Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL)
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Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL)
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Verband hat laut Satzung die Aufgabe, Leasing in Deutschland zu fördern und zu schützen. Hierbei sind auch die Interessen der mittelständischen Leasing-Unternehmen zu wahren. Hierzu führt der BDL insbesondere Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern, Behörden und Aufsicht, nimmt zu leasingspezifischen Themen und Gesetzesvorhaben Stellung und organisiert politische Veranstaltungen, wie bspw. parlamentarische Abende.
Interessenbereiche: Verbraucherschutz; Parlamentarisches Verfahren; Kleine und mittlere Unternehmen; Klimaschutz; Automobilwirtschaft; Zivilrecht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Bank- und Finanzwesen; Sonstiges im Bereich "Verkehr"
Regelungsvorhaben:
- Operating Leasing aus dem Anwendungsbereich des Mobilitätsdaten-gesetzes herausnehmen: Unternehmen die Operating Leasing anbieten sollten nicht als Dateninhaber im Sinne des Mobilitätsdatengesetzes gelten.
- Sicherstellung der Eigentumsrechte der Leasing-Gesellschaften bei der europäischen Harmonisierung der Insolvenzverfahren: Berücksichtigung § 142 Abs. 1 a.E. InsO bei Vorsatzanfechtung des Bargeschäfts; Beschränkung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf tatsächliche Kenntnis. Übertragung von Kredit- und Finanzdienstleistungsverträgen auf anderen Schuldner soll Zustimmung des Gläubigers erfordern. Streichung der gerichtlichen Beendigungsmöglichkeit von noch zu erfüllenden Verträgen, mind. aber Regelung analog § 108 Abs 1 Satz 2 InsO. Begrenzung der Aussetzung von Einzelvollstreckung für Kleinstunternehmer und Wertersatzanspruch für Weiternutzung der Objekte analog § 54 StaRuG. Keine Beschneidung der Rechte der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger. Streichung der Fiktion der Forderungsaufstellung. Klarstellung dass zur Ins-Masse nur Vermögenswerte gehören, die sich im Eigentum des Schuldners befinden.
- Berücksichtigung der Risikosituation von Leasing-Forderungen im Refinanzierungsprozess nach der CRR-Novellierung: Einordnung von Forderungen gegenüber Leasing-Unternehmen gem. Art. 121 Abs. 1. (a) CRR-Verordnung zur Abänderung von EU-Gesetzgebung Nr. 575/2013, demnach ein Risikogewicht von 40 %, unter den gleichen Voraussetzungen für langfristige Forderungen gegenüber Leasing-Unternehmen gem. Art. 121 Abs. 2. (b) CRR eine Risikogewichtung von 30 % Anwendung
Hinsichtlich der Angemessenheit der Basel-III-Risikokalibrierung der Parameter für Leasing-Risikopositionen Anwendung der in Art. 495c CRR vorgesehen Übergangsregelungen für Leasing-Engagements als Kreditrisikominderungstechnik (CRM) und Bewertung der Kalibrierung im Wege eines delegierten Rechtsakts nicht nur bei IRBA, sondern auch auf Standardansatz.
- Zugang zu Daten für Leasing-Unternehmen: Bei der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung- Datengesetz – (COM (2022) 68 final) Klarstellung zur Nutzung von industriellen Daten für Leasing-Unternehmen zur Erbringung und Optimierung von Serviceleistungen für Kunden
- Streichung der Pflicht zur Eintragung aller berechtigten Fahrer zusätzlich zum Halter in die nationalen Fahrzeugregister: Bei der Änderung der Richtlinie 2015/413/EU sollte Adressat einer eventuellen Eintragungspflicht des Endnutzers der Halter und nicht der Eigentümer des KFZ sein.
- Klarstellung der Umsatzermittlung für Leasing-Gesellschaft im CSRD-Umsetzungsgesetz: Bei der Ermittlung der Umsatzgröße für Leasing-Gesellschaften sollten im Sinne einer Gleichbehandlung mit Banken Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-Objekte unberücksichtigt bleiben.
- BEFIT zielorientiert überarbeiten: Das EU-Vorhaben BEFIT (COM(2023) 532 final) sollte im Hinblick auf die damit verfolgten Zielsetzungen der KOM grundlegend überarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Fragen des Timings sowie der inhaltlichen Verzahnung mit OECD-Säule 2. Die Ziele einer Senkung von Komplexität, Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit werden bisher verfehlt.
