Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 505/26
04.09.26 BRFuss
FSFJ - AIS - Fz - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen
von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der
Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz -
SCQEG)
A. Problem und Ziel
Frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege unterstützt Kinder dabei, sich zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Sie beeinflusst maßgeblich die
Startchancen von Kindern, fördert ein gesundes Aufwachsen, befördert eine erfolgreiche
Bildungsbiografie und legt somit wichtige Grundlagen für den weiteren Lebensweg. Es
gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bedeutung einer verlässlichen, leicht
zugänglichen und qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung für die kindliche
Entwicklung und den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer
Fähigkeiten. Dabei hängen die Startchancen von Kindern in Deutschland weiterhin stark vom
sozialen Hintergrund ab und Studien zeigen, dass Leistungsunterschiede sich größtenteils
schon vor Schuleintritt entwickeln. Kinder in herausfordernden Lebenslagen profitieren
daher besonders von einer qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung. Aus diesem
Grund lässt sich Bildungsungleichheit durch frühkindliche Förderung am effektivsten
bekämpfen.
Eine bundesweit qualitativ hochwertige Erziehung, Bildung und Betreuung in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege trägt überdies zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren
Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Dies befördert die Erwerbstätigkeit von Eltern
und damit das volkswirtschaftliche Wachstum und wirkt dem allgemeinen
Fachkräftemangel in Deutschland entgegen. Mit der Stärkung der Kindertagesbetreuung als
Regelangebot der Kinder- und Jugendhilfe wird zudem ein Beitrag dazu geleistet, die Strukturen der
Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in
Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen
effektiv und effizient sichern bzw. herstellen kann.
Daher unterstützt der Bund die Länder seit 2019 mit dem KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) dabei, die Qualität der Kindertagesbetreuung
bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe an Angeboten frühkindlicher Erziehung,
Bildung und Betreuung zu verbessern.
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Auf Grundlage der Ergebnisse des begleitenden Monitorings sowie der gesetzlich
vorgesehenen Evaluation wurde das KiQuTG bereits zweimal inhaltlich weiterentwickelt.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht die
Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes vor, mit dem das KiTa-Qualitätsgesetz
abgelöst werden soll. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll die verpflichtende Teilnahme aller
vierjährigen Kinder an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten Feststellung
des Sprach- und Entwicklungsstands und die verpflichtende Förderung der Kinder bei
ermitteltem Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und
Startchancen-Kitas integriert werden (Kapitel 4.1., Seite 98, Zeile 3110-3119). Die
frühkindliche Bildung sowie Bildungsübergänge sollen gestärkt werden (Kapitel 2.4., Seite 71,
Zeile 2301-2305).
Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat in ihrem Beschluss vom Mai 2025
die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes begrüßt und den Bund aufgefordert,
dessen Ausgestaltung gemeinsam mit den Ländern in bewährter kooperativer
Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden
mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) zu verabreden. Hierbei solle das multidimensionale Qualitätsverständnis, das
der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bei der Erarbeitung des „Kompendiums für hohe Qualität
in der frühen Bildung" zugrunde lag, als Grundlage dienen. Vom Juli 2025 bis Januar
2026 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Gesetzes.
Die Ergebnisse des Monitorings zum KiQuTG zeigen seit 2019 in einigen Bereichen
bundesweite Verbesserungen bei der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung und
den Abbau der Unterschiede in den Bedingungen des Aufwachsens von Kindern in
Deutschland. Hierzu haben nach den Befunden der Evaluation auch die Maßnahmen der
Länder zur Umsetzung des KiQuTG beigetragen (vgl. BMFSFJ 2023: Zweiter Bericht der
Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur
Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
(KiQuTG), BT-Drs. 20/7750). Jedoch bestehen weiterhin deutliche Unterschiede in
zentralen Qualitätsbereichen zwischen den Ländern fort, sodass das Ziel der Schaffung
gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Kindertagesbetreuung noch nicht erreicht ist.
Folgerichtig sind weiterhin Anstrengungen erforderlich, um die Startchancen von Kindern
bundesweit anzugleichen und die Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu
verbessern (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025).
So ist die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie
anschließenden Fördermaßnahmen in den Ländern sehr divers. Verpflichtende Erhebungen des
Sprachstands und des Entwicklungsstands in weiteren Kompetenzbereichen sind aktuell
nur in drei Ländern vorgesehen bzw. in Einführung, in sieben weiteren Ländern ist nur der
Sprachstand verbindlich zu erheben oder entsprechende Verfahren sollen zeitnah
eingeführt werden. Dabei unterscheiden sich die Erhebungsverfahren in den Ländern –
insbesondere beim Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Erhebung, bei den Zielgruppen sowie
bei den eingesetzten Instrumenten und den Erhebungsorten. Auch hinsichtlich der
Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen mit zusätzlichen personellen Ressourcen ergibt sich ein
heterogenes Bild. So haben einige Länder nach Auslaufen des Bundesprogramms „Sprach-
Kitas“ die Förderung der zusätzlichen Fachkräfte in Form von Landesprogrammen
fortgesetzt, dies erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Zudem ist die Finanzierung dieser
Stellen im Rahmen von Programmen in der Regel befristet. Auch Ressourcen für Kita-
Sozialarbeit, die gerade für Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von
Kindern in herausfordernden Lebenslagen eine wichtige Unterstützung darstellen, sind nicht
überall vorhanden.
Das Monitoring zum KiQuTG sowie Erkenntnisse aus weiteren Studien (vgl. u. a.
Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein
indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer
Herkunft; Bertelsmann Stiftung 2024: Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2023;
Bertelsmann Stiftung 2026: Die Personalausstattungsquote in KiTas) verdeutlichen
insgesamt, dass die Strukturqualität bislang nicht substanziell angeglichen werden konnte.
Die Evaluation des KiQuTG empfiehlt daher, dass die Weiterentwicklung der Qualität in
der Kindertagesbetreuung über bundesweite qualitative Standards im Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt werden sollte, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu
erreichen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf soll die Startchancen von Kindern verbessern und die Qualität der
Kindertagesbetreuung weiterentwickeln. Er sieht dazu insbesondere folgende Regelungen
vor: Regelungen zur Feststellung des Sprachstands von Kindern spätestens im fünften
Lebensjahr sowie ihres Entwicklungsstands sowie Regelungen zur anschließenden
Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf, zur besonderen Unterstützung von
Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der
Kindertagesbetreuung in die Schule. Darüber hinaus werden weitere unterstützende
Rahmenbedingungen sowie das begleitende Monitoring und die Evaluation des Gesetzes geregelt.
Für die verbindliche Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands aller Kinder in
Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften Lebensjahr sowie für die anschließende
Förderung der Kinder bei Förderbedarf werden den Kindertageseinrichtungen personelle
Ressourcen für die Erhebung im Umfang von zwei Stunden je Kind sowie für die Planung
und Begleitung der Förderung im Umfang von mindestens dreißig Minuten je Kind pro
Woche zur Verfügung gestellt. Bei Kindern, die nicht in Kindertageseinrichtungen betreut
werden, soll ebenfalls eine Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und eine
anschießende Förderung erfolgen. Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln.
Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen sollen zielgerichtet unterstützt werden. Den betreffenden
Kindertageseinrichtungen werden zusätzliche personelle Ressourcen zur Begleitung der sprachlichen
Bildung in der Einrichtung und zur Bewältigung sozialer Herausforderungen zur Verfügung
gestellt. Von dieser zusätzlichen Förderung sollen mindestens zehn Prozent der
Kindertageseinrichtungen in jedem Land profitieren.
Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule soll verbessert werden. Die
Regelungen des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes konkretisieren, dass
es zu den Aufgaben der Kindertagesbetreuung gehört, Benachteiligungen abzubauen und
Kinder auf Übergänge vorzubereiten. Die zu fördernden Entwicklungsbereiche werden
näher konkretisiert; hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von sprachlichen
Fähigkeiten, von Selbstregulationsfähigkeiten, von grob- und feinmotorischen Fähigkeiten
sowie von mathematischen Fähigkeiten. Die Förderung soll alltagsintegriert und soweit
erforderlich auch durch ergänzende Fördermaßnahmen erfolgen. Überdies wird die
Datenweitergabe hinsichtlich der Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung
zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen ermöglicht.
Der Entwurf sieht darüber hinaus weitere Regelungen zu unterstützenden
Rahmenbedingungen vor.
Für Kindertageseinrichtungen wird ein Fachberatungsschlüssel geregelt, der vorgibt, in
welchem Verhältnis qualifizierte Fachberatung sichergestellt werden muss.
Die Aspekte zur Bemessung der laufenden Geldleistung für Personen, die in der
Kindertagespflege tätig sind, werden ergänzt.
Zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung werden
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen auf die
Inanspruchnahme hinzuwirken.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der qualitativen Vorgaben wird neben den rechtlichen
und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zur Voraussetzung für
die Finanzierung von Trägern von Kindertageseinrichtungen.
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik wird weiterentwickelt, um die qualitativen
Vorgaben besser abbilden zu können. Zu diesem Zweck werden neue
Erhebungsmerkmale in die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik aufgenommen. Darüber hinaus
erfolgen weitere Anpassungen der Statistik, unter anderem zum Zwecke des
Bürokratieabbaus.
Monitoring und Evaluation
Die Umsetzung der geplanten Änderungen des SGB VIII wird durch ein bürokratiearmes
Monitoring begleitet. Das BMBFSFJ veröffentlicht dazu in den Jahren 2029 und 2031 und
anschließend alle drei Jahre Ergebnisse des Monitorings. Perspektivisches Ziel ist es, mit
dem Monitoring die Anschlussfähigkeit an eine mit den Ländern abgestimmte integrierte
Bildungsberichterstattung über den gesamten Bildungsverlauf sicherzustellen.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgt erstmals nach sechs Jahren eine
Evaluation in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung mit
Wirkungsmessung.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem
Gesetz enthaltenen Änderung des SGB VIII. Es ergeben sich für den Bund in den Jahren
2027 und 2028 Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von jeweils 1 493 Millionen Euro
jährlich, denen Umsatzsteuermehreinahmen der Länder in gleicher Höhe
gegenüberstehen. Für das Jahr 2029 belaufen sich die Umsatzsteuermindereinnahmen auf 1 243
Millionen Euro zulasten des Bundes und zugunsten der Länder. In den Jahren von 2030 bis
2034 entstehen dem Bund Umsatzsteuermindereinnahmen von 993 Millionen Euro
jährlich, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Für die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes ist im Regierungsentwurf für den
Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 60 Vorsorge getroffen.
Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5 Millionen
Euro ab 2027 ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan
bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt. Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren
anfallenden einmaligen Kosten der Evaluierung in Höhe von 27 Millionen Euro sind im
Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im
Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis einschließlich 2030 berücksichtigt.
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe von 42
670 Euro für Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro. Der dauerhafte und einmalige
Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ausgeglichen.
Für die Statistischen Landesämter:
Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für
Personalaus-gaben in Höhe von 322 115 EUR. Zudem entsteht ein einmaliger
Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 182 563 EUR. Darüber hinaus entsteht ein
dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben (Porto) sowie ein einmaliger
Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055 EUR (Fortbildungen,
Informationsmaterial, Porto).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einfügung eines neuen § 22b SGB VIII
Erfüllungsaufwand insbesondere für alle Kinder im fünften Lebensjahr sowie deren Eltern,
bei denen die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstandes nicht in einer
Kindertageseinrichtung erfolgt. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich insgesamt auf
266.953 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöhte sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 2 614 000 Euro. Es
entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Davon entfallen 2 614 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Länder und Kommunen
In Folge der Änderungen des SGB VIII durch das Startchancen- und
Qualitätsentwicklungsgesetz entsteht der Kommunal- bzw. Landesverwaltung einschließlich der
statistischen Landesämter durch neue beziehungsweise veränderte Vorgaben ein höherer
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 836 000 Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 297 000 Euro.
Bund
Der Bundesverwaltung entsteht durch dieses Gesetz ein Sachaufwand, insbesondere für
die Schaffung der wissenschaftlichen Grundlagen für das Monitoring nach § 24b SGB VIII,
für begleitende Gremien- und Informationsarbeit sowie für weitere Maßnahmen zur
Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro.
Im Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Kinder- und
Jugendhilfestatistik jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 30 000 Euro und einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 171 000 Euro.
Das BMBFSFJ beabsichtigt die durch dieses Gesetzesvorhaben entstehenden
zusätzlichen bürokratischen Belastungen durch Entlastungen im Rahmen weiterer gesetzlicher
Vorhaben zum Abbau von Bürokratie zu kompensieren.
F. Weitere Kosten
Durch die gemäß Artikel 6 vorgesehene Evaluierung des Vorhabens entstehen über einen
Gesamtzeitraum von voraussichtlich 18 Jahren Kosten in Höhe von 27 Millionen Euro.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 505/26
04.09.26 BRFuss
FSFJ - AIS - Fz - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen
von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der
Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz -
SCQEG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern
und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung
(Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da wesentliche Teile des
Gesetzentwurfs bereits am 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen. Insbesondere bei der
vorgesehenen Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ist dies entscheidend, um
nahtlos an die finanzielle Unterstützung des Bundes bei der Qualitätsentwicklung
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes anzuknüpfen,
die bis Ende 2026 befristet ist.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von
Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung
(Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24b Monitoring der Qualität der Kindertagesbetreuung“.
2. § 22 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie seiner Fähigkeiten bestmöglich
fördern und Benachteiligungen abbauen,
2. das Kind in geeigneter Weise auf Übergänge zwischen Angeboten der
Kindertagesbetreuung sowie auf den Übergang von der Kindertagesbetreuung in
die Schule vorbereiten,
3. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie
4. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege
besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen die Tageseinrichtungen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder
Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, sowie mit den
Schulen der Primarstufe und den für die Einschulung zuständigen Stellen
zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert
werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern
zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes
und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des
Kindes. Hierzu gehört insbesondere die Entwicklung von
1. sprachlichen Fähigkeiten,
2. Selbstregulationsfähigkeiten,
3. grob- und feinmotorischen Fähigkeiten sowie
4. mathematischen Fähigkeiten.
Der Förderungsauftrag schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln
ein und unterstützt die natürliche Neugierde des Kindes. Die Förderung soll sich
am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der
Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Die Förderung der
kindlichen Entwicklung erfolgt alltagsintegriert und, soweit erforderlich, durch
ergänzende Förderungsmaßnahmen.“
3. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
„§ 24b
Monitoring der Qualität der Kindertagesbetreuung
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
führt ein bundesweites Monitoring durch. Dieses umfasst insbesondere
1. eine bundesweite Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des
Angebotes früher Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder bis zum
Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und
2. eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände von Kindern
bis zum Schuleintritt.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
veröffentlicht in den Jahren 2029 und 2031 und danach alle drei Jahre Ergebnisse des
Monitorings.
