DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein
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DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein. Zentrale Werte des DVGW sind seine Kompetenz und seine Objektivität Er ist innovativ, kooperativ und dem Gemeinwohl verpflichtet. Der Verein hat den Zweck, das Gas- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, des Umwelt- und Verbraucherschutzes, des Vorsorgeprinzips, der Hygiene sowie von Qualitätsaspekten zu fördern. Darüber hinaus übernimmt er im Rahmen dieses Zwecks auch Auf-gaben in anderen Bereichen des Energiefachs. Der DVGW steht dazu in ständigem Austausch mit Vertretern von Wissenschaft, Medien, Wirtschaft und Politik und veranstaltet Fach- und Diskussionsveranstaltungen und ähnliche Austauschformate. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Ausarbeitung und Verbreitung des DVGW-Regelwerkes,
b) Mitarbeit an einschlägigen Normen,
c) Einrichtung und Unterhaltung des DVGW-Prüf- und Zertifizierwesens,
d) Einrichtung und Unterhaltung des DVGW-Sachverständigenwesens,
e) Sammlung, Auswertung und Verbreitung von technischen und technisch- wissenschaftlichen Kenntnissen, Untersuchungen, Betriebsergebnissen, technisch-statistischen Unterlagen, Schriften u.Ä.,
f ) Anregung, Entwicklung, Durchführung und Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie technisch-wissenschaftlichen Arbeiten,
g) Entwicklung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen und beruflichen Bildung und Information,
h) fachliche Zusammenarbeit sowie Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen Institutionen im In- und Ausland (z.B. Politik, Ministerien, Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Verbänden) und Verbrauchern,
i ) fachliche Beratung von Mitgliedern und anderen einschließlich Erstattung und Vermittlung von Gutachten.
Der Verein ist bei seiner Arbeit und Beschlussfassung unabhängig und unparteiisch gegenüber politischen und wirtschaftlichen Interessen. Bei der Aufstellung des Regelwerkes und der Normen richtet sich die Tätigkeit des Vereins nach technisch-wissenschaftlichen Notwendigkeiten.
Interessenbereiche: Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Allgemeine Energiepolitik; EU-Gesetzgebung; Land- und Forstwirtschaft; Fossile Energien; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Erneuerbare Energien; Energienetze; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verkehrsinfrastruktur; Wissenschaft, Forschung und Technologie
Regelungsvorhaben:
- Ermöglichung der Entwicklung einer CO2-Transportinfrastruktur in Deutschland.: Deutschland muss gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bis zum Jahr 2045 das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Zudem sollen nach dem Jahr 2050 negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Das BMWK schlägt für die Zielerreichung die Nutzung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden „CCS“) vor. Der DVGW befürwortet die Änderung des gesetzlichen Rahmens, um die Abscheidung, den Transport, die Nutzung und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid zu ermöglichen, unter der Berücksichtigung von Änderungsvorschlägen.
- Mindestanforderung a. d. Wiederverwendung kommunalen Abwassers für die landwirtschaftl. Bewässerung: Der DVGW begrüßt die mit der Änderung des WHG geplante Ergänzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wiederverwendung kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung. Aber er hält es für den vorsorgenden Schutz der Trinkwasserressourcen für zwingend erforderlich und möglich, bereits im WHG den Ausschluss der Wasserwiederverwendung auf die Schutzzone III von Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebiete gemäß WHG und TrinkwEGV auszuweiten.
- Übergangsregelung zu Sicherheitsanforderungen, Prüfungen von Umstellungsvorhaben: §113c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) „Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen;
Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben“
- Entfristung der Ausnahmegenehmigung für Aufbereitungsstoffe gemäß § 21 Abs. 5 TrinkwV: Das Regelungsvorhaben sieht die Entfristung der befristeten Ausnahmegenehmigung für Aufbereitungsstoffe gemäß § 21 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vor. Diese Ausnahmegenehmigung, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025 befristet war, soll dauerhaft verlängert werden. Hintergrund ist die anhaltende Mangelsituation bei Aufbereitungsstoffen, die durch verschiedene Faktoren wie industrielle Prozessveränderungen, geopolitische Ereignisse und Rohstoffverknappungen verursacht wird. Die Entfristung soll Wasserversorgungsunternehmen rechtliche Sicherheit bieten und sicherstellen, dass auch bei geringeren Reinheitsgraden der Aufbereitungsstoffe die Trinkwasserqualität gemäß den Anforderungen der TrinkwV gewährleistet bleibt.
