Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7557
21. Wahlperiode 12.08.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Ausgestaltung
des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition als Verbrechen
A. Problem und Ziel
Das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung ist gegenwärtig durch Straftaten unter
Einsatz von Schusswaffen massiv beeinträchtigt. In Berlin ist die Zahl der
erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen im Jahr 2025 gegenüber dem
Vorjahr um 68 Prozent auf 1 119 gestiegen. Bundesweit ist die Zahl der unter
Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten von 7 955 im Jahr 2021
auf 9 641 im Jahr 2025 zuletzt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Insbesondere
Täter aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität verfügen in zunehmendem
Maße über scharfe Schusswaffen. So hat sich in Berlin die Zahl der illegalen
scharfen Schusswaffen, die Tatverdächtigen aus dem Bereich der Organisierten
Kriminalität zugeordnet werden konnten, im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr
mehr als verdoppelt.
Hierbei kommt halbautomatischen Pistolen eine bedeutende Rolle zu. Nach
Berichten aus der Strafverfolgungspraxis kamen derartige Waffen in Berlin
beispielsweise zuletzt vielfach bei schwerwiegenden Straftaten, etwa räuberischen
Erpressungen, bei denen zur Erzeugung einer Drohkulisse Schüsse auf Gewerbe-
und Geschäftsräume abgegeben wurden, zum Einsatz. Die Gründe für die
Verwendung dieser Art von Waffen liegen auf der Hand: Durch die Kombination
einer geringen Größe, die ein Verbergen ermöglicht, mit einer vergleichsweise
hohen Magazinkapazität und Feuerrate erweisen sich halbautomatische Pistolen
als zur Begehung von Straftaten besonders geeignet. Ein weiterer Hintergrund
dieser Entwicklung ist die hohe Verfügbarkeit illegaler halbautomatischer
Pistolen. Der illegale Handel mit diesen ist ein lukratives Betätigungsfeld der
Organisierten Kriminalität.
Dieser Situation wird die aktuelle Rechtslage nicht gerecht. Als
Verbrechenstatbestände sieht § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) bislang nur den
grundsätzlich verbotenen Umgang mit vollautomatischen Waffen sowie sog.
„Pumpguns“ vor. Das Verbot der letztgenannten Waffen und damit letztlich auch
die Strafandrohung werden damit begründet, dass diese klassische „Unterwelt“-
Waffen darstellten, die hauptsächlich im kriminellen Milieu benutzt würden und
objektiv besonders gefährlich seien. Der Rolle von halbautomatischen Pistolen
bei der Begehung von Straftaten mittels Schusswaffen trägt das geltende Recht
hingegen bislang nicht hinreichend Rechnung. Weder deren Bedeutung für die
Begehung von Straftaten noch ihre erhöhte Gefährlichkeit wird durch dieses
angemessen abgebildet. Dies betrifft neben dem Handeltreiben mit entsprechenden
Waffen auch sonstige Formen des Umgangs mit ihnen.
Das Handeltreiben mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von
Patronenmunition ist gegenwärtig gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
WaffG selbst in Fällen, in denen der Täter bandenmäßig handelt, im Höchstmaß
mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Dieser Strafrahmen wird etwa dem
Unrecht von Taten, bei denen professionell und in Strukturen der Organisierten
Kriminalität eingebundene Täter dreistellige Zahlen von halbautomatischen
Pistolen in Verkehr bringen und damit gravierende Gefahren für die öffentliche
Sicherheit schaffen, ersichtlich nicht gerecht. Dies gilt spiegelbildlich auch für
weitere Formen des unerlaubten Umgangs mit entsprechenden Waffen. Deren illegale
und damit unkontrollierte Verbreitung und Verfügbarkeit, insbesondere in der
kriminellen Szene, birgt zum einen ein erhebliches Risiko des Missbrauchs zur
Begehung von Straftaten und zum anderen ein erhöhtes Eskalations- und
Bedrohungspotential.
Insbesondere in Fällen des unerlaubten Besitzes, Erwerbs und Führens von
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition steht den
Strafverfolgungsbehörden zudem das Instrument der
Telekommunikationsüberwachung bislang nicht zur Verfügung. Hierdurch werden die
Ermittlungsmöglichkeiten, etwa zum Aufspüren von entsprechenden Waffenverstecken,
empfindlich eingeschränkt, ohne dass hierfür eine sachliche Begründung erkennbar wäre.
B. Lösung
Um den Unrechtsgehalt der bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
bis d WaffG erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen
Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zukünftig angemessen
abzubilden, wird deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand, der im Regelfall
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, vorgeschlagen.
Durch die Änderung des § 51 Absatz 1 WaffG werden die
Strafverfolgungsbehörden zudem zukünftig in die Lage versetzt, bei entsprechenden Taten
Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu
erwarten, da die vorgeschlagene Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte
erfasst.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. August 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Ausgestaltung
des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition als Verbrechen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Ausgestaltung
des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition als Verbrechen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 51 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2 eine dort
genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2
a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe
zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1
erwirbt, besitzt oder führt,
b) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1
Satz 1 oder § 21a eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt oder
c) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1
Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von
Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 in den oder durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt.“
2. § 52 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird gestrichen.
b) Die Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben b und c.
Anlage 1
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d“
durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.
2. In § 443 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d“ durch die
Angabe „§§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.
(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe c und d“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.
