Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7408)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7408)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8617
21. Wahlperiode 14.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/7408 –
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über
die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)
A. Problem
Die Bundesregierung führt aus, der Entwurf für das Digitale Identitätengesetz
diene der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der
Verordnung (EU) 2024/1183. Letztere führe einen auch in der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die Europäische
Brieftasche für die Digitale Identität ein. Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 müsse jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem
Tag des Inkrafttretens der in Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens
eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitstellen.
B. Lösung
Zur Wahrung der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 bedarf es ergänzender
nationaler rechtlicher Grundlagen, die mit vorliegendem Gesetzentwurf
geschaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung insbesondere
aufgefordert, die Pseudonymfunktion, wenn nicht zum Start, so doch zeitnah zur
Verfügung zu stellen. Die Funktion ist zwingend, um die Übereinstimmung mit
dem unmittelbar verbindlichen Unionsrecht herzustellen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe
„gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4“
durch die Angabe „gemäß § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen
nach § 9 Absatz 5“ ersetzt.
b) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche
für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik
Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den
Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bei
der Vergabe ist die digitale Souveränität der Europäischen Union
und der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu
berücksichtigen.“
c) § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe
„Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe
„Absatz“ ersetzt.
d) Nach § 13 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen ihres Ermessens soll die nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 zuständige Behörde zudem über die für Nutzer
wesentlichen Gesichtspunkte der Aufsicht auf ihrer Internetseite
informieren.“
e) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften
des Bundesrechts oder des Landesrechts abweichende
Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.“
bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Verwendung der Europäischen Brieftasche für
die Digitale Identität nach den Absätzen 1 bis 4 kann gemäß
Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
den Offline-Modus an einem physischen Ort unter Nutzung
von Technologien für kurze Distanzen (Proximity-
Technologien), bei der für die Zwecke dieser Interaktion die
Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht über
elektronische Kommunikationsnetze auf internetbasierte Systeme
zugreifen muss, umfassen.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
f) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die
Angabe „zwölf Monaten“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die
Angabe „zwölf Monaten“ ersetzt.
g) Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erforderlichkeit fehlt, insoweit der Nutzer die Aufnahme des
Lichtbilds in die Personenidentifizierungsdaten gemäß Anhang I
der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 ausdrücklich
ablehnt.“
h) § 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „Eine wiederholte
angemessene Befristung ist zulässig,“ durch die Angabe „Eine
erneute angemessene Befristung ist einmal zulässig,“ ersetzt.
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2
Satz 1 können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land
oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt
werden.“
cc) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung unterrichtet den Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages über
Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 und gibt
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von
mindestens zwei Sitzungswochen vor einer Bekanntgabe im
Bundesanzeiger.“
i) In § 24 Satz 1 wird die Angabe „im dritten Kalenderjahr“ durch
die Angabe „im zweiten Kalenderjahr“ ersetzt.
2. Artikel 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer
im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme
elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt,
soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über
1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,
2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein
anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens
mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
anerkannt worden ist, oder
3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach
Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer über das
zentrale Bürgerkonto gemäß Satz 1 Nummer 1 werden stets
gewährleistet. Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer
freiwillig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes
das Bürgerkonto bereitstellt.“ ‘
3. Artikel 9 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. § 22 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
‚2. Nach § 7 Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt:
„(3c) Für die Übermittlung von Daten aus dem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
Personalausweises in eine Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des
Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität benannten Stellen zuständig.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und
4.
c) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 5
und 6 ersetzt:
‚5. Nach § 20a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe f des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität benannten Stellen erhalten hoheitliche
Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der hoheitlichen
Berechtigungszertifikate bestimmen sich nach den in § 20
Absatz 1 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für
die Digitale Identität zugewiesenen Aufgaben.“
6. § 24 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.‘
5. Artikel 12 wird durch den folgenden Artikel 12 ersetzt:
‚Artikel 12
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I
S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 17 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die
Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden
Personalausweises ihr 13. Lebensjahr nicht vollenden wird.“
2. § 20 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
‚Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die
Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres
elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der
Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf
dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden
ist, elektronisch identifiziert hat.“ ‘
6. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 10 die folgende
Nummer 11 eingefügt:
„11. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 der Kommission vom
15. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU)
2024/2977, (EU) 2024/2979, (EU) 2024/2980 und (EU)
2024/2982 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und
Spezifikationen (ABl. L, 2026/1731, 22.7.2026)“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) ist ein
Meilenstein für die Digitalisierung in der Bundesrepublik Deutschland. Mit
dem Digitale Identitätengesetz (DIdG) werden die rechtlichen Grundlagen
für die Einführung der deutschen EUDI-Wallet „d-you“ geschaffen. Der
hierdurch ermöglichte rechtzeitige Start von d-you in der Bundesrepublik
wird begrüßt.
