Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
1101
Überblick zum Kapitel 1101
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 10 000 10 000 - 9 624
Übrige Einnahmen.................................................. - - - 361 000
Gesamteinnahmen.................................................. 10 000 10 000 - 370 624
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 15 302 15 864 -562 3 477 15 280
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 51 252 178 51 512 050 -259 872 378 715 51 549 959
Ausgaben für Investitionen...................................... 5 200 000 3 971 000 +1 229 000 1 437 398
Gesamtausgaben.................................................... 56 467 480 55 498 914 +968 566 382 192 53 002 637
davon nicht flexibilisiert........................................... 56 467 480 55 498 914 +968 566 382 192 53 002 637
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 6 521 200
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 2 501 000
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 1 701 000
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 1 002 600
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 801 600
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 500 000
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 5 000
im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 5 000
im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 5 000
- 8 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-253
Vermischte Einnahmen 10 000
10 000
9 624
Haushaltsvermerk:
Ausgaben zu Nr. 1 und 2 der Erläuterungen dürfen von den Einnahmen
abgesetzt werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Einnahmen aus der ehemaligen Arbeitslosenhilfe ......................... 2 400
2. Einnahmen aus der ehemaligen Eingliederungshilfe ..................... -
3. Sonstige Einnahmen ...................................................................... 7 600
Zusammen ........................................................................................... 10 000
Übrige Einnahmen
236 01
-253
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 459 SGB III -
-
361 000
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß § 459 SGB III zweckgebunden. Sie dienen
nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 685 11.
Erläuterungen:
Gemäß Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesagentur für Arbeit beträgt
der nach § 459 SGB III zu zahlende pauschalierte Aufwendungsersatz 10 Mio.
Euro im Jahr 2027. Der Betrag wird von der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar
2027 an den Bund gezahlt und im Rahmen der Eingliederungsmittelverordnung
2027 den Jobcentern zur Verfügung gestellt.
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
684 01
-253
Berufliche Integration und Beratung von Zuwanderern 55 444
60 200
18 766
45 368
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Einnahmen aus Rückerstattungen von Maßnahmekosten sowie
Zinsen fließen den Ausgaben zu.
3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
- 9 -
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
1101
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 684 01
Erläuterungen:
Die Ausgaben dienen dem Ziel, die berufliche Integration von Personen mit
Migrationshintergrund zu verbessern und einen Beitrag zur langfristigen Sicherung
der Fachkräftebasis zu leisten. Hierzu gehört insbesondere die nationale
Kofinanzierung des ESF-Programms "IQ - Integration durch Qualifizierung"
(Förderprogramm IQ), durch das u. a. Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungen und
Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes, Beratungen zu arbeits-
und sozialrechtlichen Themen sowie flankierende Strukturangebote zur
Fachkräfteeinwanderung gefördert werden.
Ein weiterer Fokus liegt auf der Förderung von (formal) geringqualifizierten Frauen
mit Migrationshintergrund durch das ESF-Förderprogramm "MY TURN - Frauen
mit Migrationserfahrung starten durch".
Zusätzlich wurde das Beratungsangebot "Faire Integration" gem. § 45b AufenthG
zum 1. Januar 2026 verstetigt.
Darüber hinaus dient der Titel der Finanzierung von Veranstaltungen und
Kongressen, die den vorgenannten Zwecken dienen.
Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben geleistet werden, die nach § 7 des
Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern bei Beratung von
rückkehrwilligen Ausländerinnen und Ausländern entstehen.
684 04
-219
Berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das BAMF 400 000
450 000
9 343
405 974
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 58 000 T€ der
Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: 685 11.
3. Einnahmen aus Rückzahlungen von Maßnahmekosten fließen den
Ausgaben zu.
4. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG dient der
Unterstützung der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Einzelheiten regelt das BMAS
in der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
(Deutschsprachförderverordnung- DeuFöV). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) führt die Aufgabe durch.
Ausgaben für Erstattungen von Personal- und Verwaltungskosten an das BAMF
gemäß § 25 Abs. 2 DeuFöV sind aufgrund vorgeschriebener interner
Verrechnungen gemäß § 61 BHO bei Kap. 1111 Tit. 981 07 zu buchen. Die verfügbaren Soll-
Mittel verringern sich um die Summe der Verrechnungen.
Aus dem Ansatz dürfen auch die Ausgaben für begleitende Maßnahmen wie die
wissenschaftliche Untersuchung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
(einschließlich Evaluation), der Erfahrungsaustausch, die Veröffentlichung der
Untersuchungsergebnisse, die Durchführung von Fachtagungen und
Veröffentlichungen geleistet werden.
