polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7408)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8617 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7408) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8617 21. Wahlperiode 14.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/7408 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) A. Problem Die Bundesregierung führt aus, der Entwurf für das Digitale Identitätengesetz diene der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Letztere führe einen auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ein. Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müsse jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitstellen. B. Lösung Zur Wahrung der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 bedarf es ergänzender nationaler rechtlicher Grundlagen, die mit vorliegendem Gesetzentwurf geschaffen werden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung insbesondere aufgefordert, die Pseudonymfunktion, wenn nicht zum Start, so doch zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Funktion ist zwingend, um die Übereinstimmung mit dem unmittelbar verbindlichen Unionsrecht herzustellen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4“ durch die Angabe „gemäß § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5“ ersetzt. b) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bei der Vergabe ist die digitale Souveränität der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen.“ c) § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. d) Nach § 13 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Rahmen ihres Ermessens soll die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständige Behörde zudem über die für Nutzer wesentlichen Gesichtspunkte der Aufsicht auf ihrer Internetseite informieren.“ e) § 15 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften des Bundesrechts oder des Landesrechts abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.“ bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach den Absätzen 1 bis 4 kann gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 den Offline-Modus an einem physischen Ort unter Nutzung von Technologien für kurze Distanzen (Proximity- Technologien), bei der für die Zwecke dieser Interaktion die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht über elektronische Kommunikationsnetze auf internetbasierte Systeme zugreifen muss, umfassen.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. f) § 16 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „zwölf Monaten“ ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „zwölf Monaten“ ersetzt. g) Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Erforderlichkeit fehlt, insoweit der Nutzer die Aufnahme des Lichtbilds in die Personenidentifizierungsdaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 ausdrücklich ablehnt.“ h) § 23 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig,“ durch die Angabe „Eine erneute angemessene Befristung ist einmal zulässig,“ ersetzt. bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.“ cc) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung unterrichtet den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von mindestens zwei Sitzungswochen vor einer Bekanntgabe im Bundesanzeiger.“ i) In § 24 Satz 1 wird die Angabe „im dritten Kalenderjahr“ durch die Angabe „im zweiten Kalenderjahr“ ersetzt. 2. Artikel 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über 1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt, 2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, oder 3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer über das zentrale Bürgerkonto gemäß Satz 1 Nummer 1 werden stets gewährleistet. Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.“ ‘ 3. Artikel 9 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. § 22 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“ 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: ‚2. Nach § 7 Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt: „(3c) Für die Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität benannten Stellen zuständig.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. c) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: ‚5. Nach § 20a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität benannten Stellen erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich nach den in § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität zugewiesenen Aufgaben.“ 6. § 24 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.‘ 5. Artikel 12 wird durch den folgenden Artikel 12 ersetzt: ‚Artikel 12 Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 13. Lebensjahr nicht vollenden wird.“ 2. § 20 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ‚Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“ ‘ 6. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 10 die folgende Nummer 11 eingefügt: „11. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 der Kommission vom 15. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977, (EU) 2024/2979, (EU) 2024/2980 und (EU) 2024/2982 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und Spezifikationen (ABl. L, 2026/1731, 22.7.2026)“; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) ist ein Meilenstein für die Digitalisierung in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Digitale Identitätengesetz (DIdG) werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der deutschen EUDI-Wallet „d-you“ geschaffen. Der hierdurch ermöglichte rechtzeitige Start von d-you in der Bundesrepublik wird begrüßt. Zwingender Bestandteil der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist nach dem unmittelbar geltenden Unionsrecht eine Pseudonymfunktion. Nach Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dem Nutzer Folgendes auf eine nutzerfreundliche und für ihn transparente und nachvollziehbare Weise ermöglichen: das Generieren von Pseudonymen und deren verschlüsselte und lokale Speicherung in der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. D-you startet in der Bundesrepublik Deutschland plangemäß am 2. Januar 2027. Nach aktuellem Planungsstand kann die Pseudonymfunktion zum Start nicht zur Verfügung stehen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf: 1. die Pseudonymfunktion, wenn nicht zum Start, so doch zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Funktion ist zwingend, um die Übereinstimmung mit dem unmittelbar verbindlichen Unionsrecht herzustellen. 2. die hierfür erforderlichen Maßnahmen so aufzubauen, dass die entsprechenden Funktionen priorisiert und schnellstmöglich nach dem erstmaligen Rollout der EUDI-Wallet in der Bundesrepublik bereitgestellt werden können. Berlin, den 14. Oktober 2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Hansjörg Durz Vorsitzender Dr. Markus Reichel Berichterstatter Tobias Ebenberger Berichterstatter Parsa Marvi Berichterstatter Rebecca Lenhard Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Dr. Markus Reichel, Tobias Ebenberger, Parsa Marvi, Rebecca Lenhard und Sonja Lemke A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/7408 in seiner 95. Sitzung am 23. September 2026 beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Finanzausschuss, an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zudem gemäß § 96 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Deren Ziel ist die Ermöglichung sicherer, vertrauenswürdiger und nahtloser elektronischer Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union. Mit der sogenannten EUDI-Wallet werden wesentliche Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen sowie ein hoher Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland geschaffen. Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifizierungsmittel, das es ihren Nutzern ermöglicht, eine europaweit verwendbare digitale Identität mit Signatur- und Siegelfunktionen sowie den Einsatz von Nachweisen zu kombinieren. Dies erlaubt den gebündelten Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs, beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte elektronische Signatur von Verträgen in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf hohem Sicherheitsniveau. Mit der EUDI-Wallet steht zum ersten Mal ein elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung. Die Nutzung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als Leistung grundrechtsfreundlich. Andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel bleiben von der Einführung unberührt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zudem nationale Zuständigkeiten festgelegt, sodass sich der Rechtsrahmen der EUDI-Wallet für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht zusammensetzt. Überdies umfasst der Gesetzentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen zur Berücksichtigung von unionsrechtlichen Neuerungen zu den Vertrauensdiensten sowie Änderungen im Pass- und Ausweisrecht. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 47. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)111 des federführenden Ausschusses. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)111 angenommen. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)112 angenommen. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(23)113 abgelehnt. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(23)111). Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(23)111) anzunehmen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(23)112) anzunehmen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke (Ausschussdrucksache 21(23)113) abzulehnen. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Zustimmung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in der durch Ausschussdrucksache 21(8)4323 geänderten Fassung. Darüber hinaus beschließt der Haushaltsausschuss die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(8)4324. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 53. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)111. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)112 zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)113. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf BR-Drs. 322/26, BT-Drucksache 21/7408, am 24. Juni 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der Gesetzentwurf fördere mehrere Sustainable Development Goals (SDGs). Auf das SDG Nr. 8 – menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum – zahle im Hinblick auf die Gesamtrohstoffproduktivität und Ressourcenschonung ein, dass durch die EUDI-Wallet mehr Prozesse digital erledigt werden könnten, was Papier, Aufwand und Zeit spare. Zudem begünstige das EUDI-Wallet-Ökosystem ein innovatives Umfeld mit Wettbewerb und Effizienzsteigerungen. Unter dem Gesichtspunkt von SDG Nr. 9 – Industrie, Innovationen und Infrastruktur – würde die EUDI- Wallet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im öffentlichen wie privaten Bereich eröffnen. SDG Nr. 12 – nachhaltiger Konsum und Produktion – könne gleichfalls im Hinblick auf den Rohstoffeinsatz davon profitieren, dass V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. durch die EUDI-Wallet physische Dokumente und Prozesse eingespart werden können. Das SDG Nr. 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen – werde dadurch gefördert, dass die EUDI-Wallet mit der sicheren und einfachen elektronischen Identifizierung zukünftig das Vertrauen in den Staat und seine Verwaltungstätigkeit im elektronischen Verkehr stützen könne. Vor diesen Hintergründen würden die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt, namentlich der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und das nachhaltige Wirtschaften. SDG Nr. 17 – Partnerschaften zur Erreichung der Ziele – profitiere von dem Vorhaben insofern, als durch die interoperable EUDI-Wallet die nationale und europaweite Interaktion und Zusammenarbeit zwischen Regierungen, der Verwaltung, Unternehmen und der Zivilgesellschaft erleichtert und so gefördert würden. Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ c) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 32. Sitzung am 23. September 2026 beschlossen, vorbehaltlich der Überweisung des Gesetzentwurfs sowie der Genehmigung der Präsidentin eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung fand in seiner 33. Sitzung am 6. Oktober 2026 statt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Prof. Dr.-Ing. habil. Jürgen Anke Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Prof. Dr. Jiska Classen Universität Potsdam Susanne Dehmel Bitkom e.V. Lina Ehrig Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Arno Fiedler Verband Sichere Digitale Identität e.V. Bianca Kastl Innovationsverbund Öffentliche Gesundheit e.V. Thomas Lohninger epicenter.works Andreas Hartl Leitender Beamter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Dr. René Lindner Deutscher Städtetag Dr.-Ing. Torsten Lodderstedt Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) Miriam Marnich Deutscher Städte- und Gemeindebund Klaus Müller Präsident der BNetzA Christian Stuffrein Deutscher Landkreistag Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf die in der Mediathek des Deutschen Bundestages abrufbare Aufzeichnung dieser Sitzung verwiesen. Zudem sind alle abgegebenen, schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen auf der Internetseite des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung abrufbar. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 in seiner 35. Sitzung am 14. Oktober 2026 abschließend beraten. Die Fraktion Die Linke hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7408 einen Änderungsantrag mit folgendem Inhalt eingebracht (Ausschussdrucksache 21(23)113): V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „Der Bundestag wolle beschließen: § 23 wird aufgehoben. Begründung Grundsätzlich wird mit Experimentierklauseln die Grundlage geschaffen, dass in Parlamentsgesetzen getroffenen Regelungen durch die Exekutive, hier das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung über Jahre ausgesetzt werden, was der Gewaltenteilung im Grundsatz widerspricht. In derartigen Regelungen liegt ein hohes Missbrauchsrisiko, sie stellen ein Einfallstor für autoritäre Regierungen dar. Der hierzu streichende § 23 spezifiziert nicht einmal konkret die gesetzlichen Normen, von denen die Verwaltung abweichen können soll. So bleibt der Anwendungsbereich weitgehend im Unklaren. Die Möglichkeit der Abweichung von der Art und Weise von Auftrag oder Anerkennung im Interesse einer vorläufigen oder zügigen Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf Widerruf nach § 23 Abs. 2 S. 8 Nr. 1 führt zu hohen Risiken. Eine Europäische Brieftasche enthält ihrer Definition nach hochsensible Daten, wie z.B. verifizierte Identifikationsdaten und biometrische Bilder. Sie muss daher höchsten Standards genügen, die entsprechend auch im Auftragsvergabe- oder Anerkennungsverfahren sorgfältig geprüft werden müssen, bevor ein Auftrag oder eine Anerkennung erfolgen kann. Hier darf ein mögliches Interesse an Schnelligkeit auf keinen Fall die Sorgfalt überwiegen. Eine vorläufige Entscheidung im Sinne der Schnelligkeit birgt die Gefahr, Tatsachen zu schaffen, deren Folgen später nicht mehr eingefangen bzw. rückgängig gemacht werden können. In vielen weiteren Fällen dürfte es sich um Abweichungen von Verordnungen nach § 22 handeln, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung explizit nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen darf. Diese Zustimmung auszuhebeln, indem das Bundesministerium die Befugnis bekommt, von diesen Vorschriften wieder abzuweichen konterkariert das Zustimmungserfordernis. Die Änderungen des Gesetzentwurfes, die die Koalitionsfraktionen mit ihrem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(23)111 beantragen, begegnen den dargestellten Risiken nicht. § 23 muss aufgehoben werden.“ Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7408 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)111 in den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(23)113 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt die Annahme des Entschließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)112 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, mit dem Digitale Identitätengesetz werde der Rahmen für die Einführung der digitalen Brieftasche d-you sowie für den Aufbau des Ökosystems für digitale Identitäten in Deutschland und Europa geschaffen. Man habe im parlamentarischen Verfahren eine Reihe konkreter Verbesserungen erreicht, zum Beispiel schnellere elektronische Nachweise, stärkeren Daten- und Verbraucherschutz, klarere Zuständigkeiten und eine frühere Evaluierung. Der Bund werde seine Attributsbescheinigungen nunmehr bereits nach 12 Monaten bereitstellen. Das Gesetz sei ein großer und wichtiger Zwischenschritt, mit dem der Weg für sichere und interoperable digitale Identitäten geebnet werde. Die Fraktion warb um Zustimmung zu dem Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen, mit dem insbesondere gefordert wird, die Pseudonymfunktion zeitnah zur Verfügung zu stellen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Fraktion der AfD erläuterte, sie wolle eine schlanke und digitale Verwaltung. Dafür werde aber keine europäische Brieftasche benötigt, deren Anwendung aller Voraussicht nach weit über Verwaltungsleistungen hinausreichen werde. Der Gesetzentwurf setze ausdrücklich auf eine Wallet, die Identität, Nachweise und Signaturen bündele und den Zugang auch zu privaten Diensten ermögliche. Diese Ausweitung lehne man ab. Man wolle eine staatliche Digitalisierung nur dort, wo der Staat tatsächlich zuständig sei, also bei Behörden und Verwaltungsverfahren. Man schlage daher eine nationale, freiwillige und digitale Wallet-Lösung ausschließlich für diese behördlichen Vorgänge vor. Es dürfe keinen Nutzungszwang geben, analoge Zugänge müssten dauerhaft und gleichberechtigt erhalten bleiben. Die Fraktion der SPD betonte den Aspekt der Datensparsamkeit. Schon bei ihrer Registrierung müssten Unternehmen angeben, welche Daten sie später einmal abfragen wollten. Dabei dürften sie nur die Daten vorsehen, die für den jeweiligen Zweck auch notwendig seien. Wichtig sei auch, dass Ausnahmen vom Gesetz nur einmal und nicht unendlich verlängert werden dürften. Vor ihrer Bekanntgabe müsse das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung informieren und ihm mindestens zwei Sitzungswochen zur Stellungnahme geben. Die Privatsphäre werde durch die pseudonyme Nutzung der Wallet gewahrt, denn nicht bei jedem digitalen Dienst müsse die eigene Identität offengelegt werden. Mit dem Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen werde gefordert, die Möglichkeit der Pseudonymisierung schnellstmöglich bereitzustellen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte im Grundsatz die Einführung einer europäischen digitalen Identität. Allerdings bleibe der Gesetzentwurf bei zentralen Fragen des Datenschutzes, der Nutzerfreundlichkeit und der digitalen Souveränität hinter den eigenen Erwartungen zurück. Es fehlten insbesondere ausreichende Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Datenabfragen und verbindliche Vorgaben für eine sichere und tatsächliche freiwillige Nutzung. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalte zwar einige sinnvolle Verbesserungen. Allerdings blieben wesentliche Probleme ungelöst. Problematisch sei insbesondere die Streichung des bisherigen Verbots der automatisierten Übermittlung biometrischer Lichtbilder zwischen den Passbehörden. Zu kritisieren sei, dass die staatliche Wallet am 2. Januar 2027 ohne die europarechtlich vorgeschriebene pseudonyme Funktion starten werde. Die Fraktion Die Linke bemängelte, der Gesetzentwurf stelle lediglich eine Minimalumsetzung der eIDAS 2.0- Verordnung dar. Wesentliche Fragen blieben ungeklärt oder würden dem BMDS als Verordnungsgeber überlassen und damit der parlamentarischen Debatte entzogen. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass Unternehmen nur jene Daten aus einer Wallet bekämen, für deren Abfrage sie eine rechtliche Grundlage hätten. Diese Prüfung dürfe nicht den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern aufgebürdet werden. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalte zwar auch einzelne Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf, zum Beispiel die klare Verankerung des Opt-Outs in Bezug auf das biometrische Lichtbild. Allerdings lehne man die Absenkung des Mindestalters für einen Ausweis und damit die digitale Identität auf 13 Jahre ab, weil sie letztlich eine Vorbereitung auf die Einführung eines Social Media-Verbotes für Jugendliche darstelle, das man ebenfalls ablehne. Man lehne daher auch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ab. Mit dem eigenen Änderungsantrag wolle man die Aufhebung der Experimentierklausel nach § 23 des Gesetzentwurfs erreichen, da diese es dem BMDS ermögliche, eigenständig gesetzliche Regelungen auszusetzen. Dies widerspreche der Gewaltenteilung. Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen greife mit der Pseudonymisierung zwar einen wichtigen Aspekt auf. Es reiche aber nicht, diese Funktion nach Bereitstellung so schnell wie möglich einzuführen; sie müsse in jedem Fall von Anfang an in der Wallet zur Verfügung stehen. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfohlenen Änderungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/7408 verwiesen. Begründung Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG)) Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Aufgaben des Orchestrators: Im Übrigen wird im Kontext dieser Änderung von Artikel 1 § 2 zu dessen Absatz 4 klargestellt, welche Aufgaben von der möglichen Tätigkeit eines Orchestrators umfasst sein können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5. Umfasst sind mithin vollständig oder teilweise: – die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1, 2 und 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung für die Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz; – die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der benannten Aufsichtsstellen gemäß Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; – die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; – die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 3 besteht; – sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit hierfür keine anderweitige Zuständigkeit besteht; – die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und 18 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; – die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der Liste der registrierten vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU)Nr. 910/2014 sowie für damit verbundene Aufgaben gemäß § 10; – die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 13; – die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; – die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; – Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden, wobei die Koordinierung sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden beschränkt und ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt lässt. Der konkrete Umfang der Aufgaben und Befugnisse eines Orchestrators ist nach dem Wortlaut von Absatz 4 abhängig von Gegenstand und Ausgestaltung einer konkreten Maßnahme, die auf Grundlage von Absatz 4 Satz 1 durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ergeht. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übt die Rechts- und Fachaufsicht über einen Orchestrator nach Absatz 4 Satz 1 aus. Grundsatz der Datenminimierung: Im Hinblick auf die redaktionelle Anpassung von Artikel 1 § 2 wird des Weiteren für die Regelungswirkung dieser Vorschrift im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aufgaben sowie im Hinblick auf das Gesetz in seiner Gesamtheit klargestellt, dass der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung auch im Hinblick auf die Registrierung vertrauender Beteiligter gilt. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Daher sind vertrauende Beteiligte gehalten, bereits bei ihrer Registrierung diesen Grundsatz anzuwenden auf die Liste der Daten, die der vertrauende Beteiligte abzufragen beabsichtigt, gemäß Anhang I Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Es ist daher durch vertrauende Beteiligte der Grundsatz der Datenminimierung nicht V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. allein anzuwenden auf jede einzelne Datenerhebung, sondern bereits auf die Registrierung und die hierdurch betroffenen Daten selbst. Mithin verbietet sich eine Registrierung von vertrauenden Beteiligten für nicht für die jeweilige beabsichtigte Verwendung benötigte Daten. Informationstätigkeiten: Weitergehend wird im Kontext der Änderung von Artikel 1 § 2 klargestellt, dass das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Rahmen seiner Informationstätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Vorschrift – mit dem Zweck der Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz – auch Hinweise, Handreichungen oder Leitfäden dazu herausgibt, wie der Grundsatz der Datenminimierung sowie der Datenschutz im Übrigen praktisch zu berücksichtigen und umzusetzen sind. Das gilt beispielsweise für die Registrierung als vertrauender Beteiligter. Informationen sollen sich darauf erstrecken, welche Daten unter Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen typischerweise für Dienste abgefragt werden können. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung stimmt sich für diese Zwecke im Interesse einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung gegebenenfalls mit der Bundesnetzagentur im Hinblick auf deren Aufsichtstätigkeit ab, gegebenenfalls auch mit dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Hinweise, Handreichungen oder Leitfäden sollen sich auch in angemessener Form darauf erstrecken, welche Risiken im Hinblick auf eine Profilbildung insbesondere bei der Inanspruchnahme privater Dienste auftreten können. Derartige Risiken können sich im Einzelfall ergeben, wenn Unternehmen etwa eine Vielzahl von datenintensiven Diensten „aus einer Hand“ anbieten. Zu Buchstabe b (§ 5 Absatz 1) Hinsichtlich der Änderung des Absatzes 1 legt Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest, inwieweit eine Open-Source-Lizenz für die Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vorzusehen ist und inwieweit der Quellcode ausnahmsweise nicht offengelegt wird. Vor diesem Hintergrund soll der ergänzte Satz 2 der Vorschrift gewährleisten, dass bei der Bereitstellung der EUDI-Wallet mittels Vergabe vorgelegte Angebote auf kritische Abhängigkeiten und mögliche Exit- und Migrationsstrategien hin geprüft werden. Im Rahmen der vorausgesetzten Angemessenheit der Berücksichtigung ist in die Ausgestaltung der Vergabe einzustellen, welche Ausprägung digitaler Souveränität realistisch und sachgerecht anzustreben ist. Die aus dieser Betrachtung gezogenen Schlüsse können im Rahmen der Möglichkeiten des Vergaberechts unterschiedlich konkret innerhalb der Vergabe zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch Festlegung von Kriterien für einen Teilnahmewettbewerb oder für den Zuschlag. Art und Weise der Berücksichtigung stehen im Ermessen der zuständigen Behörde. Zu Buchstabe c (§ 9 Absatz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe d (§ 13 Satz 2) Es wird klargestellt, dass die zuständige Behörde Informationstätigkeiten auf ihrer Webseite vornehmen soll. Das Ermessen richtet sich primär auf die Auswahl der Art und Weise der Information; die Entscheidung darüber, ob informiert wird, ist regelhaft gebunden. Die Informationstätigkeit ist insbesondere für Aspekte des Verbraucherschutzes von Bedeutung, insoweit diese in den Anwendungsbereich der Aufsicht fallen. Maßgeblich hierfür ist die Auslegung des unionalen wie nationalen Rechts zur Aufsicht. Zu Buchstabe e (§ 15) Die Änderung in Doppelbuchstabe aa stellt klar, dass sich Ausnahmen vom Grundsatz sowohl aus dem Bundesrecht als auch aus dem Landesrecht ergeben können. Die Abweichungsmöglichkeit erstreckt sich grundsätzlich auf Regelungen zu Nutzerkonten der Länder. Für die Festlegung abweichender Regelungen gelten allgemeine Anforderungen, einschließlich dem Erfordernis der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Vorschrift. Unbeschadet dessen bleiben unionsrechtlich verbindliche Akzeptanzerfordernisse unberührt. Artikel 5f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 statuiert unter den tatbestandlichen Voraussetzungen eine Pflicht zur Akzeptanz Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität für private vertrauende Beteiligte, die eine Online- Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vornehmen müssen; das betrifft Unternehmen insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung oder Telekommunikation. Artikel 5f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 regelt eine Akzeptanzpflicht für Anbieter sehr großer Online-Plattformen. Auch diese Akzeptanzpflicht gilt unmittelbar unter den tatbestandlichen Voraussetzungen im Anwendungsbereich der europäischen Vorschrift des Artikels 5f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Mithin sind Unternehmen gegebenenfalls unmittelbar durch das Unionsrecht zur Akzeptanz der EUDI-Wallet verpflichtet. Das ergänzende nationale Gesetz stellt das Europarecht auch für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung entsprechend anwendbar und erweitert die Akzeptanzpflichten dergestalt (siehe § 15 Absatz 1 EBDIG). Die Änderung in Doppelbuchstabe bb betrifft den Offline-Modus bzw. Proximity-Technologien zur Identifizierung an einem physischen Ort gemäß Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Nutzungsweise auch innerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze 1 bis 4 umfasst ist, also insbesondere auch bei der im Rahmen von Absatz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung unionsrechtlicher Vorgaben des Artikels 5f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug. Zu Buchstabe f (§ 16 Absatz 1 und 2) Die Verkürzung der Fristen zu Attributsbescheinigungen von 24 auf zwölf Monate entspricht den gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen an einer zeitnahen Bereitstellung dieser Nachweise im Ökosystem der EUDI- Wallet. Der festgelegte Übergangszeitraum orientiert sich unter Berücksichtigung dieser Interessen an einem sachgerechten Ausgleich des Umsetzungsaufwands mit den technischen Anforderungen. Zu Buchstabe g (§ 20 Absatz 1 Satz 2 – neu –) Nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 ist das Gesichtsbild des Nutzers Bestandteil der selektiv offenzulegenden obligatorischen Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, die Aufnahme des Porträtbilds in die Personenidentifizierungsdaten abzulehnen. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Möglichkeit eines Opt-outs nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteht. Im Fall des Opt-outs ist die Datenverarbeitung insoweit nicht erforderlich und damit unzulässig. Zu Buchstabe h (§ 23) Zu den Doppelbuchstaben aa und cc Die Erprobung wird durch die Änderung gemäß Doppelbuchstabe aa zeitlich maximal begrenzt auf eine einmalige erneute Befristung. Hiermit wird die Zielorientierung der Erprobung gefördert, weil Erkenntnisse spätestens innerhalb dieser zeitlich beschränkten einmaligen Verlängerung erlangt werden müssen. So wird vermieden, dass Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Gesetz übermäßig lange aufrechterhalten werden. Nach der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit müssen gegebenenfalls dauerhafte rechtliche Voraussetzungen für den Gegenstand einer auf Grundlage der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit durchgeführten Erprobung geschaffen werden. Im Übrigen wird im Kontext der Änderung von Artikel 1 § 23 klargestellt, dass Abweichungen und Ergänzungen nur zuzulassen sind im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch“. Weiterhin wird für die Ermessensausübung nach Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 1 klargestellt: Vor einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Risikoabwägung vor. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung beteiligt bei der Risikoabwägung in Fragen, die den Datenschutz berühren, die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen. Die gemäß Doppelbuchstabe cc eingeführte Regelung gewährleistet die Beteiligung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Bundestages vor jeder Zulassung von Abweichungen und Ergänzungen nach Artikel 1 § 23 des Gesetzes. Die Unterrichtung ist verbunden mit der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Für die Stellungnahme sind mindestens zwei Sitzungswochen nach dem Sitzungskalender des Bundestages einzuräumen. Der Begriff der Sitzungswoche berücksichtigt, dass eine Möglichkeit zur Befassung des Ausschusses V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. mit der Angelegenheit tatsächlich gegeben sein muss. Das ist durch die Frist von zwei vollen Sitzungswochen der Fall. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger unzulässig. Mithin können Abweichungen oder Ergänzungen nicht wirksam werden, ohne dass eine Stellungnahme des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Bundestages ordnungsgemäß ermöglicht wurde. Damit wird durch die Vorschrift ein lückenloses Berichts- und Monitoringwesen über alle Abweichungen und Ergänzungen auf Grundlage der Experimentierklausel nach Artikel 1 § 23 des Gesetzes zu Gunsten des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Bundestages gewährleistet. Zu Doppelbuchstabe bb Eine landesweite Erprobung betrifft die Interessen des jeweiligen Landes oder der jeweiligen Länder, auf deren Gebiet die Erprobung begrenzt wird. Das bloße Benehmen, wie zuvor im Gesetzentwurf vorgesehen, berücksichtigt diesen Umstand zwar. Die Stellungnahme des Bundesrates befürwortete jedoch weitergehend ein Einvernehmen anstelle eines Benehmens. Einvernehmen lässt sich nach eingehender Prüfung im konkreten Kontext der Vorschrift mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbaren. Zu Buchstabe i (§ 24 Satz 1) Der Zeitraum bis zur Evaluierung wird verkürzt. Die Änderung dient der zeitnahen Erschließung von möglichen Erkenntnissen aus dieser Evaluierung. Sie können dergestalt frühzeitiger berücksichtigt werden, um das Wallet- Ökosystem gegebenenfalls zu optimieren. Im Zusammenhang mit der Änderung wird klargestellt, dass die für die Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der in Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgeschriebenen Überprüfung erhobenen Kennzahlen und Daten im Zuge des Vollzugs des Gesetzes in einem sogenannten Dashboard veröffentlicht werden sollen. Das Dashboard speist sich aus Daten, die ohnehin für die Erfüllung der vorgenannten Pflichten verfügbar sind. Die Daten sollen möglichst aktuell abrufbar sein, jedenfalls aber in dem nach dem Unionsrecht vorgesehenen Turnus. Artikel 48a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sieht jährliche Berichterstattung vor. Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Onlinezugangsgesetzes) Der Änderungsvorschlag gewährleistet, dass durch einen neuen § 3 Absatz 1 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes das zentrale Nutzerkonto stets für die Identifizierung und Authentifizierung zur Verfügung stehen muss. Die Vorschrift bleibt im Übrigen unverändert, d. h., Satz 1 stimmt mit dem Gesetzentwurf überein und die sich an den neuen Satz 2 anschließenden Sätze stimmen mit dem heutigen Gesetzeswortlaut des Onlinezugangsgesetzes überein. Auf diese Weise wird der Zugang zu Verwaltungsleistungen einheitlich über das zentrale Bürgerkonto als Ziel fortgeschrieben, ergänzt um weitere fakultative Zugangsmöglichkeiten. Die Bürgerinnen und Bürger können sich damit weiterhin auf die Verfügbarkeit des zentralen Bürgerkontos verlassen. Überdies werden Vorteile erzielt für eine durchgängige, medienbruchfreie elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen, weil die Möglichkeiten der rechtssicheren Bekanntgabe von Verwaltungsakten und eine anlassbezogene bidirektionale Kommunikation erhalten werden. Die Bundesregelung regelt in Ansehung des