Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3078
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
A. Problem
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen sieht in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten
Fassung vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum
Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der
Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für
Projekte in dem Bereich erneuerbare Energien deutlich zu beschleunigen.
Der Gesetzentwurf soll die planungs- und genehmigungsrechtlichen
Bestimmungen der Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze
umsetzen. Dazu sollen Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der
Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über
die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen
werden.
In der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde deutlich, dass weitere
Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Ausschreibungen für zentral
voruntersuchte Flächen, der Festlegung neuer Beschleunigungsflächen, der
Kosteneffizienz, der Flexibilität von Bietern, der Dauer von Planfeststellungsverfahren
sowie weitere Klarstellungen erforderlich sind.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass die
Ausschreibungsmengen für zentral voruntersuchte Flächen angepasst wurden und
zeitliche Konkretisierungen im Hinblick auf die Festlegung neuer
Beschleunigungsflächen erfolgten. Zudem wurden redaktionelle Anpassungen und rechtliche
Klarstellungen vorgenommen. Im Sinne der Kosteneffizienz und
Verhältnismäßigkeit sollen Ausgleichszahlungen nur dann festgesetzt werden, wenn in dem
Infrastrukturgebieteplan und dem jeweiligen Trassenkilometer eine erhebliche
Umweltauswirkung zu erwarten ist und diese auch nicht angemessen gemindert
werden kann. Die Planfeststellungsentscheidung soll nur noch dem
Vorhabenträger durch Zustellung bekannt gegeben werden. Es wurde darüber hinaus rechtlich
klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn sowohl die
Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach
§ 43b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung in den
Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne
Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im
Sinne eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der
Windenergie auf See und der Stromnetze geboten.
Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender
Regelungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem
Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Windenergie-auf-See-Gesetz:
Der Gesetzentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-
Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes
für Naturschutz. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf
wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst
und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und
Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des
BMUKN ausgeglichen.
Energiewirtschaftsgesetz:
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entsteht kein zusätzlicher
finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Die
Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert
werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz:
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und
Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen
Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlich um 21,89 Millionen
Euro entlastet und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die
entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen
Euro unter die One-in, One-Out-Regel.
Windenergie-auf-See-Gesetz:
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in
Höhe von etwa 880 000 Euro einmalig entlastet.
Energiewirtschaftsgesetz:
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz:
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich
der Kommunen, entsteht durch den Gesetzentwurf teilweise zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Windenergie-auf-See-Gesetz:
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz ergibt sich für die
Verwaltung des Bundes im Bundesamt für Naturschutz ein zusätzlicher einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 987 Euro sowie ein zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 519 840 Euro.
Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer
und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als
100 000 Euro.
Energiewirtschaftsgesetz:
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die
Verwaltung des Bundes bei der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz:
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-
Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch
öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Hans Koller
Berichterstatter
Steffen Kotré
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
– Drucksachen 21/1491, 21/2075 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und
Stromnetze
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und
Stromnetze*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 70a Plangenehmigung für die
Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
§ 70b Vorhaben in
Infrastrukturgebieten“.
b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6
der Verordnung (EU) 2024/1991“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie der (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur
Änderung der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) im Bereich Windenergie auf See sowie Stromnetze.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. § 2a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die
Angabe „3 000“ durch die Angabe „2 500“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz
2 ersetzt:
„(2) Die zur Ausschreibung kommenden
Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen,
sollen grundsätzlich eine zu installierende
Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.“
„(2) u n v e r ä n d e r t
3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1
eingefügt:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1
eingefügt:
„1. „Beschleunigungsflächen“ Flächen,
die für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See nach
§ 5 besonders geeignet sind,“.
„1. „Beschleunigungsflächen“ Flächen,
die für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See nach
§ 5 besonders geeignet sind, und
solche nach § 8a,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu
den Nummern 2 bis 14.
b) u n v e r ä n d e r t
4. § 4 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Er kann fachplanerische Festlegungen für
Gebiete, Flächen, einschließlich
Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der
Ausschreibungen der Flächen, die
Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die
voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für
Testfelder und sonstige
Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe
„auszubauen und“ durch die Angabe
„auszubauen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu
nutzen.“ durch die Angabe „und zu
nutzen sowie“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. Beschleunigungsflächen
festzulegen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„2. Flächen, einschließlich
Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1
festgelegten Gebieten, wobei im
Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden
können, wenn das zuständige Land die
Flächen als möglichen Gegenstand des
Flächenentwicklungsplans
ausgewiesen hat,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe
„, einschließlich Beschleunigungsflächen,“
eingefügt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe
„Flächen“ die Angabe „, einschließlich
Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Nach Absatz 2a werden die folgenden
Absätze 2b und 2c eingefügt:
d) Nach Absatz 2a werden die folgenden
Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt
einen Teil der Flächen zusätzlich als
Beschleunigungsflächen fest. Es müssen
Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die
einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1
Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine
Fläche soll als Beschleunigungsfläche
festgelegt werden, wenn auf ihr durch die
Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Umweltauswirkungen im Sinne von Satz 3
sind abweichend von den Regelungen des
Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1
Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
auf die besonders geschützten Arten nach § 7
Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der
Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat
voraussichtlich keine erheblichen Umwelt-
„(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt
einen Teil der Flächen zusätzlich als
Beschleunigungsflächen fest. Es müssen
Beschleunigungsflächen ab dem Jahr 2026
festgelegt werden, die einen Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober
2023 und der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele
leisten. Eine Fläche soll als
Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr
durch die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind. Umweltauswirkungen im
Sinn von Satz 3 sind abweichend von den
Regelungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen
auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7
Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die besonders geschützten
Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung
und der Betrieb von Windenergieanlagen auf
See hat voraussichtlich keine erheblichen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
auswirkungen, soweit eine
Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis
6 fällt. Die Festlegung als
Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen
mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die
Festlegung als Beschleunigungsfläche ist
ausgeschlossen, wenn eine Fläche
Umweltauswirkungen, soweit eine
Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7
Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung als
Beschleunigungsfläche erfolgt durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz. Die Festlegung als
Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn eine Fläche
1. in einem besonders sensiblen Gebiet
liegt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7
Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes liegt,
2. u n v e r ä n d e r t
3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch
eine Schutzgebietsverordnung nach
§ 57 des Bundesnaturschutzgesetzes
geschützt ist,
3. u n v e r ä n d e r t
4. in einem in der Anlage zur Verordnung
über die Raumordnung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der
Nordsee und in der Ostsee vom 19.
August 2021 (BGBl. I S. 3886)
ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt,
4. u n v e r ä n d e r t
5. innerhalb eines Bereichs mit 8
Kilometern Breite, ausgehend von der äußeren
Grenze eines Gebiets nach den
Nummern 1 bis 4, liegt, wobei dies für
Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue
durch das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie ermittelte Gebiete
nach Satz 9, oder
5. u n v e r ä n d e r t
6. in der Ostsee liegt. 6. u n v e r ä n d e r t
Besonders sensible Gebiete im Sinne von
Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
in der Nordsee und in der Ostsee
ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das
Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz weitere besonders sensible
Gebiete ermitteln.
Besonders sensible Gebiete im Sinne von
Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
in der Nordsee und in der Ostsee
ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das
Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz weitere besonders sensible
Gebiete ermitteln.
(2c) Der Flächenentwicklungsplan legt
insbesondere für Beschleunigungsflächen
und für Infrastrukturgebiete nach § 12j des
Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
(2c) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
oder Regeln für Minderungsmaßnahmen
fest, um mögliche negative
Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht
möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu
verringern. Der Flächenentwicklungsplan kann
auf und außerhalb von
Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere Pilotprojekte die
Möglichkeit vorsehen, dass die
Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen,
deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend
geprüft wurde, für einen begrenzten
Zeitraum anordnen kann. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht
die Wirksamkeit der neuartigen
Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz unverzüglich
geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen,
soweit die neuartigen
Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Die
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden
bei der Ausübung des Ermessens nach
Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach
Absatz 2b Satz 7 ausgeschlossenen Gebiete,
berücksichtigt.“
e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
„die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit
und“ eingefügt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen.
f) u n v e r ä n d e r t
6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und
Flächen“ die Angabe „, einschließlich
Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor
Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten
Flächen“ die Angabe „außerhalb von
Beschleunigungsflächen“ eingefügt.