684 05
-253
Servicestelle Jugendberufsagenturen 1 734
1 850
606
1 244
Verpflichtungsermächtigung......................................................... 3 200 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 1 600 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 1 600 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
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1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 684 05
2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (50 810 302)
(51 015 864)
(353 477)
Haushaltsvermerk:
Beiträge Dritter und Rückeinnahmen sowie Zinsen fließen den Ausgaben
zu.
Erläuterungen:
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die
Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Dies gilt auch, soweit
die Aufgaben von zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6b SGB II)
wahrgenommen werden. Bei den Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit und um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen.
544 11
-253
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches 15 302
15 864
3 477
15 280
Verpflichtungsermächtigung......................................................... 3 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 1 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 1 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Forschungs-
und Kongressberichte beschafft und dass diese sowie
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes
Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Ausgaben für die Wirkungsforschung im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende(§ 55 SGB II) sowie zusätzliche
Forschungsvorhaben, Expertisen und Untersuchungen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, insbesondere zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission
zur Sozialstaatsreform und zum 13. SGB II-Änderungsgesetz.
632 11
-252
Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung 13 145 000
13 000 000
12 457 979
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
681 12.
Erläuterungen:
Der Bund beteiligt sich an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 SGB II. Der Beteiligungssatz berücksichtigt auch einen jährlich in einer
Rechtsverordnung festzulegenden Wert zum finanziellen Ausgleich der
kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II
und § 6b Bundeskindergeldgesetz. Ingesamt ist die Bundesbeteiligung auf
durchschnittlich 74 Prozent begrenzt.
- 11 -
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
1101
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titelgruppe 01
636 13
-259
Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
5 250 000
5 250 000
6 788 388
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
685 11.
3. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.
4. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
1. Soweit die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die
Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgt, erstattet der Bund der BA die
anfallenden Verwaltungskosten (§ 46 Abs. 1 SGB II). Hierunter fallen auch
die Verwaltungskosten für die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6b
SGB II). Zu den Verwaltungskosten gehören auch Aufwendungen für die
technische, fachliche und konzeptionelle Betreuung des "SGB II-Online-Portals",
die Datenerhebung und -verarbeitung, den Datenabgleich und die Statistik
nach §§ 48a, 51b, 52 Abs. 4 SGB II und nach § 53 SGB II.
2. Zur Erreichung eines maximal zehnprozentigen Befristungsanteils hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen seiner Aufsicht
gegenüber der BA sicherzustellen, dass die Anzahl der in Umsetzung des SGB
II in den gemeinsamen Einrichtungen mit befristetem Arbeitsvertrag
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 2027 die
Zahl von 2 900 nicht überschreitet. Diese Obergrenze darf um maximal 800
zur Bewältigung der Asyl- und Flüchtlingszuwanderung und um maximal 450
überschritten werden, um dauerhaft ausgeschiedenes kommunales Personal
in den gemeinsamen Einrichtungen durch Personal der BA zu ersetzen. Die
Obergrenze darf um maximal weitere 150 überschritten werden, wenn nicht
in ausreichendem Umfang kommunales Personal für die Umsetzung der
Bildungs- und Teilhabeleistungen in den dafür zuständigen gemeinsamen
Einrichtungen zur Verfügung steht und daher dafür zusätzliches Personal der BA
notwendig wird. Im Übrigen bedarf eine Überschreitung der Obergrenze der
vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
681 12
-251
Grundsicherungsgeld 27 700 000
28 050 000
29 048 987
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem
Titel: Kap. 1110 Tit. 632 07.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
632 11.
3. Aus dem Ansatz dürfen bis zur Gesamthöhe von 700 000 T€ auch
Ausgaben für Maßnahmen nach § 44f Abs. 6 Satz 1 SGB II bis zur
Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten
Grundsicherungsgelds und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und
Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer) gewährt werden.
Erläuterungen:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 SGB II als
Grundsicherungsgeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Des Weiteren fallen hierunter
auch die Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Darüber hinaus
werden für Bezieher von Grundsicherungsgeld Beiträge zur Kranken- und Pflegever
- 12 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 681 12 (Titelgruppe 01)
sicherung gezahlt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und
Teilhabe werden durch die kommunalen Träger erbracht.
685 11
-253
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 4 700 000
4 700 000
350 000
2 802 019
Verpflichtungsermächtigung.................................................. 6 515 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.......................................... 2 500 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.......................................... 1 700 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.......................................... 1 000 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................. 800 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................. 500 000 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu................................................. 5 000 T€
im Haushaltsjahr 2034 bis zu................................................. 5 000 T€
im Haushaltsjahr 2035 bis zu................................................. 5 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 58 000 T€ zur Deckung
von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 684 04.
3. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 13.
4. Mehrausgaben zu Nr. 2.2 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe
der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet
werden: 236 01.
5. Die Erläuterungen zu Nr. 1 sind verbindlich.
Erläuterungen:
1. Zu Lasten aller Einzelpläne dürfen Ausgabereste bis zur Höhe von
350 000 T€ in Anspruch genommen werden.