Anwendungsbereichs des Gesetzes und der Vorschrift nicht Nutzerkonten der Länder. Zu Nummer 3 (Artikel 9 – Änderung des Passgesetzes) Der Änderungsbefehl führt im Passgesetz die Übermittlung biometrischer Daten zwischen Passbehörden im automatisierten Verfahren ein, namentlich des Lichtbilds. Die Ausnahme, dass biometrische Daten nicht im automatisierten Verfahren zwischen Passbehörden übermittelt werden dürfen, kostet Zeit und erschwert die Identifikationsprüfung der antragstellenden Personen durch die Passbehörden. Beispielsweise in Fällen, in denen die Betroffenen ihren Reisepass verloren haben und für die Neubeantragung aufgrund eines zwischenzeitlichen Umzugs oder Verlustes im Ausland eine andere Passbehörde zuständig ist, kann eine Identitätsprüfung anhand des bisherigen Lichtbildes zur Person im Passregister erfolgen (vgl. Nummer 6.3.1.1 PassVwV). Dieses Lichtbild darf bislang aber nicht elektronisch übermittelt werden (s. auch Nummer 6.3.1.8 PassVwV), sodass die Lichtbilder in minderer Qualität per Post, per Telefax oder per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Um den Passbehörden eine zeitgemäße und effektive Verfahrensweise zu ermöglichen, ist ein automatisierter Abruf dieser Daten unerlässlich. Mit der Streichung der Ausnahme sind die (bisherigen) Lichtbilder auch vor Beantragung eines Dokuments in den Registern der (nach einem Umzug nunmehr) zuständigen Passbehörden enthalten (und nicht mehr nur mehr V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bei den jeweiligen ausstellenden Behörden). Dieser Umstand kommt den Bürgerinnen und Bürgern zugute, weil sie auch beim Abhandenkommen ihres Dokuments ohne Aufwand identifiziert und bedient werden können. Damit wird Bürokratie abgebaut und Verfahren werden beschleunigt. Die vom Änderungsbefehl betroffene bisherige Regelung in Artikel 9 Nummer 2 wird ersatzlos gestrichen, damit die hiermit verknüpfte Regelung außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens und gegebenenfalls innerhalb eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens verfolgt werden kann. Zu Nummer 4 (Artikel 11 – Änderung des Personalausweisgesetzes) Zu Buchstabe a (Nummer 2 – neu –) Die Personalisierung einer elektronischen Brieftasche mit Personenidentifizierungsdaten erfolgt durch Auslesen der Daten aus einem Personalausweis. Hierzu benötigt die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f EBDIG benannte Stellen die erforderlichen Zertifikate. Da nach § 20a Absatz 2 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung im Personalausweisgesetz selbst erfolgen muss, wird eine entsprechende Ergänzung vorgenommen. Zu Buchstabe b (Nummer 3 – neu – und Nummer 4 – neu –) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe c (Nummer 5 – neu – und Nummer 6 – neu –) Die vom Änderungsbefehl betroffene Regelung in Artikel 11 Nummer 4 wird ersatzlos gestrichen, damit die hiermit verknüpfte Regelung außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens und gegebenenfalls innerhalb eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens verfolgt werden kann. Zu Nummer 5 – neu – Da im § 20a des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) eine entsprechende Aufgabenzuweisung im Personalausweisgesetz selbst erfolgen muss, wird eine entsprechende Ergänzung vorgenommen. Zu Nummer 6 – neu – Der Änderungsbefehl vollzieht die Änderung zur Übermittlung biometrischer Daten (siehe oben zum Passrecht) entsprechend für das Personalausweisgesetz und damit für die automatisierte Übermittlung der biometrischen Daten des Personalausweisregisters. Zu Nummer 5 (Artikel 12 – Änderung der Personalausweisverordnung – neu –) Zu Nummer 1 Nach Artikel 11 Nummer 2 und 3 des Gesetzentwurfs wird die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nicht mehr mit 16 Jahren, sondern bereits mit 13 Jahren eingeschaltet. Damit kann die EUDI-Wallet ebenfalls bereits mit 13 Jahren umfassend verwendet werden, weil für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten (PID) die die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises genutzt wird. Zur Nutzung dieser eID-Funktion des Personalausweises ist die Geheimnummer (PIN) erforderlich. Diese wird ausgehändigt mittels PIN-Brief, in dem die Einmal-PIN enthalten ist, die durch eine persönliche PIN zu ersetzen ist. Ohne die PIN ist eine Nutzung der Online-Ausweisfunktion nicht möglich. Eine ausgeschaltete eID-Funktion kann auf Antrag eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber bei der Antragstellung 13 Jahre alt ist. Wenn nicht bereits mit sieben Jahren der PIN-Brief ausgehändigt wird, läuft diese Regelung des § 10 Absatz 3 PAuswG ins Leere, weil die Online-Ausweisfunktion mangels Geheimnummer nicht verwendet werden kann. Aktuell werden die PIN-Briefe mit zehn Jahren bei einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgehändigt. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur gegenüber dem Gesetzentwurf (Satz 7 statt Satz 2). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Dr. Markus Reichel Berichterstatter Tobias Ebenberger Berichterstatter Parsa Marvi Berichterstatter Rebecca Lenhard Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Relationen