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Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. (BDT)

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. (BDT) Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Aufgabe des BDT ist es, auf Bundesebene die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen und sozialpolitischen Belange der deutschen Diskothekenbranche wahrzunehmen, die wissenschaftliche Forschungsarbeit auf diesen Gebieten zu fördern und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Grundlage der Arbeit des Verbandes sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen den Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik, um die Rahmenbedingungen für die Diskothekenbranche zu verbessern. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht. Interessenbereiche: Tourismus; Sonstiges im Bereich "Recht"; Werbung; Urheberrecht; Öffentliches Recht; Integration; Sonstiges im Bereich "Energie"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstige Interessenbereiche; Verbraucherschutz; Kultur; Digitalisierung Regelungsvorhaben: - Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat durch seinen Entwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm die Umsetzung des Koalitionsvertrages verfolgt und einen Vorschlag zur Änderung der TA Lärm vorgenommen. - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung: Im Koalitionsvertrag hat sich die Koalition von SPD, Grünen und FDP darauf geeinigt, die Städtebauförderung dauerhaft zu sichern und zu erhöhen (Zeilen-3084-3089). Der kulturelle Bezug für Clubs und Livemusikspielstätten wird anerkannt, für beide werden die Baunutzungsverordnung und TA-Lärm entsprechend angepasst. Hierauf aufbauend soll unter anderem mit der großen Novelle des Städtebaurechts eine eigenständige, neue Nutzungskategorie der "Musikclubs" in die Baunutzungsverordnung eingeführt werden. Zur weiteren städtebaulichen Hervorhebung der Musikclubs wird zudem vorgeschlagen, eigenständige Gebiete für Musikclubs ausdrücklich in den Katalog der Sondergebiete nach § 11 II 2 BauNVO aufzunehmen, um den Gemeinden deren planerische Sicherung zusätzlich zu erleichtern.

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