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Air Products GmbH (HRB 15572)

lobbyregister / register_entry 01.03.2022 · Original ↗

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Air Products GmbH (HRB 15572) Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Air Products hat ein dezidiertes Interesse daran, die deutsche Regierung bei der Energiewende mit seiner Expertise in Industriegasen, insbesondere in der Wasserstoffproduktion und CCS-Technologien, zu unterstützen. Fokussiertes Interesse am Import von Wasserstoff über deutsche Häfen. Interessenbereiche: Verkehrsinfrastruktur; Erneuerbare Energien; Schifffahrt; Energienetze; Allgemeine Energiepolitik; Industriepolitik; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Luft- und Raumfahrt; Parlamentarisches Verfahren; Sonstiges im Bereich "Energie"; Klimaschutz; EU-Gesetzgebung Regelungsvorhaben: - Stand des geplanten Ammoniak-Crackers für industriell skalierbare Mengen an erneuerbarem Wasserstoff und Bedarf für deren Umsetzung: Für den Wasserstoffhochlauf bedarf es laut Importstrategie erheblicher Importmengen. Damit Investitionen in diesem Bereich tatsächlich getätigt werden können, braucht es u.a. eine Unterstützung der Hafeninfrastruktur (Cracking-Technologie). - Erläuterung der Position von Air Products zum Hochlauf des Wasserstoffmarkts: Für die ehrgeizigen Pläne des Bundesregierung bezüglich des Wasserstoffhochlaufs braucht es erhebliche Anstrengungen für eine zügige Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur und entsprechend zügiger Genehmigungsverfahren. - Erläuterung des Beitrags durch Air Products zum anlaufenden Wasserstoffmarkt: Air Products hat ein dezidiertes Interesse daran, die deutsche Regierung bei der Energiewende, insbesondere in der Wasserstoffproduktion zu unterstützen. Fokussiertes Interesse ist hier am Import von Wasserstoff über deutsche Häfen. - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote: Air Products unterstütz die ambitionierte Weiterentwicklung der THG-Quote und die Integration von RFNBOs. - DA RFNBO: Die delegierten Rechtsakte der EU zu erneuerbaren Kraftstoffen nichtbiologischen Ursprungs (RFNBO) schreiben vor, dass Wasserstoffproduzenten bis zum 31. 12.2029 eine monatliche zeitliche Korrelation nachweisen müssen, danach gilt eine stündliche Korrelation. Die monatliche zeitliche Korrelation bedeutet, dass die RFNBO-Produktion im selben Monat wie die Erzeugung erneuerbarer Energie stattfinden muss, während die stündliche zeitliche Korrelation bedeutet, dass die RFNBO-Produktion stündlich mit der Erzeugung erneuerbarer Energie übereinstimmen muss. Einige argumentieren, dass eine monatliche Korrelation ausreicht, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und gleichzeitig niedrigere Wasserstoffkosten zu gewährleisten. Es steht in der öffentlichen Diskussion eine Revision des DA im Raum.

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