(3) Die Länder übermitteln die für die bundesweite Beobachtung nach Absatz 1
Satz 2 erforderlichen Daten jeweils im Jahr vor der Veröffentlichung der Ergebnisse
des Monitorings bis zum 31. August an das Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22b Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und hierauf abgestimmte Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen
§ 22c Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen in Tageseinrichtungen“.
b) Nach der Angabe zu § 108 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes“.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Qualität der Förderung
in ihren Tageseinrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicher und entwickeln
sie weiter. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen
Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags, der Einsatz
von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen,
die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte sowie die Fachberatung.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des
Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen
anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher.“
3. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b bis 22c eingefügt:
„§ 22b
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands von Kindern in Tageseinrichtungen
und hierauf abgestimmte Förderung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen zur Erfüllung des
Förderungsauftrags nach § 22 Absatz 3 in ihren Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz
1 Satz 1 für Kinder bis zum Schuleintritt sicher, dass
1. die Entwicklung jedes Kindes regelmäßig beobachtet und dokumentiert wird,
2. bei jedem Kind spätestens im fünften Lebensjahr in einem Verfahren, das fachlich
geeignet ist und wissenschaftlichen Standards entspricht, durch hierfür qualifizierte
Fachkräfte rechtzeitig der Sprachstand (§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) sowie
der Entwicklungsstand in den weiteren Entwicklungsbereichen nach § 22 Absatz
3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 festgestellt wird,
3. sich bei Feststellung eines Förderbedarfs durch das Verfahren nach Nummer 2
eine hierauf abgestimmte Förderung des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz
5 anschließt und
4. das Ergebnis der Förderung nach Nummer 3 rechtzeitig vor Schuleintritt in
geeigneter Weise dokumentiert wird.
Die Personensorgeberechtigten sind vorab über die Feststellung des Sprach- und
Entwicklungsstands nach Satz 1 Nummer 2 zu informieren. Die Ergebnisse der
Feststellung sowie der Förderung sind mit ihnen zu besprechen. Für die
Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Absatzes dürfen die hierfür erforderlichen
personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(2) Zur Vorbereitung des Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) übermittelt die nach Landesrecht für die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zuständige Stelle der das Kind aufnehmenden Schule der Primarstufe auf deren
Anforderung folgende Daten des Kindes:
1. Familienname und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Ergebnis der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands des Kindes nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einschließlich der Informationen zu Förderbedarfen in
den von der Feststellung umfassten Entwicklungsbereichen nach § 22 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 4,
4. Ergebnis der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
Die übermittelten Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks
nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch ein Jahr nach
Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass ihren
Tageseinrichtungen pro Kind folgende Zeiten zur Verfügung stehen:
1. für die Durchführung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens
zwei Stunden und
2. für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
mindestens dreißig Minuten in der Woche.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des
Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 in den Einrichtungen anderer
Träger durch geeignete Maßnahmen sicher.
(5) Bei Kindern, die im fünften Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung
gefördert werden, soll der Sprach- und Entwicklungsstand entsprechend Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 festgestellt und bei Feststellung eines Förderbedarfs eine hierauf
abgestimmte Förderung des Kindes angeboten werden.
(6) Landesrecht kann hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung des
Sprach- und Entwicklungsstands des Kindes (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) und die
darauf abgestimmte Förderung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) abweichen. Sofern eine
solche abweichende Regelung getroffen wird, ist sicherzustellen, dass das Ergebnis
der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands der das Kind betreuenden
Tageseinrichtung zur Erfüllung ihres Förderungsauftrags übermittelt wird.
(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 22c
Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen in Tageseinrichtungen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen zur Erfüllung des
Förderungsauftrags nach § 22 Absatz 3 sicher, dass für diejenigen ihrer
Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1, die einen erhöhten Anteil von Kindern
bis zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen betreuen, zusätzlich
einschlägig qualifizierte Fachkräfte zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der
Einrichtung und Bewältigung sozialer Herausforderungen zur Verfügung stehen. Dabei
sind für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern mindestens 20 Stunden pro Woche,
für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern mindestens 40 Stunden
pro Woche und für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern mindestens 60
Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bestimmung der Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von
Kindern in herausfordernden Lebenslagen erfolgt anhand fachlich geeigneter Kriterien.
Dabei ist mindestens die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache
oder die sprachliche Entwicklung der Kinder zu berücksichtigen. Darüber hinaus
können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die Länder stellen sicher, dass
landesweit mindestens 10 Prozent der Tageseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1
unterstützt werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des
Förderungsauftrags in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen
sicher.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.“
4. § 24 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten
Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die für ihr Kind Leistungen nach den
Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen
Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren
und sie bei der Auswahl zu beraten. Darüber hinaus sollen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen durch geeignete Maßnahmen auf
die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 hinwirken und dabei
insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern in herausfordernden Lebenslagen
unterstützen. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten
Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte
Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der
Leistung in Kenntnis setzen.“
5. § 103 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Gemeinden, im Fall
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.“
6. Nach § 108 wird der folgende § 109 eingefügt:
„§ 109
Übergangsregelungen aus Anlass des Startchancen- und
Qualitätsentwicklungsgesetzes
§ 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 ist bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2031 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die dort geregelten
Verpflichtungen nur auf die sprachlichen Fähigkeiten des Kindes im Sinne des § 22
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 beziehen.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 102 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 102a Verlaufsuntersuchungen, Ordnungsnummer“.
b) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 103 Übermittlung und Veröffentlichung“.
c) Die Angabe zu § 109 wird gestrichen.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass für ihre
Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt qualifizierte Fachberatung im
Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro Woche für Tageseinrichtungen mit bis
zu 80 Kindern, von mindestens 120 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als
80 und bis zu 120 Kindern sowie von mindestens 240 Minuten für
Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern zur Verfügung steht. Die Aufgaben
der Fachberatung umfassen insbesondere die Begleitung der
Qualitätsentwicklung und der Förderung der sprachlichen Entwicklung des Kindes
sowie der Entwicklung in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten
weiteren Entwicklungsbereichen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 4 bis 6.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
3. § 23 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist
leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Anzahl, das Alter sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder,
2. die Qualifikation der Kindertagespflegeperson,
3. der zeitliche Umfang der unmittelbaren pädagogischen Arbeit,
4. Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit,
5. Zeiten der Teilnahme an Fort- und Weiterbildung.“
4. § 24b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände von
Kindern bis zum Schuleintritt, einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der
Feststellung nach § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.“
5. § 74a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen
Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und den Förderungsauftrag
nach Maßgabe der §§ 22 bis 22c umsetzen, gefördert werden.“
6. § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i
ersetzt:
g) „ Monat und Jahr der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung,
h) finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes sowie
i) bei einem Kind, das sich im sechsten Lebensjahr befindet, die Angabe, ob ein
Förderbedarf im Rahmen der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands
nach § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in den in § 22 Absatz 3 Satz 2
genannten Entwicklungsbereichen festgestellt wurde.“
7. Nach § 102 wird der folgende § 102a eingefügt:
„§ 102a
Verlaufsuntersuchungen, Ordnungsnummer
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die
Einzelangaben aus der Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 mit den
entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Jahre zu derselben Tageseinrichtung
zusammenführen, um Verlaufsuntersuchung zu den dort genannten Zwecken
durchzuführen und wissenschaftliche Analysen zu ermöglichen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder teilen jeder Tageseinrichtung im Sinne des
§ 22 Absatz 1 Satz 1 zu den Zwecken nach Absatz 1 eine einheitliche und dauerhafte
Ordnungsnummer zu. Sie besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten
über die betroffene Einrichtung gebildet oder abgeleitet werden darf. Jede
Ordnungsnummer darf nur einmal vergeben werden.“
8. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 103„
Übermittlung und Veröffentlichung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für
die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Ergebnissen und mit den Ergebnissen der Verlaufsuntersuchung nach § 102a
Absatz 1 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Ländersind
berechtigt, aus der Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 und § 99 Absatz 7
jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
1. Name, Anschrift, Bundesland, amtlicher Gemeindeschlüssel,
altersspezifische Ausrichtung, Anzahl der genehmigten Plätze sowie
Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen sowie
2. Name, Anschrift und Art des Trägers der Tageseinrichtungen nach Nummer 1
sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit.“
9. § 109 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom XX. Dezember 2026 (BGBl. XX) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe
„2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro“
durch die Angabe
„2027 minus 17 032 407 683 Euro 10 828 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 18 503 907 683 Euro 11 182 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 16 561 407 683 Euro 11 211 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro“
ersetzt.
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), aus der
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus den Änderungen durch Artikel 1 bis
3 des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes vom [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro,
d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
e) in den Jahren 2030, 2031, 2032, 2033 und 2034 um jeweils 993 Millionen Euro
und
2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro,
d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und
e) in den Jahren 2030, 2031, 2032, 2033 und 2034 um jeweils 993 Millionen
Euro.“
Artikel 5
Änderung des KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetzes
Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird der folgende § 7 eingefügt:
§ 7„
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 6
Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals
sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der
Evaluierung. In dem Bericht ist zu untersuchen und zu bewerten, ob und inwieweit das
Gesetz zur bundesweiten Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, zur Verbesserung von Entwicklungs- und
Bildungschancen von Kindern, zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der
Kindertagesbetreuung in die Schule sowie zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und
Beruf beigetragen hat. Es ist zu prüfen, ob es gesetzliche Anpassungsbedarfe gibt. Zudem
sind die durch das Gesetz verursachten Kosten zu evaluieren. In die Evaluierung fließen
die Ergebnisse des Monitorings nach § 24b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gute frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung kann wesentlich dazu beitragen, dass
Kinder sich zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit entwickeln und ihren Bildungs- und Lebensweg erfolgreich beschreiten –
dadurch legt sie die Basis für gerechte Startchancen. Neben dem Ausbau frühkindlicher
Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege ist daher in den letzten Jahren vor allem die Qualität dieser Angebote
stärker in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt und war Gegenstand von
Regelungsvorhaben auf den verschiedenen staatlichen Ebenen.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bedeutung einer verlässlichen, leicht
zugänglichen und qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung für die kindliche
Entwicklung und den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer
Fähigkeiten (für einen Überblick vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher
institutioneller Betreuung und Bildung; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von
Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung). Allerdings zeigt die Entwicklung der
sprachlichen, kognitiven sowie sozial-emotionalen und motorischen Kompetenzen von
Schülerinnen und Schülern in Deutschland im Zeitverlauf und im internationalen Vergleich
auch Handlungsbedarf auf (vgl. u. a. die PISA-Studie (Organisation for Economic
Cooperation and Development (OECD) 2023: PISA 2022 Results (Volume I): The State of
Learning and Equity in Education) oder die IQB-Bildungstrends (Stanat et al. 2025: IQB-
Bildungstrend 2024. Mathematische und naturwissenschaftliche Kompetenzen in der
Sekundarstufe I; Stanat et al. 2023: IQB-Bildungstrend 2022. Sprachliche Kompetenzen am
Ende der 9. Jahrgangsstufe im dritten Ländervergleich) zu kognitiven Kompetenzen und
weitere Studien zu sozial-emotionalen und motorischen Kompetenzen (Ravens-Sieberer et
al. 2021: Impact of the COVID-19 pandemic on quality of life and mental health in children
and adolescents in Germany; Stojan et al. 2026: Motor Performance Before, During and
After COVID-19 and the Role of Socioeconomic Background: A 10-Year Cohort Study of
68,996 Third Grade Children; Wälti et al. 2025: Basic motor competencies and the amount
of physical education in European primary school children)).
Darüber hinaus hängen die Startchancen von Kindern und damit Bildungserfolg und
Teilhabe in Deutschland weiterhin sehr stark mit dem sozialen Hintergrund zusammen:
Kinder aus armutsgefährdeten Familien, Familien mit geringerem Bildungsgrad oder
Familien mit Migrationshintergrund haben schlechteren Zugang zu frühkindlicher
Erziehung, Bildung und Betreuung, sind auch auf dem weiteren Bildungsweg oft strukturell
benachteiligt und erreichen in Schulleistungsstudien häufig schlechtere Kompetenzwerte,
daneben können sie in ihrer gesundheitlichen Entwicklung beeinträchtigt sein (vgl.
Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein
indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer
Herkunft; Dräger & Schneider 2025: Sprach- und Mathekompetenzen hängen in
Deutschland bei Schulstart stärker von sozialer Herkunft ab als in anderen Ländern; Helbig
et al. 2026: Von der Kita bis zur Uni. Wie soziale Ungleichheiten unseren Bildungsweg
beeinflussen; United Nations Children’s Fund (UNICEF) 2026: Unequal Chances, Children
and economic inequality). Dabei zeigen Daten des Nationalen Bildungspanels, dass
Leistungsunterschiede sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln (vgl. Skopek &
Passaretta 2021: Socioeconomic Inequality in Children’s Achievement from Infancy to
Adolescence: The Case of Germany).
Kindertagesbetreuung trägt dazu bei, die Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern
zu verbessern, was sich positiv auf ihre zukünftigen Erwerbschancen auswirkt und somit
mit fiskalischen Effekten einhergeht (vgl. Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von
Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Weßler-Poßberg et al. 2024:
Ökonomische und volkswirtschaftliche Effekte von Kindertagesbetreuung). Kinder und
Familien mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte, vor allem auch, wenn sie in
Fluchtkontexten (neu) zugewandert sind, leben vielfach in herausfordernden Lebenslagen
und in belasteten und z.T. segregierten Sozialräumen. Eine hochwertige
Kindertagesbetreuung ist vor diesem Hintergrund auch integrationspolitisch von hoher
Bedeutung.
Darüber hinaus ist sie die Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. So
haben Mütter mit einem Betreuungsplatz eine um 28 Prozent höhere Wahrscheinlichkeit,
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Boll & Lagemann 2017: Elterliche Erwerbstätigkeit
und Kinderbetreuung in Hamburg: Entwicklung und Zusammenhänge im Kontext knapper
werdender Fachkräfte). Über 90 Prozent der Mütter mit ungedecktem Betreuungsbedarf,
die derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, äußern einen Wunsch nach Erwerbstätigkeit
(vgl. Huebener et al. 2023: Frühe Ungleichheiten. Zugang zu Kindertagesbetreuung aus
bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive).
Kindertagesbetreuung trägt damit in mehrfacher Hinsicht zu volkswirtschaftlichem
Wachstum und zur Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels in Deutschland bei
(vgl. hierzu u. a. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung 2025: Perspektiven für morgen schaffen – Chancen nicht verspielen.
Jahresgutachten 2025/2026; Krebs & Scheffel 2017: Öffentliche Investitionen als Garant
der Generationengerechtigkeit). Hinzu kommt, dass frühe Bildungs- und
Fördermaßnahmen äußerst kosteneffizient sind, da Kompetenzsteigerungen mit
geringeren finanziellen Aufwendungen erreicht werden können. Um vergleichbare
Ergebnisse zu erzielen, erfordert eine Qualifizierung in späteren Lebensphasen erheblich
höhere Investitionen. Bereits im Verlauf der Schulzeit wird ein Punkt erreicht, an dem die
Investitionskosten die erwarteten Erträge übersteigen (vgl. Hasselhorn 2010: Möglichkeiten
und Grenzen der Frühförderung aus entwicklungspsychologischer Sicht; Heckman 2006:
Skill formation and the economics of investing in disadvantaged children).
Vor diesem Hintergrund ist es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Notwendigkeit,
das Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebot in Deutschland weiter auszubauen, um
die Startchancen von Kindern zu verbessern und die Qualität des Angebots
weiterzuentwickeln.
Ein weiteres Ziel ist es, die Kindertagesbetreuung als ein Regelangebot der Kinder- und
Jugendhilfe zu stärken. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Strukturen der
Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in
Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen effektiv
und effizient sichern bzw. herstellen kann.
1. Weiterentwicklung der Qualität seit 2019 im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG)
2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft. Es war das Ergebnis eines mehrjährigen,
partizipativ angelegten Qualitätsprozesses von Bund und Ländern, in dem gemeinsame
Qualitätsziele für die Kindertagesbetreuung erarbeitet wurden. Das Gesetz sieht die
Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der
Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe der einzelnen Länder vor.
Hierfür wählten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land
Maßnahmen aus einem Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern aus.
Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den
Kostenbeiträgen ergreifen. Das Gesetz sieht vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag
abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen möchte, sowie deren
geplante Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt werden.
Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wird begleitet durch ein länderspezifisches
sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Die Ergebnisse werden in
regelmäßigen Monitoringberichten veröffentlicht.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Bundesregierung die Wirksamkeit des Gesetzes
evaluiert. Das BMBFSFJ hat zwei Evaluationsstudien vergeben, die die Umsetzung sowie
die Wirkung des Gesetzes untersuchen sollten. Im September 2021 legte die
Bundesregierung den ersten und im September 2023 den zweiten Evaluationsbericht vor,
jeweils bestehend aus den (Zwischen-)Berichten der Evaluationsstudien und der
Stellungnahme der Bundesregierung hierzu.
Das KiQuTG wurde bereits zweimal mit Wirkung zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar
2025 geändert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation
inhaltlich weiterentwickelt.
Die zweite Novellierung basierte zudem auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Frühe
Bildung für bundesweite Qualitätsstandards vom März 2024 (vgl. Arbeitsgruppe Frühe
Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland.
Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung).
2. Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Vorbereitung eines
Qualitätsentwicklungsgesetzes mit bundesweiten Standards
Der Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20.
Legislaturperiode sah vor, das KiTa-Qualitätsgesetz gemeinsam mit den Ländern in ein
Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards zu überführen. Mit Beschluss der
JFMK vom 12./13. Mai 2022 erklärten sich die Länder bereit, in einen strukturierten,
ergebnisoffenen Prozess mit dem Bund einzutreten, um ein gemeinsames Verständnis über
bundesweite Qualitätsmaßstäbe in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung
und Vorschläge für mögliche Regelungen des Gesetzes zu erarbeiten.
Auf dieser Grundlage und in Anknüpfung an den ersten Qualitätsprozess von Bund und
Ländern wurde 2022 eine Arbeitsgruppe auf Fachebene (Arbeitsgruppe Frühe Bildung),
bestehend aus dem BMFSFJ und den für Kindertagesbetreuung zuständigen
Landesministerien und unter enger Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände, damit
beauftragt, Vorschläge für Handlungsziele und mögliche bundesweite Qualitätsstandards
in der Kindertagesbetreuung zu erarbeiten. Begleitet und unterstützt wurde die
Arbeitsgruppe Frühe Bildung durch einen Expertendialog mit den für Kindertagesbetreuung
zuständigen Verbänden und Organisationen sowie durch wissenschaftliche Expertisen und
ein rechtswissenschaftliches Gutachten.
Ihre Ergebnisse hat die Arbeitsgruppe Frühe Bildung im März 2024 im Bericht „Gutes
Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für
hohe Qualität in der frühen Bildung“ veröffentlicht. Begleitet wurde der Bericht durch eine
gemeinsame politische Erklärung (Letter of Intent) der für Kindertagesbetreuung
zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder und des
Bundes.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht die
Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes vor, mit dem das KiTa-Qualitätsgesetz
abgelöst werden soll. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll die verpflichtende Teilnahme
aller vierjährigen Kinder an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die verpflichtende Förderung der
Kinder bei ermitteltem Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-
Kitas und Startchancen-Kitas integriert werden (Kapitel 4.1., Seite 98, Zeile 3110-3119).
Die frühkindliche Bildung sowie Bildungsübergänge sollen gestärkt werden (Kapitel 2.4.,
Seite 71, Zeile 2301-2305).
Die JFMK hat in ihrem Beschluss vom Mai 2025 die Einführung eines
Qualitätsentwicklungsgesetzes begrüßt und den Bund aufgefordert, dessen Ausgestaltung
gemeinsam mit den Ländern in bewährter kooperativer Zusammenarbeit der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden mit dem
BMBFSFJ zu verabreden. Hierbei solle das multidimensionale Qualitätsverständnis, das
der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bei der Erarbeitung des „Kompendiums für hohe Qualität
in der frühen Bildung" zugrunde lag, als Grundlage dienen.
Vom Juli 2025 bis Januar 2026 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des
Qualitätsentwicklungsgesetzes auf Ebene der Abteilungsleitungen. Die Ergebnisse der
Arbeitsgruppe wurden am 26. Januar 2026 zwischen den zuständigen Ministerinnen und
Ministern, Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder beraten. Über
wesentliche Inhalte des Gesetzes konnte eine Einigung erreicht werden.
3. Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung bundesweiter qualitativer Standards
Die bundesrechtliche Verankerung von qualitativen, bundesweit geltenden Standards,
insbesondere zur Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Vierjährigen und
anschließenden Förderung, zur Unterstützung von Kitas mit einem erhöhten Anteil von
Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden
Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule, stellt einen notwendigen Schritt
zur Angleichung der Qualitätsniveaus in der Kindertagesbetreuung und zur Herstellung
bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern dar.
Die Förderung der kindlichen Kompetenzen in der Kindertagesbetreuung ist maßgeblich für
gute Startchancen. Sie legt den Grundstein für die Entwicklung zu einer selbstbestimmten,
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie für den
Bildungserfolg und die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern (für einen Überblick vgl.
Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und
Bildung; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche
Entwicklung). Die Förderung der sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen
Entwicklung des Kindes sollte in der Kindertagesbetreuung durch alltagsintegrierte Bildung
in Verbindung mit gezielten Unterstützungsangeboten für Kinder mit Förderbedarf erfolgen
(vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der
Kindertagesbetreuung; Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern).
Zugleich sollen mit dem Gesetz die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der
Kindertagesbetreuung verbessert und so die Attraktivität des Berufsfelds sowie die
Fachkräftebindung gesteigert und die gesundheitliche Prävention der Fachkräfte unterstützt
werden. Zudem soll das System der Kindertagesbetreuung gestärkt und die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf gefördert werden. Durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Eltern,
insbesondere der Mütter, kann eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung einen
entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels leisten und
somit positive Effekte auf die Gesamtwirtschaft erzielen. Von einer Angleichung der Qualität
der Kindertagesbetreuung profitieren Kinder und ihre Familien, Fachkräfte in der
Kindertagesbetreuung und nicht zuletzt die Gesamtgesellschaft und Wirtschaft.
Ergebnisse der Evaluationsstudien und des Monitorings zum KiQuTG sowie weiterer
Studien
Die Evaluationsstudien zum KiQuTG für den Zeitraum 2019-2022 zeigen zwar, dass die
Investitionen in die Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe
an Angeboten der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung wirksam waren,
identifizieren jedoch auch Verbesserungspotentiale (vgl. BMFSFJ 2023: Zweiter Bericht der
Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur
Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG),
BT-Drs. 20/7750). So wies die Umsetzungsstudie darauf hin, dass Maßnahmen auf
Grundlage landeseigener Strategien auch dazu führen können, dass bundesweit
Ungleichheiten verstärkt anstatt abgebaut werden. Dies läuft dem Ziel des KiQuTG zuwider,
zur Schaffung bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse beizutragen. Die
Wirkungsstudie stellte zwar fest, dass positive Entwicklungen in einzelnen
Handlungsfeldern vor allem dort zu beobachten sind, wo bei einem hohen
Entwicklungspotential eine hohe Mittelfokussierung stattfand. Gleichzeitig haben sich aber
die vor dem Inkrafttreten des KiQuTG bestehenden Unterschiede in der Strukturqualität der
Kindertagesbetreuung zwischen den Ländern seitdem nicht substantiell angeglichen.
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Unterschiede zwischen den Ländern empfehlen
beide Evaluationsstudien, dass zur Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse
bundesweite Qualitätsstandards in zentralen Qualitätsbereichen im Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt werden sollten. Solche wissenschaftlich
begründbaren, an fachlichen Empfehlungen orientierten Standards sollten insbesondere
einen Beitrag zur Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation, zur Förderung der
sprachlichen Bildung sowie zur Stärkung der Einrichtungsleitungen und der
Kindertagespflege leisten (vgl. ebd.).
Auch das Monitoring zum KiQuTG verweist einerseits in einigen Bereichen auf bundesweite
Verbesserungen bei der Qualität der Kindertagesbetreuung, zeigt andererseits jedoch
weiterhin große Unterschiede zwischen den Ländern (vgl. BMFSFJ 2024: Monitoringbericht
zum KiQuTG 2025). Zudem betonen weitere Studien die Heterogenität innerhalb des
Bundesgebietes und zeigen Handlungsbedarfe auf (vgl. u. a. Autor:innengruppe
Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein indikatorengestützter
Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer Herkunft; Bertelsmann
Stiftung 2024: Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2023; Bertelsmann Stiftung
2026: Die Personalausstattungsquote in KiTas).
Konkreter Handlungsbedarf, die Startchancen von Kindern zu verbessern, lässt sich
insbesondere in den folgenden Bereichen erkennen:
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern im fünften Lebensjahr
und darauf abgestimmte Förderung
Durch die Erhebung des Sprachstands und der Kompetenzen in weiteren Bereichen der
sozial-emotionalen, motorischen und kognitiven Entwicklung kann eine wesentliche
Grundlage für eine bedarfsgerechte und individuelle Förderung von Kindern geschaffen
werden. Dies trägt insbesondere zum Abbau von Bildungsungleichheit und zu gerechten
Startchancen bei, wenn die Erhebungen und die anschließende Förderung rechtzeitig vor
Schuleintritt erfolgen und möglichst alle Kinder erreichen – denn die Bildungsforschung
zeigt, dass Leistungsunterschiede sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln und
in späteren Bildungsetappen kaum mehr ausgeglichen werden können (vgl. Anders et al.
2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung;
Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern; Skopek & Passaretta 2021:
Socioeconomic Inequality in Children’s Achievement from Infancy to Adolescence: The
Case of Germany).
Die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie anschließenden
Fördermaßnahmen in den Ländern ist sehr divers. Verpflichtende Erhebungen des
Sprachstands und des Entwicklungsstands in weiteren Kompetenzbereichen sind aktuell
nur in drei Ländern vorgesehen bzw. in Einführung, in sieben weiteren Ländern ist nur der
Sprachstand verbindlich zu erheben oder entsprechende Verfahren sollen zeitnah
eingeführt werden. Dabei unterscheiden sich die Erhebungsverfahren in den Ländern –
insbesondere beim Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Erhebung, bei den Zielgruppen (alle
Kinder, nur Kinder in Kindertageseinrichtungen, nur Kinder, die kein Angebot der
Kindertagesbetreuung besuchen) sowie bei den eingesetzten Instrumenten und den
Erhebungsorten (Kindertageseinrichtung oder Grundschule). In neun Ländern gibt es
verpflichtende Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit festgestelltem Förderbedarf oder für
Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen. Verpflichtende Fördermaßnahmen in
weiteren Bereichen der kognitiven, sozial-emotionalen oder motorischen Entwicklung gibt
es aktuell in keinem Land (vgl. Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach-
und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern). Diese Befunde werden auch
von einem Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der
Kultusministerkonferenz (SWK) bestätigt. Die SWK betont, dass in den Ländern eine
Vielzahl verschiedener Erhebungsinstrumente eingesetzt wird, die teilweise auch innerhalb
der Länder variieren und nicht alle validiert sind. Nicht immer sei sichergestellt, dass alle
Kinder eines Jahrgangs an den Erhebungen zum Sprachstand und zu weiteren
Entwicklungsmaßen teilnehmen (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK)
2026: Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung.
Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz).
Die regional und auf Ebene der Kindertageseinrichtungen sehr heterogene Lage
hinsichtlich der Feststellung des Sprachstands belegen auch Daten des Monitorings zum
KiQuTG (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Pädagogische
Fachkräfte für sprachliche Bildung bzw. Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen
können eine wichtige Ressource für eine auf die Ergebnisse der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebung abgestimmte Förderung sein. Ergebnisse zum Monitoring
des KiQuTG zeigen, dass ein entsprechender spezifischer Aufgabenbereich bundesweit
nur in gut einem Drittel (38 Prozent) der Kindertageseinrichtungen definiert ist. Die Anteile
der Kindertageseinrichtungen unterscheiden sich dabei deutlich zwischen den Ländern (9
bis 93 Prozent der Kindertageseinrichtungen in den Ländern) (Deutsches Jugendinstitut
(DJI) 2026: Auswertungen im Rahmen des Monitorings zum KiQuTG).
Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern bis
zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen
Kinder aus Familien mit niedrigem sozioökonomischem Status sowie mit nicht deutscher
Familiensprache profitieren besonders von qualitativ hochwertiger frühkindlicher Erziehung,
Bildung und Betreuung, die sich positiv auf ihre Startchancen auswirken (vgl. Anders 2013:
Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Ghirardi et
al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and education
centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006:
Skill Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al.
2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel
2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et al., 2024: Does entering early
childhood education as a toddler benefit language and social development until age seven?
A propensity score analysis). Weiterhin liegen Hinweise vor, dass die gezielte
Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen – insbesondere mit zusätzlichen Ressourcen für die Kita-
Sozialarbeit und zur Förderung der sprachlichen Entwicklung – einen Beitrag zur sozialen
und gesundheitlichen Chancengerechtigkeit leisten kann (vgl. Anders et al. 2022:
Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung;
Kompetenz- und Beratungsstelle zur Unterstützung von Maßnahmen für Kinder mit
besonderen Lern- und Lebenserschwernissen 2021: Bericht zum ESF-Programm KINDER
STÄRKEN).
Der Einsatz personeller Ressourcen richtet sich jedoch nicht immer an erhöhten Bedarfen
der Kindertageseinrichtungen und ist zu wenig am Kriterium der Förderung von
Chancengleichheit ausgerichtet. So arbeiten Einrichtungen mit einem höheren Anteil von
Kindern in herausfordernden Lebenslagen (aus armutsgefährdeten Haushalten, aus
Elternhäusern mit formal niedrigen Bildungsabschlüssen oder geringen Kenntnissen der
deutschen Sprache) durchschnittlich unter schlechteren Rahmenbedingungen im Vergleich
zu Einrichtungen mit geringeren Anteilen von Kindern in herausfordernden Lebenslagen.
Sekundärdatenanalysen auf Basis der Monitoringergebnisse zum KiQuTG zeigen, dass
Leitungskräfte in Einrichtungen mit einem höheren Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen signifikant häufiger von Personalausfällen und in Folge von nicht
eingehaltenen Personalschlüsseln berichten (vgl. Huebener et al.2023: Frühe
Ungleichheiten: Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und
gleichstellungspolitischer Perspektive). Zudem wird in diesen Einrichtungen der Mangel an
Fachkräften mit besonderen Kompetenzen in der Arbeit mit Kindern mit benachteiligtem
sozioökonomischem Hintergrund sowie im Bereich Inklusion als höher empfunden (vgl.
