Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 506/1/26
01.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
A
Der federführende Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 FAG), Artikel 2 (§ 1 Absatz 4 neu FAG)
a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
,Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe
„2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“
wird durch die Angabe
...
„2026 minus 13 602 407 683 Euro 9 586 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“
ersetzt.
2. Die Angabe
„ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“
wird durch die Angabe
„2030 bis 2033 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2030 minus 11 965 407 683 Euro 9 565 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“
ersetzt. ‘
b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
,Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zum anteiligen Ausgleich der Belastungen der Länder aus dem
Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) verringern
sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund in den Jahren 2030 bis
2036 um 306 500 000 Euro und erhöhen sich die in Absatz 2 genannten
Beträge für die Länder in den Jahren 2030 bis 2036 um
306 500 000 Euro.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 FAG)
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I 2017 S. 3122)
wurde mit Artikel 12 § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes (AufbhG)
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert. Die bisherige
Anschlussregelung für die Beteiligung der Länder an den Finanzierungskosten
des Aufbauhilfefonds nach Auslaufen des bis zum Jahr 2019 befristeten
Finanzausgleichs in § 4 Absatz 3 Satz 2 AufbhG, wonach die Länder in den
Jahren 2020 bis 2033 jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro
mittels separater Zahlungen leisten sollen, wurde durch eine Beteiligung der
Länder über Festbeträge bei der Umsatzsteuer ersetzt. Die Änderung erfolgte
jedoch zunächst unbefristet. Da nunmehr eine Änderung des § 1 Absatz 2 FAG
...
erfolgen soll, welche Jahre nach Abfinanzierung des Aufbauhilfefonds, das
heißt ab dem Jahr 2034, konkret erfasst, ist das Auslaufen der
Finanzierungsbeträge der Länder in Höhe von 202 Millionen Euro pro Jahr ab
diesem Zeitpunkt entsprechend abzubilden. Die Zahlenangaben für die
Jahre 2030 bis 2033 und ab dem Jahr 2034 berücksichtigen die im Antrag
weiter enthaltene Änderung zu Artikel 2.
Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 4 neu FAG)
Mit Artikel 5 des Gewalthilfegesetzes vom 24. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 57) wurden Umsatzsteuerfestbeträge zugunsten der Länder
in Höhe von jährlich 306,5 Millionen Euro in den Jahren 2030 bis 2036
geregelt. Artikel 5 sollte frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem
Tag in Kraft treten, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach
Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Mit dem
FAG-Änderungsgesetz 2025 vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 255)
wurden – losgelöst von den Festbeträgen für das Gewalthilfegesetz – neue
Umsatzsteuerfestbeträge mit Wirkung ab dem Jahr 2026 festgelegt. Da diese
neuen Festbeträge jedoch für die Jahre ab 2030 mit Inkrafttreten von Artikel 5
des Gewalthilfegesetzes im Jahr 2030 wieder rückgängig gemacht würden, war
eine weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erforderlich (Artikel 2
und 3 des FAG-Änderungsgesetzes 2025). Diese sah vor, mit zeitlichem
Inkrafttreten wie zuvor im Gewalthilfegesetz frühestens im Jahr 2030, den
gesamten § 1 Absatz 2 FAG mit allen Festbeträgen für die Jahre ab 2020 zu
ersetzen, um die nunmehr aktualisierten Festbeträge abzubilden. Die nun in
Artikel 1 des Entwurfes des FAG-Änderungsgesetzes 2026 vorgesehenen
Änderungen des Länderanteils an der Umsatzsteuer (Pakt für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst, Spitzabrechnung Flüchtlingsfinanzierung 2025) würden
ohne eine vorgesehene weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes mit
Inkrafttreten von Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 wieder
rückgängig gemacht. Das FAG-Änderungsgesetz 2026 sieht daher erneut eine
weitere Änderung des § 1 Absatz 2 FAG vor. Diese Änderung ist so
ausgestaltet, dass sich die Festbeträge für die Jahre ab dem Jahr 2030 mit
Inkrafttreten frühestens ab dem Jahr 2030 ändern (so wie ursprünglich im
Gewalthilfegesetz). Im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen Bund und
Ländern zur Veranlassungskonnexität (Beschluss der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026), die
nächste Überprüfung der Hartz-IV-SoBEZ mit Wirkung ab dem Jahr 2029 und
die regelmäßigen Veränderungen an den Umsatzsteuerfestbeträgen wird § 1
Absatz 2 FAG weiter von Änderungen bezüglich der Festbeträge ab dem
Jahr 2030 betroffen sein, die dann auch immer wieder eine Änderung der
Festbeträge zur Beteiligung des Bundes an den Kosten aus dem
Gewalthilfegesetz ab dem Jahr 2030 erfordern. Um diese Folgeänderungen zu
vermeiden, sollen diese Festbeträge stattdessen in einen neuen Absatz 4 des
§ 1 FAG ausgelagert werden, der frei von Wechselwirkungen mit
zwischenzeitlichen Änderungen der übrigen Festbeträge ist.
B
2. Der Gesundheitsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026) (Empfehlungen der Ausschüsse)