2. In § 127 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b
und c“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b“ ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition weisen regelmäßig ein gegenüber
anderen Schusswaffen deutlich erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential auf. Der Grund hierfür liegt in der
Kombination einer geringen Größe, die ein unauffälliges Führen ermöglicht, mit einer vergleichsweise großen
Magazinkapazität und hohen Feuerrate.
Kommt es zu Straftaten unter Verwendung von scharfen Schusswaffen, werden nach Beobachtung der
Rechtspraxis häufig illegal erworbene halbautomatische Pistolen verwendet. Der unerlaubte Umgang mit derartigen
Waffen und ihre Verfügbarkeit außerhalb der gesetzlichen zulässigen Erwerbsmöglichkeiten stellen daher eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.
Bereits nach geltendem Recht hat der Gesetzgeber aus diesem Grund dem unerlaubten Erwerben, Besitzen und
Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition einen erhöhten
Unrechtsgehalt beigemessen und für diese Formen des unerlaubten Umgangs im Mindestmaß Freiheitsstrafe von sechs
Monaten vorgesehen. Auch für das unerlaubte Handeltreiben mit halbautomatischen Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition droht das WaffG bislang Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.
Diese Strafrahmen tragen dem aus der unerlaubten und damit unkontrollierten Verbreitung und Verfügbarkeit von
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition resultierenden erheblichen Risiko des
Missbrauchs zur Begehung von Straftaten und dem damit einhergehenden erhöhten Eskalations- und
Bedrohungspotential nicht angemessen Rechnung. Sie sollen daher angepasst werden. Zudem steht den
Strafverfolgungsbehörden das Instrument der Telekommunikationsüberwachung bislang bei der Verfolgung von Straftaten im
Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nur bei dem Verdacht
einer der gegenwärtig in § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d WaffG geregelten Straftaten zur
Verfügung. Daher kann das Instrument beispielweise beim Vorwurf des unerlaubten Besitzes von halbautomatischen
Pistolen aktuell nicht zur Ermittlung eines Waffenverstecks genutzt werden. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die
geltende Rechtslage ist zudem widersprüchlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb eine
Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel beim Verdacht des unerlaubten Besitzes eines „Molotow-Cocktails“ (§ 52 Absatz 1
Nummer 1 WaffG) möglich sein soll, im Fall des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Pistole jedoch nicht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die bislang durch § 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG erfassten
Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition
ein mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen darstellen. Entsprechende Taten
werden hierdurch zugleich zu Katalogtaten nach § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a der
Strafprozessordnung (StPO), sodass die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Aufklärung
und Verfolgung entsprechender Taten zukünftig Telekommunikationsüberwachungen durchführen können.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Artikel 72 des
Grundgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene
Regelung bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Sonstige finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte sind nicht zu erwarten.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 51 Absatz 1 WaffG-E)
Die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG sieht vor, dass zukünftig die bislang durch § 52
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d WaffG erfassten Waffenrechtsverstöße im Zusammenhang mit
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bedroht und somit als Verbrechen eingeordnet werden. Durch die Anhebung der Mindeststrafe und die
Einordnung als Verbrechen soll dem Unrechtsgehalt des mit einer massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
verbundenen illegalen Umgangs mit derartigen Waffen zukünftig angemessen Rechnung getragen werden.
Die in § 51 Absatz 2 bis 4 WaffG enthaltenen Regelungen finden nach dem Gesetzentwurf auf die Neufassung
des § 51 Absatz 1 WaffG Anwendung. Der in § 51 Absatz 2 WaffG vorgesehene höhere Strafrahmen für
besonders schwere Fälle würde somit nach der vorgeschlagenen Regelung insbesondere in Fällen des gewerbs- oder
bandenmäßigen Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition das
Unrecht derartiger Taten zukünftig angemessen abbilden. Andererseits würde aber der in § 51 Absatz 3 WaffG
geregelte minderschwere Fall auch in Ausnahmefällen mit herabgesetztem Unrechtsgehalt weiterhin eine tat- und
schuldangemessene Sanktionierung erlauben.
Aufgrund des in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO enthaltenen Verweises auf § 51 Absatz 1 WaffG
werden die nach dem Gesetzentwurf zukünftig dort geregelten Formen des unerlaubten Umgangs mit
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nach der vorgeschlagenen Regelung ferner als
schwere Straftaten im Sinne von § 100a Absatz 1 Nummer 1 StPO eingeordnet. Hierdurch kann zukünftig zur
Verfolgung entsprechender Taten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen insbesondere eine
Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden.
Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die bisherige Regelung zum unerlaubten Erwerb, Besitz
und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in § 52 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b WaffG wird durch die vorgeschlagene Neufassung des § 51 Absatz 1 WaffG entbehrlich.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts)
Die vorgeschlagene Änderung von § 51 Absatz 1 WaffG führt vor dem Hintergrund der Verweisung auf diese
Bestimmung in § 100a Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a StPO zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs
der Telekommunikationsüberwachung. Mit der Regelung wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2
des Grundgesetzes entsprochen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung wird den im Entwurf enthaltenen Vorschlag, die bisher durch § 52 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b, c und d des Waffengesetzes (WaffG) erfassten Formen des unerlaubten Umgangs mit
halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition künftig zu einem Verbrechen nach § 51 Absatz 1
WaffG zu qualifizieren, prüfen und in die derzeit laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einbeziehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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