Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 383/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes:
Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als
Verbrechen
A. Problem und Ziel
Das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung ist gegenwärtig durch Straftaten unter
Einsatz von Schusswaffen massiv beeinträchtigt. In Berlin ist die Zahl der erfassten
Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen im Jahr 2025 gegenüber dem
Vorjahr um 68 Prozent auf 1 119 gestiegen. Bundesweit ist die Zahl der unter
Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten von 7 955 im Jahr 2021 auf 9 641 im
Jahr 2025 zuletzt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Insbesondere Täter aus dem
Bereich der Organisierten Kriminalität verfügen in zunehmendem Maße über
scharfe Schusswaffen. So hat sich in Berlin die Zahl der illegalen scharfen Schusswaffen,
die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet
werden konnten, im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt.
Hierbei kommt halbautomatischen Pistolen eine bedeutende Rolle zu. Nach
Berichten aus der Strafverfolgungspraxis kamen derartige Waffen in Berlin beispielsweise
zuletzt vielfach bei schwerwiegenden Straftaten, etwa räuberischen Erpressungen,
bei denen zur Erzeugung einer Drohkulisse Schüsse auf Gewerbe- und
Geschäftsräume abgegeben wurden, zum Einsatz. Die Gründe für die Verwendung dieser Art
von Waffen liegen auf der Hand: Durch die Kombination einer geringen Größe, die
ein Verbergen ermöglicht, mit einer vergleichsweise hohen Magazinkapazität und
Feuerrate erweisen sich halbautomatische Pistolen als zur Begehung von Straftaten
besonders geeignet. Ein weiterer Hintergrund dieser Entwicklung ist die hohe
Verfügbarkeit illegaler halbautomatischer Pistolen. Der illegale Handel mit diesen ist
ein lukratives Betätigungsfeld der Organisierten Kriminalität.
Dieser Situation wird die aktuelle Rechtslage nicht gerecht. Als
Verbrechenstatbestände sieht § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) bislang nur den
grundsätzlich verbotenen Umgang mit vollautomatischen Waffen sowie sog. „Pumpguns“
vor. Das Verbot der letztgenannten Waffen und damit letztlich auch die
Strafandrohung werden damit begründet, dass diese klassische „Unterwelt“-Waffen
darstellten, die hauptsächlich im kriminellen Milieu benutzt würden und objektiv besonders
gefährlich seien. Der Rolle von halbautomatischen Pistolen bei der Begehung von
Straftaten mittels Schusswaffen trägt das geltende Recht hingegen bislang nicht
hinreichend Rechnung. Weder deren Bedeutung für die Begehung von Straftaten noch
ihre erhöhte Gefährlichkeit wird durch dieses angemessen abgebildet. Dies betrifft
neben dem Handeltreiben mit entsprechenden Waffen auch sonstige Formen des
Umgangs mit ihnen.
Das Handeltreiben mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von
Patronenmunition ist gegenwärtig gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c WaffG
selbst in Fällen, in denen der Täter bandenmäßig handelt, im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Dieser Strafrahmen wird etwa dem Unrecht von
Taten, bei denen professionell und in Strukturen der Organisierten Kriminalität
eingebundene Täter dreistellige Zahlen von halbautomatischen Pistolen in Verkehr
bringen und damit gravierende Gefahren für die öffentliche Sicherheit schaffen,
ersichtlich nicht gerecht. Dies gilt spiegelbildlich auch für weitere Formen des
unerlaubten Umgangs mit entsprechenden Waffen. Deren illegale und damit
unkontrollierte Verbreitung und Verfügbarkeit, insbesondere in der kriminellen Szene, birgt
zum einen ein erhebliches Risiko des Missbrauchs zur Begehung von Straftaten und
zum anderen ein erhöhtes Eskalations- und Bedrohungspotential.
Insbesondere in Fällen des unerlaubten Besitzes, Erwerbs und Führens von
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition steht den
Strafverfolgungsbehörden zudem das Instrument der Telekommunikationsüberwachung
bislang nicht zur Verfügung. Hierdurch werden die Ermittlungsmöglichkeiten, etwa
zum Aufspüren von entsprechenden Waffenverstecken, empfindlich eingeschränkt,
ohne dass hierfür eine sachliche Begründung erkennbar wäre.
B. Lösung
Um den Unrechtsgehalt der bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis
d WaffG erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zukünftig angemessen abzubilden,
wird deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand, der im Regelfall mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, vorgeschlagen. Durch die
Änderung des § 51 Absatz 1 WaffG werden die Strafverfolgungsbehörden zudem
zukünftig in die Lage versetzt, bei entsprechenden Taten
Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu
erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte
erfasst.
Bundesrat Drucksache 383/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes:
Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als
Verbrechen
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 383/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes:
Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als
Verbrechen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer
1.2.1.1 oder 1.2.1.2 eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von
Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2
a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine
halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 erwirbt,
besitzt oder führt,
b) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 21a eine
halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt oder
c) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine
halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 in den oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt.“
2. § 52 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird gestrichen.
b) Die Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom
3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr.
1 und 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe b und c“ ersetzt.
2. In § 443 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2
Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b
und c“ ersetzt.
