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Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.

lobbyregister / register_entry 20.04.2022 · Original ↗

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Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. Tätigkeit: Berufsverband Zum Zwecke der Interessenvertretung als Berufsverband und Leistungserbringerverband im Bereich der privaten Pflege, d.h. Interessenvertretung von ambulanten teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen (nach dem SGB XI und dem SGB V) in privater Trägerschaft, werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien (insbesondere dem Bundesministerium für Gesundheit) sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit in der Pflege, auch im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten, von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um den Fachkräftemangel in der Pflege, die Steigerung der Attraktivität der Pflegeberufe, die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Pflegeeinrichtungen und ausreichender Leistungsansprüche von pflegebedürftigen Versicherten im Bereich des SGB XI und SGB V. Darüber hinaus werden im Zusammenhang von Gesetzesvorhaben, die die Pflege betreffen, auch Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit aktuelle Entwicklungen und Probleme der Pflege-Branche diskutieren möchte, beteiligt sich der bad e.V. an diesen Gesprächen. Es erfolgt ein Austausch insbesondere mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Planung und Umsetzung von Gesetzesvorhaben im Bereich der Pflege. Außerdem werden Eingaben zu Problemen von privaten Pflegeeinrichtungen in der Praxis sowie Empfehlungen zu dem aus verbandlicher Sicht bestehenden Handlungsbedarf im Bereich der Pflege, z.B. im Rahmen einer "Pflegereform", gemacht. Interessenbereiche: Krankenversicherung; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Pflege; Pflegeversicherung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen Regelungsvorhaben: - Reform des SGB XI und des SGB V, Verbesserungen im Leistungsrecht und für Pflegeeinrichtungen: 1. Langfristig: Einführung eines „Vollkasko“-Prinzips der gesetzlichen Pflegeversicherung (vollständige Übernahme der Kosten für die erforderliche Pflege) 2. Kurzfristig: Deutliche Erhöhung der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, flexible Inanspruchnahme vorhandener SGB XI-Leistungen 3. Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1 4. Vollständige Übernahme von notwendigen Investitionskosten 5. Klarstellung des freien Wahlrechts der pflegerischen Versorgungsform 6. Förderung alternativer Wohnformen, Unterstützung innovativer Versorgungsformen 7. Rechtssichere, vollständige und zeitnahe Refinanzierung von Personal- und Sachkosten im Bereich der Pflege 8. Lockerung von Fachkraftquoten 9. Klarstellung in § 120 SGB XI, dass Pflegeverträge digital geschlossen werden dürfen - Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflegeberufen und Familie: Der bad e.V. fordert eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflegeberufen und Familie durch Einführung rechtsverbindlicher Kinderbetreuungsansprüche auch zu Schichtdienstzeiten. - Erleichterung und Beschleunigung der Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Pflegefachkräfte: Der bad e.V. fordert die Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Pflegefachkräfte zu erleichtern und zu beschleunigen, so dass über Anträge auf Migration zur Ausübung eines Pflegeberufs in Deutschland und über Anträge auf Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Bereich der Pflege jeweils spätestens 4 Wochen nach Antragsstellung entschieden wird. Im übrigen fordert der bad .V. eine Kompetenzvermutung bis zum Abschluss des Verfahrens, wenn nicht fristgerecht über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse entschieden wurde. - Einführung einer branchenspezifischen Minijob-Verdienstgrenze für Pflegekräfte mit Orientierung an den Pflege-Mindestlöhnen: Bislang orientiert sich die Verdienstgrenze geringfügig Beschäftigter ("Minijobber") am allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und wird entsprechend dessen Erhöhungen ebenfalls angehoben. Zukünftig sollen Erhöhungen