Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/1859, 21/2455, 21/2669 Nr. 13, 21/3085)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/1859, 21/2455, 21/2669 Nr. 13, 21/3085)
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1859, 21/2455, 21/2669 Nr. 13, 21/3085 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Bericht der Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Ulrike Schielke-Ziesing,
Kathrin Michel, Leon Eckert und Tamara Mazzi
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den rechtlichen Rahmen für eine weiterhin
grundsätzlich freiwillige betriebliche Altersversorgung zielgerichtet fortzuentwickeln.
In den letzten Jahren deutlich gewordene Verbreitungshindernisse sollen beseitigt
werden. Es sollen neue Anreize gesetzt werden, damit in möglichst vielen Unternehmen
– insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen – gute Betriebsrenten
selbstverständlich und zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten
werden. Schwerpunkte des Gesetzes sollen dabei Verbesserungen im Arbeits-,
Finanzaufsichts- und Steuerrecht sein:
− Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018
Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht
tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können.
− Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine
Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen
werden können.
− Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung
attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu
erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer
Kapitalanlage.
− Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die
Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal
geförderte Arbeitgeberzuschuss.
− Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen
von unnötiger Bürokratie entlastet werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3086
21. Wahlperiode 03.12.2025
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Änderungen am
Gesetzentwurf beschlossen:
− Die arbeitgeberseitige Abfindungsmöglichkeit von Betriebsrenten wird erweitert
(von derzeit ca. 37 Euro auf künftig ca. 56 Euro Monatsrenten). Damit wird
Entwicklungen in der Praxis entgegengewirkt, dass in den ersten Jahren des
Bestehens von Arbeitsverhältnissen zwecks Vermeidung von Kleinanwartschaften
bzw. Kleinrenten keine Betriebsrentenzusagen erfolgen.
− Die Evaluationsnorm wird im Hinblick auf die Entwicklung der
Sozialpartnermodelle konkretisiert: Falls die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung
aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen bis 2027 nicht
erkennbar gestiegen ist (Verdoppelung der Zahl der Beschäftigten, die an einem
Sozialpartnermodell teilnehmen, gegenüber 2025) wird die Bundesregierung
verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften Maßnahmen bis Ende März 2028
vorzuschlagen, auf deren Grundlage alle Unternehmen und ihre Beschäftigten an
einem Sozialpartnermodell teilnehmen können.
− Im Rahmen des Gesetzentwurfs soll zudem die Digitalisierung der
Sozialversicherung weiter vorangetrieben werden: Die Angaben von Leistungsempfängern
im Rahmen von Antragstellungen durch die Nutzung elektronischer Formulare
soll gefördert werden. Im SGB I wird aus diesem Grund die Erwartung zum
Ausdruck gebracht, dass vorhandene elektronische Formulare vorrangig genutzt
werden sollten.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die steuerlichen Verbesserungen verursachen mittelfristig erwartete
Mindereinnahmen von 155 Mio. Euro jährlich. Davon entfallen 150 Mio. Euro auf die verbesserte
Förderung von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den Förderbetrag zur
betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) und 5 Mio. Euro auf die
steuerliche Flankierung der Flexibilisierung des Abfindungsrechts.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch verbesserte digitale Kommunikationswege werden Bürgerinnen und Bürger um
rd. 70.000 Stunden pro Jahr entlastet.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand (nur bei Pensionskassen) von 2,1 Mio. Euro
sowie jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 500.000 Euro. Eine Kompensation soll
u. a. durch Bürokratieabbaumaßnahmen erbracht werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Bund entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 400.000 Euro, dem eine
jährliche Entlastung von 3,4 Mio. Euro gegenübersteht.
Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen durch dieses Gesetz nicht.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Yannick Bury
Berichterstatter
Ulrike Schielke-Ziesing
Berichterstatterin
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Leon Eckert
Berichterstatter
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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