- Keine Überregulierung ggü. NIS-2, klare Zuständigkeiten, Anerkennung von Branchenstandards (vgl. § 30 (8) BSIG): Die NIS-2-Richlinie legt Maßnahmen fest, mit denen ein gemeinsames Cybersicherheitsniveau innerhalb der EU sichergestellt werden soll. Das NIS-2-UMSUCSG sieht u.a. vor, IT-Sicherheitsvorgaben und Meldepflichten für IT-Sicherheitsvorfälle auf mehr Unternehmen in mehr Sektoren auszuweiten sowie die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung zu stärken.
Das KRITISDachG setzt u.a. die gesetzlichen Mindestvorgaben im Bereich der physischen Sicherheit für Betreiber der Kritischen Infrastrukturen in allen Sektoren fest, um die Kritischen Infrastrukturen umfassend gegen Gefahren zu schützen. Ferner sollen diese Regelungen die bereits bestehenden Vorgaben im Bereich der Cybersicherheit Kritischer Infrastrukturen ergänzen.
- Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen (GeoWG): Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoWG) zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für diese Anlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies soll durch eine uneingeschränkte Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses, Regelungen zum vorzeitigen Beginn, vereinfachte berg- und wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse sowie verkürzte Beteiligungspflichten der zuständigen Behörden erreicht werden. Der DVGW weist jedoch darauf hin, dass der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung in Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebieten weiterhin gewährleistet sein muss.
- Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie (2024/1788) in nationales Recht (hier: Energiewirtschaftsgesetz). Umsetzung der Artikel 56, 57 und 38: Im Rahmen der „Koordinierungsstelle für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff“ (KO.NEP) haben Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) gemeinsam mit den Verbänden FNB Gas, BDEW, VKU, DVGW, GEODE und der Initiative H2vorOrt einen Arbeitskreis Netztransformation etabliert. In diesem erfolgt insbesondere eine Verzahnung der Netzentwicklungsplanung auf VNB- und auf FNB-Ebene, um ein abgestimmtes Prozessverständnis der Netzbetreiber zu erlangen.
- DVGW-Handlungsempfehlungen zu Kraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz: Der DVGW begrüßt die Vorlage von Eckpunkten für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) zur Umsetzung der Kraftwerksstrategie (KWS) durch das BMWK und die Möglichkeit, diese zu kommentieren. Wasserstofffähige Kraftwerke und KWK-Anlagen ermöglichen in einem Stromsystem, welches immer größere Anteile Erneuerbare Energien integriert, die Bereitstellung gesicherter Leistung im Falle der nicht vorhandenen Versorgung durch Wind- und Solarenergie. Ein Aufbau dieser Kraftwerkskapazitäten ist daher eine wichtige Maßnahme für eine resiliente Transformation. In die Weiterentwicklung der Eckpunkte sollten insbesondere die weitere Aspekte einbezogen werden. Diese werden im Rahmen der DVGW-Stellungnahme im Detail ausgeführt.
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung: Das Kraftwerkssicherheitsgesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ergänzt und verstärkt die Nationale Wasserstoffstrategie und zielt darauf ab, in substantiellem Umfang neue, steuerbare, moderne, hochflexible und klimafreundliche Erzeugungskapazitäten auf Basis von Wasserstoff zu schaffen. Die Wasserstoff-Nachfrage durch die Kraftwerke leistet dabei einen Beitrag für den Wasserstoffhochlauf insgesamt. Daneben sollen Langzeitstromspeicher und neue Stromerzeugungskapazitäten zur Versorgungssicherheit geschaffen werden. Der DVGW unterstützt die Verabschiedung eines Kraftwerkssicherheitsgesetzes, sieht aber Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung des Gesetzes (siehe DVGW-Stellungnahme).