Zwingender Bestandteil der Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität ist nach dem unmittelbar geltenden Unionsrecht eine
Pseudonymfunktion. Nach Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 müssen Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dem
Nutzer Folgendes auf eine nutzerfreundliche und für ihn transparente und
nachvollziehbare Weise ermöglichen: das Generieren von Pseudonymen und
deren verschlüsselte und lokale Speicherung in der Europäischen Brieftasche
für die Digitale Identität.
D-you startet in der Bundesrepublik Deutschland plangemäß am 2. Januar
2027. Nach aktuellem Planungsstand kann die Pseudonymfunktion zum
Start nicht zur Verfügung stehen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
1. die Pseudonymfunktion, wenn nicht zum Start, so doch zeitnah zur
Verfügung zu stellen. Die Funktion ist zwingend, um die Übereinstimmung
mit dem unmittelbar verbindlichen Unionsrecht herzustellen.
2. die hierfür erforderlichen Maßnahmen so aufzubauen, dass die
entsprechenden Funktionen priorisiert und schnellstmöglich nach dem
erstmaligen Rollout der EUDI-Wallet in der Bundesrepublik bereitgestellt
werden können.
Berlin, den 14. Oktober 2026
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
Hansjörg Durz
Vorsitzender
Dr. Markus Reichel
Berichterstatter
Tobias Ebenberger
Berichterstatter
Parsa Marvi
Berichterstatter
Rebecca Lenhard
Berichterstatterin
Sonja Lemke
Berichterstatterin
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Dr. Markus Reichel, Tobias Ebenberger, Parsa Marvi,
Rebecca Lenhard und Sonja Lemke
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/7408 in seiner 95. Sitzung am 23. September 2026
beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss, an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Finanzausschuss, an den
Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Dem
Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zudem gemäß § 96 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der
Verordnung (EU) 2024/1183. Deren Ziel ist die Ermöglichung sicherer, vertrauenswürdiger und nahtloser
elektronischer Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie öffentlichen Verwaltungen
grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union. Mit der sogenannten EUDI-Wallet werden wesentliche
Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen sowie ein hoher
Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland geschaffen. Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches
Identifizierungsmittel, das es ihren Nutzern ermöglicht, eine europaweit verwendbare digitale Identität mit Signatur- und
Siegelfunktionen sowie den Einsatz von Nachweisen zu kombinieren. Dies erlaubt den gebündelten Zugang zu
privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs,
beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte elektronische Signatur von Verträgen
in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf hohem Sicherheitsniveau. Mit der EUDI-Wallet steht
zum ersten Mal ein elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen
Endgeräten zur Verfügung.
Die Nutzung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als Leistung
grundrechtsfreundlich. Andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel bleiben von der Einführung
unberührt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zudem nationale Zuständigkeiten festgelegt, sodass sich der
Rechtsrahmen der EUDI-Wallet für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und
nationalem Recht zusammensetzt.
Überdies umfasst der Gesetzentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen zur Berücksichtigung von
unionsrechtlichen Neuerungen zu den Vertrauensdiensten sowie Änderungen im Pass- und Ausweisrecht.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 47. Sitzung am 14. Oktober 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)111 des federführenden Ausschusses. Der Innenausschuss hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)111 angenommen. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)112
angenommen.
Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag der
Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(23)113 abgelehnt.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 55.
Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(23)111). Der
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache
21(23)111) anzunehmen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke, zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache
21(23)112) anzunehmen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke (Ausschussdrucksache 21(23)113) abzulehnen.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Zustimmung zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/7408 in der durch Ausschussdrucksache 21(8)4323 geänderten Fassung. Darüber hinaus beschließt der
Haushaltsausschuss die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(8)4324.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 53. Sitzung
am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit
Änderungen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)111. Der
Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)112 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
AfD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)113.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
BR-Drs. 322/26, BT-Drucksache 21/7408, am 24. Juni 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der
Gesetzentwurf fördere mehrere Sustainable Development Goals (SDGs). Auf das SDG Nr. 8 – menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum – zahle im Hinblick auf die Gesamtrohstoffproduktivität und Ressourcenschonung ein,
dass durch die EUDI-Wallet mehr Prozesse digital erledigt werden könnten, was Papier, Aufwand und Zeit spare.
Zudem begünstige das EUDI-Wallet-Ökosystem ein innovatives Umfeld mit Wettbewerb und
Effizienzsteigerungen. Unter dem Gesichtspunkt von SDG Nr. 9 – Industrie, Innovationen und Infrastruktur – würde die EUDI-
Wallet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im öffentlichen wie privaten Bereich eröffnen. SDG Nr. 12 –
nachhaltiger Konsum und Produktion – könne gleichfalls im Hinblick auf den Rohstoffeinsatz davon profitieren, dass
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
durch die EUDI-Wallet physische Dokumente und Prozesse eingespart werden können. Das SDG Nr. 16 –
Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen – werde dadurch gefördert, dass die EUDI-Wallet mit der sicheren und
einfachen elektronischen Identifizierung zukünftig das Vertrauen in den Staat und seine Verwaltungstätigkeit im
elektronischen Verkehr stützen könne. Vor diesen Hintergründen würden die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung gestärkt, namentlich der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und das nachhaltige Wirtschaften.
