polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3078 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3078 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze A. Problem Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sieht in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte in dem Bereich erneuerbare Energien deutlich zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf soll die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umsetzen. Dazu sollen Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen werden. In der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde deutlich, dass weitere Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen, der Festlegung neuer Beschleunigungsflächen, der Kosteneffizienz, der Flexibilität von Bietern, der Dauer von Planfeststellungsverfahren sowie weitere Klarstellungen erforderlich sind. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass die Ausschreibungsmengen für zentral voruntersuchte Flächen angepasst wurden und zeitliche Konkretisierungen im Hinblick auf die Festlegung neuer Beschleunigungsflächen erfolgten. Zudem wurden redaktionelle Anpassungen und rechtliche Klarstellungen vorgenommen. Im Sinne der Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit sollen Ausgleichszahlungen nur dann festgesetzt werden, wenn in dem Infrastrukturgebieteplan und dem jeweiligen Trassenkilometer eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist und diese auch nicht angemessen gemindert werden kann. Die Planfeststellungsentscheidung soll nur noch dem Vorhabenträger durch Zustellung bekannt gegeben werden. Es wurde darüber hinaus rechtlich klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn sowohl die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im Sinne eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der Windenergie auf See und der Stromnetze geboten. Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender Regelungen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Windenergie-auf-See-Gesetz: Der Gesetzentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See- Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für Naturschutz. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des BMUKN ausgeglichen. Energiewirtschaftsgesetz: Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entsteht kein zusätzlicher finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Die Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz: Keine. E. Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlich um 21,89 Millionen Euro entlastet und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen Euro unter die One-in, One-Out-Regel. Windenergie-auf-See-Gesetz: Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von etwa 880 000 Euro einmalig entlastet. Energiewirtschaftsgesetz: Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz: Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der Kommunen, entsteht durch den Gesetzentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Windenergie-auf-See-Gesetz: Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes im Bundesamt für Naturschutz ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 987 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 519 840 Euro. Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als 100 000 Euro. Energiewirtschaftsgesetz: Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes bei der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz: Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See- Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Hans Koller Berichterstatter Steffen Kotré Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze – Drucksachen 21/1491, 21/2075 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen § 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten“. b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie der (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) im Bereich Windenergie auf See sowie Stromnetze. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. § 2a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.“ „(2) u n v e r ä n d e r t 3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: „1. „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind,“. „1. „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a,“. b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu den Nummern 2 bis 14. b) u n v e r ä n d e r t 4. § 4 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „auszubauen und“ durch die Angabe „auszubauen,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu nutzen.“ durch die Angabe „und zu nutzen sowie“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Beschleunigungsflächen festzulegen.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „2. Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten, wobei im Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden können, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,“. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt. b) u n v e r ä n d e r t c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt. c) u n v e r ä n d e r t d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt: d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt: „(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinne von Satz 3 sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen Umwelt- „(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen ab dem Jahr 2026 festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinn von Satz 3 sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses auswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn eine Fläche Umweltauswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn eine Fläche 1. in einem besonders sensiblen Gebiet liegt, 1. u n v e r ä n d e r t 2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, 2. u n v e r ä n d e r t 3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist, 3. u n v e r ä n d e r t 4. in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt, 4. u n v e r ä n d e r t 5. innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometern Breite, ausgehend von der äußeren Grenze eines Gebiets nach den Nummern 1 bis 4, liegt, wobei dies für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder 5. u n v e r ä n d e r t 6. in der Ostsee liegt. 