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes: Das Bundeswaldgesetz vom 8. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (BWaldG gF), soll ergänzt werden, um insbesondere zentrale Herausforderungen, namentlich die Klima- und Biodiversitätskrise, in Bezug auf das Waldrecht angemessen zu adressieren und die Rahmenbedingungen für die Erhaltung der Wälder und vielfältigen, gesellschaftlich unverzichtbaren Ökosystemleistungen im Klimawandel an die aktuellen Erfordernisse anzupassen.
- Berücksichtigung aktueller wissenschaftliche Ergebnisse in der Systementwicklungsstrategie.: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15.11.2024 die Systementwicklungsstrategie (SES) 2024 veröffentlicht. Gleichzeitig hat das BMWK eine Konsultation zur SES 2024 gestartet. Die Konsultationsergebnisse dienen als Grundlage für die Entwicklung der nächsten Strategie (SES 2027), zu deren Vorlage die Bundesregierung gemäß § 12a EnWG verpflichtet ist
- BNetzA-Festlegungsverfahren ZuBio (BK7-24-01-010). Regelungen zur Einspeisung von Biogas ins Gasnetz: Wesentlichster Kritikpunkt ist das völlige Fehlen von Kriterien und Kostenbereichen (Kosten
etwa für den Netzanschluss, den Betrieb und etwaige Folgekosten) durch den Gesetzgeber sowie
fehlende Verweise auf bestehende oder zeitnah zu definierende Regelungen, die zu einem
Versagen der Einspeisung aus wirtschaftlichen Erwägungen führen.
Art. 38 Abs. 4 RL (EU) 2024/1788 fordert die Definition der Verweigerungsgründe und -Bereiche
durch die Mitgliedsstaaten bis zum August 2026.
Das völlige Fehlen von klar definierten Kriterien führt aus Sicht des DVGW
- zu vermeidbaren Risiken und Spannungsverhältnissen, insbesondere für Netzbetreiber
und Einspeiser bei der pressierenden Transformation der Gasnetze
- zu einer Rechtsunsicherheit.
- BNetzA-Festlegungsverfahren in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsgrundmodell (WasABi), BK7-24-01-014: Mit dem Festlegungsverfahren soll der Zugang zu den Wasserstoffnetzen in Deutschland auf Basis der gesetzlichen Vorgaben des europäischen und nationalen Rechts näher ausgestaltet und konkretisiert werden.
- Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung: Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) sollte einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen in der Landwirtschaft fördern und Transparenz schaffen. Seit dem Wegfall zentraler Regelungen zum 31. Dezember 2022 kann sie diese Ziele jedoch nicht mehr erfüllen. Die verbleibenden Pflichten verursachen erheblichen bürokratischen Aufwand, ohne wirksame Steuerung zu gewährleisten. Daher wird die vollständige Aufhebung der Verordnung angestrebt, um rechtliche Klarheit und Planungssicherheit zu schaffen. Das Vorhaben setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um und ist Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung.
- Verbändeanhörung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes: Durch dieses Gesetz soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden.
- Verbändeanhörung: Referentenentwurf RED III Umsetzung in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze: Der Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze
um.
Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf
See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas-
versorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Über-
tragungsnetz (NABEG) vorgenommen.
- Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes: Kernstück des Entwurfs ist eine Novelle des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, die u.a. der Umsetzung der Elektrizitätsmarktdesignrichtlinie dient. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Abwendung von Versorgungsunterbrechungen inner- und außerhalb der Grundversorgung sowie Regelungen für eine Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck.
Auf Grund der sehr knappen Frist wurde in der Stellungnahme nur das Messstellenbetriebsgesetz berücksichtigt
- Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei einer Beschleunigung der Wärmewende: Der Gesetzentwurf greift die Vereinbarung im Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“ auf. Zugleich soll damit ein Beitrag zur Erreichung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels der Bundesregierung geleistet werden, die Wärmeversorgung zu defossilisieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die Erschließung des energetischen Potentials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und Speicherung von Wärme zu beschleunigen
- Beschleunigung der Entwicklung einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland.: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juli 2025 den Referentenentwurf zum WassBG vorgelegt. Mit dem WassBG sollen klare Fristen gesetzt und Genehmigungsverfahren vereinfacht und schneller werden, um den der Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen
- Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze: Dieser Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um. Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen.
