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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 1101 Überblick zum Kapitel 1101 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 10 000 10 000 - 9 624 Übrige Einnahmen.................................................. - - - 361 000 Gesamteinnahmen.................................................. 10 000 10 000 - 370 624 Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 15 302 15 864 -562 3 477 15 280 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 51 252 178 51 512 050 -259 872 378 715 51 549 959 Ausgaben für Investitionen...................................... 5 200 000 3 971 000 +1 229 000 1 437 398 Gesamtausgaben.................................................... 56 467 480 55 498 914 +968 566 382 192 53 002 637 davon nicht flexibilisiert........................................... 56 467 480 55 498 914 +968 566 382 192 53 002 637 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 6 521 200 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 2 501 000 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 1 701 000 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 1 002 600 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 801 600 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 500 000 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 5 000 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 5 000 im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 5 000 - 8 - 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 -253 Vermischte Einnahmen 10 000 10 000 9 624 Haushaltsvermerk: Ausgaben zu Nr. 1 und 2 der Erläuterungen dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Einnahmen aus der ehemaligen Arbeitslosenhilfe ......................... 2 400 2. Einnahmen aus der ehemaligen Eingliederungshilfe ..................... - 3. Sonstige Einnahmen ...................................................................... 7 600 Zusammen ........................................................................................... 10 000 Übrige Einnahmen 236 01 -253 Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 459 SGB III - - 361 000 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß § 459 SGB III zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 685 11. Erläuterungen: Gemäß Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesagentur für Arbeit beträgt der nach § 459 SGB III zu zahlende pauschalierte Aufwendungsersatz 10 Mio. Euro im Jahr 2027. Der Betrag wird von der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar 2027 an den Bund gezahlt und im Rahmen der Eingliederungsmittelverordnung 2027 den Jobcentern zur Verfügung gestellt. Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 684 01 -253 Berufliche Integration und Beratung von Zuwanderern 55 444 60 200 18 766 45 368 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Einnahmen aus Rückerstattungen von Maßnahmekosten sowie Zinsen fließen den Ausgaben zu. 3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. - 9 - Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen 1101 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 684 01 Erläuterungen: Die Ausgaben dienen dem Ziel, die berufliche Integration von Personen mit Migrationshintergrund zu verbessern und einen Beitrag zur langfristigen Sicherung der Fachkräftebasis zu leisten. Hierzu gehört insbesondere die nationale Kofinanzierung des ESF-Programms "IQ - Integration durch Qualifizierung" (Förderprogramm IQ), durch das u. a. Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungen und Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes, Beratungen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen sowie flankierende Strukturangebote zur Fachkräfteeinwanderung gefördert werden. Ein weiterer Fokus liegt auf der Förderung von (formal) geringqualifizierten Frauen mit Migrationshintergrund durch das ESF-Förderprogramm "MY TURN - Frauen mit Migrationserfahrung starten durch". Zusätzlich wurde das Beratungsangebot "Faire Integration" gem. § 45b AufenthG zum 1. Januar 2026 verstetigt. Darüber hinaus dient der Titel der Finanzierung von Veranstaltungen und Kongressen, die den vorgenannten Zwecken dienen. Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben geleistet werden, die nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern bei Beratung von rückkehrwilligen Ausländerinnen und Ausländern entstehen. 684 04 -219 Berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das BAMF 400 000 450 000 9 343 405 974 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 58 000 T€ der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: 685 11. 3. Einnahmen aus Rückzahlungen von Maßnahmekosten fließen den Ausgaben zu. 4. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Erläuterungen: Die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG dient der Unterstützung der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Einzelheiten regelt das BMAS in der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung- DeuFöV). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt die Aufgabe durch. Ausgaben für Erstattungen von Personal- und Verwaltungskosten an das BAMF gemäß § 25 Abs. 2 DeuFöV sind aufgrund vorgeschriebener interner Verrechnungen gemäß § 61 BHO bei Kap. 1111 Tit. 981 07 zu buchen. Die verfügbaren Soll- Mittel verringern sich um die Summe der Verrechnungen. Aus dem Ansatz dürfen auch die Ausgaben für begleitende Maßnahmen wie die wissenschaftliche Untersuchung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (einschließlich Evaluation), der Erfahrungsaustausch, die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse, die Durchführung von Fachtagungen und Veröffentlichungen geleistet werden. 684 05 -253 Servicestelle Jugendberufsagenturen 1 734 1 850 606 1 244 Verpflichtungsermächtigung......................................................... 