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.“ cc) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung unterrichtet den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von mindestens zwei Sitzungswochen vor einer Bekanntgabe im Bundesanzeiger.“ i) In § 24 Satz 1 wird die Angabe „im dritten Kalenderjahr“ durch die Angabe „im zweiten Kalenderjahr“ ersetzt. 2. Artikel 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über 1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt, 2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, oder 3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer über das zentrale Bürgerkonto gemäß Satz 1 Nummer 1 werden stets gewährleistet. Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.“ ‘ 3. Artikel 9 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. § 22 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“ 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: ‚2. Nach § 7 Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt: „(3c) Für die Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität benannten Stellen zuständig.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. c) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: ‚5. Nach § 20a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität benannten Stellen erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich nach den in § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität zugewiesenen Aufgaben.“ 6. § 24 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.‘ 5. Artikel 12 wird durch den folgenden Artikel 12 ersetzt: ‚Artikel 12 Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 13. Lebensjahr nicht vollenden wird.“ 2. § 20 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ‚Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“ ‘ 6. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 10 die folgende Nummer 11 eingefügt: „11. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 der Kommission vom 15. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977, (EU) 2024/2979, (EU) 2024/2980 und (EU) 2024/2982 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und Spezifikationen (ABl. L, 2026/1731, 22.7.2026)“. Drucksache 618/26- 5 -

Relationen