der Pflegemindestlöhne gemäß der jeweiligen Pflegearbeitsbedingungsverordnung ebenfalls eine Erhöhung der o.g. Verdienstgrenze zur Folge haben, jedoch nur für diejenigen Arbeitskräfte, die unter die Pflege-Mindestlöhne fallen. So soll verhindert werden, dass Pflegekräfte ihre Arbeitsstunden verringern müssen, um die Verdienstgrenze weiterhin einzuhalten, wenn die Pflegemindestlöhne steigen. - Entlastung der Sozialen Pflegeversicherung durch Erstattung versicherungsfremder Leistungen: Der angespannten finanziellen Lage der Sozialen Pflegeversicherung soll Rechnung getragen werden, indem sie entlastet wird. Hierzu sollen ihr pandemiebedingte Kosten, die sie während der Corona-Pandemie zu tragen hatte, aus Mitteln des Bundeshaushalts erstattet werden: Ferner sollen Kosten für Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige dauerhaft aus Mitteln des Bundeshaushalts und nicht mehr aus Mitteln der Sozialen Pflegeversicherung bestritten werden. - Gewährung von "Hilfe zur Pflege" beschleunigen: Zur Abmilderung der Härten langer Bearbeitungszeiten für Antragsverfahren auf Gewährung von "Hilfe zur Pflege" nach § 63 SGB XII, sollen Sozialämter gesetzlich verpflichtet werden, kurz nach Vorliegen aller Antragsunterlagen eine vorläufige Kostendeckungszusage an die leistungserbringenden Pflegeeinrichtungen zu erteilen, wenn eine unverzügliche Bearbeitung und Bescheidung des Antrags innerhalb von 3 Wochen nicht möglich ist, um die angemessene Versorgung der pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen, ohne wirtschaftliche Risiken beim Leistungserbringer zu verursachen. - Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile in der ambulanten Pflege: Analog der Begrenzung pflegebedingter Eigenanteile, wie es das SGB XI in der stationären Pflege vorsieht, soll die Soziale Pflegeversicherung auch In der ambulanten pflegerischen Versorgung eine Entlastung der Versicherten einführen, so dass ambulante Versorgungs-Settings (z.B. in ambulant betreuten Senioren-WGs) zukünftig nicht mehr wirtschaftlich unattraktiver sein können. - Verlässlichkeit für die Digitalisierung der Pflege: Bis Ende 2025 sollen Standards/ Leitfäden für die Digitalisierung entwickelt werden. Bis Anfang 2026 muss die Digitalisierung in der Pflege messbar verbessert werden, mit einem klaren nationalen Strategieplan. Neue Berufsfelder an der Schnittstelle von Pflege & Technik sind zu schaffen, Digitalkompetenzen in der Aus- und Weiterbildung verbindlich zu verankern. Die Refinanzierung gesetzlicher Regelungen muss sowohl Investitionen als auch Betriebskosten und IT-Ressourcen abdecken. Die gezielten Einsparungen durch Digitalisierung müssen den Pflegeeinrichtungen zugutekommen. Investitionen in Infrastruktur und Innovation müssen durch einen eigenen Fonds für Digitalisierung und Innovation in der Pflege ermöglicht werden. - Änderung der HKP-Richtlinie, Anpassung von Einreichungsfristen an neue Postlaufzeiten: Die gemäß Postrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Regelung, dass Briefe erst nach 3 bis 4 Werktagen den Empfänger erreichen, muss eine Änderung von § 6 der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Folge haben und die Frist für die Einreichung von Verordnungen häuslicher Krankenpflege entsprechend verlängern, die bislang einen Zugang innerhalb von 3 Tagen vorsieht.. - Nachhaltige Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung - PNOG sozial- und branchenverträglich ausgestalten: In die SPV sollen alle Bürger einzahlen. Alternativ: jährliche Kostenstrukturausgleichszahlung der PKV. Rentenleistungen für pflegende An- und Zugehörige: nicht aus SPV-Mitteln. Rückerstattung von Corona-Pandemie-Kosten an die SPV. Gesetzliche Krankenkassen: auf eine einstellige Anzahl reduzieren. Die SPV soll eine freiwillige Pflege-Vollversicherung als Zusatzversicherung anbieten, die (zu erhöhten Beitragssätzen) eine 100%ige Übernahme notwendiger Pflegeaufwendungen garantiert. Steigerungen der Pflegevergütungen sollen gesetzlich nicht limitiert werden. Zu unterlassen sind Leistungskürzungen der SPV sowie Einschränkungen der Berechtigungen von Pflegeeinrichtungen, SPV-Leistungen zu erbringen.

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