3 200 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 1 600 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 1 600 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. - 10 - 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 684 05 2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Titelgruppe 01 Tgr. 01 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (50 810 302) (51 015 864) (353 477) Haushaltsvermerk: Beiträge Dritter und Rückeinnahmen sowie Zinsen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6b SGB II) wahrgenommen werden. Bei den Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. 544 11 -253 Forschung, Untersuchungen und Ähnliches 15 302 15 864 3 477 15 280 Verpflichtungsermächtigung......................................................... 3 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 1 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 1 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 1 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Forschungs- und Kongressberichte beschafft und dass diese sowie Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Erläuterungen: Veranschlagt sind die Ausgaben für die Wirkungsforschung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende(§ 55 SGB II) sowie zusätzliche Forschungsvorhaben, Expertisen und Untersuchungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform und zum 13. SGB II-Änderungsgesetz. 632 11 -252 Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung 13 145 000 13 000 000 12 457 979 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 12. Erläuterungen: Der Bund beteiligt sich an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Beteiligungssatz berücksichtigt auch einen jährlich in einer Rechtsverordnung festzulegenden Wert zum finanziellen Ausgleich der kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz. Ingesamt ist die Bundesbeteiligung auf durchschnittlich 74 Prozent begrenzt. - 11 - Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen 1101 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titelgruppe 01 636 13 -259 Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende 5 250 000 5 250 000 6 788 388 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 685 11. 3. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich. 4. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Erläuterungen: 1. Soweit die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgt, erstattet der Bund der BA die anfallenden Verwaltungskosten (§ 46 Abs. 1 SGB II). Hierunter fallen auch die Verwaltungskosten für die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6b SGB II). Zu den Verwaltungskosten gehören auch Aufwendungen für die technische, fachliche und konzeptionelle Betreuung des "SGB II-Online-Portals", die Datenerhebung und -verarbeitung, den Datenabgleich und die Statistik nach §§ 48a, 51b, 52 Abs. 4 SGB II und nach § 53 SGB II. 2. Zur Erreichung eines maximal zehnprozentigen Befristungsanteils hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen seiner Aufsicht gegenüber der BA sicherzustellen, dass die Anzahl der in Umsetzung des SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 2027 die Zahl von 2 900 nicht überschreitet. Diese Obergrenze darf um maximal 800 zur Bewältigung der Asyl- und Flüchtlingszuwanderung und um maximal 450 überschritten werden, um dauerhaft ausgeschiedenes kommunales Personal in den gemeinsamen Einrichtungen durch Personal der BA zu ersetzen. Die Obergrenze darf um maximal weitere 150 überschritten werden, wenn nicht in ausreichendem Umfang kommunales Personal für die Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen in den dafür zuständigen gemeinsamen Einrichtungen zur Verfügung steht und daher dafür zusätzliches Personal der BA notwendig wird. Im Übrigen bedarf eine Überschreitung der Obergrenze der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 681 12 -251 Grundsicherungsgeld 27 700 000 28 050 000 29 048 987 Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1110 Tit. 632 07. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 632 11. 3. Aus dem Ansatz dürfen bis zur Gesamthöhe von 700 000 T€ auch Ausgaben für Maßnahmen nach § 44f Abs. 6 Satz 1 SGB II bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgelds und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer) gewährt werden. Erläuterungen: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 SGB II als Grundsicherungsgeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Des Weiteren fallen hierunter auch die Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Darüber hinaus werden für Bezieher von Grundsicherungsgeld Beiträge zur Kranken- und Pflegever - 12 - 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 681 12 (Titelgruppe 01) sicherung gezahlt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe werden durch die kommunalen Träger erbracht. 685 11 -253 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 4 700 000 4 700 000 350 000 2 802 019 Verpflichtungsermächtigung.................................................. 6 515 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.......................................... 2 500 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu.......................................... 1 700 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu.......................................... 1 000 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................. 800 000 T€ im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................. 500 000 T€ im Haushaltsjahr 2033 bis zu................................................. 5 000 T€ im Haushaltsjahr 2034 bis zu................................................. 5 000 T€ im Haushaltsjahr 2035 bis zu................................................. 5 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 58 000 T€ zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 684 04. 3. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 636 13. 4. Mehrausgaben zu Nr. 2.2 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 236 01. 5. Die Erläuterungen zu Nr. 1 sind verbindlich. Erläuterungen: 1. Zu Lasten aller Einzelpläne dürfen Ausgabereste bis zur Höhe von 350 000 T€ in Anspruch genommen werden. 2. Leistungen zur Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, mit Ausnahme der Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II; für diese Leistungen liegt die Zuständigkeit bei den kommunalen Trägern. Vor 2025 begonnene Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation werden noch bis zum Abschluss der Maßnahme durch die Jobcenter fortgeführt. Die Ausfinanzierung dieser Maßnahmen erfolgt über einen von der Bundesagentur für Arbeit nach § 459 SGB III gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz. Bezeichnung 1 000 € 2.1 Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II........................... 4 700 000 2.2 Aufwendungsersatz nach § 459 SGB III....................................... - Zusammen............................................................................................ 4 700 000 Titelgruppe 02 Tgr. 02 Darlehen und sonstige Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit (5 200 000) (3 971 000) 856 21 -225 Unterjährige Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit - - - Haushaltsvermerk: Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. - 13 - Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen 1101 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 856 21 (Titelgruppe 02) Erläuterungen: Nach § 364 SGB III gewährt der Bund der Bundesagentur für Arbeit zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Das Haushaltsgesetz 2027 enthält hierfür einen Finanzrahmen von bis zu 12 Mrd. €. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Können Liquiditätshilfen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres durch die Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III). 856 22 -225 Überjähriges Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit 5 200 000 3 971 000 1 437 398 - 14 - 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Kapitel 1102 umfasst ein Finanzvolumen von rund 145,2 Milliarden Euro. Ein Großteil ist für die Leistungen an die Rentenversicherung in der Titelgruppe 01 und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Titel 632 01) vorgesehen. In Titelgruppe 01 bilden die vier Titel - Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung, - Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung, - Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und - Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung die größten Ausgabeposten. Des Weiteren sind in dieser Titelgruppe die Erstattungen des Bundes für die Mehraufwendungen für das Mindestsicherungsniveau enthalten. Daneben sind in diesem Kapitel die Erstattungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) für die Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche etatisiert. Hiervon wird ein Teil von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Schließlich leistet der Bund Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und in Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten Menschen. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Finanzierung der Rentenversicherung beruht im Wesentlichen auf zwei Grundlagen: den Beiträgen, die im Falle der gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden, und den hier veranschlagten Bundeszuschüssen (Leistungen an die Rentenversicherung). Die Bundeszuschüsse (SDG 8) zeichnen sich in Abgrenzung zu den Beitragszahlungen und Erstattungen des Bundes durch eine Multifunktionalität aus. An erster Stelle gewährleistet der Bund mit der allgemeinen Sicherungsfunktion der Bundeszuschüsse die dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, auch unter sich verändernden ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen. Darüber hinaus dienen die Bundeszuschüsse auch der pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Rentenversicherung für nicht betragsgedeckte Leistungen. Sie schützen damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vor übermäßiger Belastung (Ausgleichs- und Entlastungsfunktion). Durch die Defizithaftung des Bundes wird die dauernde Leistungsfähigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung sichergestellt. Neben den Zuschüssen zahlt der Bund seit dem 1. Juni 1999 Beiträge in pauschaler Form für Zeiten der Kindererziehung. Die Berechtigten werden dabei so gestellt, als würden sie jeweils das Durchschnittseinkommen aller Versicherten im Jahr verdienen und auf dieser Basis Beiträge zahlen. Darüber hinaus erstattet der Bund die Mehrausgaben für das Mindestsicherungsniveau. Die vorgenannten Größen machen knapp 30 Prozent der Einnahmen der Rentenversicherung aus. Zweck von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (SDGs 1, 10) ist, für Personen ab Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente und für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die greift, wenn das eigene Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht, um den existenznotwendigen Bedarf abzudecken. Seit dem Jahr 2014 erstattet der Bund die Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu 100 Prozent und entlastet damit die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger - in der Regel die Kommunen - von Sozialausgaben in beachtlicher Höhe. Insgesamt trägt das vielfältige finanzielle Engagement des Bundes zugunsten der Kommunen maßgeblich dazu bei, dass sich die kommunale Finanzsituation derzeit wieder günstiger darstellt und auch noch weiter verbessern wird. - 15 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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