2. Leistungen zur Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach
dem SGB II, mit Ausnahme der Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II;
für diese Leistungen liegt die Zuständigkeit bei den kommunalen Trägern.
Vor 2025 begonnene Maßnahmen zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation werden noch bis zum Abschluss
der Maßnahme durch die Jobcenter fortgeführt. Die Ausfinanzierung dieser
Maßnahmen erfolgt über einen von der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 459 SGB III gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz.
Bezeichnung 1 000 €
2.1 Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II........................... 4 700 000
2.2 Aufwendungsersatz nach § 459 SGB III....................................... -
Zusammen............................................................................................ 4 700 000
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Darlehen und sonstige Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit (5 200 000)
(3 971 000)
856 21
-225
Unterjährige Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit -
-
-
Haushaltsvermerk:
Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
- 13 -
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
1101
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 856 21 (Titelgruppe 02)
Erläuterungen:
Nach § 364 SGB III gewährt der Bund der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Liquiditätshilfen als zinslose
Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Das Haushaltsgesetz 2027 enthält hierfür einen
Finanzrahmen von bis zu 12 Mrd. €. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und
soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Können
Liquiditätshilfen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres durch die
Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des
folgenden Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III).
856 22
-225
Überjähriges Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit 5 200 000
3 971 000
1 437 398
- 14 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Kapitel 1102 umfasst ein Finanzvolumen von rund 145,2
Milliarden Euro. Ein Großteil ist für die Leistungen an die
Rentenversicherung in der Titelgruppe 01 und für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Titel 632 01)
vorgesehen. In Titelgruppe 01 bilden die vier Titel
- Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen
Rentenversicherung,
- Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung,
- Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und
- Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die
allgemeine Rentenversicherung
die größten Ausgabeposten.
Des Weiteren sind in dieser Titelgruppe die Erstattungen
des Bundes für die Mehraufwendungen für das
Mindestsicherungsniveau enthalten.
Daneben sind in diesem Kapitel die Erstattungen des
Bundes an die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) für die
Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der
ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche etatisiert. Hiervon wird
ein Teil von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.
Schließlich leistet der Bund Zuschüsse zu den Beiträgen zur
Rentenversicherung der in Werkstätten, bei anderen
Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und in Inklusionsbetrieben
beschäftigten behinderten Menschen.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Finanzierung der Rentenversicherung beruht im
Wesentlichen auf zwei Grundlagen: den Beiträgen, die im Falle der
gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeitnehmer jeweils zur
Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden,
und den hier veranschlagten Bundeszuschüssen (Leistungen
an die Rentenversicherung). Die Bundeszuschüsse (SDG
8) zeichnen sich in Abgrenzung zu den Beitragszahlungen
und Erstattungen des Bundes durch eine Multifunktionalität
aus. An erster Stelle gewährleistet der Bund mit der
allgemeinen Sicherungsfunktion der Bundeszuschüsse die
dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung, auch unter sich verändernden ökonomischen
und demografischen Rahmenbedingungen. Darüber hinaus
dienen die Bundeszuschüsse auch der pauschalen Abgeltung
der Aufwendungen der Rentenversicherung für nicht
betragsgedeckte Leistungen. Sie schützen damit die
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vor übermäßiger Belastung
(Ausgleichs- und Entlastungsfunktion). Durch die Defizithaftung
des Bundes wird die dauernde Leistungsfähigkeit der
knappschaftlichen Rentenversicherung sichergestellt.
Neben den Zuschüssen zahlt der Bund seit dem 1. Juni 1999
Beiträge in pauschaler Form für Zeiten der Kindererziehung.
Die Berechtigten werden dabei so gestellt, als würden sie
jeweils das Durchschnittseinkommen aller Versicherten im Jahr
verdienen und auf dieser Basis Beiträge zahlen. Darüber
hinaus erstattet der Bund die Mehrausgaben für das
Mindestsicherungsniveau.
Die vorgenannten Größen machen knapp 30 Prozent der
Einnahmen der Rentenversicherung aus.
Zweck von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei
Erwerbsminderung (SDGs 1, 10) ist, für Personen ab
Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente und für
dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige
soziale Leistung vorzusehen, die greift, wenn das eigene
Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten nicht
ausreicht, um den existenznotwendigen Bedarf abzudecken. Seit
dem Jahr 2014 erstattet der Bund die Nettoausgaben in der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu 100
Prozent und entlastet damit die für die Ausführung der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen
Träger - in der Regel die Kommunen - von Sozialausgaben
in beachtlicher Höhe. Insgesamt trägt das vielfältige finanzielle
Engagement des Bundes zugunsten der Kommunen
maßgeblich dazu bei, dass sich die kommunale Finanzsituation derzeit
wieder günstiger darstellt und auch noch weiter verbessern
wird.
- 15 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung