Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 383/26
18.06.26
In - R
Gesetzesantrag
des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes:
Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als
Verbrechen
A. Problem und Ziel
Das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung ist gegenwärtig durch Straftaten unter
Einsatz von Schusswaffen massiv beeinträchtigt. In Berlin ist die Zahl der
erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen im Jahr 2025 gegenüber dem
Vorjahr um 68 Prozent auf 1.119 gestiegen. Bundesweit ist die Zahl der unter
Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten von 7.955 im Jahr 2021
auf 9.641 im Jahr 2025 zuletzt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Insbesondere
Täter aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität verfügen in zunehmendem
Maße über scharfe Schusswaffen. So hat sich in Berlin die Zahl der illegalen
scharfen Schusswaffen, die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten
Kriminalität zugeordnet werden konnten, im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr
mehr als verdoppelt.
Hierbei kommt halbautomatischen Pistolen eine bedeutende Rolle zu. Nach
Berichten aus der Strafverfolgungspraxis kamen derartige Waffen in Berlin
beispielsweise zuletzt vielfach bei schwerwiegenden Straftaten, etwa räuberischen
Erpressungen, bei denen zur Erzeugung einer Drohkulisse Schüsse auf Gewerbe- und
Geschäftsräume abgegeben wurden, zum Einsatz. Die Gründe für die
Verwendung dieser Art von Waffen liegen auf der Hand: Durch die Kombination einer
geringen Größe, die ein Verbergen ermöglicht, mit einer vergleichsweise hohen
Magazinkapazität und Feuerrate erweisen sich halbautomatische Pistolen als zur
Begehung von Straftaten besonders geeignet. Ein weiterer Hintergrund dieser
Entwicklung ist die hohe Verfügbarkeit illegaler halbautomatischer Pistolen. Der
illegale Handel mit diesen ist ein lukratives Betätigungsfeld der Organisierten
Kriminalität.
Dieser Situation wird die aktuelle Rechtslage nicht gerecht. Als
Verbrechenstatbestände sieht § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) bislang nur den
grundsätzlich verbotenen Umgang mit vollautomatischen Waffen sowie sog.
„Pumpguns“ vor. Das Verbot der letztgenannten Waffen und damit letztlich auch
die Strafandrohung werden damit begründet, dass diese klassische „Unterwelt“-
Waffen darstellten, die hauptsächlich im kriminellen Milieu benutzt würden und
objektiv besonders gefährlich seien. Der Rolle von halbautomatischen Pistolen bei
der Begehung von Straftaten mittels Schusswaffen trägt das geltende Recht
hingegen bislang nicht hinreichend Rechnung. Weder deren Bedeutung für die
Begehung von Straftaten noch ihre erhöhte Gefährlichkeit wird durch dieses
angemessen abgebildet. Dies betrifft neben dem Handeltreiben mit entsprechenden Waffen
auch sonstige Formen des Umgangs mit ihnen.
Das Handeltreiben mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von
Patronenmunition ist gegenwärtig gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
WaffG selbst in Fällen, in denen der Täter bandenmäßig handelt, im Höchstmaß
mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Dieser Strafrahmen wird etwa dem
Unrecht von Taten, bei denen professionell und in Strukturen der Organisierten
Kriminalität eingebundene Täter dreistellige Zahlen von halbautomatischen
Pistolen in Verkehr bringen und damit gravierende Gefahren für die öffentliche
Sicherheit schaffen, ersichtlich nicht gerecht. Dies gilt spiegelbildlich auch für weitere
Formen des unerlaubten Umgangs mit entsprechenden Waffen. Deren illegale und
damit unkontrollierte Verbreitung und Verfügbarkeit, insbesondere in der
kriminellen Szene, birgt zum einen ein erhebliches Risiko des Missbrauchs zur Begehung
von Straftaten und zum anderen ein erhöhtes Eskalations- und
Bedrohungspotential.
Insbesondere in Fällen des unerlaubten Besitzes, Erwerbs und Führens von
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition steht den
Strafverfolgungsbehörden zudem das Instrument der
Telekommunikationsüberwachung bislang nicht zur Verfügung. Hierdurch werden die
Ermittlungsmöglichkeiten, etwa zum Aufspüren von entsprechenden Waffenverstecken, empfindlich
eingeschränkt, ohne dass hierfür eine sachliche Begründung erkennbar wäre.
B. Lösung
Um den Unrechtsgehalt der bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b, c und d WaffG erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zukünftig
angemessen abzubilden, wird deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand,
der im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist,
vorgeschlagen. Durch die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 51 Absatz 1
WaffG werden die Strafverfolgungsbehörden zudem zukünftig in die Lage versetzt,
bei entsprechenden Taten Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu
erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte
erfasst.
Bundesrat Drucksache 383/26
18.06.26
In - R
Gesetzesantrag
des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes:
Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als
Verbrechen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 18. Juni 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung
des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition als Verbrechen
mit dem Ziel zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu
beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Wegner
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des
unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von
Patronenmunition als Verbrechen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder
1.2.1.2 eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine
halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
b) § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 21a eine halbautomatische Kurzwaffe zum
Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
Nummer 1.1 herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt oder
c) § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine halbautomatische
Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder mitnimmt.“
2. § 52 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird gestrichen.
b) Die Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20.
März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 und
2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b
und c“ ersetzt.
2. In § 443 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe
c und d“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b und c“
ersetzt.
(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 76a Absatz 4 Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe b und c“ ersetzt.
2. In § 127 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer
1 und 2 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe b“ ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition weisen
regelmäßig ein gegenüber anderen Schusswaffen deutlich erhöhtes Gefährdungs- und
Missbrauchspotential auf. Der Grund hierfür liegt in der Kombination einer geringen
Größe, die ein unauffälliges Führen ermöglicht, mit einer vergleichsweise großen
Magazinkapazität und hohen Feuerrate.
Kommt es zu Straftaten unter Verwendung von scharfen Schusswaffen, werden nach
Beobachtung der Rechtspraxis häufig illegal erworbene halbautomatische Pistolen
verwendet. Der unerlaubte Umgang mit derartigen Waffen und ihre Verfügbarkeit
außerhalb der gesetzlichen zulässigen Erwerbsmöglichkeiten stellen daher eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.
Bereits nach geltendem Recht hat der Gesetzgeber aus diesem Grund dem
unerlaubten Erwerben, Besitzen und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition einen erhöhten Unrechtsgehalt beigemessen und für diese
Formen des unerlaubten Umgangs im Mindestmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten
vorgesehen. Auch für das unerlaubte Handeltreiben mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition droht das WaffG bislang Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.
Diese Strafrahmen tragen dem aus der unerlaubten und damit unkontrollierten
Verbreitung und Verfügbarkeit von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von
Patronenmunition resultierenden erheblichen Risiko des Missbrauchs zur Begehung
von Straftaten und dem damit einhergehenden erhöhten Eskalations- und
Bedrohungspotential nicht angemessen Rechnung. Sie sollen daher angepasst werden.
Zudem steht den Strafverfolgungsbehörden das Instrument der
Telekommunikationsüberwachung bislang bei der Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nur bei dem
Verdacht einer der gegenwärtig in § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d WaffG
geregelten Straftaten zur Verfügung. Daher kann das Instrument beispielweise beim
Vorwurf des unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Pistolen aktuell nicht zur
Ermittlung eines Waffenverstecks genutzt werden. Dies erscheint nicht sachgerecht.
Die geltende Rechtslage ist zudem widersprüchlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb
eine Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel beim Verdacht des unerlaubten
Besitzes eines „Molotow-Cocktails“ (§ 52 Absatz 1 Nummer 1 WaffG) möglich sein soll,
im Fall des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Pistole jedoch nicht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht vor, dass zukünftig die bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG
erfassten Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition ein mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen darstellen. Entsprechende Taten werden
hierdurch zugleich zu Katalogtaten nach § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a der
Strafprozeßordnung (StPO), sodass die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen zur Aufklärung und Verfolgung entsprechender Taten
zukünftig Telekommunikationsüberwachungen durchführen können.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. Artikel 72 des Grundgesetzes (GG).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu
erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst.
Sonstige finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu
erwarten.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 51 Absatz 1)
Die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG sieht vor, dass zukünftig
die bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b bis d WaffG erfassten
Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bedroht und somit als Verbrechen eingeordnet werden. Durch die Anhebung der
Mindeststrafe und die Einordnung als Verbrechen soll dem Unrechtsgehalt des mit einer
massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit verbundenen illegalen
Umgangs mit derartigen Waffen zukünftig angemessen Rechnung getragen werden.
Die in § 51 Absatz 2 bis 4 WaffG enthaltenen Regelungen finden nach dem Entwurf
auf die Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG Anwendung. Der in § 51 Absatz 2 WaffG
vorgesehene höhere Strafrahmen für besonders schwere Fälle würde somit nach der
vorgeschlagenen Regelung insbesondere in Fällen des gewerbs- oder
bandenmäßigen Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von
Patronenmunition das Unrecht derartiger Taten zukünftig angemessen abbilden.
Andererseits würde aber der in § 51 Absatz 3 WaffG geregelte minderschwere Fall auch in
Ausnahmefällen mit herabgesetztem Unrechtsgehalt weiterhin eine tat- und
schuldangemessene Sanktionierung erlauben.
Aufgrund des in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO enthaltenen
Verweises auf § 51 Absatz 1 WaffG werden die nach dem Entwurf zukünftig dort geregelten
Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition nach der vorgeschlagenen Regelung ferner als schwere
Straftaten im Sinne von § 100a Absatz 1 Nummer 1 StPO eingeordnet. Hierdurch kann
zukünftig zur Verfolgung entsprechender Taten bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 52 Absatz 1 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die bisherige Regelung zum
unerlaubten Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition in § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG wird
durch die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG entbehrlich.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts)
Die vorgeschlagene Änderung von § 51 Absatz 1 WaffG führt vor dem Hintergrund der
Verweisung auf diese Bestimmung in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO
zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Telekommunikationsüberwachung. Mit der Regelung wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG
entsprochen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Drucksache 383/26- 7 -
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