Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG)
Text
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
Die DOG fördert die medizinische Forschung und Wissenschaft im Bereich der Augenheilkunde. Sie setzt sich auch für eine Verbesserung der Patientenversorgung, für die Lehre sowie die Aus- Fort- und Weiterbbildung von Augenärztinnen und Augenärzten ein. Ferner ist ihr die Aufklärung der Bevölkerung und der Gesellschaft über Augenerkrankungen, deren Diagnostik und Therapie ein Anliegen. Einen besonderen Schwerpunkt legt die DOG auf die Ambulantisierung in der Augenheilkunde, die so gestaltet werden muss, dass auch zukünftig eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung erfolgen kann. Die DOG ist als gemeinnützig anerkannt. Um Politikerinnen und Politiker darüber zu informieren und die Anliegen der DOG zu vermitteln, geht die DOG aktiv auf Entscheidungsträger/Politikerinnen und Politiker zu. Dies findet in Form von Anschreiben per E-Mail oder postalisch, persönlichen Gesprächen oder Parlamentarischen Abenden statt. Außerdem verschickt die DOG Informationen an Entscheidungsträger/-innen und Politikerinnen und Politiker, um über ihre Anliegen und Aktivitäten zu informieren.
Interessenbereiche: Wissenschaft, Forschung und Technologie; Gesundheitsversorgung
Regelungsvorhaben:
- Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes: Das Regelungsvorhaben, hinsichtlich dessen wir Interessenvertretung betreiben, betrifft die geplanten Änderungen in den §§17 und 18 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Ziel unserer Einflussnahme ist es, eine Konkretisierung der Verhaltenspflichten bei der Tötung von Tieren zu erreichen, insbesondere bei zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchteten Tieren. Wir fordern, dass die Tötung dieser Tiere als "wichtiger Grund" im Sinne von §1 TierSchG anerkannt wird, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Forschungseinrichtungen nicht unnötigen strafrechtlichen Risiken auszusetzen. Zudem setzen wir uns für eine differenzierte Bußgeldregelung ein, die dem Vergehen angemessen ist und die Forschungsfreiheit wahrt.
- Transplantationsgesetz Novellierung Regelungen Lebendorganspende und weitere Änderungen: Unser Ziel ist es, im "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes" folgende Änderungen vorzunehmen:
- Gewebespende beauftragte Mitarbeiterinnen sollen zusätzlich zu Ärztinnen autorisiert werden, Abfragen beim OGR durchzuführen, um die Effizienz der Augenhornhautbanken zu steigern.
- Klärung der Beteiligung benannter Ärzt*innen an Entnahmeprozessen.
- Erlaubnis zur OGR-Abfrage vor vollständiger medizinischer Informationserhebung.
- Sicherstellung, dass auch nicht an das Register angebundene Gewebeeinrichtungen postmortale Gewebespenden durchführen können.
- Anpassung der zeitlichen und personellen Ressourcen an die tatsächliche Anzahl der Gewebespender*innen.
- Bedeutung der bestehenden augenärztlichen Notfallversorgung: Die DOG, Fachgesellschaft für Augenheilkunde, setzt sich im Rahmen des Referentenentwurfs zur Reform der Notfallversorgung dafür ein, dass spezialisierte augenärztliche Notfalldienste explizit in die Reform integriert und deren Aufrechterhaltung sichergestellt werden. Diese spezialisierten Dienste sind entscheidend, da sie zeitkritische Behandlungen wie bei akutem Glaukom oder Netzhautablösung sowie die notwendige Fachexpertise und spezifische Ausstattung für eine effektive Diagnose und Behandlung bieten. Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige Versorgung für Patienten mit akuten ophthalmologischen Notfällen zu gewährleisten, ohne vorherige Umwege über allgemeine Strukturen.
- Strahlenschutzverordnung Anforderung an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde: Durch den Wegfall der Organ-bezogenen Fachkunden in der Brachytherapie sieht die DOG deutlichen Nachbesserungsbedarf, um in Zukunft die Therapie von Patienten mit den seltenen intraokularen Tumoren weiterhin auf hohen technischen Stand zu gewährleisten.
- Referentenentwurf zur Neuordnung der Augenoptikermeisterverordnung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Referentenentwurf einer Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung) vorgelegt. Die vorgelegte Entwurfsfassung hat u.a. zum Inhalt, den Augenoptikern das Recht einer Bewertung von Befunden zuzuweisen. Damit würde die Ausübung von Heilkunde zum Bestandteil der Prüfung zum Augenoptikermeister bzw. des Optikerhandwerks gemacht.Diese Überschreitung der Grenze zur Heilkunde wäre für einen Handwerksberuf nicht zulässig und deshalb –gemessen an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen– nicht hinnehmbar. Die entsprechenden Regelungen, insbesondere die der §§ 3, 7 und 10, sind deshalb aus dem Entwurf zur Neuordnung der Augenoptikermeisterverordnung herauszunehmen.
- Einführung eines bundesweiten Verbots von Feuerwerkskörpern: Das Sprengstoffrecht sollte dahingehend geändert werden, ein generelles Verbot von Feuerwerk für Privatpersonen an Silvester einzuführen.
- Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung: Die DOG fordert Anpassungen am Gesetzesentwurf, um kleine spezialisierte Register nicht zu benachteiligen. Insbesondere soll klargestellt werden, dass eine Qualifizierung keine Voraussetzung für öffentliche Förderung ist. Zudem werden gestaffelte und verhältnismäßige Qualifizierungs- sowie Bürokratieanforderungen gefordert, die sich bei kleinen Registern auf Datenqualität und Datenschutz konzentrieren.
Darüber hinaus soll der Begriff „Marktforschung“ eindeutig definiert werden, so dass Versorgungsforschung mit kommerziellen Partnern nicht unter ein Verbot fällt. Außerdem werden konkrete und angemessene Interoperabilitätsstandards gefordert. Die DOG bietet ihre Unterstützung bei der Gesetzgebung an und kann praktische Beispiele aus der ophthalmologischen Registerforschung beisteuern.
Relationen
Keine Relationen.