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Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V.

lobbyregister / register_entry 01.03.2022 · Original ↗

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Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der GWW e.V. ist das Sprachrohr der Werbeartikelbranche gegenüber Politik, Wirtschaft, Medien und Öffentlichkeit. Der Gesamtverband trägt Sorge dafür, die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen zu bündeln, aktiv zu fördern und zu kommunizieren. Wie belastbare repräsentative Studien belegen, zählt der Werbeartikel zu einer hocheffizienten Werbeform. Der GWW setzt sich aktiv dafür ein, die steuerliche Diskriminierung von Werbeartikeln zu beseitigen. Im Zentrum dieser Mission steht die Anerkennung des Werbeartikel-Einsatzes als Betriebsausgabe und damit die Gleichbehandlung mit anderen Werbeformen. Speziell die Dokumentationspflicht für Werbeartikel ab 10 Euro, welche nicht zur Digitalisierung geeignet ist, sorgt für erheblichen bürokratischen Aufwand bei den werbenden Unternehmen. Der GWW, als Branchenexperte und Know-how-Träger, unterstützt den Reformvorschlag des ifst Instituts Finanzen und Steuern einer objektbezogenen Freigrenze, der die Benachteiligung der haptischen Werbung abmildern, die Finanzämter entlasten, Bürokratie signifikant abbauen und dank einer zu erwartenden Steigerung der Werbeaktivitäten letztlich auch zu erhöhtem Steueraufkommen führen würde. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten geführt. Interessenbereiche: EU-Gesetzgebung; EU-Binnenmarkt; Außenwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Außenpolitik und internationale Beziehungen"; Wettbewerbsrecht; Digitalisierung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Werbung; Datenschutz und Informationssicherheit; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" Regelungsvorhaben: - Entbürokratisierung und Vereinfachung von Aufzeichnungspflichten: Abbau bürokratischer Vorschriften: Die bereits bei geringwertigen Sachzuwendungen (ab einem Wert von in etwa 10 Euro) zu berücksichtigenden Aufzeichnungspflichten sollten entfallen, indem beispielsweise der Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen durch Umwandlung der derzeitigen Jahres- und empfängerbezogenen Wertgrenze (50-Euro-Schwelle) in eine objektbezogene Freigrenze wieder praktikabel umsetzbar gemacht und der Aufzeichnungsaufwand dadurch erheblich vermindert wird. Selbst aus Compliance-Sicht gelten Sachzuwendungen bis zu einem Gegenwert von 50 Euro als „kleinere Aufmerksamkeiten“ und bei gelegentlichem Einsatz als unproblematisch.

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