Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
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Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 490/26
04.09.26 BRFuss
DS - G - Wi
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch Erprobungsfreiräume
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Digitales
und Staatsmodernisierung – Drucksache 21/6698 – den von den Fraktionen
der CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des
regulatorischen Lernens
– Drucksache 21/218 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.09.26
Initiativgesetz des Bundestages
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland
durch Erprobungsfreiräume“.
2. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“.
3. Artikel 1 wird durch den folgenden Artikel 1 ersetzt:
„Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in
Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens
(Bundeserprobungsgesetz – BErpG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
1. trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von
Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu
erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als
Regelung vorzuschlagen,
2. fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung neuer
Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden,
3. trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, zu dem die
Evaluation von Reallaboren wichtige Beiträge liefert,
4. schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im
Zusammenhang mit Reallaboren.
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund
bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden
regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind,
2. sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen
Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder
Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird,
innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird,
3. sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte,
Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen
Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus
Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und
zum regulatorischen Lernen beitragen können,
4. ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten
Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der
Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende
evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des
Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen.
Abschnitt 2
Allgemeine Erprobungsregelung
§ 3
Allgemeine Erprobungsklausel
Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und
Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die
nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete
Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn
1. für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise
Erprobungsklausel anwendbar ist,
2. die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten,
aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren
dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige
Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,
3. der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,
4. Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen
nicht entgegenstehen,
5. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,
6. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Einhaltung von materiellem Recht entstehen und
7. von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder
Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen,
betroffen sind.
Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.
§ 4
Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere
Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche
Vorschriften vollziehen.
(2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt:
1. von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen
Bundesministerium;
2. von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche
Regelung zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Anträge nach § 3 sind als elektronisches Dokument zu stellen. Im Antrag sind
darzulegen:
1. die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
2. die Dauer der Erprobung und
3. die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der Regelung und ihre
übergeordneten Ziele erreicht werden können.
(4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 das zuständige
Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde
im Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium
und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung.
(5) Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in der Zuständigkeit
mehrerer Bundesministerien beantragt, so entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das
schwerpunktmäßig zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren
betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums
für Digitales und Staatsmodernisierung. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die
schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen
Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung.
(6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
(7) In der Genehmigung
1. sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen abgewichen werden
soll, und
2. ist die Dauer der Erprobung festzulegen.
Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Auf Antrag ist eine einmalige
Verlängerung der Ausnahme oder der Abweichung um höchstens weitere vier Jahre zulässig.
(8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat unverzüglich nach Bekanntgabe
der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste
Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit
angemessener Frist aufheben.
(10) Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum
einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu
bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann.
Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige
hinaus, wird sie mit Wirkung für die Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet.
§ 5
Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel
(1) Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen mit betroffenen
Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der Erprobung die bundesrechtlichen
Regelungen anzupassen sind. Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des
Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter
Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss der Erprobung. Das zuständige Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen
Bundesministerien mit.
(2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt insbesondere dann in
Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die Annahme rechtfertigen, dass dadurch die
betroffenen Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden
können, ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf den
Schutzzweck der Regelung.
Abschnitt 3
Rahmenbedingungen für die Erprobung von innovativen Technologien, Produkten,
Dienstleistungen oder Ansätzen
§ 6
Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation
Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines Reallabors auf der Grundlage
einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2
sind zu berücksichtigen:
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der Förderung von Innovationen und
des regulatorischen Lernens,
2. das Erfordernis einer Evaluation des Reallabors mit Blick auf die Wirkung der erprobten
Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, wobei bei der Ausgestaltung der
Evaluierungsanforderungen der dadurch entstehende Aufwand angemessen zu
berücksichtigen ist; bei der Evaluation sollen insbesondere Erkenntnisse zur
Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter sowie der sich ergebende
rechtliche Anpassungsbedarf berücksichtigt werden,
3. die Möglichkeit einer Unterstützung des Reallabors durch die zuständige Behörde.
§ 7
Dauer und Verlängerung eines Reallabors
(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf der Grundlage einer
fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die
Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend
regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.
(2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen dem nicht
entgegenstehen,
1. kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors maximal zweimal für die
Dauer des in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise
Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die
Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind und sich die Erprobung
bewährt hat,
2. gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer Frist von einem Monat
als genehmigt.
§ 8
Unterstützung und Wissenstransfer
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Akteure aus
Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung
von Reallaboren durch Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und
Austauschmöglichkeiten. Diese Maßnahmen werden mit bestehenden Länderaktivitäten
verbunden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das regulatorische
Lernen, indem es
1. die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder
Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien,
Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue
Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach
§ 2 Nummer 2 melden,
2. Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von
Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien,
Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze sammelt.