(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Absatz
1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.
2. In § 127 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird die Angabe „§ 52 Absatz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe b“ ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition weisen
regelmäßig ein gegenüber anderen Schusswaffen deutlich erhöhtes Gefährdungs- und
Missbrauchspotential auf. Der Grund hierfür liegt in der Kombination einer
geringen Größe, die ein unauffälliges Führen ermöglicht, mit einer vergleichsweise
großen Magazinkapazität und hohen Feuerrate.
Kommt es zu Straftaten unter Verwendung von scharfen Schusswaffen, werden
nach Beobachtung der Rechtspraxis häufig illegal erworbene halbautomatische
Pistolen verwendet. Der unerlaubte Umgang mit derartigen Waffen und ihre
Verfügbarkeit außerhalb der gesetzlichen zulässigen Erwerbsmöglichkeiten stellen daher
eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.
Bereits nach geltendem Recht hat der Gesetzgeber aus diesem Grund dem
unerlaubten Erwerben, Besitzen und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition einen erhöhten Unrechtsgehalt beigemessen und für
diese Formen des unerlaubten Umgangs im Mindestmaß Freiheitsstrafe von sechs
Monaten vorgesehen. Auch für das unerlaubte Handeltreiben mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition droht das WaffG bislang
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.
Diese Strafrahmen tragen dem aus der unerlaubten und damit unkontrollierten
Verbreitung und Verfügbarkeit von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition resultierenden erheblichen Risiko des Missbrauchs zur
Begehung von Straftaten und dem damit einhergehenden erhöhten Eskalations- und
Bedrohungspotential nicht angemessen Rechnung. Sie sollen daher angepasst
werden. Zudem steht den Strafverfolgungsbehörden das Instrument der
Telekommunikationsüberwachung bislang bei der Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang
mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nur bei
dem Verdacht einer der gegenwärtig in § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und
d WaffG geregelten Straftaten zur Verfügung. Daher kann das Instrument
beispielweise beim Vorwurf des unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Pistolen
aktuell nicht zur Ermittlung eines Waffenverstecks genutzt werden. Dies erscheint nicht
sachgerecht. Die geltende Rechtslage ist zudem widersprüchlich, da nicht
ersichtlich ist, weshalb eine Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel beim
Verdacht des unerlaubten Besitzes eines „Molotow-Cocktails“ (§ 52 Absatz 1 Nummer
1 WaffG) möglich sein soll, im Fall des unerlaubten Besitzes einer
halbautomatischen Pistole jedoch nicht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die bislang durch § 52 Absatz 1
Nummer 2 WaffG erfassten Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition ein mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen darstellen. Entsprechende
Taten werden hierdurch zugleich zu Katalogtaten nach § 100a Absatz 2 Nummer 11
Buchstabe a der Strafprozeßordnung (StPO), sodass die Strafverfolgungsbehörden
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Aufklärung und Verfolgung
entsprechender Taten zukünftig Telekommunikationsüberwachungen durchführen
können.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. Artikel 72 des Grundgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von
der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu
erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte
erfasst. Sonstige finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht
zu erwarten.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 51 Absatz 1 WaffG-E)
Die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG sieht vor, dass zukünftig
die bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d WaffG erfassten
Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht und somit als Verbrechen eingeordnet werden. Durch die Anhebung der
Mindeststrafe und die Einordnung als Verbrechen soll dem Unrechtsgehalt des mit
einer massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit verbundenen illegalen
Umgangs mit derartigen Waffen zukünftig angemessen Rechnung getragen werden.
Die in § 51 Absatz 2 bis 4 WaffG enthaltenen Regelungen finden nach dem
Gesetzentwurf auf die Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG Anwendung. Der in § 51
Absatz 2 WaffG vorgesehene höhere Strafrahmen für besonders schwere Fälle würde
somit nach der vorgeschlagenen Regelung insbesondere in Fällen des gewerbs- oder
bandenmäßigen Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition das Unrecht derartiger Taten zukünftig angemessen
abbilden. Andererseits würde aber der in § 51 Absatz 3 WaffG geregelte
minderschwere Fall auch in Ausnahmefällen mit herabgesetztem Unrechtsgehalt weiterhin
eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung erlauben.
Aufgrund des in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO enthaltenen
Verweises auf § 51 Absatz 1 WaffG werden die nach dem Gesetzentwurf zukünftig dort
geregelten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen
zum Verschießen von Patronenmunition nach der vorgeschlagenen Regelung ferner
als schwere Straftaten im Sinne von § 100a Absatz 1 Nummer 1 StPO eingeordnet.
Hierdurch kann zukünftig zur Verfolgung entsprechender Taten bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung
angeordnet werden.
Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die bisherige Regelung zum
unerlaubten Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition in § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG
wird durch die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG entbehrlich.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts)
Die vorgeschlagene Änderung von § 51 Absatz 1 WaffG führt vor dem Hintergrund
der Verweisung auf diese Bestimmung in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a
StPO zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Telekommunikationsüberwachung. Mit der Regelung wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz
2 des Grundgesetzes entsprochen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patr (Beschlussdrucksache)