Menzel & Schieler 2024: Kitas 2. Klasse? Mehrfachbelastungen von Kitas mit Kindern aus
sozioökonomisch benachteiligten Familien). Der Sachverständigenrat für Integration und
Migration (SVR) weist in seinem Jahresgutachten 2026 darauf hin, dass Kinder mit
Zuwanderungsgeschichte häufiger Kindertageseinrichtungen besuchen, die bereits einen
hohen Anteil von Kindern mit Zuwanderungsgeschichte aufweisen. Diese Einrichtungen
sind laut Gutachten oft weniger gut ausgestattet und bieten schlechtere Lernbedingungen.
Vor diesem Hintergrund sollten Einrichtungen in sozioökonomisch benachteiligten Räumen
auf Basis von Sozialindizes besonders gefördert werden (vgl. Sachverständigenrat für
Integration und Migration (SVR) 2026: Jahresgutachten 2026. Raum für Entwicklung:
Wohnen und Teilhabe in der Einwanderungsgesellschaft).
Die begleitende Evaluation zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ hat die Bedeutung einer
kontinuierlichen Unterstützung durch zusätzliche Fachkräfte in Einrichtungen mit einem
erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen und durch zusätzliche
Fachberatung für die Weiterentwicklung der sprachpädagogischen Qualität hervorgehoben
(vgl. Anders et. al. 2020: Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Evaluation des
Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“). Vor diesem
Hintergrund wird empfohlen, bundesweit zusätzliche Funktionsstellen mit Fokus auf
sprachliche Bildung in Einrichtungen in besonders herausfordernden Lagen zu etablieren
(vgl. Anders et. al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der
Kindertagesbetreuung). Einige Länder haben nach Auslaufen des Bundesprogramms
„Sprach-Kitas“ die Förderung der zusätzlichen Fachkräfte in Form von Landesprogrammen
fortgesetzt, dies erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Darüber hinaus ist die Finanzierung
dieser Stellen im Rahmen von Programmen in der Regel befristet. Auch der
Aufgabenbereich der Kita-Sozialarbeit ist in Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten
Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen von besonderer Bedeutung (vgl.
Kompetenz- und Beratungsstelle zur Unterstützung von Maßnahmen für Kinder mit
besonderen Lern- und Lebenserschwernissen 2021: Bericht zum ESF-Programm KINDER
STÄRKEN). Insofern schlägt die Arbeitsgruppe Frühe Bildung die Einrichtung von
Funktionsstellen zur Bewältigung sozialer Herausforderungen vor (vgl. Arbeitsgruppe Frühe
Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland.
Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung). Angebote der Kita-Sozialarbeit
werden zwar in einzelnen Ländern in Form von Landesprogrammen, Modellprojekten oder
über gesetzlich geregelte Sozialraumbudgets gefördert, sie sind aber nicht bundesweit
etabliert (vgl. Klinkhammer 2025: Kita-Sozialarbeit in Deutschland. Einblicke in ein
vielgestaltiges Handlungsfeld. Präsentation). Auch Befunde aus dem Monitoring zum
KiQuTG geben Hinweise darauf, dass der Aufgabenbereich Kita-Sozialarbeit bisher nur in
wenigen Kindertageseinrichtungen definiert ist. So gaben im Jahr 2024 bundesweit nur
fünf Prozent der befragten Einrichtungsleitungen an, einen solchen Aufgabenbereich
definiert zu haben, zum Beispiel in Form einer Funktionsstelle. Die Anteile der
Einrichtungen unterscheiden sich dabei deutlich zwischen den Ländern (0 bis 39 Prozent
der Einrichtungen in den Ländern) (Deutsches Jugendinstitut (DJI) 2026: Auswertungen im
Rahmen des Monitorings zum KiQuTG).
Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die
Schule
Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule sollte so gestaltet sein, dass
eine kontinuierliche, an den Entwicklungsstand des Kindes angepasste Förderung ohne
größere Brüche möglich ist und in der Schule anschlussfähige Bildungsprozesse gestaltet
werden können (vgl. Bildungsministerkonferenz (BMK) & Jugend- und
Familienministerkonferenz (JFMK) 2026: Gemeinsame Empfehlung zum Übergang vom
Elementar- in den Primarbereich). Durch einen Austausch von Informationen aus den
Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen und der anschließenden Förderung kann die
weitere passgenaue Begleitung der kindlichen Entwicklung in der Schule der Primarstufe 1
vorbereitet werden (vgl. Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern).
Bei Kooperationsbeziehungen zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen am
Übergang zeigen sich auf der einen Seite sehr unterschiedliche Ausgangslagen, auf der
anderen Seite auch deutliche Potenziale. In den Erhebungen zum Monitoring des KiQuTG
gab im Jahr 2024 bundesweit nur etwa die Hälfte (52 Prozent) der Leitungskräfte an, dass
ihre Kindertageseinrichtung intensiv mit Grundschulen zusammenarbeitet. In 38 Prozent
der Einrichtungen gibt es eine sporadische Kooperation, in den restlichen 10 Prozent keine
Form der Kooperation. Dabei sind deutliche regionale Unterschiede erkennbar – so reichte
die Spanne der Anteile von Einrichtungen mit einer intensiven Kooperation mit
Grundschulen auf Länderebene von 19 bis 71 Prozent (vgl. BMBFSFJ 2026:
Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). In vielen Rahmen- und Orientierungsplänen für die
frühkindliche Bildung der Länder wird die Bedeutung des Austauschs individueller
Entwicklungsdaten mit dem Grundschulbereich betont. In der Regel wird dafür das
Einverständnis der Eltern gefordert oder die Weitergabe der Entwicklungsdokumentation
erfolgt direkt durch die Eltern (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026:
Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung.
Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). In
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Qualitätsentwicklungsgesetzes
wurde von Länderseite berichtet, dass eine Einwilligung der Eltern nicht immer vorliege, mit
der Konsequenz, dass die Weitergabe von Daten an die Grundschule nicht erfolgen kann.
Unterstützende Rahmenbedingungen: Fachberatung, Fort- und Weiterbildung,
laufende Geldleistung von Kindertagespflegepersonen
Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen Fach- und Leitungskräfte in
Kindertageseinrichtungen durch ihre Prozessbegleitung und Beratung dabei, die Qualität
zu sichern und weiterzuentwickeln. Es bedarf daher eines ausreichenden Angebots an
Fachberatung für pädagogisch Tätige (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in
der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Preissing et al. 2015: Fachberatung
im System der Kindertagesbetreuung).
Laut dem Monitoring zum KiQuTG war im Jahr 2024 eine Vollzeitäquivalentstelle in der
Fachberatung beim Träger durchschnittlich für zwölf Kindertageseinrichtungen zuständig.
Bei den Jugendämtern war der bundesweite Schlüssel deutlich höher – 55 Einrichtungen
wurden von einer Vollzeitäquivalentstelle betreut. Dabei bestehen erhebliche regionale
Unterschiede: im Jahr 2024 lag das Verhältnis von Fachberatung beim (öffentlichen oder
freien) Träger (ein Vollzeitäquivalent) und Kindertageseinrichtungen in den Ländern
zwischen 1:7 und 1:43. Werden die Schlüssel für Fachberatung beim Jugendamt (ein
Vollzeitäquivalent) betrachtet, fallen diese insgesamt schlechter aus und mit einer größeren
Spanne zwischen den Ländern von 1:24 bis 1:142.
Die Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen hängt maßgeblich von der
Qualifizierung der Fachkräfte ab. Empirische Studien unterstreichen den positiven Effekt
von Fort- und Weiterbildung auf die Kompetenzen von pädagogischen Fachkräften, die
Qualität der pädagogischen Prozesse und die Kompetenzen der Kinder (vgl. Egert 2015:
Meta-analysis on the impact of in-service professional development programs for preschool
teachers on quality ratings and child outcomes; Fukkink & Lont 2007: Does training matter?
A meta-analysis and review of caregiver training studies). Im Jahr 2024 haben über drei
Viertel (77 Prozent) des befragten pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen
in den letzten zwölf Monaten an mindestens einer Fort- oder Weiterbildung teilgenommen.
Die Teilnahmequoten variierten dabei deutlich zwischen den Ländern – die Spanne lag
zwischen 67 und 87 Prozent. Der am häufigsten genannte Grund für eine Nichtteilnahme
(von 53 Prozent des pädagogischen Personals genannt) waren fehlende zeitliche
Ressourcen aufgrund von Personalmangel in der Einrichtung. Nach eigenen Angaben
wurde das pädagogische Personal im Jahr 2024 für die Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungen im Bundesdurchschnitt für 4,1 Tage freigestellt. Insgesamt zeigen sich
dabei deutliche Unterschiede zwischen den Ländern: Der Umfang reichte von
durchschnittlich 2,8 Tagen bis zu 6,6 Tagen (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum
KiQuTG 2025).
Zum Stichtag 1. März 2024 waren laut amtlicher Kinder- und Jugendhilfestatistik
bundesweit 39.744 Kindertagespflegepersonen tätig. In den vergangenen Jahren ließ sich
jedoch ein Rückgang an Kindertagespflegepersonen beobachten (vgl. BMBFSFJ 2026:
Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Die Arbeits- und Rahmenbedingungen in der
Kindertagespflege sollten daher verbessert werden, um Kindertagespflegepersonen zu
unterstützen, zu professionalisieren und in der Tätigkeit zu halten.
Eine leistungsgerechte Vergütung von Kindertagespflegepersonen trägt zur Attraktivität der
Tätigkeit bei. Darüber hinaus ist die Gestaltung der laufenden Geldleistung eine
Stellschraube, um Kindertagespflegepersonen ausreichend zeitliche Ressourcen für die
pädagogische Arbeit, aber auch für mittelbare pädagogische Aufgaben oder die Fort- und
Weiterbildung zur Verfügung zu stellen (vgl. Strehmel & Viernickel 2022: Bundesweite
Standards zur Betreuungsrelation in der Kindertagesbetreuung). Internationale
wissenschaftliche Befunde zeigen, dass das Haushaltseinkommen von
Kindertagespflegepersonen und das Entgelt pro Tag positiv mit der Qualität in der
Kindertagespflege zusammenhängen (vgl. Eckhardt & Egert 2020: Predictors for the quality
of family child care: A meta-analysis).
Bei der Ausgestaltung der Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen, insbesondere
hinsichtlich der Berücksichtigung mittelbarer pädagogischer Tätigkeiten, zeigt sich laut
Monitoring zum KiQuTG eine heterogene Situation: Bundesweit gaben 54 Prozent der
Kindertagespflegepersonen an, hierfür keine Vergütung zu erhalten, 33 Prozent gaben an,
eine teilweise und 14 Prozent eine vollständige Vergütung der mittelbaren pädagogischen
Tätigkeiten zu erhalten. Dabei reichten die Anteile der Kindertagespflegepersonen mit
(teilweiser) Vergütung von mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten auf Länderebene von 13
bis 68 Prozent (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Auch die
Qualifikation ist grundlegend für die Qualität der pädagogischen Arbeit von
Kindertagespflegepersonen und sollte sich an aktuellen fachlichen Empfehlungen
orientieren.
Um entsprechende Anreize zur Qualifizierung zu setzen, sollte die Qualifikation von
Kindertagespflegepersonen in die Bemessung ihrer Vergütung Eingang finden (vgl.
Viernickel et. al. 2015: Qualität für alle. Wissenschaftlich begründete Standards für die
Kindertagesbetreuung). Entsprechende Regelungen sind auf Länderebene bisher kaum
vorhanden. Gemäß einer Recherche der landesgesetzlichen Regelungen (Stand
Dezember 2025) berücksichtigen nur vier Länder die Qualifikation bei der Vergütung von
Kindertagespflegepersonen in ihren jeweiligen Landesgesetzen.
Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der
Kindertagesbetreuung
Auch wenn der ganz überwiegende Anteil der Kinder in Deutschland vor Schuleintritt ein
Angebot der Kindertagesbetreuung besucht – 2024 waren 37,4 Prozent der unter
Dreijährigen und 91,6 Prozent der Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren in
Kindertagesbetreuung –, unterscheidet sich die Inanspruchnahme stark nach familialen
Merkmalen. So sind Kinder aus armutsgefährdeten Familien oder aus Familien, in denen
überwiegend kein Deutsch gesprochen wird, in Kindertageseinrichtungen
unterrepräsentiert (vgl. Huebener et al. 2023: Frühe Ungleichheiten: Zugang zu
Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive).
Für das Jahr 2023 kann anhand des Mikrozensus für Kinder mit Migrationshintergrund bei
den unter Dreijährigen eine Beteiligungsquote von 22 Prozent und bei den Kindern
zwischen drei und unter sechs Jahren von 77 Prozent ausgewiesen werden. Bei Kindern
unter drei Jahren lag die Beteiligungsquote damit deutlich unter der von gleichaltrigen
Kindern ohne Migrationshintergrund (45 Prozent). Bei Kindern zwischen drei und unter
sechs Jahren fiel die Differenz in Prozentpunkten ähnlich aus (Beteiligungsquote von
Kindern ohne Migrationshintergrund: 99 Prozent). Unterschiede lassen sich auch bezüglich
der Merkmale Bildungsgrad der Eltern, Haushaltseinkommen sowie in der Familie
überwiegend gesprochener Sprache aufzeigen. Befragungsdaten zeigen, dass dies nicht
hauptsächlich auf die Betreuungswünsche der Familien zurückzuführen ist. So
unterscheidet sich der Bedarf nach einem Betreuungsplatz sowohl für Kinder unter drei als
auch für Kinder zwischen drei und unter sechs Jahren kaum zwischen Familien mit und
ohne Migrationshintergrund – sodass bei der zweiten Gruppe ein deutlich größerer
ungedeckter Betreuungsbedarf besteht (vgl. Schmitz et al. 2024: Wer geht ab wann in die
Kita? Wer hat Bedarf? Sozioökonomische Unterschiede und ihr zeitlicher Verlauf).
Die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung kann durch verschiedene
Zugangshürden wie fehlende Informationen oder komplizierte und intransparente Antrags-
und Platzvergabeverfahren behindert werden (vgl. Bostancı & Wirth 2025: “Und raus bist
du!“ – Institutioneller Rassismus in der frühen Bildung. Zugangsbarrieren und
Teilhabepraktiken in Berliner Kitas; Hermes et al. 2023: Discrimination in Universal Social
Programs? A Nationwide Field Experiment on Access to Child Care; Jessen et al. 2020:
Understanding Day Care Enrolment Gaps; Mierendorff & Nebe 2022: Kitaplatzvergabe ist
segregationsrelevant – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Verantwortung).
Gleichzeitig zeigen Studien, dass Leistungsunterschiede zwischen Kindern mit niedrigem
und hohem sozio-ökonomischen Status sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln
und die Teilhabe an frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung diesen effektiv
entgegenwirken, da Kinder aus bildungsbenachteiligten, mehrsprachigen oder
armutsbelasteten Familien nachweislich überproportional von früher Förderung profitieren
(vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und
Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare
and education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany;
Heckman 2006: Skill Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children;
Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche
Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et al.,
2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social
development until age seven? A propensity score analysis). Für gleiche Startchancen
bedarf es daher einer Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Leistungen der
Kindertagesbetreuung, um insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen zu unterstützen. Die Inanspruchnahme lässt sich zum
Beispiel durch niedrigschwellige und zielgruppengerechte Informations- und
Brückenangebote oder vereinfachte Antragsverfahren steigern (vgl. BMFSFJ 2022:
Bundesprogramm „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ – Abschlussbericht &
Toolbox; Hermes et al. 2021: Application Barriers and the Socioeconomic Gap in Child Care
Enrollment).
Flankierende Regelungen: Umsetzung des Förderungsauftrags als Voraussetzung
für die Finanzierung von Tageseinrichtungen, Monitoring, Weiterentwicklung der
amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik, Evaluierung
Um sicherzustellen, dass der Förderungsauftrag in allen Tageseinrichtungen umgesetzt
wird, bedarf es einer einheitlichen Regelung, dass nicht nur, wie bislang in § 74a SGB VIII
geregelt, das Vorliegen der rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, sondern auch die
Umsetzung des Förderungsauftrags für den Betrieb erforderlich ist. Die Einhaltung der
Anforderungen an die Qualität der Förderung muss Voraussetzung für die Finanzierung der
Träger von Tageseinrichtungen sein. Die Durchsetzung der qualitativen Vorgaben ist
erforderlich, um eine Förderung von hoher Qualität zu gewährleisten.
Für die Verbesserung der Qualität und Teilhabe ist es entscheidend, zu beobachten, welche
Entwicklungen sich im System der Kindertagesbetreuung vollziehen. Dies erfordert eine
weitere Verbesserung der Datengrundlage im Bereich der frühkindlichen Erziehung,
Bildung und Betreuung. Die Umsetzung des Gesetzes muss daher durch ein Monitoring
begleitet werden, das das gesamte System der frühkindlichen Erziehung, Bildung und
Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in den Blick nimmt. Zudem bedarf es – neben
der Betrachtung der Strukturqualität – auch einer kindbezogenen Betrachtung durch eine
bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände der Kinder bis zum
Schuleintritt. Perspektivisches Ziel ist es, mit dem Monitoring die Anschlussfähigkeit an eine
mit den Ländern abgestimmte integrierte Bildungsberichterstattung sicherzustellen. Diese
soll eine durchgängige Betrachtung von Bildungsverläufen über die gesamte Bildungskette
ermöglichen.
Um die vielfältigen Aspekte der Qualität von Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege und Entwicklungen über die Zeit möglichst passgenau abbilden zu
können, bedarf es Anpassungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik (vgl.
Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle
Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung). Auch die SWK
weist darauf hin, dass der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik relevante Daten
fehlen, die die Belastungen der Kinder und Familien abbilden, wie etwa zum Bezug von
Transferleistungen (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026:
Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung.
Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz).
Über die amtliche Statistik hinaus sind weitere Daten über kontinuierliche begleitende
Monitoringerhebungen auf unterschiedlichen Ebenen zu erfassen.
Zudem ist eine Evaluierung erforderlich, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu untersuchen
und etwaige Novellierungsbedarfe zu identifizieren. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch
die Einführung qualitativer Standards eine bundesweite Angleichung der Qualität und
dadurch ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen
von Kindern geleistet wurde sowie ob mit einer verbesserten Förderung bei Kindern
aggregiert im Zeitverlauf Kompetenzzuwächse, ein Rückgang von Förderbedarfen und
weniger Schwierigkeiten beim Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule zu
verzeichnen sind.
Mit der bundesweiten Verankerung dieser qualitativen Standards im SGB VIII wird sowohl
den Empfehlungen der Evaluation zum KiQuTG, den Ergebnissen des Monitorings zum
KiQuTG sowie den Erkenntnissen aus weiteren Studien Rechnung getragen als auch der
Auftrag des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode erfüllt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 4 bei, welches mit seiner Zielvorgabe 4.2 verlangt,
bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger
frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die
Grundschule vorbereitet sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In den §§ 22, 22a, 22b, 22c, 23, 24, 24b, 74a, 99, 102a und 103 SGB VIII werden die
qualitativen Standards zur Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands in
den Bereichen Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie
mathematische Fähigkeiten und zur anschließenden Förderung bei festgestelltem
Förderbedarf, zur Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von
Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden
Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule, die weiteren unterstützenden
Rahmenbedingungen sowie das begleitende Monitoring und die ergänzenden Vorschriften
geregelt.
So wird eine systematische Verzahnung mit den vorhandenen Bestimmungen zur
Kindertagesbetreuung ermöglicht. Dabei werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
verpflichtet, die Umsetzung bestimmter qualitativer Vorgaben in ihren Tageseinrichtungen
sicherzustellen. Des Weiteren haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Umsetzung
auch in Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt, dass in den Ländern zum Teil bereits Verfahren und
Maßnahmen bestehen, die zu den Zielsetzungen des Entwurfs beitragen und die geplanten
bundesgesetzlichen Vorgaben teilweise auch schon erfüllen, sodass hieran bei der
Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen angeknüpft werden kann.
Der Gesetzentwurf sieht folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vor:
1. Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern spätestens im fünften
Lebensjahr und darauf abgestimmte Förderung
§ 22b regelt neben der regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation die verbindliche
Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands in den Bereichen
Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische
Fähigkeiten aller Kinder in Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften Lebensjahr und
die anschließende Förderung der Kinder bei Förderbedarf. Dafür werden den
Kindertageseinrichtungen personelle Ressourcen für die Erhebung im Umfang von
mindestens 2 Stunden pro Kind und für die Planung und Begleitung der Förderung im
Umfang von mindestens dreißig Minuten je Kind pro Woche zur Verfügung gestellt. Auch
bei Kindern, die nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, soll eine Feststellung
und Förderung erfolgen. Das Nähere hierzu sowie zu den Verfahren der Feststellung und
der näheren Ausgestaltung der Förderung regelt das Landesrecht. Landesrecht kann
zudem abweichende Regelungen treffen, welche Stelle die Feststellung und die
anschließende Förderung vornimmt.
2. Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern bis
zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen
§ 22c normiert, dass Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen besonders unterstützt werden. Die Bestimmung der
Kindertageseinrichtungen erfolgt kriteriengeleitet, dabei sind die finanzielle Bedürftigkeit der
Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder stets zu
berücksichtigen; weitere Kriterien können einbezogen werden.
Den so identifizierten Kindertageseinrichtungen werden zusätzliche personelle Ressourcen
im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche in Tageseinrichtungen für bis zu 80
Kinder, mindestens 40 Stunden pro Woche für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis
zu 120 Kindern und mindestens 60 Stunden pro Woche für Tageseinrichtungen mit mehr
als 120 Kindern zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und Bewältigung
sozialer Herausforderungen zur Verfügung gestellt. Dabei stellen die Länder sicher, dass
mindestens zehn Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land von dieser
zusätzlichen Förderung profitieren.
Das Nähere regelt das Landesrecht.
Mit der Regelung soll an die Erfahrungen aus dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ und
aus dem Startchancen-Programm von Bund und Ländern im Schulbereich angeknüpft
werden, um bewährte personelle Strukturen und Schwerpunktsetzungen aufzugreifen.
3. Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die
Schule
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 ergänzen die Aufgaben der Kindertagesbetreuung
hinsichtlich ihrer Verantwortung für jedes einzelne Kind bei der Schaffung fairer
Entwicklungs- und Bildungschancen, beim Abbau herkunftsbedingter Benachteiligungen
sowie bei der Gewährleistung einer kontinuierlichen Förderung bei Übergängen.
§ 22 Absatz 3 konkretisiert die insbesondere zu fördernden Kompetenzen (sprachliche
Fähigkeiten, Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie
mathematische Fähigkeiten) und normiert, dass die Förderung alltagsintegriert und soweit
erforderlich auch durch ergänzende Fördermaßnahmen erfolgt.
§ 22b Absatz 2 ermöglicht die Datenweitergabe hinsichtlich der Ergebnisse der Sprach- und
Entwicklungsstandfeststellung zwischen Tageseinrichtungen und Schulen.
4. Weitere Regelungen zu unterstützenden Rahmenbedingungen:
• Fachberatung:
§ 22a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 verankern die Fachberatung für
Kindertageseinrichtungen als ein zentrales Unterstützungssystem für das in
Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal im SGB VIII.
Eine qualifizierte Fachberatung muss im Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro Woche
für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, mindestens 120 Minuten für
Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und mindestens 240 Minuten
für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern sichergestellt werden.
Die Beratung umfasst insbesondere die Begleitung der Qualitätsentwicklung sowie der
Förderung der sprachlichen Entwicklung von Kindern und der Entwicklung in den in § 22
Absatz 3 Satz 2 genannten weiteren Bereichen in den Einrichtungen.
• Fort- und Weiterbildung:
§ 22a Absatz 1 Satz 2 legt fest, dass zu den Maßnahmen, die zur Sicherstellung und
Weiterentwicklung der Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu ergreifen
sind, auch die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte zählt.
• Laufende Geldleistung von Kindertagespflegepersonen:
§ 23 Absatz 2a Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Ausgestaltung der laufenden
Geldleistung, indem weitere Aspekte, die bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung
für Kindertagespflegepersonen zu berücksichtigen sind, ergänzt werden.
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der
Kindertagesbetreuung
§ 24 Absatz 6 normiert neben der bestehenden Pflicht der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zur Beratung der Eltern, die Angebote der Kindertagesbetreuung in Anspruch
nehmen wollen, die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen auf die Inanspruchnahme
hinzuwirken.
6. Präzisierung der Voraussetzung für die Förderung von Trägern der
Tageseinrichtungen
§ 74a Satz 2 regelt die Verpflichtung zur Einhaltung der in §§ 22 bis 22c formulierten
Anforderungen an die Qualität der Förderung als Voraussetzung für die Finanzierung von
Trägern von Tageseinrichtungen. Dies dient der Durchsetzung dieser Vorgaben zur
Gewährleistung einer Förderung von hoher Qualität.
7. Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik
Korrespondierend zu den geplanten bundesweiten qualitativen Vorgaben werden in § 99
Absatz 7 Nr. 3 h) und i) Erhebungsmerkmale zur Abbildung der finanziellen Bedürftigkeit
von Familien sowie zum festgestellten Förderbedarf bei Kindern in die amtliche Kinder- und
Jugendhilfestatistik aufgenommen.
Darüber hinaus erfolgen in den §§ 102a und 103 weitere Anpassungen der Statistik, unter
anderem zum Zwecke des Bürokratieabbaus.
8. Monitoring und Evaluation
§ 24b regelt die Begleitung der Umsetzung der geplanten Änderungen des SGB VIII durch
ein Monitoring. Dieses knüpft zum einen an das durch das KiQuTG eingeführte Monitoring
an und ermöglicht eine bundesweite Beobachtung des Feldes in den wichtigen strukturellen
Qualitätsbereichen. Zum anderen wird im Monitoring eine kindbezogene Betrachtung durch
eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände bei Kindern bis
Schuleintritt ergänzt. Dazu erfolgt insbesondere eine bundesweite Darstellung der
Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellungen. Das BMBFSFJ
veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings in den Jahren 2029 und 2031 und
anschließend alle drei Jahre.
Nach Artikel 6 erfolgt zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes erstmals nach sechs
Jahren eine Evaluation in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung mit
Wirkungsmessung. In der Evaluation ist zu prüfen, ob das Gesetz wirksam ist oder ob es
Anpassungsbedarfe gibt und weitere qualitative Standards notwendig sind, um die
Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern zu verbessern und gleichwertige
Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern zu schaffen. Ferner ist zu prüfen, ob
das Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen hat.
Weiterer Gegenstand ist die Evaluation der durch das Gesetz verursachten Kosten. Hierbei
ist auch zu prüfen, ob der durch Artikel 4 vorgesehene Ausgleich der Mehrbelastungen der
Länder aus der Umsetzung des Gesetzes weiterhin angemessen ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7
GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen des Entwurfs betreffend das
Kindergartenwesen unterfallen dem Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge. Der
Schwerpunkt liegt insofern auf der fürsorgenden Betreuung.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
und zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG.
Das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz zielt darauf, bestehende Unterschiede
in der Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung zwischen den Ländern auszugleichen
und in ganz Deutschland eine hochwertige Kindertagesbetreuung sicherzustellen.
Zwischen den Ländern bestehende Unterschiede in der Kindertagesbetreuung sollen
verringert werden, die den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und
motorischer Fähigkeiten betreffen und zu Leistungsunterschieden schon vor Schuleintritt
beitragen.
Insbesondere die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie
anschließenden Fördermaßnahmen in den Ländern ist sehr divers, häufig setzen sie zu
spät an und beschränken sich auf die sprachlichen Fähigkeiten. Uneinheitlich gestalten sich
beispielsweise auch die Kooperationsbeziehungen zwischen Kindertageseinrichtungen und
Grundschulen und die Ausstattung mit Fachberatung. Die hieraus resultierenden
Unterschiede bei den Entwicklungs- und Teilhabechancen können bestehende
Benachteiligungen verstärken und tragen zu ungleichen Lebensverhältnissen bei.
Einheitliche Mindeststandards dienen gerade der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse und der Gewährleistung vergleichbarer Entwicklungschancen der
betreffenden Kinder.
Angesichts dieser ungleichen Voraussetzungen in wesentlichen Bereichen der
Kindertagesbetreuung ist die bundesgesetzliche Regelung von Qualitätsstandards für die
Kindertagesbetreuung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und
angesichts beruflicher Anforderungen ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen,
müssen darauf vertrauen können, in allen Ländern ein im Wesentlichen gleiches Angebot
an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Auch überregional agierende
Unternehmen möchten in allen Ländern auf ein Potential qualifizierter weiblicher
Arbeitskräfte zurückgreifen zu können (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 11 f.). Ein im Wesentlichen
gleiches Angebote an qualitätsorientierter Kindertagesbetreuung dient damit auch der
Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen betreffend die Kinder- und
Jugendhilfestatistik in Artikel 3 Nummer 7 und 8 dieses Entwurfs beruht auf Artikel 73
Absatz 1 Nummer 11 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen in Artikel 4
dieses Entwurfs ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die weitere Entwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung durch bundesgesetzliche
Regelungen dient auch der Umsetzung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen
(VN-Kinderrechtskonvention). Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Eltern in
angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, zu
unterstützen und für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die
Betreuung von Kindern zu sorgen (Artikel 18 Absatz 2 VN-Kinderrechtskonvention). Zudem
trägt eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung dazu bei, das Recht auf Bildung des
Artikel 28 VN-Kinderrechtskonvention sowie die in Artikel 29 VN-Kinderrechtskonvention
niedergelegten Bildungsziele zu verwirklichen und im Kindesalter die wesentlichen
Grundlagen für eine erfolgreiche Bildungsbiografie zu legen. Der vorliegende
Gesetzentwurf dient ferner der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention). Artikel 7 VN-
Behindertenrechtskonvention sieht vor, dass die besondere Situation von Kindern mit
Behinderungen bei allen sie betreffenden Maßnahmen eigenständig einbezogen werden.
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c VN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die
Vertragsstaaten, angemessene Vorkehrungen für den Zugang zu Bildung für Menschen mit
Behinderungen zu treffen.
Schließlich steht der hiesige Gesetzentwurf auch in Einklang mit den Empfehlungen zur
Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates
vom 14. Juni 2021). Dort wird unter dem Aspekt „Frühkindliche Betreuung, Bildung und
Erziehung, inklusive Bildungsangebote und schulbezogene Aktivitäten sowie eine gesunde
Mahlzeit pro Schultag“ das Ziel formuliert, bedürftigen Kindern einen effektiven und
kostenlosen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu
garantieren. Die bundesweite Verbesserung der Qualität der Angebote der
Kindertagesbetreuung trägt dazu bei, allen Kindern ein hochwertiges Bildungs- und
Betreuungsangebot machen zu können, und damit auch die Teilhabe von bedürftigen
Kindern an den Angeboten zu verbessern. Auch die besondere Unterstützung von
Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen trägt zu einer besseren Förderung dieser Kinder und einer bedarfsgerechten
Begleitung ihrer Familien bei.
VI. Gesetzesfolgen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird beabsichtigt, bundesweite qualitative Vorgaben
im SGB VIII zu verankern und damit eine Angleichung der Qualität der
Kindertagesbetreuung in Deutschland im Sinne einer Konvergenz nach oben zu erreichen.
Die beabsichtigten Änderungen haben zum Ziel, die Entwicklungs- und Bildungschancen
von Kindern zu verbessern, die Übergänge für Kinder zu erleichtern und gleichwertige
Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern zu schaffen.
Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung
verbessert und so zur Attraktivität des Berufsfelds sowie zur Bindung und gesundheitlichen
Prävention der Fachkräfte beigetragen werden. Zudem soll das System
Kindertagesbetreuung gestärkt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert
werden. Durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Eltern, insbesondere von Müttern, kann
eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung einen entscheidenden Beitrag zur
Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels leisten und somit positive Effekte auf die
Gesamtwirtschaft erzielen (für einen Überblick vgl. Weßler-Poßberg et al. 2024:
Ökonomische und volkswirtschaftliche Effekte von Kindertagesbetreuung). Von einer
Verbesserung der Qualität der Kindertagesbetreuung profitieren Kinder und ihre Familien,
Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung und nicht zuletzt die Gesamtgesellschaft und
Wirtschaft.
Bereits mit dem KiQuTG wurde beabsichtigt, in einem ersten Schritt die Qualität der
Kindertagesbetreuung in Richtung des langfristig angestrebten Ziels bundesweit
gleichwertiger Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Dieses Ziel soll mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf durch die Einführung bundesweit verbindlich geltender
qualitativer Vorgaben verwirklicht werden. Mit den darin vorgesehenen Änderungen soll
bundesweit in wesentlichen Qualitätsbereichen ein einheitliches, hohes Niveau erreicht
werden. Zugleich zielt das Gesetz auf eine verbesserte und passgenaue Förderung der
Kinder ab, um ihre Entwicklungs- und Bildungschancen zu verbessern und Übergänge zu
erleichtern. Damit Kinder überall im Land davon profitieren und somit der Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse Rechnung getragen wird, müssen Betreuungs- und
Förderangebote in allen Regionen verfügbar und erreichbar sein. Studien zeigen, dass
gerade Kinder in herausfordernden Lebenslagen von guter frühkindlicher Bildung profitieren
(vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und
Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare
and education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany;
Heckman 2006: Skill Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children;
Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche
Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et al.,
2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social
development until age seven? A propensity score analysis).
Durch diese intendierte Auswirkung des Gesetzes könnte zusätzlich die Inanspruchnahme
von Angeboten der Kindertagesbetreuung steigen, da Eltern für ihre Kinder gezielt nach
guten und bedarfsgerechten Betreuungsangeboten suchen (vgl. Neuberger et al. 2026:
Wenn es erst an Personal und dann an Vertrauen mangelt; Spieß 2022: Kita-Ökonomik –
eine Perspektive für Deutschland). Dies hätte eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zur Folge.
Investitionen in die Kindertagesbetreuung lohnen sich zudem volkswirtschaftlich. Die
Renditen fallen höher aus als in späteren Bildungsabschnitten und reichen bis zu 1:16 (vgl.
Spieß 2013: Investitionen in Bildung: Frühkindlicher Bereich hat großes Potenzial).
Investitionen in frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung tragen zu erfolgreicheren
Bildungs- und Erwerbsverläufen der Kinder bei und führen damit zu höheren
Steuereinnahmen und geringeren Sozialausgaben für den Staat, insbesondere den Bund
(vgl. Dohmen 2016: Finanzierungsfragen der Kindertagesbetreuung im Rahmen der AG
Frühe Bildung). Diese positiven Effekte frühkindlicher Bildungs- und Betreuungsangebote
können nur mit qualitativ hochwertigen Angeboten erreicht werden (vgl. Kluczniok et al.
2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung).
Eine qualitativ hochwertige, für alle Familien zugängliche Kindertagesbetreuung leistet
einen wesentlichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch diesbezüglich
tragen bundesweite qualitative Vorgaben für die Kindertagesbetreuung zur Schaffung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Aufhebung des KiQuTG entfällt ab 2028 der Aufwand in der Bundes- und
Landesverwaltung, der aus der Verhandlung und dem Abschluss der in § 4 KiQuTG
vorgesehenen Bund-Länder-Verträge und der damit zusammenhängenden
Berichtspflichten resultierte.
Die Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik dient der effektiveren
Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung, der Entlastung der auskunftspflichtigen
Personen und der Entbürokratisierung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der vorliegende Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung im Sozialrecht des
Bundes einheitlich neu regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 4 („Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten
und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“). Dieses Nachhaltigkeitsziel
verlangt mit seiner Zielvorgabe 4.2, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und
Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung
erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die Feststellung des Sprachstands und des
Entwicklungsstands einschließlich Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorischer
sowie mathematischer Fähigkeiten und bei Bedarf eine daran anknüpfende Förderung
verbindlich vorschreibt und gleichwertige Startchancen im gesamten Bundesgebiet
ermöglicht.
Aufgrund der Orientierung am Konzept des lebensbegleitenden Lernens deckt dieses SDG
Bildungsprozesse über den gesamten Lebensweg hinweg ab, beginnend mit der Erziehung,
Bildung und Betreuung in der frühen Kindheit. Wichtiges politisches Ziel für alle
Bildungsbereiche ist die Herstellung von Chancengleichheit unabhängig von der Herkunft
eines Menschen. Qualitativ hochwertige Angebote frühkindlicher Erziehung, Bildung und
Betreuung tragen dazu bei, dieses Ziel zu erreichen. Die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weist seit Jahren auf die Bedeutung der
frühkindlichen Bildung für die kognitive und sozio-emotionale Entwicklung sowie für die
Abschwächung sozialer Ungleichheiten und die Erzielung insgesamt besserer
Bildungserfolge hin. Sie stellt fest, dass eine langfristig gesicherte öffentliche Finanzierung
für den weiteren Ausbau und die Qualität der frühkindlichen Bildung von entscheidender
Bedeutung ist (vgl. OECD 2025: Bildung auf einen Blick 2025, S.317 ff.).
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand bestimmter Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an
den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Indem
das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz dazu beiträgt, dass das Angebot an
Plätzen in Kindertagesbetreuung qualitativ hochwertig ausgestattet ist, zahlt das Vorhaben
auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein:
4.2.a Perspektiven für Familien
Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessern
Ganztagsbetreuung für
Kinder (0- bis 2-Jährige)
Anstieg auf 35 Prozent bis
4.2.b Perspektiven für Familien
Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessern
Ganztagsbetreuung für
Kinder (3- bis 5-Jährige)
Anstieg auf 70 Prozent bis
Indem der Entwurf zu bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Betreuungsangeboten
beiträgt, leistet wer – im Sinne des systemischen Zusammendenkens der
Nachhaltigkeitsziele – gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung weiterer Ziele, nämlich
Ziel 1: „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und
Ziel 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“,
indem er zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Erwerbstätigkeit von
Eltern beiträgt. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den
Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung
von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS
„(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“,
„(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“
und
„(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem
Gesetz enthaltenen Änderungen des SGB VIII. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung wird
zulasten des Bundes und zugunsten der Länder angepasst. Diese Anpassung umfasst
Steuermindereinnahmen des Bundes in den Jahren 2027 und 2028 in Höhe von 1.493
Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe
gegenüberstehen. Im Jahr 2029 belaufen sich die Umsatzsteuermindereinnahmen des
Bundes auf 1.243 Millionen Euro, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder analog
in Höhe von 1.243 Millionen Euro gegenüberstehen. Für die Jahre 2030 bis 2034 wird die
vertikale Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes und zugunsten der Länder um
jährlich 993 Millionen Euro angepasst.
Für die Änderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes ist im
Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan 2030 im Einzelplan
60 Vorsorge getroffen.
Zur Abschätzung der Mehrbelastungen der Länder und Kommunen durch die Änderung
des SGB VIII wurden ex ante Kostenberechnungen auf Basis der amtlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik von der TU Dortmund (gefördert vom BMBFSFJ) im Rahmen des
gemeinsamen Qualitätsprozesses von Bund und Ländern durchgeführt. Zur Ermittlung der
Kosten wurden die Personalbedarfe berechnet, die zur Umsetzung der einzelnen
Regelungsinhalte notwendig sind. Die berechneten Personalbedarfe basieren, je nach
Regelungsinhalt, auf der Anzahl der betreuten Kinder, der Kindertageseinrichtungen und
des pädagogischen und Leitungspersonals gemäß amtlicher Kinder- und
Jugendhilfestatistik zum Stichtag 01.03.2025, den elterlichen Bedarfen aus der
Kinderbetreuungsstudie 2025 des Deutschen Jugendinstituts (DJI) sowie der 16.
koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung.
Die Kostenberechnungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2027. Deshalb erfolgte die Fortschreibung der
Personalkosten auf Grundlage der im Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst vom April
2025 vereinbarten Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.05.2026 sowie einer
angenommenen pauschalen Steigerung von 2,2 Prozent für das Jahr 2027. Die
berechneten Kosten beinhalten das Bruttoeinkommen eines Beschäftigten
(Arbeitnehmerbrutto), das sämtliche finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, einschließlich Grundgehalt, Boni, Zulagen und
Sachbezügen, umfasst. Für den Arbeitgeber fallen darüber hinaus weitere Kosten an, die
mit der Anstellung verbunden sind, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, Aus-
und Weiterbildungskosten, Lohnsteuer und sonstige Aufwendungen (Lohnnebenkosten).
Für die Lohnnebenkosten wurden pauschal 25 Prozent des Arbeitnehmerbruttos
veranschlagt. Die Gesamtkosten aus Arbeitnehmerbrutto und Lohnennebenkosten stellen
das Arbeitgeberbrutto dar. Für eine Kindertageseinrichtung fallen zudem Sachkosten an.
Als Berechnungsgrundlage wurden für die Sachkosten eine Pauschale in Höhe von
25 Prozent des Arbeitgeberbruttos angesetzt.
Personalbedarfe und Kosten, die unmittelbar von der Anzahl der Kinder abhängen, wurden
auf Grundlage der prognostizierten Kinderzahlen aus der 16. koordinierten
Bevölkerungsvorausberechnung berechnet, die den Rückgang der Geburten und die damit
verbundenen rückläufigen Kinderzahlen berücksichtigt und insgesamt von einem
niedrigeren Geburtenniveau ausgeht als vorherige Vorausberechnungen. Dies betrifft die
Regelungsinhalte zur Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands (§ 22b Absatz 3
Nummer 1) sowie zur Bereitstellung personeller Ressourcen für die Planung und Begleitung
der Förderung (§ 22b Absatz 3 Nummer 2). Da die Regelungsinhalte zum 01.01.2029
verbindlich gelten sollen, wurde hierfür die prognostizierte Anzahl an Vierjährigen zum
Stichtag 31.12.2028 zugrundegelegt.
Zu den Auswirkungen der sinkenden Geburtenzahlen auf die Entwicklung des
Personalbestands in der Kindertagesbetreuung und der Anzahl und Größe der
Kindertageseinrichtungen liegen keine Vorausberechnungen vor. Vor diesem Hintergrund
konnte die demografische Entwicklung bei den Personal- und Kostenberechnungen für die
weiteren Regelungsinhalte nicht berücksichtigt werden. Diese basieren auf den zum
Berechnungszeitpunkt neusten verfügbaren Daten aus der amtlichen Statistik zum Ist-
Stand zum 01.03.2025.
Es ist auf Limitationen bei der Gesamtkostenabschätzung hinzuweisen. So konnten zum
einen nur für Regelungsinhalte, in denen konkrete Zielwerte vorgegeben sind, Kosten
berechnet werden. Zum anderen lagen nicht für alle Regelungsinhalte bundesweit
einheitliche Daten zum Umfang entsprechender Personalressourcen vor, die bereits im
Feld sind, so dass der komplette Personalbedarf und die damit einhergehenden Kosten
berechnet wurden. Zudem können die sinkenden Geburtenzahlen mittel- bis langfristig zu
einer Verringerung des Personalbedarfs führen, wobei zu berücksichtigen ist, dass
gleichzeitig Personalkosten (u. a. durch künftige Tarifabschlüsse) weiter ansteigen können.
Die demografische Entwicklung konnte bei den Kostenberechnungen datenbedingt nicht
bei allen Regelungsinhalten berücksichtigt werden.
Die geschätzten Kosten stellen sich aufgeschlüsselt nach den vorgesehenen Regelungen
im SGB VIII wie folgt dar:
• Zusätzlicher Personalbedarf für die Feststellung des Sprach- und
Entwicklungsstands, § 22b Absatz 3 Nummer 1: rd. 72 Millionen Euro p. a.
Für die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands wird dabei pro
vierjährigem Kind in der Bevölkerung von einem zusätzlichen personellen Bedarf in
Höhe von zwei Stunden ausgegangen. Der Berechnung liegt die Annahme
zugrunde, dass die Feststellung durch eine einschlägig fachschulisch qualifizierte
Fachkraft mit langjähriger Berufserfahrung erfolgt (TVöD SuE S8b, Stufe 5).
Personelle Ressourcen, die für die Durchführung von Erhebungen aktuell bereits im
Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug gebracht, da keine bundesweit
einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen.
• Zusätzlicher Personalbedarf für die Planung und Begleitung der Förderung nach §
22b Absatz 3 Nummer 2: rd. 754 Millionen Euro p. a.
Veranschlagt werden für die Kostenberechnung personelle Ressourcen im
Umfang von 0,5 Stunden/Woche pro vierjährigem Kind in
Kindertageseinrichtungen. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass für
die Planung und Begleitung der Förderung vielfach neues Personal gefunden
werden muss, sodass verstärkt mit Berufsneueinstiegen zu rechnen ist. Daher
erfolgten die Berechnungen zu den Kosten für Personal in Entgeltgruppe S8a und
Entwicklungsstufe 3 des TVöD SuE. Personelle Ressourcen, die für diese
Aufgaben aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug gebracht,
da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen.
• Zusätzlicher Personalbedarf für Fachberatungsstellen für Kindertageseinrichtungen
nach § 22a Absatz 3: rd. 197 Millionen Euro p. a.
Berechnet wurden die Kosten für 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) für Fachberatung für
je 30 Kindertageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, für je 20
Kindertageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern sowie für je 10
Kindertageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern. Dies entspricht der Regelung,
wonach umgerechnet Fachberatungszeit pro Woche im Umfang von 80 Minuten je
Einrichtung mit bis zu 80 Kindern, 120 Minuten je Einrichtung mit mehr als 80 und
bis zu 120 Kindern und 240 Minuten je Einrichtung mit mehr als 120 Kindern
vorgegeben wird. Der Berechnung liegt in Anlehnung an die Förderrichtline des
Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (2016-
2023) die Annahme zugrunde, dass die Umsetzung durch qualifizierte
Fachberaterinnen und Fachberater (TVöD SuE S17, Stufe 5) erfolgt. Der
Personalbestand an Fachberaterinnen und Fachberatern im Jahr 2020 (aktuellste
zum Berechnungszeitpunkt verfügbare Daten) wurde in Abzug gebracht.
• Zusätzlicher Personalbedarf zur Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit
einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen nach § 22c
Absatz 1: rd. 387 Millionen Euro p. a.
Berechnet wurden die Kosten für personelle Ressourcen im Umfang von 20
Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, 40 Stunden
pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern
und 60 Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern
für 10 Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land. Zugrunde gelegt wurde
die Annahme, dass die Umsetzung sowohl durch einschlägig fachschulisch
qualifizierte Fachkräfte mit langjähriger Berufserfahrung (TVöD SuE S8b, Stufe 5)
sowie Fachkräfte mit einem fachlich einschlägigen Hochschul- oder
Fachhochschulabschluss (TVöD SuE S12, Stufe 3) erfolgt. Personelle Ressourcen,
die für diese Aufgaben aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug
gebracht, da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen.
Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5 Millionen
Euro ab 2027 ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan
bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt. Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren
anfallenden einmaligen Kosten der wissenschaftlichen Grundlage der Evaluierung in Höhe
von 27 Millionen Euro sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im
Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis einschließlich 2030
berücksichtigt.
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe von 42 670
Euro für Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro. Der dauerhafte und einmalige
Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ausgeglichen.
Für die Statistischen Landesämter:
Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für
Personalausgaben in Höhe von 322 115 EUR.
Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von
182 563 EUR.
Darüber hinaus entsteht ein dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben
(Porto) sowie ein einmaliger Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055 EUR
(Fortbildungen, Informationsmaterial, Porto).
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten)
Jährlicher
Erfüllungsaufw
and (in
Stunden)
1.1 § 22b Abs. 1, 5; Mitwirkung
an Sprach- und
Entwicklungsstandserhebun
gen (Kinder)
Fallgruppe: Erhebungen
finden extern statt
150.121 42,0 105.085,0
1.2 § 22b Abs. 1, 5; Begleitung
Sprach- und
Entwicklungsstandserhebun
gen
Fallgruppe: Erhebungen
finden extern statt
150.121 42,0 105.085,0
1.3 § 22b Abs. 1, 5; Lesen von
Informationsschreiben
681.400 5,0 56.783,0
Summe Zeitaufwand (in
Stunden) 266.953,0
Summe Sachaufwand (in
Tsd. Euro) /
Durch die Einfügung von § 22b Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII und die dort geregelte
Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei allen Kindern im fünften
Lebensjahr entsteht den Bürgerinnen und Bürgern Erfüllungsaufwand in Form von
Zeitaufwand. Dies betrifft Kinder sowie deren Sorgeberechtigte, sofern die Kinder nicht in
einer Kindertageseinrichtung betreut werden oder sofern sie dort betreut werden, aber die
Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen nicht in der Kindertageseinrichtung erfolgen.
Für diese Gruppe sind Zeitaufwände für die Mitwirkung an und Begleitung der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen (lfd. Nr. 1.1) sowie zusätzlich Wegezeiten zum Ort der
Durchführung zu berücksichtigen (lfd. Nr. 1.2). Es wird jeweils davon ausgegangen, dass
dies insgesamt gut ein Viertel aller Kinder im fünften Lebensjahr bzw. deren
Sorgeberechtigte betrifft (Fallzahl: 150.121; Quelle: KJH-Statistik 2025; prognostizierte
Kinderzahlen aus der 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag
31.12.2028). Hierunter fallen zunächst jene Kinder im fünften Lebensjahr, die nicht in
Kindertagesbetreuung betreut werden (10.900). Des Weiteren wird davon ausgegangen,
dass bei Kindern in Kindertagespflege die Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstandes
in der Regel nicht in der Kindertagespflege erfolgen wird (2.941). Zudem wird auf Basis
einer Analyse der bestehenden Praxis in den Ländern davon ausgegangen, dass bei einem
Teil der Kinder in Kindertagesbetreuung die Sprach- und Entwicklungstandserhebungen
außerhalb der Einrichtungen stattfinden werden. Dieser Anteil wird bundesweit pauschal
auf 20 Prozent der Kinder in Kindertagesbetreuung geschätzt (136.280).
Darüber hinaus wird für die Sorgeberechtigten aller Kinder im fünften Lebensjahr (Fallzahl:
681.400; Quelle: prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte
Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028) Erfüllungsaufwand in Form des
Lesens von Informationsschreiben zur Durchführung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen veranschlagt (lfd. Nr. 1.3).
Für Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden und bei denen in der
Kindertageseinrichtung der Sprach- und Entwicklungsstand festgestellt wird, und deren
Sorgeberechtigte, entstehen hingegen keine zusätzlichen Zeitaufwände, da die
Feststellung in der Einrichtung selbst und während der Betreuungszeit und ohne Mitwirkung
der Sorgeberechtigten erfolgt. Auch für die nach § 22b Absatz 1 Satz 3 SGB VIII
vorgesehen Vorgabe, dass die Ergebnisse der Feststellung sowie der Förderung mit den
Personensorgeberechtigten zu besprechen sind, wird mit keinem erhöhten Aufwand
seitens der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Status quo ausgegangen. Dies erfolgt
vor dem Hintergrund, dass regelmäßige Entwicklungsgespräche der Fachkräfte mit den
Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder als wesentliche Gelingensbedingung
einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zwischen Kindertageseinrichtung und
Personensorgeberechtigten bereits jetzt Bestandteil der pädagogischen Arbeit in
Kindertageseinrichtungen sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ergebnisse
der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung sowie der Förderung im Rahmen dieser
bereits etablierten Gespräche stattfinden werden, sodass sich hieraus seitens der
Personensorgeberechtigten voraussichtlich kein erhöhter Zeitaufwand ergibt.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- 35 -
Lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
Artikel 3 Nr. 6; § 98
Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 99 Abs. 7 SGB 8;
Kinder- und
Jugendhilfestatistik -
Statistik der Kinder
und tätigen
Personen in
Tageseinrichtungen
(freie Jugendhilfe)
(Änderung: id-ip
2013032714461501,
EVAS 22541) (a*)
Ja
40.467
Tageseinrichtungen
64,61 Euro
= (73 / 60) h ×
53,10 Euro/h
(WZ: P) + 0
Euro
2.614
Fallzahl: OnDEA
Aufwand pro Fall:
1 Minute pro
Merkmal für
durchschnittlich
65 (Merkmal h)
bzw. 8 (Merkmal i)
Kinder
WZ P85
Summe (in Tsd. Euro) 2.614
davon aus
Informationspflichten
2.614
aus nationalem Recht 2.614
aus EU-Vorgaben 0
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Zu 2.1: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (EVAS-Nr.
22541) wird der Merkmalskatalog um zwei Merkmale erweitert, die sich auf die dort
geförderten Kinder beziehen. Bei der Vollerhebung waren im Jahr 2025 40.467
Einrichtungen der freien Jugendhilfe (ID in OnDEA 2013032714461501) und 20.195
Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (siehe Vorgabe 3.16, ID in OnDEA
2021080800000004) meldepflichtig. Zusammen sind dies 60.662 Einrichtungen, in denen
3.913.417 Kinder betreut werden. Darunter sind 487.000 Kinder im Alter von 6 Jahren.
(Quelle: Statistisches Bundesamt und OnDEA, Berichtsstand: 2025). Durchschnittlich muss
eine Einrichtung für 65 Kinder, darunter 8 Kinder im Alter von 6 Jahren, Angaben zur
Statistik machen. Angenommen, dass pro Kind für die geänderten Merkmale ein
zusätzlicher Zeitaufwand von einer Minute anfällt, steigt der Zeitaufwand pro Einrichtung
für eine Jahresmeldung bei Merkmal h) um 65 Minuten, bei Merkmal i) um 8 Minuten, was
insgesamt einem zeitllichen Mehraufwand von 73 Minuten entspricht.
Bei einem Lohnsatz von 53,10 Euro (Stundenlohnsatz beim Wirtschaftszweig P85
„Erziehung und Unterricht“ für hohes Qualifikationsniveau) ändert sich der Erfüllungsaufwand
dadurch um rund 2.614.000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 73 Minuten * 53,10 Euro/Stunde * 40.467 Einrichtungen ~
2.614.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht der Wirtschaft nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Länder und Kommunen
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.1
§ 22a
Abs. 3;
Ermittlun
g von
Fachber
atungsre
ssourcen
;
Vornehm
en Ist-
Soll-
Abgleich
(Jugenda
mt)
Land / / / 573 4.787,20
(4.080
Min.*70,
EUR/Std
)
2.743
3.2
§ 22a
Abs. 3;
periodisc
he
Bestands
aufnahm
e von
Fachber
atungska
pazitäten
(Jugenda
mt)
Land 573 2,13 (5
Min.*25,
EUR/Std.
)
1 / / /
3.3
§ 22b
Abs. 1;
Vertrautmachen
mit
Neuregel
ungen
(Kita-
Leitunge
n/Träger)
Land / / / 57.039 9,14 (13
Min.*42,
EUR/Std.
)
- 35 - Drucksache 505/26
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.4
§ 22b
Abs. 1, 5;
Prüfung
der
Umsetzu
ng der
Sprach-
und
Entwickl
ungsstan
dserhebu
ngen
(Jugendä
mter)
Land 57.039 2,13 (5
Min.*25,
EUR/Std.
)
121 / / /
3.5
§ 22b
Abs. 1, 5;
Versand
von
Informati
onsschre
iben an
Persone
nsorgebe
rechtigte
n
(erheben
de Stelle)
Land 681.40
2,98 (7
Min.*25,
EUR/Std.
)
2.027 / / /
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.6
§ 22b
Abs. 2;
Etablieru
ng
technisc
her und
organisat
orischer
Maßnah
men zur
datensch
utzkonfor
men
Übermittl
ung
kindbezo
gener
Daten an
Schulen
der
Primarst
ufe
(Jugenda
mt)
Land / / / 573 4.796,59
(4.088
Min.*70,
EUR/Std.
)
2.748
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.7
§ 22b
Abs. 2;
Datenüb
ermittlun
g der
Ergebnis
se der
Sprach-
und
Entwickl
ungsstan
dserhebu
ngen an
Schulen
der
Primarst
ufe (Kita-
Leitunge
n)
Land 45.631 7,03 (10
Min.*42,
EUR/Std.
)
321 / / /
3.8
§ 22b
Abs. 6;
Datenüb
ermittlun
g der
Ergebnis
se der
Sprach-
und
Entwickl
ungsstan
dserhebu
ngen an
Kitas
(erheben
de Stelle)
Land 573 7,03 (10
Min.*42,
EUR/Std.
)
4 / / /
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.9
§ 22c
Abs. 2;
Aufstellu
ng eines
Verfahre
ns zur
Identifizi
erung
von Kitas
in
herausfo
rdernden
Lagen
(Jugenda
mt)
Land / / / 573 156,05
(133
Min.*70,
EUR/Std.
)
3.1
§ 22c
Abs. 2;
Periodisc
he
Identifizi
erung
(Neuabgl
eich) von
Kitas in
herausfo
rdernden
Lagen
(Jugenda
mt)
Land 573 21,10 (30
Min.*42,
EUR/Std.
)
12 / / /
3.1
§ 22c
Abs. 2;
Bereitstel
lung
benötigte
r Daten
(Einricht
ungsleitu
ngen)
Land 57.039 28,13 (40
Min.*42,
EUR/Std.
)
1.605 / / /
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.1
§ 24 Abs.
6;
Anpassu
ng eines
Informati
onsschre
ibens
(Jugenda
mt)
Land / / / 573 70,40 (60
Min.*70,
EUR/Std
)
3.1
§ 24 Abs.
6;
laufende
Informati
on /
Vernetzu
ng zur
Verbess
erung
Inanspru
chnahme
(Jugenda
mt)
Land 573 3.097,6
(2.640
Min.*70,
EUR/Std.
)
1.775 / / /
3.1
§ 98 Abs.
2 Nr. 1
i.V.m. §
99 Abs.
7;
Ergänzu
ng von
Erhebun
gs
Merkmal
en
Land 20.195
Tagese
inrichtu
ngen
85,65
Euro =
(73/ 60) x
70,40
Euro/h
(100%
hD) + 0
Euro
1.730 / / /
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.1
§ 98 Abs.
1 Nr. 1 i.
V. m. §
99 Abs.
7;
Kinder-
und
Jugendhi
lfestatisti
k -
Statistik
der
Kinder
und
tätigen
Persone
n in
Tagesein
richtunge
n (StLÄ)
(Änderun
g: id-ip
EVAS
22541)
(a*)
Land
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
207.138,
72 Euro
=
(381.120
/ 60) h ×
32,61
Euro/h
(84%
mD; 16%
gD; 0%
hD)
1
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
100.968,
00 Euro
=
(168.000
/ 60) h ×
36,06
Euro/h
(68%
mD; 26%
gD; 6%
hD)
- 41 - Drucksache 505/26
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.1
§ 102a
i.V.m. §
103 Abs.
1;
Verlaufs
untersuc
hung zur
Erhebun
g über
Kinder
und
tätige
Persone
n in
Tagesein
richtunge
n (Neu:
id-ip n.v.)
Land
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
11.398,4
0 Euro
=
(19.200 /
60) h ×
35,62
Euro/h
(70%
mD; 25%
gD; 5%
hD)
1
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
12.962,5
6 Euro
=
(18.240 /
60) h ×
42,64
Euro/h
(37%
mD; 47%
gD; 16%
hD)
3.1
§ 102a;
einmalig
e
Vergabe
einer
Ordnung
snummer
für
Tagesein
richtunge
n (Neu:
id-ip n.v.)
Land
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
830 Euro
= (1.056 /
60) h ×
42,05
Euro/h
(9% mD;
91% gD)
+ 90
Euro
1
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
26.611,8
0 Euro
=
(10.560 /
60) h ×
69,30
Euro/h
(100%
hD) +
14.415
Euro
- 42 -Drucksache 505/26
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.1
§ 103
Abs. 1;
Übermittl
ung von
statistisc
hen
Ergebnis
sen und
Ergebnis
sen der
Verlaufs
untersuc
hung an
die
fachlich
zuständi
gen
obersten
Bundesoder
Landesb
ehörden
(Änderun
g: id-ip
n.v.)
Land
706,75
Euro
= (864 /
60) h ×
49,08
Euro/h
(22%
mD; 44%
gD; 33%
hD)
1
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
1.848,67
Euro
= (2.016 /
60) h ×
55,02
Euro/h
(5% mD;
48% gD;
48% hD)
3.1
§ 103
Abs. 5;
Erstellun
g und
Veröffent
lichung
eines
Einrichtu
ngs- und
Trägerve
rzeichnis
ses
(Neu:
idip n.v.)
Land
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
20.242,4
8 Euro
=
(38.496 /
60) h ×
31,55
Euro/h
(92%
mD; 7%
gD; 0%
hD)
1
Statistis
cher
Verbun
d (ohne
StBA)
11.161
Euro
=
(13.440 /
60) h ×
48,04
Euro/h
(50%
mD; 7%
gD; 43%
hD) +
400 Euro
- 43 - Drucksache 505/26
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Summe
(in Tsd.
Euro)
7.836
6.297
davon
Bund
0 0
davon
Land
(inklusive
Kommun
en)
7.836
6.297
Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§ 3 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Die
Leistungsverpflichtungen nach dem SGB VIII richten sich an die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt auch für die Erfüllung des
Rechtsanspruchs auf Förderung in Kindertagesbetreuung nach Maßgabe des § 24 SGB
VIII. Die ermittelten Aufwände aufgrund der Konkretisierung von Vorgaben an die Qualität
der Förderung in Kindertagesbetreuung werden daher dem Bereich der Verwaltung
zugeordnet.
Zu 3.1 und 3.2: Mit der Einfügung eines neuen § 22a Absatz 3 SGB VIII wird die
Verpflichtung zur Bereitstellung von Angeboten der Fachberatung nach einem
verbindlichen Fachberatungsschlüssel festgeschrieben. Dies bedingt, dass die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die vorhandenen Fachberatungsressourcen zunächst erfassen
und einen Ist-Soll-Abgleich vornehmen (einmaliger Erfüllungsaufwand, lfd. Nr. 3.1) sowie
anschließend periodische Aktualisierungen dieser Bestandsaufnahme (jährlicher
Erfüllungsaufwand, lfd. Nr. 3.2) vornehmen müssen (Fallzahl: Anzahl kommunale
Jugendämter: 573).
Zu 3.3 bis 3.5: Die flächendeckende Einführung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen durch § 22b SGB VIII im fünften Lebensjahr sowohl bei
Kindern in Kindertageseinrichtungen (Absatz 1) als auch bei Kindern, welche nicht in
Kindertageseinrichtungen gefördert werden (Absatz 5), bedingt folgenden einmaligen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Vertraut machen mit den Neuregelungen durch die
Leitungen von Kindertageseinrichtungen (lfd. Nr. 3.5; Fallzahl: Anzahl
Kindertageseinrichtungen: 57.039). Fortlaufende Erfüllungsaufwände werden bei der
Verwaltung sowohl für die periodische Überprüfung der Umsetzung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen in Kindertageseinrichtungen (lfd. Nr. 3.6; Fallzahl: 57.039;
Quelle: KJH-Statistik 2025) als auch für den Versand von Informationsschreiben an die
Sorgeberechtigen von Kindern, die das fünfte Lebensjahr erreichen (lfd. Nr. 3.7; Fallzahl:
Anzahl: 681.400, Quelle: prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte
Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028) angesetzt.
Zu 3.6 bis 3.8: Mit der Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei
Kindern im fünften Lebensjahr durch § 22b SGB VIII soll im dortigen Absatz 2 der
Datenaustausch von personenbezogenen Daten zwischen Kindertageseinrichtungen und
den regional zugehörigen Schulen der Primarstufe geregelt werden. Dies führt zu
einmaligem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da hier technische und organisatorische
Maßnahmen zur datenschutzkonformen Übermittlung von kindbezogenen Daten an die
zuständigen Schulen der Primarstufe getroffen werden müssen (lfd. Nr. 3.8; Fallzahl:
Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Fortlaufende Erfüllungsaufwände werden für die
Verwaltung für die periodische Übermittlung von Ergebnissen der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen durch die -Leitungen von Kindertageseinrichtungen an die
zuständigen Schulen der Primarstufe (lfd. Nr. 3.9). Dabei wird auf Basis einer Analyse der
bestehenden Praxis in den Ländern davon ausgegangen, dass ein Teil der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen außerhalb der Einrichtungen stattfinden werden.
Ausgegangen wird bundesweit von einem Anteil von 80 Prozent aller
Kindertageseinrichtungen, in denen die Durchführung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen erfolgt (Fallzahl 45.631; Quelle: Eigene Berechnungen auf
Basis von KJH-Statistik 2025). In Fällen, in denen eine Sprach- und
Entwicklungsstandserhebung außerhalb der Kindertageseinrichtungen erfolgt, ist nach §
22b Absatz 6 die Übermittlung von Ergebnisdaten der Entwicklungsstandserhebungen
durch die erhebende Stelle an die Kindertageseinrichtung vorgesehen. Durch diese
Übermittlungen werden ebenfalls fortlaufende Aufwände für die Verwaltung auf
kommunaler Ebene berechnet (lfd. Nr. 3.10; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter:
573).
Zu 3.9 bis 3.11: Mit der Ergänzung von § 22c Absatz 1 SGB VIII sollen
Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen eine besondere Unterstützung in Form von zusätzlichen einschlägig
qualifizierten Fachkräften zur Begleitung der sprachlichen Bildung und Bewältigung sozialer
Herausforderungen erhalten. Die anzuwendenden Kriterien zur Bestimmung
entsprechender Kindertageseinrichtungen werden im Absatz 2 definiert. Der Verwaltung
wird in diesem Zusammenhang ein einmaliger Erfüllungsaufwand zur Aufstellung eines
Verfahrens zur Identifizierung entsprechender Kindertageseinrichtungen angerechnet (lfd.
Nr. 3.11; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Fortlaufende
Erfüllungsaufwände für die Verwaltung sind anzunehmen für eine regelmäßige
Identifizierung (Neuabgleich) von Einrichtungen mit einem erhöhtem Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen (lfd. Nr. 3.12; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter:
573) sowie für die Bereitstellung benötigter Daten durch die jeweilige Leitung (lfd. Nr. 3.13;
Fallzahl: Anzahl Kindertageseinrichtungen: 57.039).
Zu 3.12 und 3.13: Mit der Änderung von § 24 Absatz 6 SGB VIII sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen mit geeigneten
Maßnahmen auf die Inanspruchnahme von Angeboten der frühkindlichen Bildung,
Betreuung und Erziehung aktiv hinwirken und dabei insbesondere Eltern oder Elternteile
von Kindern in herausfordernden Lebenslagen unterstützen. In diesem Zusammenhang
wird für die Verwaltung von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Umsetzung dieser
Verpflichtung - etwa die Anpassung bestehender Muster-Informationsschreiben an die
Eltern - ausgegangen (lfd. Nr. 3.14: Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Von
laufenden Erfüllungsaufwänden für die Verwaltung kann durch geeignete Maßnahmen –
wie zum Beispiel Vernetzung, Informationsangebote – zur Verbesserung der
Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung durch Kinder in
herausfordernden Lebenslagen ausgegangen werden (lfd. Nr. 3.15; Fallzahl: Anzahl
kommunaler Jugendämter: 573).
Zu 3.14: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (EVAS-
Nr. 22541) wird der Merkmalskatalog um zwei Merkmale erweitert, die sich auf die dort
geförderten Kinder beziehen. Bei der Vollerhebung waren im Jahr 2025 40 467
Einrichtungen der freien Jugendhilfe (siehe Vorgabe 2.1, ID in OnDEA 2013032714461501)
und 20.195 Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (ID in OnDEA 2021080800000004)
meldepflichtig. Zusammen sind dies 60.662 Einrichtungen, in denen 3.913.417 Kinder
betreut werden. Darunter sind 487.000 Kinder im Alter von 6 Jahren. (Quelle: Statistisches
Bundesamt und OnDEA, Berichtsstand: 2025). Durchschnittlich muss eine Einrichtung für
65 Kinder, darunter 8 Kinder im Alter von 6 Jahren, Angaben zur Statistik machen.
Angenommen, dass pro Kind für die geänderten Merkmale ein zusätzlicher Zeitaufwand
von einer Minute anfällt, steigt der Zeitaufwand pro Einrichtung für eine Jahresmeldung bei
Merkmal h) um 65 Minuten, bei Merkmal i) um 8 Minuten, was insgesamt einem zeitlichen
Mehraufwand von 73 Minuten entspricht.
Bei einem Lohnsatz von 70,40 Euro (Stundenlohnsatz der Verwaltungsebene Kommune
für den höheren Dienst) ändert sich der Erfüllungsaufwand dadurch um rund 1.730.000
Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 73 Minuten * 70,40 Euro/Stunde * 20.195 Einrichtungen ~
1.730.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht den Tageseinrichtungen nicht.
Zu 3.15 bis 3.19: Durch die Änderung des SGB VIII wird eine Erhebung geändert.
Außerdem wird die Grundlage geschaffen, Panelanalysen durchzuführen und ein
Einrichtungs- und Trägerverzeichnis zu führen und zu veröffentlichen. Hieraus ergibt sich
ein Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder: Der jährliche Erfüllungsaufwand
erhöht sich um circa 240.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund
154.000 Euro an.
Zu 3.19: Erst wenn die Entscheidung über die verzeichnisführende Stelle durch Beschluss
der zuständigen Gremien im Statistischen Verbund getroffen wurde und der Aufgaben- und
Funktionsumfang der Fachanwendung festgelegt worden ist, können die IT-Ausgaben
kalkuliert werden. Die IT-Ausgaben können folglich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
quantifiziert werden.
Bund
Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
3.2
§ 98 Abs.
1 Nr. 1
i.V.m. §
99 Abs.
7;
Ergänzu
ng von
Erhebun
gsmerkm
alen
Bun
d
1 StBA 6.464
Euro =
(9.600 /
60) h x
40,40
Euro/h
(100%
gD) + 0
Euro
4 1 StBA 29.682
Euro =
(36.000 /
60) h x
49,47
Euro/h
(67 %,
gD; 33 %
hD) + 0
Euro
3.2
§ 102a
i.V.m. §
103 Abs.
1;
Verlaufs
untersuc
hung
Bun
d
1 StBA 6.464
Euro =
(9.600 /
60) h x
40,40
Euro/h
(100%
gD) + 0
Euro
6 1 StBA 52.489,2
8 Euro =
(58.560/
60) h x
53,78
Euro/j
(51 %
gD; 49 %
hd) + 0
Euro
3.2
§ 103
Abs. 5,
Erstellun
g u.
Veröffent
lichung
eines
Träger-
und
Einrichtu
ngsverze
ichnisses
Bun
d
1 StBA 19.392
Euro =
(28.800 /
60) h x
40,40
Euro/h
(100 %
gD) + 0
Euro
19 1 StBA 89.046
Euro =
(108.000
/ 60) h x
49,47
Euro/h
(67 %
gD; 33%
hD) + 0
Euro
Summe
(in Tsd.
Euro)
171
davon
Bund
29 171
Zu 3.20 bis 3.22: Durch die Änderung des SGB VIII wird eine Erhebung geändert.
Außerdem wird die Grundlage geschaffen, Panelanalysen durchzuführen und ein
Einrichtungs- und Trägerverzeichnis zu führen und zu veröffentlichen.
Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamts:
Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich um circa 30.000 Euro. Einmaliger
Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund 171.000 Euro an.
Zu 3.22: Erst wenn die Entscheidung über die verzeichnisführende Stelle durch Beschluss
der zuständigen Gremien im Statistischen Verbund getroffen wurde und der Aufgaben- und
Funktionsumfang der Fachanwendung festgelegt worden ist, können die IT-Ausgaben
kalkuliert werden. Die IT-Ausgaben können folglich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
quantifiziert werden.
Weitere Änderungen des SGB VIII, Außerkraftsetzung des KiQuTG
Im Übrigen entstehen durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz auf Ebene
des Bundes im Ergebnis keine zusätzlichen Personalaufwände. Zwar entstehen durch
Artikel 1-3, insbesondere §§ 24b, 22a, 22c SGB VIII, neue Aufgaben beim Bund, die
Personalaufwände auslösen. Zugleich entfallen aber infolge der beabsichtigten Aufhebung
des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) durch Artikel 5 auch
Aufgaben des Bundes, so dass diesbezügliche Personalaufwände ebenfalls künftig
entfallen. Durch die freiwerdenden Personalressourcen können die durch die Änderungen
des SGB VIII zusätzlichen Personalaufwände gedeckt werden. Es ergeben sich daher keine
Änderungen am Gesamtvolumen bestehender Personalaufwände.
Durch die in Artikel 5 geregelte Außerkraftsetzung des KiQuTG entfallen die darin
geregelten Aufgaben des Bundes. Hierzu gehören die Verhandlungen zwischen Bund und
Ländern zu den gemäß § 4 KiQuTG abzuschließenden Verträgen, die Aufgaben der
Geschäftsstelle gemäß § 5 KiQuTG sowie das Monitoring.Der hierdurch verursachte
Personalaufwand entfällt somit mit Außerkrafttreten des KiQuTG.
Gleichzeitig wird durch Artikel 1 des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes in §
24b SGB VIII die Pflicht des BMBFSFJ zur Durchführung eines Monitorings der Qualität der
Kindertagesbetreuung eingeführt, die an die vorherige Verpflichtung im Rahmen des
KiQuTG anknüpft. Während das Monitoring des KiQuTG insbesondere Strukturmerkmale
untersucht hat, soll das Monitoring nach § 24b SGB VIII aufgrund der Schwerpunktsetzung
des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes auf eine bessere Förderung der
kindlichen Entwicklung neben der bundesweiten Beobachtung der quantitativen und
qualitativen Entwicklung der Kindertagesbetreuung zusätzlich die kindliche Entwicklung
beobachten. Entsprechend wird das Monitoring nach § 24b SGB VIII komplexer
ausgestaltet sein als das Monitoring nach § 6 Absatz 1 KiQuTG. Ebenso ist eine enge
Begleitung der Umsetzung des Gesetzes durch die Länder, Kommunen und Träger seitens
des Bundes erforderlich. Zur Begleitung des Monitorings sowie der Umsetzung des
Gesetzes bedarf es daher weiterhin entsprechender personeller Ressourcen beim
BMBFSFJ. Damit geht mit der Aufhebung des KiQuTG keine Abnahme von
Personalaufwänden auf Ebene des Bundes einher.
Durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz entsteht auf Ebene des Bundes
ein sächlicher Erfüllungsaufwand. Ein jährlicher sächlicher Erfüllungsaufwand entsteht für
die fortlaufende Schaffung der wissenschaftlichen Grundlagen für das Monitoring nach §
24b SGB VIII sowie für begleitende Gremien- und Informationsarbeit und für weitere
Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsen (Gesetzentwurf)