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Schriftliche Frage 80 von Nicole Hess (AfD): Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass bei pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern in vollstationären Pflegeeinrichtungen die Belastungs…

dip / schriftliche_frage 30.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 80 von Nicole Hess (AfD): Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass bei pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern in vollstationären Pflegeeinrichtungen die Belastungs… Frage 80 (Nicole Hess, AfD): Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass bei pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern in vollstationären Pflegeeinrichtungen die Belastungsgrenze für Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 62 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anhand der Regelbedarfsstufe 1 berechnet wird, obwohl ihnen für persönliche Ausgaben regelmäßig nur der deutlich geringere Barbetrag nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie gegebenenfalls eine Bekleidungspauschale zur Verfügung stehen, und beabsichtigt sie, diese Berechnungsgrundlage entsprechend anzupassen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 26. Oktober 2026: Der Barbetrag nach § 27b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dient der Deckung derjenigen Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts, die nicht bereits durch die stationäre Einrichtung gedeckt werden. Hierzu gehören auch die gesetzlichen Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung. Für die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird bei den dort genannten Personengruppen die Regelbedarfsstufe 1 als pauschalierende und damit einheitliche und verwaltungspraktikable Berechnungsgrundlage herangezogen. Die jährliche Belastungsgrenze liegt für den Personenkreis im Jahr 2026 bei 135,12 Euro, bei chronisch Kranken bei 67,56 Euro. Der monatliche Barbetrag beträgt im Jahr 2026 mindestens 152 Euro und ist damit entgegen der Aussage in der Fragestellung höher als die jährliche Belastungsgrenze. Um zu vermeiden, dass Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen Zuzahlungen bis zur jährlichen Belastungsgrenze innerhalb kurzer Zeit aus ihrem Barbetrag aufbringen müssen, sieht § 37 Absatz 2 bis 4 SGB XII eine besondere Darlehensregelung vor. Danach übernimmt der Sozialhilfeträger die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze als ergänzendes Darlehen, sofern die leistungsberechtigte Person nicht widerspricht. Die Rückzahlung des Betrags in Höhe von 135,12 Euro erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das gesamte Kalenderjahr. Dadurch wird sowohl eine kurzfristige als auch eine unterjährige finanzielle Überforderung der Betroffenen vermieden.

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