polradar

Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 490/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 490/26 04.09.26 BRFuss DS - G - Wi Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung – Drucksache 21/6698 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens – Drucksache 21/218 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 25.09.26 Initiativgesetz des Bundestages 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume“. 2. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“. 3. Artikel 1 wird durch den folgenden Artikel 1 ersetzt: „Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz – BErpG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz 1. trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen, 2. fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung neuer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden, 3. trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, zu dem die Evaluation von Reallaboren wichtige Beiträge liefert, 4. schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren. (2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind, 2. sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird, 3. sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können, 4. ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen. Abschnitt 2 Allgemeine Erprobungsregelung § 3 Allgemeine Erprobungsklausel Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn 1. für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist, 2. die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert, 3. der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird, 4. Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen, 5. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann, 6. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und 7. von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind. Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig. § 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen. (2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt: 1. von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium; 2. von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten Landesbehörde. (3) Anträge nach § 3 sind als elektronisches Dokument zu stellen. Im Antrag sind darzulegen: 1. die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll, 2. die Dauer der Erprobung und 3. die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können. (4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 das zuständige Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. (5) Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in der Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien beantragt, so entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das schwerpunktmäßig zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. (6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden. (7) In der Genehmigung 1. sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen abgewichen werden soll, und 2. ist die Dauer der Erprobung festzulegen. Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Auf Antrag ist eine einmalige Verlängerung der Ausnahme oder der Abweichung um höchstens weitere vier Jahre zulässig. (8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist aufheben. (10) Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie mit Wirkung für die Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet. § 5 Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel (1) Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen mit betroffenen Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der Erprobung die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind. Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung. Das zuständige Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen Bundesministerien mit. (2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die Annahme rechtfertigen, dass dadurch die betroffenen Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden können, ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung. Abschnitt 3 Rahmenbedingungen für die Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen § 6 Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines Reallabors auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu berücksichtigen: 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der Förderung von Innovationen und des regulatorischen Lernens, 2. das Erfordernis einer Evaluation des Reallabors mit Blick auf die Wirkung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, wobei bei der Ausgestaltung der Evaluierungsanforderungen der dadurch entstehende Aufwand angemessen zu berücksichtigen ist; bei der Evaluation sollen insbesondere Erkenntnisse zur Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter sowie der sich ergebende rechtliche Anpassungsbedarf berücksichtigt werden, 3. die Möglichkeit einer Unterstützung des Reallabors durch die zuständige Behörde. § 7 Dauer und Verlängerung eines Reallabors (1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. (2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, 1. kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors maximal zweimal für die Dauer des in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind und sich die Erprobung bewährt hat, 2. gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer Frist von einem Monat als genehmigt. § 8 Unterstützung und Wissenstransfer (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung von Reallaboren durch Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten. Diese Maßnahmen werden mit bestehenden Länderaktivitäten verbunden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das regulatorische Lernen, indem es 1. die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden, 2. Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze sammelt. § 9 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (1) Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentierbeziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. Die für die Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen Berichtszeitraum abgelehnt wurden. (2) Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure können in gegenseitigem Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor als elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersenden. Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein Beteiligter einer Veröffentlichung widerspricht. § 10 Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen. (2) Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen innerhalb von sechs Monaten. Die Bundesministerien übermitteln die Ergebnisse dieser Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den Nationalen Normenkontrollrat. Abschnitt 4 Bericht an den Deutschen Bundestag § 11 Bericht an den Deutschen Bundestag Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.“ 4. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt: ,Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 332b wird durch den folgenden § 332b ersetzt: „§ 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme; Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, einschließlich Anforderungen an die Interoperabilität, sowie zu Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen schließen. (2) Zur praktischen Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen kann das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder die jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 387 Absatz 1 für ein informationstechnisches System ein Zertifikat nach § 387 Absatz 3 ausstellen, sofern 1. der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems der Rahmenvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 1 beigetreten ist und 2. die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt hat, dass der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems die Anforderungen der Rahmenvereinbarung erfüllt (vereinfachtes Konformitätsbewertungsverfahren). Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Mitteilung der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder an die jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8. Mit der Mitteilung ist eine Erklärung des Herstellers oder des Anbieters vorzulegen, dass das informationstechnische System die nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärten Anforderungen erfüllt. (3) Tritt ein Hersteller oder ein Anbieter eines informationstechnischen Systems aus der Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 aus, so hat die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung diesen Umstand dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder der jeweiligen akkreditierten Stelle nach § 385 Absatz 8 mitzuteilen. § 387 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt. (4) Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen. Das Nähere zur Erprobung, insbesondere zu Form und Inhalt der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, den Mitteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 sowie dem Zeitraum der Erprobung nach Satz 1 ist von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2027 in einer gemeinsamen Vereinbarung festzulegen. (5) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobung nach Absatz 2 vor.