SDG Nr. 17 – Partnerschaften zur Erreichung der Ziele – profitiere von dem Vorhaben insofern, als durch die
interoperable EUDI-Wallet die nationale und europaweite Interaktion und Zusammenarbeit zwischen
Regierungen, der Verwaltung, Unternehmen und der Zivilgesellschaft erleichtert und so gefördert würden. Darüber hinaus
sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt
werden:
a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“
c) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“
d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 32. Sitzung am 23. September 2026
beschlossen, vorbehaltlich der Überweisung des Gesetzentwurfs sowie der Genehmigung der Präsidentin eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung fand in
seiner 33. Sitzung am 6. Oktober 2026 statt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Prof. Dr.-Ing. habil. Jürgen Anke Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Prof. Dr. Jiska Classen Universität Potsdam
Susanne Dehmel Bitkom e.V.
Lina Ehrig Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Arno Fiedler Verband Sichere Digitale Identität e.V.
Bianca Kastl Innovationsverbund Öffentliche Gesundheit e.V.
Thomas Lohninger epicenter.works
Andreas Hartl Leitender Beamter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (BfDI)
Dr. René Lindner Deutscher Städtetag
Dr.-Ing. Torsten Lodderstedt Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND)
Miriam Marnich Deutscher Städte- und Gemeindebund
Klaus Müller Präsident der BNetzA
Christian Stuffrein Deutscher Landkreistag
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf die in der Mediathek des Deutschen Bundestages
abrufbare Aufzeichnung dieser Sitzung verwiesen. Zudem sind alle abgegebenen, schriftlichen Stellungnahmen
der Sachverständigen auf der Internetseite des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung abrufbar.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner
35. Sitzung am 14. Oktober 2026 abschließend beraten.
Die Fraktion Die Linke hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 einen Änderungsantrag mit folgendem
Inhalt eingebracht (Ausschussdrucksache 21(23)113):
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Der Bundestag wolle beschließen:
§ 23 wird aufgehoben.
Begründung
Grundsätzlich wird mit Experimentierklauseln die Grundlage geschaffen, dass in Parlamentsgesetzen getroffenen
Regelungen durch die Exekutive, hier das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung über Jahre
ausgesetzt werden, was der Gewaltenteilung im Grundsatz widerspricht. In derartigen Regelungen liegt ein hohes
Missbrauchsrisiko, sie stellen ein Einfallstor für autoritäre Regierungen dar.
Der hierzu streichende § 23 spezifiziert nicht einmal konkret die gesetzlichen Normen, von denen die Verwaltung
abweichen können soll. So bleibt der Anwendungsbereich weitgehend im Unklaren.
Die Möglichkeit der Abweichung von der Art und Weise von Auftrag oder Anerkennung im Interesse einer
vorläufigen oder zügigen Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf Widerruf nach
§ 23 Abs. 2 S. 8 Nr. 1 führt zu hohen Risiken. Eine Europäische Brieftasche enthält ihrer Definition nach
hochsensible Daten, wie z.B. verifizierte Identifikationsdaten und biometrische Bilder. Sie muss daher höchsten
Standards genügen, die entsprechend auch im Auftragsvergabe- oder Anerkennungsverfahren sorgfältig geprüft
werden müssen, bevor ein Auftrag oder eine Anerkennung erfolgen kann. Hier darf ein mögliches Interesse an
Schnelligkeit auf keinen Fall die Sorgfalt überwiegen. Eine vorläufige Entscheidung im Sinne der Schnelligkeit birgt die
Gefahr, Tatsachen zu schaffen, deren Folgen später nicht mehr eingefangen bzw. rückgängig gemacht werden
können.
In vielen weiteren Fällen dürfte es sich um Abweichungen von Verordnungen nach § 22 handeln, die das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung explizit nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen darf.
Diese Zustimmung auszuhebeln, indem das Bundesministerium die Befugnis bekommt, von diesen Vorschriften
wieder abzuweichen konterkariert das Zustimmungserfordernis.
