Verband der Firmenpensionskassen e.V.
Text
Verband der Firmenpensionskassen e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) ist die Interessenvertretung der regulierten Pensionskassen in Deutschland.
Regulierte Pensionskassen organisieren gemeinsam mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern die betriebliche Altersvorsorge für die Beschäftigten der Mitgliedsunternehmen und schaffen für sie einen sozialen Mehrwert. Die 20 VFPK-Mitglieder repräsentieren mehr als 9.000 angeschlossene Trägerunternehmen, bei denen knapp 1,5 Millionen Beschäftigte versorgt sind. Sie zahlen 2 Mrd. Euro Jahresrenten an über 425.000 Rentnerinnen und Rentner aus. Die Bilanzsumme der im Verband zusammengeschlossenen Kassen beträgt rund 73 Mrd. Euro.
Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung - insbesondere den Durchführungsweg Pensionskassen - als wesentliches Element des Alterssicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Dafür begleitet der Verband aktiv die politische und gesellschaftliche Debatte zur (betrieblichen) Altersvorsorge. Er informiert die Öffentlichkeit, Entscheidungsträger und Aufsichtsbehörden sachlich und verständlich über die spezifischen Belange der betrieblichen Pensionskassen, ihrer Trägerunternehmen und ihrer Arbeitnehmer. Zudem begleitet er politische und gesetzgeberische Vorhaben mit seiner fachlichen Expertise und tritt für die Interessen der sozialpartnerschaftlichen betrieblichen Altersvorsorge ein.
Interessenbereiche: Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Rente/Alterssicherung; Versicherungswesen
Regelungsvorhaben:
- Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz: Ablehnung des Festschreibens des Rentenniveaus bei 48%; Befürwortung der stärkeren Berücksichtigung der Komponente "Kapitaldeckung"; Realisierung der Kapitaldeckung über die Altersvorsorge-Säulen 2 (bAV) und 3 (privat), nicht über Säule 1 (gesetzliche Rente).
- Optimierung der DORA-Umsetzung für Pensionskassen durch Berücksichtigung von Proportionalität und nationalen Besonderheiten: Eindämmung der Regulierungsflut, um Überregulierung der Pensionskassen und kontraproduktive Effekte zu verhindern; Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität auf die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen; Anerkennung und Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle in dem Sektor bAV; Anpassen des Regulierungstempos, so dass Regulierungen auch mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt werden können; EU Vorgaben müssen pragmatisch umgesetzt werden, die Anforderungen dürfen nicht zusätzlich durch übermäßige nationale Vorgaben erhöht werden.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze: Als VFPK verfolgen wir die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge. Wir begrüßen einen Großteil der im Rahmen des BRSG2 angestoßenen Änderungen. Den Vorschlag einer pflichtmäßigen Verwendung des Abfindungsbetrages als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sehen wir jedoch kritisch. Darüber hinaus soll die Aufnahme einer Regelung in die Satzung ergänzt werden, nach der die oberste Vertretung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Beschluss zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage fassen kann. Ferner regen wir eine Anpassung in der Definition der Infrastrukturquote an.
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen: Als VFPK setzen wir uns dafür ein, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, von denen ganz konkret die künftigen Leistungsbezieher unserer Kassen profitieren können. Daher fordern wir, die Kapitalanlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung praktikabler und offener für renditeträchtige Anlageklassen zu gestalten, um höhere Alterseinkommen für unsere Versicherten zu erzielen. Darüber hinaus soll der Wegfall des Steuerfreiheitsprivileg vermieden werden.
- Sicherstellung der Ausweitung neuer Fördermöglichkeiten auf die bAV, Erhalt bewährter Strukturen und klare Regelung der Schnittstellen zur pAV.: Der Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) setzt sich dafür ein, dass die Reform der privaten Altersvorsorge (pAV) die bewährten Strukturen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht beeinträchtigt. Neue Fördermöglichkeiten sollen auf bestehende und zukünftige zulagengeförderte bAV-Verträge ausgeweitet werden, ohne zusätzliche regulatorische Belastungen oder Komplexitäten zu schaffen. Zudem müssen die Schnittstellen zwischen bAV und pAV klar geregelt werden, um Konflikte zu vermeiden. Arbeits- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen für neue Produktvarianten wie Beitragsgarantien und Übertragungsmöglichkeiten sollen präzise und praktikabel definiert werden.
- Positionierung zur Stärkung der bAV: Einführung eines Obligatoriums mit Opting-Out, Entlastung bei Steuern, Sozialabgaben und Bürokratie.: Gegenstand der Interessenvertretung ist die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch eine gesetzgeberische Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen für regulierte Pensionskassen in Deutschland. Ziel ist insbesondere die Förderung eines bAV-Obligatoriums mit Opting-Out, die Ermöglichung renditestärkerer Kapitalanlagen durch Anpassung der Anlageverordnung, die Entlastung der Versorgungsberechtigten durch Abschaffung der Doppelverbeitragung sowie der Abbau bürokratischer Hürden durch eine verhältnismäßige und abgestimmte Regulierung.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze: Ein erstes positives Zeichen könnte gesetzt werden, in dem das bereits abgestimmte Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz aus der vergangenen Legislaturperiode erneut eingebracht und in
der letzten Version umgesetzt würde. Ohne den Ergebnissen der Rentenkommission vorgreifen zu wollen, würde vieles, was hier vorgesehen war, die Rahmenbedingungen für die bAV (bereits) tatsächlich verbessern.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze: Das Regelungsvorhaben zielt darauf ab, den Gesetzentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II dahingehend zu erweitern, dass alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) eine rechtliche Grundlage erhalten, um am automatisierten Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung nach § 148 Abs. 3 SGB VI teilnehmen zu können. Zudem soll die Datenverarbeitungsbefugnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X auf alle EbAV ausgedehnt werden.
Relationen
Keine Relationen.