7. u n v e r ä n d e r t
8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der
öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“
eingefügt.
b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t
„§ 14a
Ergänzende Kapazitätszuweisung
(1) Sofern die Netzanbindungskapazität
einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig
durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder
Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12
des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28.
Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist,
kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-
Anbindungsleitung verbleibende
Netzanbindungskapazität den an die Offshore-
Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf
See proportional zu ihrer zugewiesenen oder
zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur
zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der
Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von
sechs Monaten ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der
Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren
Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis
spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d
Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für
die jeweiligen Windenergieanlagen auf See
festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller
Betreiber der angeschlossenen
Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von
der proportionalen Verteilung nach Satz 1
abweichende Verteilung der Kapazität auf die
angeschlossenen Windenergieanlagen auf See
vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von
der proportionalen Verteilung nach Satz 1
abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus
technischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet
über einen Antrag auf ergänzende
Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das
Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung
der Kapazität einer Anlage um mehr als 15
Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten
Sicherheitsbedenken oder einer technischen
Inkompatibilität mit Netzkomponenten.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des
Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes“
ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. § 58 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
13. § 66 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 bedürfen die
wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie
die Errichtung und der Betrieb von
Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und
zentral voruntersuchten Flächen, die den
Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12
Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung
und der Betrieb von Offshore-
Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von
anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen
Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Zuständige Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde sowie
Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz
zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
14. § 68 wird wie folgt geändert: 14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie bestätigt die
Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder
elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach
Einreichung der Unterlagen durch den
Träger des Vorhabens. Der Antrag ist
vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für
die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert
das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Träger des Vorhabens unter
Bezeichnung der fehlenden Angaben und
Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu
vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine
Frist. Kommt der Träger des Vorhabens
dieser Aufforderung des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb
der gesetzten Frist nach, kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den
Antrag ablehnen. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein
Verlangen nach Satz 3 nur einmalig und
innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der
Unterlagen durch den Träger des Vorhabens
erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn
das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine
Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie bestätigt die
Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder
elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach
Einreichung der Unterlagen durch den
Träger des Vorhabens. Der Antrag ist
vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für
die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert
das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Träger des Vorhabens unter
Bezeichnung der fehlenden Angaben und
Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu
vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine
Frist. Kommt der Träger des Vorhabens
dieser Aufforderung des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb
der gesetzten Frist nach, kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den
Antrag ablehnen. Das Bundes-amt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine
Aufforderung nach Satz 3 nur einmalig und
innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der
Unterlagen durch den Träger des Vorhabens
erklären. Der Antrag gilt als vollständig,
wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen
keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert
hat.“
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann von Behörden, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach
§ 73 Absatz 2 und 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu
übermitteln.“
15. § 69 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit
und“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie soll einen
Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf
See nach Eingang der Unterlagen innerhalb
von 18 Monaten erteilen. Eine
Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen
innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und
2 in durch außergewöhnliche Umstände
hinreichend begründeten Fällen um drei Monate
verlängern. Die Fristverlängerung muss
gegenüber dem Träger des Vorhabens
begründet werden.“
c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13
eingefügt:
„(13) Untersuchungen der
Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder
im Rahmen eines Zulassungsverfahrens,
einschließlich des Monitorings nach § 77
Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich und
räumlich ohne Überschneidungen zu
Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt
werden. Satz 1 ist sowohl auf die zentralen
Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als
auch auf die Untersuchungen durch den
Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit
Satz 1 anzuwenden ist, müssen die auf den
Flächen erhobenen Daten und Informationen
unverzüglich wechselseitig zwischen den
Trägern der Vorhaben oder dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie
elektronisch ausgetauscht und für die Verwendung
in den Verfahren nach diesem Gesetz zur
Verfügung gestellt werden.“
16. § 70 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b
eingefügt:
17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b
eingefügt:
„§ 70a „§ 70a
Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
(1) Bei Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf einer
Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die
Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags.
§ 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70
Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2
anzuwenden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf einer
Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen
nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen,
einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c
Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen
angeordnet werden:
(2) u n v e r ä n d e r t
1. abweichend von den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes eine
Verträglichkeitsprüfung und
3. abweichend von § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes eine
artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für
Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder
Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder
wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben
voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine
Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus
dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c
Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten
Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften
der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnatur-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
schutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen
nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts
bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders
geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13
des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu
betrachten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach
Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68
Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob
das Vorhaben auch bei Durchführung der
Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des
Gebiets haben wird, die bei der Strategischen
Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und
der im Einzelfall durchzuführenden
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden
(Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das Vorhaben
eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher
Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen
Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs
eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich
betroffen sein wird, besteht. Für das
Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens
auf Anforderung des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt
des Zuschlags Informationen über die Merkmale
des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5
Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln
für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom
Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen
sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie
mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen
reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann den Träger des
Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene
Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das
Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach
Erhalt der für den Zweck des
Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei
Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windener-
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
gieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1
innerhalb von 30 Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass
das Vorhaben auch bei Durchführung der
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln,
aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5
Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens
getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich
erhebliche unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz
über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern
solche verhältnismäßigen
Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an.
Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann
verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von
verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Soweit verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den
Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat
der Träger des Vorhabens einen
verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale
Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der
Erhaltungszustand der von der Windenergie auf
See betroffenen Arten gesichert oder verbessert
wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf
See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz zusammen mit der
Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als
jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe
der Zahlung bemisst sich unter Berücksichtigung
der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf
Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie vorhandener Daten nach Art,
Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen,
insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit
der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben
maximal 1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die
Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens
als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu
leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits
nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der
Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung
der Windenergieanlagen auf See auf die
betroffenen Arten und die Entwicklung von
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet
werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird
unter Beteiligung des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase
Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich
angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die
Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des
§ 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann erforderliche
Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im
Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf
wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders
geschützten Arten, deren Vorkommen zum
Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei
jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche
Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1
und 3
(6) Werden in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase
Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich
angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die
Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des
§ 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann erforderliche
Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im
Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf
wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders
geschützten Arten, deren Vorkommen zum
Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei
jedoch für europäische Vogelarten nach § 7
Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Arten oder Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
aufgeführt sind, verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der
Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
1. u n v e r ä n d e r t
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des
Bundesnaturschutzgesetzes vor.
2. u n v e r ä n d e r t
§ 70b § 70b
Vorhaben in Infrastrukturgebieten Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von
Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen
oder Trassenkorridore sowie
Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flä-
(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von
Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen
oder Trassenkorridore sowie
Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flä-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
chenentwicklungsplan festgelegt wurden und in
Infrastrukturgebieten nach § 12j des
Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von § 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine
artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und
abweichend von § 34 des
Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung
abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7
Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an,
dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
nach § 12j Absatz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen
nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan
nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen
sind, um die Einhaltung der Vorschriften der
§§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Träger des
Vorhabens hat ungeachtet des Satzes 5 einen
finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der
zuständigen Behörde zusammen mit der
Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender
Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt
17 500 Euro je angefangenen Kilometer
Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als
zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten.
Die Mittel werden vom Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden.
chenentwicklungsplan festgelegt wurden und in
Infrastrukturgebieten nach § 12j des
Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von § 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine
artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und
abweichend von § 34 des
Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung
abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes
und auf die besonders geschützten Arten nach § 7
Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an,
dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
nach § 12j Absatz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen
nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan
nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen
sind, um die Einhaltung der Vorschriften der
§§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Falls durch
Maßnahmen nach Satz 5 eine erhebliche
Umweltauswirkung nicht angemessen vermindert werden
kann, hat der Träger des Vorhabens einen
finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von
der zuständigen Behörde zusammen mit der
Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender
Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung
beträgt 5 000 bis 17 500 Euro je angefangenem
Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des
Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den
Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie
sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1
Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-
Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen
oder Trassenkorridore sowie
Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023
bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan
festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als
Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Ab-
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
satz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie hat im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz in entsprechender
Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein
Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dabei ist
§ 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des Vorhabens
die Informationen über die Merkmale des
Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j Absatz 7
des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5
Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder
Regeln für diese Maßnahmen, über etwaige
zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene
Maßnahmen sowie Informationen darüber, wie mit
diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen
reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen zur
Verfügung stellt und das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie das
Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten
spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2
durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der für den Zweck des
Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen abschließt.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach
Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3
Satz 1, dass das Vorhaben auch bei Durchführung
der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach
Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im
Infrastrukturgebieteplan nach § 12j Absatz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des Vorhabens
getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit
dem Bundesamt für Naturschutz über § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im
Flächenentwicklungsplan festgelegten
Minderungsmaßnahmen hinausgehende
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche
verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht
verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit
dem Bundesamt für Naturschutz
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine
verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur
Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens
einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zah-
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
lung ist von der zuständigen Behörde zusammen
mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu
leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen
Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des
Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund
zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel
sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln
kann auch der durch die zweckgemäße
Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand,
bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt
werden. Die Anforderungen nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Inhalte der Prüfungen nach § 44
Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu
prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis
17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu
berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und
Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die
Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos
erfolgt auf der Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach
Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders
geschützte Arten und Benthos sowie in Bezug auf
die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9
des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und
dem Umfang nach die Anforderungen an
Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach
§ 15 Absatz 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung
sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz
der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte
Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach
Absatz 1 sowie die Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils
einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie
die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6
erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten,
Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang
nach die Anforderungen an Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende
Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und
Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders
geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten,
Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen
für diese Arten und Gebiete als Grundlage für
eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und
der angeordnete finanzielle Ausgleich
vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der
Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderli-
(6) Werden die in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und
der angeordnete finanzielle Ausgleich
vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der
Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderli-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
che Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch
noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch
anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen
zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt
war, wobei jedoch verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen
der Sätze 1 und 3
che Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch
noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch
anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen
zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt
war, wobei jedoch für europäische Vogelarten
nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
aufgeführt sind, verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen
der Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
1. u n v e r ä n d e r t
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des
Bundesnaturschutzgesetzes vor.
2. u n v e r ä n d e r t
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht
anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder
Plangenehmigung für Offshore-
Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
vor der Ausweisung der Infrastrukturgebiete im
Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des
Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“
(7) u n v e r ä n d e r t
18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
18. u n v e r ä n d e r t
19. Nach § 72 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
19. u n v e r ä n d e r t
„(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem
einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle
relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt
unter Berücksichtigung der vom Träger des
Vorhabens vorgelegten Informationen eine
Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad
der Informationen ab, die der Träger des
Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen
muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht
erweitert werden darf. Bei Durchführung eines
Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die
nach § 5 Absatz 2c Satz 2 im
Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 44 Absatz 1 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch
neuartige Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum
als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit
dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht
wird und unverzüglich geeignete Schritte
unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam
erweisen sollten.“
20. § 72a wird wie folgt geändert: 20. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Werden die in der Genehmigung
für wildlebende Tiere oder Pflanzen der
besonders geschützten Arten
angeordneten Maßnahmen und der angeordnete
finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist
auch für die Bauphase die Einhaltung der
Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende
Tiere und Pflanzen der besonders
geschützten Arten, deren Vorkommen zum
Zeitpunkt der Genehmigung nicht
bekannt war, wobei jedoch für europäische
Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12
des Bundesnaturschutzgesetzes, in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Arten oder Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen
sind, soweit dies ohne zeitliche
Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1
und 2
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz
7 des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des
Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4
und wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird
durch die Angabe „Absätze 1, 2 und
3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b
anzuwenden.“
u n v e r ä n d e r t
21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt: 21. u n v e r ä n d e r t
„§ 72b
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2024/1991
Vorhaben nach§ 65 Absatz 1 sind nach
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1991 von der Anforderung ausgenommen,
dass keine weniger schädlichen
Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11 und 12 der
Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen,
sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen
durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische
Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2024/1991 gilt die
Umweltverträglichkeitsprüfung.“
22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von
jedem Punkt des äußeren Randes,“
gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Bilden mehrere Einrichtungen eine
Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem
Windpark, soll die Sicherheitszone von einer
Linie gemessen werden, die die äußeren
Einrichtungen der Gesamteinrichtung
verbindet.“
c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe
„Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe
„§ 74“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
„die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“
eingefügt.
24. u n v e r ä n d e r t
25. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die
Angabe „sechs“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.
25. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Bei Durchführung eines
Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder
einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese
auf die potenziellen Auswirkungen einer
Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum
ursprünglichen Projekt beschränkt.“
26. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
27. u n v e r ä n d e r t
27. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt: 28. u n v e r ä n d e r t
„§ 98
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen
Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen
von den folgenden Behörden in den folgenden
Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie auf seiner Internetseite sowie
Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach
§ 75 zusätzlich in den Nachrichten für
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die
Seeschifffahrt des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer
Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten
Medien, soweit eine Landesbehörde die
Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12
wahrnimmt.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
28. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
29. u n v e r ä n d e r t
29. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden
Absätze 5 bis 7 eingefügt:
30. u n v e r ä n d e r t
„(5) Auf Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und
zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,
von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von
Anlagen zur Übertragung von Strom aus
Windenergieanlagen auf See, die auf einer
Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem
Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren
Antrag auf Planfeststellung oder
Plangenehmigung nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt
worden ist, ist das Gesetz in der am … [einsetzen:
Datum Inkrafttreten nach Artikel 5] geltenden
Fassung anzuwenden.
(6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a
werden Verfahren zur zentralen
Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 5] bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt.
Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
Ausschreibung geeignet ist, wird die
Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen
und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche
nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die
Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
(7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen
unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der
Zulassungsentscheidung oder dem
Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4
sind insoweit nicht anzuwenden.“
30. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
31. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 12j Infrastrukturgebieteplan im
Übertragungsnetz“.
b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 14f Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz“.
c) Nach der Angabe zu § 43m wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
§ 43o Vergleich zur ursprünglichen
Netzinfrastruktur“.
d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6
der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt: 2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt:
„§ 12j „§ 12j
Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November
2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die
Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte
Maßnahmen für Energieleitungen kann die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des
Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur
großräumigen Raum- und Umweltsituation
Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur
Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des
Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan
ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der
ausschließlichen Wirtschaftszone kann die
Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für
erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte
Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte
von Konverter-, Sammel- oder
Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne
Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die
verbindlichen Festlegungen der Landes- und
Regionalplanung benötigt werden, legt die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zustän-
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November
2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die
Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte
Maßnahmen für Energieleitungen kann die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des
Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur
großräumigen Raum- und Umweltsituation
Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur
Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des
Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan
ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der
ausschließlichen Wirtschaftszone kann die
Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für
erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte
Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte
von Konverter-, Sammel- oder
Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne
Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die
verbindlichen Festlegungen der Landes- und
Regionalplanung benötigt werden, legt die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zustän-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
dige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-
Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen
Zweck zur Verfügung zu stellen sind.
Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren
Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der
Landes- und Regionalplanung zugrunde legen.
Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31
Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der
Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu
meiden, es sei denn, es gibt unter
Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine
verhältnismäßige Alternative:
dige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-
Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen
Zweck zur Verfügung zu stellen sind.
Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren
Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der
Landes- und Regionalplanung zugrunde legen.
Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz
4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der
Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu
meiden, es sei denn, es gibt unter
Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine
verhältnismäßige Alternative:
1. Natura 2000-Gebiete, 1. u n v e r ä n d e r t
2. Naturschutzgebiete nach § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Nationalparke nach § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Kernzone und die Pflegezone der
Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
4. die Kernzone und die Pflegezone der
Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie
5. Gebiete von mindestens landesweiter
Bedeutung mit besonders bedeutenden Vorkommen
einer oder mehrerer besonders geschützter
Arten, die das Gebiet regelmäßig nutzen und
bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung
durch den Ausbau der Netzinfrastruktur
wahrscheinlich ist, die von der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Grundlage von
geeigneten vorhandenen Daten zu bekannten
Artvorkommen oder zu besonders geeigneten
Lebensräumen berücksichtigt werden
können, sowie
entfällt
6. Meeresgebiete, die durch eine
Rechtsverordnung nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
5. u n v e r ä n d e r t
Zur Vorbereitung der Ausweisung des
Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde den
Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für
das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu
übermitteln.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des
Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde den
Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für
das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu
übermitteln.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung
mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder
§ 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein
Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll
erscheint, können die Planfeststellungsbehörden
oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden
im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass
die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der
Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für
diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt.
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen
Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche
Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1
zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. Der
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu
enthalten, inwieweit die gemeinsame
Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll
erscheint.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Bei der Ausweisung eines
Infrastrukturgebietes berücksichtigt die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige
Behörde, inwiefern die Bestätigung des
Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine
Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von
§ 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau
im Sinne von § 3 Nummer 4 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder
einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung
des Infrastrukturgebietes insbesondere die
Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Für erstmals im
Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore
sowie Konverterstandorte für Offshore-
Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als
Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von
vorhandenen Daten.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und
ersetzt nicht die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder
Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des
(5) Die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und
ersetzt nicht die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder
Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
Zulassungsentscheidung für die jeweilige
Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend
anzuwenden. § 4 Absatz 1 des
Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der
Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der
Raumordnung, soweit entsprechend der
jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4
möglich, zu beachten sind. Für Maßnahmen, die
in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet
verwirklicht werden sollen, ist keine
Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
Zulassungsentscheidung für die jeweilige
Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend
anzuwenden. § 4 Absatz 1 des
Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der
Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der
Raumordnung und diese nur soweit
entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz
1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für den
Infrastrukturgebieteplan sowie für
Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen
Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine
Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist
eine Strategische Umweltprüfung und
gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die
Verträglichkeitsprüfung erfolgt ebenengerecht.
Für Offshore-Anbindungsleitungen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine
Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn
diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des
Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde
oder die Strategische Umweltprüfung, die im
Verfahren zur Aufstellung des
Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die
Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit
berücksichtigt.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist
eine Strategische Umweltprüfung und
gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die
Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht
erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine
Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn
diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des
Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde
oder die Strategische Umweltprüfung, die im
Verfahren zur Aufstellung des
Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die
Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit
berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in
dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für
geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes
und auf besonders geschützte Arten nach § 7
Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist,
solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in
dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für
geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes
und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz
2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Arten oder Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu
vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist,
solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt
vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird,
die zuständigen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit
sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus
§ 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht
etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung
ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und
der Umweltbericht. Die Unterlagen für die
Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans sind von der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht
zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur
Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch
zu bewirken, dass die Dokumente auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der
nach Landesrecht zuständigen Behörde
zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines
Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die
Auslegung ist auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht
zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen
oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt
zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5
bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die
betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht
bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
Für Offshore-Anbindungsleitungen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung
nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen
Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans
durchgeführt werden. Wird die Anhörung nach
Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des
Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert
das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie vor der Ausweisung des
Infrastrukturgebietes die zuständigen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Die vom Träger des Vorhabens
beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll
spätestens 20 Monate nach Antragstellung
erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann nach
Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass
die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu ei-
(9) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach
überschlägiger Prüfung der geplante
Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht
gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung
von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen
vor, bei denen sie nicht die zuständige
Planfeststellungsbehörde ist, sofern die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige
Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem
aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach
§ 12e feststeht, welche Behörde für die
Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die
Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die
Ausweisung des Infrastrukturgebiets für
Offshore-Anbindungsleitungen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs
Monate nach der Bekanntmachung des
Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem
Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des
Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche
Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei
der Planfeststellungsbehörde oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei
Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 5 dieses Gesetzes] in den
Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist
nach Satz 1 abweichend am … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes].
Die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach
den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in
der ausschließlichen Wirtschaftszone
anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden
auf Maßnahmen, für die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] bereits nach § 12c Absatz 2a mit der
Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde.
Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum
Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf
Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis
9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei
die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1
und 3 am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 5 dieses Gesetzes] beginnen.
(10) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der
Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt
bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9
und 10 frühestens mit dem Wegfall des
Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebietes
für eine solche Maßnahme kann zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger
dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder
der nach Landesrecht zuständigen Behörde
beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist
nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags
nach Satz 2.
(11) u n v e r ä n d e r t
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025
erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte
Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c
Absatz 2a zu ermitteln.“
(12) u n v e r ä n d e r t
3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 14f
Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und
zum Betrieb sowie zur Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt, die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen nach §14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4
in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann
die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des
Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen
Daten zur großräumigen Raum- und
Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von
Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und
Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen
(Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets
soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung
erfolgen. Für die Ausweisung der
Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7
entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung
mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder
§ 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein
Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll
erscheint, können die Planfeststellungsbehörden
oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass
die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der
Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für
diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt.
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen
Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche
Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1
zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines
Infrastrukturgebietes im Elektrizitätsverteilernetz
berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es
sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um
eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im
Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um
einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne
von § 3 Nummer 5 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist
bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes
insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3
Nummer 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) §12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7
sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt
vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird,
die zuständigen Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im
Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für
die Strategische Umweltprüfung sowie der
Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im
Elektrizitätsverteilernetz sind von der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Behörde für eine Dauer von einem Monat zur
Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu
bewirken, dass die Dokumente auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
wird ihm eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist
auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
sowie in einer überregionalen oder regionalen
Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei
ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der
Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene
Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum
Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der
Auslegung äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss
die Angabe der anvisierten Anfangs- und
Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll
Angaben dazu enthalten, inwieweit die
gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.“
4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe
„2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des
Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der
Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats
nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1
Nummer 3 Satz 2 und 3 des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
begründet werden.“
6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des
§ 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f, 43, 43o“
ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
7. u n v e r ä n d e r t
„Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern
Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen
Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden
sollen und eine einheitliche Entscheidung über
beide Vorhaben in einem
Planfeststellungsverfahren ergeht.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
8. § 43m wird wie folgt geändert: 8. § 43m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Werden die in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen
und der dort angeordnete finanzielle
Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des
§ 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden
auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren
Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht
bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind,
soweit dies ohne zeitliche Verzögerung
möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
„Werden die in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen
und der dort angeordnete finanzielle
Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des
§ 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden
auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren
Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht
bekannt war, wobei jedoch für europäische
Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12
des Bundesnaturschutzgesetzes, in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Arten oder Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind,
soweit dies ohne zeitliche Verzögerung
möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderlich,
1. u n v e r ä n d e r t
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des
Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
2. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Inhalte der Prüfungen nach § 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die
nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind,
sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu
berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und
Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut
Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage
einer Biotoptypenkartierung und
vorhandener faunistischer Daten. Die
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug
auf besonders geschützte Arten und Benthos
dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1
und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine
„(2a) Die Minderungsmaßnahmen
und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2
erfüllen in Bezug auf besonders geschützte
Arten dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Eine
weitergehende Prüfung und Bewertung sowie
Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf
besonders geschützte wildlebende Pflanzen
und Tierarten findet nicht statt.
Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine
Eingriffsbewertung finden nicht statt.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
weitergehende Prüfung und Bewertung
sowie ein weitergehender Ausgleich und
Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders
geschützte Tierarten und Benthos soll nicht
stattfinden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze
1 und 2“ durch die Angabe „der
Absätze 1 bis 2a“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 bis
2a sind auch auf Planänderungen
anzuwenden, für die der Antrag nach dem
30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der
Plan nach den Bestimmungen der
Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde“.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(5) Die Bestimmungen der Absätze 1
bis 4 sind auch auf die Errichtung, den
Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend
anzuwenden, sofern diese Leitungen auf
einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben
nach Absatz 1 geführt werden, für das sich
das Planfeststellungsverfahren nach den
Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine
einheitliche Entscheidung über beide
Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren
ergeht.“
9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und
43o eingefügt:
9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und
43o eingefügt:
„§ 43n „§ 43n
Vorhaben in Infrastrukturgebieten Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei im Netzentwicklungsplan
bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im
Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen
ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j
oder nach § 14f liegen, ist abweichend von
(1) u n v e r ä n d e r t
1. den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Feststellung der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen,
2. § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung
durchzuführen und
3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes keine
artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43
Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind,
als diese Belange im Rahmen der zuvor
durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und
gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach
§ 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt,
beschrieben und bewertet wurden. Die
Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage
der vorhandenen Daten geeignete und
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach
§ 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in
Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln
zu ergreifen sind, um die Einhaltung der
Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit
solche Maßnahmen verfügbar und geeignete
Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet
des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu
zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde
zusammen mit der Zulassungsentscheidung als
einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die
Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je
angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem
Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den
Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie
sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts
bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie
die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend
anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des
Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des
19. November 2023
1. die Bundesfachplanung nach § 12 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder
2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine
Strategische Umweltprüfung durchgeführt
wurde, insbesondere die
Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten
Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten
Trassenkorridore, Untersuchungsräume und
sonstigen vorgesehenen Gebiete sind
Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung
vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3
nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
§ 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die
Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die
Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend
anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem
Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Satz 1
geführt werden, für das sich das
Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes
richtet und eine einheitliche Entscheidung über
beide Vorhaben in diesem
Planfeststellungsverfahren ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt
innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der
Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem
Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden,
ob die Maßnahme auch bei Durchführung der
Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f
Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7
höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts
der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
haben wird, die bei der Strategischen
Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden, und ob
dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34
und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfah-
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
ren stützt sich auf vorhandene Daten. Die
zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens
auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen
vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30
Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens
ermittelt werden können, sind nicht zu
berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass
die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit
erhebliche unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so
ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der
Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete
und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu
begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen
nicht getroffen werden können, ordnet die
zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift.
Falls keine anderen geeigneten und
verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat
der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu
zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde
zusammen mit der Zulassungsentscheidung als
einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die
Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je
angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei dem
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach
Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von
dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an
den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie
sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts
bleiben unberührt.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Inhalte der Prüfungen nach § 44
Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu
prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis
17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu
berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und
Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die
Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos
erfolgt auf der Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach
Absatz 1 sowie die Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils
einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie
die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6
erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten
sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem
Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen
an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15
Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Eine weitergehende Prüfung und Bewertung so-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders
geschützte Arten und Benthos sowie in Bezug auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem
Umfang nach die Anforderungen an
Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach
§ 15 Absatz 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung
sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz
der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte
Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden.
wie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug
auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen
und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für
diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine
Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und
der dort angeordnete finanzielle Ausgleich
vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung
der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch
anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen
zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt
war, wobei jedoch verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen
der Sätze 1 und 2
(6) Werden die in der Genehmigung für
wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und
der dort angeordnete finanzielle Ausgleich
vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung
der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch
anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen
zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt
war, wobei jedoch für europäische Vogelarten
nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
aufgeführt sind, verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen
der Sätze 1 und 2
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
1. u n v e r ä n d e r t
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des
Bundesnaturschutzgesetzes vor.
2. u n v e r ä n d e r t
(7) Für Maßnahmen, für die ein
Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach
§ 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen
wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft
in Betracht kommender Alternativen für den
beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses
Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung
außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus
zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben,
für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in
einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in
(7) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
einem Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden,
wird in entsprechender Anwendung des § 5a des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet.
In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für
Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren
erlassen, auch wenn für diese Leitungen ein
vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs
nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und
§ 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung
durchzuführen, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht
anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-
Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich
betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung um
Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9
sind auf alle Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im
Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen
sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei
denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei denen die
Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei
Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der
Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der
Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde
verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind
auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der
Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9
festgestellt wurde.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9
sind auf alle Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im
Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen
sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei
denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei denen die
Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei
Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der
Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der
Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde
verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind
auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der
Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9
festgestellt wurde, sowie auf die für den Betrieb
von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
notwendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 43o § 43o
Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur u n v e r ä n d e r t
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung
einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein
Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem
Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so
beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren,
diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen,
die sich aus der Änderung oder Erweiterung der
Leitung, dem Ersatzneubau oder dem
Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen
Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer
Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes ist auf die Veränderung
gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“
10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur
Gewährleistung der technischen Sicherheit
und der technischen und betrieblichen
Flexibilität von Energieanlagen und
Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von
Ladepunkten für Elektromobile durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates“ durch die Angabe „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die
folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Anforderungen an die technische
Sicherheit und Flexibilität sowie die
Errichtung und den Betrieb von
Energieanlagen und Energieanlagenteilen
einschließlich der Anforderungen zur
Gewährleistung der Interoperabilität bei
Ladepunkten für Elektromobile
festzulegen;
2. das Verfahren zur Sicherstellung der
Anforderungen nach Nummer 1 oder
zur Sicherstellung von in unmittelbar
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
geltenden Rechtsakten der
Europäischen Union bestimmten
Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile
und deren Betreiber zu regeln,
insbesondere
a) zu bestimmen, dass und wo die
Errichtung solcher
Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre
Inbetriebnahme, die Vornahme
von Änderungen oder
Erweiterungen und sonstige die
Energieanlagen und Energieanlagenteile
betreffenden Umstände angezeigt
werden müssen,
b) zu bestimmen, dass bestimmte
Nachweise der Anzeige nach
Buchstabe a beigefügt oder nach
Inbetriebnahme der
Energieanlage auf Anforderung übermittelt
werden müssen,
c) zu bestimmen, dass mit der
Errichtung und dem Betrieb der
Energieanlagen erst nach Ablauf
bestimmter Registrierungen,
Prüfungen oder Prüffristen begonnen
werden darf,
d) zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen schriftliche und
elektronische
Nachweisdokumente gültig sind,
e) eine Pflicht der Betreiber von
öffentlich zugänglichen
Ladepunkten für Elektromobile zur
Erfassung und zur Übermittlung von
Daten dieser Ladepunkte an die
Bundesnetzagentur sowie die
Anforderungen an die Ausgestaltung
der Datenerfassung und der
Datenübermittlung festzulegen;
2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur
Übermittlung von Daten von
öffentlich zugänglichen Ladepunkten für
Elektromobile an die nach
Landesrecht für die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz
oder nach den aufgrund des Mess- und
Eichgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
festzulegen;
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. Prüfungen der Einhaltung der
Anforderungen an Energieanlagen und
Energieanlagenteile vor Errichtung und
Inbetriebnahme und deren
Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
a) hierzu geeignete Nachweise
verlangt werden dürfen,
b) diese Prüfungen und
Überprüfungen durch behördlich anerkannte
Sachverständige zu erfolgen
haben.“
c) In Nummer 6 wird nach der Angabe
„Prüfung der“ die Angabe „technischen
Sicherheit der“ eingefügt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und
Anlagenteile“ durch die Angabe
„Energieanlagen und Energieanlagenteile“ ersetzt.
11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der
Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „einer
aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis
3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt: 12. u n v e r ä n d e r t
„§ 110a
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2024/1991
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die
folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1991 von der
Anforderung ausgenommen, dass keine weniger
schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14
Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie
Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur
Verfügung stehen:
1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5
und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit verlegt
werden,
2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. Vorhaben nach § 1 des
Bundesbedarfsplangesetzes und
4. Vorhaben nach § 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt
wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung.
Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2024/1991 gilt die
Umweltverträglichkeitsprüfung.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
u n v e r ä n d e r t
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 4b wird gestrichen.
3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für
folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz
kostendeckende Gebühren und Auslagen:
1. Feststellung der Raumverträglichkeit im
vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,
7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8
Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
§ 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44
Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
und
8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach
§ 12j Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1
genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil
der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen
Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der
Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus
anderen Gründen als der Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu
erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es
kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn
dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach
der Länge der zu planenden Trasse. Bei der
Durchführung der Bundesfachplanung und der
Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die
nach der Luftlinie bemessene geographische
Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden
Orte maßgeblich. Die Gebühr für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro
je angefangenen Kilometer. Für die Durchführung
der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach
der mittleren Länge des im Rahmen der
Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die
Gebühr 50 000 Euro je angefangenen Kilometer.
Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000
Euro je angefangenen Kilometer. Bei
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt
die Gebühr 5 000 Euro je angefangenen
Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach
Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je
angefangenen Kilometer.“
4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der
Bundeskompensationsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Bundeskompensationsverordnung vom 14.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür
erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
sind die folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist,
eingerichtet wird, in der die Fischerei während der
gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird,
gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter
Biotope und Boden einschließlich der darin
vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der
Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für
Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten
Schutzgüter durch Konverter, deren
Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1
erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis
passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb
des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die
Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1
unberührt.
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3
Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3
Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3
Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete
Ersatzzahlung um 35 Prozent.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14
Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte
Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu
legen.“
Artikel 5 Artikel 5
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014
(ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L
328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11;
L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L,
2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die
Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024)
Bericht der Abgeordneten Hans Koller und Steffen Kotré
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1491 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11.
September 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss,
den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verkehrsausschuss und den Ausschuss für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2075 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT am 9. Oktober 2025 mit
Drucksache 21/2146 (Nr. 1.14) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verkehrsausschuss und den Ausschuss
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sieht in der
durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren
Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030
gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen,
um die Genehmigungsverfahren für Projekte in dem Bereich erneuerbare Energien deutlich zu beschleunigen.
Der Gesetzentwurf soll die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umsetzen. Dazu sollen Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und
Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
(NABEG) vorgenommen werden.
Im Windenergie-auf-See-Gesetz sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen: Der
Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die Erleichterungen der Richtlinie zur
Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sollen umgesetzt werden. Die Digitalisierung der
Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone soll weiter vorangetrieben werden. Durch die Digitalisierung der
Kommunikation zwischen den Behörden untereinander soll das Genehmigungsverfahren effizienter werden.
Im Energiewirtschaftsgesetz: Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde soll
zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen können. Die Regeln zur
Ausweisung der Infrastrukturgebiete sollen festgelegt und Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen, festgeschrieben werden. Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten soll von einer
Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
Die Planfeststellungsbehörde soll stattdessen ein Überprüfungsverfahren durchführen, um unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen zu mindern oder auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert
werden, soll diese Privilegierung ebenfalls gelten.
In das NABEG sollen Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten
aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere
dahingehend geändert und ergänzt, dass die Ausschreibungsmengen für zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2026
auf 2500 bis 5000 Megawatt angepasst wurden und zeitliche Konkretisierungen im Hinblick auf die Festlegung
neuer Beschleunigungsflächen vorgenommen wurden. Darüber hinaus erfolgten redaktionelle Anpassungen
sowie rechtliche Klarstellungen. Mit der Änderung des § 70 Absatz 1 Satz 6 sollen im Sinne der Kostenffizienz und
Verhältnismäßigkeit Ausgleichszahlungen nur dann festgesetzt werden, wenn in dem Infrastrukturgebieteplan
und dort dem jeweiligen Trassenkilometer eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist und diese auch
nicht angemessen gemindert werden kann. Mit der Änderung des § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 soll dem Bieter
mehr Flexibilität verschafft werden, die im Hinblick auf die zunehmende Entfernung der bezuschlagten Flächen
zur Küste und den damit verbundenen Installationsherausforderungen erforderlich wurde. Außerdem soll die
Planfeststellungsentscheidung nur noch dem Vorhabenträger durch Zustellung bekannt gegeben werden. Es
wurde rechtlich klargestellt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als
besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein
kann.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 9. Sitzung am 13. Oktober 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)058,
21(9)063, 21(9)064, 21(9)065, 21(9)067neu, 21(9)068 und 21(9)075 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Tetiana Chuvilina, Leiterin Politik und Projektkommunikation, TenneT TSO GmbH;
• Andrees Gentzsch, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
e. V. (BDEW);
• Carla Langsenkamp, Expertin für Meeresschutz beim WWF Deutschland;
• Dr. Kai Roger Lobo, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Leiter der Abteilung Energiewirtschaft
beim Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU);
• Prof. Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht;
• Rüdiger Nebelsieck LL.M., Partner/Rechtsanwalt, Gründungspartner von PNT Partner Rechtsanwälte;
• Stefan Thimm, Geschäftsführer beim Bundesverband Windenergie Offshore e. V. (BWO).
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 25. Sitzung am
3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter
Fassung.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491,
21/2075 in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen
Annahme in geänderter Fassung.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 15. Sitzung am
3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter
Fassung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 20. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner
19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)140 einen Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, mit dem Gesetzentwurf werde die Richtlinie praxistauglich umgesetzt.
Die Verfahren würden spürbar beschleunigt, die Fristen würden realistischer und Ausschreibungen verlässlicher.
Es werde verbindlich festgelegt, welche Flächen als Beschleunigungsgebiete gelten. Das Verfahren werde
transparenter und planbarer. Im Hinblick auf Ausgleichszahlungen sei das starre Pauschalsystem des
Kabinettsentwurfes entfallen.
Die Fraktion der AfD kritisierte, es sei nicht die Beschleunigung des Ausbaus von Wind- und Solarenergie
angezeigt, sondern die Beendigung. Es bestehe die Gefahr, dass die Netze überlastet würden und es zu
Stromausfällen komme. Die Deindustrialisierung habe bereits eingesetzt und Deutschland verliere seinen Wohlstand. Es
führe kein Weg an der Nutzung von Kernenergie vorbei, die sicher, preiswert und umweltverträglich sei.
Die Fraktion der SPD führte aus, mit dem Gesetz würden Genehmigungen beschleunigt und spezielle
Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete ausgewiesen. Die doppelte Umweltprüfung entfalle. Außerdem gebe es neue
Regelungen für die Offshore-Netzanbindung und Verfahren würden standardisiert. Bei den
Änderungsvorschlägen seien sie auch darauf bedacht gewesen, den Schutz der Meere und der Artenvielfalt zu berücksichtigen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemängelte, der Ausbau der Offshore Windkraft sei zwar ein
zentraler Baustein für die Energiewende, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die freiwillige
Umweltverträglichkeitsprüfung im Gesetzentwurf nicht enthalten sei. Außerdem sei eine Reform des Ausschreibungsdesigns
notwendig. Der Gesetzentwurf führe zu einer Verschlechterung bezüglich der Beteiligungsmöglichkeiten. Zudem
fehlten die europarechtlich vorgeschriebenen Flächenpotentialanalysen.
Die Fraktion Die Linke führte an, die Koalition nutze die Richtlinie der Europäischen Union als einen Anlass,
um mit dem neuen Planungsstandardpaket aus überragendem öffentlichen Interesse für alles Beteiligungsrechte
einzuschränken und Natur- und Artenschutzprüfungen zu erschweren. Außerdem sei das Problem der
Verschattung nicht gelöst worden.
Die Bundesregierung ergänzte, das Thema der Verschattung werde Gegenstand der Novelle des
Windenergieauf-See-Gesetzes und des Flächenentwicklungsplanes sein. Es sei bereits eine Marktkonsultation eingeleitet
worden und sie stünden mit den Verbänden dazu im Gespräch.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)140.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in geänderter Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in den Drucksachen 21/1491,
21/2075 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Zu § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Mit Blick auf die ausgebliebenen Gebote auf die Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2025
(Gebotstermin 1. August) werden die Ausschreibungsmengen im Jahr 2026 auf 2 500 bis 5 000 Megawatt
angepasst. Als Reaktion auf die leergelaufene Ausschreibungsrunde soll durch diese Anpassung für das
Ausschreibungsjahr 2026 mehr Flexibilität geschaffen werden. Die verbleibende Zeit bis zur nächsten Ausschreibungsrunde
im Jahr 2027 soll genutzt werden, um erforderliche Anpassungen am Ausschreibungsdesign vorzunehmen.
Zu § 3 Nummer 1
Die Einfügung dient der Klarstellung, da es sowohl Beschleunigungsflächen gibt, die durch den
Flächenentwicklungsplan festgelegt werden, als auch solche, die bereits durch Gesetz nach § 8a als Beschleunigungsflächen
bestimmt wurden.
Zu § 5 Absatz 2b
Bei der Einfügung handelt es sich um eine zeitliche Konkretisierung. Neue Beschleunigungsflächen können durch
den Flächenentwicklungsplan ab dem Jahr 2026 festgelegt werden. Die zeitliche Einschränkung findet keine
Anwendung auf bereits gesetzlich festgelegte Bestandsbeschleunigungsflächen nach § 8a WindSeeG.