§ 9
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(1) Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen
Experimentierbeziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. Die für die
Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im
jeweiligen Berichtszeitraum abgelehnt wurden.
(2) Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure
können in gegenseitigem Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus
dem Reallabor als elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie übersenden. Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein Beteiligter einer
Veröffentlichung widerspricht.
§ 10
Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten,
Dienstleistungen oder Ansätzen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in regelmäßigen Abständen
einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8
Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat
und, soweit betroffen, die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen.
(2) Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und
Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung
des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen
innerhalb von sechs Monaten. Die Bundesministerien übermitteln die Ergebnisse dieser
Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den Nationalen
Normenkontrollrat.
Abschnitt 4
Bericht an den Deutschen Bundestag
§ 11
Bericht an den Deutschen Bundestag
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen
Anwendung dieses Gesetzes.“
4. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9
des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 332b wird durch den folgenden § 332b ersetzt:
„§ 332b
Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme;
Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten,
einschließlich Anforderungen an die Interoperabilität, sowie zu Vertragsstrafen, Preisen,
Laufzeiten und Kündigungsfristen schließen.
(2) Zur praktischen Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug
auf informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen kann das Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen oder die jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385
Absatz 8 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 387 Absatz 1
für ein informationstechnisches System ein Zertifikat nach § 387 Absatz 3 ausstellen, sofern
1. der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems der
Rahmenvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 1
beigetreten ist und
2. die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt hat, dass der Hersteller oder
Anbieter des informationstechnischen Systems die Anforderungen der
Rahmenvereinbarung erfüllt (vereinfachtes Konformitätsbewertungsverfahren).
Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Mitteilung der jeweiligen
Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen oder an die jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8. Mit der
Mitteilung ist eine Erklärung des Herstellers oder des Anbieters vorzulegen, dass das
informationstechnische System die nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich
erklärten Anforderungen erfüllt.
(3) Tritt ein Hersteller oder ein Anbieter eines informationstechnischen Systems aus der
Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 aus, so hat die jeweilige Kassenärztliche
Bundesvereinigung diesen Umstand dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen oder der jeweiligen akkreditierten Stelle nach § 385 Absatz 8 mitzuteilen.
§ 387 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen. Das Nähere zur Erprobung,
insbesondere zu Form und Inhalt der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, den
Mitteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 sowie dem Zeitraum der Erprobung nach Satz 1 ist
von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. März 2027 in einer gemeinsamen Vereinbarung festzulegen.
(5) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die
wesentlichen Ergebnisse der Erprobung nach Absatz 2 vor.“ ‘
5. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
,Artikel 3
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
„§ 13
Experimentierklausel für den Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität
(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von § 2 Absatz 5 und 7
sowie den §§ 3, 7, 8, 8a und 9 dieses Gesetzes im Interesse einer Bereitstellung der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014.
(2) Für einen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach
Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kann das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung Abweichungen nach Absatz 1 zulassen. Abweichungen
sind nur zuzulassen im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des
Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für
die Digitale Identität im Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch“. Vor einer Entscheidung über die
Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung eine Risikoabwägung vor. Die Entscheidung über die Zulassung von
Abweichungen wird mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
(3) Abweichungen sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer
von zwei Jahren. Bei der Festlegung der Dauer der Befristung ist das Interesse, aussagekräftige
Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung der Abweichung zu gewinnen, zu berücksichtigen.
(4) Im Rahmen des Probebetriebs können, sowohl vollständig unabhängig von der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 als auch im Zusammenwirken mit dieser, neben der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität weitere den jeweils erforderlichen Vertrauensniveaus
entsprechende Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel getestet werden, insbesondere
für die unmittelbare Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen und zur
Einrichtung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.
(5) Die Teilnahme von Nutzern an dem Probebetrieb ist freiwillig. Vor ihrer Teilnahme
müssen die Nutzer auf die wesentlichen Rahmenbedingungen und etwaige Risiken des
Probebetriebs durch den Anbieter der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
gemäß der Vorgabe des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung
hingewiesen werden.
(6) Abweichungen sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung anhand
wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren
erfolgen.“ ‘
6. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt:
,Artikel 4
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:
„§ 14b
Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann
eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die
Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten
Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.