Die Änderungen des Gesetzentwurfes, die die Koalitionsfraktionen mit ihrem Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(23)111 beantragen, begegnen den dargestellten Risiken nicht. § 23 muss aufgehoben werden.“
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7408 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(23)111 in den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung eingebracht haben und der mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Fraktion
Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(23)113 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt die Annahme des Entschließungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)112 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, mit dem Digitale Identitätengesetz werde der Rahmen für die
Einführung der digitalen Brieftasche d-you sowie für den Aufbau des Ökosystems für digitale Identitäten in Deutschland
und Europa geschaffen. Man habe im parlamentarischen Verfahren eine Reihe konkreter Verbesserungen erreicht,
zum Beispiel schnellere elektronische Nachweise, stärkeren Daten- und Verbraucherschutz, klarere
Zuständigkeiten und eine frühere Evaluierung. Der Bund werde seine Attributsbescheinigungen nunmehr bereits nach 12
Monaten bereitstellen. Das Gesetz sei ein großer und wichtiger Zwischenschritt, mit dem der Weg für sichere und
interoperable digitale Identitäten geebnet werde. Die Fraktion warb um Zustimmung zu dem
Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen, mit dem insbesondere gefordert wird, die Pseudonymfunktion zeitnah zur
Verfügung zu stellen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Fraktion der AfD erläuterte, sie wolle eine schlanke und digitale Verwaltung. Dafür werde aber keine
europäische Brieftasche benötigt, deren Anwendung aller Voraussicht nach weit über Verwaltungsleistungen
hinausreichen werde. Der Gesetzentwurf setze ausdrücklich auf eine Wallet, die Identität, Nachweise und Signaturen
bündele und den Zugang auch zu privaten Diensten ermögliche. Diese Ausweitung lehne man ab. Man wolle eine
staatliche Digitalisierung nur dort, wo der Staat tatsächlich zuständig sei, also bei Behörden und
Verwaltungsverfahren. Man schlage daher eine nationale, freiwillige und digitale Wallet-Lösung ausschließlich für diese
behördlichen Vorgänge vor. Es dürfe keinen Nutzungszwang geben, analoge Zugänge müssten dauerhaft und
gleichberechtigt erhalten bleiben.
Die Fraktion der SPD betonte den Aspekt der Datensparsamkeit. Schon bei ihrer Registrierung müssten
Unternehmen angeben, welche Daten sie später einmal abfragen wollten. Dabei dürften sie nur die Daten vorsehen, die
für den jeweiligen Zweck auch notwendig seien. Wichtig sei auch, dass Ausnahmen vom Gesetz nur einmal und
nicht unendlich verlängert werden dürften. Vor ihrer Bekanntgabe müsse das Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung (BMDS) den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung informieren und ihm
mindestens zwei Sitzungswochen zur Stellungnahme geben. Die Privatsphäre werde durch die pseudonyme
Nutzung der Wallet gewahrt, denn nicht bei jedem digitalen Dienst müsse die eigene Identität offengelegt werden.
Mit dem Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen werde gefordert, die Möglichkeit der Pseudonymisierung
schnellstmöglich bereitzustellen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte im Grundsatz die Einführung einer europäischen
digitalen Identität. Allerdings bleibe der Gesetzentwurf bei zentralen Fragen des Datenschutzes, der
Nutzerfreundlichkeit und der digitalen Souveränität hinter den eigenen Erwartungen zurück. Es fehlten insbesondere
ausreichende Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Datenabfragen und verbindliche Vorgaben für eine sichere
und tatsächliche freiwillige Nutzung. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalte zwar einige
sinnvolle Verbesserungen. Allerdings blieben wesentliche Probleme ungelöst. Problematisch sei insbesondere die
Streichung des bisherigen Verbots der automatisierten Übermittlung biometrischer Lichtbilder zwischen den
Passbehörden. Zu kritisieren sei, dass die staatliche Wallet am 2. Januar 2027 ohne die europarechtlich
vorgeschriebene pseudonyme Funktion starten werde.
Die Fraktion Die Linke bemängelte, der Gesetzentwurf stelle lediglich eine Minimalumsetzung der eIDAS 2.0-
Verordnung dar. Wesentliche Fragen blieben ungeklärt oder würden dem BMDS als Verordnungsgeber
überlassen und damit der parlamentarischen Debatte entzogen. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass
Unternehmen nur jene Daten aus einer Wallet bekämen, für deren Abfrage sie eine rechtliche Grundlage hätten. Diese
Prüfung dürfe nicht den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern aufgebürdet werden. Der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen enthalte zwar auch einzelne Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf, zum Beispiel die
klare Verankerung des Opt-Outs in Bezug auf das biometrische Lichtbild. Allerdings lehne man die Absenkung
des Mindestalters für einen Ausweis und damit die digitale Identität auf 13 Jahre ab, weil sie letztlich eine
Vorbereitung auf die Einführung eines Social Media-Verbotes für Jugendliche darstelle, das man ebenfalls ablehne.
Man lehne daher auch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ab. Mit dem eigenen Änderungsantrag wolle
man die Aufhebung der Experimentierklausel nach § 23 des Gesetzentwurfs erreichen, da diese es dem BMDS
ermögliche, eigenständig gesetzliche Regelungen auszusetzen. Dies widerspreche der Gewaltenteilung. Der
Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen greife mit der Pseudonymisierung zwar einen wichtigen Aspekt auf.
Es reiche aber nicht, diese Funktion nach Bereitstellung so schnell wie möglich einzuführen; sie müsse in jedem
Fall von Anfang an in der Wallet zur Verfügung stehen.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfohlenen
Änderungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/7408 verwiesen.