- Abträgliche Auswirkungen von DEBRA auf Vielfalt der Finanzierungsformen vermeiden: Die Vorteile einer breiten Vielfalt von Finanzierungsformen sollte anerkannt und erhalten werden. Eine pauschale Abzugsbegrenzung für Fremdfinanzierungsaufwendungen sollte vermieden werden. Sofern Maßnahmen zur Entlastung der Eigenkapitalfinanzierung notwendig erscheinen, sollten diese auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden.
- Klarstellungen bei der Versicherungsvertragsvermittlung: Klarstellungen zu Annexvermittlungen angeregt zwecks Schaffung von Rechtssicherheit
- Vorschläge zum Bürokratieabbau: Vorschläge zum Bürokratieabbau in für Leasing-Unternehmen im Rahmen von Nachhaltigkeitsbericherstattung und Fördermaßnahmen
- Vorschläge zum Bürokratieabbau: Konstruktiver Austausch und Vorschläge zum Bürokratieabbau in für Leasing-Unternehmen relevanten Bereichen anlässlich von FinmadiG/DORA; ZuFinG II; EU-Geldwäsche-VO; Europäische Vorhaben zur Finanzregulierung; Erfüllungsaufwand von Regelungsvorhaben
- Bürokratie im Steuerrecht reduzieren: Vermeidung zusätzlicher Bürokratie im Zuge der Einführung neuer steuerrechtlicher Vorgaben (z. B. Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen, Mindestbesteuerung). Abbau bestehender Bürokratie unter Mitberücksichtigung steuersystematischer Reformansätze (z. B. im Bereich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer).
- Leasing-Lösungen für Infratsrukturprojekte: Darstellung des Infrastrukturbedarfs gem. cep-Studie mit dem Ziel, Leasing und andere private Finanzierungsformen in die öffentliche Finanzierung von Infrastruktur einzubinden
- Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland: Betriebskostenfaktor BEV als Ergänzung zur Sonderabschreibung für reinelektrische PKW
- Vorschläge zu Bürokratieabbau und Verzicht auf Goldplating: Mit Blick auf Ziel der Bundesregierung Bürokratie abzubauen, Verzicht auf Goldplating in Leasing-Regulierung (DORA, BRUBEG und Transparenzregister)
- Stellungnahme zur überarbeiteten Delegierten VO betreffend Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD: Die Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) wurden grundlegend überarbeitet. Wir begrüßen die Vereinfachungen. In ESRS E1-6 wird Banken eine Ausnahme gewährt, wonach sie unter bestimmten Bedingungen auf die Offenlegung absoluter Treibhausgasemissionsreduktionsziele für finanzierte Emissionen verzichten dürfen. Diese Vereinfachung sollte für alle Finanzierungsformen gleichermaßen gelten.
- Stellungnahme zum KOM-Verordnungsvorschlag zu Sauberen Firmenwagen vom 16.12.2025: Die KOM beabsichtigt mit dem Vorschlag, die geringe Verbreitung und unzureichende Verfügbarkeit von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen in Unternehmensflotten anzuregen. Zudem soll die Verfügbarkeit von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen im Gebrauchtfahrzeugmarkt erhöht werden.
- Stellungnahme zum Ref-E eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren: Recht auf Reparatur gemäß § 479 a BGB muss auch privaten Leasing-Nehmern zustehen
- Letter of Intent für ein EU-weites Angebot des Deutschen Nachhaltigkeitskodex: Verbändeallianz spricht sich für ein europaweites Angebot des Deutschen Nachhaltigkeitskodex zur Unterstützung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen aus
- Gesetzes zur Änderung des Steuer-beratungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften: Entfristung der Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften für grunderwerbsteuerliche Zwecke durch Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
- Stellungnahme zum Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Stellungnahme zum Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen wird abgelehnt
- InsO Gläubigerinteressen der Leasing-Gesellschaften wahren: Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 Absatz 1 InsO unverändert beibehalten;
Gläubigerinteressen im Pre-Pack-Verfahren angemessen berücksichtigen, insbesondere durch eine zeitliche Begrenzung des Moratoriums sowie einen Ausgleich für die Nutzung während einer Verwertungssperre;
für die Übertragung von Kredit- und Finanzdienst¬leistungs-verträgen ein Zustimmungser-fordernis des jeweiligen Vertragspartners vorzusehen
- Überarbeitung der Medizinprodukte-VO Klarstellung zur Definition der Bereitstellung auf dem Markt: Rechtssichere Abgrenzung von Leasing-Gesellschaften und Händlern im Rahmen der Medizinprodukte-VO (MDR)
- Ergänzung der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung: Erweiterung der Ausnahmeregelung gemäß § 1 Absatz 1 KassenPflAusnV für Kreditinstitute auf Leasing-Institute
Relationen
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