6. u n v e r ä n d e r t Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln. Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln. (2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für Beschleunigungsflächen und für Infrastrukturgebiete nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen (2c) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der Flächenentwicklungsplan kann auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere Pilotprojekte die Möglichkeit vorsehen, dass die Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7 ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.“ e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. e) u n v e r ä n d e r t f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen. f) u n v e r ä n d e r t 6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt. 6. u n v e r ä n d e r t 7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten Flächen“ die Angabe „außerhalb von Beschleunigungsflächen“ eingefügt. 7. u n v e r ä n d e r t 8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung (1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore- Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore- Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern 1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und 2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind. Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage um mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen Inkompatibilität mit Netzkomponenten.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 12. § 58 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 13. § 66 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore- Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 14. § 68 wird wie folgt geändert: 14. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 3 nur einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“ „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundes-amt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine Aufforderung nach Satz 3 nur einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“ b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.“ 15. § 69 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung muss gegenüber dem Träger des Vorhabens begründet werden.“ c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. d) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt: „(13) Untersuchungen der Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich und räumlich ohne Überschneidungen zu Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt werden. Satz 1 ist sowohl auf die zentralen Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als auch auf die Untersuchungen durch den Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, müssen die auf den Flächen erhobenen Daten und Informationen unverzüglich wechselseitig zwischen den Trägern der Vorhaben oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch ausgetauscht und für die Verwendung in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden.“ 16. § 70 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt: 17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt: „§ 70a „§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen (1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen angeordnet werden: (2) u n v e r ä n d e r t 1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und 3. abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung. Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnatur- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses schutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windener- (3) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses gieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen. (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium (5) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. (6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3 (6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 1. u n v e r ä n d e r t 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. 2. u n v e r ä n d e r t § 70b § 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten Vorhaben in Infrastrukturgebieten (1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flä- (1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flä- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses chenentwicklungsplan festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Träger des Vorhabens hat ungeachtet des Satzes 5 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. chenentwicklungsplan festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Falls durch Maßnahmen nach Satz 5 eine erhebliche Umweltauswirkung nicht angemessen vermindert werden kann, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 bis 17 500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore- Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Ab- (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses satz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen abschließt. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3 Satz 1, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zah- (4) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses lung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden. (5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt. (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderli- (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderli- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses che Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3 che Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 1. u n v e r ä n d e r t 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. 