(2) Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen,
jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im
Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische
Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Genehmigung kann einmalig um maximal
weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der
Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung
nicht entgegensteht.“ ‘
7. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt:
,Artikel 5
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
„§ 12
Experimentierklausel
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der in § 1
Absatz 2 genannten Zwecke Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie
§ 5 dieses Gesetzes zulassen für die Erprobung
1. des Anschlusses des Basisregisters an das Nationale Once-Only-Technical-System im
Sinne des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des
Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 24. März 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 325, S. 3; 2026 I Nr. 35) sowie
2. der Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an die Deutsche Bundesbank, zur
Sicherstellung der Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Konsistenz von
Unternehmensdaten in den Meldungen im statistischen Meldewesen der Mitglieder des
Europäischen Systems der Zentralbanken, insbesondere im Rahmen der Standardisierung
und Integration europäischer Berichtsanforderungen.
Soweit eine Abweichung nach Satz 1 den Anschluss weiterer öffentlicher Stellen an das
Basisregister oder die Übermittlung von Daten dieser Stellen an das Basisregister zur Folge
haben soll, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie fallen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Abweichung
nur im Einvernehmen mit dem betroffenen zuständigen Ressort zulassen.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Anwendungsfälle hinaus kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der
Finanzen zur Erprobung des Anschlusses weiterer öffentlicher Stellen und der Aufnahme
weiterer Einheiten und Merkmale in das Basisregister Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4,
§ 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen. Soweit die Übermittlung der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 um weitere
Einheiten oder Merkmale erweitert wird, ist auch Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales herzustellen.
(3) Abweichungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen werden, sind angemessen
zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von drei Jahren. Die Dauer der Erprobung
ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend
regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Zulassung der Abweichungen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium der Finanzen zwei Mal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert
werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Zulassung weiter fortbestehen und der
bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
(4) Im Rahmen der nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen dürfen
zusätzlich zu den Stellen, die in § 4 Absatz 1 und 2, § 5 sowie in der nach § 10 Satz 1
Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere öffentliche Stellen als
datenübermittelnde oder datenabrufende Stellen an das Basisregister angeschlossen werden.
Weiterhin dürfen zusätzlich zu den Einheiten und Daten, die in § 3 Absatz 1 bis 3 sowie in
der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere
Einheiten als Unternehmen im Basisregister geführt und weitere Daten zu diesen gespeichert
werden.
(5) Soweit dies für die Erprobung nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist, dürfen
Daten einschließlich personenbezogener Daten an das Basisregister übermittelt, vom
Basisregister erhoben, gespeichert sowie an datenabrufende öffentliche Stellen übermittelt
werden.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht vor deren
Wirksamwerden die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen einschließlich
des Zwecks der Erprobung, der weiteren an das Basisregister angeschlossenen Stellen, der
weiteren im Basisregister geführten Einheiten, der dazu gespeicherten Daten und der
Befristung der Abweichungen auf seiner Webseite.
(7) Die Erprobung soll nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie evaluiert werden. Die Evaluierung soll
innerhalb von zwei Jahren erfolgen.“ ‘
8. Nach Artikel 5 wird der folgende Artikel 6 eingefügt:
,Artikel 6
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 208 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren“.
2. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:
„§ 208a
Erprobung neuer Technologien und Verfahren
(1) Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem
Fortschritt in der Telekommunikation kann die Bundesnetzagentur eine Abweichung von
Verpflichtungen nach Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes
genehmigen, wenn
1. dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb
von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von
Telekommunikationsdiensten dient,
2. dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar
ist und
3. keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
beschränkt werden.
(2) Die Abweichung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes zur Erprobung einer neuen Technologie oder eines neuen Verfahrens ist von
dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter des
Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
(3) Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder der Anbieter des
Telekommunikationsdienstes hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über
den Stand und die Erfahrungen sowie über die Erreichung der Ziele der Erprobung der
neuen Technologie oder des neuen Verfahrens zu berichten. Die Bundesnetzagentur
berichtet im Rahmen des Jahresberichtes nach § 196 über die wesentlichen Ergebnisse der
Erprobungen neuer Technologien und Verfahren nach Absatz 1, insbesondere im Hinblick
auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen
Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren im Bereich
der Telekommunikation.
(4) Die Erprobung soll innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer jeweiligen
Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung
evaluiert werden.
(5) Die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes bleiben unberührt.“ ‘
9. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt:
,Artikel 7
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert
Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:
„9b. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einrichtung von Reallaboren zur Erprobung
der Integration von Innovationen in bestehende Luftverkehrs- und
Luftraumstrukturen,“.‘
10. Der bisherige Artikel 2 wird gestrichen.
11. Der bisherige Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 8 ersetzt:
„Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
12. Nach Artikel 8 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt:
„EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist“
Drucksache 490/26- 15 -
Relationen
- authored ← Bundestag
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