Zu § 68 Absatz 2 Satz 5
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu § 70a Absatz 6
Die Anpassung des § 70a Absatz 6 dient der Präzisierung (vgl. Begründung zu § 43n Abs. 6 EnWG).
Zu § 70b
Zu Absatz 1
Die Änderung in § 70b Absatz 1 Satz 6 dient dazu, im Sinne der Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit eine
Ausgleichszahlung nur dann festzusetzen, wenn in dem Infrastrukturgebieteplan und dort dem jeweiligen
Trassenkilometer eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist und diese auch nicht angemessen gemindert
werden kann.
Zudem dient die Änderung in § 70b Absatz 1 Satz 8 der Festlegung eines angemessenen Betrags der
Ausgleichszahlungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie bemisst die Höhe der Zahlung unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen
auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und
Ausmaß der trotz Minderungsmaßnahmen verbleibenden erheblichen Umweltauswirkung.
Zu Absatz 5
§ 70b Absatz 5 regelt das Verhältnis zur Eingriffsregelung.
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide
jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen für die
besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich
der streng geschützten Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, Benthos, Biotope
sowie für die durch die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschützten Gebiete die Erfordernisse, die von der Eingriffsregelung an Minderungs- sowie an Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen für diese Arten und Gebiete gestellt werden. Erfasst sind die nach europäischen Vorgaben
sowie die national geschützten Arten. Insbesondere eine Kartierung von Arten ist nicht erforderlich, da für die
Eingriffsregelung keine weitergehende Prüfung und Bewertung von Eingriffen für diese Arten und Gebiete
stattfindet, um Doppelbewertungen und -prüfungen zu vermeiden. Eine Biotoptypenkartierung nach § 72 Absatz 2
muss dagegen weiterhin stattfinden, damit § 72 Absatz 2 WindSeeG eingehalten werden kann.
Zu Absatz 6
Die Anpassung des § 70b Absatz 6 dient der Präzisierung (vgl. Begründung zu § 43n Abs. 6 EnWG).
Zu § 72a
Die Änderungen dienen der Übertragung der Regelungen zur Bauphase nach § 70a Absatz 6 und § 70b Absatz 6
auch auf die Vorschrift zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung (§ 72a WindSeeG).
Zu § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
Mit der Änderung in Nummer 5 wird die fünfte Realisierungsfrist um sechs Monate nach hinten verschoben,
sodass der bezuschlagte Bieter nunmehr innerhalb von zwölf Monaten nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen muss, dass die technische Betriebsbereitschaft
der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist. Dies verschafft dem Bieter mehr Flexibilität,
die angesichts der zunehmenden Entfernung der bezuschlagten Flächen zur Küste und den damit verbundenen
Installationsherausforderungen erforderlich wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu § 12j Absatz 1 Satz 6
Entsprechend Artikel 15e Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in den
Infrastrukturgebieteplänen Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke nach § 24
BNatSchG, die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 BNatSchG sowie
Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 BNatSchG geschützt sind, zu meiden, es sei denn, es
gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den
Ausbau.
Durch diese Vorgabe der Richtlinie ist es notwendig, das Ergebnis planerisch zu überprüfen. Sind die oben
genannten Gebiete nicht im Infrastrukturgebiet enthalten, liegt eine Meidung vor. Sind entsprechende Gebiete
potenziell enthalten, muss die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde darlegen,
dass keine verhältnismäßige Alternative vorliegt. Gelingt dies, verbleiben die entsprechenden Gebiete
beziehungsweise Gebietsbestandteile im Infrastrukturgebiet. Gelingt die Darlegung, dass keine verhältnismäßige
Alternative vorliegt, nicht, sind die entsprechenden Gebiete beziehungsweise Gebietsbestandteile nicht Bestandteil
des Infrastrukturgebietes. Ist der Plan geeignet, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder
Plänen ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird dieses anschließend einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes unterzogen.
Im Rahmen der Prüfung, ob keine verhältnismäßige Alternative gegeben ist, ist gemäß Erwägungsgrund 46 der
Richtlinie (EU) 2023/2413 der Umstand zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die
Durchführbarkeit sowie die wirksame und beschleunigte Durchführung des Projekts gewährleistet sein müssen, um
sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie umgehend in das
Energiesystem integriert werden können. Dem benannten Erwägungsgrund entsprechend ist in die Überlegungen
einzubeziehen, ob es in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet oder Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG,
Nationalpark nach § 24 BNatSchG, Kernzone und Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 BNatSchG oder
Meeresgebiet, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 BNatSchG geschützt ist, bereits Infrastrukturprojekte
unterschiedlicher Art gibt, die es ermöglichen würden, verschiedene Infrastrukturprojekte an einem Ort zu
bündeln, was geringere Umweltauswirkungen zur Folge hätte.
Daneben ist auch eine entsprechende Prüfung hinsichtlich der Gebiete, die zum Schutz der Natur und der
biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, erforderlich. Die Gebiete, die hierbei zu überprüfen sind, sind
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke (§ 24 BNatSchG), Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten (§ 25
Absatz 3 BNatSchG) und Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 BNatSchG geschützt sind.
Zu § 12j Absatz 5 Satz 4
Bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten sind bei der Anwendung von § 4 Absatz 1 des
Raumordnungsgesetzes nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten. Für die Bundesnetzagentur ist somit maßgeblich, was auf der
Grundlage der Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (ROP-
LAMO-Daten) möglich ist. Für Landesbehörden, die stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen
Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen, sind diese Geodaten maßgeblich. Damit wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Zugrundelegung der ROPLAMO-Daten eine weitgehende, aber nicht
immer eine vollständige Beachtung gewährleistet werden kann. Ungeachtet dieser gesetzlichen
Mindestanforderung kann die planaufstellende Behörde auch weitere Festlegungen der für das fragliche Gebiet geltenden
Raumordnungspläne prüfen, um frühzeitig etwaige Widerstände identifizieren zu können, die anderenfalls erst auf
Projektebene sichtbar würden. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung kann der planaufstellenden
Behörde die entsprechenden Raumordnungspläne auf Anfrage ohne zeitliche Verzögerung als pdf-Dokument
zusenden. Unabhängig davon sind die Erfordernisse der Raumordnung in der anschließenden Planfeststellung
vollständig zu prüfen.
Zu § 12j Absatz 5 Satz 5
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass für den Infrastrukturgebieteplan selbst sowie für die jeweilige
Maßnahme, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden soll, keine zusätzliche Durchführung
einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG erforderlich ist, weder während der Ermittlung des
Infrastrukturgebietes noch zu einem späteren Zeitpunkt, wie bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach
den Maßgaben des § 43n EnWG.
Zu § 12j Absatz 6 Satz 2
§ 12j Absatz 6 Satz 2 sieht eine notwendige Konturierung der Prüftiefe von FFH-Verträglichkeitsprüfungen bei
Infrastrukturgebieteplänen vor. Hierbei ist der Abstraktionsgrad dieses vorgelagerten Plans zu berücksichtigen.
§ 36 BNatSchG schreibt eine „entsprechende“ Prüfung nach § 34 Absatz 1 bis 5 BNatSchG vor. Satz 2
verdeutlicht, dass eine derartige Prüfung sich an der Genauigkeit beziehungsweise dem Abstraktionsgrad dieses
vorgelagerten Plans orientieren, mithin ebenengerecht erfolgen muss. Eine Prüftiefe, wie sie nach § 34 BNatSchG im
Rahmen eines konkreten Zulassungsverfahrens erforderlich wäre, ist daher auf dieser vorgelagerten
Planungsebene in der Regel nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Dies hat für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Infrastrukturgebieteplan zur Folge, dass dort aufgrund der für
den Infrastrukturgebieteplan in § 12j Absatz 1 erfolgten Beschränkung der Betrachtungstiefe auf Daten, die
ebenengerecht die großräumige Raum- und Umweltsituation wiedergeben, vorliegend ein höherer Abstraktionsgrad
zulässig ist, als es auf Planfeststellungsebene erforderlich wäre. Für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit
Planfeststellungsniveau wären zudem sowohl Aussagen zum konkreten Verlauf der Stromleitung und ihren
Auswirkungen sowie technische Angaben zum Vorhaben erforderlich, die im Rahmen der Infrastrukturgebieteplanung
noch nicht vorliegen können, sondern erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren verfügbar sind.
