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Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen (BDP)

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen (BDP) Tätigkeit: Berufsverband Der Verband informiert Mitglieder der Bundesregierung (vornehmlich Bundesministerium für Gesundheit) und des Bundestages (vornehmlich Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit) durch Stellungnahmen, Positionspapiere und in Fachgesprächen über Lösungsmöglichkeiten gesundheitspolitischer Sachfragen in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit den medizinischen Leistungen der Fachärztinnen und Fachärzte für Pathologie und Neuropathologie. Er organisiert zudem die persönliche Begegnung und das Gespräch zwischen Politikerinnen und Politikern sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Pathologie in den Praxen und Krankenhausabteilungen der Fachgruppe. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Integration; Kommunikations- und Informationstechnik; Gesundheitsversorgung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Krankenversicherung; Digitalisierung; Datenschutz und Informationssicherheit; Berufliche Bildung; Sonstige Interessenbereiche; Gesundheitsförderung Regelungsvorhaben: - Berücksichtigung der Fachgruppe Pathologie in der Krankenhausreform: Berücksichtigung pathologischer Leistungen in der künftigen Leistungsgruppensystematik durch Schnittstellen zur Fachgruppe Pathologie in allen Leistungsgruppen und adäquate Vergütung. - Bewahrung der Ausbildungsinhalte Fächer Pathologie, Neuropathologie in Approbationsordnung für Ärzte: Ergänzung der Ableitung weiter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen aus Befunddaten der Pathologie als zu prüfende Kenntnisse; Ergänzung der allgemeinen Pathologie als Prüfungsstoff; Ergänzung der Verpflichtung der Lehrkrankenhäuser Sektionsräume vorzuhalten; Ergänzung pathologisch-anatomischer Falldemonstrationen als Angebot der Lehrkrankenhäuser im praktischen Jahr - Ersuchen um Bagatellregelung zur Chemikalien-Verbotsverordnung: Ersuchen um Stellungnahme, dass die Zurverfügungstellung von mit Formalin vorbefüllten Probengefäßen zum Rückversand an die Pathologie nicht als Abgabe unter die Bestimmungen der ChemVerbotsV fällt. - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Berücksichtigung des tatsächlichen Refinanzierungsbedarfes der Versorgung mit Pathologie-Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). - Schutz der Einflussrechte der Leistungserbringer und der Patientendaten im Entwurf des Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen: Satz 7 in § 64e Absatz 3 SGB V soll in seiner jetzigen Fassung beibehalten werden und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen die Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Leistungserbringer nicht ohne Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft formulieren dürfen. Absatz 3 in § 345a SGB V soll aus dem Entwurf gestrichen werden und Krankenkassen keinen erweiterten Zugriff auf Patientendaten erhalten, weil dies sowohl den Schutz der Patientendaten als auch die Zuständigkeit der Leistungserbringer für die Patientensteuerung untergräbt.

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