“ ‘ 5. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: ,Artikel 3 Änderung des Onlinezugangsgesetzes Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt: „§ 13 Experimentierklausel für den Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von § 2 Absatz 5 und 7 sowie den §§ 3, 7, 8, 8a und 9 dieses Gesetzes im Interesse einer Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (2) Für einen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kann das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Abweichungen nach Absatz 1 zulassen. Abweichungen sind nur zuzulassen im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch“. Vor einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Risikoabwägung vor. Die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen wird mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. (3) Abweichungen sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Festlegung der Dauer der Befristung ist das Interesse, aussagekräftige Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung der Abweichung zu gewinnen, zu berücksichtigen. (4) Im Rahmen des Probebetriebs können, sowohl vollständig unabhängig von der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als auch im Zusammenwirken mit dieser, neben der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität weitere den jeweils erforderlichen Vertrauensniveaus entsprechende Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel getestet werden, insbesondere für die unmittelbare Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen und zur Einrichtung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. (5) Die Teilnahme von Nutzern an dem Probebetrieb ist freiwillig. Vor ihrer Teilnahme müssen die Nutzer auf die wesentlichen Rahmenbedingungen und etwaige Risiken des Probebetriebs durch den Anbieter der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Vorgabe des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hingewiesen werden. (6) Abweichungen sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen.“ ‘ 6. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt: ,Artikel 4 Änderung des Jugendschutzgesetzes Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: „§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen (1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen. (2) Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.“ ‘ 7. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt: ,Artikel 5 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt: „§ 12 Experimentierklausel (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen für die Erprobung 1. des Anschlusses des Basisregisters an das Nationale Once-Only-Technical-System im Sinne des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 24. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 325, S. 3; 2026 I Nr. 35) sowie 2. der Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an die Deutsche Bundesbank, zur Sicherstellung der Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Konsistenz von Unternehmensdaten in den Meldungen im statistischen Meldewesen der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, insbesondere im Rahmen der Standardisierung und Integration europäischer Berichtsanforderungen. Soweit eine Abweichung nach Satz 1 den Anschluss weiterer öffentlicher Stellen an das Basisregister oder die Übermittlung von Daten dieser Stellen an das Basisregister zur Folge haben soll, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie fallen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Abweichung nur im Einvernehmen mit dem betroffenen zuständigen Ressort zulassen. (2) Über die in Absatz 1 genannten Anwendungsfälle hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Erprobung des Anschlusses weiterer öffentlicher Stellen und der Aufnahme weiterer Einheiten und Merkmale in das Basisregister Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen. Soweit die Übermittlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 um weitere Einheiten oder Merkmale erweitert wird, ist auch Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen. (3) Abweichungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von drei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Zulassung der Abweichungen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zwei Mal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Zulassung weiter fortbestehen und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht. (4) Im Rahmen der nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen dürfen zusätzlich zu den Stellen, die in § 4 Absatz 1 und 2, § 5 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere öffentliche Stellen als datenübermittelnde oder datenabrufende Stellen an das Basisregister angeschlossen werden. Weiterhin dürfen zusätzlich zu den Einheiten und Daten, die in § 3 Absatz 1 bis 3 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere Einheiten als Unternehmen im Basisregister geführt und weitere Daten zu diesen gespeichert werden. (5) Soweit dies für die Erprobung nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist, dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten an das Basisregister übermittelt, vom Basisregister erhoben, gespeichert sowie an datenabrufende öffentliche Stellen übermittelt werden. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht vor deren Wirksamwerden die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen einschließlich des Zwecks der Erprobung, der weiteren an das Basisregister angeschlossenen Stellen, der weiteren im Basisregister geführten Einheiten, der dazu gespeicherten Daten und der Befristung der Abweichungen auf seiner Webseite. (7) Die Erprobung soll nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen.“ ‘ 8. Nach Artikel 5 wird der folgende Artikel 6 eingefügt: ,Artikel 6 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 208 die folgende Angabe eingefügt: „§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren“. 2. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt: „§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren (1) Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem Fortschritt in der Telekommunikation kann die Bundesnetzagentur eine Abweichung von Verpflichtungen nach Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes genehmigen, wenn 1. dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient, 2. dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und 3. keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beschränkt werden. (2) Die Abweichung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zur Erprobung einer neuen Technologie oder eines neuen Verfahrens ist von dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. (3) Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder der Anbieter des Telekommunikationsdienstes hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie über die Erreichung der Ziele der Erprobung der neuen Technologie oder des neuen Verfahrens zu berichten. Die Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen des Jahresberichtes nach § 196 über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen neuer Technologien und Verfahren nach Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Telekommunikation. (4) Die Erprobung soll innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. (5) Die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes bleiben unberührt.“ ‘ 9. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt: ,Artikel 7 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt: „9b. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einrichtung von Reallaboren zur Erprobung der Integration von Innovationen in bestehende Luftverkehrs- und Luftraumstrukturen,“.‘ 10. Der bisherige Artikel 2 wird gestrichen. 11. Der bisherige Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 8 ersetzt: „Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ 12. Nach Artikel 8 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt: „EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist“ Drucksache 490/26- 15 -

Relationen