- GEG technologieoffene, unbürokratische Gestaltung inkl. FAUNA: Neufassung des GEG hin zu einer technologieoffenen, praktikablen, rechtssicheren, auf Klimaneutralität ausgerichteten Gebäude-Energiewende
- Änderung §14 KRITIS-DachG von einer verpflichtenden Nutzung des IT-Sicherheitsstandards zur optionalen Nutzung.: Der DVGW schlägt für den Sektor Wasser eine Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 2 KRITIS-DachG vor.
In Absatz 2 Satz 2 sprechen wir uns dafür aus, das Wort "sollen" durch das Wort "können" zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Verweis auf § 30 Absatz 10 des BSI-Gesetzes zu korrigieren.
Um klarzustellen, dass – da, wo sinnvoll – ein vom BSI bereits anerkannter branchenspezifischer IT-Sicherheitsstandard auch als Grundlage eines branchenspezifischen Resilienzstandards gemäß KRITIS-Dachgesetz genutzt werden kann, aber nicht überall möglich ist, muss die Möglichkeit bestehen, einen davon unabhängigen branchenspezifischen Resilienzstandard gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-Dachgesetz zu erstellen.
- Verbesserung der Zusammenarbeit von Netzbetreibern bei einer regionalen Transformationsplanung.: Das Vorhaben sieht vor, im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Netzbetreibern im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (KoV) aufzunehmen. Ziel ist es, die regionale Transformationsplanung für Gas- und Wasserstoffnetze zu stärken, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation einzuführen. Die Netzbetreiber sollen die Details der Zusammenarbeit vertraglich innerhalb der KoV regeln können. Dies ermöglicht eine abgestimmte regionale Planung, die als Grundlage für den nationalen Netzentwicklungsplan dient und die Genehmigung durch die zuständige Behörde erleichtert
- RefE zur EnWG-Novelle zur Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 04.11.2025 die
Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaketes eingeleitet. Der geltende Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen für erneuerbare Gase und Wasserstoff geschaffen, um die Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel der Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter voranzutreiben. Damit liegt auch erstmals ein umfassender europäischer Ordnungsrahmen für den entstehenden Wasserstoffmarkt vor.
- Erstellung eines Positionspapiers und einer Stellungnahme zum Entwurf der Düngegesetzesnovelle: Mit unseren Regelungsvorhaben Positionspapier und Stellungnahme möchten wir auf notwendige Anpassungen im Düngegesetz und in der Düngeverordnung und auf notwendige Inhalte eines neuen Wirkungsmonitorings hinweisen.
- Abbau regulatorischer Hürden für den Wasserstoffhochlauf: Das Vorhaben adressiert zentrale Hemmnisse für den Hochlauf von Wasserstoff: Überarbeitung der RFNBO-Regelungen, Anpassung der Vorgaben zu Low-Carbon-Wasserstoff, Korrekturen der nationalen FAUNA-Festlegung sowie Etablierung tragfähiger Markt- und Vertragsstrukturen.
- LDAR-Regeln an Verteilnetze anpassen, kein POD-Zwang, bewährte Messmethoden zulassen: In der aktuellen Diskussion zum Durchführungsrechtsakt (IA LDAR) werden Rahmenbedingungen aus der Gasproduktion (Upstream) und dem Gasfernleitungstransport (Midstream) berücksichtigt und gleichzeitig die Technologieoffenheit auch für zukünftige Methoden eingeschränkt. Bis die technische Machbarkeit belegt ist, sollte auf bewährte Verfahren und Ausrüstungen aus der Sicherheitsüberwachung gesetzt werden
- Gesetzesentwurf zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (02.02.2026).: Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau mit gezielten gesetzlichen Vorgaben, wie einer Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowie des Netzausbaus, entscheidend voranzubringen
- Begleitung des GModG zur Stärkung technologieoffener Wärmewende mit klimaneutralen Gasen.: Der DVGW begleitet das Regelungsvorhaben zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) mit dem Ziel, eine technologieoffene, bezahlbare und sichere Wärmewende zu ermöglichen. Im Fokus stehen die Anerkennung der Potenziale bestehender Gasinfrastrukturen, der Einsatz klimaneutraler Gase wie Biomethan und Wasserstoff sowie flexible Transformationspfade im Gebäudesektor. Der DVGW bringt technische, energiewirtschaftliche und ordnungspolitische Expertise ein, insbesondere zur Ausgestaltung der Bio Treppe, der Grüngasquote, zu Nachweis und Zertifizierungssystemen sowie zu praktikablen Anforderungen an Mess und Datenerfassung. Zugleich weist der DVGW auf Regelungen hin, die Technologieoffenheit, Investitionssicherheit oder Praxistauglichkeit gefährden, etwa im Miet und Kostenrecht.