Begründung
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG))
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Aufgaben des Orchestrators:
Im Übrigen wird im Kontext dieser Änderung von Artikel 1 § 2 zu dessen Absatz 4 klargestellt, welche Aufgaben
von der möglichen Tätigkeit eines Orchestrators umfasst sein können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt
es sich um Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b,
Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5. Umfasst sind mithin vollständig oder teilweise:
– die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1, 2 und 18
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der
Bereitstellung für die Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz;
– die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der benannten Aufsichtsstellen gemäß
Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014;
– die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 3
besteht;
– sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die
Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit hierfür
keine anderweitige Zuständigkeit besteht;
– die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und 18 Buchstabe d und e der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der Liste der registrierten
vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU)Nr. 910/2014 sowie für
damit verbundene Aufgaben gemäß § 10;
– die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 46a
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 13;
– die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 48a der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden,
wobei die Koordinierung sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden beschränkt und ihre
Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt lässt.
Der konkrete Umfang der Aufgaben und Befugnisse eines Orchestrators ist nach dem Wortlaut von Absatz 4
abhängig von Gegenstand und Ausgestaltung einer konkreten Maßnahme, die auf Grundlage von Absatz 4 Satz 1
durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ergeht. Das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung übt die Rechts- und Fachaufsicht über einen Orchestrator nach Absatz 4 Satz 1 aus.
Grundsatz der Datenminimierung:
Im Hinblick auf die redaktionelle Anpassung von Artikel 1 § 2 wird des Weiteren für die Regelungswirkung
dieser Vorschrift im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aufgaben sowie im Hinblick auf das Gesetz in seiner
Gesamtheit klargestellt, dass der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der
Datenschutz-Grundverordnung auch im Hinblick auf die Registrierung vertrauender Beteiligter gilt. Nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung müssen personenbezogene Daten dem Zweck
angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Daher sind
vertrauende Beteiligte gehalten, bereits bei ihrer Registrierung diesen Grundsatz anzuwenden auf die Liste der
Daten, die der vertrauende Beteiligte abzufragen beabsichtigt, gemäß Anhang I Nummer 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Es ist daher durch vertrauende Beteiligte der Grundsatz der Datenminimierung nicht
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
allein anzuwenden auf jede einzelne Datenerhebung, sondern bereits auf die Registrierung und die hierdurch
betroffenen Daten selbst. Mithin verbietet sich eine Registrierung von vertrauenden Beteiligten für nicht für die
jeweilige beabsichtigte Verwendung benötigte Daten.
Informationstätigkeiten:
Weitergehend wird im Kontext der Änderung von Artikel 1 § 2 klargestellt, dass das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung im Rahmen seiner Informationstätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a zweite Alternative der Vorschrift – mit dem Zweck der Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz
– auch Hinweise, Handreichungen oder Leitfäden dazu herausgibt, wie der Grundsatz der Datenminimierung
sowie der Datenschutz im Übrigen praktisch zu berücksichtigen und umzusetzen sind. Das gilt beispielsweise für
die Registrierung als vertrauender Beteiligter. Informationen sollen sich darauf erstrecken, welche Daten unter
Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen typischerweise für Dienste abgefragt werden können. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung stimmt sich für diese Zwecke im Interesse einer
sachgerechten Aufgabenwahrnehmung gegebenenfalls mit der Bundesnetzagentur im Hinblick auf deren Aufsichtstätigkeit
ab, gegebenenfalls auch mit dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Hinweise, Handreichungen oder Leitfäden sollen sich auch in angemessener Form darauf erstrecken, welche
Risiken im Hinblick auf eine Profilbildung insbesondere bei der Inanspruchnahme privater Dienste auftreten
können. Derartige Risiken können sich im Einzelfall ergeben, wenn Unternehmen etwa eine Vielzahl von
datenintensiven Diensten „aus einer Hand“ anbieten.
Zu Buchstabe b (§ 5 Absatz 1)
Hinsichtlich der Änderung des Absatzes 1 legt Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest,
inwieweit eine Open-Source-Lizenz für die Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
vorzusehen ist und inwieweit der Quellcode ausnahmsweise nicht offengelegt wird. Vor diesem Hintergrund soll
der ergänzte Satz 2 der Vorschrift gewährleisten, dass bei der Bereitstellung der EUDI-Wallet mittels Vergabe
vorgelegte Angebote auf kritische Abhängigkeiten und mögliche Exit- und Migrationsstrategien hin geprüft
werden. Im Rahmen der vorausgesetzten Angemessenheit der Berücksichtigung ist in die Ausgestaltung der Vergabe
einzustellen, welche Ausprägung digitaler Souveränität realistisch und sachgerecht anzustreben ist. Die aus dieser
Betrachtung gezogenen Schlüsse können im Rahmen der Möglichkeiten des Vergaberechts unterschiedlich
konkret innerhalb der Vergabe zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch Festlegung von Kriterien für
einen Teilnahmewettbewerb oder für den Zuschlag. Art und Weise der Berücksichtigung stehen im Ermessen der
zuständigen Behörde.