Für eine ebenengerechte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist es daher erforderlich, die einzelnen Prüfschritte zu
beschränken, sowohl im Hinblick auf die Prüftiefe als auch im Hinblick auf die Datengrundlage. Die
Verträglichkeitsprüfung erfolgt ebenengerecht auf Grundlage der vorhandenen Daten zu den betroffenen Natura 2000-
Gebieten. Es ist ausschließlich auf der Grundlage von bei der zuständigen Behörde bzw. sonstigen Fachbehörden
vorhandenen und ebenengerechten Daten zu den betroffenen Natura 2000-Gebieten zu prüfen, ob bei Natura
2000-Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele beziehungsweise der maßgeblichen
Bestandteile eines Gebietes durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können. Wenn keine geeigneten Daten vorhanden
sind, sind keine Kartierungen notwendig. Andernfalls liefe die Beschränkung der Betrachtungstiefe des
Infrastrukturgebieteplans ins Leere und würde eine umfangreiche Datenrecherche und -erhebung notwendig machen,
die dieser vorgelagerten Planebene nicht angemessen ist und der Zielsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
zuwiderliefe.
Natura 2000-Gebiete außerhalb des Infrastrukturgebietes sowie Austauschbeziehungen zwischen außerhalb von
Infrastrukturgebieten gelegenen Natura 2000-Gebieten, die für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Plans
von Relevanz sein können, sollten nur in der auf dieser Planungsebene möglichen Weise, d. h. ebenengerecht, in
die Prüfung einbezogen werden. Gleiches gilt für die Prüfung eines möglichen Zusammenwirkens anderer
Vorhaben im Infrastrukturgebiet mit dem geplanten Netzausbau im Hinblick auf Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele beziehungsweise die maßgeblichen Bestandteile eines Gebietes.
Sollten im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung – auch nicht durch Vermeidungs- bzw.
Minderungsmaßnahmen zu lösende – erhebliche Beeinträchtigungen auf ein Natura 2000-Gebiet festgestellt werden, aufgrund
derer Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zu ergreifen
sind, so ist sicherzustellen, dass diese Maßnahmen – unabhängig von dem Vorgehen nach § 43n Absatz 3 und 4
– auf der Planungsebene festgelegt und durchgeführt werden.
Zu § 12j Absatz 7
Nach § 12j Absatz 7 sieht die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde Regeln für
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf diejenigen
besonders geschützten Arten, die nicht lediglich nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des
Bundesnaturschutzgesetzes zu den besonders geschützten Arten zählen, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche
Auswirkungen erheblich zu verringern. Um eine einheitliche Rechtspraxis zu fördern, sollten die zuständigen
Behörden der Länder sich an den durch die Bundesnetzagentur vorzusehenden Regeln für Standard-
Minderungsmaßnahmen orientieren.
Zu § 43e Absatz 1 Satz 2
Mit der Einführung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 im Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an
unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 405)
wird die Planfeststellungsentscheidung nur noch dem Vorhabenträger durch Zustellung bekannt gegeben.
Gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgt die Bekanntgabe, indem die Planfeststellungsentscheidung für die
Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung
zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit dem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem
Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das
Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.
§ 43e Absatz 1 Satz 2 knüpft nach seinem Wortlaut für den Fristbeginn für den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung bisher nur an die Zustellung an. Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtlichen
Klarstellung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als besondere Form
der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann. In letzterem
Fall beginnt die Monatsfrist nach Ablauf der zweiwöchigen Zugänglichmachung auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde.
Zu § 43m Absatz 2 Satz 9
Es wird auf die Begründung zu § 43n Absatz 6 Satz 2 verwiesen.
Zu § 43m Absatz 2a
Es wird auf die Begründung zu § 43n Absatz 5 verwiesen. Allerdings erfolgt im Rahmen des § 43m keine
Privilegierung im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zu § 43n Absatz 5
§ 43n Absatz 5 regelt das Verhältnis zur Eingriffsregelung.
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide
jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen für die
besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich
der streng geschützten Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die durch
die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Gebiete
die Erfordernisse, die von der Eingriffsregelung an Minderungs- sowie an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
diese Arten und Gebiete gestellt werden. Erfasst sind die nach europäischen Vorgaben sowie die national
geschützten Arten. Insbesondere eine Kartierung von Arten ist nicht erforderlich, da für die Eingriffsregelung keine
weitergehende Prüfung und Bewertung von Eingriffen für diese Arten und Gebiete stattfindet, um
Doppelbewertungen und -prüfungen zu vermeiden.
Zu § 43n Absatz 6 Satz 2
§ 43n Absatz 6 Satz 1 stellt klar, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist, der Verbotstatbestand somit nicht erfüllt ist. Durch die
Klarstellungen soll sichergestellt werden, dass die ausführenden Personen – bei Einhaltung der in der Genehmigung im
Hinblick auf die Bau-phase angeordneten Maßnahmen oder des finanziellen Ausgleichs – keinen straf- oder
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken ausgesetzt sind, die sich aus der Durchführung des genehmigten Vorhabens
sowie dem Auffinden bestimmter Tier- und Pflanzenarten in der Bauphase ergeben könnten. Es sind keine
weiteren Maßnahmen zu ergreifen und die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ist nicht erforderlich.
§ 43n Absatz 6 Satz 2 regelt den Fall, dass wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, von den Auswirkungen des Vorhabens
in der Bauphase betroffen sind. Die Erwägungen in der Begründung zu Satz 1 zur Einhaltung der Vorschriften
des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten für Satz 2 entsprechend, da der finanzielle Ausgleich
auch für diese Arten erfolgt. Für diejenigen besonders geschützten Arten, die nicht lediglich nach § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes zu den besonders geschützten Arten zählen, sind jedoch
zusätzlich verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung
möglich ist. Damit scheiden von vornherein alle Maßnahmen aus, die aufgrund ihrer Natur nicht innerhalb weniger
Tage umsetzbar sind. Maßnahmen, die bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet wurden, und die einer
erst in der Bauphase bekannt gewordenen Art zugutekommen, werden berücksichtigt. Eine behördliche
Entscheidung über die zusätzlichen verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen.
Satz 3 stellt ausdrücklich fest, dass es in den Fällen des Satzes 1 und 2 keiner Ausnahmeerteilung nach § 45
Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf. Zudem wird klargestellt, dass in den Fällen des Satzes 1 und 2
eine Schädigung im Sinne des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vorliegt. Dafür sollen die auf der
Planungs- und auf der Zulassungsebene verfügbaren Daten soweit möglich und zumutbar berücksichtigt und auf
dieser Grundlage im Zulassungsverfahren sowie der Bauphase die erforderlichen Maßnahmen und Zahlungen
(Minderungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichszahlungen) angeordnet bzw. durchgeführt werden.
Das Umweltschadensgesetz kommt in diesen Fällen somit nicht zur Anwendung.
Zudem führen Auswirkungen des Vorhabens in der Bauphase auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders
geschützten Arten auch nicht zu einer Erfüllung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestandes nach § 69
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes, wenn mangels Kenntnis der Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung keine
Maßnahmen angeordnet werden konnten und für diejenigen besonders geschützten Arten, die nicht lediglich nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes zu den besonders geschützten Arten zählen,
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach Satz 2 nicht ohne zeitliche Verzögerung ergriffen werden können.
Zu § 43n Absatz 10 Satz 3
Durch die Ergänzung in § 43n Absatz 10 wird klargestellt, dass auch Nebenanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 von den Erleichterungen der Absätze 1 bis 9 profitieren. Dabei ist es unerheblich, ob diese in
das Planfeststellungsverfahren integriert oder isoliert planfestgestellt werden. Es muss sich dabei um
Nebenanlagen handeln, die für den Betrieb einer Maßnahme, für die ein Infrastrukturgebiet nach § 12j oder § 14f
ausgewiesen wurde, notwendig sind.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Hans Koller
Berichterstatter
Steffen Kotré
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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