- Referentenentwurf zur Neufassung der Rohrfernleitungsverordnung: Die geltende Rohrfernleitungsverordnung verweist vielfach auf zwischenzeitlich geaenderte Regelwerke (u. a. UVPG, Gefahrstoffverordnung), wodurch Rechtsbezuege ins Leere laufen. Zudem wurden Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen inzwischen durch die CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) neu geregelt. Zur Wiederherstellung konsistenter und anwendbarer Verweise ist eine Novellierung erforderlich. Gleichzeitig sollen Verstaendlichkeit und Vollzugstauglichkeit durch klarere, praxisnahe Vorgaben verbessert werden. Aufgrund umfassender inhaltlicher und struktureller Aenderungen erfolgt die Neuregelung als Abloeseverordnung.
- Anpassung derEU-Methanverordnung (MER): Gemeinsamer Appell der Verbände BDEW, DVGW, VCI und en2X für eine gezielte Anpassung der EU-Methanverordnung zur Sicherung der Energieversorgung. Die beteiligten Verbände bitten die Bundesregierung darin um ein Spitzengespräch. Ein gleichlautendes Schreiben ging an den Chef des Bundeskanzleramts, die Bundeswirtschaftsministerin und den Bundesumweltminister.
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz ResStG) vom 21. Mai 2026: Mit diesem Gesetz wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, den verlässlichen Einsatz der Reserve zu ermöglichen und damit den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen gerecht zu werden.
- Stellungnahme zum Referentenentwurf Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz Bw-IBG: Ziel des Gesetzes ist es, Investitionen in militärische Infrastruktur zu steigern und zu beschleunigen sowie flankierende Änderungen in relevanten Einzelgesetzen vorzunehmen. Die öffentliche Wasserversorgung ist direkt betroffen: Militärisch genutzte Flächen sollen weitgehend aus Wasserschutzgebieten (§ 51 WHG) ausgenommen werden, zudem sollen Behörden im Geschäftsbereich des BMVg unter bestimmten Bedingungen von Informationspflichten nach der TrinkwEGV befreit werden. Der DVGW lehnt die Herausnahme dieser Flächen aus Wasserschutzgebieten ab, da der Schutz von Trinkwasserressourcen nicht beeinträchtigt werden darf. Zudem fordert er eine präzisere Regelung der Informationsausnahmen, da effektives Risikomanagement Transparenz über potenzielle Gefährdungen erfordert.
- Der DVGW möchte im RefE des EEG 2027 dauerhaft tragfähige Rahmenbedingungen für den Hochlauf von Biomethan und Wasserstoff sichern.: Der vorliegende Referentenentwurf zum EEG 2027 verfolgt das richtige Ziel, die Energiewende stärker an Systemdienlichkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit auszurichten. Aus Sicht des DVGW darf dies jedoch nicht zu Lasten der für ein klimaneutrales Energiesystem unverzichtbaren erneuerbaren Gase gehen. Biomethan und grüner Wasserstoff werden künftig eine zentrale Rolle für die Dekarbonisierung von Strom-, Wärme- und Industriesektor sowie für die Bereitstellung flexibler Erzeugungs- und Speicherkapazitäten einnehmen. Der DVGW sieht daher insbesondere bei den vorgesehenen Änderungen der Förder- und Ausschreibungsinstrumente Anpassungsbedarf, um verlässliche Investitionsbedingungen für den Hochlauf dieser Technologien zu gewährleisten.
- NECP: Klimaneutrale Gase, Wasserstoff und Versorgungssicherheit stärken: Im Rahmen der Fortschreibung des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) setzt sich der DVGW für die Stärkung von Versorgungssicherheit, Resilienz und Klimaschutz ein. Hierzu sollen klimaneutrale Gase wie Wasserstoff, Biomethan und deren Derivate stärker in den Bereichen Wärme, Industrie und Stromversorgung eingesetzt werden. Erforderlich sind der Ausbau von Wasserstoffinfrastruktur, Elektrolysekapazitäten und Wasserstoffspeichern sowie die Förderung von Sektorkopplungstechnologien. Darüber hinaus werden gesicherte Leistung durch wasserstofffähige Kraftwerke und Speicher sowie verlässliche Importstrukturen für Wasserstoff und erneuerbare Gase als wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Energiewende und die Dekarbonisierung energieintensiver Anwendungen angesehen.
- Der DVGW will mit seinen Änderungsvorschlägen den Schutz der Trinkwasserressourcen sicherstellen.: Der vorliegende Entwurf zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung beruht im Wesentlichen
auf der Bundesratsentschließung Drucksache 237/23 (Beschluss) sowie den Handlungs-empfehlungen aus der Evaluierung. Das Ziel des Verordnungsentwurfes ist es, die Ersatzbaustoffverordnung praxisnäher auszugestalten und die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu erleichtern. Der DVGW legt in seiner Stellungnahme Änderungsvorschläge vor, mit denen er sicherstellen möchte, dass die im Entwurf vorgesehenen Vereinfachungen, Beschleunigungen und Klarstellungen nicht zu Lasten des Gewässerschutzes und des Schutzes der Trinkwasserressourcen in Wasserschutzgebieten gehen.
- Verbesserung der Sicherheitsvorgaben für den Bau und Betrieb von Kohlendioxidleitungen.: Mit der Kohlendioxidleitungsverordnung sollen Sicherheitsvorgaben für den Bau und Betrieb von Kohlendioxidleitungen sowie deren Überprüfung bundesweit einheitlich geregelt werden
- Effiziente Nutzung der offshore Windkraft, insb. durch flexible Regeln zu Elektrolyse-Kapazitäten.: Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) ist das zentrale Instrument für den Ausbau
der Windenergie auf See. Der Referentenentwurf reformiert das WindSeeG mit dem Ziel, den Offshore-Wind-Ausbau kosteneffizienter und resilienter zu gestalten. Vorgesehen sind u. a. ein zweistufiges Ausschreibungsmodell, neue Präqualifikationskriterien für Cyber- und Datensicherheit sowie Resilienz und Anpassungen bei Netzanbindung und Flächenplanung. Für Wasserstoff öffnet der Entwurf sonstige Energiegewinnungsbereiche für netzgekoppelte Elektrolyse und hybride Konzepte. Elektrolyse auf Windenergieflächen bleibt als Pilotanwendung auf 2,5 % der zugewiesenen Netzanbindungskapazität begrenzt.
- Änderung §40 MsbG: Frist zur Anbindung bis 2030, Nutzung eigener SMGW für Gas forcieren.: Ziel des Regelungsvorhabens ist die Anpassung der Regelungen zum Einsatz von SMGW im Gasbereich. Dabei soll die eigenverantwortliche Verwaltung und Nutzung eines eigenen SMGW für Gas ermöglicht werden, um die prozessuale Abhängigkeit vom Messstellenbetrieb der Sparte Strom zu vermeiden. Zudem sollen die Fristen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) an die bestehenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Vorgeschlagen wird insbesondere die Verschiebung der Frist nach § 40 MsbG von 2028 auf 2030 sowie eine entsprechende Anpassung der korrespondierenden Frist in § 20 Abs. 2 MsbG. Die Fristverlängerung soll gleichermaßen für Erdgas- und Wasserstoffanwendungen gelten.
Relationen
Keine Relationen.