Zu Buchstabe c (§ 9 Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe d (§ 13 Satz 2)
Es wird klargestellt, dass die zuständige Behörde Informationstätigkeiten auf ihrer Webseite vornehmen soll. Das
Ermessen richtet sich primär auf die Auswahl der Art und Weise der Information; die Entscheidung darüber, ob
informiert wird, ist regelhaft gebunden. Die Informationstätigkeit ist insbesondere für Aspekte des
Verbraucherschutzes von Bedeutung, insoweit diese in den Anwendungsbereich der Aufsicht fallen. Maßgeblich hierfür ist
die Auslegung des unionalen wie nationalen Rechts zur Aufsicht.
Zu Buchstabe e (§ 15)
Die Änderung in Doppelbuchstabe aa stellt klar, dass sich Ausnahmen vom Grundsatz sowohl aus dem
Bundesrecht als auch aus dem Landesrecht ergeben können. Die Abweichungsmöglichkeit erstreckt sich grundsätzlich
auf Regelungen zu Nutzerkonten der Länder. Für die Festlegung abweichender Regelungen gelten allgemeine
Anforderungen, einschließlich dem Erfordernis der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Vorschrift.
Unbeschadet dessen bleiben unionsrechtlich verbindliche Akzeptanzerfordernisse unberührt. Artikel 5f Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 statuiert unter den tatbestandlichen Voraussetzungen eine Pflicht zur
Akzeptanz Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität für private vertrauende Beteiligte, die eine Online-
Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vornehmen müssen; das betrifft Unternehmen insbesondere in den
Bereichen Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung oder Telekommunikation. Artikel 5f Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 regelt eine Akzeptanzpflicht für Anbieter sehr großer Online-Plattformen. Auch diese
Akzeptanzpflicht gilt unmittelbar unter den tatbestandlichen Voraussetzungen im Anwendungsbereich der europäischen
Vorschrift des Artikels 5f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Mithin sind Unternehmen gegebenenfalls
unmittelbar durch das Unionsrecht zur Akzeptanz der EUDI-Wallet verpflichtet. Das ergänzende nationale Gesetz stellt
das Europarecht auch für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung entsprechend anwendbar und erweitert die
Akzeptanzpflichten dergestalt (siehe § 15 Absatz 1 EBDIG).
Die Änderung in Doppelbuchstabe bb betrifft den Offline-Modus bzw. Proximity-Technologien zur
Identifizierung an einem physischen Ort gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Vorschrift
stellt klar, dass diese Nutzungsweise auch innerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze 1 bis 4 umfasst ist,
also insbesondere auch bei der im Rahmen von Absatz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung
unionsrechtlicher Vorgaben des Artikels 5f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für innerstaatliche Sachverhalte ohne
grenzüberschreitenden Bezug.
Zu Buchstabe f (§ 16 Absatz 1 und 2)
Die Verkürzung der Fristen zu Attributsbescheinigungen von 24 auf zwölf Monate entspricht den gewichtigen
öffentlichen und privaten Interessen an einer zeitnahen Bereitstellung dieser Nachweise im Ökosystem der EUDI-
Wallet. Der festgelegte Übergangszeitraum orientiert sich unter Berücksichtigung dieser Interessen an einem
sachgerechten Ausgleich des Umsetzungsaufwands mit den technischen Anforderungen.
Zu Buchstabe g (§ 20 Absatz 1 Satz 2 – neu –)
Nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 ist das Gesichtsbild des Nutzers Bestandteil der
selektiv offenzulegenden obligatorischen Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen. Die
Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, die Aufnahme des Porträtbilds in die
Personenidentifizierungsdaten abzulehnen. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Möglichkeit eines Opt-outs nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland besteht. Im Fall des Opt-outs ist die Datenverarbeitung insoweit nicht
erforderlich und damit unzulässig.
Zu Buchstabe h (§ 23)
Zu den Doppelbuchstaben aa und cc
Die Erprobung wird durch die Änderung gemäß Doppelbuchstabe aa zeitlich maximal begrenzt auf eine einmalige
erneute Befristung. Hiermit wird die Zielorientierung der Erprobung gefördert, weil Erkenntnisse spätestens
innerhalb dieser zeitlich beschränkten einmaligen Verlängerung erlangt werden müssen. So wird vermieden, dass
Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Gesetz übermäßig lange aufrechterhalten werden. Nach der
einmaligen Verlängerungsmöglichkeit müssen gegebenenfalls dauerhafte rechtliche Voraussetzungen für den
Gegenstand einer auf Grundlage der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit durchgeführten Erprobung geschaffen
werden.
Im Übrigen wird im Kontext der Änderung von Artikel 1 § 23 klargestellt, dass Abweichungen und Ergänzungen
nur zuzulassen sind im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch
für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Hinblick auf die nach
Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch“.
Weiterhin wird für die Ermessensausübung nach Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 1 klargestellt: Vor einer
Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Risikoabwägung vor.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung beteiligt bei der Risikoabwägung in Fragen, die
den Datenschutz berühren, die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im
Einvernehmen.
Die gemäß Doppelbuchstabe cc eingeführte Regelung gewährleistet die Beteiligung des Ausschusses für Digitales
und Staatsmodernisierung des Bundestages vor jeder Zulassung von Abweichungen und Ergänzungen nach
Artikel 1 § 23 des Gesetzes. Die Unterrichtung ist verbunden mit der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Für die Stellungnahme sind mindestens zwei Sitzungswochen nach dem Sitzungskalender des Bundestages
einzuräumen. Der Begriff der Sitzungswoche berücksichtigt, dass eine Möglichkeit zur Befassung des Ausschusses
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mit der Angelegenheit tatsächlich gegeben sein muss. Das ist durch die Frist von zwei vollen Sitzungswochen der
Fall. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger unzulässig. Mithin können Abweichungen
oder Ergänzungen nicht wirksam werden, ohne dass eine Stellungnahme des Ausschusses für Digitales und
Staatsmodernisierung des Bundestages ordnungsgemäß ermöglicht wurde. Damit wird durch die Vorschrift ein
lückenloses Berichts- und Monitoringwesen über alle Abweichungen und Ergänzungen auf Grundlage der
Experimentierklausel nach Artikel 1 § 23 des Gesetzes zu Gunsten des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung
des Bundestages gewährleistet.
Zu Doppelbuchstabe bb
Eine landesweite Erprobung betrifft die Interessen des jeweiligen Landes oder der jeweiligen Länder, auf deren
Gebiet die Erprobung begrenzt wird. Das bloße Benehmen, wie zuvor im Gesetzentwurf vorgesehen,
berücksichtigt diesen Umstand zwar. Die Stellungnahme des Bundesrates befürwortete jedoch weitergehend ein
Einvernehmen anstelle eines Benehmens. Einvernehmen lässt sich nach eingehender Prüfung im konkreten Kontext der
Vorschrift mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbaren.
Zu Buchstabe i (§ 24 Satz 1)
Der Zeitraum bis zur Evaluierung wird verkürzt. Die Änderung dient der zeitnahen Erschließung von möglichen
Erkenntnissen aus dieser Evaluierung. Sie können dergestalt frühzeitiger berücksichtigt werden, um das Wallet-
Ökosystem gegebenenfalls zu optimieren.
Im Zusammenhang mit der Änderung wird klargestellt, dass die für die Erfüllung der Berichtspflichten nach
Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der in Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
vorgeschriebenen Überprüfung erhobenen Kennzahlen und Daten im Zuge des Vollzugs des Gesetzes in einem
sogenannten Dashboard veröffentlicht werden sollen. Das Dashboard speist sich aus Daten, die ohnehin für die
Erfüllung der vorgenannten Pflichten verfügbar sind. Die Daten sollen möglichst aktuell abrufbar sein, jedenfalls aber
in dem nach dem Unionsrecht vorgesehenen Turnus. Artikel 48a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
sieht jährliche Berichterstattung vor.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Onlinezugangsgesetzes)
Der Änderungsvorschlag gewährleistet, dass durch einen neuen § 3 Absatz 1 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes
das zentrale Nutzerkonto stets für die Identifizierung und Authentifizierung zur Verfügung stehen muss. Die
Vorschrift bleibt im Übrigen unverändert, d. h., Satz 1 stimmt mit dem Gesetzentwurf überein und die sich an den
neuen Satz 2 anschließenden Sätze stimmen mit dem heutigen Gesetzeswortlaut des Onlinezugangsgesetzes
überein. Auf diese Weise wird der Zugang zu Verwaltungsleistungen einheitlich über das zentrale Bürgerkonto als
Ziel fortgeschrieben, ergänzt um weitere fakultative Zugangsmöglichkeiten. Die Bürgerinnen und Bürger können
sich damit weiterhin auf die Verfügbarkeit des zentralen Bürgerkontos verlassen. Überdies werden Vorteile erzielt
für eine durchgängige, medienbruchfreie elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen, weil die
Möglichkeiten der rechtssicheren Bekanntgabe von Verwaltungsakten und eine anlassbezogene bidirektionale
Kommunikation erhalten werden. Die Bundesregelung regelt in Ansehung des Anwendungsbereichs des Gesetzes und
der Vorschrift nicht Nutzerkonten der Länder.
Zu Nummer 3 (Artikel 9 – Änderung des Passgesetzes)
Der Änderungsbefehl führt im Passgesetz die Übermittlung biometrischer Daten zwischen Passbehörden im
automatisierten Verfahren ein, namentlich des Lichtbilds. Die Ausnahme, dass biometrische Daten nicht im
automatisierten Verfahren zwischen Passbehörden übermittelt werden dürfen, kostet Zeit und erschwert die
Identifikationsprüfung der antragstellenden Personen durch die Passbehörden. Beispielsweise in Fällen, in denen die
Betroffenen ihren Reisepass verloren haben und für die Neubeantragung aufgrund eines zwischenzeitlichen
Umzugs oder Verlustes im Ausland eine andere Passbehörde zuständig ist, kann eine Identitätsprüfung anhand des
bisherigen Lichtbildes zur Person im Passregister erfolgen (vgl. Nummer 6.3.1.1 PassVwV). Dieses Lichtbild darf
bislang aber nicht elektronisch übermittelt werden (s. auch Nummer 6.3.1.8 PassVwV), sodass die Lichtbilder in
minderer Qualität per Post, per Telefax oder per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Um den Passbehörden
eine zeitgemäße und effektive Verfahrensweise zu ermöglichen, ist ein automatisierter Abruf dieser Daten
unerlässlich.
Mit der Streichung der Ausnahme sind die (bisherigen) Lichtbilder auch vor Beantragung eines Dokuments in
den Registern der (nach einem Umzug nunmehr) zuständigen Passbehörden enthalten (und nicht mehr nur mehr
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bei den jeweiligen ausstellenden Behörden). Dieser Umstand kommt den Bürgerinnen und Bürgern zugute, weil
sie auch beim Abhandenkommen ihres Dokuments ohne Aufwand identifiziert und bedient werden können. Damit
wird Bürokratie abgebaut und Verfahren werden beschleunigt.
Die vom Änderungsbefehl betroffene bisherige Regelung in Artikel 9 Nummer 2 wird ersatzlos gestrichen, damit
die hiermit verknüpfte Regelung außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens und gegebenenfalls
innerhalb eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens verfolgt werden kann.
Zu Nummer 4 (Artikel 11 – Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu Buchstabe a (Nummer 2 – neu –)
Die Personalisierung einer elektronischen Brieftasche mit Personenidentifizierungsdaten erfolgt durch Auslesen
der Daten aus einem Personalausweis. Hierzu benötigt die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
EBDIG benannte Stellen die erforderlichen Zertifikate. Da nach § 20a Absatz 2 des Gesetzes über
Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) eine entsprechende
Aufgabenzuweisung im Personalausweisgesetz selbst erfolgen muss, wird eine entsprechende Ergänzung
vorgenommen.
Zu Buchstabe b (Nummer 3 – neu – und Nummer 4 – neu –)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c (Nummer 5 – neu – und Nummer 6 – neu –)
Die vom Änderungsbefehl betroffene Regelung in Artikel 11 Nummer 4 wird ersatzlos gestrichen, damit die
hiermit verknüpfte Regelung außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens und gegebenenfalls innerhalb
eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens verfolgt werden kann.
Zu Nummer 5 – neu –
Da im § 20a des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisgesetz – PAuswG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung im Personalausweisgesetz selbst erfolgen muss, wird
eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.
Zu Nummer 6 – neu –
Der Änderungsbefehl vollzieht die Änderung zur Übermittlung biometrischer Daten (siehe oben zum Passrecht)
entsprechend für das Personalausweisgesetz und damit für die automatisierte Übermittlung der biometrischen
Daten des Personalausweisregisters.
Zu Nummer 5 (Artikel 12 – Änderung der Personalausweisverordnung – neu –)
Zu Nummer 1
Nach Artikel 11 Nummer 2 und 3 des Gesetzentwurfs wird die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises
nicht mehr mit 16 Jahren, sondern bereits mit 13 Jahren eingeschaltet. Damit kann die EUDI-Wallet ebenfalls
bereits mit 13 Jahren umfassend verwendet werden, weil für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten
(PID) die die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises genutzt wird.
Zur Nutzung dieser eID-Funktion des Personalausweises ist die Geheimnummer (PIN) erforderlich. Diese wird
ausgehändigt mittels PIN-Brief, in dem die Einmal-PIN enthalten ist, die durch eine persönliche PIN zu ersetzen
ist. Ohne die PIN ist eine Nutzung der Online-Ausweisfunktion nicht möglich.
Eine ausgeschaltete eID-Funktion kann auf Antrag eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber bei der
Antragstellung 13 Jahre alt ist. Wenn nicht bereits mit sieben Jahren der PIN-Brief ausgehändigt wird, läuft diese
Regelung des § 10 Absatz 3 PAuswG ins Leere, weil die Online-Ausweisfunktion mangels Geheimnummer nicht
verwendet werden kann. Aktuell werden die PIN-Briefe mit zehn Jahren bei einer Gültigkeitsdauer von sechs
Jahren ausgehändigt.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur gegenüber dem Gesetzentwurf (Satz 7 statt Satz 2).
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Dr. Markus Reichel
Berichterstatter
Tobias Ebenberger
Berichterstatter
Parsa Marvi
Berichterstatter
Rebecca Lenhard
Berichterstatterin
Sonja Lemke
Berichterstatterin
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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