2. u n v e r ä n d e r t (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung für Offshore- Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“ (7) u n v e r ä n d e r t 18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 18. u n v e r ä n d e r t 19. Nach § 72 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: 19. u n v e r ä n d e r t „(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Träger des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2 im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.“ 20. § 72a wird wie folgt geändert: 20. § 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b anzuwenden.“ u n v e r ä n d e r t 21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt: 21. u n v e r ä n d e r t „§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 Vorhaben nach§ 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ 22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes,“ gestrichen. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet.“ c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt. 23. u n v e r ä n d e r t 24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. 24. u n v e r ä n d e r t 25. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt. 25. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt. b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt beschränkt.“ 26. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 27. u n v e r ä n d e r t 27. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt: 28. u n v e r ä n d e r t „§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden: 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), 2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 28. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 29. u n v e r ä n d e r t 29. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt: 30. u n v e r ä n d e r t „(5) Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am … [einsetzen: Datum Inkrafttreten nach Artikel 5] geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt. Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird die Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden. (7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden.“ 30. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 31. u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz“. b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz“. c) Nach der Angabe zu § 43m wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten § 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur“. d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“. 2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt: 2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt: „§ 12j „§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz (1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zustän- (1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zustän- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses dige Behörde die Daten des Raumordnungsplan- Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative: dige Behörde die Daten des Raumordnungsplan- Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative: 1. Natura 2000-Gebiete, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, 4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie 5. Gebiete von mindestens landesweiter Bedeutung mit besonders bedeutenden Vorkommen einer oder mehrerer besonders geschützter Arten, die das Gebiet regelmäßig nutzen und bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Ausbau der Netzinfrastruktur wahrscheinlich ist, die von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Grundlage von geeigneten vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen berücksichtigt werden können, sowie entfällt 6. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. 5. u n v e r ä n d e r t Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln. Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore- Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des (5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung, soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. (6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt ebenengerecht. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt. (6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt. (7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern. (7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. (8) u n v e r ä n d e r t (9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu ei- (9) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans. (10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes]. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] beginnen. (10) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebietes für eine solche Maßnahme kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2. (11) u n v e r ä n d e r t (12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.“ (12) u n v e r ä n d e r t 3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz (1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach §14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden. (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. (3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen. (4) §12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. (6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.“ 4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.“ 6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f, 43, 43o“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t 7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t „Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 8. § 43m wird wie folgt geändert: 8. § 43m wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9 „Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 1. u n v e r ä n d e r t 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“ 2. u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine „(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos soll nicht stattfinden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert c) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „der Absätze 1 bis 2a“ ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde“. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.“ 9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt: 9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt: „§ 43n „§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten Vorhaben in Infrastrukturgebieten (1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von (1) u n v e r ä n d e r t 1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, 2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und 3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023 1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder 2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts. Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht. (3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfah- (3) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses ren stützt sich auf vorhandene Daten. Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden können, sind nicht zu berücksichtigen. (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach (5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung so- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden. wie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt. (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 1. u n v e r ä n d e r t 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. 2. u n v e r ä n d e r t (7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in (7) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen, auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird. (8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. (8) u n v e r ä n d e r t (9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU- Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird. (9) u n v e r ä n d e r t (10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde. (10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde, sowie auf die für den Betrieb von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 43o § 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur u n v e r ä n d e r t Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“ 10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ durch die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt. b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen; 2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen, c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf, d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind, e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen; 2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen; Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen, b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.“ c) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Prüfung der“ die Angabe „technischen Sicherheit der“ eingefügt. d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und Anlagenteile“ durch die Angabe „Energieanlagen und Energieanlagenteile“ ersetzt. 11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt: 12. u n v e r ä n d e r t „§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen: 1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit verlegt werden, 2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und 4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz u n v e r ä n d e r t Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) Absatz 4b wird gestrichen. 3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen: 1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2, 2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1, 3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4, 5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1, 6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3, 7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und 8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenen Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenen Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je angefangenen Kilometer.“ 4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. Artikel 4 Artikel 4 Änderung der Bundeskompensationsverordnung u n v e r ä n d e r t Die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt. 2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.“ Artikel 5 Artikel 5 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) 2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist 3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024) Bericht der Abgeordneten Hans Koller und Steffen Kotré A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1491 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verkehrsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2075 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT am 9. Oktober 2025 mit Drucksache 21/2146 (Nr. 1.14) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verkehrsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sieht in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte in dem Bereich erneuerbare Energien deutlich zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf soll die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umsetzen. Dazu sollen Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen werden. Im Windenergie-auf-See-Gesetz sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen: Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die Erleichterungen der Richtlinie zur Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sollen umgesetzt werden. Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone soll weiter vorangetrieben werden. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden untereinander soll das Genehmigungsverfahren effizienter werden. Im Energiewirtschaftsgesetz: Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde soll zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen können. Die Regeln zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete sollen festgelegt und Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, festgeschrieben werden. Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten soll von einer Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Die Planfeststellungsbehörde soll stattdessen ein Überprüfungsverfahren durchführen, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert werden, soll diese Privilegierung ebenfalls gelten. In das NABEG sollen Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass die Ausschreibungsmengen für zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2026 auf 2500 bis 5000 Megawatt angepasst wurden und zeitliche Konkretisierungen im Hinblick auf die Festlegung neuer Beschleunigungsflächen vorgenommen wurden. Darüber hinaus erfolgten redaktionelle Anpassungen sowie rechtliche Klarstellungen. Mit der Änderung des § 70 Absatz 1 Satz 6 sollen im Sinne der Kostenffizienz und Verhältnismäßigkeit Ausgleichszahlungen nur dann festgesetzt werden, wenn in dem Infrastrukturgebieteplan und dort dem jeweiligen Trassenkilometer eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist und diese auch nicht angemessen gemindert werden kann. Mit der Änderung des § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 soll dem Bieter mehr Flexibilität verschafft werden, die im Hinblick auf die zunehmende Entfernung der bezuschlagten Flächen zur Küste und den damit verbundenen Installationsherausforderungen erforderlich wurde. Außerdem soll die Planfeststellungsentscheidung nur noch dem Vorhabenträger durch Zustellung bekannt gegeben werden. Es wurde rechtlich klargestellt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 9. Sitzung am 13. Oktober 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)058, 21(9)063, 21(9)064, 21(9)065, 21(9)067neu, 21(9)068 und 21(9)075 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Tetiana Chuvilina, Leiterin Politik und Projektkommunikation, TenneT TSO GmbH; • Andrees Gentzsch, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW); • Carla Langsenkamp, Expertin für Meeresschutz beim WWF Deutschland; • Dr. Kai Roger Lobo, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Leiter der Abteilung Energiewirtschaft beim Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU); • Prof. Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht; • Rüdiger Nebelsieck LL.M., Partner/Rechtsanwalt, Gründungspartner von PNT Partner Rechtsanwälte; • Stefan Thimm, Geschäftsführer beim Bundesverband Windenergie Offshore e. V. (BWO). Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 20. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)140 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, mit dem Gesetzentwurf werde die Richtlinie praxistauglich umgesetzt. Die Verfahren würden spürbar beschleunigt, die Fristen würden realistischer und Ausschreibungen verlässlicher. Es werde verbindlich festgelegt, welche Flächen als Beschleunigungsgebiete gelten. Das Verfahren werde transparenter und planbarer. Im Hinblick auf Ausgleichszahlungen sei das starre Pauschalsystem des Kabinettsentwurfes entfallen. Die Fraktion der AfD kritisierte, es sei nicht die Beschleunigung des Ausbaus von Wind- und Solarenergie angezeigt, sondern die Beendigung. Es bestehe die Gefahr, dass die Netze überlastet würden und es zu Stromausfällen komme. Die Deindustrialisierung habe bereits eingesetzt und Deutschland verliere seinen Wohlstand. Es führe kein Weg an der Nutzung von Kernenergie vorbei, die sicher, preiswert und umweltverträglich sei. Die Fraktion der SPD führte aus, mit dem Gesetz würden Genehmigungen beschleunigt und spezielle Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete ausgewiesen. Die doppelte Umweltprüfung entfalle. Außerdem gebe es neue Regelungen für die Offshore-Netzanbindung und Verfahren würden standardisiert. Bei den Änderungsvorschlägen seien sie auch darauf bedacht gewesen, den Schutz der Meere und der Artenvielfalt zu berücksichtigen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemängelte, der Ausbau der Offshore Windkraft sei zwar ein zentraler Baustein für die Energiewende, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung im Gesetzentwurf nicht enthalten sei. Außerdem sei eine Reform des Ausschreibungsdesigns notwendig. Der Gesetzentwurf führe zu einer Verschlechterung bezüglich der Beteiligungsmöglichkeiten. Zudem fehlten die europarechtlich vorgeschriebenen Flächenpotentialanalysen. Die Fraktion Die Linke führte an, die Koalition nutze die Richtlinie der Europäischen Union als einen Anlass, um mit dem neuen Planungsstandardpaket aus überragendem öffentlichen Interesse für alles Beteiligungsrechte einzuschränken und Natur- und Artenschutzprüfungen zu erschweren. Außerdem sei das Problem der Verschattung nicht gelöst worden. Die Bundesregierung ergänzte, das Thema der Verschattung werde Gegenstand der Novelle des Windenergieauf-See-Gesetzes und des Flächenentwicklungsplanes sein. Es sei bereits eine Marktkonsultation eingeleitet worden und sie stünden mit den Verbänden dazu im Gespräch. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)140. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1491, 21/2075 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in den Drucksachen 21/1491, 21/2075 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes) Zu § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Mit Blick auf die ausgebliebenen Gebote auf die Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2025 (Gebotstermin 1. August) werden die Ausschreibungsmengen im Jahr 2026 auf 2 500 bis 5 000 Megawatt angepasst. Als Reaktion auf die leergelaufene Ausschreibungsrunde soll durch diese Anpassung für das Ausschreibungsjahr 2026 mehr Flexibilität geschaffen werden. Die verbleibende Zeit bis zur nächsten Ausschreibungsrunde im Jahr 2027 soll genutzt werden, um erforderliche Anpassungen am Ausschreibungsdesign vorzunehmen. Zu § 3 Nummer 1 Die Einfügung dient der Klarstellung, da es sowohl Beschleunigungsflächen gibt, die durch den Flächenentwicklungsplan festgelegt werden, als auch solche, die bereits durch Gesetz nach § 8a als Beschleunigungsflächen bestimmt wurden. Zu § 5 Absatz 2b Bei der Einfügung handelt es sich um eine zeitliche Konkretisierung. Neue Beschleunigungsflächen können durch den Flächenentwicklungsplan ab dem Jahr 2026 festgelegt werden. Die zeitliche Einschränkung findet keine Anwendung auf bereits gesetzlich festgelegte Bestandsbeschleunigungsflächen nach § 8a WindSeeG. Zu § 68 Absatz 2 Satz 5 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu § 70a Absatz 6 Die Anpassung des § 70a Absatz 6 dient der Präzisierung (vgl. Begründung zu § 43n Abs. 6 EnWG). Zu § 70b Zu Absatz 1 Die Änderung in § 70b Absatz 1 Satz 6 dient dazu, im Sinne der Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit eine Ausgleichszahlung nur dann festzusetzen, wenn in dem Infrastrukturgebieteplan und dort dem jeweiligen Trassenkilometer eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist und diese auch nicht angemessen gemindert werden kann. Zudem dient die Änderung in § 70b Absatz 1 Satz 8 der Festlegung eines angemessenen Betrags der Ausgleichszahlungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bemisst die Höhe der Zahlung unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der trotz Minderungsmaßnahmen verbleibenden erheblichen Umweltauswirkung. Zu Absatz 5 § 70b Absatz 5 regelt das Verhältnis zur Eingriffsregelung. Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen für die besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der streng geschützten Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, Benthos, Biotope sowie für die durch die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Gebiete die Erfordernisse, die von der Eingriffsregelung an Minderungs- sowie an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für diese Arten und Gebiete gestellt werden. Erfasst sind die nach europäischen Vorgaben sowie die national geschützten Arten. Insbesondere eine Kartierung von Arten ist nicht erforderlich, da für die Eingriffsregelung keine weitergehende Prüfung und Bewertung von Eingriffen für diese Arten und Gebiete stattfindet, um Doppelbewertungen und -prüfungen zu vermeiden. Eine Biotoptypenkartierung nach § 72 Absatz 2 muss dagegen weiterhin stattfinden, damit § 72 Absatz 2 WindSeeG eingehalten werden kann. Zu Absatz 6 Die Anpassung des § 70b Absatz 6 dient der Präzisierung (vgl. Begründung zu § 43n Abs. 6 EnWG). Zu § 72a Die Änderungen dienen der Übertragung der Regelungen zur Bauphase nach § 70a Absatz 6 und § 70b Absatz 6 auch auf die Vorschrift zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung (§ 72a WindSeeG). Zu § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Mit der Änderung in Nummer 5 wird die fünfte Realisierungsfrist um sechs Monate nach hinten verschoben, sodass der bezuschlagte Bieter nunmehr innerhalb von zwölf Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen muss, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist. Dies verschafft dem Bieter mehr Flexibilität, die angesichts der zunehmenden Entfernung der bezuschlagten Flächen zur Küste und den damit verbundenen Installationsherausforderungen erforderlich wird. Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu § 12j Absatz 1 Satz 6 Entsprechend Artikel 15e Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in den Infrastrukturgebieteplänen Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke nach § 24 BNatSchG, die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 BNatSchG sowie Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 BNatSchG geschützt sind, zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau. Durch diese Vorgabe der Richtlinie ist es notwendig, das Ergebnis planerisch zu überprüfen. Sind die oben genannten Gebiete nicht im Infrastrukturgebiet enthalten, liegt eine Meidung vor. Sind entsprechende Gebiete potenziell enthalten, muss die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde darlegen, dass keine verhältnismäßige Alternative vorliegt. Gelingt dies, verbleiben die entsprechenden Gebiete beziehungsweise Gebietsbestandteile im Infrastrukturgebiet. Gelingt die Darlegung, dass keine verhältnismäßige Alternative vorliegt, nicht, sind die entsprechenden Gebiete beziehungsweise Gebietsbestandteile nicht Bestandteil des Infrastrukturgebietes. Ist der Plan geeignet, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird dieses anschließend einer FFH- Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes unterzogen. Im Rahmen der Prüfung, ob keine verhältnismäßige Alternative gegeben ist, ist gemäß Erwägungsgrund 46 der Richtlinie (EU) 2023/2413 der Umstand zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Durchführbarkeit sowie die wirksame und beschleunigte Durchführung des Projekts gewährleistet sein müssen, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie umgehend in das Energiesystem integriert werden können. Dem benannten Erwägungsgrund entsprechend ist in die Überlegungen einzubeziehen, ob es in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet oder Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG, Nationalpark nach § 24 BNatSchG, Kernzone und Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 BNatSchG oder Meeresgebiet, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 BNatSchG geschützt ist, bereits Infrastrukturprojekte unterschiedlicher Art gibt, die es ermöglichen würden, verschiedene Infrastrukturprojekte an einem Ort zu bündeln, was geringere Umweltauswirkungen zur Folge hätte. Daneben ist auch eine entsprechende Prüfung hinsichtlich der Gebiete, die zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, erforderlich. Die Gebiete, die hierbei zu überprüfen sind, sind Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke (§ 24 BNatSchG), Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten (§ 25 Absatz 3 BNatSchG) und Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 BNatSchG geschützt sind. Zu § 12j Absatz 5 Satz 4 Bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten sind bei der Anwendung von § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten. Für die Bundesnetzagentur ist somit maßgeblich, was auf der Grundlage der Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (ROP- LAMO-Daten) möglich ist. Für Landesbehörden, die stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen, sind diese Geodaten maßgeblich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Zugrundelegung der ROPLAMO-Daten eine weitgehende, aber nicht immer eine vollständige Beachtung gewährleistet werden kann. Ungeachtet dieser gesetzlichen Mindestanforderung kann die planaufstellende Behörde auch weitere Festlegungen der für das fragliche Gebiet geltenden Raumordnungspläne prüfen, um frühzeitig etwaige Widerstände identifizieren zu können, die anderenfalls erst auf Projektebene sichtbar würden. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung kann der planaufstellenden Behörde die entsprechenden Raumordnungspläne auf Anfrage ohne zeitliche Verzögerung als pdf-Dokument zusenden. Unabhängig davon sind die Erfordernisse der Raumordnung in der anschließenden Planfeststellung vollständig zu prüfen. Zu § 12j Absatz 5 Satz 5 Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass für den Infrastrukturgebieteplan selbst sowie für die jeweilige Maßnahme, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden soll, keine zusätzliche Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG erforderlich ist, weder während der Ermittlung des Infrastrukturgebietes noch zu einem späteren Zeitpunkt, wie bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den Maßgaben des § 43n EnWG. Zu § 12j Absatz 6 Satz 2 § 12j Absatz 6 Satz 2 sieht eine notwendige Konturierung der Prüftiefe von FFH-Verträglichkeitsprüfungen bei Infrastrukturgebieteplänen vor. Hierbei ist der Abstraktionsgrad dieses vorgelagerten Plans zu berücksichtigen. § 36 BNatSchG schreibt eine „entsprechende“ Prüfung nach § 34 Absatz 1 bis 5 BNatSchG vor. Satz 2 verdeutlicht, dass eine derartige Prüfung sich an der Genauigkeit beziehungsweise dem Abstraktionsgrad dieses vorgelagerten Plans orientieren, mithin ebenengerecht erfolgen muss. Eine Prüftiefe, wie sie nach § 34 BNatSchG im Rahmen eines konkreten Zulassungsverfahrens erforderlich wäre, ist daher auf dieser vorgelagerten Planungsebene in der Regel nicht möglich und auch nicht erforderlich. Dies hat für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Infrastrukturgebieteplan zur Folge, dass dort aufgrund der für den Infrastrukturgebieteplan in § 12j Absatz 1 erfolgten Beschränkung der Betrachtungstiefe auf Daten, die ebenengerecht die großräumige Raum- und Umweltsituation wiedergeben, vorliegend ein höherer Abstraktionsgrad zulässig ist, als es auf Planfeststellungsebene erforderlich wäre. Für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Planfeststellungsniveau wären zudem sowohl Aussagen zum konkreten Verlauf der Stromleitung und ihren Auswirkungen sowie technische Angaben zum Vorhaben erforderlich, die im Rahmen der Infrastrukturgebieteplanung noch nicht vorliegen können, sondern erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren verfügbar sind. Für eine ebenengerechte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist es daher erforderlich, die einzelnen Prüfschritte zu beschränken, sowohl im Hinblick auf die Prüftiefe als auch im Hinblick auf die Datengrundlage. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt ebenengerecht auf Grundlage der vorhandenen Daten zu den betroffenen Natura 2000- Gebieten. Es ist ausschließlich auf der Grundlage von bei der zuständigen Behörde bzw. sonstigen Fachbehörden vorhandenen und ebenengerechten Daten zu den betroffenen Natura 2000-Gebieten zu prüfen, ob bei Natura 2000-Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele beziehungsweise der maßgeblichen Bestandteile eines Gebietes durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können. Wenn keine geeigneten Daten vorhanden sind, sind keine Kartierungen notwendig. Andernfalls liefe die Beschränkung der Betrachtungstiefe des Infrastrukturgebieteplans ins Leere und würde eine umfangreiche Datenrecherche und -erhebung notwendig machen, die dieser vorgelagerten Planebene nicht angemessen ist und der Zielsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuwiderliefe. Natura 2000-Gebiete außerhalb des Infrastrukturgebietes sowie Austauschbeziehungen zwischen außerhalb von Infrastrukturgebieten gelegenen Natura 2000-Gebieten, die für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Plans von Relevanz sein können, sollten nur in der auf dieser Planungsebene möglichen Weise, d. h. ebenengerecht, in die Prüfung einbezogen werden. Gleiches gilt für die Prüfung eines möglichen Zusammenwirkens anderer Vorhaben im Infrastrukturgebiet mit dem geplanten Netzausbau im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele beziehungsweise die maßgeblichen Bestandteile eines Gebietes. Sollten im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung – auch nicht durch Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen zu lösende – erhebliche Beeinträchtigungen auf ein Natura 2000-Gebiet festgestellt werden, aufgrund derer Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zu ergreifen sind, so ist sicherzustellen, dass diese Maßnahmen – unabhängig von dem Vorgehen nach § 43n Absatz 3 und 4 – auf der Planungsebene festgelegt und durchgeführt werden. Zu § 12j Absatz 7 Nach § 12j Absatz 7 sieht die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde Regeln für verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf diejenigen besonders geschützten Arten, die nicht lediglich nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes zu den besonders geschützten Arten zählen, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern. Um eine einheitliche Rechtspraxis zu fördern, sollten die zuständigen Behörden der Länder sich an den durch die Bundesnetzagentur vorzusehenden Regeln für Standard- Minderungsmaßnahmen orientieren. Zu § 43e Absatz 1 Satz 2 Mit der Einführung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 im Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 405) wird die Planfeststellungsentscheidung nur noch dem Vorhabenträger durch Zustellung bekannt gegeben. Gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgt die Bekanntgabe, indem die Planfeststellungsentscheidung für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit dem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. § 43e Absatz 1 Satz 2 knüpft nach seinem Wortlaut für den Fristbeginn für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bisher nur an die Zustellung an. Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtlichen Klarstellung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann. In letzterem Fall beginnt die Monatsfrist nach Ablauf der zweiwöchigen Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Zu § 43m Absatz 2 Satz 9 Es wird auf die Begründung zu § 43n Absatz 6 Satz 2 verwiesen. Zu § 43m Absatz 2a Es wird auf die Begründung zu § 43n Absatz 5 verwiesen. Allerdings erfolgt im Rahmen des § 43m keine Privilegierung im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes. Zu § 43n Absatz 5 § 43n Absatz 5 regelt das Verhältnis zur Eingriffsregelung. Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen für die besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der streng geschützten Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die durch die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Gebiete die Erfordernisse, die von der Eingriffsregelung an Minderungs- sowie an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für diese Arten und Gebiete gestellt werden. Erfasst sind die nach europäischen Vorgaben sowie die national geschützten Arten. Insbesondere eine Kartierung von Arten ist nicht erforderlich, da für die Eingriffsregelung keine weitergehende Prüfung und Bewertung von Eingriffen für diese Arten und Gebiete stattfindet, um Doppelbewertungen und -prüfungen zu vermeiden. Zu § 43n Absatz 6 Satz 2 § 43n Absatz 6 Satz 1 stellt klar, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist, der Verbotstatbestand somit nicht erfüllt ist. Durch die Klarstellungen soll sichergestellt werden, dass die ausführenden Personen – bei Einhaltung der in der Genehmigung im Hinblick auf die Bau-phase angeordneten Maßnahmen oder des finanziellen Ausgleichs – keinen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken ausgesetzt sind, die sich aus der Durchführung des genehmigten Vorhabens sowie dem Auffinden bestimmter Tier- und Pflanzenarten in der Bauphase ergeben könnten. Es sind keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen und die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ist nicht erforderlich. § 43n Absatz 6 Satz 2 regelt den Fall, dass wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, von den Auswirkungen des Vorhabens in der Bauphase betroffen sind. Die Erwägungen in der Begründung zu Satz 1 zur Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten für Satz 2 entsprechend, da der finanzielle Ausgleich auch für diese Arten erfolgt. Für diejenigen besonders geschützten Arten, die nicht lediglich nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes zu den besonders geschützten Arten zählen, sind jedoch zusätzlich verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. Damit scheiden von vornherein alle Maßnahmen aus, die aufgrund ihrer Natur nicht innerhalb weniger Tage umsetzbar sind. Maßnahmen, die bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet wurden, und die einer erst in der Bauphase bekannt gewordenen Art zugutekommen, werden berücksichtigt. Eine behördliche Entscheidung über die zusätzlichen verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen. Satz 3 stellt ausdrücklich fest, dass es in den Fällen des Satzes 1 und 2 keiner Ausnahmeerteilung nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf. Zudem wird klargestellt, dass in den Fällen des Satzes 1 und 2 eine Schädigung im Sinne des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vorliegt. Dafür sollen die auf der Planungs- und auf der Zulassungsebene verfügbaren Daten soweit möglich und zumutbar berücksichtigt und auf dieser Grundlage im Zulassungsverfahren sowie der Bauphase die erforderlichen Maßnahmen und Zahlungen (Minderungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichszahlungen) angeordnet bzw. durchgeführt werden. Das Umweltschadensgesetz kommt in diesen Fällen somit nicht zur Anwendung. Zudem führen Auswirkungen des Vorhabens in der Bauphase auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten auch nicht zu einer Erfüllung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestandes nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn mangels Kenntnis der Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen angeordnet werden konnten und für diejenigen besonders geschützten Arten, die nicht lediglich nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes zu den besonders geschützten Arten zählen, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach Satz 2 nicht ohne zeitliche Verzögerung ergriffen werden können. Zu § 43n Absatz 10 Satz 3 Durch die Ergänzung in § 43n Absatz 10 wird klargestellt, dass auch Nebenanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von den Erleichterungen der Absätze 1 bis 9 profitieren. Dabei ist es unerheblich, ob diese in das Planfeststellungsverfahren integriert oder isoliert planfestgestellt werden. Es muss sich dabei um Nebenanlagen handeln, die für den Betrieb einer Maßnahme, für die ein Infrastrukturgebiet nach § 12j oder § 14f ausgewiesen wurde, notwendig sind. Berlin, den 3. Dezember 2025 Hans Koller Berichterstatter Steffen Kotré Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen