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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 383/26(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 383/26 (Beschluss) 10.07.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen A. Problem und Ziel Das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung ist gegenwärtig durch Straftaten unter Einsatz von Schusswaffen massiv beeinträchtigt. In Berlin ist die Zahl der erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 68 Prozent auf 1 119 gestiegen. Bundesweit ist die Zahl der unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten von 7 955 im Jahr 2021 auf 9 641 im Jahr 2025 zuletzt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Insbesondere Täter aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität verfügen in zunehmendem Maße über scharfe Schusswaffen. So hat sich in Berlin die Zahl der illegalen scharfen Schusswaffen, die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet werden konnten, im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Hierbei kommt halbautomatischen Pistolen eine bedeutende Rolle zu. Nach Berichten aus der Strafverfolgungspraxis kamen derartige Waffen in Berlin beispielsweise zuletzt vielfach bei schwerwiegenden Straftaten, etwa räuberischen Erpressungen, bei denen zur Erzeugung einer Drohkulisse Schüsse auf Gewerbe- und Geschäftsräume abgegeben wurden, zum Einsatz. Die Gründe für die Verwendung dieser Art von Waffen liegen auf der Hand: Durch die Kombination einer geringen Größe, die ein Verbergen ermöglicht, mit einer vergleichsweise hohen Magazinkapazität und Feuerrate erweisen sich halbautomatische Pistolen als zur Begehung von Straftaten besonders geeignet. Ein weiterer Hintergrund dieser Entwicklung ist die hohe Verfügbarkeit illegaler halbautomatischer Pistolen. Der illegale Handel mit diesen ist ein lukratives Betätigungsfeld der Organisierten Kriminalität. Dieser Situation wird die aktuelle Rechtslage nicht gerecht. Als Verbrechenstatbestände sieht § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) bislang nur den grundsätzlich verbotenen Umgang mit vollautomatischen Waffen sowie sog. „Pumpguns“ vor. Das Verbot der letztgenannten Waffen und damit letztlich auch die Strafandrohung werden damit begründet, dass diese klassische „Unterwelt“-Waffen darstellten, die hauptsächlich im kriminellen Milieu benutzt würden und objektiv besonders gefährlich seien. Der Rolle von halbautomatischen Pistolen bei der Begehung von Straftaten mittels Schusswaffen trägt das geltende Recht hingegen bislang nicht hinreichend Rechnung. Weder deren Bedeutung für die Begehung von Straftaten noch ihre erhöhte Gefährlichkeit wird durch dieses angemessen abgebildet. Dies betrifft neben dem Handeltreiben mit entsprechenden Waffen auch sonstige Formen des Umgangs mit ihnen. Das Handeltreiben mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition ist gegenwärtig gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c WaffG selbst in Fällen, in denen der Täter bandenmäßig handelt, im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Dieser Strafrahmen wird etwa dem Unrecht von Taten, bei denen professionell und in Strukturen der Organisierten Kriminalität eingebundene Täter dreistellige Zahlen von halbautomatischen Pistolen in Verkehr bringen und damit gravierende Gefahren für die öffentliche Sicherheit schaffen, ersichtlich nicht gerecht. Dies gilt spiegelbildlich auch für weitere Formen des unerlaubten Umgangs mit entsprechenden Waffen. Deren illegale und damit unkontrollierte Verbreitung und Verfügbarkeit, insbesondere in der kriminellen Szene, birgt zum einen ein erhebliches Risiko des Missbrauchs zur Begehung von Straftaten und zum anderen ein erhöhtes Eskalations- und Bedrohungspotential. Insbesondere in Fällen des unerlaubten Besitzes, Erwerbs und Führens von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition steht den Strafverfolgungsbehörden zudem das Instrument der Telekommunikationsüberwachung bislang nicht zur Verfügung. Hierdurch werden die Ermittlungsmöglichkeiten, etwa zum Aufspüren von entsprechenden Waffenverstecken, empfindlich eingeschränkt, ohne dass hierfür eine sachliche Begründung erkennbar wäre. B. Lösung Um den Unrechtsgehalt der bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d WaffG erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zukünftig angemessen abzubilden, wird deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand, der im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, vorgeschlagen. Durch die Änderung des § 51 Absatz 1 WaffG werden die Strafverfolgungsbehörden zudem zukünftig in die Lage versetzt, bei entsprechenden Taten Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Bundesrat Drucksache 383/26 (Beschluss) 10.07.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 383/26 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 51 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2 eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 erwirbt, besitzt oder führt, b) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 21a eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt oder c) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt.“ 2. § 52 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen. b) Die Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c. Artikel 2 Folgeänderungen (1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ ersetzt. 2. In § 443 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b und c“ ersetzt. (2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ ersetzt. 2. In § 127 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b“ ersetzt. Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 1 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition weisen regelmäßig ein gegenüber anderen Schusswaffen deutlich erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential auf. Der Grund hierfür liegt in der Kombination einer geringen Größe, die ein unauffälliges Führen ermöglicht, mit einer vergleichsweise großen Magazinkapazität und hohen Feuerrate. Kommt es zu Straftaten unter Verwendung von scharfen Schusswaffen, werden nach Beobachtung der Rechtspraxis häufig illegal erworbene halbautomatische Pistolen verwendet. Der unerlaubte Umgang mit derartigen Waffen und ihre Verfügbarkeit außerhalb der gesetzlichen zulässigen Erwerbsmöglichkeiten stellen daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar. Bereits nach geltendem Recht hat der Gesetzgeber aus diesem Grund dem unerlaubten Erwerben, Besitzen und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition einen erhöhten Unrechtsgehalt beigemessen und für diese Formen des unerlaubten Umgangs im Mindestmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen. Auch für das unerlaubte Handeltreiben mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition droht das WaffG bislang Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an. Diese Strafrahmen tragen dem aus der unerlaubten und damit unkontrollierten Verbreitung und Verfügbarkeit von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition resultierenden erheblichen Risiko des Missbrauchs zur Begehung von Straftaten und dem damit einhergehenden erhöhten Eskalations- und Bedrohungspotential nicht angemessen Rechnung. Sie sollen daher angepasst werden. Zudem steht den Strafverfolgungsbehörden das Instrument der Telekommunikationsüberwachung bislang bei der Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nur bei dem Verdacht einer der gegenwärtig in § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d WaffG geregelten Straftaten zur Verfügung. Daher kann das Instrument beispielweise beim Vorwurf des unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Pistolen aktuell nicht zur Ermittlung eines Waffenverstecks genutzt werden. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die geltende Rechtslage ist zudem widersprüchlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb eine Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel beim Verdacht des unerlaubten Besitzes eines „Molotow-Cocktails“ (§ 52 Absatz 1 Nummer 1 WaffG) möglich sein soll, im Fall des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Pistole jedoch nicht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG erfassten Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition ein mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen darstellen. Entsprechende Taten werden hierdurch zugleich zu Katalogtaten nach § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a der Strafprozeßordnung (StPO), sodass die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Aufklärung und Verfolgung entsprechender Taten zukünftig Telekommunikationsüberwachungen durchführen können. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Artikel 72 des Grundgesetzes. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs 1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. 2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Sonstige finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. 3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten. Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 51 Absatz 1 WaffG-E) Die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG sieht vor, dass zukünftig die bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d WaffG erfassten Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht und somit als Verbrechen eingeordnet werden. Durch die Anhebung der Mindeststrafe und die Einordnung als Verbrechen soll dem Unrechtsgehalt des mit einer massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit verbundenen illegalen Umgangs mit derartigen Waffen zukünftig angemessen Rechnung getragen werden. Die in § 51 Absatz 2 bis 4 WaffG enthaltenen Regelungen finden nach dem Gesetzentwurf auf die Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG Anwendung. Der in § 51 Absatz 2 WaffG vorgesehene höhere Strafrahmen für besonders schwere Fälle würde somit nach der vorgeschlagenen Regelung insbesondere in Fällen des gewerbs- oder bandenmäßigen Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition das Unrecht derartiger Taten zukünftig angemessen abbilden. Andererseits würde aber der in § 51 Absatz 3 WaffG geregelte minderschwere Fall auch in Ausnahmefällen mit herabgesetztem Unrechtsgehalt weiterhin eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung erlauben. Aufgrund des in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO enthaltenen Verweises auf § 51 Absatz 1 WaffG werden die nach dem Gesetzentwurf zukünftig dort geregelten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nach der vorgeschlagenen Regelung ferner als schwere Straftaten im Sinne von § 100a Absatz 1 Nummer 1 StPO eingeordnet. Hierdurch kann zukünftig zur Verfolgung entsprechender Taten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden. Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die bisherige Regelung zum unerlaubten Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG wird durch die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG entbehrlich. Zu Artikel 2 (Folgeänderungen) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts) Die vorgeschlagene Änderung von § 51 Absatz 1 WaffG führt vor dem Hintergrund der Verweisung auf diese Bestimmung in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Telekommunikationsüberwachung. Mit der Regelung wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

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